Bundesverwaltungsgericht G306 2261365-1

G306 2261365-1Tribunale amministrativo federale21 nov 2022

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht G306 2261365-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:G306.2261365.1.00

Spruch

G306 2261365-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Serbien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2022, Zahl XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit – dem oben im Spruch genannten – Bescheid vom 13.09.2022 gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei, dem BF gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 und 3 Z 1 und 2 FPG, ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem BF am 19.09.2022 zugestellt.

Mit Email vom 12.10.2022 wurde dem BFA von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (im Folgenden: BBU) ein vom BF handschriftlich unterzeichneter Rechtsmittelverzicht im Umfang der mit oben im Spruch genannten Bescheid erlassenen Rückkehrentscheidung und der für zulässig erklärten Abschiebung des BF, übersendet. Ferner ersucht der BF im besagten Schreiben um Veranlassung einer zeitnahen Ausreise nach Serbien.

Der BF wurde am XXXX .2022 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Beschwerde des BF vom 17.10.2022 gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des oben – im Spruch - genannten Bescheids vor (Einlangen am BVwG: 24.10.2022).

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z 1 und Z 3 BFA-VG erfüllt sei. Begründend führt das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der BF mangels legaler Einnahmequellen nicht in der Lage sei sich finanziell selbst zu erhalten und aufgrund seines gezeigten Verhaltens, insbesondere seiner Verurteilung, davon auszugehen sei, dass der BF die Interessen der österreichischen Gesellschaft nicht achte. Ferner habe der BF unangemeldet Unterkunft in Österreich genommen und sich somit über einen Zeitraum von zumindest mehreren Wochen einem Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung entzogen.

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 13.04.2022 in das Gebiet der Schengen-Staaten und spätestens Mitte April 2022 in Österreich ein und beging unmittelbar nach seiner Einreise ins Bundesgebiet seine erste Straftat in Österreich. Abgesehen von seinen Anhaltungen in einer Justizanstalt von XXXX .2022 bis XXXX .2022 sowie in einem Polizeianhaltezentrum von XXXX .2022 bis XXXX .2022, weist der BF keine Wohnsitzmeldung in Österreich auf.

Der BF weist zudem keine Erwerbszeiten in Österreich auf und wurde mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, § 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Im Bundesgebiet hält sich die Lebensgefährtin des BF auf, welche dieser im Urlaub in Kroatien kennengelernt hat. Der BF konnte den Nachweis hinreichender finanzieller Mittel nicht nachweisen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, einem Versicherungsdatenauszug und dem Fremdenregister.

Die Identität des BF geht aus seinem Reisepass in Übereinstimmung mit dem übrigen Akteninhalt hervor. Dass die Lebensgefährtin des BF in Österreich aufhältig ist, ergibt sich aus den Angaben des BF in der gegenständlichen Beschwerde welche letztlich aufgrund der Angaben des BF zur Identität derselben durch Abfrage öffentlicher Datenbanken (Melderegister, Fremdenregister, Sozialversicherung) bestätigt werden konnte. Ferner wurde vom BF keine Nachweise über den Besitz hinreichender finanzieller Mittel vorgelegt (siehe VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309: hinsichtlich der Verpflichtung Fremder von sich aus initiativ den Nachweis hinreichender Mittel zu erbringen).

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, (1) wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, oder (3) Fluchtgefahr besteht.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Wenn auch der BF die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde nicht angefochten hat und diese damit in Rechtskraft erwachsen ist, so umfasst die gegenständliche Beschwerde des BF auch den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, womit dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise zuerkannt wurde. Da die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde trotz einer bereits vorliegenden durchsetzbaren Rückkehrentscheidung dennoch eine Rechtsverletzung des Fremden bewirken könnte, was sich schon aus § 55 FrPolG 2005 ergibt, zumal im Fall der Stattgabe der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung es zur Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise zu kommen hätte, (vgl. VwGH VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0001) erweist sich die Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung im gegenständlichen Fall als zulässig.

Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF Serbien ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG, zumal dieser Staat gemäß § 1 Z 6 HStV als sicheres Herkunftsland gilt. Des Weiteren wünschte der BF die Veranlassung seiner ehest möglichen Rückkehr nach Serbien (siehe AS Rechtsmittelverzichtserklärung vom 12.10.2022) und gab er in der gegenständlichen Beschwerde an, nunmehr in Serbien einer Beschäftigung nachzugehen. Zwar weist der BF Bezugspunkte in Form seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet auf, jedoch vermochte der BF einen längeren Aufenthalt in Österreich nicht nachzuweise, lebte er aufgrund fehlender Wohnsitzmeldungen im verborgenen im Bundesgebiet und wurde er kurz nach seiner Einreise massiv straffällig, sodass durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Familien- und Privatleben vorliegt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des unbestrittenen rechtswidrigen Verhaltens des BF ein großes Gewicht beizumessen ist.

Im Ergebnis war daher die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang allenfalls auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Beschwerde ist derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Abschließend bleibt anzumerken, dass dem Vorbringen des BF in der gegenständlichen Beschwerde, der Spruchpunkt V. wäre aufgrund der erfolgten Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet, ersatzlos zu beheben, entgegengegenzutreten ist. Aus Sicht des erkennenden Gerichts würde eine Sicht im Sinne des BF dazu führen, dass durch eine erfolgte Abschiebung eines Fremden kurz nach erlassener Rückkehrentscheidung diesem die Möglichkeit nehmen würde eine Überprüfung der Rechtsmäßigkeit selbiger – welche zudem Voraussetzung für die Nichtzuerkennung einer Frist zur freiwilligen Ausreise ist – im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens überprüfen zu lassen. Da die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung zudem die faktische Abschiebung eines Fremden während eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens beim BVwG legitimieren kann, kommt einer nachträglichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit selbiger selbst bei erfolgter Abschiebung des Fremden nicht nur theoretische Bedeutung zu, was zum Ergebnis hat, dass für den betroffenen Fremden ein Rechtsschutzinteresse an einer nachträglichen Überprüfung besteht.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.

Zu Spruchteil C):

Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.

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