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L517 2249763-1•Bundesverwaltungsgericht L517 2249763-1
L517 2249763-1Tribunale amministrativo federale22 nov 2022
Befristung begünstigter Behinderter Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
L517 2249763-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 20.07.2021, OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben und iVm §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und Abs. 2 und § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, aufgrund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der beschwerdeführenden Partei gemäß den zitierten Bestimmungen des BEinstG, befristet bis 02.11.2025, vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
02.02. 2021 - Nachuntersuchung von Amts wegen: Mitteilung des Sozialministeriumsservice, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt) an die beschwerdeführende Partei (in Folge „bP“ genannt)
13.04. 2021 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 40 v.H.
16.05. 2021 - Stellungnahme der bP
12.07. 2021 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage, GdB 40 v.H.
20.07. 2021 - Bescheid der bB; Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit 40 v.H. und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft
25.08. 2021 - Beschwerde der bP
20.12. 2021 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 40 v.H.
22.12. 2021 - Beschwerdevorlage am BVwG
13.04. 2022 – Parteiengehör /keine Stellungnahme der bP
05.08. 2022 - Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachtens, GdB 50 v.H., Nachuntersuchung in 3 Jahren
31.08. 2022 – Parteiengehör / keine Stellungnahmen
II. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP besitzt die XXXX Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft. Die bP steht in aufrechtem Beschäftigungsverhältnis.
Die bP gehörte seit 11.02.2016 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. zum Kreis der begünstigten Behinderten. Eine Nachuntersuchung wurde im Februar 2021 angeordnet.
Am 02.02.2021 erging im von Amts wegen eingeleiteten Nachuntersuchungsverfahren eine Mitteilung der bB an die bP, in welcher sie ersucht wurde, aktuelle Befunde vorzulegen, um den Grad der Behinderung von Amts wegen überprüfen zu können.
In der Folge wurde am 13.04.2021 im Auftrag der bB auf Grundlage der Einschätzungsverordnung ein Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners und Facharztes für Anästhesie und Intensivmedizin erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Das Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
„Anamnese:
Nachuntersuchungsverfahren zum Feststellungsbescheid.
Es liegt ein Vorgutachten aus dem Jahr 2016 vor, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 80 % ergibt.
Derzeitige Beschwerden:
Zur Zeit geht es ihm mit der Depression wieder sehr schlecht. Er muss jetzt wieder Medikamente nehmen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Laufende Physiotherapie.
Atarax 25 mg, Atorvastatin 10 mg, Neurobion forte Dragees, Pantoprazol 40 mg, Venlafaxin 150 mg, Zanidip 10 mg, Ariprazol 5 mg.*
Keine Hilfsmittel.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Vorgutachten Dr. XXXX vom 16.05.2016, DG:
Klarzelliges Nierenzellkarzinom beidseits - Z.n. OP 09/2016.
Depressive Episode, Anpassungsstörung, Erschöpfungszustand.
Befund Dr. XXXX , FA für Neurologie, vom 16.02.2021, DG:
Mittelschwere depressive Episoden bei rezidivierender depressiver Störung, Anpassungsstörung.
Zustand nach Nierenzellkarzinom-OP beidseits.
Verdacht auf obstruktives Schlafapnoe-Syndrom.
Arztbrief XXXX , Abteilung für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, vom 30.06.2020, DG:
Basaliom der rechten Concha.
Zustand nach CTS-Operation links.
Zustand nach klarzelligem Nierenzellkarzinom pT1a 01/2016.
Durchgeführte Maßnahmen:
Weite Exzision und Defektdeckung mittels Vollhauttransplantat am 29.06.2020.
Befund Dr. XXXX , FA für Urologie, vom 09.06.2020, DG:
Orchialgie re
Z.n. Nierenteilresektion bds. bei RCC pT1a Grad2 re 09/2015 und links 01/2016
Prostatahyperplasie
Erektile Dysfunktion
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 172,00 cm Gewicht: 97,00 kg Blutdruck: 130/95
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput:
Augen: frei beweglich.
Sensibilität im Gesicht: beidseits gleich.
Hirnnervenaustrittspunkte: ohne Druckschmerz.
Zunge: feucht.
Schleimhäute: unauffällig.
Collum:
Schilddrüse: bds. vergrößert, schluckverschieblich.
Thorax:
Form: symmetrisch.
Pulmo: verschärftes Atemgeräusch bds. basal, keine Rasselgeräusche.
Cor: Herztöne rein, rhythmisch, normofrequent.
Abdomen:
über Thoraxniveau, weich, keine Resistenzen, keine Abwehrspannung, kein Druckschmerz.
Die Leber am Rippenbogen, die Milz nicht palpabel.
Nierenlager ohne Klopfschmerz.
Wirbelsäule:
Kein Klopfschmerz oder Längenstauchungsschmerz,
die Beweglichkeit der HWS, BWS und LWS ist normal,
Der Finger-Boden-Abstand beträgt 25 cm.
Obere Extremität:
frei beweglich, äußerlich unauffällig, gerade,
freie Beweglichkeit der großen Gelenke,
Nacken- und Schürzengriff vorhanden,
normale Diadochokinese, vollständiger Faustschluss,
grobe Kraft beidseits gleich,
Durchblutung und Sensibilität beidseits unauffällig.
Untere Extremität:
Äußerlich unauffällig, von normaler Form und Farbe,
Die Beweglichkeit der großen Gelenke ist frei,
Lasèque beidseits negativ,
die peripheren Fußpulse seitengleich tastbar, die Sensibilität seitengleich.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Aufstehen aus sitzender und liegender Position selbstständig möglich, der Barfußgang im Zimmer ist sicher und breitbeinig, Einbeinstand bds. möglich.
Status Psychicus:
Orientierung: allseits orientiert.
Kurzzeitgedächtnis: unauffällig.
Keine Konzentrationsstörung evaluierbar.
Keine Auffassungsstörungen.
Antrieb: unauffällig.
Affizierbarkeit im negativen und positiven Skalenbereich vorhanden.
Der Ductus kohärent und zielgerichtet.
Keine Hinweise auf formale Denkstörungen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
1 Mittelschwere depressive Episoden bei rezidivierender depressiver Störung, Anpassungsstörung;
Trotz mehrfacher antidepressiver Medikation wiederkehrende Symptomatik;
Pos.Nr. 03.06.01
GdB 40%
2 Zustand nach klarzelligem Nierenzellkarzinom pT1a ED 01/2016;
Z.n. Nierenteilresektion beidseits, abgelaufene Heilungsbewährung;
Pos.Nr. 13.01.02
GdB 30%
3 Z.n. Basaliom an der Nase;
Erfolgreiche Entfernung mit plastischer Deckung;
Pos.Nr. 13.01.01
GdB 20%
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 40%, die restlichen Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit bzw. fehlender negativer Wechselwirkung nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40%.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach CTS-Operation links – erfolgreiche Operation.
Verdacht auf obstruktives Schlafapnoe-Syndrom – Verdachtsdiagnosen werden nicht berücksichtigt.
Orchialgie rechts, erektile Dysfunktion, Venektasie am Unterarm rechts – kein Krankheitswert im Sinne der Einschätzungsverordnung.
Prostatahyperplasie – ohne Therapie.
Verletzung rechter Kleinfinger – verheilt.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Das Leiden Nummer 1 bleibt gleich, das Leiden Nummer 2 wurde geringer eingestuft. Das Leiden Nummer 3 ist neu hinzugekommen.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung von 80% auf 40% infolge abgelaufener Heilungsbewährung.
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Kurze Wegstrecke können problemlos zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen erfolgt ohne Behinderung, der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Eine schwere Erkrankung des Immunsystems mit erhöhter Infektanfälligkeit liegt nicht vor.
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:
[X] Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit
GdB: 30 v.H.
Begründung:
Z.n. Nierenzellkarzinom“
Am 20.04.2021 wurde der bP die Möglichkeit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
In ihrer Stellungnahme vom 16.05.2021 führte die bP aus, dass sie Einspruch gegen den Grad der Behinderung von 40% erhebe, da der Befund des Schlaflabors ausständig gewesen sei.
In der Folge wurde am 12.07.2021 ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage einer Ärztin für Allgemeinmedizin erstellt, welches erneut einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. feststellte. Das Gutachten weist nachfolgenden wesentlichen Inhalt auf:
„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Vorgutachten 3/2021 mit GdB 40% wegen Mittelschwere depressive Episoden bei rezidivierender depressiver Störung, Anpassungsstörung; Zustand nach klarzelligem Nierenzellkarzinom pT1a ED 01/2016;
Z.n. Nierenteilresektion beidseits, abgelaufene Heilungsbewährung; Z.n. Basaliom an der Nase;
Bef. XXXX 4/2021: OSAS - Indikation zur Maskentherapie.
Z.n. OP Nierenkarzinom bds.
Substituierte Hypothyreose
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
med. Th. lt . Vor- GA und Bef. 4/2021: Atarax 25 mg, Atorvastatin 10 mg, Neurobion forte Dragees, Pantoprazol 40 mg, Venlafaxin 150 mg, Zanidip 10 mg, Ariprazol 5 mg.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
1 Mittelschwere depressive Episoden bei rezidivierender depressiver Störung, Anpassungsstörung;
Trotz mehrfacher antidepressiver Medikation wiederkehrende Symptomatik;
Pos.Nr. 03.06.01 GdB 40%
2 Zustand nach klarzelligem Nierenzellkarzinom pT1a ED 01/2016;
Z.n. Nierenteilresektion beidseits, abgelaufene Heilungsbewährung;
Pos.Nr. 13.01.02 GdB 30%
3 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS),
Indikation zur Maskenbeatmung ist gegeben, keine zusätzliche Sauerstoffzufuhr
Pos.Nr. 06.11.02 GdB 20%
4 Z.n. Basaliom an der Nase
Erfolgreiche Entfernung mit plastischer Deckung;
Pos.Nr. 13.01.01 GdB 10%
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 40%, die restlichen Leiden steigern aufgrund von
Geringfügigkeit bzw. fehlender negativer Wechselwirkung nicht weiter. Somit ergibt sich ein
Gesamtgrad der Behinderung von 40%.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach CTS-Operation links – erfolgreiche Operation.
Orchialgie rechts, erektile Dysfunktion, Venektasie am Unterarm rechts – kein Krankheitswert im Sinne der Einschätzungsverordnung.
Prostatahyperplasie – ohne Therapie.
Verletzung rechter Kleinfinger – verheilt.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine Veränderung in Punkt 1, 2 und 4.
Punkt 3 wird neu eingeschätzt mit GdB 20%, weil ein neuer Befund beigebracht wurde.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Das Vorgutachten ist soweit korrekt und schlüssig, durch die neu eingeschätzte Erkrankung in Punkt 3 ergibt sich keine Änderung des Gesamt - GdB von 40%.
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:
[X] Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit
GdB: 30 v.H.
Begründung:
Z.n. Nierenzellkarzinom“
Mit Bescheid der bB vom 20.07.2021 wurde festgestellt, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.
Am 25.08.2021 erhob die bP unter Beibringung von Befunden Beschwerde gegen den Bescheid und führte darin aus, dass die Position 06.11.02 mit 20% nicht dem tatsächlichen Gesundheitszustand entspreche, da es sich um eine schwere Form der Schlafapnoe handle, die laut Position 06.11.03 mit 50 % zu bewerten sei. Diese Krankheit führe dazu, dass ihr psychischer Zustand laut Position 03.06.01 mit 40% auch nicht dem tatsächlichen Stand entspreche und diese Krankheit verstärke. Der Kleinfinger in der rechten Hand sei auch nicht berücksichtigt worden, der Finger sei nach einem Arbeitsunfall nicht mehr beweglich, sie könne diesen nicht mehr abbiegen, er sei steif. Ein entzündlicher Polyp am gastroösohagealem Übergang sei ebenso wenig nicht berücksichtigt worden, wie ein Papillom am rechten Unterarm, diesbezügliche Befunde würden beiliegen. Sie ersuche die Gesamtschädigung gemäß dem aktuellen Krankheitsbild einzustufen und die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten mit 50% festzustellen.
In der Folge wurde im Beschwerdevorentscheidungsverfahren am 20.12.2021 ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten erstellt und abermals ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Das Gutachten weist folgenden relevanten Inhalt auf:
„Anamnese:
Vorgutachten 03/2021 Dr. XXXX mit 40% wegen Depressio 40%, Z.n. Nierenkrebs 30%, Z.n. Basaliom Nase 10%.
Vorgutachten 07/2021 Dr. XXXX mit 40% wegen Depressio 40%, Z.n. Nierenkrebs 30%, OSAS 20%, Z.n. Basaliom Nase 10%.
Jetzt neuerlich Einspruch.
Derzeitige Beschwerden:
Er sei psychisch beeinträchtigt, habe seine Oma und seine Mama gepflegt, seine Frau ein Blutgerinnsel im Kopf, habe selber Krebs gehabt, habe ein beeinträchtigtes Kind, das am Wochenende immer da sei (unter der Woche in Betreuungsstelle). Jetzt habe er noch die Schlafmaske dazu bekommen, es sei zwar besser, aber er könne sich mit der Maske nicht anfreunden. Aber lege sich auch tagsüber immer wieder nieder, sobald er zuhause sei. Er fühle sich nicht gut eingeschätzt. Aktuell keine Psychotherapie.
Neue Befunde gebe es nicht.
Bzgl. des Basalioms sei das nicht an der Nase gewesen, wie in den VGA beschrieben, sondern im re Ohr, zeigt die Narben nach Hauttransplantation.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Keine ärztlich bestätigte Med.liste - Med. seien laut Pat. seit VGA gleichgeblieben.
Med. aus VGA: Atarax 25mg, Atorvastatin 10mg, Neurobion forte Dragees, Pantoprazol 40mg, Venlafaxin 150mg, Zanidip 10mg, Aripiprazol 5mg.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Keine neuen Befunde.
Da aber neuerlich Einspruch, werden die alten Befunde der Vollständigkeit halber noch einmal angeführt:
XXXX 4/2021: OSAS - Indikation zur Maskentherapie.
Z.n. OP Nierenkarzinom bds.
Substituierte Hypothyreose
Befund Dr. XXXX , FA für Neurologie, vom 16.02.2021, DG:
Mittelschwere depressive Episoden bei rezidivierender depressiver Störung, Anpassungsstörung.
Zustand nach Nierenzellkarzinom-OP beidseits.
Verdacht auf obstruktives Schlafapnoe-Syndrom.
Arztbrief XXXX , Abteilung für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, vom 30.06.2020, DG:
Basaliom der rechten Concha.
Zustand nach CTS-Operation links.
Zustand nach klarzelligem Nierenzellkarzinom pT1a 01/2016.
Durchgeführte Maßnahmen:
Weite Exzision und Defektdeckung mittels Vollhauttransplantat am 29.06.2020.
Befund Dr. XXXX , FA für Urologie, vom 09.06.2020, DG:
Orchialgie re
Z.n. Nierenteilresektion bds. bei RCC pT1a Grad2 re 09/2015 und links 01/2016
Prostatahyperplasie
Erektile Dysfunktion
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut.
Ernährungszustand:
adipös.
Größe: 172,00 cm Gewicht: 102,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Sensorium: unauffällig.
Haut: intakt, gut durchblutet
Kopf: unauffällig, Gebiss saniert
Hals: SD palp. unauff., Lnn. nicht palpabel
Herz: HT rein, rhy, nf
Lunge: VA bds, keine RGs, keine Dyspnoe
Abdomen: BD weich, deutlich über Th-niveau, unauffällig
WS: aufrechte Haltung, WS frei bewegl, FBA 10-15cm, Aufrichten frei, zügig.
OE: die Gelenke frei beweglich, Nacken-/Kreuzgriff vollständig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft uneingeschränkt, grobneur. unauff.
UE: große Gelenke insgesamt frei beweglich, grobe Kraft uneingeschränkt, grobneurol. unauff., keine Ödeme, keine Varizen
Gesamtmobilität – Gangbild:
frei, zügig, symm., Zehen-/Fersengang bds durchführbar, Einbeinstand bds und Hocke mit Halten durchführbar.
Status Psychicus:
depressives Zustandsbild, sonst unauffällig in Orientierung, Antrieb, Gedankenablauf.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
1 Rezidivierende depressive Störung, Anpassungsstörung.
Mehrfachmedikation, keine Psychotherapie. Soziale Integration gegeben, auch beruflich, arbeitet vollzeitig. Nur neurologischer Befund, kein psychiatrischer Fachbefund, keine psychiatrischen Kontrollen. Aufgrund der Klinik weiterhin 40 %.
Pos.Nr. 03.06.01 GdB 40%
2 Z.n. klarzelligem Nierenzellkarzinom 01/2016.
Z.n. Nierenteilresektion beidseits, abgelaufene Heilungsbewährung; keine aktuellen Nierenwerte vorliegend, daher aufgrund der Beidseitigkeit weiter wie im Vorgutachten.
Pos.Nr. 05.04.01 GdB 30%
3 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS).
Ursprünglich schwere Form, Besserung durch nächtliche Schlafmaske ohne zusätzlichen Sauerstoff. Laut letztem vorliegendem Fachbefund von 04/21 deutliche Verbesserung des AHI auf 5,5/h durch Schlafmaske.
Pos.Nr. 06.11.02 GdB 20%
4 Z.n. Basaliom an rechtem Ohr.
Erfolgreiche Entfernung mit plastischer Deckung, zarte blande Narben.
Pos.Nr. 01.01.01 GdB 10%
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führend ist Pos 1.
Die übrigen Positionen geringfügig und daher nicht stufenerhöhend.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach CTS-Operation links – erfolgreiche Operation.
Orchialgie rechts, erektile Dysfunktion, Venektasie und Papillom am Unterarm rechts – kein Krankheitswert im Sinne der Einschätzungsverordnung.
entzündlicher Polyp am gastroösophagealem Übergang - kein aktueller Fachbefund.
Prostatahyperplasie – ohne Therapie.
Verletzung rechter Kleinfinger – verheilt.
Bluthochdruck - Monotherapie laut Patient, keine ärztliche Bestätigung, keine Fachbefunde.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Pos 1 und 3 unverändert.
Pos 2 Einschätzung in Organsystem, daher Positionsnummernänderung laut EVO.
Pos 4 des VGA Positionsnummernänderung laut EVO und Herabsetzung aufgrund Beschwerdefreiheit und fehlender Befunde.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
unverändert 40 %.
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:
[X] Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit
GdB: 30 v.H.
Begründung:
Z.n. Nierenzellkarzinom“
Nach Beschwerdevorlage am BVwG wurde der bP das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme ist nicht eingelangt.
Am 05.08.2022 wurde im Auftrag des BVwG ein psychiatrisch-neurologisches Sachverständigengutachten erstellt. Dieses weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
„Anamnese:
Herr XXXX ist seit etwa 15 Jahren in fachärztlicher Behandlung bei Frau Dr. XXXX . Damals war er 9 Wochen lang im Krankenstand und seit dieser Zeit nimmt er auch regelmäßig Antidepressiva ein. Es gibt eine langjährige Belastungssituation durch seinen nun 29-jährigen Sohn, welcher nach einer Nabelschnurumschlingung bei der Geburt eine spastische Parese hat und sich im Rollstuhl befindet; tagsüber ist er in einer Tagesstruktur. Weiters hat Herr XXXX sehr viel gearbeitet und die Problematik vor 15 Jahren ist auch im Sinne eines Burnouts zu werten. Seit dieser Zeit ist es immer wieder zu depressiven Phasen gekommen und die Belastbarkeit ist insgesamt doch deutlich reduziert.
Derzeitige Beschwerden:
Aktuell fühlt er sich wieder sehr unruhig und ist zittrig, die Stimmung ist depressiv gefärbt. Er hat Ängste um sein Leben - dass es schlechter werde und er versage. Er habe immer stark in der Familie sein müssen. Es sind psychosomatische Beschwerden wie ständiger Brechreiz vorhanden und er ist nach der Arbeit ausgesprochen müde. Bei bekannter obstruktiver Schlafapnoe hat er nun eine CPAP-Maske.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Fachärztliche Kontrollen bei Frau Dr. XXXX .
Psychotherapie derzeit nicht laufend - er war früher längere Zeit in Behandlung.
Medikamente:
Venlafaxin ret. 225 mg 1-0-0-0 Trittico ret. 150 mg 0-0-0-1 Atarax 25 mg 0-0-0-1
Zusammenfassung Befunde (inkl. Datumsangabe):
Fachärztlicher Befund Frau Dr. XXXX vom 17.02.2021:
Diagnosen:
-Mittelschwere depressive Episode bei rezidivierend depressiven Episoden
-Anpassungsstörung
-Z.n. Nierenzellkarzinom-OP bds. 2015 und 2016 -V.a. OSAS
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Haut und Schleimhaut intakt, gut durchblutete, Caput und Collum unauffällig; kein Meningismus, Pupillen mittelweit, isocor rund, prompte Reaktion auf Licht und Konvergenz Thorax symmetrisch, vesikuläres Atemgeräusch beidseits seitengleich, keine trockenen oder feuchten Rasselgeräusche.
Herztöne rein, rhythmischer Herzschlag, keine vitientypischen Geräusche.
HWS: frei beweglich
Obere Extremitäten: Beweglichkeit in Hand-, Ellbogen- und Schultergelenken frei,
Fersengang und Spitzengang unauffällig
Untere Extremitäten: Beweglichkeit in Sprung-, Knie- und Hüftgelenk frei Keine Ödeme oder Varizen
Gesamtmobilität - Gangbild: Keine Einschränkungen.
Psycho(patho)logischer Status:
Bewusstsein klar, orientiert, Antrieb unauffällig, Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich eingeschränkt, Stimmung depressiv, Duktus kohärent, keine wahnhaften Denkinhalte, keine Halluzinationen, Ängstlichkeit, etwas unruhig mit Zittrigkeit, keine Suizidgedanken, Appetit gut, Durchschlafstörungen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
1Rezidivierend depressive Störung - mittelgradig; Anpassungsstörung
Begründung:
Bei dem Klienten gibt es seit etwa 15 Jahren immer wieder depressive Phasen. Die Belastbarkeit ist auf Dauer deutlich eingeschränkt. Es gibt einerseits einen langjährigen Belastungsfaktor durch einen schwer behinderten Sohn und andererseits kam es vor 15 Jahren auch zu einem Burnout. Es ist derzeit unter der laufenden antidepressiven Therapie doch eine deutlich depressive Stimmungslage vorhanden: er ist unruhig und auch ängstlich, weiters sind Schlafstörungen vorhanden.
Pos. Nr. 03.06.02GdB 50%
2Z.n. kleinzelligem Nierenzellkarzinom 01/2016
Begründung:
Z.n. Nierenteilresektion bds., abgelaufene Heilbewährung
Pos. Nr. 05.04.01GdB 30%
3Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
Begründung:
Schwere Form, welche durch nächtliche CPAP-Maske deutlich gebessert ist ohne zusätzlichen Sauerstoffbedarf.
Pos. Nr. 06.11.02GdB 20%
4Z.n. Basaliom im rechten Ohr
Begründung:
Erfolgreiche Entfernung mit plastischer Deckung, zarte blande Narben.
Pos. Nr. 01.01.01GdB 10%
Gesamtgrad der Behinderung50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der Gesamtgrad der Behinderung wird durch die Nr. 1 mit 50% festgelegt.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Aufgrund der Erhöhung des Grades der Behinderung in Bezug auf die psychische Problematik erhöht sich auch der Gesamtgrad der Behinderung auf 50%.
Stellungnahme zu Vergleichsgutachten:
Vorgutachten Dr. XXXX vom 10.11.2021:
Erhöhung des Grades der Behinderung in Bezug auf die psychische Problematik aufgrund der chronischen Verlaufsform und auch derzeit gegebenen Symptomatik um 10%.
Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen sowie vorgelegten Befunden:
X Nachuntersuchung nach 3 Jahren, Begründung: Unter fortlaufender Therapie kann eine Änderung des psychischen Befindens eintreten.“
Die bP und bB wurden vom Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, Stellungnahmen sind nicht eingelangt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister und durch Einholung eines Versicherungsdatenauszuges sowie den sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Im Rahmen des Parteiengehörs, und damit ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, steht es der Partei offen, Mängel des Gutachtens aufzuzeigen (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 52 AVG Rz 64).
Es ist nach stRsp des VwGH einer Partei nicht verwehrt, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten – also die Darlegung eines Widerspruchs zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung – einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus –, sowie Widersprüchlichkeiten des Gutachtens eines Amtssachverständigen, auch ohne Gegengutachten aufzuzeigen (vgl. VwGH vom 27.05.2003, 2002/07/0100).
Die im Verfahren vor der bB eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten kamen übereinstimmend zur Einschätzung eines Grades der Behinderung von 40%.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde im Auftrag des BVwG ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt, welches einen Grad der Behinderung von 50% feststellte. Der Psychiater schätzte das unter der Lfd.Nr.1 führende Leiden der rezidivierend depressiven mittelgradigen Störung und Anpassungsstörung unter der Pos. Nr. 03.06.02 mit einem Grad der Behinderung von 50% ein. Begründend führte der Psychiater schlüssig aus, dass es bei der bP seit etwa 15 Jahren immer wieder depressive Phasen gibt und die Belastbarkeit auf Dauer deutlich eingeschränkt ist, da es einerseits einen langjährigen Belastungsfaktor durch einen schwer behinderten Sohn gibt und es andererseits vor 15 Jahren zu einem Burnout kam. Unter der laufenden antidepressiven Therapie ist derzeit dennoch eine deutlich depressive Stimmungslage vorhanden, da die bP unruhig und ängstlich ist und Schlafstörungen vorhanden sind.
Die weiteren Leiden - der unter der Lf.Nr. 2 und der Pos.Nr. 05.04.01 mit 30% eingeschätzten Zustand nach kleinzelligem Nierenzellkarzinom 01/2016, das unter der Lfd.Nr. 3 und der Pos.Nr. 06.11.02 mit 20% eingeschätzte Obstruktive Schlafapnoe-Syndrom sowie der unter Lfd.Nr. 4 und der Pos. Nr. 01.01.01 eingeschätzte Zustand nach Basaliom im rechten Ohr mit einemGdB von 10% wurden jeweils gelichbleibend wie in den Vorgutachten eingeschätzt.
Aufgrund der Erhöhung des Grades der Behinderung in Bezug auf die psychische Problematik aufgrund der chronischen Verlaufsform und der derzeit gegebenen Symptomatik um 10% auf 50% erhöht sich, wie der Psychiater schlüssig ausführt, auch der Gesamtgrad der Behinderung auf 50%.
Die im Gutachten angeführte Nachuntersuchung nach 3 Jahren begründet der Psychiater nachvollziehbar damit, dass unter fortlaufender Therapie eine Änderung des psychischen Befindens eintreten kann.
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das psychiatrisch-neurologische Sachverständigengutachten vom 05.08.2022 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. In dem Gutachten wurden auch alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen berücksichtigt. Es ist das aktuellere und speziellere Gutachten.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass das psychiatrische Gutachten vom 05.08.2022 als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar der Entscheidung des erkennenden Gerichts zugrunde gelegt wird und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Gemäß § 19b Abs. 3 BEinstG sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19 Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.
Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs 3 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.
Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Die Voraussetzungen, welche § 9 VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und jene unter den Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013).
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 2 Abs 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs 2 lit a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Gemäß § 2 Abs. 4 BEinstG findet auf Behinderte, auf die Abs 1 nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, liegt ein Nachweis im Sinne des Abs 1 nicht vor, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Gemäß § 14 Abs. 3 BEinstG ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 27 Abs. 1a BEinstG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.
Gemäß § 1 ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
In analoger Anwendung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24. September 2003, Zl 2003/11/0032).
Weiters wird im Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 3 BEinstG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.
Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.
Wie dem Sachverhalt und dem vorliegenden Gutachten entnommen werden kann, beläuft sich der Gesamtgrad der Behinderung auf 40 vH.
Schlussfolgernd liegen bei der bP die notwendigen Voraussetzungen iSd § 2 Abs. 1 BEinstG, um dem Kreis der begünstigten Behinderten anzugehören, nicht vor.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Verfahrensgegenständlich erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt war und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist.
Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.
3.6. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Darüber hinaus lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Einstufung bzw. Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr keine substanzielle Änderung. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH und des EGMR.
Die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG waren somit nicht gegeben.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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