Bundesverwaltungsgericht G306 2261603-1

G306 2261603-1Tribunale amministrativo federale22 nov 2022

Regest

aufschiebende Wirkung Begründungsmangel EMRK reale Gefahr Spruchpunktbehebung Teilerkenntnis unzulässiger Antrag

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht G306 2261603-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:G306.2261603.1.00

Spruch

G306 2261603-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2022, Zahl XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit – dem oben im Spruch genannten – Bescheid vom 11.10.2022, gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BuH) gemäß § 46 FPG zulässig sei, gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG, ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen, dem BF gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) des BF am 12.10.2022 zugestellt.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Beschwerde des BF vom 18.10.2022 gegen den oben – im Spruch - genannten Bescheid des BFA vor (Einlangen am BVwG: 31.10.2022).

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass dem BF ein planvolles, zielorientiertes kriminelles Handeln vorzuwerfen sei, welches außerdem absolut gewinnorientiert ausgerichtet gewesen sei und offensichtlich dazu gedient habe, dem BF das wirtschaftliche Fortkommen zu sichern. Demzufolge liege eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor und bestünde eine Tatwiederholungsgefahr, weshalb die sofortige Ausreise des BF erforderlich sei.

Feststellungen:

Der BF besuchte die Schule und erlernte den Beruf des Automechanikers in Österreich. Am 03.12.2001 wurde dem BF sein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ zum letzten Mal Verlängert, und hielt er sich von 23.06.1993 bis kurz nach 07.05.2015 durchgehend in Österreich auf, wo er auch Erwerbstätigkeiten nachging. Seit 10.12.2021 weist der BF wieder eine Wohnsitzmeldung in Österreich auf und bezog er zuletzt im Zeitraum XXXX .2016 bis XXXX .2017 wiederholt Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung. Seit 09.06.2022 geht er erneut einer Beschäftigung in Österreich nach und halten sich im Bundesgebiet die Mutter, Geschwister und Tochter des BF auf.

Der BF weist insgesamt 15 Verurteilungen in Österreich, zuletzt mit Urteil des LG XXXX , zur Zahl XXXX , vom XXXX .2022, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 vierter und fünfter Fall iVm. Abs. 3 erster Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall iVm. Abs. 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, auf. Die zuletzt begangenen Straftaten beging der an Suchtmittel gewöhnte BF vorwiegend zum Zweck des Erwerbs von Suchtmittel oder Mittel für deren Erwerb, und hat der BF zudem Suchtmittel zum eigenen Gebrauch in Besitz gehabt.

Der BF leidet an einer mittelgradigen COPD bzw. Emphysem in der Lunge.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, einem Versicherungsdatenauszug und dem Fremdenregister.

Die Identität des BF geht aus dem Akteninhalt hervor. Das Bestehen familiärer und/oder sozialer Bezugspunkte im Bundesgebiet wurden vom BF wiederholt behauptet und geht aus dem ZMR hervor, dass er bei seiner Mutter – wie vom BF behauptet – in Österreich Unterkunft genommen hat. Die Gründe für die strafbaren Handlungen des BF ergeben sich aus dem zuletzt gegen den BF ergangenen oben zitierten Strafurteil und brachte der BF in der gegenständlichen Beschwerde einen ärztlichen Nachweis über das Bestehen der oben erwähnten Leiden in Vorlage.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Die belangte Behörde begründete die Notwendigkeit für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der BF planvoll und zielgerichtet kriminell agierte und sein Verhalten auf Gewinnerzielung abgestellt habe, um sich sein Fortkommen zu sichern. Dabei scheint das BFA zu übersehen, dass der BF aktuell zum Zwecke der Finanzierung seines Eigenkonsums und nicht zur Sicherung seines Fortkommens delinquierte und seine davorliegende Verurteilung in Österreich in das Jahr 2013 datiert. Ferner lässt sich erkennen, dass das BFA den Umstand, dass der BF im Jahr 2016/2017 Arbeitslosengeld in Österreich bezogen hat, was mit Blick auf die einschlägigen einen Inlandsaufenthalt verlangenden Normen (siehe § 16 Abs. 1 lit. g AlVG) ), den Aufenthalt des BF in Österreich im besagten Zeitraum nahelegt, nicht berücksichtigt und es unterlassen hat dahingehend nähere Ermittlungen, wie beispielsweise die Einvernahme der Mutter des BF, angestrengt hat, um die tatsächlichen Aufenthaltszeiten des BF und damit einhergehend seinen Aufenthaltsstatus in Österreich zu ermitteln. (siehe dazu § 10 Abs. 3 Z 4 NAG: wonach erst ein sechsjähriger durchgehender Aufenthalt außerhalb Österreichs zur Gegenstandslosigkeit des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ begründet; § 20 Abs. 3 und 4 NAG: wonach ein – unbefristet gültiger – Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erlischt wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebiets aufhält) Insbesondere, da der BF wiederholt vorbrachte regelmäßig nach Österreich zum Besuch seiner Angehörigen zurückgekehrt zu sein und der Aufenthalt seiner Mutter im Bundesgebiet im ZMR dokumentiert ist und damit leicht feststellbar und diese als Zeugin befragbar gewesen wäre.

Eine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Des Weiteren ist mangels hinreichender Ermittlungen seitens der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, an welcher der BF persönlich zu erscheinen hat.

Letztlich mangelt es an einer hinreichenden Begründung im angefochtenen Bescheid zur Rechtfertigung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zumal die ausgeführten Gründe des BFA im teilweisen Widerspruch zu den Ausführungen im zuletzt ergangenen Straferkenntnis stehen.

Der Beschwerde ist sohin im gegenständlichen Umfang (Spruchpunkt V.) stattzugeben, besagter Spruchpunkt zu beheben und unbeschadet dessen der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.

Zu Spruchteil C):

Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.

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