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G306 2261574-1•Bundesverwaltungsgericht G306 2261574-1
G306 2261574-1Tribunale amministrativo federale18 nov 2022
Antragsrecht aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Teilerkenntnis unzulässiger Antrag Zurückweisung
G306 2261574-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Serbien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2022, Zahl XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit – dem oben im Spruch genannten – Bescheid vom 26.09.2022, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die BF erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei, gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG, ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot gegen die BF erlassen, der BF gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt, sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde der BF am 27.09.2022 zugestellt.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Beschwerde der BF vom 17.10.2022 gegen den oben – im Spruch - genannten Bescheid vor (Einlangen am BVwG: 28.10.2022).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass von der BF aufgrund ihres gezeigten Verhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die österreicheiche Bevölkerung, ihres Eigentums sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Ferner sei davon auszugehen, dass die BF erneut gegen gültige fremdenrechtliche und strafrechtliche Normen, insbesondere im Bereich der Suchtmittelkriminalität, verstoßen werde, weshalb die sofortige Ausreise der BF im Interesse der Öffentlichkeit gelegen sei.
Feststellungen:
Die gesunde und arbeitsfähige BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich ein, nahm ohne eine Wohnsitzmeldung vorzunehmen Aufenthalt im Bundesgebiet und wurde mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022, wegen der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 2 StGB und der Erpressung gemäß §§ 15 Abs. 1, 144 Abs. 1 StGB, sowie der Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs gemäß § 148a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 erster Fall StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs. 1 StGB und der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung gemäß § 298 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt. Die BF wird seit XXXX 2022 in einer Justizanstalt in Österreich angehalten. Zudem weist die BF drei einschlägige Vorverurteilungen in Deutschland wegen wiederholten Betrugs, wiederholter Beweismittelfälschung und Urkundenfälschung zu Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 4 Jahren und 3 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je EUR 10,- auf. Ferner liegt ein seit 31.12.2020 rechtskräftiges auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot, erlassen vom Staat Deutschland, gegen die BF vor. Die BF weist keine Wohnsitzmeldungen in Österreich auf und bestehen keine familiären und/oder sozialen Bezüge im Bundesgebiet. Erwerbszeiten der BF in Österreich sind ebenfalls nicht dokumentiert und halten sich Angehörige der BF in Deutschland auf.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, einem Versicherungsdatenauszug und dem Fremdenregister.
Die Identität der BF geht aus ihrem Reisepass in Übereinstimmung mit dem übrigen Akteninhalt hervor. Dass sich Angehörige der BF in Deutschland aufhalten, ergibt sich aus den Angaben der BF in der gegenständlichen Beschwerde, welche letztlich angesichts der wiederholten Verurteilungen der BF in Deutschland, welche auf einen längeren Aufenthalt der BF ebendort hinweisen, nachvollzogen werden können. Das Bestehen familiärer und/oder sozialer Bezugspunkte im Bundesgebiet wurde von der BF bisher nicht behauptet.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat der BF Serbien ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG, zumal dieser Staat gemäß § 1 Z 6 HStV als sicheres Herkunftsland gilt. Zwar weist die BF Bezugspunkte in Form von Angehörigen in Deutschland auf, jedoch ist es der BF nicht möglich den Kontakt zu diesen persönlich zu pflegen, zumal gegen sie ein Einreiseverbot von Deutschland erlassen wurde, welches bis 31.12.2027 Gültigkeit hat. Ferner reiste die entgegen eines gültigen Einreiseverbotes in Österreich ein, (unbeschadet dessen) wurde sie straffällig und verfügt die BF über keine berücksichtigungswürdigen Bezugspunkte in Österreich. Die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vermag somit keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben der BF bewirken, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des – wiederholt unbestrittenen rechtswidrigen Verhaltens der bereits in Deutschland vorbestraften und mit fremdenrechtlichen Sanktionen belasteten BF ein großes Gewicht beizumessen ist.
Im Ergebnis war daher die sofortige Ausreise der BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist der BF zumutbar, den Verfahrensausgang allenfalls auch in ihrem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Beschwerde ist derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Zu Spruchteil C):
Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
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