Bundesverwaltungsgericht L518 2231022-2

L518 2231022-2Tribunale amministrativo federale22 nov 2022

Regest

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz Rechtswidrigkeit Schubhaft Voraussetzungen

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht L518 2231022-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:L518.2231022.2.00

Spruch

L518 2231022-2/12E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 7.11.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.04.2020, Zl. XXXX , wegen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2022, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs, 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG idgF Folge gegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.4.2020, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft in der Zeit von 21.5.2020 bis zu seiner Entlassung aus der Schubhaft am 7.7.2020 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.

III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 737,60 (Schriftsatzaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund des Ergebnisses der Beschwerdeverhandlung fest und deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Im ho. Erkenntnis vom 15.12.2021, Zl. W117 2231022, stellte der erkennende Richter nachfolgenden Sachverhalt fest:

Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 29. April 2020 ordnete das BFA gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an, die im Anschluss an die Entlassung aus der Strafhaft ab 5. Mai 2020 vollzogen wurde.

Die gegen diesen Bescheid und die darauf gegründete Anhaltung erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis W117 2231022 -1/7E vom 20. Mai 2020 gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1 und 9 FPG ab. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1 und 9 FPG stellte das BVwG des Weiteren fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlägen. Demzufolge verpflichtete es den Beschwerdeführer zum Aufwandersatz an den Bund und wies sein Kostenersatzbegehren ab. Schließlich sprach das BVwG noch gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision, welcher der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis, Ra 2020/21/0264, vom 19.11.2020 „wegen der aufgezeigten, (teilweise) auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhenden Ermittlungs- und Begründungsmängel gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes“ stattgab.

Begründend führte er unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer

„wie das BVwG im angefochtenen Erkenntnis nun offenbar unterstellte - nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in der Zeit bis zum Verlassen des Bundesgebietes sofort wieder straffällig werde. Eine solche Annahme wäre somit vom BVwG eigenständig zu begründen gewesen, zumal sie auch im Widerspruch zum sachverhaltsmäßigen Vorbringen in der Beschwerde (Bereuen der Straftat, tadellose Führung im Strafvollzug, Freigänge und Ausgänge ohne Vorfälle, Bestätigung des Sozialen Dienstes über regelkonformes und sehr positives prosoziales Verhalten gegenüber Insassen und Bediensteten) steht“.

Und weiter:

„Im Übrigen wurde auch die maßgebliche Prämisse für die angenommene neuerliche Delinquenz des Revisionswerbers, er sei zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht in der Lage, nicht nachvollziehbar begründet. Die diesbezügliche Behauptung des BVwG im Rahmen der Beweiswürdigung, der Revisionswerber habe es unterlassen, in der Beschwerde „auch nur ansatzweise vorzubringen, wer für seinen Lebensunterhalt aufkommt“, ist nämlich aktenwidrig. Vielmehr brachte der Revisionswerber in der Beschwerde vor, er verfüge über ausreichende Barmittel (insgesamt 4.250 €), um seinen Unterhalt bis „zum Tag seiner Abschiebung bzw. Ausreise nach Nigeria“ zu finanzieren.

In diesem Zusammenhang wird in der Revision außerdem noch zu Recht darauf verwiesen, dass die Verhinderung von Straftaten keinen zulässigen Schubhaftzweck darstellt (vgl. zur Annahme, aufgrund der Mittellosigkeit des Fremden bestehe die Gefahr, er werde seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von Delikten gegen fremdes Vermögen bestreiten, VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191, mit dem Hinweis auf VwGH 17.3.2009, 2007/21/0542). Das BVwG stellte zwar - anders als noch das BFA im Schubhaftbescheid - nicht direkt darauf ab, sondern versuchte aus der Gefahr der Begehung von (nicht näher spezifizierten) Straftaten auf ein mögliches Untertauchen, also auf eine Umgehung oder Behinderung der Rückkehr oder Abschiebung im Sinne der Z 1 des § 76 Abs. 3 FPG, zu schließen. Diese bloße Annahme wurde aber ebenfalls nicht nachvollziehbar begründet (…). Nicht nachvollziehbar, zumindest in der vorliegenden verkürzten Form, ist im Übrigen auch die Herstellung eines Bezuges zwischen der angenommenen „Gefährlichkeit“ des Revisionswerbers und dem Fluchtgefahrtatbestand der Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG (siehe dazu VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 31).

Aber auch die Annahme einer qualifizierten Ausreiseunwilligkeit des Revisionswerbers wurde vom BVwG nicht schlüssig begründet. (…)

Das BVwG verwies in diesem Zusammenhang zwar noch darauf, dass der Revisionswerber seinen Reisepass nicht vorgelegt habe, es blieb jedoch eine Begründung dafür schuldig, weshalb dem inhaftierten Revisionswerber diesbezüglich ein solcher Vorwurf zu machen sei, dass deshalb berechtigter Weise auf eine beabsichtigte Behinderung der Außerlandesbringung geschlossen werden könnte.

Zu Recht wird in der Revision noch bemängelt, das BVwG habe die Nichtanwendung gelinderer Mittel ebenfalls nicht (ausreichend) begründet. (…)

Der Revisionswerber hatte - in dem vom BVwG übernommenen Teil der Beschwerde - nämlich vorgebracht, er könne entweder in seiner Mietwohnung oder bei einem Freund, aber auch bei seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin, und ihrer Tochter im Kleinkindalter, Unterkunft nehmen und er verfüge über ausreichende Barmittel (siehe dazu schon oben Rn. 14).“

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Feststellungen:

Der 1986 geborene Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, kam Ende November 2012 mit einem Visum nach Österreich. Er verfügte durchgehend über Aufenthaltstitel, und zwar zunächst vom 29. November 2012 bis 29. November 2016 als Studierender und nach seiner Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin ab 30. November 2016 (befristet bis 30. November 2020) als Familienangehöriger. Diese Ehe wurde mittlerweile geschieden.

Er spricht fließend Deutsch.

Der Beschwerdeführer wurde straffällig und deshalb mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9. August 2018 wegen des als Beitragstäter begangenen Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall sowie Abs. 4 Z 3 SMG und wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs.erster, zweiter und dritter Fall sowie Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt, die er unter Anrechnung der Untersuchungshaft vom 5. März 2018 bis zu seiner bedingten Entlassung am 5. Mai 2020 verbüßte.

Der Beschwerdeführer wies eine tadellose Führung im Strafvollzug auf und absolvierte zahlreiche Freigänge und Ausgänge ohne Vorfälle. Das LG Linz bewilligte im Hinblick auf die tadellose Führung des Beschwerdeführers im Strafvollzug mit Beschluss vom 21.4.2020 die frühzeitige Entlassung des BF aus der Strafhaft mit 5.5.2020 bereits nach zwei Jahren und zwei Monaten.

Zufolge dieses Beschlusses „verhält sich der Strafgefangene regelkonform und zeigt ein sehr positives, prosoziales Verhalten gegenüber den Insassen als auch den Bediensteten. Die bedingte Entlassung wird vom sozialen Dienst befürwortet, die Anordnung einer Bewährungshilfe jedoch empfohlen.“

Der Beschwerdeführer wurde am 5.5.2020 direkt von der Strafhaft in die Schubhaft überstellt.

Im Hinblick auf diese Straftaten erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 4. Oktober 2019 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein mit sechs Jahren befristetes Einreiseverbot. Des Weiteren stellte das BFA noch fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2019 als unbegründet ab. Die in der Folge erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. März 2020, Ra 2020/21/0035, mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zurück.

Der Beschwerdeführer verfügte über einen gültigen nigerianischen Reisepass und ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt bis zum Tag seiner Abschiebung bzw. Ausreise nach Nigeria zu finanzieren, nämlich über einen Betrag von EUR 1750,00 auf seinem Haftkonto sowie über einen Betrag von etwa EUR 2.500 auf seinem BAWAG-Konto.

Er hätte statt in Schubhaft angehalten zu werden, entweder in seiner eigenen Mietwohnung (für die er nach wie vor einen Schlüssel besitzt und in welcher sich sowohl seine Effekten, als auch sein Reisepass befindet) oder bei seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin, und ihrer Tochter im Kleinkindalter, Unterkunft nehmen können.

….

Da sich im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich vor dem Hintergrund der in der Beschwerde aufgezeigten Umstände im Zusammenhang mit der vorzeitigen Entlassung („tadellose Führung im Strafvollzug, Freigänge und Ausgänge ohne Vorfälle, Bestätigung des Sozialen Dienstes über regelkonformes und sehr positives prosoziales Verhalten gegenüber Insassen und Bediensteten“), aus dem bisherigen strafbaren Verhalten nicht ohne weiteres die Wahrscheinlichkeit der Begehung neuerlicher Straftaten (zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes) mit anschließendem Untertauchen ableiten lässt, ist der ursprünglichen Annahme von Fluchtgefahr die Grundlage in einem wesentlichen Punkt entzogen. Dies auch insofern, als der Beschwerdeführer insgesamt über ausreichende Barmittel verfügt, um seinen Unterhalt bis zum Tag seiner Abschiebung bzw. Ausreise nach Nigeria zu finanzieren.

Berücksichtigt man weiters, dass sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aus der Aktenlage keine qualifizierte Ausreiseunwilligkeit und der Nichtvorlage des Reisepasses noch keine mangelnde Kooperationsbereitschaft (ohne weitere nähere Begründung) ableiten ließ, so kann nicht weiter vom Bestehen von Fluchtgefahr ausgegangen werden.

In diesem Zusammenhang ist aber auch noch auf die Möglichkeit der alternativen Sicherung durch Anwendung eines gelinderen Mittels hinzuweisen – der Beschwerdeführer hätte sich, wie schon im ursprünglichen Erkenntnis zugrunde gelegt, in Kombination mit einer periodischen Meldeverpflichtung entweder in seiner eigenen Mietwohnung oder bei seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin, und ihrer Tochter im Kleinkindalter, aufhalten können.

Vor dem Hintergrund des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes war daher der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass mit eigener Schubhaftbeschwerde vom 18.08.2020 zur Zahl L527 2231022 die Anhaltung ab dem 21.05.2020 (bis zum Entlassungszeitpunkt 07.07.2020) bekämpft wurde.

…“

Folglich wurde die beschwerdeführende Partei am 7.7.2020 aus der Schubhaft entlassen und wurde mit Mandatsbescheid des BFA RD OÖ vom 7.7.2020 gem. § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG, iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel der täglichen Meldeverpflichtung bei der PI Linz-Kleinmünchen verhängt.

Folglich tauchte die bP unter und erfolgte am 18.8.2020 die Abmeldung von der Meldeadresse.

Zu A)

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Vor dem Hintergrund des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes war daher der Beschwerde betreffend der Schubhaft im Zeitraum vom 5.5.2020 bis 20.5.2020 durch den Richter der Gerichtsabteilung W117 stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Insoweit jedoch auch im Zeitraum vom 21.5.2020 bis 7.7.2021 kein anderer entscheidungsrelevanter Sachverhalt berücksichtigt werden darf, war bei Berücksichtigung des oa. Erkenntnisses des VwGH der Beschwerde betreffend der Schubhaft auch hinsichtlich des weiteren in Beschwerde gezogenen Zeitraumes stattzugeben und die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, wenngleich sich - in weiterer Folge durch das Verhalten der beschwerdeführenden Partei (Untertauchen, Zurückziehung des Antrages auf freiwillige Ausreise) - die Prognoseentscheidung der belangten Behörde und die erstmalige abweisliche Entscheidung der Gerichtsabteilung W117 als zutreffend erweist.

II. und III.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

Die Kostenentscheidung betreffend Aufwandersatz zugunsten der des BF als obsiegende Partei und Abweisung des Antrages der unterlegenen belangten Behörde beruht auf § 35 VwGVG und der VwG-AufwErsV.

Insoweit sich die bP der Verhandlung durch Untertauchen entzogen hat, war dieser nur der Schriftsatzaufwand zuzusprechen.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gekürzte Ausfertigung:

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 7.11.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

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