Bundesverwaltungsgericht W179 2205231-1

W179 2205231-1Tribunale amministrativo federale22 nov 2022

Regest

Angebotskonzept Bekanntgabepflicht falsche Angaben Online - Angebot Rechtsaufsicht Rechtswidrigkeit Unvollständigkeit Veröffentlichungspflicht Vorlagepflicht

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W179 2205231-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W179.2205231.1.00

Spruch

W179 2205231-1/6E

W179 2261160-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzenden sowie Dr. Daniela SABETZER und Dr. Susanne PFANNER als Beisitzerinnen über die Beschwerden 1.) des XXXX , und 2.) des XXXX , beide vertreten durch XXXX , LL.M., p/A XXXX in XXXX , gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom XXXX betreffend das Online-Angebot „ XXXX “ und damit in Zusammenhang stehende Verletzungen der §§ 35, 36 Abs 1 Z 3 lit a und § 37 Abs 1 ORF-Gesetz (ORF-G), zu Recht erkannt:

A) Beschwerden:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Nach der im Vorfeld ergangenen Aufforderung der belangten Behörde um Beantwortung von mit dem Online-Angebot „ XXXX “ in Zusammenhang stehender Fragen und fristgerechter Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien, setzte mit Schreiben vom XXXX die belangte Behörde die beschwerdeführenden Parteien von der amtswegigen Einleitung eines Verfahrens zur Feststellungen von Rechtsverletzungen gemäß § 36 Abs 1 Z 3 ORF -G im Rahmen der Online Angebote „ XXXX “ und XXXX in Kenntnis.

Es bestehe der Verdacht, dass durch die bereitgestellten Online-Angebote „ XXXX “ und XXXX Bestimmungen des ORF-G verletzt worden seien. Den beschwerdeführenden Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens zum Sachverhalt und der rechtlichen Würdigung durch die belangte Behörde zu äußern.

2. Die beschwerdeführende Partei äußerte sich dazu mit Stellungnahme vom XXXX .

3. Mit nunmehr angefochtenem - amtswegig erlassenen - Bescheid stellte die belangte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über die beschwerdeführende Partei XXXX gemäß §§ 35, 36 Abs 1 Z 3 lit a und 37 Abs 1 ORF-G (wörtlich) fest, dass der XXXX

„1. die Bestimmungen der § 4e Abs. 1 Z 3, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 sowie § 5a Abs. 1, 2 und 4 ORF-G dadurch verletzt hat, dass das vom XXXX vom XXXX unter XXXX bzw. vom XXXX unter XXXX gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 ORF-G bereitgestellte Angebot ‚ XXXX ‘ durch die Einbindung des automatisierten Erkennungstools nicht dem durch §§ 4b bis 4f ORF-G und dem Angebotskonzept für ‚ XXXX ‘ gezogenen Rahmen entsprochen hat;

2. die Bestimmung des § 6 ORF-G dadurch verletzt hat, dass das vom XXXX vom XXXX unter XXXX . vom XXXX unter XXXX gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 ORF-G bereitgestellte Online-Angebot ‚ XXXX ‘ durch die Einbindung des automatisierten Erkennungstools ohne vorangehende Genehmigung durch die KommAustria gemäß § 6b ORF-G angeboten wurde;

3. die Bestimmung des § 4e Abs. 3 zweiter Satz ORF-G dadurch verletzt hat, dass bei dem vom XXXX vom XXXX unter XXXX gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 ORF-G bereitgestellten Angebot ‚ XXXX ‘ keine Angaben zu einer den Online-Inhalten zugrundeliegenden Hörfunk- oder Fernsehsendung gemacht wurden, womit nicht ersichtlich war, welche Sendung von den dargestellten Inhalten begleitet werden soll;

4. die Bestimmung des § 4e Abs. 3 zweiter Satz ORF-G dadurch verletzt hat, dass bei dem vom XXXX vom XXXX unter meins. XXXX gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 ORF-G bereitgestellten Angebot fehlerhafte Angaben zu einer den Online-Inhalten zugrundeliegenden Hörfunk- oder Fernsehsendung gemacht wurden;

5. die Bestimmung des § 4e Abs. 3 zweiter Satz ORF-G dadurch verletzt hat, dass bei dem vom XXXX vom XXXX unter XXXX gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 ORF-G bereitgestellten Angebot keine Angaben zu einer den Online-Inhalten zugrundeliegenden Hörfunk- oder Fernsehsendung gemacht wurden, womit nicht ersichtlich war, welche Sendung von den dargestellten Inhalten begleitet werden soll;

6. die Bestimmung des § 4e Abs. 3 zweiter Satz ORF-G dadurch verletzt hat, dass bei dem vom XXXX vom XXXX unter XXXX gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 ORF-G bereitgestellten Angebot fehlerhafte Angaben zu einer den Online-Inhalten zugrundeliegenden Hörfunk- oder Fernsehsendung gemacht wurden;

7. die Bestimmungen der § 4e Abs. 1 Z 3, Abs. 3 vierter Satz und Abs. 5 sowie § 5a Abs. 1, 2 und 4 ORF-G dadurch verletzt hat, dass das vom XXXX gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 ORF-G bereitgestellte Angebot XXXX durch die erweiterte Archivfunktion mit seinen vom XXXX bereitgestellten Reportagen mit den Nummern XXXX , welche jeweils länger als 30 Tage nach Sendungsausstrahlung angebotenen wurden, nicht dem durch §§ 4b bis 4f ORF-G und dem Angebotskonzept für ‚ XXXX ‘ gezogenen Rahmen entsprochen hat;

8. die Bestimmung des § 6 ORF-G dadurch verletzt hat, dass das vom XXXX gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 ORF-G bereitgestellte Angebot meins.orf.at durch die erweiterte Archivfunktion mit seinen vom XXXX bereitgestellten Reportagen mit den Nummern XXXX , welche jeweils länger als 30 Tage nach Sendungsausstrahlung angebotenen wurden, ohne vorangehende Genehmigung durch die KommAustria gemäß § 6b ORF-G angeboten wurde.

9. Dem XXXX wird gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G aufgetragen, die Spruchpunkte 1. bis 8. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides für die Dauer von einer Woche durchgehend (Montag bis Sonntag) im Rahmen des Online-Angebots XXXX (bzw. im Falle der Beendigung dieses Angebots auf der Webseite XXXX ) durch Einblendung in folgender Weise zu veröffentlichen:

„Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den XXXX Folgendes festgestellt:

Der XXXX hat vom XXXX unter f XXXX bzw. vom XXXX unter XXXX ein Online-Angebot bereitgestellt, welches durch das Anbieten eines eigenständigen, von der Fernsehsendung losgelösten Angebotes (automatisiertes Erkennungstool von XXXX) nicht den gesetzlichen Bestimmungen des ORF-Gesetzes bzw. den Angebotskonzepten entsprochen hat. Zudem wurde dieses Angebot ohne vorangehende Genehmigung durch die KommAustria bereitgestellt. Darüber hinaus hat der XXXX mehrfach gegen die Bestimmungen verstoßen, wonach bei sendungsbegleitenden Inhalten die zugrundeliegende Hörfunk- oder Fernsehsendung anzugeben ist, womit jeweils nicht ersichtlich war, welche Sendung von den dargestellten Inhalten begleitet werden soll.

Außerdem hat der XXXX mit dem bereitgestellten Angebot XXXX durch die vom XXXX erweitere Archivfunktion gegen die Bestimmungen verstoßen, wonach sendungsbegleitende Inhalte längstens 30 Tage nach Ausstrahlung der zugrundeliegenden Sendung bereitgestellt werden dürfen. Der XXXX hat dieses Angebot außerdem ohne vorgehende Genehmigung durch die KommAustria bereitgestellt.“

10. Der KommAustria sind gemäß § 36 Abs. 4 ORF-G binnen weiterer zwei Wochen Aufzeichnungen dieser Veröffentlichung zum Nachweis der Erfüllung des Auftrages zur Veröffentlichung vorzulegen.“

4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die gemeinsam vom XXXX und seinem Generaldirektor erhobene Beschwerde, ficht jenen hinsichtlich der Spruchpunkte 1. bis 6. und Spruchpunkte 8. bis 10. (nicht aber Spruchpunkt 7.) an, macht Rechtswidrigkeit seines Inhalts und (pauschal) die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften geltend, wenngleich sie keine Beschwerdegründe zur behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften ausführt, noch einen einzigen solchen Fehler nennt, und beantragt (wortwörtlich) wie folgt:

„Das BVwG möge

a.)eine mündliche Verhandlung durchführen und

b.)in der Sache selbst erkennen und die angefochtenen Spruchpunkte aufheben und das Verfahren einstellen.“

5. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor, verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung, nimmt zur Beschwerde nicht Stellung noch stellt sie Anträge.

6. Im Nachgang des hier angefochtenen Bescheides leitet die belangte Behörde ein Strafverfahren ein, erlässt mit XXXX ein Straferkenntnis zur GZ XXXX , welches hiergerichtlich ebenso in Beschwer gezogen und vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX zu den GZln XXXX (das Rechtsmittel abweisend) entschieden wird. Die dagegen erhobene Revision weist der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom XXXX , infolge eindeutiger Rechtslage als unzulässig zurück.

7. Das Bundesverwaltungsgericht stellt der belangten Behörde anheim, sich zu der vorliegenden Beschwerde (zum Administrativverfahren) zu äußern, woraufhin sich diese verschweigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1. Aufgrund des von der belangten Behörde durchgeführten und vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften Ermittlungsverfahrens wird folgender entscheidungswesentliche – und von den beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen unbestritten gebliebene – Sachverhalt, den bereits die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde legte, festgestellt:

2.1. Inhalte der Online-Angebote „ XXXX “ und XXXX

2.1.1. Online-Angebot „ XXXX “ vom XXXX bis zum XXXX

Ab XXXX wurde vom ORF das Online-Angebot „ XXXX “ unter der XXXX .at, deren Eingabe auf die XXXX weiterführte, bereitgestellt, welches ein automatisiertes Erkennungstool für die Einschätzung der Plausibilität diverser XXXX -Postings (in Folge: „Erkennungstool“) enthielt.

Ausweislich der Informationen auf XXXX handelte es sich hierbei um „ein neues Computerprogramm, das ‚ XXXX ‘ automatisiert erkennen soll. Der ORF entwickelte das über XXXX abrufbare Internettool gemeinsam mit der XXXX und der XXXX (…). Das automatisierte Erkennungstool beschlagwortet täglich XXXX -Postings mittels semantischer Analyse und prüft diese dann mit Hilfe von Datenbanken auf Plausibilität. Grün hinterlegte Beiträge sind plausibel, rot hinterlegte nicht.“

Das Erkennungstool stellte sich wie folgt dar (siehe Abbildung 1), wobei die Inhalte laufend erneuert bzw. ergänzt wurden.

(Abbildung 1)

Beim Aufrufen der URL XXXX (deren Eingabe auf die URL XXXX weiterführte) erschien am linken oberen Bildschirmrand der Schriftzug „ XXXX .“ (siehe Abbildung 2).

(Abbildung 2)

Unter der Überschrift „ XXXX !“ war als eine Art „Header“ oder erweiterte Überschrift folgender Text zu lesen: „ XXXX .“

Der am linken oberen Bildschirmrand lesbare Schriftzug wechselte beim Hinunterscrollen der Webseite XXXX auf „ XXXX “ (siehe Abbildung 3).

(Abbildung 3)

Unter der Überschrift „‚ XXXX ‘ XXXX !“ ist auszugsweise folgender Text zu lesen: „‚ XXXX ‘ zeigt leicht ersichtlich welche Beiträge plausibel (grün hinterlegt) und welche nicht plausibel (rot hinterlegt) sind. Sortiert sind die Beiträge chronologisch und die Suche ermöglicht alle Beiträge im Volltext zu durchsuchen. In einer ersten Fassung sind XXXX enthalten, dies wird in weiterer Folge um XXXX und weitere soziale Netze erweitert.“

Am Ende der mit Hilfe des Erkennungstools bewerteten Beiträge findet sich unter der Überschrift „Das ist ‚ XXXX ‘!“ folgender Text (siehe Abbildung 5): „Das ist also ‚ XXXX ‘. Derzeit noch im Betastadium und in konstanter Weiterentwicklung. ‚ XXXX ‘ soll ein Tool für Medieninteressierte aber auch für Journalisten sein und eine Orientierung in der oft unübersichtlichen Welt der Online-Medien bieten.“

In die Webseite XXXX war ein Video mit dem Titel „ XXXX “ eingebettet, das XXXX Minuten dauerte.

(Abbildung 4)

Dieser Beitrag wurde weitgehend inhaltsgleich am XXXX in der Sendung XXXX im Programm des XXXX eins ausgestrahlt (dazu sowie zum Inhalt des Beitrages siehe Punkt 2.2 des Sachverhalts).

Auf der Webseite XXXX fanden sich darüber hinaus weitergehende Ausführungen zum Thema „ XXXX “ sowie einige ausgewählte Beispiele zu dem Thema, wie etwa die Vorfälle rund um die „ XXXX “.

Ein Hinweis auf eine konkrete in den Programmen des XXXX ausgestrahlte Sendung sowie deren Ausstrahlungsdatum war nicht vorhanden.

Der links am unteren Ende der Webseite angegebene Link „ XXXX “ (siehe Abbildung 5) führte zu einer Fehlermeldung (siehe Abbildung 6).

(Abbildung 5)

(Abbildung 6)

2.1.2. Online-Angebot „ XXXX “ vom XXXX

Ab XXXX erfolgte eine automatische Weiterleitung der XXXX auf die URL XXXX anstelle der URL XXXX .

Beim Öffnen der Webseite XXXX erschien am linken unteren Bildschirmrand ein Hinweis auf die XXXX Sendung vom XXXX im Programm XXXX (siehe Abbildung 7).

(Abbildung 7)

Unter der Überschrift „ XXXX “ war als eine Art „Header“ oder erweiterte Überschrift folgender Text zu lesen: „ XXXX “

Im Übrigen wurden auf der Webseite XXXX dieselben Inhalte bereitgestellt, welche bereits seit XXXX auf der XXXX abrufbar waren, wobei die vom Erkennungstool bewerteten Inhalte wiederum laufend erneuert bzw. ergänzt wurden.

Beim Hinunterscrollen der XXXX wechselte der Schriftzug „ XXXX “ (siehe Abbildung 7) am linken oberen Bildschirmrand auf „ XXXX “ (siehe Abbildung 8).

(Abbildung 8)

Unter dem Menüpunkt „ XXXX “ am Beginn der Webseite XXXX (siehe Abbildung 7) sowie am unteren Ende der Webseite (siehe Abbildung 8) war unter dem Titel „ XXXX XXXX “ die Reportage betreffend das Thema „ XXXX “ abrufbar.

Der links am unteren Ende der Webseite meins.orf.at/fakt-oder-fake angegebene Link „ XXXX “ führte zur URL XXXX

(Abbildung 9)

Im dortigen zentralen Menüpunkt „ XXXX “ (siehe Abbildung 9) sowie in einer Auflistung am unteren Ende der Webseite XXXX (siehe Abbildung 10) fanden sich offenkundig im Wochenrhythmus aktualisierte Reportagen (sogenannte „ XXXX “) beginnend mit der XXXX

(Abbildung 10)

Durch Auswahl der Reportage XXXX “ gelangte man zur Webseite XXXX , auf der am Beginn der Webseite am linken unteren Bildschirmrand ein Hinweis auf die XXXX vom XXXX im Programm XXXX enthalten war.

Die URL XXXX war auch in diesem Zeitraum weiterhin direkt abrufbar, wobei das Erkennungstool unverändert vorhanden, jedoch kein Hinweis auf eine in den Programmen des Zweitbeschwerdeführers ausgestrahlte Sendung und kein zentraler Menüpunkt „ XXXX “ eingebettet war (siehe Abbildung 11).

Unter der Überschrift „ XXXX !“ war als eine Art „Header“ oder erweiterte Überschrift weiterhin folgender Text zu lesen: „ XXXX .“

(Abbildung 11)

2.1.3. Online-Angebote vom XXXX

2.1.3.1. Online-Angebot „ XXXX “ vom XXXX

Ab XXXX erfolgte wiederum eine automatische Weiterleitung der URL XXXX auf die URL XXXX , wobei weiterhin dieselben Inhalte bereitgestellt wurden, die bereits im Zeitraum davor abrufbar waren (Text, Hinweis auf die XXXX vom XXXX im Programm XXXX und ein Video mit dem Titel „ XXXX “).

Eine Änderung wurde dahingehend vorgenommen, dass das Erkennungstool unter der URL http XXXX nicht mehr enthalten war und sowohl am Beginn der Webseite XXXX im zentralen Menüpunkt „ XXXX “ (siehe Abbildung 12) als auch am unteren Ende der Webseite (siehe Abbildung 13) eine Auflistung der „ XXXX “ beginnend mit der XXXX eingebettet wurde. Als Nummer 96 war wiederum die Reportage zum Thema „ XXXX “ („ XXXX “) gelistet.

(Abbildung 12)

(Abbildung 13)

Der links am unteren Ende der Webseite angegebene Link „ XXXX “ führte wiederum zur URL http:// XXXX und hatte denselben Inhalt wie im Zeitraum vom XXXX .

Die URL http:// XXXX war auch in diesem Zeitraum weiterhin direkt abrufbar, wobei das Erkennungstool unverändert vorhanden, jedoch kein Hinweis auf eine in den Programmen des Zweitbeschwerdeführers ausgestrahlte Sendung und kein zentraler Menüpunkt „ XXXX “ eingebettet war.

2.1.3.2. Online-Angebot XXXX vom XXXX

Durch die Eingabe der URL XXXX gelangte man vom XXXX zur URL http:// XXXX , die sich mit dem Thema „ XXXX beschäftigte. Ein Hinweis auf eine in den Programmen des XXXX ausgestrahlte Sendung war nicht vorhanden (siehe Abbildung 14).

(Abbildung 14)

Darüber hinaus fand sich auch am Beginn der Webseite XXXX unter dem Menüpunkt „ XXXX “ als auch am Ende dieser Webseite dieselbe Auflistung der „ XXXX “ wie unter der zum selben Zeitraum abrufbaren URL http:// XXXX (siehe Punkt 2.1.3.1.), die bis XXXX zurückging und die XXXX XXXX enthielt.

2.1.4. Online-Angebote am XXXX

2.1.4.1. Online-Angebot „ XXXX “ am XXXX

Am XXXX führte die Eingabe der URL XXXX weiterhin automatisch auf die URL XXXX die inhaltlich wie im Zeitraum vom XXXX befüllt war, insbesondere fanden sich im dortigen zentralen Menüpunkt „ XXXX “ sowie in der Auflistung am unteren Ende der Webseite wiederum die „ XXXX “ von XXXX

Die URL XXXX war auch in diesem Zeitpunkt weiterhin direkt abrufbar, wobei das Erkennungstool unverändert vorhanden, jedoch kein Hinweis auf eine in den Programmen des XXXX ausgestrahlte Sendung und kein zentraler Menüpunkt „ XXXX “ eingebettet war.

2.1.4.2. Online-Angebot XXXX am XXXX

Am XXXX wurde die Reportage XXXX aus dem XXXX des Online-Angebotes XXXX , das an diesem Tag auf die URL XXXX weitergeleitet wurde, entfernt. Sowohl im zentralen Menüpunkt „ XXXX “ am Beginn der Webseite XXXX (siehe Abbildung 15) als auch in der Auflistung am unteren Ende der Webseite (siehe Abbildung 16) war die Reportage mit der XXXX nicht mehr gelistet. Abrufbar waren nur die „ XXXX “ von XXXX

(Abbildung 15)

(Abbildung 16)

2.1.5. Online-Angebote vom XXXX

2.1.5.1. Online-Angebot „ XXXX “ vom XXXX

Im Zeitraum vom XXXX führte die Eingabe der URL XXXX weiterhin automatisch auf die URL XXXX , allerdings wurden die seit XXXX bzw. in den Zeiträumen danach abrufbaren Inhalte noch stärker gekürzt. Lediglich unter der Überschrift „ XXXX “ war als eine Art „Header“ oder erweiterte Überschrift weiterhin folgender Text zu lesen: „ XXXX “ (siehe Abbildung 17).

(Abbildung 17)

Unter dem am Beginn der Webseite XXXX abrufbaren „ XXXX “ (siehe Abbildung 18) sowie am unteren Ende dieser Webseite (siehe Abbildung 19) war lediglich die Reportage mit der XXXX “ abrufbar.

(Abbildung 18)

(Abbildung 19)

Die URL XXXX war auch in diesem Zeitraum weiterhin direkt abrufbar, wobei kein Hinweis auf eine in den Programmen des XXXX ausgestrahlte Sendung und kein zentraler Menüpunkt „ XXXX “ eingebettet (siehe Abbildung 20) und das Erkennungstool unverändert vorhanden (siehe Abbildung 21) war.

(Abbildung 20)

(Abbildung 21)

2.1.5.2. Online-Angebot XXXX vom XXXX

Die Eingabe der URL XXXX führte am XXXX zur Weiterleitung auf die URL XXXX , die sich u.a. mit dem Thema „ XXXX “ beschäftigte. Am Startbild der Webseite war am linken unteren Bildschirmrand ein Hinweis auf die XXXX vom XXXX im Programm XXXX eins vorhanden („ XXXX “) (siehe Abbildung 22).

(Abbildung 22)

Sowohl unter dem am Beginn der Webseite meins. XXXX vorhandenen Menüpunkt „ XXXX “ (siehe Abbildung 23) als auch am Ende der Webseite (siehe Abbildung 24) war am XXXX lediglich die Reportage mit der XXXX abrufbar.

(Abbildung 23)

(Abbildung 24)

Unter der URL XXXX waren vom XXXX sowohl am Beginn der Webseite unter dem Menüpunkt „ XXXX “ (siehe Abbildung 25) als auch am unteren Ende der Webseite (siehe Abbildung 26) die bereits zuvor abrufbaren Reportagen mit den XXXX vorhanden. Anstelle der ursprünglich als Nummer 96 gelisteten Reportage „ XXXX war nunmehr als XXXX die Reportage „ XXXX “ abrufbar und als XXXX die Reportage zum Thema „ XXXX “.

(Abbildung 25)

(Abbildung 26)

Durch Auswahl des jeweiligen Themas im Menüpunkt „ XXXX “ bzw. am unteren Ende der Webseite wurde man zur entsprechenden URL weitergeleitet (z.B. XXXX ), wobei beim Aufrufen der jeweiligen Unterseite jeweils am linken unteren Bildschirmrand ein Hinweis auf eine XXXX im Programm XXXX ( XXXX : XXXX erfolgte.

2.1.6. Online-Angebot „ XXXX “ seit dem XXXX

2.1.6.1. Online-Angebot „ XXXX “ vom XXXX

Vom XXXX bis zum XXXX wurde nach Eingabe der URLs XXXX bzw. XXXX die Eingabe eines Benutzernamens und eines Passwortes gefordert (siehe die Abbildungen 27 und 28).

(Abbildung 27)

(Abbildung 28)

Wurde das sich bei Eingabe der URLs jeweils öffnende Fenster geschlossen, erschien eine Fehlermeldung.

2.1.6.2. Online-Angebot „ XXXX “ seit dem XXXX

Seit dem XXXX erscheint bei Eingabe der XXXX folgende Fehlermeldung (siehe Abbildung 29).

Seit dem XXXX wird bei Eingabe der URL XXXX die Eingabe eines Nutzernamens und eines Passwortes gefordert (siehe Abbildung 30).

2.1.7. Online-Angebot XXXX vom XXXX

2.1.7.1. Online-Angebot XXXX vom XXXX

Am XXXX führte die Eingabe der URL XXXX zur Weiterleitung auf die URL XXXX . Die Reportage mit der XXXX beschäftigte sich dabei mit den XXXX und dem XXXX . Am Beginn der Unterseite XXXX erschien am linken unteren Bildschirmrand der Hinweis auf die XXXX vom XXXX im Programm XXXX (siehe Abbildung 31).

Sowohl unter dem Menüpunkt „ XXXX “ am Beginn der Webseite als auch am unteren Ende der Webseite waren die Reportagen mit den XXXX gelistet, wobei anstelle der ursprünglich als XXXX bezeichneten Reportage „ XXXX ?“ wiederum die Reportage „ XXXX “ abrufbar war.

2.1.7.2. Online-Angebot XXXX vom XXXX

Vom XXXX führte die Eingabe der URL XXXX weiterhin zur jeweils aktuellen Unterseite. Am Beginn der jeweiligen Unterseite erschien am linken unteren Bildschirmrand jeweils der Hinweis auf eine im Programm XXXX ausgestrahlte XXXX .

Sowohl unter dem Menüpunkt „ XXXX “ als auch am unteren Ende der jeweiligen Webseite waren lediglich die letzten drei bis vier aktuellen Reportagen abrufbar (siehe beispielsweise Abbildung 32).

2.2. XXXX

Die um XXXX in XXXX eins ausgestrahlten XXXX Sendungen stellen Information aus XXXX . Im XXXX werden unterschiedliche Blickwinkel auf die Topthemen des Tages präsentiert.

Im XXXX vom XXXX fanden sich – wie auch bei den nachfolgend genannten ZIB Magazinen – nach der Signation und vor der Verabschiedung folgende Beiträge:

XXXX Der Beitrag „ XXXX “ hatte konkret folgenden Inhalt:

Der Moderator leitet den Beitrag um XXXX Uhr mit folgenden Worten ein: „ XXXX .“

Nachfolgend werden Ausschnitte aus derartigen vermeintlichen XXXX gezeigt. Nach einem kurzen Ausschnitt einer Rede XXXX führt der Sprecher des Beitrages aus: „ XXXX “ Währenddessen wird die Thematik der XXXX grafisch aufbereitet.

Nachfolgend wird für etwa XXXX Sekunden ein Ausschnitt eines Interviews mit XXXX des Buches „ XXXX “, gezeigt, die einen XXXX im Rahmen der XXXX im Internet aufzeigt. Daraufhin nennt der Sprecher des Berichts – jeweils mit Bildmaterial unterlegt – weitere Fälle von XXXX im Internet. Es folgt ein weiterer Ausschnitt der Analyse von XXXX für etwa XXXX Sekunden. Daraufhin wird ein Ausschnitt eines Interviews mit XXXX für etwa XXXX Sekunden gezeigt. In der Folge werden vom Sprecher weitere einschlägige Fälle vorgestellt, der parallel zu den Einblendungen erklärt, dass auch Politiker und Medien vor der Verbreitung von XXXX -Inhalten nicht gefeit seien: „ XXXX .“

Für die Dauer von etwa XXXX Sekunden folgt ein Ausschnitt eines Interviews mit XXXX , damalige XXXX , die von der enormen Reichweite von einzelnen Meinungen „ XXXX “ berichtet. Geschlossen wird der Bericht mit folgenden Worten des Sprechers: „ XXXX .“

Am Ende des Beitrages führt der Moderator im Sendestudio ab XXXX Uhr aus: „ XXXX “.

Im XXXX vom XXXX fanden sich folgende Beiträge:

· XXXX

Im XXXX vom XXXX fanden sich folgende Beiträge:

· XXXX

Am Ende des XXXX führt der Moderator ab XXXX Uhr aus: „ XXXX

Im XXXX vom XXXX fanden sich folgende Beiträge:

· XXXX

Im XXXX vom XXXX fanden sich folgende Beiträge:

XXXX

Im XXXX vom XXXX fanden sich folgende Beiträge:

XXXX 2.3. Erkennungstool im Online-Angebot „ XXXX “

Im Zeitraum vom XXXX war in die Webseite XXXX bzw. vom XXXX auch in die Webseite XXXX ein automatisiertes Erkennungstool eingebunden, bei dem es sich um ein Computerprogramm gehandelt hat, das „ XXXX “ automatisiert erkannt hat. Der XXXX entwickelte dieses gemeinsam mit der Fachhochschule XXXX und der XXXX . Das automatisierte Erkennungstool beschlagwortete täglich mehrere XXXX -Postings mittels semantischer Analyse und prüfte diese dann mit Hilfe von Datenbanken auf Plausibilität. Grün hinterlegte Beiträge waren plausibel, rot hinterlegte nicht. Sortiert waren die Beiträge chronologisch und die Suche ermöglichte alle Beiträge im Volltext zu durchsuchen. Das Erkennungstool sollte ein Tool für Medieninteressierte, aber auch Journalisten sein und eine Orientierung in der Welt der Online-Medien bieten.

2.4. Angebotskonzept für „ XXXX “

Der XXXX hat mit Schreiben vom XXXX , ergänzt mit Schreiben vom XXXX , der KommAustria gemäß § 5a Abs. 2 ORF-G ein Angebotskonzept für das Online-Angebot „ XXXX “ gemäß § 4e Abs. 5 iVm § 5a ORF-G vorgelegt, welches von der KommAustria nicht binnen acht Wochen untersagt wurde. In der Folge zeigte der XXXX der KommAustria mit Schreiben vom XXXX eine geringfügige Änderung des Angebotskonzepts für das Online-Angebot „ XXXX “ an.

Das Angebotskonzept „TV.ORF.at“ (idF vom 22.03.2016) lautet auszugsweise wie folgt:

XXXX

2.5. Anfrage der XXXX und Schriftverkehr zwischen der KommAustria und dem XXXX vom XXXX

Am XXXX übermittelte die XXXX folgende Fragen an die XXXX des XXXX :

XXXX In Beantwortung der von der XXXX an die KommAustria übermittelten Fragen schickte die KommAustria am XXXX folgendes Schreiben an den ORF:

XXXX 2.6. XXXX

Bei den XXXX handelt es sich um den jährlich stattfindenden größten XXXX , der von der XXXX organisiert wird. Rund XXXX Teilnehmer kommen jedes Jahr zum XXXX . Die Panels rund um wichtige Medienthemen werden live übertragen und werden von der XXXX unter

XXXX zum Abruf bereitgestellt.

Bei den XXXX am XXXX wurde das unter XXXX abrufbare Erkennungstool von der damaligen L XXXX , XXXX , vorgestellt.“

2. Weiters ist festzustellen:

Im Nachgang des hier angefochtenen Bescheides leitete die belangte Behörde ein Strafverfahren ein und erließ mit XXXX ein Straferkenntnis zur GZ XXXX , welches hiergerichtlich ebenso in Beschwer gezogen und vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX zu den GZln XXXX und XXXX (das Rechtsmittel abweisend) entschieden wurde. Die dagegen (vom XXXX und XXXX ) erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom XXXX , XXXX , als unzulässig zurück.

Der Spruch dieses (rechtskräftigen) Straferkenntnisses vom XXXX , GZ XXXX , lautet wortwörtlich wie folgt:

XXXX

2. Beweiswürdigung:

Das (gemeinsam) erhobene Rechtsmittel rügt ausschließlich die behördliche rechtliche Beurteilung, bekämpft allerdings nicht (substantiiert) die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, weshalb der im angefochtenen Bescheid festgestellte Sachverhalt auch dieser Entscheidung als entscheidungswesentlich zu Grunde gelegt werden kann.

Die Feststellungen zum behördlich erlassenen Straferkenntnis, zugehörige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Verwaltungsgerichtshofes beruhen einerseits auf dem hiergerichtlichen „Amtswissen“, andererseits sind diese den vorliegenden Parteien ohnedies bekannt ( XXXX ), und insoweit unzweifelhaft und nicht bestreitbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Die Beschwerden wurden rechtzeitig erhoben und sind zulässig.

2. Gemäß § 6 BVwGG iVm § 36 KommAustria-Gesetz (KOG) ist Senatszuständigkeit gegeben.

3.1. Rechtsnormen:

3. Die maßgeblichen Bestimmungen des ORF-G lauten zum Ausfertigungszeitpunkt des angefochtenen Bescheides auszugsweise (samt Überschrift) wortwörtlich wie folgt:

Versorgungsauftrag

§ 3. (1) Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios1.für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks und2.für zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens

zu sorgen.

Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit dafür zu sorgen, dass in Bezug auf Programm- und Empfangsqualität alle zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig und ständig mit jeweils einem bundeslandweit und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Hörfunks und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Fernsehens versorgt werden.

(2) Die neun bundeslandweit empfangbaren Programme des Hörfunks werden von den Landesstudios gestaltet. Einzelne von den Landesstudios gestaltete Hörfunksendungen, an denen ein besonderes öffentliches Informationsinteresse besteht, können auch bundesländerübergreifend ausgestrahlt werden (Ringsendungen). In den Programmen des Fernsehens sind durch regelmäßige regionale Sendungen sowie durch angemessene Anteile an den österreichweiten Programmen die Interessen der Länder zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von den Landesdirektoren festgelegt.

(3) Die Programme nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind jedenfalls terrestrisch zu verbreiten. Für das dritte österreichweit empfangbare in seinem Wortanteil überwiegend fremdsprachige Hörfunkprogramm gilt abweichend von Abs. 1 zweiter Satz jener Versorgungsgrad, wie er am 1. Mai 1997 für dieses Programm bestanden hat.

(4) Nach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten, der wirtschaftlichen Tragbarkeit sowie nach Maßgabe des gemäß § 21 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, BGBl. I Nr. 84/2001, erstellten Digitalisierungskonzeptes hat der Österreichische Rundfunk dafür zu sorgen, dass die Programme gemäß Abs. 1 unter Nutzung digitaler Technologie terrestrisch (unter Nutzung des Übertragungsstandards DVB-T im Hinblick auf die Programme gemäß Abs. 1 Z 2) verbreitet werden. Die Ausstrahlung von Programmen über Satellit hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit unter Nutzung digitaler Technologien zu erfolgen.

(4a) Der Österreichische Rundfunk kann nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit die Programme nach Abs. 1 Z 1 und 2 sowie nach Abs. 8 gleichzeitig mit der Ausstrahlung ohne Speichermöglichkeit online bereitstellen. Er kann weiters diese Programme um bis zu 24 Stunden zeitversetzt ohne Speichermöglichkeit online bereitstellen. Der Beginn und das Ende der zeitgleichen und zeitversetzten Bereitstellung eines solchen Programms ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Bereitstellung kann nur unverändert erfolgen. Ausgenommen hiervon sind Ausstrahlungslücken, die aus rechtlichen Gründen erforderlich sind oder die durch Auslassung von kommerzieller Kommunikation entstehen. Derartige Ausstrahlungslücken können durch Wiederholung von Programmelementen, welche innerhalb der vergangenen 24 Stunden im selben Programm ausgestrahlt wurden, geschlossen werden. Ein Ersatz von Ausstrahlungslücken durch kommerzielle Kommunikation ist unzulässig.

(5) Zum Versorgungsauftrag zählt auch1.die Veranstaltung von mit Rundfunkprogrammen nach Abs. 1 und Abs. 8 im Zusammenhang stehendem Teletext sowie2.die Bereitstellung von mit Rundfunkprogrammen nach Abs. 1 und Abs. 8 im Zusammenhang stehenden Online-Angeboten gemäß § 4e und § 4f.

(6) Der Österreichische Rundfunk kann zudem nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit sowie nach Maßgabe außerhalb des UKW-Bereichs zur Verfügung stehender Übertragungskapazitäten ein Hörfunkprogramm für Österreicher im Ausland und zur Darstellung Österreichs in der Welt gestalten (Auslandsdienst) und verbreiten. Der Beginn und das Ende der Veranstaltung eines solchen Programms ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

(7) Der Österreichische Rundfunk kann nach Maßgabe fernmelderechtlicher Bewilligungen unter Nutzung von im Mittelwellen-Bereich zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten ein Hörfunkprogramm gestalten und verbreiten. Der Beginn und das Ende der Veranstaltung eines solchen Programms ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

(8) Zum Versorgungsauftrag zählt auch die Veranstaltung eines Sport-Spartenprogramms gemäß § 4b, eines Informations- und Kulturspartenprogramms gemäß § 4c sowie die Ausstrahlung eines Fernsehprogramms gemäß § 4d.

[…]

Besonderer Auftrag für ein Online-Angebot

§ 4e. (1) Der Österreichische Rundfunk hat zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (§ 4) auch ein Online-Angebot bereitzustellen, das insbesondere sendungsbegleitende und in direktem Zusammenhang mit seinen Rundfunkprogrammen stehende Inhalte zu umfassen hat. Dieses Online-Angebot hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu beinhalten:1.Information über den Österreichischen Rundfunk und seine gemäß § 3 veranstalteten Programme und bereitgestellten Angebote;2.eine tagesaktuelle Überblicksberichterstattung (Abs. 2);3.die Begleitung der in den Programmen nach § 3 Abs. 1 und 8 ausgestrahlten Sendungen (sendungsbegleitende Inhalte; Abs. 3) und4.einen Abrufdienst für die in den Programmen nach § 3 Abs. 1 und 8 ausgestrahlten Sendungen (Abs. 4).

(2) Die Überblicksberichterstattung (Abs. 1 Z 2) besteht aus Text und Bild und kann einzelne ergänzende Audio-, audiovisuelle und interaktive Elemente sowie Podcasts (Audio und Video) umfassen. Sie bezieht sich auf die wichtigsten tagesaktuellen Geschehnisse aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Chronik, Wetter, Kultur, Wissenschaft, Sport, Volksgruppen und Religion auf internationaler, europäischer, und bundesweiter Ebene. Die einzelnen Elemente der Berichterstattung sind nur für die Dauer ihrer Aktualität, längstens jedoch sieben Tage ab Bereitstellung zum Abruf über die Plattform des Österreichischen Rundfunks bereitzustellen. Die Bereitstellung älterer Elemente der Berichterstattung, die in unmittelbarem Zusammenhang zur aktuellen Berichterstattung stehen, ist für die Dauer der Veröffentlichung der aktuellen Berichte zulässig. Die Berichterstattung darf nicht vertiefend und in ihrer Gesamtaufmachung und -gestaltung nicht mit dem Online-Angebot von Tages- oder Wochenzeitungen oder Monatszeitschriften vergleichbar sein und kein Nachrichtenarchiv umfassen. Gesonderte Überblicksberichterstattung auf Bundesländerebene ist zulässig, jedoch auf bis zu 80 Tagesmeldungen pro Bundesland pro Kalenderwoche zu beschränken. Aktualisierungen von Tagesmeldungen im Tagesverlauf gelten nicht als neue Tagesmeldungen. Lokalberichterstattung ist nur im Rahmen der Bundes- und Länderberichterstattung zulässig und nur soweit lokale Ereignisse von bundesweitem oder im Falle der Länderberichterstattung von landesweitem Interesse sind. Eine umfassende lokale Berichterstattung ist unzulässig.

(3) Sendungsbegleitende Inhalte (Abs. 1 Z 3) sind:1.Informationen über die Sendung selbst und die daran mitwirkenden Personen sowie damit im Zusammenhang stehender Sendungen, einschließlich Audio- und audiovisueller Angebote und ergänzender interaktiver Elemente sowie Podcasts (Audio und Video), und2.Informationen zur unterstützenden Erläuterung und Vertiefung der Sendungsinhalte, einschließlich Audio- und audiovisueller Angebote und ergänzender interaktiver Elemente sowie Podcasts (Audio und Video), soweit dabei auf für die jeweilige Hörfunk- oder Fernsehsendung bzw. Sendereihe verfügbare Materialien und Quellen zurückgegriffen wird und dieses Angebot thematisch und inhaltlich die Hörfunk- oder Fernsehsendung unterstützend vertieft und begleitet.

Sendungsbegleitende Inhalte sind jeweils durch Angabe der Bezeichnung und des Ausstrahlungsdatums jener Hörfunk- oder Fernsehsendung zu bezeichnen, welche sie begleiten. Sendungsbegleitende Angebote dürfen kein eigenständiges, von der konkreten Hörfunk oder Fernsehsendung losgelöstes Angebot darstellen und nicht nach Gesamtgestaltung und -inhalt dem Online-Angebot von Zeitungen und Zeitschriften entsprechen; insbesondere darf kein von der Begleitung der konkreten Hörfunk- oder Fernsehsendungen losgelöstes, vertiefendes Angebot in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Chronik, Kultur und Wissenschaft (einschließlich Technologie), Sport, Mode- und Gesellschaftsberichterstattung bereitgestellt werden. Sendungsbegleitende Inhalte gemäß Z 2 dürfen nur für einen dem jeweiligen Sendungsformat angemessenen Zeitraum bereitgestellt werden, das sind längstens 30 Tage nach Ausstrahlung der Sendung bzw. bei Sendereihen 30 Tage nach Ausstrahlung des letzten Teils der Sendereihe. Die Bereitstellung von sendungsbegleitenden Inhalten in einem angemessenen Zeitraum vor Ausstrahlung der jeweiligen Sendung ist zulässig, soweit der konkrete Sendungsbezug gewahrt bleibt.

(4) Der Abrufdienst gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst nur Sendungen (einschließlich Hörfunk), die vom Österreichischen Rundfunk selbst oder in seinem Auftrag, sei es auch in Zusammenarbeit mit Dritten, hergestellt wurden. Für eine entsprechende Indexierung ist zu sorgen. Die Bereitstellung zum Abruf hat ohne Speichermöglichkeit (ausgenommen Podcasts) und für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen nach Ausstrahlung, im Fall von Sportbewerben im Sinne von § 4b Abs. 4 bis zu 24 Stunden nach Ausstrahlung zu erfolgen. Archive mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten dürfen nach Maßgabe des Angebotskonzeptes (Abs. 5) auch zeitlich unbefristet zum Abruf bereitgestellt werden. Vorankündigungen von Sendungen im Rahmen des Abrufdiensts sind innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor Ausstrahlung in den Programmen nach § 3 Abs. 1 und 8 zulässig.

(5) Das Online-Angebot gemäß Abs. 1 bis 4 darf erst nach Erstellung eines Angebotskonzeptes (§ 5a) bereitgestellt werden und ist keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen. Sind durch die kommerzielle Verwertung der Angebote gemäß Abs. 1 die Voraussetzungen des § 6 erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (§§ 6 bis 6b) durchzuführen.

Bereitstellung weiterer Online-Angebote

§ 4f. (1) Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit über das Angebot nach § 4e hinaus weitere Online-Angebote bereitzustellen, die einen wirksamen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (§ 4) leisten. Darunter fallen auch Abrufdienste. Solche Angebote dürfen nur nach Erstellung eines Angebotskonzepts (§ 5a) erbracht werden; sind die Voraussetzungen des § 6 erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (§§ 6 bis 6b) durchzuführen.

(2) Folgende Online-Angebote dürfen nicht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags bereitgestellt werden:1.Anzeigenportale, Anzeigen oder Kleinanzeigen,2.Branchenregister und -verzeichnisse,3.Preisvergleichsportale sowie Berechnungsprogramme (z. B. Preisrechner, Versicherungsrechner),4.Bewertungsportale für Dienstleistungen, Einrichtungen und Produkte, soweit kein Bezug zu einer konkreten Sendung oder zu einem konkreten Angebotsinhalt besteht,5.Partner-, Kontakt- und Stellenbörsen,6.Tauschbörsen, sofern sie nicht wohltätigen Zwecken dienen,7.Business-Networks,8.Telekommunikationsdienstleistungen (einschließlich Access Providing),9.Erotikangebote,10.Billing für Dritte (ausgenommen Konzerngesellschaften des Österreichischen Rundfunks),11.Glücksspiele und Wetten,12.Softwareangebote, soweit nicht zur Wahrnehmung des eigenen Angebots erforderlich,13.Routenplaner, ausgenommen im Zusammenhang mit Verkehrsinformation,14.Musikdownload von kommerziellen Fremdproduktionen,15.Spiele und Unterhaltungsangebote, sofern sie nicht einen über § 4 Abs. 1 Z 8 ORF-G hinausgehenden Bezug zum öffentlich-rechtlichen Kernauftrag haben; jedenfalls unzulässig sind Spiele und Unterhaltungsangebote, die keinen Sendungs- oder Angebotsbezug haben,16.SMS-Dienste, ausgenommen solche, die sich auf das eigene Programm oder Angebot beziehen oder sendungsbegleitend im Sinne des § 4e Abs. 3 sind,17.Suchdienste, ausgenommen solche, die sich auf die eigenen Programme oder Angebote beziehen;18.Online-Auktionen, ausgenommen nicht-kommerzielle Auktionen für gemeinnützige Zwecke;19.E-Commerce und E-Banking;20.Klingeltöne und E-Cards;21.Fotodownload ohne Sendungsbezug;22.Veranstaltungskalender, soweit sie nicht Angebote nach § 4e Abs. 1 und § 4f Abs. 1 begleiten und nicht ein umfassendes und eigenständiges Angebot darstellen;23.Foren, Chats und sonstige Angebote zur Veröffentlichung von Inhalten durch Nutzer; zulässig sind jedoch redaktionell begleitete, nicht-ständige Angebote zur Übermittlung oder Veröffentlichung von Inhalten durch Nutzer in inhaltlichem Zusammenhang mit österreichweit gesendeten Fernseh- oder Hörfunkprogrammen. Voraussetzung für die Veröffentlichung von Nutzerinhalten in solchen Angeboten ist die Registrierung des Nutzers unter Angabe von Vorname und Familienname und der Wohnadresse. Die Registrierung ist nur zulässig, wenn der Nutzer ohne Zwang und in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich eingewilligt hat. Der Österreichische Rundfunk hat Nutzer bei begründetem Verdacht auf unrichtige Registrierungsangaben zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben binnen angemessener Frist bei sonstiger Löschung des Registrierungsprofils aufzufordern und Nutzer mit offenkundig unrichtigen Angaben von vornherein von der Registrierung auszuschließen. Die bei der Registrierung übermittelten personenbezogenen Daten dürfen zu keinem über die Registrierung hinausgehenden Zweck verwendet werden. Auf Verlangen des Nutzers sind sämtliche personenbezogenen Daten, einschließlich des Registrierungsprofils, zu löschen;24.Verlinkungen, die nicht der Ergänzung, Vertiefung oder Erläuterung eines Eigeninhalts (auch von Beteiligungsunternehmen) dienen; diese dürfen nicht unmittelbar zu Kaufaufforderungen führen;25.soziale Netzwerke;26.Fach- und Zielgruppenangebote, die in Form und Inhalt über ein nicht-spezialisiertes Angebot von allgemeinem Interesse hinausgehen, soweit es sich nicht um sendungsbegleitende Angebote handelt; zulässig sind jedenfalls Angebote zu wohltätigen Zwecken;27.Ratgeberportale ohne Sendungsbezug;28.eigens für mobile Endgeräte gestaltete Angebote.

Angebotskonzept

§ 5a. (1) Angebotskonzepte dienen, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, der Konkretisierung des gesetzlichen Auftrags der im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegenen Programme und Angebote. Sie haben insbesondere Angaben zu folgenden Punkten zu enthalten:1.Inhaltskategorien;2.Zielgruppe;3.zeitliche Gestaltung des Programms oder Angebots inklusive allfälliger zeitlicher Beschränkungen;4.technische Nutzbarkeit des oder Zugang zum Angebot;5.allfällige besondere Qualitätskriterien;6.allfällige komplementäre oder ausschließende Beziehungen zu anderen Programmen oder Angeboten des Österreichischen Rundfunks;7.Themen, Formate, Programmschienen oder sonstige Angaben dazu, was hauptsächlich, nur nebenrangig oder überhaupt nicht Gegenstand des Programms oder Angebots sein soll;8. Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes, insbesondere Ausführungen zur Vereinbarkeit des Programms oder Angebots mit § 4.

(2) Angebotskonzepte sind nach ihrer erstmaligen Erstellung sowie nach jeder nicht bloß geringfügigen Änderung der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat binnen acht Wochen nach Übermittlung die Verbesserung des Angebotskonzeptes aufzutragen, wenn das Angebotskonzept unvollständig ist. Die Regulierungsbehörde hat binnen acht Wochen nach Übermittlung des vollständigen Angebotskonzepts die Durchführung des Angebotskonzeptes zu untersagen, wenn die Veranstaltung oder Bereitstellung des betreffenden Programms oder Angebots gegen die Vorgaben dieses Gesetzes verstoßen würde oder eine Auftragsvorprüfung gemäß §§ 6 bis 6b durchzuführen wäre. Hat die Regulierungsbehörde innerhalb der genannten Frist die Durchführung des Angebotskonzepts nicht untersagt, hat der Österreichische Rundfunk das Angebotskonzept auf seiner Website leicht auffindbar, unmittelbar und für die Dauer seiner Gültigkeit ständig zugänglich zu machen. Das Programm oder Angebot darf beginnend mit der Veröffentlichung des Angebotskonzepts veranstaltet oder bereitgestellt werden.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Angebotskonzepte, die im Rahmen einer Auftragsvorprüfung erstellt werden (§ 6a Abs. 1). Er findet auf im Rahmen einer Auftragsvorprüfung erstellte und genehmigte Angebotskonzepte nur bei neuerlichen, nicht bloß geringfügigen Änderungen Anwendung, sofern nicht wiederum eine Angebotsvorprüfung durchzuführen ist.

(4) Der Österreichische Rundfunk hat sich bei der konkreten Ausgestaltung seiner Programme und Angebote vom jeweiligen Angebotskonzept leiten zu lassen und die dadurch gezogenen Grenzen einzuhalten.

[…]

Auftragsvorprüfung

Anwendungsbereich

§ 6. (1) Eine Auftragsvorprüfung ist in den in diesem Gesetz festgeschriebenen Fällen sowie dann durchzuführen, wenn der Österreichische Rundfunk ein neues Angebot im Sinne des Abs. 2 anzubieten beabsichtigt.

(2) Als neue Angebote gelten1.Programme oder Angebote gemäß § 3, die erstmals veranstaltet oder bereitgestellt werden und sich wesentlich von den vom Österreichischen Rundfunk aufgrund der §§ 3 bis 5 bereits zum Zeitpunkt der Auftragsvorprüfung erbrachten Programmen oder Angeboten unterscheiden, oder2.bestehende Programme oder Angebote gemäß § 3, die so geändert werden, dass sich das geänderte Programm oder Angebot voraussichtlich wesentlich vom bestehenden Programm oder Angebot unterscheiden wird.

(3) Eine wesentliche Unterscheidung im Sinne des Abs. 2 liegt insbesondere vor:1.wenn sich die Angebote durch ihren Inhalt, die Form ihrer technischen Nutzbarkeit oder ihres Zugangs wesentlich von den bestehenden Programmen oder Angeboten gemäß § 3 unterscheiden, oder2.wenn die Angebote eine wesentlich andere Zielgruppe ansprechen als bestehende Programme oder Angebote gemäß § 3.

Ein Indiz für eine wesentliche Unterscheidung liegt vor, wenn der aus der Neuschaffung oder der Änderung entstehende finanzielle Aufwand mehr als 2 vH der Kosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags beträgt.

(4) Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung im Sinne von Abs. 3 vorliegt, sind insbesondere das Angebotskonzept (§ 5a), soweit ein solches besteht, die Programmpläne und die Jahressende- und Jahresangebotsschemen (§ 21 Abs. 1 Z 3 und § 21 Abs. 2 Z 2).

(5) Unbeschadet § 4g darf ein neues Angebot vor Erteilung einer Genehmigung gemäß § 6b nicht erbracht werden.

[…]

Rechtliche Kontrolle

Regulierungsbehörde

§ 35. (1) Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Rechtsaufsicht obliegt der Regulierungsbehörde. Ferner entscheidet die Regulierungsbehörde über Einsprüche gemäß § 33 Abs. 6.

(2) Der Regulierungsbehörde obliegt auch die Rechtsaufsicht über die Tätigkeit der Tochtergesellschaften des Österreichischen Rundfunks im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(3) Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht Abweichendes bestimmt wird, die KommAustria.

Rechtsaufsicht

§ 36. (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilten Auflagen1.auf Grund von Beschwerdena.einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;b.eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einem die Rundfunkgebühr entrichtenden oder mit einem von dieser Gebühr befreiten Rundfunkteilnehmer im gemeinsamen Haushalt wohnen, unterstützt wird sowiec.eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden.2.auf Antraga.des Bundes oder eines Landes;b.des Publikumsrates;c.von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates;d.des Vereins für Konsumenteninformation oder einer gesetzlichen Interessenvertretung, soweit in einem audiovisuellen Mediendienst oder im Online-Angebot eine Verletzung der Bestimmungen der § 13 Abs. 1, 2, 3, 4 erster Satz, 5 und 6, § 14 Abs. 1, und 5 vorletzter und letzter Satz, oder der §§ 15, 16 und 17 Abs. 1 bis 3 behauptet wird;e.soweit eine Verletzung der in lit. d genannten Bestimmungen in Fernsehprogrammen behauptet wird, auch einer der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11.6.1998 S. 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/123/EG, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, sofern1.die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und2.der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung rechtfertigt.3.von Amts wegena.soweit der begründete Verdacht besteht, dass gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 bereitgestellte Angebote oder gemäß § 3 Abs. 8 veranstaltete Programme nicht dem durch die §§ 4b bis 4f und die Angebotskonzepte (§ 5a), einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilter Auflagen, gezogenen Rahmen entsprechen;b.auf Grundlage von Prüfungsberichten gemäß § 40 Abs. 6, soweit der begründete Verdacht einer Verletzung der Bestimmungen der §§ 8a, 31 Abs. 17a, 31c und 39 bis 39b besteht.

(2) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann.

(3) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

(4) Der Österreichische Rundfunk hat von allen seinen Sendungen und Online-Angeboten Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung der Regulierungsbehörde hat er dieser die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies hat er jeder Person, die daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.

Entscheidung

§ 37. (1) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.

(2) Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung des ORF-Gesetzes durch eines der im § 19 genannten Organe festgestellt, die im Zeitpunkt dieser Feststellung noch andauert, dann kann die Regulierungsbehörde die Entscheidung des betreffenden Organs aufheben. Das betreffende Organ hat unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen; kommt das betreffende Organ dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann die Regulierungsbehörde unter gleichzeitiger Verständigung des Stiftungsrates, erfolgt die Verletzung des ORF-Gesetzes jedoch durch den Stiftungsrat selbst, dann unter gleichzeitiger Verständigung der Bundesregierung das betreffende Kollegialorgan auflösen bzw. das betreffende Organ abberufen. In diesem Falle ist das betreffende Organ unverzüglich nach diesem Bundesgesetz neu zu bestellen.

(3) Die Regulierungsbehörde hat über Beschwerden und Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens, zu entscheiden.

(4) Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Österreichischen Rundfunk oder einer Tochtergesellschaft auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm oder in welchem Online-Angebot diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.

3.2. Beschwerden:

a) Zu den angefochtenen Spruchpunkten 2. und 8. (Auftragsvorprüfung):

4. Der dargestellte Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom XXXX , GZ XXXX , entspricht hinsichtlich seines Feststellungsinhaltes dem Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides; sowie Spruchpunkt 2. des zitierten Straferkenntnisses wiederum Spruchpunkt 8. des angefochtenen Bescheides.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte mit ihrer Erlassung - also auch die in den Feststellungen zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , GZ XXXX u XXXX , zum Straferkenntnis der KommAustria vom XXXX , GZ XXXX - formell und materiell rechtskräftig. Damit ist das ihnen jeweils zugrundeliegende Beschwerdeverfahren (dort zum zitierten Straferkenntnis) beendet. Dass noch die Frist zur Erhebung einer Revision an den VwGH offen ist, ändert daran nichts. (Vgl VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111, mHa 24.5.2016, Ra 2016/03/0050).

Hinzutritt vorliegend, dass der VwGH, wie dargestellt, die gegen die soeben erwähnte Entscheidung des BVwG erhobene Revision mit Beschluss vom XXXX , als unzulässig zurückgewiesen hat.

5. Infolge der Rechtskraftwirkung der Spruchpunkte 1. und 2. des zitierten Straferkenntnisses sind jedenfalls auch die in diesen Spruchpunkten inhaltlich getroffenen Feststellungen zur unterlassenen Auftragsvorprüfung entgegen § 6 ORF-G rechtskräftig und für das Bundesverwaltungsgericht bindend. Allerdings werden diese Feststellungen im Straferkenntnis aus einem anderen rechtlichen Blickwinkel (dort nach § 38 Abs 1 Z 5 ORF-G) als im angefochtenen Administrativbescheid (hier nach § 36 Abs 1 Z 3 lit a ORF-G) getroffen.

Dies zeigt auch die vorliegende Beschwerde (mittelbar) insoweit auf, als sie sich mit ihren Beschwerdegründen nicht gegen die im Spruchpunkt 2. und 8. des angefochtenen Administrativbescheides getroffenen Feststellungen zur unterlassenen Auftragsvorprüfung nach § 6 ORF-G per se wendet, sondern vielmehr die Zuständigkeit der belangten Behörde zu solchen Feststellungen im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 36 Abs 1 Z 3 lit a ORF-G in Zweifel zieht:

Denn der belangten Behörde komme nach Ansicht der Rechtsmittelwerber erstens keine – amtswegige (wie gegenständlich durch die Behörde vorgegangen) - Zuständigkeit nach § 36 Abs 1 Z 3 ORF-G zu, weil diese Bestimmung seinem Wortlaut nach ausschließlich an die §§ 4b-4f und § 5a ORF-G einschließlich allfälliger nach § 6b Abs 2 ORF-G erteilter Auflagen anknüpfe, jedoch nicht § 6 ORF-G nenne. Zweitens sei es systemisch falsch, dass Verfahrensbestimmungen des § 6 ORF-G im Rahmen der amtswegigen Zuständigkeit nach § 36 Abs 1 Z 3 ORF-G geprüft werden würden; hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er nicht ausdrücklich im § 36 Abs 1 Z 3 lit a leg cit die Prüfung allfälliger nach § 6b Abs 2 erteilter Auflagen anordnen müssen. Drittens sei selbstverständlich, dass eine Überschreitung der Grenzen des Angebotskonzeptes mit der Verletzung von Verfahrensbestimmungen einhergehe. Viertens stelle die Verwaltungsstrafbestimmung des § 38 Z 5 ORF-G nicht die „Nichtdurchführung einer Auftragsvorprüfung“ unter (Verwaltung-)Strafe, sondern die Bereitstellung von wesentlichen neuen bzw geänderten Programmen/Online-Angeboten (ohne vorherige Genehmigung im Rahmen einer Auftragsvorprüfung).

6. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 5.9.2018, Ra 2018/03/0030, (ebenfalls auf dem Boden der §§ 35 und 36 Abs 1 Z 3 lit a ORF-G, wenngleich zum Angebotskonzept nach § 5a ORF-G ergangen) ausgesprochen, dass die KommAustria nicht zuständig sei, Verletzungen der Jugendschutzbestimmungen der §§ 10 und 13 ORF-G im Rahmen der ihr obliegenden Rechtsaufsicht - von Amts wegen - festzustellen, weil die Verletzung dieser Bestimmungen nicht dem gemäß § 36 Abs 1 Z 3 lit a ORF-G durch § 5a und §§ 4b-4f ORF-G gezogenen, von amtswegen zu überprüfenden Rahmen unterliege. Diese in erster Linie an Wortlaut und Systematik orientierte Auslegung (immerhin würden die Bestimmungen zum Jugendschutz im 2. und 3. Abschnitt des ORF-G festgehalten, ohne dass ein Zusammenhang mit dem 1. Abschnitt hergestellt werde) werde durch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage erhärtet. Insbesondere werde in den für den öffentlich-rechtlichen Auftrag maßgeblichen §§ 3 bis 5 ORF-G weder - durch Verweis - noch in anderer Weise auf die §§ 10 und 13 ORF-G Bezug genommen. (Vgl VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0030.)

Die amtswegige Unzuständigkeit der KommAustria führe allerdings nicht zu einer mangelnden Kontrollkompetenz der Regulierungsbehörde, weil diese im Rahmen einer Beschwerde oder eines Antrages jedenfalls zur Prüfung verpflichtet sei, ob durch den zugrundeliegenden Sachverhalt eine Bestimmung des ORF-G verletzt worden sei; zum anderen sei auch ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzungen der zugehörigen Bestimmungen des ORF-G vorgesehen. (Vgl VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0030.)

7. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies: Losgelöst von der Frage der amtswegigen Zuständigkeit besteht zunächst jedenfalls die Zuständigkeit der belangten Behörde zum (wie vorliegend auch erfolgt) Abführen eines Strafverfahrens sowie Tätigwerden im Zuge einer verfahrenseinleiteten Beschwerde oder Antrags.

Zur amtswegigen Zuständigkeit ist auszuführen, wenngleich § 6b ORF-G im der „Auftragsvorprüfung“ gewidmeten Abschnitt „1a“ und damit nicht im 1. Abschnitt „ Einrichtung und öffentlich-rechtlich Auftrag des Österreichischen Rundfunks“ verortet ist, knüpft im Lichte der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung jedoch der in § 36 Abs 1 Z 3 lit a ORF-G gezogene Zuständigkeitsrahmen durch § 4f Abs 1 ORF-G ausdrücklich im Wege eines (wie vom Verwaltungsgerichtshof für ein amtswegiges Einschreiten zuständigkeitsbegründend geforderten) Verweises an § 6 ORF-G, und damit gleichermaßen an den Abschnitt 1a des ORF-G an, sodass auf dem Boden der Textierung eine verweisende und damit (wie vom VwGH verlangt) systematische Anbindung des § 6 ORF-G an § 36 Abs 1 Z 3 lit a ORF-G gegeben ist; weshalb im Lichte der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine amtswegige Zuständigkeit der belangten Behörde zu den mit den Spruchpunkten 2. und 8. getroffenen Feststellungen vorlag. Daran vermag auch die explizite Nennung von § 6b Abs 2 leg cit nichts zu ändern, wird damit doch nur klargestellt, dass auch einschlägige Auflagen von der amtswegigen Zuständigkeit mitumfasst sind. Gleiches gilt für den Hinweis auf die Verwaltungsstrafbestimmung des § 38 Z 5 ORF-G, ist dieser doch einem eigenen Verfahren, nämlich dem Verwaltungsstrafverfahren, vorbehalten, welches auf dem Boden der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur allfälligen amtswegigen Zuständigkeit hinzutritt. Schließlich kann die Ausführung, dass eine Überschreitung der Grenzen des Angebotskonzeptes mit der Verletzung von Verfahrensbestimmungen zwangsläufig einhergehe, die amtswegige Zuständigkeit der belangten Behörde zu den ausgesprochenen gerügten Feststellungen nicht erschüttern.

8. Da die belangte Behörde somit im Rahmen des Administrativverfahren nach § 36 Abs 1 Z 3 lit a ORF-G amtswegig zuständig war, die in den Spruchpunkten 2. und 3. des angefochtenen Bescheides angeführten Feststellungen zu treffen; sowie deren Inhalt infolge der Rechtskraftwirkung der Spruchpunkte 1. und 2. des zitierten Straferkenntnisses auch für das Bundesverwaltungsgericht bindend sind, sind die gegen die Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerden diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.

b) Zu den angefochtenen Spruchpunkten 3. bis 6. (keine oder fehlerhafte Angaben):

9. Soweit die angefochtenen Spruchpunkte 3. bis 6. unterlassene (keine) bzw fehlerhafte Angaben im Sinne des § 4e Abs 3 2 Satz ORF-G feststellen, hält das gemeinsam erhobene Rechtsmittel dem entgegen, dass trotz fehlenden formalen Hinweises bzw fehlerhafter Angaben klar gewesen sei, welche Sendung bzw Sendeschiene begleitet werde. Denn es sei nicht zwingend, dass eine Kennzeichnung einer Webseite als sendungsbegleitend notwendig bestimmte Mindestangaben enthalten müsse, selbst wenn jedem Nutzer klar sei, welche Sendereihe begleitet werde, und verweist das Rechtsmittel dazu auf die Entscheidungspraxis zur Kennzeichnungspflicht nach § 26 MedienG, konkret auf OGH 21.01.2003 4 Ob 284/02X.

10. Die Textierung des 2. Satzes des § 4e Abs 3 ORF-G lautete (zum Zeitpunkt des Ausfertigungsdatums des angefochtenen Bescheides und auch zum jetzigen Zeitpunkt) wortwörtlich wie folgt:

„(3) (…) Sendungsbegleitende Inhalte sind jeweils durch Angabe der Bezeichnung und des Ausstrahlungsdatums jener Hörfunk- oder Fernsehsendung zu bezeichnen, welche sie begleiten.“ [Hervorhebung BVwG]

Der zitierte Satz verpflichtet somit schon seinem Wortlaut nach (arg: „sind“) zu einer entsprechenden (und zwangsläufig einer richtigen) Bezeichnung jener Sendung, die begleitet wird. Es steht nicht im Ermessen des ORF, die ihm gesetzlich zwingend aufgetragene Bezeichnung zu unterlassen. Dies ist schon deshalb notwendig, um Missverständnisse, nachträglichen Interpretationsspielraum und allfällige Umgehungsmöglichkeiten hintanzuhalten. Auch ermöglich erst diese zwingend klare Bezeichnung die nachprüfende zweifelsfreie Kontrolle durch die zuständige Regulierungsbehörde. Die Textierung des § 4e Abs 3 ORF-G eröffnet hier keinen Spielraum.

11. Mit dem Vorbringen, die bereitgestellte Seite XXXX habe lediglich zu Demonstrationszwecken auf den Medientagen gedient und sei nicht für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt gewesen, bringt das Rechtsmittel nicht einmal selbst vor, dass diese Seite nicht der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich gewesen wäre, weshalb damit zwar die Motivlage der Rechtsmittelwerber erläutert, jedoch nicht dem angefochtenen Bescheid substantiiert entgegengetreten wird.

12. Im Ergebnis sind somit die Beschwerden gegen die Spruchpunkte 3. bis 6. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

c) Zum angefochtenen Spruchpunkt 1. (keine oder fehlerhafte Angaben):

13. Das gemeinsam erhobene Rechtsmittel vertritt die Ansicht, dass das mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides als rechtsverletzend festgestellte „automatisierte Erkennungstool“ nicht die Möglichkeiten zur Sendungsbegleitung überschreite, weil kein eigenständiges von der konkreten Sendung losgelöstes Web-Angebot vorliege: Denn dieses habe im Web nur interaktiv illustriert, dass jedes Posting ein „ XXXX “ oder eben ein „ XXXX “ sein könne und auf seine Richtigkeit geprüft werden könne und müsse. Dieses Tool sei nie auf Vollständigkeit oder einen selbstständigen Nutzen angelegt oder dazu geeignet gewesen, ein eigenständiges Bewertungstool von Social Media-Postings zu sein. So sei nur ein kaum wahrnehmbarer Bruchteil von Postings in sozialen Medien bzw auf XXXX geprüft und nur rund XXXX neue Postings pro Tag als „ XXXX “ abgebildet worden, wobei keine systematische Suche in den Prüfergebnissen ermöglicht worden sei. Auch habe man davon Abstand genommen, die Postings als „ XXXX “ zu bezeichnen oder als solche zu veröffentlichen. Als all dem werde deutlich, dass keine echte bzw selbstständiger Orientierungshilfe bereitgestellt worden sei, die über das Sendungsthema weit hinausgegangen wäre.

Die Bewertung als losgelöstes Angebot überschreite den äußerst möglichen Wortsinn für ein interaktives Element einer Sendungswebseite deutlich. Im Übrigen sei Maßstab der Prüfung nicht ein isolierter Teil eines Artikels eines „Angebots“, sondern das „Angebot“ bzw zumindest ein auf eine Sendung bezogener Teil.

Zwar möge die gewählte Form der Sendungsbegleitung originell sein; diese Originalität sei aber von Gesetzes wegen nicht verboten, sondern geradezu Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Online-Auftritts des XXXX . Im Online-Auftritt müssten nicht nur Ideen bereitgehalten werden, die (vom durchschnittlichen Zuseher) erwartet werden könnten, sondern auch solche, die „provozieren, schockieren oder stören“.

14. Diesem Vorbringen sind zunächst die rechtlichen Überlegungen des zitierten (rechtskräftigen) Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes im Strafverfahren entgegenzuhalten:

„§ 6 Abs. 1 ORF-G bestimmt, in welchen Fällen eine Auftragsvorprüfung durchzuführen ist, was ein „neues Angebot“ ist (Abs. 2), wann eine „wesentliche Unterscheidung“ vorliegt (Abs. 3), dass für die Beurteilung einer wesentlichen Änderung insbesondere das Angebotskonzept wesentlich ist (Abs. 4) und dass ein neues Angebot vor Erteilung einer Genehmigung nicht erbracht werden darf (Abs. 5).

Die Erläuterungen zur RV 611 BlgNR 24. GP führen zu § 6 ORF-G u.a. Folgendes aus (Hervorhebungen hinzugefügt):

„Die Legaldefinition des Abs. 2 konkretisiert in Entsprechung der Rundfunkmitteilung, welche Programme und Angebote als ‚neue Angebote‘ gelten und unterscheidet dabei zwischen zwei Fällen: ‚neu‘ im Sinne von ‚neu geschaffen‘ bzw. ‚erstmals bereitgestellt‘ samt ‚wesentlicher Unterscheidung‘ sowie ‚neu‘ im Sinne von ‚Veränderung von Bestehendem‘ samt ‚wesentlicher Unterscheidung‘. Durch den Verweis auf § 3 wird klargestellt, dass die Auftragsvorprüfung grundsätzlich auf alle Hörfunk- und Rundfunkprogramme einschließlich Spartenprogramme sowie neue Angebote im Online-Bereich Anwendung findet, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen von § 6 Abs. 2 und 3 erfüllt sind. Vor diesem Hintergrund wären als Beispiele für neue Angebote gemäß Abs. 2 Z 1 die Einführung des Informations- und Kultur-Spartenprogramms oder die Einführung eines speziellen Online-Kanals sowie als Beispiele für Angebote gemäß Abs. 2 Z 2 die künftige Erbringung eines bestehenden Programms oder Dienstes gegen einen die entstehenden Kosten deckenden finanziellen Beitrag (Bezahldienst; vgl. Randziffern 82 und 83 der Rundfunkmitteilung) oder die Erweiterung des Abrufdienstes über § 4e Abs. 1 Z 4 hinaus (z. B. Abrufbarkeit fremdproduzierter Sendungen wie z. B. Dokumentationen) denkbar. Solange die Fernseh- und Hörfunkprogramme in grundsätzlich unveränderter Form ausgestrahlt werden, sind sie jedoch keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen; gleiches gilt für Online-Anqebote, solange sie sich im Rahmen von § 4e bewegen. [...] Abs. 3 zählt beispielhaft Fälle auf, in denen das für ‚neue Angebote‘ konstitutive Merkmal der ‚wesentlichen Unterscheidung‘ gegeben ist. In Übereinstimmung mit den Vorgaben der Rundfunkmitteilung […] ist davon auszugehen, dass es sich bei der Beurteilung des Vorliegens einer wesentlichen Unterscheidung um ein bewegliches System abhängig von Besonderheiten und Merkmalen der betreffenden Dienste mit folgenden Komponenten handelt: 1. Inhalt, Art und Form der Nutzung sowie des Zugangs (z. B. ein neu geschaffenes österreichisches Geschichtsportal; eine themenspezifische Online-Zeitschrift; ein themenspezifisches Regionalportal; ein Online-Archiv vom ORF produzierter Filme, sofern nicht von § 4e erfasst; audiovisuelle Onlinemedien, die nicht bloß abrufbar, sondern downloadbar sind; Angebote auf neuen Übertragungsplattformen, sofern nicht von der Plattformneutralität oder vom direkten Auftrag erfasst; Wechsel von Voll- auf Spartenprogramm), oder 2. Zielgruppe (z. B. Aufbau einer neuen Onlineplattform für Jugendliche, während eine bestehende Onlineplattform sich hauptsächlich an Senioren richtet). Für die Beurteilung der ‚wesentlichen Unterscheidung‘ können ferner der Umfang der für dessen Entwicklung erforderlichen finanziellen Aufwendungen sowie die zu erwartenden Auswirkungen auf die Nachfrage herangezogen werden. […]“

§ 4e ORF-G regelt den Auftrag an den [ XXXX ] zur Bereitstellung eines Online-Angebotes. Nach Abs. 1 Z 3 dieser Bestimmung hat ein Online-Angebot u.a. sendungsbegleitende Inhalte (Abs. 3) zu beinhalten.

In den Gesetzesmaterialien finden sich u.a. folgende Ausführungen zu § 4e ORF-G (RV 611 BlgNR 24. GP, Seite 33; Hervorhebungen hinzugefügt):

„Abs. 3 definiert, welche Online-Inhalte als sendungsbegleitende Inhalte zulässig sind, ohne den Wettbewerb ungebührlich zu verzerren. Gesetzlicher Maßstab hierfür ist, dass diese Inhalte entweder Informationen über die Sendung selbst oder damit im Zusammenhang stehender Sendungen (zB andere Sendungen derselben Sendereihe), einschließlich von Informationen über die in den Sendungen vorkommenden Personen (zB Teilnehmer einer Sendung) zu sein haben (zu dieser Kategorie zählen auch Querverweise, Programmhinweise, Verweise auf andere Sendungen derselben Sendungsreihe einschließlich textlicher Wiedergabe des Sendungsinhalts sowie Zusammenfassungen), oder aber der unterstützenden Erläuterung und Vertiefung der Sendungsinhalte dienen. Es darf sich dabei grundsätzlich nur um für die jeweilige Sendung bzw. Sendereihe verfügbare Materialien und Quellen handeln; Voraussetzung ist ferner, dass das Angebot insgesamt die Sendung bzw. Sendereihe thematisch und inhaltlich unterstützend vertieft und begleitet. Nicht zulässig wären demgegenüber ‚sendungsbegleitende Inhalte‘, die das Thema einer Sendung bloß als Anlass nehmen, um umfassend und weit über die Sendungsinhalte hinaus über dieses Thema zu berichten. Nicht zulässig sind auch eigenständige, sendungsunabhängige Inhalte. […] Weiters stellt Abs. 3 klar, dass sendungsbegleitende Inhalte lediglich in einem angemessenen Zeitraum nach Ausstrahlung der Sendung bereitgestellt werden dürfen. ‚Angemessen‘ wird im jeweiligen Einzelfall auszulegen sein. Generell wird eine Frist von maximal einem Monat ab Ausstrahlung als angemessen anzusehen sein; wobei in begründeten Fällen wie etwa bei einer länger, aber über einen doch überschaubaren Zeitraum stattfindenden Sendereihe, die durch einen verbindenden inhaltlichen Zusammenhang gekennzeichnet ist, eine Bereitstellung über den gesamten Zeitraum dieser Sendreihe plus dem erwähnten angemessenen Zeitraum danach denkbar ist. […]“

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist bei der Beurteilung, ob vom [ XXXX ] zur Verfügung gestellte Online-Inhalte den Anforderungen an zulässige Sendungsbegleitung gerecht werden, aufgrund wettbewerbsrechtlicher Überlegungen ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist ein enger inhaltlicher Zusammenhang zwischen Sendung und Sendungsbegleitung zu fordern, andernfalls sich der [ XXXX ] leicht einer Auftragsvorprüfung, bei der die belangte Behörde die Auswirkungen eines neuen Angebotes auf die Wettbewerbssituation zu prüfen hat, entziehen könnte, weil wohl zu jedem Themenkomplex ein „Aufhänger“ gefunden werden könnte, der später „begleitet“ werden könnte. Eine großzügige Auslegung der Sendungsbegleitung würde überdies den Anwendungsbereich des § 4f ORF-G aushöhlen, der gerade dann zur Anwendung gelangen soll, wenn Online-Angebote den § 4e ORF-G gezogenen Rahmen überschreiten.

[AD] ERKENNUNGSTOOL

Entsprechend den Vorgaben des § 6 ORF-G ist zunächst zu prüfen, ob ein Inhalt, wie das Erkennungstool, bereits im Online-Angebot des [ XXXX ] bereitgestellt wurde.

Das automatisierte Erkennungstool war, wie festgestellt, vom XXXX in die Webseite XXXX und vom XXXX in die Webseite XXXX eingebunden.

Zutreffend beschrieb schon die belangte Behörde das Erkennungstool wie folgt:

„Das Erkennungstool beschlagwortete – wie erwähnt – täglich zahlreiche XXXX -Postings mittels semantischer Analyse und prüfte bzw. bewertete diese dann mit Hilfe von Datenbanken auf Plausibilität. Grün hinterlegte Beiträge waren plausibel, rot hinterlegte nicht. Dieses Tool sollte – laut den Informationen auf der Webseite des XXXX – auch noch auf andere Soziale Medien erweitert werden bzw. diese in die Prüfung miteinbeziehen. Es handelte sich dabei somit um ein automationsbasiertes Tool, welches fremde Medieninhalte ( XXXX -Postings) auf Glaubwürdigkeit bzw. Nachvollziehbarkeit hin geprüft und in der Folge gekennzeichnet hat. Das Tool hat somit eine Analyse bzw. eine Orientierungshilfe für interessierte Nutzer geboten; eine direkte redaktionelle Einbindung von Mitarbeitern des XXXX im Zuge der Bewertung erfolgte dabei nicht. Dass, wie der XXXX im Rechtsverletzungsverfahren vorbrachte, davon Abstand genommen worden sei, XXXX als „ XXXX “ zu bezeichnen bzw. solche zu veröffentlichen, ändert freilich nichts an der Einordnung als Erkennungstool, da Ziel dieses Projekts war, XXXX -Nachrichten bzw. -Postings von politisch aktiven Personen zu erkennen und diese zu markieren.“

Die Beschwerdeführer bringen vor, dass das Erkennungstool lediglich interaktiv hätte illustrieren sollen, dass jedes Posting „ XXXX “ oder „ XXXX “ sein könne und auf Authentizität sowie Richtigkeit geprüft werden könne und müsse. Es sei jedoch nie auf Vollständigkeit oder einen selbständigen Nutzen angelegt gewesen und es sei auch nicht dazu geeignet gewesen, ein eigenständiges „Bewertungstool“ oder eine selbständige Orientierungshilfe zu bieten. Es handle sich um einen sendungsbegleitenden Inhalt und nicht um ein losgelöstes Angebot (…).

Das Bundesverwaltungsgericht vermag – wie zuvor schon die belangte Behörde – hinsichtlich dieses Vorbringens nicht zu erkennen, dass ein Erkennungstool in einer auch nur ansatzweise ähnlichen Form bereits vom bestehenden Online-Angebot des [ XXXX ] umfasst war und bereitgestellt wurde oder vom Angebotskonzept gedeckt war. Das beschriebene Erkennungstool konnte sehr wohl auch eigenständig genutzt werden; ein – wie von § 4e Abs. 3 ORF-G strikt gefordertes – Abhängigkeitsverhältnis zur XXXX Sendung vom XXXX war nicht erkennbar. Damit ging das Internettool über die bloße Sendungsbegleitung oder „interaktive sendungsbegleitende Inhalte“ hinaus und unterschied sich wesentlich vom bestehenden Angebot.

(…)

Ein solcherart als neu einzustufendes Angebot iSd § 6 Abs. 2 Z 2 ORF-G hätte vor seiner Erbringung einer Auftragsvorprüfung nach § 6 ff ORF-G unterzogen werden müssen.“

15. Zu diesen rechtlichen Überlegungen führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem dazu ergangenen Beschluss vom 3. Mai 2021, Ra 2020/03/0146 bis 0147-3, rechtlich würdigend Nachstehendes (vgl Rz 34) aus:

„Dieses Tool richtete sich - ausgehend von seiner (vom XXXX selbst bereitgestellten) Beschreibung - an „Medieninteressierte“ und Journalisten, um „Orientierung in der oft unübersichtlichen Welt der Online-Medien“ zu bieten. Insbesondere der Umstand, dass die bewerteten Beiträge laufend ergänzt wurden und so von einer allenfalls begleiteten Sendung entkoppelt, also selbständig als „Orientierungshilfe“ genutzt werden konnten, zeigt, dass die Bereitstellung des „Erkennungstools“ über den Informationsgehalt der ZiB-Magazin-Sendung weit hinausging und somit das Thema dieser Sendung nur als Anlass genommen hat, um umfassender darüber zu berichten. Dass - wie die Revision betont - das „Erkennungstool“ nicht auf Vollständigkeit ausgerichtet war, ändert an dieser Beurteilung nichts, weil es schon nach der Natur der Sache nicht möglich ist, eine vollständige Beurteilung von „ XXXX News“-Postings zur Verfügung zu stellen. Es macht - entgegen der Revision - auch keinen Unterschied, dass keine ausdrückliche Kennzeichnung als „ XXXX “ oder „ XXXX “, sondern eine Sortierung mittels Farben (rot/grün) erfolgte, ist doch der Bedeutungsgehalt der so vorgenommenen Typisierung im gegebenen Zusammenhang klar erkennbar.“

16. Aus dem Vorgesagten und im Lichte der vorliegenden Rechtsprechung folgt, dass das gemeinsam erhobene Rechtsmittel auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen ist.

d) Zu den angefochtenen Spruchpunkten 9. und 10. (Veröffentlichungs- und Nachweispflicht):

17. Das gemeinsam erhobene Rechtsmittel macht zur ausgesprochenen Veröffentlichungspflicht und Nachweispflicht hinsichtlich der erfolgten Veröffentlichung keine eigenständigen Beschwerdegründe geltend, sondern stützt sich ausschließlich darauf, dass diese beiden Spruchpunkte aufzuheben seien, weil entgegen den (angefochtenen) Spruchpunkten 1. bis 6. und 8. kein Verstoß gegen das ORF-G vorliege.

Da mit vorliegender Entscheidung allerdings den Beschwerden nicht gefolgt wird, sind auch die Spruchpunkte 9. und 10. nicht aufzuheben, zumal das Bundesverwaltungsgericht auch „amtswegig“ keinen Anlass dazu sieht.

3.3. Zum Absehen von einer Verhandlung:

18. Die Rechtsmittelwerber haben in der gemeinsamen Beschwerde die Durchführung einer Verhandlung beantragt; die belangte Behörde stellte hingegen einen solchen Antrag nicht.

Gemäß § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die Voraussetzungen des § 24 Abs 4 VwGVG liegen gegenständlich vor, weil im Beschwerdefall von vornherein absehbar war, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Der im Beschwerdefall festgestellte Sachverhalt ist unbestritten. In der Beschwerde wurde kein gegenüber den Feststellungen der belangten Behörde erweiterter relevanter Sachverhalt behauptet oder Tatsachenfragen aufgeworfen. Soweit die Beschwerde eingangs neben der inhaltlichen Rechtswidrigkeit pauschal auch die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften behauptet, führt sie dazu keinerlei Beschwerdegründe aus, noch nennt sie einen einzigen solchen Fehler; sodass aus dieser abstrakten (nicht begründeten noch konkretisierten) allgemeinen Rüge keine Verhandlungspflicht abzuleiten ist. Zudem sind die zu beantwortenden Rechtsfragen nicht so komplex, dass es zu deren Beantwortung (abseits der Schriftsätze) einer Verhandlung bedurft hätte, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht auf das zitierte rechtskräftige eigene Erkenntnis im Strafverfahren als auch den dazu vom VwGH ergangenen erwähnten Beschluss stützen konnte, und dem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

4. Zu Spruchpunkt B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision fehlen, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (VwGH 21.01.2015, Ra 2015/12/0003). Die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen ist klar und eindeutig; zumal sich das BVwG auf VwGH 3. Mai 2021, Ra 2020/03/0146 bis 0147-3, stützen konnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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