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W209 2257894-1•Bundesverwaltungsgericht W209 2257894-1
W209 2257894-1Tribunale amministrativo federale21 nov 2022
Antragsprinzip Geltendmachung Krankenstand Meldepflicht Notstandshilfe Unterbrechung verspätete Meldung
W209 2257894-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg vom 08.03.2022 betreffend Zuerkennung der Notstandshilfe ab 07.03.2022 nach Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2022 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin bezog seit 27.10.2021 Notstandshilfe. Aufgrund eines von der Beschwerdeführerin gemeldeten Krankenstandes stellte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) den Leistungsbezug mit 29.01.2022 ein. Nach Ende des Krankenstandes am 02.02.2022 kontaktierte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde erst wieder am 07.03.2022.
2. Mit in Beschwerde gezogenem Bescheid vom 08.03.2022 erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ab 07.03.2022 Notstandshilfe zu und führte begründend aus, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Krankenstand nicht fristgemäß wieder gemeldet habe.
3. In ihrer dagegen binnen offener Rechtsmittelfrist erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe die Wiedermeldung an das AMS nach ihrem Krankenstand vergessen. Sie habe sich aber auch in der Zeit nach ihrem Krankenstand beworben und Beratungstermine wahrgenommen.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2022 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass in jedem Antrag auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe auf die Notwendigkeit einer Meldung innerhalb einer Woche nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes hingewiesen werde. Die Beschwerdeführerin habe sich erst am 07.03.2022 wiedergemeldet. Die umfassende Regelung des § 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) lasse selbst bei fehlendem Verschulden der Beschwerdeführerin eine nachträgliche Sanierung einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nicht zu.
5. Aufgrund des rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages wurde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 04.08.2022 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Rahmen ihres Vorlageantrages brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, ihre Betreuerin habe von ihrem Krankenstand gewusst und sich nicht nach dessen Ende erkundigt, obwohl bekannt gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin wieder Termine wahrgenommen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin bezieht – mit Unterbrechungen – seit 24.09.2020 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und zuletzt seit 27.10.2021 Notstandshilfe. Zudem geht sie seit 15.11.2021 einer geringfügigen Beschäftigung nach.
Am 26.01.2022 meldete die Beschwerdeführerin einen Krankenstand, beginnend mit demselben Tag, woraufhin die belangte Behörde den Leistungsbezug mit 29.01.2022 einstellte.
Die Beschwerdeführerin befand sich bis 02.02.2022 im Krankenstand.
Nach dem Ende des Krankenstandes nahm die Beschwerdeführerin beim XXXX Coaching-Termine wahr und bewarb sich auf eine Stelle.
Am 07.03.2022 kontaktierte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde telefonisch und wurde im Zuge dessen (erneut) auf die Wiedermeldungspflicht aufmerksam gemacht. Am selben Tag meldete die Beschwerdeführerin sich bei der belangten Behörde und machte ihren Anspruch auf Notstandshilfe geltend.
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die geringfügige Tätigkeit, der Krankenstand der Beschwerdeführerin und die darauffolgende Einstellung des Leistungsbezugs sowie die Wiedermeldung der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde am 07.03.2022 stehen aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
Dass die Beschwerdeführerin nach dem Ende des Krankenstandes und vor der Wiedermeldung Coaching-Termine wahrgenommen und sich beworben hat, ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeerhebung vorgelegten Unterlagen.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.
Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Zu A)
Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgeblichen Bestimmungen des AlVG zur Anwendung:
Gemäß § 46 Abs. 5 AlVG ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird oder der Anspruch (§ 16) ruht und der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes nicht im Vorhinein bekannt ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
Gemäß § 58 AlVG ist § 46 AlVG auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Den Feststellungen zufolge befand sich die Beschwerdeführerin von 26.01.2022 bis 02.02.2022 im Krankenstand. Am 26.01.2022 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde den Beginn ihres Krankenstandes mit und wurde daraufhin ihr Bezug mit 29.01.2022 eingestellt. Am 07.03.2022 meldete sich die Beschwerdeführerin telefonisch bei der belangten Behörde wieder und wurde ihr ab diesem Tag die Notstandshilfe zuerkannt.
Vorliegend betrug der Unterbrechungszeitraum weniger als 62 Tage. Es genügte daher die Wiedermeldung binnen Wochenfrist, um die Notstandshilfe nach dem Unterbrechungszeitraum ohne Unterbrechung fortbeziehen zu können. Die Wiedermeldung erfolgte jedoch erst später als eine Woche nach Ende des Unterbrechungszeitraums. Dementsprechend gebührte die Notstandshilfe erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, sohin ab 07.03.2022.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass sie bereits vor der Wiedermeldung (bei einem Beratungsunternehmen) vom AMS unterstützte Coachingtermine wahrgenommen habe und dem AMS sohin das Ende ihres Krankenstands bekannt gewesen sei, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach eine (Wieder-)Meldung jedenfalls bei der regionalen Geschäftsstelle zu erfolgen hat. Eine solche Meldung kann nicht bei einem Unternehmen erfolgen, bei dem der Arbeitslose an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilnimmt (vgl. VwGH 23.05. 2007, 2006/08/0330). Die Wahrnehmung von vom AMS unterstützen Coachingterminen bei einem Beratungsunternehmen stellt somit keine Wiedermeldung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle dar.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung weiters vertritt, stellt die Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer – wie hier irrtümlich – unterbliebenen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst eine arbeitslose Person, die auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 23.05.2012, 2011/08/0041). Diese Grundsätze gelten auch für die erforderliche Wiedermeldung im Fall einer Unterbrechung (vgl. VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134).
Dementsprechend kann es im vorliegenden Fall – unbeschadet eines allfälligen, bei den Zivilgerichten geltend zu machenden Amtshaftungsanspruches – auch dahingestellt bleiben, inwiefern die unterlassene Wiedermeldung der Beschwerdeführerin auf einem entschuldbaren Fehlverhalten beruht bzw. ob die belangte Behörde ein Verschulden an der verspäteten Wiedermeldung trifft.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin hat zwar einen solchen Antrag gestellt, doch erachtet der erkennende Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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