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W282 2251734-1•Bundesverwaltungsgericht W282 2251734-1
W282 2251734-1Tribunale amministrativo federale18 nov 2022
Aufsichtsbehörde Behebung der Entscheidung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens ersatzlose Behebung Kassation Lizenzen Rechtewahrnehmung Rechtsaufsicht Rechtsgrundlage Revision zulässig Unterlassung Urheberrecht Verfahrenseinstellung Verwertungsgesellschaft Wahrnehmungsgenehmigung
W282 2251734-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Felix DAUM in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften vom XXXX .2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und das gemäß § 3 Abs. 4 VerwGesG 2016 von der Behörde eingeleitete Verfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.VERFAHRENSGANG
1. Die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften (nachfolgend „belangte Behörde") ersuchte die Beschwerdeführerin XXXX ( XXXX XXXX ) im Sept. 2020 um Stellungnahme wegen der Bewerbung einer mangels Wahrnehmungsgenehmigung aus Sicht der belangten Behörde unzulässigen kollektiven Rechtewahrnehmung über ihre Website, die mutmaßlich eine Verletzung von § 3 Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 – VerwGesG 2016 darstelle.
2. Im Namen der Beschwerdeführerin erstattete der – auch im ggst. Verfahren ausgewiesene – Beschwerdeführervertreter („BeschwerdeführerinV“) mit Schreiben vom 25.09.2020 eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, es sei richtig, dass die XXXX die Website unter der Domain „ XXXX “ betreibe. Dort würden von der XXXX bedauerlicherweise tatsächlich werkunabhängige Lizenzen angeboten, was ein Vorgehen darstelle, das wegen seiner Rechteverwertung (Lizenzerteilung) in gesammelter Form im Interesse mehrerer Rechteinhaber nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Wahrnehmungsgenehmigung) erfolgen dürfe. Die Geschäftsführung der XXXX bedauere diesen Umstand und habe die entsprechenden Inhalte unverzüglich, nämlich bereits am 24.09.2020, von der Website entfernt, und somit das Anbieten werkunabhängiger Lizenzen unterbunden. Auch die „Einladung" an Rechteinhaber, am Lizenzprogramm der XXXX teilzunehmen, wurde entfernt und derartiges werde auch zukünftig unterlassen. Bei der Gestaltung der XXXX -Website sei bedauerlicherweise die Website der XXXX Deutschland GmbH, die als unabhängige Verwertungseinrichtung nach § 4 dtVGG Rechte kollektiv wahrzunehmen berechtigt ist, als Vorlage herangezogen worden. Unzutreffende Bestandteile seien dabei versehentlich nicht entfernt bzw. unbeabsichtigt mitübernommen worden.
3. Die belange Behörde leitete im Jänner 2021 gegen die Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Verwaltungsstrafverfahren nach den Strafbestimmungen des VerwGesG 2016 ein.
4. Im ggst. Verfahren erstatte - nach zwischenzeitigem Wechsel der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin – diese neue Rechtsvertretung am 02.03.2021 eine weitere Stellungnahme, in der zusammengefasst ausgeführt wird: Mit dem Bewerben der „ XXXX -Lizenz" als unkomplizierte Möglichkeit, ein riesiges Repertoire an Filmen öffentlich aufzuführen" (nach Art einer Schirmlizenz) sei kein Angebot zur Lizenzierung des Gesamtrepertoires der XXXX in werkunabhängiger Form verbunden. Vielmehr sei damit eine individuelle Kombinationslizenz beworben worden, die dem Nutzer die Möglichkeit bietet, auf individueller Basis im Sinne der mit der Behörde akkordierten Grundsätze aus dem riesigen Repertoire der XXXX zu wählen. Zum Zweck der kollektiven Rechtewahrnehmung sei gemeinsam mit der „ XXXX “ (kurz „ XXXX ") eine Verwertungsgesellschaft (die „ XXXX “) gegründet worden; auch daraus ergebe sich, dass die XXXX keine eigene kollektive Rechtewahrnehmung neben der XXXX betreibe. Mit der Stellungnahme vom 25.09.2020 habe die XXXX nicht zugestanden, dass sie tatsächlich auf gesetzwidrige Weise geworben habe.
5. Die belangte Behörde vernahm in Folge zwischen 04.03.2021 und 20.05.2021 drei Zeugen zum ggst. Sachverhalt: XXXX als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin; XXXX , Geschäftsführer der XXXX und der XXXX , welche 50% der Anteile der XXXX hält; XXXX (Bundesgeschäftsführer des Veranstalterverbands Österreich).
6. Mit Schreiben vom 30. Juli 2021 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal um Stellungnahme. Die belangte Behörde verlangte Auskunft über das zwischenzeitlich erfolgte und für die Zukunft geplanten Repertoirewachstums der Beschwerdeführerin, den Inhalt der mit den Rechteinhabern abgeschlossenen Verträge, auf deren Grundlage die Beschwerdeführerin unmittelbar oder mittelbar diese Rechte lizenziert könne, und Auskunft über den Fortschritt der „Überführung" des Lizenzgeschäfts an eine bestehende (dritte) Verwertungsgesellschaft, und der Form der Fortführung des Lizenzgeschäfts der Beschwerdeführerin.
7. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Stellungnahme vom 13.08.2021 und führte aus, dass der lizenzierbare Content der Beschwerdeführerin seit September 2020 gewachsen sei und eine Contentvermehrung auch in Zukunft beabsichtigt sei, weiters dass keine neuen Lizenzverträge seit dem Beginn der Corona-Pandemie abgeschlossen wurden und bereits bestehende Lizenzverträge nicht verlängert wurden, sowie dass ehemalige Lizenzvertragsnehmer an eine bestehende Verwertungsgesellschaft verwiesen wurden und der Überführungsprozess an diese am 15. September 2021 abgeschlossen werde. Die zukünftige Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin bestehe im Wesentlichen aus den Bereichen des Lizenzhandels, der Vergabe von Einzellizenzen (sog „TbT“ „Title by Title“] - Lizenzen und TbT Bündellizenzen (mehrere wenige Einzellizenzen) für Einzel- und Daueraufführungen mit oder ohne digitale Filmdatei), sowie der Einbringung des Repertoires der Beschwerdeführerin in die zuvor erwähnte bestehende Verwertungsgesellschaft. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Webseite sei nunmehr ausschließlich auf die Vergabe von Einzellizenzen gerichtet. Die Grundlage jedes TbT-Lizenzvertrags bilde ein schriftliches oder mündliches Angebot sowie die AGB's der XXXX , wobei in der Anlage zur Stellungnahme ein Muster-Lizenzantrag übermittelt wurde.
Übermittelt wurde auch ein „Rightsholder Licensing Agreement,“ das u.a folgende Passagen enthält:
“LICENSOR shall grant to XXXX and its affiliates, exclusive public performance / communication to the public / exhibition rights necessaiy for blanket licensing of motion pictures, television and other audiovisual programs").”
[..]
“LICENSOR shall be entitled to its allocable share of licence fees collected in each repertoire or royalty pool in which LICENSOR participates.').”
8. Aufgrund der vorgenannten Ermittlungsergebnisse der XXXX vom 13. August 2021 gelangte die belangte Behörde zum vorläufigen Schluss, dass die Geschäftspraktiken der Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht eine kollektive Rechtewahrnehmung im Sinne von § 3 Abs. 1 VerwGesG 2016 darstellen würde und teilte diese Rechtsansicht und die wesentlichen Gründe hierfür in einem dritten Ersuchen um Stellungnahme vom 1. September 2021 der Beschwerdeführerin mit.
9. In einer weiteren Stellungnahme vom 30.09.2021 brachte die Beschwerdeführerin daraufhin vor, dass die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch vom gesamten Repertoire eines jeden Rechteinhabers mache, vielmehr sei es der Kunde, der die konkreten Filmtitel auswähle. Für den Austausch oder die Ergänzung eines Filmtitels sei immer ein neuer Vertragsabschluss bzw. eine neue Vereinbarung erforderlich. Das zuvor übermittelte Rightsholder Licensing Agreement sei irrtümlich übermittelt worden und wurde in Österreich nie verwendet. Man handle nicht wie ein Treuhänder, sondern ausschließlich auf eigene Rechnung. Im Rahmen des Außenauftritts werde nur hervorgehoben, dass sich der Kunde Einzeltitel aus einem sehr attraktiven Angebot aussuchen und zusammenstellen kann; darin liege kein Anbieten des gesamten Repertoires.
10. Die belangte Behörde ersuchte die Beschwerdeführerin zum Beleg ihrer Angaben um Vorlage von Preislisten für die Einzellizenzen bzw. um Vorlage des korrekten Musters jener Lizenzvereinbarung mit Rechteinhabern aus denen die Beschwerdeführerin ihre Rechte zur Lizenzierung ableitet.
11. Die Beschwerdeführerin replizierte hierauf, dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankomme, inwieweit die Höhe des Entgeltes auch von der Werthaltigkeit des Filmtitels beeinflusst wird. Eine Preisliste wurde nicht vorgelegt. Weiters wurde ausgeführt, dass die der XXXX International eingeräumten öffentlichen Aufführungs- bzw. Wiedergaberechte für einzelne Filmtitel wiederum der Beschwerdeführerin eingeräumt werden. Die Aufführungen würden in der Folge durch die Beschwerdeführerin für Österreich lizenziert, wobei die Lizenzeinnahmen gegenüber dem Rechteinhaber titelbezogen abgerechnet würden.
12. In Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom XXXX 2021, mit folgendem Spruch:
„Die XXXX ÖSTERREICH GmbH hat es fortan zu unterlassen, Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz in gesammelter Form im Interesse mehrerer Rechteinhaber wahrzunehmen, insbesondere auch durch die Vergabe von Einzellizenzen für die öffentliche Aufführung von urheberrechtlich geschützten Filmwerken („TbT-Lizenzen")
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 und 4 des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2016 (VerwGesG 2016), BGBI. l Nr. 27/2016.“
13. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 10.01.2022 Beschwerde. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge in der Sache selbst erkennen, den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. aussprechen, dass keine Verletzung von § 3 Abs. 1 VerwGesG 2016 vorliege, weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin beantragt.
6. Die Beschwerde wurde am 15.02.2022 von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt; unter einem wurde der Verwaltungsakt übermittelt.
II.DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:
1. 1 Die beschwerdeführernde XXXX mit Sitz in Wien, ist im Firmenbuch unter der Nummer XXXX eingetragen und betreibt unter der Adresse „ XXXX " eine Website. Sie verfügt nicht über eine Wahrnehmungsgenehmigung iSd § 3 Abs. 1 VerwGesG 2016.
1. 2 Die XXXX vergibt Einzellizenzen pro Titel, wobei auch mehrere Titel gleichzeitig für denselben sachlichen, örtlichen und zeitlichen Rahmen lizenziert werden können. Für die Einzellizenzerteilung kann die XXXX aufgrund entsprechender konzerninterner Verträge auf das gesamte Repertoire ihres Konzerns zugreifen. Auch ein Austausch des gewählten Filmtitels bei Beibehaltung der sonstigen vertraglichen Konditionen ist nicht ausgeschlossen.
1.3. Das Lizenzentgelt ist in besonderem Maße abhängig von den Eintrittserlösen bzw. - in Ermangelung eines Eintrittspreises - von den Besucherzahlen. Weitere preisbildende Umstände von untergeordneter Bedeutung sind die Anzahl der Einzeltitel, die Art der Aufführung und eine allfällige Bewerbung des Filmtitels über Plakate, Flyer, Internetauftritt oä. des Nutzers. Die vereinnahmten Erträge werden zum überwiegenden Teil entlang der Rechtekette an die Rechteinhaber weitergeleitet, auf deren Werke die jeweilige Nutzung entfällt. Lediglich eine Verwaltungskostenquote in Höhe von 10% wird von der Beschwerdeführerin einbehalten.
1.4. Die Beschwerdeführerin vergibt weder zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt noch vergab sie zum Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Bescheids „Repertoirelizenzen“ bzw. „Blankettlizenzen“, mit denen ein Nachfrager entsprechende Rechte am kompletten oder überwiegenden Teil des lizenzierbaren Repertoires der Beschwerdeführerin erwerben könnte.
Die Feststellungen gründen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und überwiegend für zutreffend befundenen „zusammenfassenden“ Feststellungen der belangten Behörde in Punkt 1.20 des bekämpften Bescheids, die sich mit dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den dort enthaltenen Schreiben der belangte Behörde und den bezughabenden Stellungnahmen der Beschwerdeführerin decken. Weiter stimmen die von der belangten Behörde getroffenen „zusammenfassenden“ Feststellungen insoweit auch mit den Niederschriften der vor der Behörde einvernommen Zeugen überein.
Die Feststellung des Punkte 1.4 ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt in Zusammenhalt mit dem Beschwerdeschriftsatz. Dass die Beschwerdeführerin weder zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt noch zum Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Bescheids „Repertoirelizenzen“ bzw. „Blankettlizenzen“ vergab, ergibt sich schon im Umkehrschluss aus den Feststellungen der belangen Behörde, die Beschwerdeführerin vergebe „Einzellizenzen pro Titel, wobei auch mehrere Titel gleichzeitig für denselben sachlichen, örtlichen und zeitlichen Rahmen lizenziert werden können“. Auch der Spruch des ggst. Bescheides bezieht sich – neben der schon aus dem Gesetz entspringenden Unterlassungsanordnung, Rechte nach dem UrhG (nicht) in gesammelter Form wahrzunehmen- insoweit nur auf die Geschäftstätigkeit der „Vergabe von Einzellizenzen für die öffentliche Aufführung von urheberrechtlich geschützten Filmwerken („TbT-Lizenzen)".
Soweit aus den Sachverhaltsfeststellungen und der rechtlichen Begründung (vgl. Punkt 3.22) im angefochtenen Bescheid ersichtlich, die mit den Angaben auf Seite 4 der Beschwerde übereinstimmen, wirft die belangte Behörde auch aus Sicht des Gerichts der Beschwerdeführerin mit dem ggst. Bescheid keine Vergabe von „Repertoirelizenzen“ bzw. „Blankettlizenzen“ vor. Insoweit ergibt sich aus dem Sachverhalt und den nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin in Punkt 1.3 und 1.4 der Beschwerde, dass die (möglicherweise zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte) Vergabe von „Repertoirelizenzen“ bzw. „Blankettlizenzen“ durch die Beschwerdeführerin nicht mehr spruchrelevanter Gegenstand des angefochtenen Bescheids war. Insoweit stimmen die Angaben der Beschwerdeführerin in den vorgenannten Punkten der Beschwerde mit den „zusammenfassenden“ Feststellungen der belangten Behörde, die diese als – letztendlich entscheidungsrelevanten – Sachverhalt dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt hat, überein. Es kann daher insgesamt beweiswürdigend dahingestellt bleiben, wann konkret die Beschwerdeführerin diese Vergabe von „Repertoirelizenzen“ eingestellt hat, da dies jedenfalls bereits aufgrund der Feststellungen der belangten Behörde jedenfalls einige Zeit vor Bescheiderlassung erfolgte. Ebenso ist es irrelevant, ob die Webseite der Beschwerdeführerin in eventu im Wege einer direkten Google-Suche noch Teile enthielt, die über das „normale“ Menü der Webseite nicht mehr auffindbar waren und in denen Formulierungen enthalten sind die eine Vergabe von „Repertoirelizenzen“ andeuten könnten.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen, da der angefochtene Bescheid schon aufgrund dieser Feststellungen aus rechtlichen Erwägungen (vgl. die Folgepunkte) zu beheben war.
3.1. VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gemäß § 83 Abs. 4 VerwGesG 2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit nicht gesetzlich Senatszuständigkeit angeordnet ist. Da in § 83 VerwGesG 2016 keine Senatszuständigkeit normiert ist, besteht ggst. Einzelrichterzuständigkeit
ZU SPRUCHTEIL A):
Die im vorliegenden Fall relevanten (und auf den Beschwerdefall anwendbaren) Regelungen des Bundesgesetzes über Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 – VerwGesG 2016), BGBl. I Nr. 27/2016, lauten auszugsweise:
„Definitionen
§ 2. Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck
1. „Verwertungsgesellschaft“ eine Organisation, die
a) ausschließlich oder hauptsächlich darauf gerichtet ist, in gesammelter Form und im Interesse mehrerer Rechteinhaber Rechte an Werken oder verwandte Schutzrechte auf Grundlage einer gesetzlichen oder vertraglichen Berechtigung wahrzunehmen, und
b) im Eigentum von Rechteinhabern oder Einrichtungen, die Rechteinhaber vertreten, steht oder von Rechteinhabern oder deren Einrichtungen beherrscht wird oder nicht auf Gewinn gerichtet ist;[..]
Erfordernis und Voraussetzungen der Wahrnehmungsgenehmigung
§ 3.(1) Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in gesammelter Form im Interesse mehrerer Rechteinhaber wahrgenommen werden (Wahrnehmungsgenehmigung).
(2) Die Wahrnehmungsgenehmigung darf nur einer Verwertungsgesellschaft oder unabhängigen Verwertungseinrichtung mit Sitz im Inland erteilt werden, die die in den §§ 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllt und volle Gewähr dafür bietet, dass sie die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen wird. Einer Verwertungsgesellschaften darf sie darüber hinaus nur dann erteilt werden, wenn sie die in § 6 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(3) Verwertungsgesellschaften oder unabhängige Verwertungseinrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, die nach dem Recht ihres Sitzstaates zur kollektiven Rechtewahrnehmung berechtigt sind, benötigen für die Erteilung von Bewilligungen im Sinn des § 54 keine Wahrnehmungsgenehmigung.
(4) Werden Rechte ohne Wahrnehmungsgenehmigung im Sinn des Abs. 1 oder ohne Berechtigung im Sinn des Abs. 3 wahrgenommen, so hat die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen mit Bescheid die Unterlassung aufzutragen.
(5) Werden Rechte ohne Wahrnehmungsgenehmigung im Sinn des Abs. 1 oder ohne Berechtigung im Sinn des Abs. 3 wahrgenommen, so können die wahrgenommenen Rechte von dem betroffenen Unternehmen nicht geltend gemacht werden. Das Recht zur Privatanklage steht ihm nicht zu. Überschreiten Verwertungsgesellschaften ihre Wahrnehmungsgenehmigung, so ist die Übertragung von Rechten zum Zweck der gesammelten Wahrnehmung insoweit unwirksam.
Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften
§ 83. (1) Aufsichtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes ist die beim Bundesministerium für Justiz eingerichtete Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften.
(2) Der Bestellung des Behördenleiters hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist eine dem Bundesministerium für Justiz nachgeordnete Behörde. Alle Erledigungen der Behörde haben unter der Bezeichnung „Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften“ zu ergehen.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“
Artikel 3 der RICHTLINIE 2014/26/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt lautet auszugsweise wie folgt:
„Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) „Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung “ jede Organisation, die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs-, Lizenz- oder sonstigen vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, Urheber- oder verwandte Schutzrechte im Namen mehrerer Rechtsinhaber zu deren kollektivem Nutzen wahrzunehmen und eine oder beide der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
i) sie steht im Eigentum ihrer Mitglieder oder wird von ihren Mitgliedern beherrscht;
ii) sie ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet;
b) „unabhängige Verwertungseinrichtung“ jede Organisation, die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs-, Lizenz- oder sonstigen vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, Urheber- oder verwandte Schutzrechte im Namen mehrerer Rechtsinhaber zu deren kollektivem Nutzen wahrzunehmen und die
i) weder direkt noch indirekt, vollständig oder teilweise im Eigentum der Rechtsinhaber steht noch direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise von den Rechtsinhabern beherrscht wird; und
ii) auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist;“
3.3. ZU DEN IN REDE STEHENDEN UNBESTIMMTEN GESETZESBEGRIFF:
Dreh- und Angelpunkt des ggst. Falles ist der Begriff der „Wahrnehmung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz in gesammelter Form im Interesse mehrerer Rechteinhaber“, also in Kürze formuliert, die Frage, welche Art von Rechtewahrnehmung bzw. Lizenzierungspraxis als eine solche „gesammelte Rechtswahrnehmung“ zu gelten hat.
3.3.1. Zu den Materialien und zum Stand der Literatur:
Einleitend sind für die Auslegung des zuvor umfassten Begriffs der „gesammelten Rechtewahrnehmung“, die tatbestandsmäßig für das Vorliegen einer Verwertungsgesellschaft oder unabhängigen Verwertungseinrichtung ist, die Gesetzesmaterialien zum Erlass des VerwGesG 2016 heranzuziehen (NR XXV. GP, RV 1057 d.B.). Ausgangspunkt der Neukodifizierung war die Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84/72, 20.3.2014). Die bezughabenden Materialien zu § 3 VerwGesG 2016 lauten auszugsweise wie folgt:
„Zum 2. Abschnitt (Wahrnehmungsgenehmigung):
Zu § 3 (Erfordernis und Voraussetzungen der Wahrnehmungsgenehmigung):
Vgl. §§ 2, § 3, § 5 VerwGesG 2006, EuGH Rs C-351/12 „OSA“, Erwägungsgrund 50 der Richtlinie
Abs. 1 führt das nach § 2 VerwGesG 2006 bestehende Erfordernis einer Betriebsgenehmigung weiter. Ohne dieses Erfordernis könnte der Monopolgrundsatz nicht abgesichert werden. Dabei knüpft der Entwurf an den nach § 1 VerwGesG 2006 für den Genehmigungsvorbehalt maßgeblichen Tatbestand der „Wahrnehmung in gesammelter Form“ an, für dessen Auslegung nach wie vor die Erläuterungen (zu Art II Abs 1a UrhG-Nov 1980) im Bericht des Justizausschusses zur Urheberrechtsgesetznovelle 1986 (1055 BlgNR 16. GP) herangezogen werden können. Demnach sollte durch die Einschränkung auf die Geltendmachung "in gesammelter Form" sichergestellt werden, dass andere als kollektive, also nicht meist das ganze Repertoire umfassende Wahrnehmungen urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche durch Dritte, wie etwa die übliche Tätigkeit von Verlegern, Filmverleihern oder künstlerischen Betriebsräten an Theatern, der staatlichen Genehmigung nicht bedürfen. Gleiches gelte auch für die „paketweise“ Erteilung von Werknutzungsbewilligungen, wie sie etwa gegenüber Großbenützern, zB Rundfunkunternehmern, üblich ist.
Wie bereits im Allgemeinen Teil ausgeführt, soll vom Genehmigungsvorbehalt jegliche kollektive Rechtewahrnehmung im oben beschriebenen Sinn erfasst sein, also unabhängig davon, ob die kollektive Rechtewahrnehmung von einer Verwertungsgesellschaft oder einer unabhängigen Verwertungseinrichtung im Sinn der Richtlinie oder einer anderen Einrichtung durchgeführt werden soll.“
In der Literatur wird dazu wie folgt ausgeführt:
„2. Genehmigungsvorbehalt und Monopolgrundsatz
Für die Wahrnehmung von Rechten nach dem UrhG "in gesammelter Form im Interesse mehrerer Rechteinhaber" ist eine "Wahrnehmungsgenehmigung" der Aufsichtsbehörde erforderlich, die auch weiterhin zeitlich unbegrenzt erteilt wird. (FN 27) Der neue Begriff "Wahrnehmungsgenehmigung" löst den überkommenen Begriff "Betriebsgenehmigung" ab. (FN 28) Ohne die notwendige Wahrnehmungsgenehmigung ist die Rechteübertragung unwirksam. (FN 29)
Die Formulierung "in gesammelter Form" wurde beibehalten, wodurch sichergestellt werden soll, "dass andere als kollektive, also nicht meist das ganze Repertoire umfassende Wahrnehmungen urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche durch Dritte, wie etwa die übliche Tätigkeit von Verlegern, Filmverleihern oder künstlerischen Betriebsräten an Theatern, der staatlichen Genehmigung nicht bedürfen". (FN 30) Der tragende Gedanke ist dabei wohl, dass in bestehende Verhältnisse grundsätzlich nicht eingegriffen werden soll, weshalb zB die nicht erwähnten Tonträger- und Filmproduzenten (FN 31) bzw. Nachrichten- und Bildagenturen auch weiterhin keine Wahrnehmungsgenehmigung benötigen. [..] (Christian Handig, Das neue VerwertungsgesellschaftenG 2016 , ÖBl 2016/40 (165))
Weiters:
„1.3. Da der Begriff der "gesammelten (FN 11) Wahrnehmung" schwer näher zu umschreiben ist, sollte in den Erläuternden Bemerkungen zur Vermeidung von Missverständnissen ergänzend darauf hingewiesen werden, dass etwa die übliche Tätigkeit von Buch- oder Musikverlagen, Tonträger- und Filmproduzenten, Filmverleihern oder der künstlerischen Betriebsräte in Theaterunternehmen nicht als gesammelte Wahrnehmung in diesem Sinn anzusehen ist, auch wenn diese Unternehmen und Einrichtungen unter anderem auch im Interesse mehrerer Berechtigter tätig werden. (FN 12) Davon ist auch das VerwGesG 2006 ausgegangen, und wurde dies schon im Bericht des Justizausschusses der UrhGNov 1980 ausdrücklich erwähnt. (FN 13)“ (Michel Walter, Zur Umsetzung der Verwertungsgesellschaften-Richtlinie , MR 2016, 3f)
Nach der vor dem VerwGesG 2016 geltenden Rechtslage des VerwGes2006 wurde unter dem Begriff der „gesammelten Rechtwahrnehmung“ grundsätzlich eine kollektive Rechtewahrnehmung für das gesamte Repertoire einer Verwertungsgesellschaft zu mehr oder weniger einheitlichen Bedingungen verstanden (Michel Walter, UrhG/VerwGes '15 II 24 f).
3.3.2. Zur Anwendung auf den ggst. Fall:
Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Erlassung des VerwGesG 2016 aus Sicht des Gerichts auf Basis der oben zitierten Materialien zum Ausdruck gebracht, dass es keine „gesammelte Rechtewahrnehmung“ iSd § 3 Abs. 1 VerwGesG 2016 darstellen soll, wenn Wahrnehmungen urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche durch Dritte in einer Weise erfolgen, die nicht das Gesamte zur Wahrnehmung durch den Dritten von Rechtsinhabern lizenzierte Repertoire betreffen. Die Erteilung bloß einzelner Lizenzen bzw. Werknutzungsrechte für einzelne Titel im Repertoire durch den Dritten, so wie dies bspw. durch Filmverleiher erfolgt, soll keine „gesammelte Rechtewahrnehmung“ darstellen.
Zu Recht verweist daher die Beschwerdeführerin zu Beginn des Punktes 3.1 der Beschwerde darauf, dass der Begriffsinhalt der kollektiven Rechtewahrnehmung sich weder durch die VerwGes-RL, noch durch das VerwGesG 2016 unmittelbar geändert hat und nicht derart umfassend ist, wie dies in der Ansicht der die belangte Behörde zum Ausdruck kommt. Schon die Materialien zum VerwGesG 2016 stellen insoweit klar, dass der Gesetzgeber an der bereits seit Jahrzehnten bestehenden Begriffsdefinition der „gesammelten Rechtwahrnehmung“ nicht rütteln wollte, sondern im Gegenteil auf das bereits seit der Urheberrechtsgesetznovelle 1986 durch den verwiesenen Bericht des Justizauschusses definierte Begriffsverständnis abstellen wollte; auch die zum VerwGesG 2016 bisher ergangen Literatur vertritt im Wesentlichen diese Meinung. Die belangte Behörde verkennt daher die Rechtslage, wenn sie in Punkt 3.3 ihrer rechtlichen Begründung meint, dass der oben verwiesene Bericht des Justizausschusses zur Urheberrechtsgesetznovelle 1986 (1055 BlgNR 16. GP) „[..] keinen Mehrwert für die Frage bringe, wie die Tatbestandselemente des § 3 Abs. 1 VerwGesG 2016 auszulegen sind.“ Tatsächlich setzt sich die belangte Behörde mit dieser Wertung des Gesetzgebers - obwohl schon aufgrund des expliziten Verweises in den Materialien naheliegend - auch nicht im Detail auseinander, sondern entwickelt sie vielmehr in Folge in den Punkten 3.4 bis 3.18 der Bescheidbegründung ihre eigene und äußerst umfangreiche - nach Ansicht des Gerichts überschießende - Definition des Begriffes der „gesammelten Rechtewahrnehmung“.
Die Beschwerde wendet daher zu Recht ein, dass es beim Begriff der „gesammelten Rechtewahrnehmung“ iSd § 3 Abs. 1 VerwGesG 2016 daher konkret zwei Dimensionen zu beurteilen gibt: Zum einen das „Sammeln“ von Rechten der Rechteinhaber durch entsprechende Vereinbarungen in einem Repertoire, dessen Rechte in Folge von einer Verwertungsgesellschaft bzw. (nach dem VerwGesG 2016) einer unabhängigen Verwertungseinrichtung auch „gesammelt“ wahrgenommen werden solle. Zum andern eben die gesammelte Wahrnehmung ggü. der Rechtenachfrager in jener Form, dass diese Rechte in auch in gesammelter Form nutzbar gemacht werden, wozu das gesamte „Repertoire“ der Verwertungsgesellschaft bzw. -einrichtung iSe Nutzbarmachung wahrgenommen, also letztlich lizenziert wird. Dies erfolgt typischerweise mittels sog. „Repertoire- bzw. Blankettlizenzen“, die letztlich das gesamte „Repertoire“ der Verwertungsgesellschaft bzw. -einrichtung titelunabhängig pauschal lizenzieren und für den Nachfrager nutzbar machen. Damit soll auch dem Gedanken des Monopolgrundsatzes gedient werden, damit „den Rechteinhabern wie Nutzern eine einheitliche Anlaufstelle [erhalten bleibt] und [um] damit auch eine kostengünstige Verwaltung von kleineren Repertoires zu sichern". (NR XXV. GP, RV 1057 d.B. zum Entwurf des VerwGesG 2016)
Diese – letztere – Dimension des Begriffs der „gesammelten Rechtewahrnehmung“ ist aber im Beschwerdefall bei der Beschwerdeführerin letztlich unstrittig nicht erfüllt, da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin - weder im Spruch noch in der Begründung - vorwirft, zum Entscheidungszeitpunkt (noch) eine derartige kollektive Rechtewahrnehmung, durch Vergabe von „Repertoire- bzw. Blankettlizenzen“ durchgeführt zu haben. Etwaige frühere Verstöße durch eine Vergabe derartiger Lizenzen, die – wie aus Bescheid und Beschwerde letztlich hervorgeht – die zum Zeitpunkt des Ergehens des ggst. angefochten Bescheids bereits einige Zeit abgestellt war, sind für das ggst. Verfahren nicht mehr relevant, da § 3 Abs. 4 VerwGesG 2016, als typische aufsichtsbehördliche Eingriffsbestimmung bei Rechtsverstößen einen zum Entscheidungszeitpunkt noch bestehenden und somit durch Bescheid abzustellenden Verstoß gegen § 3 Abs. 1 VerwGesG 2016 voraussetzt.
Die in Punkt 3.13 zweiter Spiegelstrich des Bescheides ausgeführte Begründung „[..]Dass dieses Repertoire in weiterer Folge titelweise im Wege der Vergabe von (teilweise auch im Bündel vergebener) Einzellizenzen und nicht zur Gänze im Rahmen einer Blankettlizenz lizenziert wird, betrifft lediglich die Modalitäten der Lizenzierung und ändert nichts daran, dass die Rechtewahrnehmung bei materieller Betrachtung (siehe dazu im Folgenden) gesammelt erfolgt.“ steht angesichts der zuvor zitierten Materialien und Literaturstimmen im klaren Gegensatz zum artikulierten Willen des nationalen und unionsrechtlichen Gesetzgebers hinsichtlich des Begriffes der „gesammelten Rechtewahrnehmung“, wie in den bezughabenden Erläuterungen bzw. den ErwG zur RL 2014/26/EU (vgl. unten) zum Ausdruck gebracht wird. Die von der Behörde im umfangreicher mehrseitiger Begründung vorgenommene extensive Auslegung des Begriffs der „gesammelten Rechtewahrnehmung“ zum kollektiven Nutzen der Rechteinhaber, überdehnt daher aus Sicht des Verwaltungsgerichts den intendierten Anwendungsbereich sowohl des § 3 Abs. 1 VerwGesG 2016 als auch jenen der Art. 3 Abs. 1 lit a) u. b) RL 2014/26/EU und steht somit im Widerspruch zum artikulierten Willen des Gesetzgebers.
Unstrittig ist angesichts der Formulierung des Spruchs des angefochtenen Bescheides, dass die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt nicht das gesamte ihr zur Lizenzierung zugängliche Repertoire an Filmwerken, sondern immer bloß einzelne Werke bzw. in eventu eine Kombination mehrerer einzelner Werke lizenziert hat (vgl. u.a. Punkt 3.22 des angefochtenen Bescheides). Bei Einlangen einer Lizenzanfrage für einen Filmtitel fragt die Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Lizenzierung selbst beim Rechteinhaber nach und vergibt im Anschluss dem Nachfrager bei Realisierbarkeit der Nachfrage die jeweilige Einzellizenz bzw. „Title-by-Title“ Lizenz. In dieser fallbezogenen Vergabe von Einzellizenz bzw. „Title-by-Title“ Lizenzen für Filmwerke durch die Beschwerdeführerin ist daher für das Bundesverwaltungsgericht keine „gesammelte Rechtewahrnehmung“ iSd § 2 Abs. 1 lit a) bzw. § 3 Abs. 1 VerwGesG 2016 zu erblicken. Es ist für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich, worin der konkrete Unterschied in dieser Vorgangsweise ggü. Filmverleihern liegen soll, wobei diese einzelne Filmwerke für Kinoaufführungen lizenzieren, die Beschwerdeführerin lizenziert diese eben für Aufführung außerhalb der Kinolandschaft. Die Tätigkeit von Filmverleihern soll aber nach dem oben dargelegten Willen des Gesetzgebers gerade nicht dem Begriff der „gesammelten Rechtwahrnehmung“ unterfallen.
Abschließend ist festzuhalten, dass dieses Auslegungsergebnis aus Sicht des Verwaltungsgerichts auch nicht richtlinienwidrig ist, weshalb sich die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV erübrigt:
Schon die Definition in der Art. 3 Abs. 1 lit a) RL 2014/26/EU stellt unmissverständlich darauf ab, dass Urheber- oder verwandte Schutzrechte im Namen mehrerer Rechtsinhaber zu deren „kollektiven Nutzen“ wahrgenommen werden. Der Verweis des nationalen Gesetzgebers zur Definition, was unter der „Wahrnehmung zum kollektiven Nutzen“ zu verstehen ist, auf das bereits seit der Urheberrechtsgesetznovelle 1986 bestehende Verständnis von „gesammelter Rechtewahrnehmung“, macht die Bestimmung des § 3 Abs. 1 VerwGesG 2016 aus Sicht des Gerichts nicht richtlinienwidrig. Auch den lit. a) und b) des Art. 3 Abs. 1 lit a) RL 2014/26/EU liegt aus Sicht des BVwG das Verständnis zu Grunde, dass zur Erfüllung des Begriffes der „Wahrnehmung zum kollektiven Nutzen der Rechteinhaber“ zum einen der Aufbau eines Repertoires durch die von Art. 3 Abs. 1 lit a) und b) leg. cit. erfassten Organisationen begriffsimmanent ist, wobei dieses Repertoire in Folge von diesen Organisationen „kollektiv“ - also als Ganzes - ggü. Rechtenachfragern wahrgenommen und somit als „Repertoire- bzw. Blankettlizenz“ lizenziert wird.
Auch führt die Beschwerde hierzu richtigerweise ins Treffen, das mit Verweis auf den ErwG 2 der RL 2014/26/EU für die belangte Behörde nichts gewonnen ist, da dieser bloß eine allgemeine Aufzählung jener Tätigkeiten enthält, die als bloße, aber eben nicht als „kollektive“ Wahrnehmung von Rechten iSd Art. 3 leg. cit. gelten sollen: „[..] Die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten beinhaltet die Vergabe von Lizenzen an Nutzer, die Prüfung der Rechnungen der Nutzer, die Überwachung der Nutzung der Rechte, die Durchsetzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten, die Einziehung der Einnahmen aus der Rechteverwertung und die Verteilung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge.[..]“
Daraus lässt sich auch aus Sicht des BVwG bloß schließen, was der Unionsgesetzgeber unter „Wahrnehmung“ im Allgemeinen verstanden haben wollte. Dass diese Tätigkeiten bereits als Tatbestandselemente „kollektiver“ Rechtswahrnehmung zu verstehen sein sollen, ergibt sich hieraus nicht.
Zusammengefasst nimmt daher die Beschwerdeführerin durch die hier verfahrensgegenständlich festgestellte Tätigkeit keine Rechten nach dem UrhG in der von § 3 Abs. 1 VerwGesG 2016 geforderten „gesammelten“ Form wahr. Daraus folgt, dass fallbezogen auch kein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 VerwGesG 2016 vorliegt, den die Behörde mit Untersagungsbescheid iSd § 3 Abs. 4 leg. cit. zu untersagen gehabt hätte, da die Beschwerdeführerin zur Ausübung dieser Tätigkeit (wie schon bisher) keine Wahrnehmungsgenehmigung iSd § 3 Abs. 1 VerwGesG 2016 benötigt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 u. 4 VerwGesG 2016 ersatzlos zu beheben. Unter einem war auszusprechen, dass das ggst. behördliche Untersagungsverfahren iSd § 3 Abs. 4 VerwGesG 2016 mangels eines untersagbaren Gesetzesverstoßes eingestellt wird.
4. ABSEHEN VON DER DURCHFÜHRUNG EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG
Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 kann die Verhandlung auch dann entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, was ggst. aufgrund der getroffenen rechtlichen Erwägungen der Fall ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Sachverhalt erscheint ggst. auf Grund der Aktenlage als zweifelsfrei geklärt. Es ist im Verfahren auch keine Rechtsfrage solcher Komplexität aufgetreten, dass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu deren Erörterung geboten wäre, zumal sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführerin ihr Verständnis des Gesetzesbegriffes „gesammelte Rechtwahrnehmung“ ausführlich im angefochtenen Bescheid und der bezughabenden Beschwerde dargelegt haben.
ZU SPRUCHTEIL B):
ZULÄSSIGKEIT DER REVISION
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Es liegen ggst. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Soweit überblickbar, existiert zu den konkreten Kriterien der Definition einer Verwertungsgesellschaft iSd § 2 Abs. 1 lit. a) bzw. des § 3 Abs. 1 VerwGesG 2016, insbesondere zur konkreten Auslegung des aus diesen Bestimmungen entspringenden Terminus der „Rechtewahrnehmung in gesammelter Form“ keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes. Angesichts der interpretationsmöglichen Weite dieses zentralen Begriffes im Hinblick darauf, dass die Bestimmung des § 3 Abs. 1 leg. cit. bei einer weitgefassten Auslegung auf zahlreiche Organisationen anwendbar wäre, die bisher dieser Bestimmung nicht unterworfen waren, scheint eine höchstgerichtliche Klärung zur Herstellung von Rechtssicherheit geboten.
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