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L515 2259584-1•Bundesverwaltungsgericht L515 2259584-1
L515 2259584-1Tribunale amministrativo federale21 nov 2022
Berichtigung der Entscheidung
L515 2259584-1/8Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter beschlossen:
A) Das ho. Erkenntnis vom 16.9.2022, GZ.: L515 2259584-1/3Z (im gegenständlichen Erkenntnis irrtümlicher Weise L515 2259548-1/3Z) betreffend XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH wird von Amts wegen gem. § 62 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF dahingehend berichtigt, dass das die Geschäftszahl des genannten Erkenntnisses zu lauten hat: L515 2259584-1/3Z
B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das genannte Erkenntnis wurde mit der GZ „L515 2259548-1/3Z“ versehen. Allerdings lautet diese „L515 2259584-1/3Z“.
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
Zu A) Amtswegige Korrektur
Gemäß dem im gegenständlichen Verfahren anwendbaren § 62 Abs. 4 AVG kann das ho. Gericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf ein Versehen beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Im genannten Erkenntnis befindet sich ein in § 62 Abs. 4 AVG genannter Fehler. Dieser wird hiermit im Interesse der Rechtssicherheit amtswegig berichtigt.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich durch den gegenständlichen Beschluss am normativen Inhalt des genannten Erkenntnisses nichts ändert.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das ho. Gericht wich nicht von der einheitlichen Judikatur des VwGH zu Auslegung des § 62 Abs. 4 AVG ab (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 40 ff mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur).
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