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W122 2257287-1•Bundesverwaltungsgericht W122 2257287-1
W122 2257287-1Tribunale amministrativo federale22 nov 2022
Ermittlungspflicht gekürzte Ausfertigung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Ruhestandsversetzung
W122 2257287-1/18E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 08.11.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und Dr. VON AMELUNXEN und Mag. KÖLPL als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX vertreten durch HEINISCH WEBER Rechtsanwälte OG Rechtsanwälte in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 28.04.2022, GZ BMF-00111131/026-I/2/2022, betreffend Ruhestandversetzung gemäß § 14 BDG:
A) Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zu einer neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.11.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
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