Bundesverwaltungsgericht W235 2255761-1

W235 2255761-1Tribunale amministrativo federale18 nov 2022

Regest

Fristablauf Fristversäumung Überstellungsfrist Verfristung Zulassungsverfahren

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W235 2255761-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W235.2255761.1.00

Spruch

W235 2255761-1/15E

W235 2255759-1/12E

W235 2255760-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX alias XXXX und 3. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Libanon, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2022, Zl. 1287352110-211558905 (ad 1.), Zl. 1287352905-211558930 (ad 2.) und Zl. 1287353401-211558913 (ad 3.), zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz werden zugelassen und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern der volljährigen Drittbeschwerdeführerin. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Libanon. Nach gemeinsamer Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellten alle drei Beschwerdeführer am 19.10.2021 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass dem Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin von der italienischen Botschaft in Beirut Schengen-Visa für zehn Tage im Zeitraum vom XXXX .10.2021 bis XXXX .11.2021 erteilt worden waren.

1.2. Betreffend den Erst- und die Drittbeschwerdeführerin richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.11.2021 Aufnahmegesuche gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Italien. Im Fall der Zweitbeschwerdeführerin wurde das Aufnahmegesuch auf Art. 11 Dublin III-VO gestützt.

Mit Schreiben vom 31.01.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit in den Fällen aller drei Beschwerdeführer wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf die österreichischen Aufnahmegesuche auf Italien übergegangen ist.

2.1. Nach Durchführung von Ermittlungsverfahren wurden mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Anträge aller drei Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 12 Abs. 2 iVm Art. 22 Abs. 7 (betreffend Erst- und Drittbeschwerdeführerin) bzw. gemäß Art. 11 iVm Art. 22 Abs. 7 (betreffend Zweitbeschwerdeführerin) Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.

2.2. Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass am XXXX 05.2022 Aussetzungen der Verfahren wegen unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführer erfolgten und diese Aussetzungen der italienischen Dublinbehörde am selben Tag bekanntgegeben wurden.

3. Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung am XXXX 05.2022 fristgerecht Beschwerde und stellten einen Antrag auf Zusammenführung der Verfahren.

4.1. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Aussetzung der Verfahren übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 29.06.2022 eine Meldung der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Stadtpolizeikommando XXXX , vom selben Tag, der zu entnehmen ist, dass versucht worden sei, mit den Beschwerdeführern an der angegebenen Meldeadresse ( XXXX ) in Kontakt zu treten. Und zwar seien am Abend des XXXX .05.2022 (Freitag), am Vormittag des XXXX .05.2022 (Sonntag) und am Vormittag des XXXX .05.2022 (Montag) Kontaktaufnahmen versucht worden, die negativ verlaufen seien. Am XXXX .05.2022 sei ein Rückruf des Sekretariats der XXXX an das Stadtpolizeikommando XXXX erfolgt, in welchem mitgeteilt worden sei, dass die Beschwerdeführer dort nicht bekannt seien. Eine amtliche Abmeldung sei noch am gleichen Tag an die Stadtgemeinde XXXX weitergeleitet worden.

4.2. Mit E-Mail vom 29.09.2022 an das Bundesverwaltungsgericht brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung vor, dass die Überstellungsfrist nach Italien in den vorliegenden Fällen abgelaufen sei und legten Nachweise zum ordnungsgemäßen Aufenthalt in Österreich vor. Die Beschwerdeführer hätten das Meldeamt persönlich aufgesucht um zu bestätigen, dass sie nach wie vor an der Adresse XXXX wohnhaft seien. Ferner würden die Vorlagen der Auszahlungen des Essensgeldes dem E-Mail angehängt, welches die Beschwerdeführer wöchentlich erhielten und mit ihrer Unterschrift bestätigt hätten.

Diesem Schreiben waren nachstehende Unterlagen beigelegt:

drei Niederschriften der Stadtgemeinde XXXX vom XXXX .05.2022 bzw. vom XXXX .05.2022, denen zu entnehmen ist, dass die drei Beschwerdeführer bei der Stadtgemeinde XXXX zur amtlichen Abmeldung vom XXXX .05.2022 eine Stellungnahme abgegeben haben, der zufolge sie nach wie vor an der Adresse XXXX wohnhaft seien und nicht vorhätten diesen Wohnort zu ändern, auf eine schriftliche Stellungnahme eines namentlich genannten Betreuers wurde verwiesen und

Bestätigungen für die Auszahlung des Essensgeldes im Haus XXXX für April und Mai 2022, aus denen entnommen werden kann, dass die drei Beschwerdeführer zwischen XXXX .04.2022 und XXXX 05.2022 mehrfach Essensgeld ausbezahlt bekommen und dies jeweils mit ihren Unterschriften bestätigt haben; Abwesenheiten der drei Beschwerdeführer sind aus diesen Listen nicht ersichtlich

4.3. Den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 04.10.2022 betreffend alle drei Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass diese seit 27.01.2022 an der Adresse XXXX , durchgehend gemeldet sind.

5. Da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der neu mit E-Mail vom 29.09.2022 vorgelegten Nachweise nunmehr Zweifel an der Richtigkeit der am XXXX 05.2022 erfolgten Aussetzung der Verfahren der Beschwerdeführer hatte, wurde mit Beschluss vom 06.10.2022 den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

6.1. Mit Verfahrensanordnung vom 11.10.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die Meldung – Sachverhaltsdarstellung der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Stadtpolizeikommando XXXX , vom 29.06.2022, drei Niederschriften der Stadtgemeinde XXXX mit den Beschwerdeführern vom XXXX 05.2022 bzw. vom XXXX 05.2022 und fünf Bestätigungen betreffend Aushändigung Essensgeld an die Beschwerdeführer von April 2022 bis Juli 2022 zur Stellungnahme in Zusammenhang mit einem möglichen Ablauf der Überstellungsfrist binnen vier Wochen. Darüber hinaus ergingen an die Beschwerdeführer Fragen zu ihren Aufenthaltsorten am Abend des XXXX .05.2022, am Vormittag des XXXX .05.2022 und am Vormittag des XXXX 05.2022 sowie über ihre Veranlassung die Stadtgemeinde XXXX aufzusuchen und die Niederschriften zur amtlichen Abmeldung aufnehmen zu lassen sowie nach den Gründen für die mehrere Monate verspätete Vorlage der Bestätigungen über die Aushändigung des Essensgeldes.

6.2. In Beantwortung dieser Verfahrensanordnung erstatteten die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 14.11.2022 eine Stellungnahme. Verfahrensrelevant wurde in diesem Schriftsatz ausgeführt, dass die Beschwerdeführer seit Jänner an der Adresse XXXX wohnhaft seien. Die Beschwerdeführer hätten dabei regelmäßig den Wohnort für Termine, Familienbesuche, Einkäufe und Ähnliches verlassen. Das bedeute, dass sich die Beschwerdeführer nicht ununterbrochen am Wohnort aufhalten würden. Dass sie jedoch zu den angegebenen Zeiten tatsächlich dort gewohnt hätten, könne der Sozialarbeiter bestätigen, der mit den Beschwerdeführern in diesem Zeitraum laufend am Wohnort Kontakt gehabt habe. Wo die Beschwerdeführer konkret jeweils gewesen seien, sei ihnen nicht in Erinnerung; vermutlich hätten sie den Bruder des Erstbeschwerdeführers besucht oder seien spazieren gewesen. Den Beschwerdeführern seien auch keine Informationen dahingehend hinterlassen worden, dass jemand sie gesucht hätte bzw. dass sie sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort einzufinden hätten oder am Wohnort warten sollten.

Mit der amtlichen Abmeldung vom Wohnort seien die Beschwerdeführer mit der Stadtgemeinde XXXX in Kontakt getreten und seien bei der Stadtgemeinde gewesen, um ihren Aufenthalt am Wohnort zu bestätigen und die Abmeldung zu verhindern. So sei es zu den vorgelegten Niederschriften gekommen. Gemäß der Meldung der Landespolizeidirektion habe sich die Abmeldung unter anderem auf die Mitteilung des Sekretariats der XXXX bezogen, wonach die Beschwerdeführer nicht bekannt seien. Dies sei unverständlich, da der zuständige Sozialarbeiter das Sekretariat monatlich von den dort aufhältigen Bewohnern informiere. Die Beschwerdeführer seien weiterhin am Wohnort aufhältig; es habe sich nichts verändert. Das Bundesamt sei mehrfach auf das Verstreichen der Überstellungsfrist aufmerksam gemacht worden, habe jedoch nicht reagiert. Erst im Zug einer Aktendurchsicht sei die Vertretung auf die Abmeldung der Wohnung gestoßen und habe – damit diese Abmeldung dem Ablauf der Überstellungsfrist nicht im Wege stehe – die Niederschriften sowie die Bestätigungen über die Aushändigung des Essensgeldes, welche ersichtlich machen würden, dass die Beschwerdeführer durchgehend an der Adresse wohnhaft seien, dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

An verfahrensrelevanten Unterlagen waren der Stellungnahme folgende Schriftstücke beigelegt:

Schreiben des XXXX XXXX vom XXXX 11.2022, mit welchem bestätigt wird, dass alle drei Beschwerdeführer in der Grundversorgungsunterkunft XXXX untergebracht sind, woran sich seit der Anmeldung bei der Stadtgemeinde XXXX am 27.01.2022 nichts geändert hat, die Beschwerdeführer jeden Montag ihre Essensgeldbezüge in der Unterkunft erhalten und sie lediglich zu Arztterminen, Sprachkursen oder anderen Erledigungen die Unterkunft verlassen und

BewohnerInnnenliste XXXX (übermittelt an die Vertretung der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 11.11.2022), der zu entnehmen ist, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin seit XXXX 01.2022 und die Drittbeschwerdeführerin seit XXXX .01.2022 an dieser Unterkunft wohnhaft sind, eine Beendigung der Unterkunftnahme bzw. ein Auszug ist nicht vermerkt (das diesbezügliche Feld ist frei bzw. unbeschriftet)

6.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstattete bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind ein Ehepaar mit ihrer volljährigen Tochter. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Libanon, die nach gemeinsamer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.10.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2021 wurden Konsultationsverfahren nach den Bestimmungen der Dublin III-VO mit Italien eingeleitet. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung der Asylverfahren der Beschwerdeführer ein.

Obwohl die Zuständigkeit Italiens zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer unzweifelhaft vorlag, erfolgte die Überstellung der Beschwerdeführer nicht binnen der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO festgelegten Frist. Festgestellt wird, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX 05.2022 erfolgten Aussetzungen der Verfahren wegen unbekannten Aufenthalts zu Unrecht erfolgt sind, da der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich zu keiner Zeit unbekannt war. Die Beschwerdeführer sind durchgehend seit 27.01.2022 an der Adresse XXXX , mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet. Sie waren zu keiner Zeit ihres Aufenthalts in Österreich „flüchtig“ (im Sinne für die Behörden nicht greifbar) oder untergetaucht. Da die Aussetzung der Verfahren sohin zu Unrecht erfolgt ist und darüber hinaus auch sonst kein Fall einer Fristverlängerung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO vorlag, hat die in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsübergangs stattgefunden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihren familiären Verhältnissen untereinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zum Konsultationsverfahrens des Bundesamtes mit Italien zweifelsfrei aus den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten.

Dass die Aussetzungen der Verfahren der Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthalts am XXXX 05.2022 zu Unrecht erfolgten bzw. der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich zu keiner Zeit unbekannt war, gründet auf folgenden Überlegungen: Zutreffend ist, dass – gemäß der Mitteilung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 29.06.2022 – dreimal vergebens versucht wurde mit den Beschwerdeführern an ihrer Meldeadresse in XXXX Kontakt aufzunehmen und zwar am XXXX .05.2022, am XXXX .05.2022 und am XXXX 05.2022. Ferner ist diesem Schreiben zu entnehmen, dass das Sekretariat der Unterkunft dem Stadtpolizeikommando XXXX am XXXX 05.2022 telefonisch mitteilte, dass die Beschwerdeführer in dieser Unterkunft nicht bekannt seien. Diese Auskunft ist jedoch aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführer legten nämlich Bestätigungen für die Auszahlung des Essensgeldes in ihrer Unterkunft für die Monate April und Mai 2022 vor, denen zu entnehmen ist, dass alle drei Beschwerdeführer zwischen XXXX .04.2022 und XXXX 05.2022 das Essensgeld bezogen und Auszahlung jeweils mit ihrer Unterschrift bestätigt haben. Abwesenheiten sind diesen Listen nicht zu entnehmen, sodass die Mitteilung des Sekretariats, die Beschwerdeführer seien an der Unterkunft nicht bekannt, nicht nachvollzogen werden kann und unter Umständen auf einem Irrtum oder einer Verwechslung beruht. Hinzu kommt, dass die beabsichtigte Abmeldung der Beschwerdeführer von ihrer Adresse XXXX nicht durchgeführt wurde. Offenbar hatten die Beschwerdeführer Kenntnis von der beabsichtigten Abmeldung erlangt und haben daraufhin die Stadtgemeinde XXXX am XXXX .05.2022 bzw. am XXXX .05.2022 aufgesucht und zu der geplanten amtlichen Abmeldung Stellung genommen. Den vorgelegten Niederschriften der drei Beschwerdeführer mit der Stadtgemeinde XXXX ist zu entnehmen, dass sie nach wie vor an der XXXX wohnhaft seien und nicht vorhätten diesen Wohnort zu verlassen (vgl. hierzu die drei Niederschriften vom XXXX 05.2022 bzw. vom XXXX 05.2022). Da aufgrund dieser Stellungnahmen offensichtlich von der amtlichen Abmeldung der Beschwerdeführer Abstand genommen wurde, diese sohin durchgehend seit 27.01.2022 an der XXXX / XXXX hauptgemeldet sind (vgl. hierzu die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 04.10.2022) und auch aus den Bestätigungen betreffend die Auszahlung des Essensgeldes keine Abwesenheiten ersichtlich sind, steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführer während ihres Aufenthalts in Österreich nie „flüchtig“ oder untergetaucht waren. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 14.11.2022 vorbrachten, ihren Wohnort zwar regelmäßig für Termine, Familienbesuche, Einkäufe und Ähnliches verlassen würden, jedoch – ungeachtet dessen – dort wohnhaft seien. Diese Angaben wurden durch ein Schreiben des XXXX XXXX vom XXXX 11.2022 bestätigt und wurde darüber hinaus eine BewohnerInnenliste XXXX vorgelegt, aus der der durchgehende Aufenthalt der Beschwerdeführer in dieser Unterkunft bzw. an dieser Adresse seit XXXX 01.2022 bzw. XXXX .01.2022 ersichtlich ist. Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zu dem Schluss, dass die Aussetzung der Verfahren zu Unrecht erfolgt ist. Daher war festzustellen, dass in den vorliegenden Fällen die Überstellungsfrist bereits abgelaufen und die Zuständigkeit zur Führung der Verfahren auf Österreich übergegangen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

Zu A)

3.1. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) […]

Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) [...]

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.

(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

a)Beweismittel:

i.Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;

ii.Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;

b)Indizien:

i.Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;

ii.Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.

(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.

(5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat se4ine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Art. 29 Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

(3) […]

(4) […]

3.3. Die Verpflichtung Italiens zur Aufnahme der Beschwerdeführer trat gemäß Art. 22 Dublin III-VO zwei Monate nach den österreichischen Aufnahmegesuch vom 12.11.2021, somit mit Ablauf des 12.01.2022, ein und begründete den Beginn der Frist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO. Die Beschwerdeführer waren weder inhaftiert noch wurde ihr Verfahren rechtmäßig ausgesetzt (vgl. hierzu die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung) und lag sohin keine Fristverlängerung aus den in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Gründen vor bzw. wurde kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist somit die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO in den Fällen aller drei Beschwerdeführer jedenfalls abgelaufen.

Die Verfristungsbestimmungen der Dublin III-VO normieren einen Zuständigkeitsübergang bzw. eine Zuständigkeitsbegründung des die Überstellung nicht während dieser Frist durchführenden Mitgliedstaates. Ein Übergang der Zuständigkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO hat in den gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und Österreich ist demnach nunmehr für die Führung der materiellen Verfahrens zuständig. Dementsprechend waren die gegenständlichen, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisenden Bescheide zu beheben und die Verfahren zuzulassen.

3.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In den gegenständlichen Fällen konnte die mündliche Verhandlung unterbleiben, da sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere die in den vorliegenden Verfahren relevanten Fragen hinsichtlich der zu Unrecht erfolgten Aussetzung der Verfahren sowie der abgelaufenen Überstellungsfrist des Art. 29 Dublin III-VO, eindeutig aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten beantwortet werden konnten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal Art. 29 Dublin III-VO und § 21 Abs. 3 BFA-VG klare eindeutige Regelungen treffen, sodass bereits aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90).

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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