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I403 2256480-1•Bundesverwaltungsgericht I403 2256480-1
I403 2256480-1Tribunale amministrativo federale21 nov 2022
Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative mündliche Verhandlung politische Aktivität politische Gesinnung Unabhängigkeitsbewegung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
I403 2256480-1/37E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.08.2022 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 31.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, zur Volksgruppe der Sahrauis zu gehören und aus der Westsahara zu stammen. Er habe als Dolmetscher für eine spanische Organisation gearbeitet, die sich für die Unabhängigkeit der Westsahara einsetzt, und im Zuge dessen ein Foto aufgenommen, das als Beleidigung des marokkanischen Königs angesehen werden könne. Daher sei er in Gefahr, inhaftiert zu werden.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2022, zugestellt am 31.05.2022, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über diesen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und eine Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VII.). Nach Ansicht der belangten Behörde habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Sahrauis angehöre und in Marokko verfolgt werde.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 22.06.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Gericht am 30.06.2022 vorgelegt. Mit Teilerkenntnis vom 04.07.2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 30.08.2022 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige, unbescholtene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Marokkos. Er stammt aus der Stadt XXXX , der größten Stadt im von Marokko verwalteten Territorium der Westsahara. Vor seiner Ausreise lebte er mit seiner Mutter und seinen Schwestern zusammen, zu denen er ein gutes Verhältnis hat und in Kontakt steht. Sein Vater lebt in einer anderen Stadt in der Westsahara. Nach dem Abitur arbeitete der Beschwerdeführer als Wachmann, ein Studium war ihm seinen Angaben nach in der Westsahara nicht möglich. Aufgrund seiner politischen Einstellung bekam er auch keine Anstellung bei den größeren Unternehmen der Region.
Der Beschwerdeführer arbeitete mit spanischen Organisationen, die sich für die Unabhängigkeit der Westsahara einsetzen, zusammen. Er unterstützte ab dem Jahr 2014 ehrenamtlich unterschiedliche Gruppen bei ihren Reisen durch das Territorium, organisierte Interviews, fotografierte und war als Übersetzer tätig. Unter anderem organisierte er Termine mit XXXX , einer Menschenrechtsaktivistin aus der Westsahara, die Trägerin des Alternativen Nobelpreises 2019 ist. Der Beschwerdeführer geriet aufgrund seiner Tätigkeit für die spanischen Organisationen, die sich für die Unabhängigkeit der Westsahara einsetzen, in den Fokus der marokkanischen Behörden. Zwischen 2015 und 2019 begleitete der Beschwerdeführer die spanische Aktivistin L.V.F. bei ihren Reisen durch die Westsahara. Auf ihren Wunsch hin fotografierte der Beschwerdeführer sie mit ausgestrecktem Mittelfinger vor einem Bild des marokkanischen Königs am Palast von XXXX . Er leitete das Foto von seinem Mobiltelefon weiter an L.V.F. Im Jahr 2020 veröffentlichte L.V.F. das Foto in den sozialen Medien, löschte es aber, nachdem sie negative Kommentare dazu erhalten hatte. Inzwischen war das Foto aber bereits auf anderen sozialen Medien veröffentlicht und L.V.F. beschimpft worden. Die marokkanischen Behörden dokumentieren die Aufenthalte von Journalisten und Aktivisten in der Westsahara; entsprechend war auch die Zusammenarbeit zwischen L.V.F. und dem Beschwerdeführer bekannt.
L.V.F. informierte den Beschwerdeführer über die Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos und riet ihm zur Vorsicht, da ihr selbst auch empfohlen worden sei, nicht mehr in die Westsahara zu reisen, um Repressalien zu vermeiden. Der Schwager des Beschwerdeführers, der als Vizebürgermeister von XXXX Kontakte zu den marokkanischen Behörden hat, teilte dem Beschwerdeführer im Juli 2021 mit, dass seine Verhaftung bevorstehe.
Im Juli 2021 flog der Beschwerdeführer von Casablanca nach Istanbul und reiste in der Folge weiter nach Österreich.
Aufgrund seines Engagements für die Unabhängigkeit der Westsahara, das sich unter anderem in seiner Unterstützung spanischer Nichtregierungsorganisationen zeigte, und aufgrund seiner Verbindung zu einem Foto, das von den marokkanischen Behörden als Majestätsbeleidigung aufgefasst werden könnte, wird der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Marokko bzw. in die Westsahara mit hoher Wahrscheinlichkeit Repressionen der marokkanischen Behörden ausgesetzt sein; es ist davon auszugehen, dass er verhaftet und in einem unfairen Gerichtsverfahren verurteilt wird. Zudem hat er mit körperlichen Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte zu rechnen.
1.2. Zur Lage in der Westsahara:
Die Bewohner der Westsahara werden Sahrauis genannt. Das Gebiet der Westsahara stand bis 1975/76 unter spanischer Kolonialherrschaft. Während der spanischen Herrschaft gründeten die Sahrauis zahlreiche Befreiungsorganisationen, aus denen die sog. Polisario-Front als wichtigste hervorging. Nach ersten Militäraktionen der Polisario im Mai 19735 entschloss sich die spanische Regierung zur Entkolonialisierung der Westsahara und beabsichtigte, dieses Gebiet nach einem Referendum über die Selbstbestimmung in die Unabhängigkeit zu entlassen. Gleichzeitig erhoben jedoch Marokko und Mauretanien Ansprüche auf die Westsahara. Am 6. November 1975 initiierte König Hassan II. von Marokko einen Marsch von ca. 350.000 unbewaffneten marokkanischen Staatsbürgern in das Gebiet der Westsahara (sog. „Grüner Marsch“). Spanien erklärte daraufhin am 14. November 1975 in einem Abkommen mit Marokko und Mauretanien (sog. Vertrag von Madrid), sich bis Ende Februar 1976 ganz aus dem Gebiet der Westsahara zurückzuziehen und für die Übergangszeit Marokko und Mauretanien an der Verwaltung der Westsahara zu beteiligen. Am 26. Februar 1976 stimmten 65 der 102 anwesenden Mitglieder der von Marokko einberufenen gesetzgebenden Versammlung der Westsahara („Djemaa“) für die Ratifizierung des Abkommens. Mit der militärischen Besetzung der Westsahara durch marokkanische und mauretanische Truppen ab Dezember 1975 begannen die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen Truppen und der Polisario. Die zahlreichen sahrauischen Flüchtlinge fanden vor allem Aufnahme in Flüchtlingslagern in Algerien nahe der Grenze zur Westsahara1 Nachdem die letzten spanischen Beamten das Land verlassen hatten, rief die Polisario am 27. Februar 1976 die Demokratische Arabische Republik Sahara (DARS) aus und bildete eine Exilregierung in Algerien. Im April 1976 einigten sich Marokko und Mauretanien darauf, dass Marokko die nördlichen zwei Drittel und Mauretanien das südliche Drittel der Westsahara erhalten solle. Nach Unterzeichnung eines Friedensvertrages mit der Polisario im Jahr 1979 zog sich Mauretanien jedoch aus der Westsahara zurück, woraufhin marokkanische Truppen auch den südlichen Teil der Westsahara besetzten. Zwischen 1980 und 1987 errichtete Marokko ein Schutzwallsystem, das sich über eine Länge von 2.500 km erstreckt und aus Erd- und Steinwällen mit Wachtürmen, Minenfeldern und elektronischen Sicherungseinrichtungen besteht. Marokko hält seitdem rund 85 Prozent des Gebietes der Westsahara besetzt und hat dort viele seiner Staatsbürger angesiedelt. 1988 akzeptierten Marokko und die Polisario schließlich die Vorschläge der VN zur Beilegung des Westsahara-Streits. Diese Vorschläge sahen eine Übergangszeit vor, in der ein Sonderbeauftragter des VN-Generalsekretärs mit Unterstützung einer VN-Mission ein Referendum über die Zukunft der Westsahara organisieren sollte1 Die Übergangszeit sollte mit einem von den VN überwachten Waffenstillstand beginnen und mit der Verkündung der Ergebnisse des Referendums enden. Mit Resolution vom 29. April 1991 setzte der VN-Sicherheitsrat die Mission für das Referendum in Westsahara (MINURSO) entsprechend dieser Vorschläge ein. Der Waffenstillstand trat am 6. September 1991 in Kraft und hat seitdem im Wesentlichen gehalten. Die Durchführung des Referendums scheiterte jedoch bis heute an der fehlenden Einigkeit über die Frage, welche Personen beim Referendum abstimmungsberechtigt sind.
Zum Zeitpunkt des Überfalls der Westsahara durch marokkanische Truppen hatte Spanien die Westsahara noch nicht aufgegeben. Damit lag eine illegale Okkupation vor, die weiterhin andauert. Die Westsahara ist von den VN seit 1963 als sog. Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung („non-selfgoverning territory“) anerkannt und somit völkerrechtlich ein eigenständiges Hoheitsgebiet.
Marokko betrachtet die Westsahara allerdings als integralen Bestandteil seines eigenen Staatsgebietes und die Polisario als eine separatistische Bewegung, die versuche, die zu Marokko gehörenden „südlichen Provinzen“ abzuspalten.
1.3. Zur Lage von Personen, die sich für die Unabhängigkeit der Westsahara einsetzen:
Die marokkanischen Behörden verletzen weiterhin die Rechte von Personen, die sich für die Unabhängigkeit einsetzen, etwa durch willkürliche Verhaftungen und Misshandlungen. So wurde im Mai 2021 der Journalist Essabi Yahdih zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und wurde ihm in der Haft medizinische Versorgung verweigert; das Haus der Aktivistin Sultana Khaya wurde 2021 mindestens dreimal von Sicherheitskräften gestürmt, wobei es auch zu Vergewaltigungen, unter anderem auch ihrer Schwestern und ihrer 80jährigen Mutter, kam (Amnesty International).
Das marokkanische Pressegesetz aus dem Jahr 2016 verbietet ein Infragestellen der territorialen Integrität, so dass Journalisten eine Haftstrafe riskieren, wenn sie über die Westsahara berichten. Gerichtshöfe in der Westsahara werden von Marokko kontrolliert und spiegeln die Interessen Rabats wider (Freedom House).
2021 blieben 19 Sahrauis in Haft, die in unfairen Prozessen 2013 und 2017 beschuldigt wurden, 11 Sicherheitskräfte bei Zusammenstößen getötet zu haben. Man stützte sich bei der Verurteilung auf Geständnisse bei der Polizei, die laut Verteidigern unter Folter zustande kamen, ohne eigene gerichtliche Ermittlungen durchzuführen. Einer Berufung wurde auch durch das marokkanische Höchstgericht im Jahr 2020 nicht stattgegeben (Human Rights Watch).
Auch eine Spezialberichterstatterin der Vereinten Nationen kritisierte den marokkanischen Staat dafür, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten in ihrer Arbeit in der Westsahara zu behindern, willkürlich einzusperren und in der Haft zu foltern (Nations Unies).
Es gibt immer wieder Berichte über die Anwendung unnötiger und überschießender Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte gegenüber Personen, die sich etwa im Rahmen einer Demonstration für die Unabhängigkeit der Westsahara oder die Freilassung politischer Gefangener einsetzen. Die Familien von Sahrauis beklagen eine Schlechterbehandlung ihrer Angehörigen in der Haft; insgesamt sind die Haftanstalten überfüllt und erfüllen keine internationalen Standards (USDOS).
Am 15., 17., 18. und 21. März 2022 betraten fünf Gefängniswärter die Zelle des sahrauischen Aktivisten Mohamed Lamine Haddi, verprügelten ihn mit Schlagstöcken und schnitten ihm gegen seinen Willen den Bart ab. Zuvor hatte Mohamed Lamine Haddi seine Absicht verkündet, aus Protest gegen seine Haftbedingungen und der Verweigerung medizinischer Versorgung in den Hungerstreik zu treten. Seit März 2020 ist es seinem Rechtsbeistand und seiner Familie untersagt, ihn zu besuchen. Mohamed Lamine Haddi wird seit dem 17. September 2017 in Isolationshaft gehalten. Er wurde im Zusammenhang mit dem unfairen Massenverfahren bekannt als "Gdeim Izik" zu 25 Jahren Haft verurteilt (Amnesty International, Marokko: Wärter verprügeln Gefangenen).
Die marokkanischen Behörden gehen auch mit aller Härte gegen Kommentatoren in den Sozialen Medien vor, die den König in irgendeiner Form kritisieren (Human Rights Watch: Morocco: Drop Charges).
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Herkunft, Ausbildung und Familiensituation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und der Wohnsitzbestätigung, die der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24.10.2022 ebenso wie seinen Personalausweis im Original vorlegte.
Die Feststellung der marokkanischen Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem im Original vorgelegten marokkanischen Personalausweis, gültig bis 03.09.2020. Soweit in einer Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 24.10.2022 erklärt wurde, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit dem marokkanischen Staat identifiziere, ist dies nicht geeignet, ihm die vom marokkanischen Staat durch die Ausstellung des Personalausweises dokumentierte Staatsbürgerschaft abzuerkennen. Auch der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags stellte fest, dass – auch wenn die Präsenz Marokkos in der Westsahara eine völkerrechtswidrige Besatzung darstellt - die Anwendung des marokkanischen Staatsangehörigkeitsrechts in der Westsahara völkerrechtlich nicht zu beanstanden sei (vgl. Deutscher Bundestag, Auswirkungen des völkerrechtlichen Status der Westsahara auf das marokkanische Staatsangehörigkeitsrecht und das Asylverfahren in Deutschland, 25.05.2016, abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/433606/fb16fa27275bec843199e5ae70f3c6d1/WD-2-063-16-pdf-data.pdf). In der Stellungnahme wurde weiter erklärt, der Beschwerdeführer sei überzeugt, Staatsbürger der Demokratischen Arabischen Republik Sahara zu sein, doch wird diese von Österreich nicht anerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer marokkanischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers aus, ohne damit eine Aussage über den völkerrechtlichen Status des Territoriums der Westsahara zu treffen.
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers für verschiedene spanische NGOs, die sich für eine Unabhängigkeit der Westsahara einsetzen, ergibt sich aus von ihm vorgelegten Bestätigungen der Organisationen (Bestätigung der „Federacion Provincial de Cadiz – Asociaciones Solidarias con el Sáhara“ vom 10.01.2022, der „Asociacion de Amistad de Jerez von el Pueblo Saharraui“ vom 11.01.2022 und der „Federacion Andaluza de Asociaciones Solidarias von el Sáhara (FANDAS)“ vom 10.01.2022) und aus der Vorlage verschiedener Fotos, unter anderem mit der Aktivistin XXXX und mit L.V.F. Im Zuge einer vom Bundesverwaltungsgericht getätigten Anfrage bei der Organisation FANDAS wurde von dieser mit Eingabe vom 10.08.2022 bestätigt, dass der Beschwerdeführer sie im Zuge von Reisen in die Westsahara unterstützte.
Die Feststellungen zum fluchtauslösenden Ereignis (der Aufnahme von L.V.F. und der Verbreitung des Fotos) ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, die im Zuge einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bei L.V.F. von dieser mit Eingabe vom 19.09.2022 im Wesentlichen bestätigt wurden.
Soweit der Beschwerdeführer behauptete, dass etwa zwei Wochen nach seiner Ausreise eine Ladung der Polizei bei seiner Mutter abgegeben worden sei, kann dies nicht festgestellt werden, da die Übersetzung der Ladung einen Termin im Oktober 2022 vorsieht und es unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer im Juli 2021 für Oktober 2022 geladen werden sollte. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei der vorgelegten Ladung um ein gefälschtes Dokument handelt, das der Beschwerdeführer vorgelegt hat, um sein Vorbringen weiter zu stützen. Dies bedeutet aber nicht, dass sein Vorbringen zur Gänze konstruiert wurde: Seine Tätigkeit für spanische Nichtregierungsorganisationen wurde von diesen ebenso bestätigt wie die Aufnahme des Fotos, das in Marokko als Majestätsbeleidigung aufgefasst werden könnte, durch die spanische Aktivistin L.V.F. Der Beschwerdeführer hat damit jedenfalls ein Verhalten gesetzt, das Repressionen – im Sinne einer Verhaftung, Verurteilung und Misshandlung – durch die marokkanischen Behörden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nach sich ziehen könnte.
Der belangten Behörde, die sich für die mündliche Verhandlung entschuldigt hatte, wurden sowohl das Protokoll der Verhandlung wie auch die Stellungnahmen der Organisation FANDAS und von L.V.F., zudem die vom Beschwerdeführer am 24.10.2022 vorgelegten Dokumente (Wohnsitzbestätigung, Personalausweis, Ladung) zum Parteiengehör übermittelt. Eine Stellungnahme der belangten Behörde langte allerdings nicht ein.
Die Feststellungen zur Situation der Westsahara unter Punkt 1.2. basieren auf der folgenden Quelle: Deutscher Bundestag, Auswirkungen des völkerrechtlichen Status der Westsahara auf das marokkanische Staatsangehörigkeitsrecht und das Asylverfahren in Deutschland, 25.05.2016, abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/433606/fb16fa27275bec843199e5ae70f3c6d1/WD-2-063-16-pdf-data.pdf (Zugriff am 15. November 2022).
Die Feststellungen zur Lage von Personen, die sich für die Unabhängigkeit der Westsahara einsetzen, ergeben sich aus den folgenden Quellen:
Amnesty International: Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Morocco and Western Sahara 2021, 29. März 2022,https://www.ecoi.net/de/dokument/2070307.html (Zugriff am 15. November 2022)
Freedom House: Freedom in the World 2022 - Western Sahara, 24. Februar 2022,https://www.ecoi.net/de/dokument/2077306.html (Zugriff am 15. November 2022)
Human Rights Watch: World Report 2022 - Morocco and Western Sahara, 13. Jänner 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066500.html (Zugriff am 15. November 2022)
Nations Unies: Maroc: une experte de l´ONU dénonce la répression contre les défenseurs des droits de l´homme, 01.07.2021, https://news.un.org/fr/story/2021/07/1099412 (Zugriff am 15. November 2022)
US Department of State: 2021 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, 12. April 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071176.html (Zugriff am 15. November 2022)
Amnesty International, Marokko: Wärter verprügeln Gefangenen, 19.04.2022, https://www.amnesty.de/mitmachen/urgent-action/-marokko-waerter-verpruegeln-gefangenen-2022-04-20 (Zugriff am 15. November 2022)
Human Rights Watch: Morocco: Drop Charges Against Activist; Faces 4 Years for Social Media Political Commentary, 19. April 2022https://www.ecoi.net/de/dokument/2071599.html (Zugriff am 15. November 2022)
Zu A) Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).
Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich als Beleg von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden grundsätzlich daran zu messen ist, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126, mwN).
3.2. Wie beweiswürdigend ausgeführt, besteht in der vorliegenden Konstellation im Falle einer Rückkehr nach Marokko bzw. in das Territorium der Westsahara eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner kritischen Einstellung zum marokkanischen Staat und seiner Unterstützung der Unabhängigkeitsbewegung der Westsahara von marokkanischen Sicherheitskräften verhaftet, verschleppt und misshandelt werden würde und dann auch keine Möglichkeit auf ein faires Gerichtsverfahren und humane Haftbedingungen hätte. Dabei handelt es sich um keine bloße „Diskriminierung“, sondern ist dies aufgrund der Schwere der zu erwartenden Repressionen als Verfolgungshandlung anzusehen. Es war somit von einem signifikanten persönlichen Risiko für den Beschwerdeführer auszugehen, als politischer Gegner des marokkanischen Zentralstaates angesehen und deswegen verfolgt zu werden.
Der Beschwerdeführer legte eine Ladung der Polizei vor und behauptete somit eine bereits begonnene Verfolgungshandlung, doch kann die Echtheit der Ladung nicht festgestellt werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise noch nicht verfolgt wurde, verhindert aber, wie oben unter Punkt 3.1. beschrieben, die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nicht und ist jedenfalls davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Marokko bzw. in das Territorium der von Marokko besetzten Westsahara verfolgt werden würde.
Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; eine Gefährdung seiner Person ist im ganzen Staatsgebiet Marokkos und auch im von Marokko annektierten Gebiet der Westsahara gegeben.
Da auch keine Hinweise auf Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. hier anzuwenden sind, weil der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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