Bundesverwaltungsgericht W183 2249190-1

W183 2249190-1Tribunale amministrativo federale21 nov 2022

Regest

Akteneinsicht Justizverwaltung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Parteistellung Zurückweisung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W183 2249190-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W183.2249190.1.01

Spruch

W183 2249190-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinrich OPPITZ, gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts XXXX vom 25.10.2021, Zl. XXXX betreffend Akteneinsicht zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 21.05.2021 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung beim Bezirksgericht XXXX Einsicht in sämtliche Justizverwaltungsakte, die seit August 2020 hinsichtlich der Beschwerdeführerin vom Gerichtsvorsteher geführt wurden, wobei es insbesondere um alle Weisungen, Berichtsaufträge, telefonische Erkundigungen und Ähnliches gehe.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 27.10.2021) wurde der Antrag mangels Parteistellung zurückgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass anders als für Dienstrechtsverfahren, Dienstgerichtsverfahren oder Verfahren des Disziplinargerichtes kein Akteneinsichtsrecht in allgemeine Justizverwaltungsakte bestehe.

3. Mit Schriftsatz vom 22.11.2021 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass beim Bezirksgericht zweifellos die Beschwerdeführerin und ihre Amtstätigkeit betreffende Justizverwaltungsakte geführt würden. Dies ergebe sich aus einem Schriftsatz des Nebenintervenienten im Rahmen des von der Beschwerdeführerin gegen die Republik Österreich eingeleiteten Amtshaftungsverfahrens.

4. Mit Schriftsatz vom 09.12.2021 (eingelangt am 13.12.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin steht als Richterin eines Bezirksgerichts in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

1.2. Mit Antrag vom 21.05.2021 begehrte sie die Einsicht in sämtliche Justizverwaltungsakte, die seit August 2020 hinsichtlich der Beschwerdeführerin vom Gerichtsvorsteher des Bezirksgerichts XXXX geführt wurden, wobei es insbesondere um alle Weisungen, Berichtsaufträge, telefonische Erkundigungen und Ähnliches gehe.

1.3. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mangels Parteistellung zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen. Der Sachverhalt ist unstrittig. Insbesondere geht aus dem gegenständlichen Antrag zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdeführerin in sämtliche Justizverwaltungsakte Einsicht nehmen möchte, ohne diese näher zu konkretisieren bzw. in Bezug zu einem Verwaltungsverfahren zu setzten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.1.2. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg. cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Im vorliegenden Fall ergibt sich der Sachverhalt aus den vorliegenden Akten und es handelt sich auch nicht um eine übermäßig komplexe Rechtsfrage, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann.

3.2. Zu A)

3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, im Falle der Zurückweisung eines Antrags, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist. Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141; 13.10.2020, Ra 2019/15/0036).

3.2.2. Gemäß § 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, (AVG) können die Parteien, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen.

Diese Bestimmung räumt das Recht zur Akteneinsicht nur den Parteien ein, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind; ohne ein solches Verfahren kann daher niemandem ein derartiges Recht zustehen. Daraus folgt weiters, dass sich jeder Antrag auf Akteneinsicht auf eines oder mehrere konkrete Verwaltungsverfahren zu beziehen hat. Ein allgemeines oder unbestimmtes Begehren (etwa im Umfang sämtlicher den Beschwerdeführer betreffender Geschäftstücke der Dienstbehörde, von angelegten Handakten, Notizen oder eines seine Person betreffenden E-Mail-Verkehrs) ist nicht ausreichend (VwGH 24.02.2006, 2003/12/0052; 28.01.2004, 2003/12/0173).

Das Verwaltungsverfahren ist gegenüber der Behörde, wenn auch nicht notwendigerweise durch Anführung einer Aktenzahl, so doch bestimmt zu bezeichnen (VwGH 28.01.2004, 2003/12/0173; 06.09.2005, 2002/03/0110).

3.2.3. Für den konkreten Fall ergibt sich hieraus wie folgt:

Die Beschwerdeführerin beantragte Einsicht in sämtliche, seit August 2020 bei der belangten Behörde geführten und sie betreffenden Justizverwaltungsakte.

Ausgehend davon, dass § 17 AVG das Recht zur Akteneinsicht nur den Parteien einräumt, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind, hätte ein Antrag auf Akteneinsicht den Bezug zu einem (oder mehreren) bestimmten, von der Beschwerdeführerin zu konkretisierenden Verwaltungsverfahren vorausgesetzt. Dies hat die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen.

Weder führte sie im verfahrenseinleitenden Antrag konkrete Aktenzahlen an, noch nannte sie sonst ein bestimmtes Verwaltungsverfahren, in dessen Akten sie Einsicht nehmen wollte. Vielmehr führte sie lediglich allgemein aus, es gehe ihr insbesondere um Weisungen, Berichtsaufträge, telefonische Erkundigungen und Ähnliches.

Auch in ihrer Beschwerde verwies sie nur allgemein auf einen im Zuge des von ihr eingeleiteten Amtshaftungsverfahrens eingebrachten Schriftsatz, aus welchem sich aufgrund der Nennung von Berichten des Vorstehers des Bezirksgerichts XXXX , auf welche die Beschwerdeführerin beispielhaft verwies, betreffend die Beschwerdeführerin geführte Justizverwaltungsakte beim Bezirksgericht XXXX ergeben würden. Konkrete gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsverfahren, in welchen ihr Parteistellung und somit ein subjektives Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 Abs. 1 AVG zukommen würde, ergeben sich hieraus aber nicht.

Vor dem Hintergrund der Regelungen der § 126 und § 129 Abs. 1 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, (RStDG) wird in diesem Zusammenhang auch darauf verwiesen, dass im Zuge von Vorerhebungen vor der Beschlussfassung über die Einleitung oder Ablehnung einer Disziplinaruntersuchung (vgl. §§ 122 und 123 RStDG) kein Recht auf Akteneinsicht für den Beschuldigten besteht, zumal noch kein Disziplinarverfahren gegen einen Beschuldigten besteht, dem (oder dessen Verteidiger) Akteneinsicht gewährt werden könnte (VwGH 26.06.2019, So 2019/03/0001).

Die dem gegenständlichen, allgemein gehaltenen und unbestimmten Antrag offenbar zu Grunde liegende Rechtsauffassung, der Beschwerdeführerin stünde losgelöst von der Führung eines konkreten Verwaltungsverfahrens ein Recht auf Akteneinsicht zu, erweist sich vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs als unzutreffend.

Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde daher zu Recht von der belangten Behörde zurückgewiesen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde folglich abzuweisen war.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur betreffend Akteneinsicht, insb. VwGH 24.02.2006, 2003/12/0052; 28.01.2004, 2003/12/0173); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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