progetti
W147 2258985-1•Bundesverwaltungsgericht W147 2258985-1
W147 2258985-1Tribunale amministrativo federale22 nov 2022
Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rundfunkempfang Rundfunkgebührenbefreiung Zurückverweisung
W147 2258985-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 22. Juni 2022, GZ 0002291131, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die GIS Gebühren Info Service GmbH zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit am 04. Mai 2020 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Unter Punkt 4 des Antragsformulars kreuzte er den Bezug von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz an und gab einen Dreipersonenhaushalt an. Dem Antrag waren ein Bescheid der zuständigen Studienbeihilfenbehörde sowie Meldebestätigungen der an der antragsgegenständlichen Adresse wohnhaften Personen beigeschlossen.
2. Mit Schreiben vom 08. Mai 2020 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Nachreichung noch fehlender Unterlagen auf.
3. Mit Bescheid vom 24. Juni 2020, GZ 0002052084, wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag zurück. Begründend führte sie aus, dass die geforderten Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht wurden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer unter Beischluss näher bestimmter Unterlagen Beschwerde.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Mai 2022, W179 2235564-1, wurde der Bescheid vom 24. Juni 2020 aufgehoben.
5. Mit Schreiben vom 01. Juni 2022 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über das „Ergebnis der Beweisaufnahme“ und forderte ihn zur Nachreichung weiterer zur Prüfung des Antrages erforderlicher Unterlagen auf.
6. Am 17. Juni 2022 übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut an näher bestimmten Unterlagen an die belangte Behörde.
7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 22. Juni 2022, GZ 0002291131, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers teilweise stattgegeben und die Befreiung von den Rundfunkgebühren im Zeitraum 01. Juni 2020 bis 31. Dezember 2021 zuerkannt. Im Übrigen wurde der Antrag von der belangten Behörde abgewiesen und dem Beschwerdeführer die fristgerechte Bezahlung der Rundfunkgebühren ab 01. Jänner 2022 aufgetragen. Begründet wurde dies mit einer Überschreitung des maßgeblichen Richtsatzes durch das monatliche Haushaltsnettoeinkommen in den Monaten Jänner, Februar und Mai 2022. Für die Monate März und April 2022 könne das maßgebliche Haushaltseinkommen nicht berechnet werden, da keine Einkommensnachweise der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers vorlägen.
8. Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer unter Beischluss näher bestimmter Unterlagen Beschwerde gegen den abweisenden Teil des Bescheides. Dazu führte er im Wesentlichen aus, dass seine Mitbewohnerin aufgrund der ausbezahlten Urlaubsersatzleistung und Überstundenvergütung für den Zeitraum März bis April 2022 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätte, für diese Monate könnten keine Einkommensnachweise vorgelegt werden. Die Aufzählung der abzugsfähigen Ausgaben in § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung sei nicht taxativ, weshalb Strom- und Heizkosten und die Kosten der Haushaltsversicherung vom Haushaltsnettoeinkommen abzuziehen wären.
Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, dass am gegenständlichen Standort nie ein Rundfunkempfangsgerät vorhanden gewesen wäre und zudem die erforderliche Kabelvorrichtung nie verlegt worden sei. Er melde sich daher „…von der GIS mit Wirkung ab 01.01.2022 ab…“.
9. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am 01. September 2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer seine Eingabe vom 22. Juli 2022 zur Mängelbehebung und forderte ihn zur Konkretisierung seines Begehrens auf.
11. Am 27. Oktober 2022 langte ein Schriftsatz des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in dem er mitteilte, weiterhin primär die Befreiung von den Rundfunkgebühren zu begehren und das „Eventualbegehren“, den Bescheid im angefochtenen Ausmaß aufzuheben und festzustellen, dass mangels Rundfunkempfangseinrichtung keine Gebührenpflicht bestehe, formulierte. Die Installation der zum Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung erforderlichen, an der gegenständlichen Adresse bislang nicht verlegten, Anschlüsse würde sich kostenintensiv gestalten und voraussichtlich nicht vom Vermieter getragen. Daher hätten sich der Beschwerdeführer und seine Mitbewohner:innen dazu entschieden, keinen Installationsauftrag zu erteilen. Am Standort würde sich mittlerweile kein Rundfunkempfangsgerät befinden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an seinem Standort eine Rundfunkempfangseinrichtung betreibt oder betriebsbereit hält.
Die Negativfeststellungen beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens des Beschwerdeführers beigebrachten Unterlagen.
Weder im gegenständlichen Bescheid, noch im Verwaltungsakt finden sich Anhaltspunkte, dass die belangte Behörde Ermittlungen zur grundlegenden Frage, ob sich am Standort des Beschwerdeführers Rundfunkempfangseinrichtungen betrieben oder betriebsbereit gehalten werden, durchgeführt hätte.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl.I Nr. 109/2021, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG lauten wortwörtlich:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG lauten:
„Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn1.dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder2.für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3) Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.
(4) (…)
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................
0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................
1,16 Euro
monatlich
(2) bis (4) (…)
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(6) (…)
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).
(2) bis (5) (…)
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(3) bis (5) (…)“
Zu Spruchteil A) Zurückverweisung der Angelegenheit
3.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG berechtigen nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - d.h. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit (vgl. z.B. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167).
Konkret bildet § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, „wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat“.
Eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis insbesondere in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109) wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden („Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht.
3.4. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen, da - wie aus den in der Folge dargestellten Umständen ersichtlich - davon auszugehen ist, dass der maßgebende Sachverhalt im verwaltungsbehördlichen Verfahren bloß ansatzweise ermittelt hat:
Im Laufe des Verfahrens ergaben sich begründete Zweifel über das Vorhandensein von Rundfunkempfangsgeräten am gegenständlichen Standort. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft das Entstehen der Gebührenpflicht nach § 2 Abs. 1 RGG ausschließlich an den Betrieb oder die Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung in einem Gebäude. Das Entstehen und die Beendigung der Pflicht zur Entrichtung der Rundfunkgebühren sind dabei von einer Meldung nach § 2 Abs. 3 RGG unabhängig, in diesem Zusammenhang ist alleinig entscheidend, ob am entsprechenden Standort eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben oder zum Betrieb bereitgehalten wird (VwGH 27. Februar 2013, 2010/17/0022 mwN.).
Die belangte Behörde hat jedoch während des Verwaltungsverfahrens keinerlei Erhebungen zu der Frage, ob am gegenständlichen Standort des Beschwerdeführers ein Rundfunkempfangsgerät betrieben oder betriebsbereit gehalten wird, durchgeführt und es somit unterlassen, diese für das Verfahren grundlegende Vorfrage zu erörtern und die dafür erforderlichen Ermittlungsschritte zu setzen. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass dieses Versäumnis nicht zwangsläufig auf eine Nachlässigkeit der belangten Behörde zurückzuführen ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG knüpft jedoch lediglich an die unterlassenen Ermittlungstätigkeiten, auf ein Verschulden der bescheiderlassenden Behörde kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Ergebnis, dass im konkreten Fall der maßgebliche Sachverhalt nicht bzw. bloß ansatzweise ermittelt ist, weshalb spruchgemäß nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen war.
3.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochenen erforderlichen hinreichend konkreten Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse unter Beachtung des Parteiengehörs und der geltenden Rechtslage zu erörtern haben.
Sollte sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, dass am Standort des Beschwerdeführers tatsächlich kein Rundfunkempfangsgerät betrieben oder betriebsbereit gehalten wird, bleibt darauf hinzuweisen, dass es im Ermessen der belangten Behörde liegt, gegebenenfalls ein Verfahren nach § 35 AVG einzuleiten. Nach § 35 AVG kann geahndet werden, wer im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit „in welcher Weise immer“ die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch nimmt, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt, wenn die Aussichtlosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 35 (Stand 1.1.2014, rdb.at).
Wie bereits dargelegt, setzt die angestrebte Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Rundfunkgebühren zunächst voraus, dass diese aufgrund einer betriebsbereit gehaltenen Rundfunkempfangseinrichtung besteht. Soweit sich der Beschwerdeführer im Laufe des bisherigen Verwaltungsverfahrens insbesondere wiederholt auf seine rechtlichen Kenntnisse beruft, kann davon ausgegangen werden, dass auch er sich dieser Tatsache bewusst war. Insofern ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer erstmals im Rahmen des nunmehrigen Beschwerdeschriftsatzes - und somit zwei Jahre nach Antragstellung auf Befreiung von den Rundfunkgebühren – vorbringt, „in der Wohnung nie ein empfangsfähiges Endgerät“ besessen zu haben. Ob der Beschwerdeführer die Tätigkeit der belangten Behörde im Sinne des § 35 AVG mutwillig in Anspruch genommen hat, bildet jedoch nicht den Gegenstand des hiesigen Verfahrens und wäre allenfalls im fortgesetzten Verfahren von der belangten Behörde zu prüfen.
3.6. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
4. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.