Bundesverwaltungsgericht W194 2236383-1

W194 2236383-1Tribunale amministrativo federale18 nov 2022

Regest

Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Diskriminierungsverbot Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W194 2236383-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W194.2236383.1.00

Spruch

W194 2236383-1/32E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Reinhard Grasböck und Dr. Stefan Keznickl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 06.08.2020, KOA 10.300/20-011, betreffend eine Beschwerde nach dem ORF-G (weitere Verfahrensparteien: XXXX , alle drei vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien), den folgenden Beschluss gefasst:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 14.06.2019 erhob die XXXX im Folgenden: Beschwerdeführerin) Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c ORF-G wegen Verstoßes gegen die §§ 2 Abs. 4, 8a Abs. 3 sowie 31c Abs. 1 ORF-G durch den XXXX sowie die XXXX (im Folgenden: weitere Verfahrensparteien).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.08.2020, KOA 10.300/20-011, der Beschwerdeführerin zugestellt am 20.08.2020, entschied die belangte Behörde über die Beschwerde gemäß ORF-G wie folgt:

„1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf eine Verletzung von §§ 2 Abs. 4 und 8a Abs. 3 zweiter Satz ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 24/2020, bezieht, gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm §§ 2 Abs. 4 und 8a Abs. 3 zweiter Satz ORF-G, als unzulässig zurückgewiesen.

2 Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm §§ 8a Abs. 3 erster Satz und 31c Abs. 1 ORF-G als unbegründet abgewiesen.“

3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 16.09.2020.

4. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 27.10.2020 eingelangter Beschwerdevorlage den gegenständlichen Verwaltungsakt.

5. Am 17.05.2022 und 07.06.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

6. Mit Schriftsatz vom 19.10.2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass „die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 16.09.2020 gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 06.08.2020 zu KOA 10.300/20-011 hiermit (ohne Präjudiz zu ihrem Rechtsstandpunkt in der Sache) zurück[ziehe]“. Unter einem wurde mitgeteilt, dass eine Gleichschrift der belangten Behörde und dem Rechtsvertreter der weiteren Verfahrensparteien „direkt zugestellt“ wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 16.09.2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2020, KOA 10.300/20-011.

Mit Schriftsatz vom 19.10.2022 zog die Beschwerdeführerin diese Beschwerde zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf die angeführte Entscheidung und die angeführten Schriftsätze (vgl. I.2., I.3. und I.12.), welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, mwN; siehe auch VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137, wonach sich die in § 28 Abs. 1 VwGVG angesprochene, durch Beschluss vorzunehmende Einstellung des Verfahrens auf das [Beschwerde-]Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, etwa im Fall einer Zurückziehung der Beschwerde, bezieht).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111, sowie VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).

Gibt ein Beschwerdeführer an, die Beschwerde zurückziehen zu wollen und fügt er dieser Erklärung jedoch bei, dass dies nur unter einer Bedingung geschehe, kann von einer Zurückziehung der Beschwerde aufgrund der beigefügten Bedingung nicht ausgegangen werden. Eine bedingte Prozesshandlung ist nämlich nur zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist; im Übrigen ist eine unter Bedingungen vorgenommene Prozesshandlung unwirksam (vgl. VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115).

Vor diesem Hintergrund ist, bezogen auf ein vor dem Bundesverwaltungsgericht geführtes Beschwerdeverfahren, davon auszugehen, dass eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde.

3.2. Dies bedeutet umgelegt auf den vorliegenden Fall:

Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19.10.2022 ist schon aufgrund der Angabe des Bescheiddatums und der dazugehörigen GZ eindeutig als Zurückziehung ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu verstehen. An dieser Beurteilung ändert die in Klammer angeführte Beifügung „(ohne Präjudiz zu ihrem Rechtsstandpunkt in der Sache)“ nichts. Weder haben die weiteren Parteien des Verfahrens Einwände gegen die (Formulierung der) Zurückziehung erhoben, noch deutet etwas darauf hin, dass es sich hierbei um eine Bedingung im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handeln könnte, deren Eintritt den Willen der Beschwerdeführerin, die Beschwerde zurückzuziehen, in irgendeiner Form abzuändern bzw. zu beeinflussen vermag.

Die mit Schreiben vom 16.09.2020 erhobene Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde damit rechtswirksam zurückgezogen. Das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht ist vor diesem Hintergrund mit Beschluss einzustellen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist nicht zulässig.

Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

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