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I403 2260764-1•Bundesverwaltungsgericht I403 2260764-1
I403 2260764-1Tribunale amministrativo federale21 nov 2022
aufenthaltsbeendende Maßnahme Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Ausweisungsverfahren begünstigte Drittstaatsangehörige Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung Kassation Kindeswohl mündliche Verhandlung Scheidung
I403 2260764-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Rechtsanwälte Rast Musliu, Alserstraße 23/14, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2022, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2022 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.07.2022 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass ein Verfahren zur Erlassung einer gegen ihn gerichteten aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei und ihm die Möglichkeit eingeräumt, diesbezüglich sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Der Beschwerdeführer erstattete eine Stellungnahme.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2022 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit einer freizügigkeitsberechtigten ungarischen Staatsbürgerin vor Ablauf von drei Jahren geschieden worden sei und er daher nicht mehr über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfüge.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 05.10.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen auf das schützenswerte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich verwiesen.
Am 21.11.2022 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung befragt wurde; seine Lebensgefährtin war als Zeugin geladen. Die belangte Behörde hatte auf eine Teilnahme verzichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Der volljährige und unbescholtene Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Er studierte Musik und war in diesem Bereich als Professor tätig. Zugleich erwarb er Berufserfahrung in der Baubranche, da sein Onkel ein entsprechendes Unternehmen führte. Seine erste Ehe wurde geschieden, zu den Töchtern aus dieser Ehe (24 und 27 Jahre alt) besteht kein Kontakt mehr. Sein Vater ist vor zwei Jahren verstorben, aufgrund von Diskussionen um das Erbe ist die Beziehung zu seinem Bruder und seiner Mutter, die in Serbien leben, abgekühlt.
Der Beschwerdeführer führte ab 2012 eine Beziehung mit einer ebenfalls in Nordserbien lebenden ungarischen Staatsbürgerin, mit der er gemeinsam beschloss, nach Österreich zu ziehen und hier unternehmerisch tätig zu werden. Nach der Eheschließung mit V.N. am XXXX zog das Paar nach Österreich und übernahm die XXXX , ein Bauunternehmen. Der Beschwerdeführer ist seit dem 09.03.2017 im Bundesgebiet gemeldet. Mitte 2019 wurde die Lebensgemeinschaft beendet, und mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.01.2020, Zl. XXXX wurde die Ehe des Beschwerdeführers rechtskräftig einvernehmlich geschieden.
Der Beschwerdeführer erhielt am 14.06.2017 eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers, gültig bis zum 14.06.2022. Ihm war nicht bewusst, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nach der Scheidung unrechtmäßig war. Erst als er kurz vor dem 14.06.2022 einen Verlängerungsantrag stellte, wurde er von der Niederlassungsbehörde darauf aufmerksam gemacht.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist (seit 17.09.2020 alleiniger) Gesellschafter und Geschäftsführer der XXXX und zahlt sich als Geschäftsführer einen monatlichen Nettobezug von ca. 1.500 Euro. Das Unternehmen baut und saniert Einfamilienhäuser, Wohnungen und Gewerbebauten. Der Beschwerdeführer konnte in den vergangenen Jahren expandieren und den Unternehmensgewinn kontinuierlich steigern.
Seit Ende 2019 führt der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer serbischen Staatsbürgerin, die in Österreich über ein Daueraufenthaltsrecht verfügt. Seit fast zwei Jahren wohnt der Beschwerdeführer bei seiner Lebensgefährtin und deren drei minderjährigen Kindern, wobei zwei der Töchter in Österreich geboren sind und die älteste Tochter im Alter von etwa drei Jahren nach Österreich kam. Der frühere Ehemann der Lebensgefährtin und Vater der drei Kinder ist verstorben; der Beschwerdeführer hat eine enge Beziehung zu den drei minderjährigen Töchtern seiner Lebensgefährtin aufgebaut und wäre eine Trennung von ihm sowohl für die Lebensgefährtin wie auch für die Kinder emotional stark belastend, insbesondere da die Kinder bereits ihren Vater verloren haben.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich gut integriert; er spricht ausgezeichnet Deutsch, hat zahlreiche Freunde im Bundesgebiet und ist in Vereinsaktivitäten eingebunden; so spielt er etwa Musik bei den Festen der Freiwilligen Feuerwehr und unterstützt er den Fußballverein finanziell.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die oben unter Punkt II.1. angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung, Auszügen aus verschiedenen Datenbanken (AJ-Web, ZMR, IZR, SA), der Heiratsurkunde und dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.01.2020, Zl. XXXX zur Ehescheidung, vorgelegten Unterstützungserklärungen, Unterlagen zur XXXX (Firmenbuchauszug vom 17.10.2022 zu FN XXXX , Körperschaftssteuerbescheide 2018 bis 2021, Sponsoringvertrag für einen Fußballverein, Lohnzettel des Beschwerdeführers, Leasingverträge über den Fuhrpark und Kaufvertrag über ein Grundstück) und einem Schreiben der Kinder seiner Lebensgefährtin.
Die ausgezeichneten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus der mündlichen Verhandlung, die von Seiten des Beschwerdeführers ohne Unterstützung der hinzugezogenen Dolmetscherin geführt werden konnte.
Zu A)
§ 66 lautet auszugsweise:
„(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.“
§ 54 NAG lautet auszugsweise:
„(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
§ 55 NAG lautet auszugsweise:
„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.“
Der mit „Schutz des Privat-und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. “
3.2. Zur Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass das ihm aufgrund der Ehe mit einer EWR-Bürgerin zugekommene Aufenthaltsrecht nach § 54 Abs. 1 NAG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 NAG im Hinblick auf die Scheidung dieser Ehe nach einer Dauer von weniger als drei Jahren nicht mehr besteht (vgl. § 54 Abs. 5 Z 1 NAG) und daher der Ausweisungstatbestand nach § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG grundsätzlich verwirklicht ist (vgl. dazu etwa VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0379, Rn. 11, mit Bezug auf VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002, Rn. 8 bis 12).
Wird durch eine Ausweisung in das Privat-oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 FPG 2005 iVm § 9 Abs. 1 BFA-VG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248).
Der Beschwerdeführer hält sich seit fünfeinhalb Jahren im Bundesgebiet auf, zunächst rechtmäßig aufgrund seiner Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen, mit der er gemeinsam ein österreichisches Bauunternehmen erwarb und weiterentwickelte. Nach der Scheidung Anfang 2020 verblieb der Beschwerdeführer – nunmehr unrechtmäßig – im Bundesgebiet, war sich dieses Umstandes aber nicht bewusst, da seine Aufenthaltsberechtigungskarte erst im Juni 2022 auslief. Er ging eine neue Beziehung ein, nahm die Vaterrolle für die drei Kinder seiner neuen Lebensgefährtin, die ihren Vater kurz vorher verloren hatten, ein und baute sein Bauunternehmen, nunmehr alleine, weiter aus.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die weitere Integration in Österreich nach der Ehescheidung im Januar 2020 wegen der evidenten Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 54 Abs. 5 Z 1 NAG für das ausnahmsweise Erhaltenbleiben des von seiner bisherigen Ehefrau abgeleiteten Aufenthaltsrechts - mag der Aufenthalt formell noch rechtmäßig iSd § 31 Abs. 1 Z 2 FPG gewesen sein - während unsicheren Aufenthalts iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG erfolgte und deshalb relativiert ist (VwGH 12.07.2022, Ra 2021/21/0349). Zugleich ist aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits vor Januar 2020 entscheidende Schritte zu seiner Integration setzte und eine außerordentliche Aufenthaltsverfestigung vorzuweisen hat. Er ist in verschiedene Vereinsaktivitäten seines Heimatdorfes in Niederösterreich eingebunden, hat einen breiten Freundeskreis, spricht ausgezeichnet Deutsch und hat ein Unternehmen erfolgreich aufgebaut, so dass er auch Arbeitsplätze geschaffen hat und Steuerbeiträge leistet. Insbesondere aber führt er seit fast drei Jahren eine Beziehung und nimmt er seither auch eine zentrale Rolle für die drei Töchter seiner Lebensgefährtin ein, die bereits ihren Vater verloren haben. Eine Trennung vom Beschwerdeführer im Falle seiner Ausweisung nach Serbien würde das Kindeswohl nachhaltig beeinträchtigen, wie von seiner Lebensgefährtin im Rahmen der Verhandlung glaubhaft dargelegt wurde.
Bei einer gewichtenden Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit den gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers und dem Kindeswohl hat sich bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls ein Überwiegen des privaten Interesses am Verbleib im Bundesgebiet ergeben.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des ihm mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt.
In Stattgabe der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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