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W209 2257619-1•Bundesverwaltungsgericht W209 2257619-1
W209 2257619-1Tribunale amministrativo federale21 nov 2022
Antragsprinzip Arbeitslosengeld Erkundigungspflicht Geltendmachung Zustellung ohne Zustellnachweis
W209 2257619-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Dr. Daniela SCHIESL-MÜLLER, Rechtsanwältin in 2100 Korneuburg, Schubertstraße 4/1, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg vom 15.04.2022 betreffend Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 06.04.2022 nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.07.2022 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld ab 21.02.2022 gebührt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit bekämpftem Bescheid vom 15.04.2022 stellte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) fest, dass der Beschwerdeführerin ab 06.04.2022 Arbeitslosengeld gebühre. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 06.04.2022 geltend gemacht habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die sie damit begründete, sie habe sich bereits frühzeitig im Krankenstand beim AMS arbeitslos gemeldet, das angekündigte Antragsformular jedoch nie erhalten. Sie habe sich gewundert, dies jedoch erst anlässlich eines Termins am 06.04.2022 angesprochen. Es gebe in ihrer Siedlung Probleme mit der Postzustellung.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.07.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und führte dazu begründend im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei bei ihrer Arbeitslosmeldung am 02.02.2022 über die postalische Übersendung des Antrages auf Arbeitslosengeld informiert worden. Dass sie den Antrag nicht erhalten habe, habe die Beschwerdeführerin erst am 06.04.2022 und somit in keinem zeitlich nahen Zusammenhang gemeldet. Ein Verschulden des AMS sei nicht ersichtlich.
4. Aufgrund des rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages der Beschwerdeführerin legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 28.07.2022 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlageantrag wurde nichts Neues vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin befand sich im Zeitraum von 02.11.2000 bis 31.10.2021 in einem Dienstverhältnis. Im Anschluss daran bezog die Beschwerdeführerin bis 20.12.2021 eine Urlaubsersatzleistung und von 21.12.2021 bis 20.02.2022 Krankengeld. Danach war die Beschwerdeführerin arbeitslos.
Am 02.02.2022 meldete sich die Beschwerdeführerin telefonisch über die Serviceline des AMS arbeitslos und gab das Ende ihres Krankenstandes mit 20.02.2022 sowie ihre aktuelle Postadresse bekannt. Seitens der belangten Behörde wurde die Zusendung des Antragsformulars für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung angekündigt. Das Ende der Frist für die Retournierung des Antrags wurde ihr während des Telefonats nicht mitgeteilt.
Mit Schreiben vom selben Tag übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin postalisch, jedoch ohne Zustellnachweis, das Antragsformular. Aufgrund von Problemen mit der Postzustellung am Wohnsitz der Beschwerdeführerin kam ihr dieses Schreiben nicht zu.
Aufgrund eines Anliegens betreffend die Finanzierung eines Kurses nahm die Beschwerdeführerin am 03.02.2022 per E-Mail sowie am 10.02.2022 telefonisch Kontakt mit der belangten Behörde auf.
Mit Schreiben vom 23.02.2022 wurde die Beschwerdeführerin zur persönlichen Vorsprache am 06.04.2022 eingeladen. Anlässlich dieses Termins gab die Beschwerdeführerin erstmals bekannt, dass sie das Antragsformular nicht erhalten habe, und wurde ihr daraufhin der Antrag persönlich ausgefolgt. Die Beschwerdeführerin retournierte den Antrag vom 06.04.2022 innerhalb der von der belangten Behörde festgesetzten Frist.
Die letzte Beschäftigung der Beschwerdeführerin, der Bezug einer Urlaubsersatzleistung und von Krankengeld sowie die nachfolgende Arbeitslosigkeit stehen aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
Die Arbeitslosmeldung vom 02.02.2022 geht aus einem Vermerk der belangten Behörde vom selben Tag hervor, wonach die Beschwerdeführerin sich telefonisch beim AMS Niederösterreich arbeitslos gemeldet sowie ihre aktuelle Telefonnummer und Postadresse bekannt gegeben hat. Aus dem weiteren Vermerk: „Bitte um Zusendung des Antrags per Post“ kann zwar geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin – wie von der belangten Behörde angegeben – von der postalischen Übersendung des Antrags in Kenntnis gesetzt wurde, demgegenüber ist dem Vermerk aber nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin darüber hinaus auch das Ende der Frist für die Retournierung des Antrags mitgeteilt wurde.
Ein Zustellnachweis für das Schreiben vom 02.02.2022, adressiert an die bekanntgegebene, mit den Daten im zentralen Melderegister übereinstimmende Wohnadresse der Beschwerdeführerin, mit dem das Antragsformular für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung übermittelt wurde, liegt nicht vor. Im Übrigen hat die belangte Behörde auch nicht behauptet, dass eine Übersendung mit Zustellnachweis erfolgt sei.
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 04.05.2022 nachvollziehbar vor, dass es in ihrer Wohnsiedlung aufgrund der Corona-Pandemie Probleme mit der Postzustellung gebe. Die Post werde teilweise falsch oder gar nicht zugestellt; Beschwerden bei der Post hätten die Lage nicht verbessert. Sie habe sich gewundert, dass das Verfahren so lange dauere, aber nicht lästig erscheinen wollen. Vom Umgang mit der Krankenkasse sei sie längere Wartezeiten bei behördlichen Erledigungen gewohnt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe keine Routine im Umgang mit dem AMS und habe sich bemüht, alles korrekt zu erledigen, etwa schon durch ihre frühzeitige Meldung bei der belangten Behörde während ihres Krankenstandes.
Die festgestellten weiteren Kontakte der Beschwerdeführer mit der belangten Behörde ergeben sich aus den diesbezüglichen Vermerken aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen betreffend die persönliche Vorsprache am 06.04.2022, die Ausfolgung eines (neuen) Antragsformulars und dessen fristgerechte Retournierung ergeben sich unbestritten aus dem Akteninhalt.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.
Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Zu A)
Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgeblichen Bestimmungen zur Anwendung:
Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 AlVG erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Den Feststellungen folgend meldete sich die Beschwerdeführerin am 02.02.2022 telefonisch bei der belangten Behörde arbeitslos. Nach dem Ende ihres Krankenstandes war sie ab 21.02.2022 arbeitslos und begehrte gegenständlich die Gewährung von Arbeitslosengeld ab diesem Zeitpunkt.
Anlässlich ihrer telefonischen Arbeitslosmeldung wurde der Beschwerdeführerin die Zusendung des Antragsformulars für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung angekündigt und dieses mit Schreiben vom selben Tag postalisch an ihre gemeldete Wohnadresse geschickt. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass dieses Schriftstück bei ihr aufgrund von Zustellproblemen nicht angekommen ist.
Die Übermittlung des am 06.04.2022 ausgefolgten Antragsformulars innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist bis 20.04.2022 wurde von der belangten Behörde als nicht fristgerecht gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 AlVG gewertet und der Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld sohin mit 06.04.2022 festgestellt.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. etwa VwGH 12.09.2018, Ra 2017/17/0620, mwN).
Ein Zustellnachweis iSd § 22 ZustG oder ein sonstiger Nachweis einer erfolgten Zustellung des Antragsformulars vom 02.02.2022 liegt nicht vor. Darüber hinaus hat die belangte Behörde dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch gar nicht konkret widersprochen, da der Rechtsansicht der belangten Behörde zufolge die Beschwerdeführerin in diesem Fall ihrerseits nach dem Verbleib des Schreibens hätte erkundigen müssen.
Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip (§ 17 AlVG): Zum materiell-rechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten. Die Geltendmachung des Anspruchs ist auch insoweit erforderlich, als damit die Meldung als arbeitssuchend und die zwingende Zurverfügungstellung für die Arbeitsvermittlung (§ 7 Abs. 1 Z 1 AlVG) verbunden sind (vgl. VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0053, mwN).
Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind (§ 46 Abs. 1 AlVG). Ein triftiger Grund kann vorliegen, wenn der Antragsteller in Folge von Krankheit oder wegen Wiederaufnahme einer Beschäftigung an der rechtzeitigen Übermittlung des Antragsformulars gehindert ist (vgl. VwGH 25.05.2011, 2008/08/0098).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, stellt die Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterbliebenen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. etwa VwGH 11.11.2015, Ro 2014/08/0053, mwN).
Gerade deswegen, weil gemäß § 46 AlVG ein Antrag auf Zuerkennung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung wirksam nur mittels des bundeseinheitlich aufgelegten Formulars gestellt werden kann, welches ein potenzieller Antragsteller nur durch Ausfolgung seitens des AMS erhalten kann, trifft die regionale Geschäftsstelle im Fall eines konkreten zu den Akten genommenen Anbringens der Partei jedoch (insbesondere) die Verpflichtung zur Aushändigung des entsprechenden Formulars, womit das Verfahren nach § 46 AlVG in Gang gesetzt wird. Kommt die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ihrer Verpflichtung zur Aushändigung eines Antragsformulars (gegebenenfalls nach Klärung der Absicht der Partei) in einer solchen Konstellation nicht nach, so bleibt der Partei dessen ungeachtet zunächst jedenfalls ein Anspruch auf diese Aushändigung gewahrt. Damit ist aber auch – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, insbesondere rechtzeitiger Abgabe des der Partei auszuhändigenden Antragsformulars – ein Leistungsanspruch für die Zeit ab der ersten Vorsprache weiterhin aufrecht (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041 [VwSlg 15944 A/2002]; VwGH 26.1.2005, 2004/08/0090).
Mangels einer (von der belangten Behörde nachzuweisenden) Ausfolgung des Antragformulars am 02.02.2022 hat die Beschwerdeführerin sohin durch die fristgerechte Übermittlung des am 06.04.2022 ausgefolgten Formulars ihren Leistungsanspruch rückwirkend ab Eintritt der Arbeitslosigkeit gewahrt und gebührt ihr Arbeitslosengeld ab dem 21.02.2022.
Im Hinblick auf die Verpflichtung der belangten Behörde zur Ausfolgung des Antragsformulars ist den Ausführungen der belangten Behörde, der Antrag sei der Beschwerdeführerin übersendet worden und die Rückgabe in ihrer Sphäre gelegen, nicht zu folgen.
Zwar hat sich die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis der Zustellungsprobleme in ihrer Wohnsiedlung und anderweitiger Kontaktaufnahme erst nach zwei Monaten anlässlich eines persönlichen Termins nach dem Antrag erkundigt, doch kann der Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Konstellation keine Erkundigungspflicht angelastet werden.
Zum einen haben sich gegenständlich keine Anhaltspunkte ergeben, dass diese von der – auf dem Antragsformular zu vermerkenden – Frist bei der Arbeitslosmeldung in Kenntnis gesetzt wurde. Ohne einen zeitlichen Maßstab für die Dauer des weiteren Verfahrensablaufs zu haben, hätte der Beschwerdeführerin somit auch die auffällige Verspätung des Schriftstücks nicht sofort auffallen bzw. die Dringlichkeit von dessen fristgerechter Retournierung bewusst sein müssen, zumal sie nach über zwanzigjähriger Erwerbstätigkeit mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung nicht vertraut sein konnte. Zudem entspricht auch das Verhalten der Beschwerdeführerin ihrer vorgebrachten Annahme, es handle sich lediglich um eine Verzögerung aufseiten der Behörde. Nicht zuletzt stand sie in dieser Zeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und bewarb sich – wie die belangte Behörde in ihrer Begründung selbst ausführte – auf Stellen.
Im Ergebnis war der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.04.2022 daher stattzugeben und festzustellen, dass der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld ab dem 21.02.2022 gebührt.
Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner der Parteien gestellt und erachtete der erkennende Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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