Bundesverwaltungsgericht W272 2251727-1

W272 2251727-1Tribunale amministrativo federale18 nov 2022

Regest

Asylantragstellung Asylverfahren Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W272 2251727-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W272.2251727.1.00

Spruch

W272 2251727-1/9EW272 2251728-1/5E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 03.11.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von 1) XXXX , geboren am XXXX und 2) XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch seine Vater XXXX beide Staatsangehörigkeit Syrien, beide vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Burgenland, Zahlen 1) 1284613507/211314415 und 1284611001/211314461 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.11.2022 zu Recht:A)

Die Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes I. der belangten Bescheide werden wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.11.2022 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil einerseits die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben sowie andererseits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Niederschrift zugestellt am 03.11.2022, innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Verkündung/Zustellung des mündlichen Beschlusses keinen Antrag auf die Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt haben.

Auf die wesentlichen im Verhandlungsprotokoll wiedergegebenen Entscheidungsgründe wird verwiesen.

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