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W209 2258139-1•Bundesverwaltungsgericht W209 2258139-1
W209 2258139-1Tribunale amministrativo federale21 nov 2022
Anspruchsvoraussetzungen Antragszeitpunkt Arbeitslosengeld Aufenthaltsberechtigung Scheidung
W209 2258139-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße vom 07.04.2022 betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 24.02.2022 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 07.04.2022 wies die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.02.2022 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß § 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine aufrechte Aufenthaltsgenehmigung verfüge.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass er seit 2016 in Österreich lebe und von 12.04.2016 bis 23.01.2018 mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen sei. Seine Aufenthaltskarte sei bis 09.08.2021 gültig gewesen. Am 22.03.2018 habe er die (am 23.01.2018 erfolgte) Scheidung bei der MA 35 gemeldet. Ihm sei eine Einreichbestätigung über die Beantragung einer Rot-Weis-Rot Karte plus ausgestellt worden. Seither seien seitens der MA 35 (Anm.: Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, als Aufenthaltsbehörde) keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt worden. Die MA 35 habe bisher nicht festgestellt, dass sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr besteht. Sollte dies jedoch der Fall sein, bestehe nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 2012/18/0005; Ro 2019/21/0004) jedenfalls bis zu einer Entscheidung gemäß § 55 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein innerstaatliches Aufenthaltsrecht, dass logischerweise mit der Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt verbunden sei.
3. Am 11.08.2022 einlangend legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts teilte die MA 35 am 08.11.2022 mit, dass der Beschwerdeführer bis 09.08.2021 eine von seiner rumänischen Ehegattin abgeleitete Aufenthaltskarte innegehabt habe. Da die Ehe geschieden worden sei, sei beim BFA bzgl. einer möglichen Aufenthaltsbeendigung angefragt worden. Sollte eine Aufenthaltsbeendigung unterbleiben, sei dem Beschwerdeführer eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus auszustellen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus wäre bei einer unterlassenen Aufenthaltsbeendigung somit als hinfällig zu betrachten bzw. das Verfahren bei einer verfügten Aufenthaltsbeendigung einzustellen. Auf die Antwort des BFA werde noch gewartet.
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer stellte am 24.02.2022 (Geltendmachung) den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes.
Der Beschwerdeführer war von 12.04.2016 bis 23.01.2018 mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet und bis 09.08.2021 im Besitz einer von seiner Ehegattin abgeleiteten Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG.
Die Ehe wurde am 23.01.2018 einvernehmlich geschieden. Der Ehe entstammen keine minderjährigen Kinder, für die dem Beschwerdeführer die alleinige Obsorge übertragen oder das Recht auf persönlichen Umgang zugesprochen wurde.
Am 22.03.2018 meldete der Beschwerdeführer der MA 35 seine Scheidung. Gleichzeitig wurde vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Erteilung einer Rot-Weis-Rot Karte plus gestellt.
Die MA 35 leitet ein Verfahren gemäß § 55 Abs. 4 NAG zur Feststellung der Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbeendigung ein. Das Verfahren ist derzeit noch beim BFA anhängig.
Der o.a. Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.
Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Zu A)
Die im gegenständlichen Fall anzuwendende maßgebende Rechtsvorschrift des § 7 AlVG idF BGBl. I Nr. 28/2020 lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)
(4) …
(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird;
3. während einer Absonderung gemäß § 7 oder § 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, vor.
(6) Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(7) bis (8) …
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist (§ 7 Abs. 2 AlVG).
Nach § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
Den Feststellungen folgend war der Beschwerdeführer von 12.04.2016 bis 23.01.2018 mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet und bis 09.08.2021 im Besitz einer von seiner rumänischen Ehegattin abgeleiteten Aufenthaltskarte. Die Ehe wurde am 23.01.2018 einvernehmlich geschieden. Sorgepflichten für minderjährige Kinder bestehen keine.
Gemäß § 54 Abs. 5 NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner von EWR-Bürgern, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
Der Ehe entstammen keine minderjährigen Kinder, für die dem Beschwerdeführer die alleinige Obsorge übertragen oder das Recht auf persönlichen Umgang zugesprochen wurde, weswegen die Voraussetzungen der Z 3 und 4 leg.cit. nicht zu prüfen waren. Die Ehe wurde einvernehmlich geschieden, sodass auch davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft iSd. Z 5 leg.cit. zumutbar gewesen wäre. Damit wäre das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers nur aufrecht geblieben, wenn die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erfüllt sind (Z 1 leg.cit.).
Den Feststellungen folgen wurde die Ehe jedoch vor Ablauf von drei Jahren geschieden, sodass grundsätzlich kein Aufenthaltsrecht mehr bestand (vgl. § 54 Abs. 5 Z 1 NAG 2005) und der Ausweisungstatbestand nach § 66 Abs. 1 FPG 2005 iVm. § 55 Abs. 3 NAG verwirklicht wurde (vgl. VwGH 15.03.2018, Ro 2018/21/0002).
Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, er habe jedenfalls bis zu einer Entscheidung des BFA über seine Aufenthaltsbeendigung ein innerstaatliches Aufenthaltsrecht, dass logischerweise mit der Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt verbunden sei, ist dem entgegen zu halten, dass der VwGH mit Erkenntnis vom 22.12.2020, Ro 2020/09/0011, klargestellt hat, dass allein aus dem – trotz Wegfalls des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts – rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet (gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG), für die Frage, ob die Freizügigkeit iSd. § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG gegeben ist, nichts zu gewinnen ist (Rz 20 ff.). Ohne unionsrechtlichem Aufenthaltsrecht (und der damit verbundenen Arbeitnehmerfreizügigkeit iSd § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG) ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gestattet, (ohne Weiteres) im Bundesgebiet eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
Mit einem Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG sind auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht erfüllt, zumal im Geltungsbereich des FPG die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nur nach der Erteilung eines Visums möglich ist (vgl. § 24 FPG). Somit scheidet auch die die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung im vorliegenden Fall aus.
Abgesehen davon besteht das Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG nur solange die unionsrechtliche Dokumentation gültig ist (vgl. VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005, RS 3). Den Feststellungen folgend ist die Gültigkeit der Aufenthaltskarte des Beschwerdeführers jedoch bereits mit 09.08.2021 abgelaufen.
Schließlich begründete auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus kein weiteres Aufenthaltsrecht, zumal es sich hierbei nicht um einen Verlängerungsantrag iSd § 24 NAG handelt. Dies würde erfordern, dass der Beschwerdeführer zuvor im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels iSd. § 8 NAG war, was jedoch unbestritten nicht der Fall ist. Die ihm ausgestellte Aufenthaltskarte stellt eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts iSd. § 9 NAG dar.
Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt nicht berechtigt im Bundesgebiet aufhielt, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, weswegen das Vorliegen der Voraussetzung des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG zu Recht verneint wurde und die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.
Daran mag auch der Ausgang des beim BFA anhängigen Ausweisungsverfahrens nichts zu ändern, zumal dieses selbst für den Fall, dass sich die Ausweisung als unzulässig erweist, zwar mit der Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus (mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang; vgl. § 17 AuslBG) enden würde, diese jedoch keine rückwirkende Geltung hat (§ 20 Abs. 2 Halbsatz 1 NAG).
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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