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W209 2255773-1•Bundesverwaltungsgericht W209 2255773-1
W209 2255773-1Tribunale amministrativo federale21 nov 2022
Arbeitslosengeld Lebensmittelpunkt Mitgliedstaat Rückkehrabsicht Wohnsitz Zuständigkeit
W209 2255773-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 06.05.2022 betreffend Zurückweisung des Antrags auf Arbeitslosengeld vom 22.04.2022 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine finnische Staatsangehörige, war im Zeitraum von 27.05.2020 bis 17.08.2021 in Finnland beschäftigt und bezog im Zeitraum von 18.08.2021 bis 04.04.2022 Kinderbetreuungsgeld aus Finnland. Am 22.04.2022 stellte sie bei der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld.
2. Mit Bescheid vom 06.05.2022 wies die belangte Behörde diesen Antrag mangels Zuständigkeit zurück und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben im Juli 2020 ohne konkrete Rückkehrabsicht von Österreich nach Finnland gezogen sei. Während ihrer Beschäftigung in Finnland hätten keine Pendelbewegungen zwischen diesem Staat und Österreich stattgefunden (weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Grenzgängerin zu qualifizieren sei, für welche ausnahmsweise der Wohnsitzmitgliedstaat zuständig wäre).
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, worin sie im Wesentlichen ausführte, sie habe in Finnland ihren permanenten Wegzug gemeldet, habe dort seit Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes keine Ansprüche auf Sozialleistungen mehr und suche nunmehr in Österreich Arbeit. Es könne nicht sein, dass sie von keinem dieser Staaten Leistungen erhalte.
4. Am 10.06.2022 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass grundsätzlich die finnische Arbeitsmarktverwaltung (als Staat der letzten Beschäftigung) für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig sei. Die Beschwerdeführerin könne weder als echte noch als unechte Grenzgängerin qualifiziert werden, weshalb die ausnahmsweise Zuständigkeit Österreichs gemäß Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 nicht gegeben sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin, eine finnische Staatsangehörige, übersiedelte im Juli 2020 mit ihrem Ehegatten und ihrem Kind ohne Rückkehrabsicht von Österreich nach Finnland, wo sie im Zeitraum von 27.05.2020 bis 17.08.2021 beschäftigt war. In dieser Zeit kehrte sie weder täglich noch zumindest einmal wöchentlich nach Österreich zurück.
Im August 2021 übersiedelte die Beschwerdeführerin wiederum ohne Rückkehrabsicht mit ihrer Familie von Finnland nach Österreich, wo sie nunmehr eine Arbeit sucht, ihr Ehegatte arbeitet und ihr Kind zur Schule geht.
Im Zeitraum von 18.08.2021 bis 04.04.2022 bezog die Beschwerdeführerin Kinderbetreuungsgeld aus Finnland.
Am 22.04.2022 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde Arbeitslosengeld.
Die Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Übersiedlung nach Finnland und zurück nach Österreich, die Beschäftigung der Beschwerdeführerin in Finnland sowie der Bezug von Kinderbetreuungsgeld ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin selbst, denen die belangte Behörde auch gefolgt ist, den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
Die Beschwerdeführerin gab in einer schriftlichen Anfragebeantwortung vom 09.06.2022 auch nachvollziehbar an, dass die Übersiedlung jeweils ohne konkrete Rückkehrabsicht erfolgt ist und sie in der Zeit zwischen Juli 2020 und August 2021 auch nicht nach Österreich gereist bzw. gependelt ist.
Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin nunmehr mit ihrer Familie in Österreich lebt, wo sie eine Arbeit sucht, ihr Ehemann arbeitet und ihr Kind zur Schule geht, entsprechen ebenfalls dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.
Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Zu A)
Die maßgebenden Bestimmungen der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Verordnung (EG) 883/2004 lauten (auszugsweise) wie folgt:
„Artikel 11
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) […]
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
b) bis e) […]
(4) […]
Artikel 61
Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
(2) Außer in den Fällen des Artikels 65 Absatz 5 Buchstabe a gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den
Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat:
− Versicherungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen,
− Beschäftigungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten verlangen, oder
− Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese Rechtsvorschriften Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen.“
Artikel 65
Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
(4) Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6) Die Leistungen des Trägers des Wohnorts nach Absatz 5 werden zu seinen Lasten erbracht. Vorbehaltlich des Absatzes 7 erstattet der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, dem Träger des Wohnorts den Gesamtbetrag der Leistungen, die dieser Träger während der ersten drei Monate erbracht hat. Der zu erstattende Betrag für diesen Zeitraum darf nicht höher sein als der Betrag, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit zu zahlen gewesen wäre. In den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b wird der Zeitraum, während dessen Leistungen nach Artikel 64 erbracht werden, von dem in Satz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Zeitraum abgezogen. Die Einzelheiten der Erstattung werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
(7) Der Zeitraum, für den nach Absatz 6 eine Erstattung erfolgt, wird jedoch auf fünf Monate ausgedehnt, wenn die betreffende Person in den vorausgegangenen 24 Monaten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von mindestens 12 Monaten in dem Mitgliedstaat zurückgelegt hat, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für sie gegolten haben, sofern diese Zeiten einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit begründen würden.
(8) Für die Zwecke der Absätze 6 und 7 können zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.“
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz regelt die VO (EG) 883/2004 iVm DVO (EG) 987/2009 die Zuständigkeit für Leistungen bei Arbeitslosigkeit (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (19. Lieferung), Erl. zu § 44, Rz 785/2 ff.).
Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat (vgl. die zu Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 7. März 1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13. März 1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 6. November 2003, C-311/01, Königreich Niederlande; vgl. grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, 200ff).
Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art. 65 der Verordnung (EG) 883/2004 erhält, gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger (siehe unten), die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.
Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (iSd Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004), in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (ein Grenzgänger im genannten Sinn wird in Judikatur und Schrifttum oft als "echter Grenzgänger" bezeichnet).
Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "kein Grenzgänger" bzw. ein "Nicht-Grenzgänger" (ein solcher wird in Judikatur und Schrifttum oft als "unechter Grenzgänger" bezeichnet).
Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 definiert den „Wohnort“ als den „Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person“. Dieser ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie. Um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, sind neben den familiären Verhältnissen die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit – unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls – und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vgl. VwGH 28.01.2015, 2013/08/0056, und die dort angeführte Rechtsprechung des EuGH).
Die Beschwerdeführerin war zuletzt mehr als ein Jahr ununterbrochen in Finnland versicherungspflichtig beschäftigt und lebte auch während der Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses mit ihrer Familie in Finnland. Sie selbst hatte zum Zeitpunkt der Ausreise aus Österreich keine Rückkehrabsicht und verneinte Reisebewegungen nach Österreich während ihrer Beschäftigung in Finnland ausdrücklich. Auch wurden von der Beschwerdeführerin keine sonstigen in Österreich gelegenen Lebensinteressen in diesem Zeitraum behauptet.
Damit befand sich der gewöhnliche Mittelpunkt ihrer Interessen und somit auch der Wohnort der Beschwerdeführerin iSd Art. 1 lit. j Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – wie auch der Beschäftigungsort – unstrittig in Finnland. Die Beschwerdeführerin ist sohin keine (echte oder unechte) Grenzgängerin im Sinne des Art. 1 lit. f dieser Verordnung und findet somit auch die Bestimmung des Art. 65 leg.cit. – betreffend Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben – gegenständlich keine Anwendung.
Es besteht somit vorliegend die alleinige Zuständigkeit des zuständigen finnischen Trägers zur Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
Damit hat das AMS den Antrag zu Recht zurückgewiesen, weswegen die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin hat keinen solchen Antrag gestellt und erachtete der erkennende Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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