Bundesverwaltungsgericht W238 2262531-1

W238 2262531-1Tribunale amministrativo federale18 nov 2022

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall Interessenabwägung Konkretisierung öffentliche Interessen wirtschaftliche Situation

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W238 2262531-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W238.2262531.1.00

Spruch

W238 2262531-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Bernhard WÖHRER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen Spruchpunkt B des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 17.10.2022, XXXX , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den in der Hauptsache gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG ergangenen Bescheid (Spruchpunkt A) zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B des Bescheides wird gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom 23.08.2022 wurde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 22.08.2022 bis 02.10.2022 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer eine von der belangten Behörde vermittelte, zumutbare und mindestens kollektivvertraglich entlohnte Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS Wien Laxenburger Straße vom 21.09.2022 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.08.2022 mit näherer Begründung abgewiesen.

4. Es wurde kein Vorlageantrag eingebracht.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2022 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.344,00 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).

Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 22.08.2022 bis 02.10.2022 in der täglichen Höhe von € 33,60 vorläufig ausbezahlt worden sei. Die rechtskräftige Entscheidung über die Beschwerde habe ergeben, dass die Sanktion zu Recht verhängt worden sei und der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum keinen Leistungsanspruch gehabt habe. Dieser Umstand stelle einen Rückforderungsgrund dar.

Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, deren Inhalt sich aus mehreren Eingaben des Beschwerdeführers zwischen 18.10.2022 bis 15.11.2022 ergibt. Zusammengefasst wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Rückzahlung der Leistung und führte mit näherer Begründung aus, dass die ausgesprochene Bezugssperre nicht korrekt gewesen sei. Weiters brachte er vor, dass er nicht wisse, wie er den Betrag zurückzahlen solle, da er Miete, Strom und Gas sowie GIS-Gebühren zu bezahlen habe. Er habe seinen Sohn für den Hort angemeldet und müsse dafür monatlich € 200,00 bzw. ab 01.12.2022 monatlich € 307,00 bezahlen. Er habe auch kein Geld, sich täglich einen Fahrschein zu kaufen, um zur Arbeit (zwei Wochen Arbeitserprobung) zu fahren.

7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2022 vorgelegt. Die belangte Behörde teilte mit, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung in der Hauptsache nicht abgesehen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des AMS Wien Laxenburger Straße vom 23.08.2022 wurde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 22.08.2022 bis 02.10.2022 ausgesprochen.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu. Aufgrund des (zum damaligen Zeitpunkt) anhängigen Beschwerdeverfahrens wurde dem Beschwerdeführer am 05.09.2022 Notstandshilfe für den Zeitraum vom 22.08.2019 bis 31.08.2022 iHv insgesamt € 336,00 (Tagsatz von € 33,60 x 10 Tage) ausbezahlt; weiters wurde dem Beschwerdeführer am 03.10.2022 Notstandshilfe iHv € 1.008,00 (Tagsatz von € 33,60 x 30 Tage) für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis 30.09.2022 ausbezahlt. Insgesamt wurde Notstandshilfe iHv € 1.344,00 (€ 1.008,00 + € 336,00) für den Zeitraum vom 22.08.2022 bis 30.09.2022 vorläufig zur Auszahlung gebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2022 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.08.2022 abgewiesen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde per RSb-Schreiben an den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers übermittelt, nach einem erfolglosen Zustellversuch am 23.09.2022 beim zuständigen Postamt hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in seine Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde beim zuständigen Postamt ab 24.09.2022 zur Abholung bereitgehalten.

Die Beschwerdevorentscheidung enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung.

Sie wurde mit dem ungenützten Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 10.10.2022 unanfechtbar und somit formell rechtskräftig.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2022 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.344,00 verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).

Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin wandte er sich gegen die Rückzahlung der Leistung und führte mit näherer Begründung aus, dass die ausgesprochene Bezugssperre nicht korrekt gewesen sei. Weiters brachte er vor, dass er nicht wisse, wie er den Betrag zurückzahlen solle, da er Miete, Strom und Gas und GIS-Gebühren zu bezahlen habe. Er habe seinen Sohn für den Hort angemeldet und müsse dafür monatlich € 200,00 bzw. ab 01.12.2022 monatlich € 307,00 bezahlen. Er habe auch kein Geld, sich täglich einen Fahrschein zu kaufen, um zur Arbeit (zwei Wochen Arbeitserprobung) zu fahren.

Damit erstattete der Beschwerdeführer jedoch kein hinreichend konkretes und vor allem auch bescheinigtes Vorbringen dahingehend, dass der sofortige Vollzug des Bescheides über die Verpflichtung zur Rückzahlung der Notstandshilfe ihn unverhältnismäßig hart treffen würde. Es wurde von ihm ebenso wenig dargetan, welche Umstände für die Einbringlichkeit der Forderung sprechen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Der Bescheid vom 23.08.2022 sowie die Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2022 sind Bestandteile des Verwaltungsaktes.

Dass der gegen den Bescheid vom 23.08.2022 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VwGVG und dem Fehlen von Hinweisen für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.

Der festgestellte Zeitraum sowie die festgestellte Höhe des Bezuges von Notstandshilfe gründen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes (Bezugsverlauf).

Der Höhe und der Dauer der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogenen Notstandshilfe ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.

Dass die Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2022 an den aufrechten Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers erging, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Zustellverfügung sowie des RSb-Rückscheines und des vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszuges aus dem ZMR.

Die Feststellungen zum Zustellvorgang betreffend die Beschwerdevorentscheidung beruhen auf dem im Akt einliegenden unbedenklichen und gut lesbaren RSb-Rückschein. Aus diesem Rückschein ergibt sich, dass die Beschwerdevorentscheidung nach einem erfolglosen Zustellversuch am 23.09.2022 beim zuständigen Postamt hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Die Beschwerdevorentscheidung wurde demnach beim zuständigen Postamt ab 24.09.2022 zur Abholung bereitgehalten. Der Rückschein stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat.

Die rechtswirksame Zustellung bzw. Erlassung der Beschwerdevorentscheidung wurde vom Beschwerdeführer zudem nicht bestritten.

Die Rechtsmittelbelehrung ist Bestandteil der Beschwerdevorentscheidung.

Dass kein Vorlageantrag eingebracht wurde, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

Der Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen.

Das Beschwerdevorbringen ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Darin machte der Beschwerdeführer zwar finanzielle Schwierigkeiten geltend. Er legte jedoch weder seine wirtschaftlichen Verhältnisse dar noch brachte er diesbezüglich Bescheinigungsmittel in Vorlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:

3.2. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

3.3. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, u.a. Folgendes ausgeführt:

„Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat. (…)“

3.4. Im vorliegenden Fall behauptete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht, dass der Vollzug des Bescheides über die Rückforderung der Notstandshilfe ihn unverhältnismäßig hart treffen würde. Er brachte zwar vor, dass er nicht wisse, wie er den Betrag zurückzahlen solle, da er Miete, Strom und Gas sowie GIS-Gebühren zu bezahlen habe. Er habe seinen Sohn für den Hort angemeldet und müsse dafür monatlich € 200,00 bzw. ab 01.12.2022 monatlich € 307,00 bezahlen. Er habe auch kein Geld, sich täglich einen Fahrschein zu kaufen, um zur Arbeit (zwei Wochen Arbeitserprobung) zu fahren. Er legte jedoch weder seine wirtschaftlichen Verhältnisse dar noch brachte er diesbezüglich Bescheinigungsmittel in Vorlage:

Nach der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht. In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.

Dazu ist auch ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).

Vorliegend führte der Beschwerdeführer durch den bloßen Verweis auf finanzielle Schwierigkeiten nicht hinreichend konkret aus, welche wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der Rückzahlung der Leistung in Höhe von € 1.344,00 verbunden wären. Weder behauptete er einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 17.10.2022 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil noch legte er diesbezüglich Bescheinigungsmittel (z.B. über die Höhe seines Haushaltseinkommens, Unterhaltspflichten, Kosten für Kinderbetreuung, allfällige Gesundheitskosten, Wohnkosten, Kredite und Verbindlichkeiten etc.) vor, aus denen sich ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer ableiten ließe.

Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde (auch) gegen die ausgesprochene Rückzahlungsverpflichtung wandte, ist festzuhalten, dass diese nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, in dem es ausschließlich um die Frage des (vorläufigen) vorzeitigen Vollzuges dieser Forderung geht.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde vom AMS insbesondere damit schlüssig begründet, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die ausgesprochene Rückzahlungsverpflichtung dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. In der gegenständlichen Angelegenheit überwiege sohin das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung.

Aufgrund der Ausführungen der belangten Behörde und des Fehlens eines hinreichend substantiierten und bescheinigten Vorbringens des Beschwerdeführers zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen ausgegangen ist.

3.5. Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen (Teil-)Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache (Verpflichtung zur Rückzahlung der Leistung in Höhe von € 1.344,00) nicht vorweggenommen wird. Ob dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde zu Recht die Verpflichtung zur Rückzahlung der Notstandshilfe aufgetragen wurde, wird Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache sein. Diesbezüglich steht der belangten Behörde noch die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.

3.6. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Pkt. II.3.3. und II.3.4. wiedergegeben. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.

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