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I414 2262499-1•Bundesverwaltungsgericht I414 2262499-1
I414 2262499-1Tribunale amministrativo federale22 nov 2022
Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen sexuelle Belästigung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Straftat Unionsbürger Vergehen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr
I414 2262499-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Polen, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 11.10.2022, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als das Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) im Wesentlichen aus, dass unter Bedachtnahme der vier Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft wegen des Versachtes des Diebstahls davon auszugehen sei, dass vom Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben – angesichts des Umstandes, dass er keinerlei relevante Bindungen zum Bundesgebiet aufweise – erweise sich als verhältnismäßig. Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sei im Interesse der Bevölkerung geboten, ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub habe nicht erteilt werden können.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung fristgerecht und zulässig Beschwerde. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG anzuberaumen, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, der Beschwerde stattzugeben und das Aufenthaltsverbot zu beheben, in eventu die Gültigkeitsdauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbots entsprechend zu reduzieren und dem Beschwerdeführer einen Durchsetzungsaufschub zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2022 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.
Mit Schreiben vom 17.11.2022 übermittelte das Bundesamt das Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 07.11.2022, das Urteil des Amtsgerichtes Pfaffenhofen/ILM vom 05.09.2022, Zl. XXXX , den Vollstreckungshaftbefehl der Staatsanwaltschaft Ingolstadt vom 21.10.2022, Zl. XXXX , die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Innsbruck über die Abtretung der Strafverfahren an die Staatsanwaltschaft Eisenstadt sowie Auszüge aus der Anhaltedatei der Vollzugsverwaltung in Österreich und Auszüge aus der Strafdatei der Bundesrepublik Deutschland.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die im Verfahren getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachfolgende weitere Feststellungen getroffen:
Der volljährige 35-jährige Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste erstmalig spätestens im August 2022 von Deutschland nach Österreich.
Der Beschwerdeführer verfügt außer einer Wohnsitzmeldung im Polizeianhaltezentrum über keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine finanzielle Mittel, ist nicht erwerbstätig und mittellos.
Er verfügt über keine Unterkunft und übernachtete in Notschlafstellen.
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Anbindungen.
Mit Urteil des Amtsgerichtes Pfaffenhofen/Ilm, vom 05.09.2022, rechtskräftig am 24.09.2022, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls nach §§ 242 Abs 1 und 248a StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wurde auf 15,-- EUR festgesetzt. Die Geldstrafe betrug somit 225,-- EUR.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 22.07.2022 in einem Lebensmittelgeschäft in Wolnzach/Deutschland, zwei Hosen und ein Scherenset im Wert von 9,98 EUR entwendete.
Mit Vollstreckungshaftbefehl der Staatsanwaltschaft Ingolstadt vom 21.10.2022, Zl. XXXX wurde die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet und der Beschwerdeführer zur Fahndung ausgeschrieben.
Der Beschwerdeführer wird beschuldigt am 26.07.2022 in einem Lebensmittelgeschäft in Salzburg mit einem weiteren Verdächtigten einen Ladendiebstahl begangen zu haben. Aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Salzburg vom 26.07.2022, Zl. XXXX , geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit einem weiteren Verdächtigten eine Flasche Wein, zwei gefüllte Kornspitz sowie Tomatenmark aus dem Supermarkt entwendet und dabei von einer Überwachungskamera gefilmt worden sei.
Der Beschwerdeführer wird beschuldigt am 30.07.2022 in einem Lebensmittelgeschäft in Innsbruck einen Ladendiebstahl begangen zu haben. Aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.09.2022, Zl. XXXX , geht hervor, dass der Beschwerdeführer 2 Dosen Bier, 4 Tafeln Schokolade, eine Dose Redbull und eine Flasche Wein entwendet habe.
Der Beschwerdeführer wird verdächtigt am 30.07.2022 ohne gültigen Fahrschein öffentliche Verkehrsmittel benützt zu haben. Aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 06.08.2022, Zl. XXXX , geht hervor, dass der Beschwerdeführer ohne gültigen Fahrschein eine Straßenbahn in Innsbruck benützt habe.
Der Beschwerdeführer wird verdächtigt am 30.07.2022 ohne gültige Reisedokumente betreten worden zu sein. Dies geht aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 06.08.2022, Zl. XXXX , hervor.
Der Beschwerdeführer wird verdächtigt am 21.08.2022 die öffentliche Ordnung gestört zu haben. Aus dem Abschussberichtbericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 22.08.2022, Zl. XXXX , geht hervor, dass der Beschwerdeführer in einem Zug der Österreichischen Bundesbahnen im alkoholisierten Zustand herumgeschrien und andere Fahrgäste angepöbelt hätte.
Der Beschwerdeführer wird mit einem weiteren Verdächtigten beschuldigt am 17.09.2022 ein Fahrrad gestohlen zu haben. Aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 18.09.2022, Zl. XXXX , geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit einem weiteren Verdächtigten versucht hätte mit einem Messer ein Fahrrad schloss aufzubrechen, dabei seien sie von einem Zeugen beobachtet worden. Ein Fahrrad konnte einer Eigentümerin zugeordnet werden. Ein Messer konnte sichergestellt werden.
Der Beschwerdeführer wird beschuldigt am 03.10.2022 in Landeck am Bahnhof zwei Mountainbikes samt Fahrradschlösser entwendet zu haben und am gleichen Tag in Innsbruck an der Unfallambulanz eine Krankenschwester unsittlich berührt zu haben. Aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 03.10.2022, Zl. XXXX , geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit einem weiteren Verdächtigten in den Morgenstunden des 03.10.2022 am Bahnhof in Landeck zwei versperrte Mountainbikes gestohlen und das Diebesgut nach Innsbruck verbracht hätte. Weitere Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in der Unfallambulanz in Innsbruck eine Krankenschwester im Bereich der Hüfte unsittlich berührt hätte.
Am 07.11.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Gegenstand der Amtshandlung war die Erlassung von Sicherungsmaßnahmen.
Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 10.11.2022, Zl. XXXX wurde das Bundesamt über die Abtretung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft Eisenstadt verständigt.
Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 11.10.2022, Zl. XXXX wurde das Bundesamt über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen verständigt.
Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 15.11.2022, Zl. XXXX wurde das Bundesamt über die Abtretung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft Eisenstadt verständigt.
Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 17.11.2022, Zl. XXXX wurde das Bundesamt über die Abtretung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft Eisenstadt verständigt.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme am 07.11.2022 sowie durch Einsichtnahme im Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (AJ-Web) und des Strafregisters eingeholt.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Identität und Staatsangehörigkeit, ergeben sich aus dem unbedenklichen Verfahrensakt und den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme am 07.11.2022.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 07.11.2022.
Die Feststellung zu seiner Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 07.11.2022.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt und er außer einer Wohnsitzmeldung im PAZ melderechtlich nicht erfasst ist, ergibt sich aus dem aktuellen Melderegisterauszug und aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme. So gab er an, vor 2 oder 3 Monaten erstmals nach Österreich gereist zu sein und in einer Unterkunft für Obdachlose gelebt zu haben.
Die Feststellung zum Familienleben im Bundesgebiet ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme am 07.11.2022. So gab er an, über keine Verwandten oder Familienangehörige im Bundesgebiet zu verfügen und alleine zu sein.
Die Feststellung zur Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme am 07.11.2022 und des Abschlussberichtes der Landespolizeidirektion Tirol hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrschein. In der Einvernahme brachte er vor, über keine finanziellen Mittel zu verfügen und nicht erwerbstätig zu sein. Er habe das in Deutschland zur Verfügung stehende Geld verbraucht. Aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 06.08.2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Fahrschein nicht bezahlt hätte. Auch den Zuschlag konnte der Beschwerdeführer nicht bezahlen und brachte vor, kein Geld zu haben, daher wurde der Beschwerdeführer angezeigt. Darüber hinaus brachte er vor, keine Erwerbstätigkeit nach zu gehen.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer über keine feste Unterkunft verfügt und in Notschlafstellen übernachtet, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme am 07.11.2022.
Die Feststellung hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Diebstahl in Deutschland ergibt sich aus den unbedenklichen Akteninhalt.
Die Feststellung, wonach gegen den Beschwerdeführer wegen Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe ein Haftbefehl in Deutschland angeordnet wurde, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Anzeigen wegen des Verdachtes des Diebstahls, den Anzeigen wegen Verwaltungsübertretungen und den zur Last vorgeworfenen Sachverhalten, ergeben sich aus den Abschlussberichten der Landespolizeidirektionen Salzburgs und Tirols.
Die Feststellungen zur Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer und zu den Abtretungen von Strafverfahren an die Staatsanwaltschaft Eisenstadt bzw. an den Bezirksanwalt in Eisenstadt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Als Staatsangehöriger der Republik Polen ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und fällt er somit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG.
Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. dazu VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei der Erstellung der für das Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die erwähnte Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl. dazu des Näheren etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104, Rn. 16, und VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0081, Rn. 11, jeweils mwN).
Zunächst gilt der im gegenständlichen Fall anzuwendende Gefährdungsmaßstab zu ermitteln. Nachdem die Voraussetzung eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet von mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt der erhöhte Gefährdungsmaßstab im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG nicht zur Anwendung.
Folglich gilt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a NAG erworben hat und der daraus entspringende, zwischen einfachem und erhöhtem Gefährdungsmaßstab liegende Prüfmaßstab des § 66 Abs. 1 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) im gegenständliche Fall heranzuziehen ist. Der Beschwerdeführer reiste erstmals vor etwa vier Monaten nach Österreich, somit liegt ein kontinuierlicher Aufenthalt von weniger als fünf Jahren vor. Im gegenständlichen Fall kommt der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine aktuelle, erhebliche und tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, zur Anwendung.
Entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung, ist es zulässig, das Vorliegen eines Verhaltens, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, selbständig zu prüfen und auf Basis entsprechender Feststellungen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Demnach lässt sich nicht generell annehmen, die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers müsse in jedem Fall zu einer positiven Gefährdungsprognose führen. Vielmehr kann sich auch aus besonderen Umständen in dessen Person eine Gefährlichkeit ergeben (vgl. VwGH 24.4.2020, Ra 2020/21/0008, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0014, Rn. 21). Zudem übersieht die Rechtsvertretung, dass der Beschwerdeführer in Deutschland wegen Diebstahl strafgerichtlich verurteilt wurde und die verhängte Geldstrafe nicht beglichen hat und deshalb zur Fahndung ausgeschrieben wurde.
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen (vgl. der Sache nach aus der letzten Zeit etwa VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0233, Rn. 26 iVm Rn. 13 und Rn. 1, sowie VwGH 5.8.2021, Ra 2021/21/0213, Rn. 21 iVm Rn. 3 bis 10; siehe zu Fällen, in denen nur ausländische Verurteilungen vorlagen, beispielsweise VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0244, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207).
Der Beschwerdeführer wurde vor vier Monaten vom Amtsgericht Pfaffenhofen/Ilm wegen Diebstahl rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Da der Beschwerdeführer die gegen ihn verhängte Geldstrafe nicht bezahlte wurde gegen ihn von der Staatsanwaltschaft Ingolstadt ein Haftbefehl zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe erlassen. Von einer positiven Gefährdungsprognose kann daher nicht ausgegangen werden.
Der Beschwerdeführer hat sich somit der Geldstrafe entzogen und reiste ins Bundesgebiet, wobei er innerhalb kurzer Zeit wegen des Verdachtes mehrerer Diebstähle in Salzburg und in Tirol und der sexuellen Belästigung beschuldigt wurde. Gegen den Beschwerdeführer wurde in Österreich Anklage erhoben. Darüber hinaus wurde Anzeige wegen des Verdachtes der Ordnungsstörung, sein Reisedokument nicht mitgeführt zu haben und der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ohne Fahrschein, erstattet. Innerhalb seines vier monatigen Aufenthalts wurde der Beschwerdeführer sechs Mal kriminalpolizeilich angezeigt. Auch die noch in Deutschland rechtskräftige Verurteilung wegen Diebstahl hielt den Beschwerdeführer nicht davon ab, im Bundesgebiet auffällig zu werden. Darüber hinaus wurde in Deutschland wegen Nichtbezahlung der Geldstrafe ein Haftbefehl erlassen.
Dieses Verhalten stellt jedenfalls ein für die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar.
Auch im Lichte der vorgenannten Judikatur kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers und das sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes sowie einer Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot zu rechtfertigen vermag. Wie schon ausgeführt wurde der Beschwerdeführer in Deutschland wegen Diebstahl rechtskräftig verurteilt, er entzog sich seiner Strafe und wird per Haftbefehl in Deutschland gesucht. Auch in Österreich wird er beschuldigt mehrere Diebstähle begangen zu haben. Sohin führte die Verurteilung in Deutschland zu keinem Gesinnungswandel, im Gegenteil, er wird auch im Bundesgebiet beschuldigt mehrere Diebstähle begangen zu haben. Aus den Abschlussberichten der Landespolizeidirektion Salzburgs und Tirols geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei einem Diebstahl von einer Überwachungskamera gefilmt und bei den anderen Vorfällen von Zeugen beobachtet worden sei. Der Beschwerdeführer verfügt über keine finanziellen Mittel und keiner gesicherten Unterkunft, wie er selbst vorbrachte übernachtete er in Notschlafstellen und ist nicht erwerbstätig. Aufgrund der Lebensumstände des Beschwerdeführers ist nach Ansicht des Richters die Wiederholungsgefahr gegeben.
Das Verhalten des Beschwerdeführers weist in einer Gesamtbetrachtung auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber der Rechtsordnung hin und bringt er dadurch seine Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck.
Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist daher erfüllt.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Der Beschwerdeführer befindet sichzudem erst seit etwa vier Monate in Österreich. Er geht keiner Beschäftigung nach, ist mittellos und verfügt über keine feste Unterkunft.
Insgesamt ist das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen als gering anzusehen. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in sein Privatleben erweist sich daher als verhältnismäßig. Allfällig mit einem Umzug nach Polen oder wieder nach Deutschland verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen.
Zugleich erweist sich die seitens der belangten Behörde gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes mit drei Jahren als unverhältnismäßig. Der Strafrahmen aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung in Deutschland beträgt bis zu fünf Jahren, es wurde jedoch bei einer Geldstrafe belassen, jedoch hat der Beschwerdeführer die verhängte Geldstrafe nicht bezahlt und er ist in Deutschland zur Fahndung ausgeschrieben. Im Bundesgebiet weist der Beschwerdeführer (noch) keine strafgerichtlichen Verurteilungen und (noch) keine Verwaltungsübertretungen auf, jedoch wurde durch die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben und es wurden die Verwaltungsübertretungen zur Anzeige gebracht. Aufgrund dieser Überlegungen des Richters war das Aufenthaltsverbot daher auf die Dauer von zwei Jahren zu reduzieren.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird insoweit stattgegen, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf zwei Jahre herabgesetzt wird.
3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines Gesamtfehlverhaltens zeigte der Beschwerdeführer unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die Rechtsordnung zu halten. Vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit, insbesondere dessen negativen Zukunftsprognose, welche zu seiner Vorverurteilungen und zuletzt gezeigten Unwilligkeit sich an geltende Bestimmungen zu halten, einen Rückfall des Beschwerdeführers erwarten lässt, kann der belangten Behörde zudem nicht entgegengetreten werden, wenn diese die sofortige Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für gelegen erachtet.
Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der maßgebende Sachverhalt wurde von der belangten Behörde abschließend ermittelt.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt und aktuell, sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten wurden berücksichtigt. Selbst bei der Verschaffung eines positiven Eindrucks des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung, wäre ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbots nicht möglich, weshalb die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer am 07.11.2022 vom Bundesamt einvernommen.
Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).
Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung mit der einzelfallbezogenen Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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