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W226 2247610-1•Bundesverwaltungsgericht W226 2247610-1
W226 2247610-1Tribunale amministrativo federale17 nov 2022
befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung Ersatzentscheidung ersatzlose Teilbehebung Familienangehöriger Familienverfahren Kassation mündliche Verhandlung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz
W226 2247612-1/22E
W226 2247610-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX , und 2.) mj. XXXX geboren XXXX , beide StA. Ukraine, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2021, Zlen. 1.) 1279579802/210835412 und 2.) 1279579007/210835498, zu Recht:
A)
I. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und 1.) XXXX und 2.) mj. XXXX jeweils gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird 1.) XXXX und 2.) mj XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt.
III. Die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter der mj. Zweitbeschwerdeführerin (BF2). Beide sind Staatsangehörige der Ukraine und stellten nach legaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab die BF1 an, aus XXXX zu stammen und bis zur Ausreise dort mit der BF2 und ihrem Ehemann gelebt zu haben. Sie beherrsche die Sprachen Ukrainisch, Russisch und Englisch, gehöre der Religionsgemeinschaft der christlich Orthodoxen und der Volksgruppe der Ukrainer an. Im Herkunftsstaat habe die BF1 elf Jahre die Grundschule und danach die Universität, wo sie zwei Studien absolvierte, besucht. Sie sei Schullehrerin. Ihr Vater sei verstorben, die Mutter, zwei Schwestern und ihr Ehemann würden in der Ukraine leben. Sie sei mit der BF2 legal mit einem Flugzeug direkt nach Österreich gekommen.
Zu den Fluchtgründen befragt, brachte die BF1 vor, ihre Großmutter sei Rumänin, weshalb sie auch unbedingt die rumänische Staatsbürgerschaft haben wollte. Diese Entscheidung sei sehr skeptisch aufgenommen worden, jegliche Hilfe sei abgelehnt worden. Als ihre Kollegen in der Arbeit mitbekommen hätten, dass sie eine andere Staatsbürgerschaft wolle, seien sie nicht besonders freundlich mit ihr umgegangen. Sie hätten ihr Vorwürfe gemacht, sie sei keine Ukrainerin. Sonst habe sie keine Fluchtgründe.
Im Rahmen der Antragstellung wurden die ukrainischen Reisepässe der BF sichergestellt, welche im Rahmen einer kriminaltechnischen Untersuchung als authentisch klassifiziert wurden.
2. Am 07.09.2021 wurde die BF1 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen.
Die BF1 verwies auf ihre Angaben in der Erstbefragung und bestätigte ihre persönlichen Daten. Sie gab an gesund zu sein, die BF2 leide aber an einer onkologischen Erkrankung der Schilddrüse mit Metastasen in der Lunge und stehe unter ärztlicher Beobachtung. Alle drei bis vier Wochen hätte sie Kontrolltermine. Am 14. und 15.09.2021 würde die BF2 untersucht und die Behandlungsmethode abgestimmt werden. Die BF2 sei seit Anfang Juli des Jahres ein Monat in stationärer Behandlung gewesen, wo sie gründlich untersucht worden und auf Medikamente eingestellt worden sei. Die BF2 sei bereits im April und Mai in der Ukraine in Behandlung gewesen. Man habe dort aber gesagt, dass die Ärzte ihr nicht weiterhelfen könnten. Zu ihrer Familie in der Ukraine halte die BF1 Kontakt, zu ihrem Ehemann täglich und ihrer Mutter jeden zweiten Tag. Ihr Mann sei Immobilienmakler, ihre Mutter Lehrerin, eine Schwester sei arbeitslos und die andere Kindergärtnerin. Weiters würden in der Ukraine noch ihre Schwiegereltern, Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen leben. Derzeit habe sie keinen Kontakt zu ihren Freunden und Bekannten, ihr sei nicht danach. Sie selbst habe 9 Jahre lang die Schule besucht, eine dreijährige Berufsschule und danach zwei Hochschulabschlüsse absolviert. Sie sei Lehrerin und habe dadurch ihren Lebensunterhalt bestritten. Der Grund ihrer Asylantragstellung sei die Krankheit ihrer Tochter. Sie habe zuerst nach Rumänien fahren wollen, man habe ihr aber abgeraten, ihre Heimat zu verlassen. Befragt, warum sie das nicht bereits bei ihrer Erstbefragung angegeben habe, gab die BF1 an, sie habe nicht gewusst, dass sie das angeben solle. Bei einer Rückkehr befürchte sie nur, dass ihre Tochter nicht überleben werde. Ihr sei in der Ukraine gesagt worden, dass diese Art der Erkrankung in der Ukraine nicht behandelt werden könne. Sie sollten sich im Ausland umschauen, habe man ihr gesagt. Die Kosten der Behandlung in der Ukraine seien teilweise vom Staat getragen worden. Eine Versicherung gäbe es in der Ukraine nicht. Der Grund, warum sie in Österreich den Asylantrag gestellt habe, nachdem sie auch andere sichere Drittstaaten durchquert habe, sei das XXXX .
3. Von der BF1 wurden in Folge eine Bestätigung des St. Anna Kinderspitals vom 14.08.2021, dass die BF2 mit der Diagnose eines malignen Schilddrüsen-Karzinoms derzeit in Betreuung sei, sowie Laborbefunde vom 29.06.2021, 22.07.2021 und 24.08.2021 vorgelegt.
Zudem legte die BF1 medizinische Unterlagen aus der Ukraine vor, konkret einen Auszug der Krankengeschichte der BF2 vom XXXX , wonach die BF2 dort zwischen dem XXXX und XXXX zur chirurgischen Behandlung mit der Diagnose Papillarer Schilddrüsenkrebs pT3aN1bMx stationiert gewesen sei. Am 20.04.2021 sei eine extrafasziale Thyreoidektomie, zentrale doppelseitige seitliche modifizierte Dissektion des Halses, Lymphadenektomie durchgeführt worden. Am 15.04.2021 seien im Zuge einer Ultraschalluntersuchung Metastasen erkannt worden. Als ärztlicher Rat wurde darin festgehalten, bestimmte weitere Untersuchungen bei verschiedenen Anlaufstellen zu machen, bestimmte Medikamente zu nehmen und bestimmte Therapien zu machen (AS 197, 199). Weiters wurde ein Auszug der Krankengeschichte der BF2 vom XXXX vom XXXX vorgelegt. Danach sei die BF2 zwischen XXXX und XXXX dort stationär aufhältig gewesen und habe dort eine Strahlen- und Hormontherapie gemacht. Als ärztlicher Rat wurde darin festgehalten, eine Endokrintherapie zu machen, weitere Untersuchungen zu machen und weitere medizinische Beratung im XXXX und im XXXX zu nehmen.
4. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 10.09.2021 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß §55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Begründend führte das BFA in beiden Bescheiden zusammengefasst aus, dass die BF keine asylrelevanten Ausreisegründe vorgebracht hätten. Die allgemeine wirtschaftliche Lage ihres Herkunftsstaates, die hohe Arbeitslosigkeit und Bedrohungen durch unbekannte Personen würden kein Recht auf Asyl begründen. Die BF1 habe keine eigenen Fluchtgründe für sich geltend gemacht, sondern sei zum Erhalt einer besseren medizinischen Behandlung der BF2 nach Österreich gereist. Es hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass die BF Gefahr laufen würden, in der Ukraine einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Bei der BF2 sei im April 2021 ein Schilddrüsen-Carcinom diagnostiziert und die notwendige Behandlung, sowie Medikamente verschrieben worden. Die BF1 habe die Behandlung in der Ukraine abgebrochen, um die Behandlung in Österreich fortzusetzen. Den vorgelegten medizinischen Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass die BF2 sich in einem kritischen lebensbedrohlichen Zustand befinde. Auch bestünden seitens des XXXX keine Empfehlungen die Behandlung in Österreich durchzuführen. Bei einer Rückkehr sei es den BF möglich – wenn auch teilweise auf eigene Kosten – die Behandlung fortzusetzen. Auch wenn es sich um eine sehr ernste und schwere Erkrankung handle, stehe diese einer Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht entgegen, wenn dort eine adäquate Behandlungsmöglichkeit besteht. Der Umstand, dass die Verhältnisse für den Betroffenen in diesem Zusammenhang im Zielstaat ungünstiger sein mögen, als jene, die er in dem jeweiligen Aufenthaltsstaat genießen konnte, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht relevant. Selbst erhebliche Kosten für die Inanspruchnahme erforderlicher medizinischer Hilfe und Medikamente sowie Therapien im Zielstaat seien unbeachtlich, wenn die betroffene Person dort über familiäre oder anderweitige Unterstützung verfügt. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle Ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Im Falle ihrer Rückkehr seien sie keinen asylrelevanten Schwierigkeiten ausgesetzt. Zudem seien sie mit den Gebräuchen, der Sprache und der ukrainischen Kultur vertraut. Die BF würden in der Ukraine über Familienangehörige verfügen und stünden sie nach wie vor in Kontakt mit diesen, weswegen davon ausgegangen werden kann, dass diese sie finanziell unterstützen könnten. Es sei aufgrund der obigen Umstände in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die BF bei einer Rückkehr in die Ukraine in keine Art. 2 bzw. Art 3 EMRK widersprechende Lage gelangen würden. Bei einer Rückkehr sei es der BF2 zumutbar, die bereits aufgenommene Behandlung in der Ukraine weiterzuführen. Auch aus den Laborbefunden hätten keine lebensbedrohlichen Blutwerte erkannt werden können. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und weil auch gegen die BF1 eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, bestehe kein Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF. Die BF würden auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG erfüllen. In Anbetracht der abweisenden Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der BF in die Ukraine.
5. Mit Schriftsatz vom 14.10.2021 erhoben die BF binnen offener Frist eine gemeinsame Beschwerde gegen diese Bescheide.
Angefochten wurden jeweils nur die Spruchpunkt II. bis VI., somit nicht Spruchpunkt I. betreffend Asylgewährung. Die Beschwerdeausführungen kritisieren mangelhafte Ermittlungen und Befragungen, die belangte Behörde hätte die BF insbesondere zu ihrer Lage im Falle der Rückkehr in die Ukraine zu befragen. Auch hat die belangte Behörde ihre eigenen Berichte in ihrer Entscheidung unzureichend gewürdigt. Entgegen der Auffassung des BFA stünden der BF2 im ukrainischen Gesundheitssystem nur sehr beschränkt, und vor allem nur gegen Bezahlung, Behandlungen zur Verfügung. Die Behörde lasse somit die eigenen Länderfeststellungen außer Acht, aus welchen sich ergebe, dass jegliche medizinischen Behandlungen in der Ukraine korruptionsbedingt auf eigene Rechnung bezahlt werden müssen. Aber nicht nur die Korruption und eine fehlende staatliche Gesundheitsversorgung seien kritisch zu betrachten, auch die technische Ausstattung in den Krankenhäusern sei mehr als dürftig.
In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, dass bei richtiger Würdigung des Sachverhalts die belangte Behörde zum Schluss kommen hätte müssen, dass der BF2 im Falle einer Rückkehr in die Ukraine eine Verletzung in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK drohen würde und ihr daher subsidiärer Schutz gewährt werden müsste. Bei der BF2 handle es sich um eine schwerkranke Person. Bereits in Bezug auf die theoretische Behandlungsmöglichkeit sei auszuführen, dass die medizinische Versorgungslage nicht überall gewährleistet sei. Dieser fehlende Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung hätte für die BF2 in kürzester Zeit eine lebensbedrohliche Lage zur Folge. In jedem Fall wäre die Konsequenz jedoch eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung des Gesundheitszustands, die wiederum zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Der ständigen Rechtsprechung von VfGH, VwGH und EGMR zufolge sei im Rahmen der Prüfung des Ausweisungsschutzes nach Art 2 bzw. 3 EMRK im Zusammenhang mit fehlender medizinischer Behandlung im Herkunftsland neben der abstrakten bzw. theoretischen Behandlungsmöglichkeit einer kranken Person nämlich auch auf die tatsächliche Behandlungsmöglichkeit abzustellen. Dabei müssten die finanziellen Mittel für die Beschaffung von Medikamenten, sowie das soziale und familiäre Netzwerk im Herkunftsland und die Distanz, welche zu diversen Behandlungszentren zurückgelegt werden muss, Berücksichtigung finden. Dies sei im angefochtenen Bescheid gänzlich verabsäumt worden.
Die belangte Behörde habe weiters eine mangelhafte Interessensabwägung vorgenommen und hätte bei einer Zusammenschau der Fakten zu dem Schluss kommen müssen, dass die öffentlichen Interessen in diesem Fall nicht gewichtiger als das subjektive Interesse der BF an einer überlebenswichtigen Behandlung seien. Dabei wurde auf die VwGH Entscheidung vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 verwiesen, wonach in die Abwägung auch miteinbezogen werden müsse, dass sich der Fremde einer noch erforderlichen medizinischen Behandlung unterziehen muss. Da der Sachverhalt mangelhaft ermittelt worden sei, wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.
Zudem wurde ein Entlassungsbrief des XXXX vom XXXX , ein Protokoll des Tumorboards vom 29.06.2021 und 21.09.2021, eine Dokumentation eines Ambulanzbesuches vom 12.10.2021 sowie eine Schulbestätigung betreffend die BF2 vorgelegt.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 23.11.2021 wurde der gemeinsamen Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide jeweils „VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ zu lauten habe (Spruchpunkt I.). Im Übrigen wurde die gemeinsame Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.). Die (ordentliche) Revision wurde nicht zugelassen.
Dabei stellte das BVwG zur Erkrankung der BF2 und den Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat Ukraine fest:
„[...] Die BF2 wurde im Laufe des Aprils 2021 mit einem Papillaren Schilddrüsenkrebs pT3aN1bMx, eine diffus sklerosierende Variante mit Lymphgefäßeinbrüchen und zahlreichen Lymphknotenmetastasen diagnostziert, wobei am 22.10.2021 ein Eingriff im XXXX erfolgte und eine Exzision einzelner Lymphknoten/Lymphgefäße durchgeführt wurde. Der postoperative Verlauf gestaltete sich unauffällig und konnte BF 2 in gutem Allgemeinzustand entlassen werden (OZ 5, Eingabe der Rechtsvertretung vom 23.11.2021).
Diesbezüglich ist die BF2 seit April 2021 in medizinischer Behandlung. Insbesondere war sie vom 19.04.2021 bis 23.04.2021 stationär im „ XXXX “, wo am XXXX eine Neck Dissection, ein chirurgischer Eingriff mit Ausräumung aller Lymphknoten des Halses im Rahmen einer Entfernung eines bösartigen Tumors, eine Thyreoidektomie, die operative Entfernung der gesamten Schilddrüse, und eine Lymphadenektomie, die operative Entfernung von Lymphknoten, durchgeführt wurde, und vom 26.05.21 bis 02.06.2021 stationär im „ XXXX “, wo vom 26.05.2021 bis 02.06.2021 stationär eine Radiojod-131-Therapie sowie vom 29.05.2021 bis 02.06.2021 eine Euthyrox-Therapie durchgeführt wurde. Weitere Maßnahmen wurden von beiden Krankenhäusern laut Auszügen aus der Krankengeschichte empfohlen.
Die Erkrankung der BF2 ist auch in der Ukraine behandelbar. Bei einer Rückkehr in die Ukraine könnte die BF2 die Euthyrox-Therapie fortsetzen, eine zweite Radiojod-131-Therapie beginnen sowie weitere Maßnahmen in Anspruch nehmen.
Das Krankenhaus in XXXX ist mit dem Auto vom Heimatort der BF in etwa 4 h 43 min erreichbar, mit dem Zug in etwa 4 h. Bei der Erkrankung der BF2 handelt es sich (noch) nicht um eine Erkrankung im Endstadium und sie erfordert derzeit keinen ununterbrochenen stationären Aufenthalt. Die Kosten der Behandlung werden teilweise vom Staat getragen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Eltern der BF2 – zur Not mit Unterstützung ihrer zahlreichen Verwandten in der Ukraine und ggf staatlicher Unterstützung – die Kosten der Behandlung der BF2 in der Ukraine nicht bzw nur unter Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können, bewerkstelligen könnten.“
7. Gegen dieses Erkenntnis erhoben die BF, nachdem ihnen mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 03.02.2022, Ra 2022/14/0009 bis 0010, die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, mit Schriftsatz vom 11.03.2022 außerordentliche Revision. In dieser wurde ausgeführt, es liege eine Verletzung der Verhandlungspflicht vor und durch das Unterlassen der Beiziehung eines Sachverständigen und unterbliebener Ermittlung zur Verfügbarkeit der für die Behandlung der BF2 notwendige Therapie habe das BVwG zudem gegen die Verpflichtung der amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes verstoßen. Weiters stellten die BF einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
8. Mit Beschluss des VwGH vom 04.04.2022, Ra 2022/14/0009 bis 0010, wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben.
9. Mit Erkenntnis des VwGH vom 27.06.2022, Ra 2022/14/0009 bis 0010, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 23.11.2021 mit nachstehender Begründung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben:
„Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob im Sinn des § 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG „der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018, sowie aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 30.9.2021, Ra 2021/14/0187, mwN).
Von diesen Leitlinien ist das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall abgewichen.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich mit den von den Revisionswerberinnen im Beschwerdeverfahren erstatteten Vorbringen zum Gesundheitszustand der Zweitrevisionswerberin und ihrer Behandlung sowie den neu vorgelegten Beweismitteln auseinander. Es traf basierend auf den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden gegenüber den im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl enthaltenen Ausführungen ausführliche Feststellungen zur Krebserkrankung der Zweitrevisionswerberin und zum bisherigen Behandlungserfolg. Ebenso ergänzte es die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen zur möglichen Erreichbarkeit eines behandelnden Krankenhauses in der Ukraine. Darüber hinaus zog es - im Vergleich zum Bescheid - aktuellere Länderberichte heran, die es seinen Feststellungen zu Grunde legte.
Das Bundesverwaltungsgericht durfte somit in Bezug auf die Gewährung subsidiären Schutzes und die weiteren, rechtlich darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen. Es hätte die in den Beschwerden ausdrücklich beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für entbehrlich erachten dürfen und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt vielmehr durch Erörterung des Vorbringens und detaillierter Befragung der Erstrevisionswerberin sowie erforderlichenfalls eines medizinischen Sachverständigen feststellen müssen.
Demnach lagen die Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer Verhandlung nicht vor. Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK oder- wie hier gegeben - des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 11.5.2021, Ra 2020/14/0449, mwN).
Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesem Grund, soweit die Beschwerde in Bezug auf die Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz und der davon rechtlich abhängigen Aussprüche abgewiesen worden war, gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolgeVerletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Ein Eingehen auf die weiteren Revisionsgründe erübrigte sich daher.“
10. Am 12.10.2022 legten die BF weitere Unterlagen hinsichtlich des Behandlungsbedarfs der BF2 vor.
11. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 13.10.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF persönlich im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertretung sowie eine Dolmetscherin teilnahmen. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Rahmen der Verhandlung wurden zudem weitere Unterlagen im Zusammenhang mit der Erkrankung der BF2 vorgelegt.
II. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführerinnen:
Die BF befinden sich nach legaler Einreise seit 22.06.2021 in Österreich. Am selben Tag stellten sie Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des BFA vom 10.09.2021 abgewiesen wurden. Die dagegen erhobene gemeinsame Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 23.11.2021 mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Monate ab Rechtskraft zu betragen habe, als unbegründet abgewiesen. Dieses wurde jedoch mit Erkenntnis des VwGH vom 27.06.2022 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Verletzung der Verhandlungspflicht) aufgehoben.
Die BF sind Staatsangehörige der Ukraine und führen die im Spruch angeführten Namen sowie die dort angeführten Geburtsdaten, ihre Identitäten stehen fest. Sie gehören der Volksgruppe der Ukrainer und der Religionsgemeinschaft der orthodoxen Christen an.
Die BF1 ist die Mutter der BF2 und arbeitete bis zu ihrer Ausreise in der Ukraine als Schullehrerin, die BF2 ging dort zur Schule. Die BF sprechen Ukrainisch und lebten, bevor sie nach Österreich kamen, mit dem Vater der BF2 bzw. Ehemann der BF1 in XXXX . Die BF1 spricht zudem Russisch und Englisch. Die BF verfügen in der Ukraine über ihren gesamten Familienverband, zu welchem Kontakt besteht. Der Vater der BF2 bzw. Ehemann der BF1 ist dort als Immobilienmakler tätig.
In Österreich leben die BF von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie haben keine intensiven sozialen oder familiären Bindungen zu/in Österreich. Die BF2 besucht derzeit die fünfte Klasse eines Bundes- und Bundesrealgymnasiums, während die BF1 einen Deutschkurs auf dem Niveau A2.2 besucht. Zudem verfügt die BF1 über zumindest eine Einstellungszusage einer Kinderbetreuungsstelle. Die BF sind strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen:
Die BF1 ist gesund und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit.
Bei BF2 wurde im Laufe des Aprils 2021 mit einem Papillaren Schilddrüsenkrebs pT3aN1bMx, eine diffus sklerosierende Variante mit Lymphgefäßeinbrüchen und zahlreichen Lymphknotenmetastasen diagnostziert, wobei am 22.10.2021 ein Eingriff im XXXX erfolgte und eine Exzision einzelner Lymphknoten/Lymphgefäße durchgeführt wurde. Der postoperative Verlauf gestaltete sich unauffällig und die BF2 konnte in gutem Allgemeinzustand entlassen werden (OZ 5, Eingabe der Rechtsvertretung vom 23.11.2021). Bei der Erkrankung der BF2 handelt es sich um eine Variante von Schilddrüsenkrebs, der aggressiv wächst sowie bereits Metastasen gesetzt hat, wodurch eine Heilung nicht möglich ist. Das Therapieziel ist somit, den Krankheitsverlauf möglichst lange zu kontrollieren. Daher sind seit dem Eingriff im Oktober 2021 regelmäßige Kontrollen in einer spezialisierten Einrichtung unerlässlich. Bei ihrer letzten Kontrolle im Juli 2022 war die BF2, nach einer zuvor durchgeführten Hochdosisradiojodtherapie, stabil. Allerdings ist nicht vorhersehbar, wie lange ihr Zustand stabil bleibt und ist im Falle einer Verschlechterung eine rasche Therapie, die nur in spezialisierten Zentren wie dem XXXX verfügbar ist, notwendig. Am 27.10.2022 hatte die BF2 einen weiteren Termin im XXXX , steht somit nunmehr in relativ engmaschiger fachärztlicher (onkologischer) Behandlung.
Bereits vor ihrer Ausreise im Juni 2021 stand die BF2 aufgrund ihrer Erkrankung seit April 2021 in der Ukraine in medizinischer Behandlung. Insbesondere war sie vom 19.04.2021 bis 23.04.2021 stationär im „ XXXX “, wo am 20.04.2021 eine Neck Dissection, ein chirurgischer Eingriff mit Ausräumung aller Lymphknoten des Halses im Rahmen einer Entfernung eines bösartigen Tumors, eine Thyreoidektomie, die operative Entfernung der gesamten Schilddrüse, und eine Lymphadenektomie, die operative Entfernung von Lymphknoten, durchgeführt wurde, und vom 26.05.21 bis 02.06.2021 stationär im „ XXXX “, wo vom 26.05.2021 bis 02.06.2021 stationär eine Radiojod-131-Therapie sowie vom 29.05.2021 bis 02.06.2021 eine Euthyrox-Therapie durchgeführt wurde. Weitere Maßnahmen wurden von beiden Krankenhäusern laut Auszügen aus der Krankengeschichte empfohlen. Bei der Bewältigung der Kosten dieser Behandlungen wurden die BF1 und ihr Mann, der Vater der BF2, von Familienangehörigen sowie Personen aus ihrem sozialen Umfeld unterstützt.
Aufgrund der notorischen, kriegsbedingten Entwicklungen in der Ukraine, wobei zuletzt auch zivile Einrichtungen, insbesondere auch die Energie-Infrastruktur, Ziel von Raketen- und Drohnenangriffen sowie anderen Angriffen waren, kann zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die BF2 in der Ukraine zu den für sie notwendigen Kontrollen gelangen kann sowie, dass sie dort zu den im Falle einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes notwendigen Therapien, die jeweils nur in speziellen Einrichtungen verfügbar sind, Zugang hat bzw. diese für sie erreichbar sind. Insofern ist nunmehr eine massive Verschlechterung des Zugangs zu dringend benötigten medizinischen Einrichtungen gegeben.
Denn zum Entscheidungszeitpunkt stellt sich die Situation in der Ukraine, insbesondere auch aufgrund der andauernden Angriffe und deren Auswirkungen, so prekär dar, dass nicht mehr von einer funktionierenden Infrastruktur ausgegangen werden kann. Der BF2 ist es somit nicht möglich, sich unbeschadet und jederzeit für die notwendigen regelmäßigen Kontrollen bzw. im Falle einer akuten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes von ihrer Heimatstadt XXXX nach XXXX oder XXXX in ein entsprechendes Krankenhaus zu begeben, wovon in der Entscheidung vom 23.11.2021 noch ausgegangen werden konnte.
Im Falle einer allenfalls erzwungenen Rückkehr der BF in die Ukraine ist angesichts der bei der BF2 diagnostizierten Erkrankung, aufgrund welcher regelmäßige spezielle Kontrollen sowie unter Umständen schnellstmöglich besondere Therapien notwendig sind, in Verbindung mit der derzeitigen kriegsbedingten Lage, davon auszugehen, dass die BF in eine Situation geraten würde, in welcher eine adäquate Behandlung der BF2, trotz familiärer Unterstützung, nicht mehr möglich wäre und dies zu einer drastischen Verschlechterung des Krankheitsverlauf führen würde sowie in weiterer Folge die die Gefahr einer Verelendung bestünde oder ihr Überleben gefährdet werden würde. Somit besteht bei einer Rückkehr in die Ukraine hinsichtlich der BF2 die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK.
Zur maßgeblichen Situation in der Ukraine:
Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation zur Ukraine vom 22.07.2022:
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung: 22.07.2022
WICHTIGER HINWEIS ZUR GÜLTIGKEIT DER LÄNDERINFORMATIONEN:
Aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine am 24.2.2022, der Ausrufung des Kriegsrechts durch die Ukraine und der dortigen kriegerischen Handlungen stellen die Länderinformationen in diesem Produkt der Staatendokumentation die Situation in der Ukraine ausdrücklich nur bis zum 23.2.2022 dar!
Seit 24.2.2022 ist die allgemeine Lage in der Ukraine als volatil zu bezeichnen und wird von der Staatendokumentation einem laufenden Monitoring unterzogen. Sobald relevante Informationen vorliegen, werden diese in die Länderinformationen im COI-CMS eingearbeitet werden.
Es darf auf die allgemeine Bedeutung der UNHCR-Guidelines hingewiesen werden!
Am 3.3.2022 wurde von den Innenministern der EU die Aktivierung der „Massenzustrom-Richtlinie“ (Richtlinie über vorübergehenden Schutz) beschlossen. Diese Richtlinie ermöglicht es den EU-Mitgliedstaaten, ukrainischen Kriegsvertriebenen rasch und unbürokratisch eine befristete Aufenthaltserlaubnis innerhalb der EU zu gewähren.
Sollte spezifischer Informationsbedarf bestehen, möge bitte mit der Staatendokumentation Kontakt aufgenommen werden (BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at)
Informationen zum Kriegszustand mit Russland
Am 24.2.2022 haben russische Streitkräfte die Ukraine angegriffen. Der russische Angriff mit Landtruppen konzentriert sich derzeit auf den Osten und den Süden der Ukraine. Auch im Westen der Ukraine gibt es Kämpfe. Im ganzen Land finden Raketen- und Luftangriffe statt. Die russische Marine greift Ziele an der Küste mit Artillerie und Raketen an (AA 11.5.2022). Die Ukraine hat das Kriegsrecht verhängt (DS 24.2.2022) und dieses mittlerweile bis Ende August 2022 verlängert (President.gov 17.5.2022). Bereits am 23.2.2022 war in der Ukraine der landesweite Ausnahmezustand ausgerufen worden, wodurch Behörden unter anderem weitreichendere Überwachungs- und Kontrollbefugnisse erhalten (DW 24.2.2022). Gemäß UNHCR befinden sich ca. 6 Millionen ukrainische Flüchtlinge in Europa (UNHCR 19.7.2022). Nach Schätzungen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) beträgt die Anzahl der Binnenvertriebenen innerhalb der Ukraine ca. 6 Millionen (IOM 27.6.2022).
[...]
Die Europäische Union, USA, Kanada, die Schweiz, Großbritannien und weitere Länder haben im Laufe des russischen Angriffskriegs zusehends schärfere Sanktionen gegen Russland verhängt. Die bisherigen Sanktionen umfassen u.a. umfangreiche Handelssanktionen (Import- und Exportverbote), Strafmaßnahmen gegen russische Oligarchen (Einreiseverbote und Einfrieren des Vermögens) sowie einen Teilausschluss aus dem Banken- und Zahlungssystem Swift (Zeit.de 4.4.2022). Die jüngsten Sanktionen der EU verbieten den Import von russischem Gold (Euronews 20.7.2022). Eines der EU-Sanktionspakete verbietet Kohlelieferungen aus Russland und den Handel mit mehreren russischen Banken. Schiffe unter russischer Flagge dürfen in EU-Häfen nicht mehr einlaufen. Russische Staatsangehörige und russische Einrichtungen dürfen an öffentlichen Ausschreibungen in der EU nicht mehr teilnehmen (EK 8.4.2022). Auch die USA beschlossen Sanktionen gegen Russland. U.a. wurden Amerikanern Investitionen in Russland und Technologie-Exporte für die russische Verteidigungsindustrie verboten. Außerdem richten sich die US-Sanktionen gegen mehrere Banken, Oligarchen, gegen Familienangehörige des russischen Präsidenten und des Außenministers sowie gegen Mitglieder des russischen Sicherheitsrats (Guardian 8.5.2022; vgl. Reuters 6.4.2022, Reuters 21.4.2022). Russland wird vorgeworfen, im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung zu begehen (OHCHR 5.7.2022; vgl. HRW 21.4.2022). Westliche Staaten beliefern die Ukraine mit Waffen zur Verteidigung gegen die russischen Angriffe (DW 21.6.2022).
Der ukrainische Luftraum ist gesperrt. Ausreisen sind grundsätzlich auf dem Landweg möglich (AA 11.5.2022). Ukrainischen männlichen Staatsbürgern zwischen 18 und 60 Jahren ist seit der Generalmobilmachung die Ausreise aus der Ukraine untersagt (AA 11.5.2022; vgl. taz 14.3.2022). Um ihre Heimatregion verlassen zu dürfen, benötigen sie eine Erlaubnis des zugehörigen Kreiswehramts (Zeit.de 5.7.2022)
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Einreise nach Österreich, den darauffolgenden Anträgen auf internationalen Schutz und dem Aufenthalt der BF in Österreich ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
2.1. Zu den Personen der Beschwerdeführerinnen:
Die Identität der BF steht aufgrund der sichergestellten ukrainischen Reisepässe fest (AS 27 (BF1), AS 23 (BF2)). Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF sowie zu ihrer ukrainischen Herkunft gründen sich im Übrigen auf die diesbezüglich glaubhafte Angabe der BF1 in der Erstbefragung am 22.06.2021 sowie in der Einvernahme vor dem BFA am 07.09.2021. Daraus ergab sich auch, dass die BF1 die Mutter der BF2 ist.
Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der BF, ihrem Geburts- und Wohnort in der Ukraine, ihrer Schul- bzw Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit sowie jener des Vaters der BF2 in der Ukraine folgen ebenso den glaubhaften, unstrittigen Angaben der BF1, wie jene zu ihren Familien- und Verwandtschaftsverhältnissen und den bestehenden Kontakt zu diesen. So gab die BF1 in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 07.09.2021 an, ihre Mutter und Schwester sowie ihre Schwiegereltern, Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen würden sich in der Ukraine aufhalten. Auch in der mündlichen Verhandlung am 13.10.2022 gab die BF1 an, in regelmäßigem Kontakt mit ihren Familienmitgliedern zu stehen und führte aus, ihr Mann sei nach wie vor als Immobilienmakler tätig.
Dass die BF Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen, folgt aus einem eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungssystem. Abgesehen von den Unterlagen zu den Deutschkursen der BF1 (AS 101; Konvolut an im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.10.2022 vorgelegter Unterlagen) sowie zum Schulbesuch der BF2 (AS 241; Konvolut an im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.10.2022 vorgelegter Unterlagen) in XXXX konnten die BF keine integrationsbegründenden Unterlagen vorlegen. Dass die BF1 über zumindest eine Einstellungszusage verfügt, beruht auf im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.10.2022 vorgelegten unbedenklichen Bestätigungsschreiben der betreffenden Einrichtungen. Im Übrigen hat die BF1 selbst wiederholt angegeben, dass sie und die BF2 keine familiären Bindungen in Österreich haben und nur aufgrund der Behandlung der BF2 nach Österreich gekommen sind. Dass die BF strafgerichtlich unbescholten sind, beruht auf den amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Strafregister.
Insgesamt entstand aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung kein anderes Bild hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der BF.
2.2. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen:
Dass die BF1 gesund ist, gab sie selbst in ihrer Erstbefragung sowie auch in ihrer Einvernahme vor dem BFA an. Sie legte auch keine dem widersprechenden Befunde vor. Dass die BF2 an einem papillaren Schilddrüsenkrebs pT3aN1bMx, einer diffus sklerosierende Variante mit Lymphgefäßeinbrüchen und zahlreichen Lymphknotenmetastasen, leidet und damit im April 2021 diagnostiziert wurde, ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen betreffend die BF2 aus der Ukraine (AS 193ff) sowie aus Österreich (AS 234ff). Die Feststellungen, dass die BF2 derzeit stabil ist sowie zum weiteren Behandlungsverlauf und den dafür notwendigen spezialisierten Zentren beruht auf den im Zuge der mündlichen Verhandlung am 13.10.2022 vorgelegten Unterlagen, die im Einklang mit den Ausführungen der BF1 dazu im Rahmen der Verhandlung stehen.
Die Feststellungen zu den medizinischen Behandlungen der BF2 in der Ukraine ergibt sich aus den entsprechenden medizinischen Unterlagen (AS 193ff betreffend die Ukraine). Dass die durch diese Behandlung anfallenden Kosten mit Unterstützung des sozialen Umfeldes der BF beglichen wurden, beruht auf den glaubhaften sowie nachvollziehbaren Ausführungen der BF1 dazu in der mündlichen Verhandlung am 13.10.2022.
Dass aufgrund der notorischen, kriegsbedingten Entwicklungen in der Ukraine im Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass die für die BF2 notwendigen Kontrollen sowie im Falle einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes die notwendigen Therapien, die jeweils nur in spezialisierten Einrichtungen verfügbar sind, in der Ukraine nicht – mehr - jederzeit und mit Gewissheit erreichbar sind bzw. die BF2 keinen Zugang dazu hat, geht aus den unten angeführten Zeitungsberichten hervor, wonach es zum Entscheidungszeitpunkt unter anderem vermehrt Angriffe unter anderem auf die (Energie)-Infrastruktur kommt.
Aus diesen geht auch, neben dem unter angeführten Ausschnitt aus der Länderinformation der Staatendokumentation zur Ukraine vom 22.07.2022, wonach die Lage seit dem Beginn des Krieges als volatil zu bezeichnen ist, hervor, dass durch die andauernden Angriffe auf zivile Einrichtungen sowie die Infrastruktur nicht angenommen werden kann, dass die BF2 für medizinisch unerlässliche Kontrollen bzw. Behandlungen von ihrer Heimatstadt unbeschadet und jederzeit nach XXXX oder XXXX gelangen kann. So geht aus den unten angeführten Zeitungsartikel insbesondere auch hervor, dass es zu wiederholten Angriffen auf die Infrastruktur vor allem in XXXX gekommen ist, sodass es nun immer wieder zu Unterbrechungen der Stromversorgung kommt. Zudem hat der Verteidigungsminister der Russischen Föderation eine Fortsetzung der Raketenangriffe auf die ukrainische Infrastruktur angekündigt.
Zur maßgeblichen Situation in der Ukraine:
Da dem Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation zur Ukraine vom 22.07.2022 zwar entnommen werden kann, dass die derzeitige Situation in der Ukraine als volatil zu bezeichnen ist, darin jedoch lediglich die Situation in der Ukraine bis zum 23.02.2022, somit bis zum Kriegsausbruch, dargetan wird, wurde hinsichtlich der gegenwärtigen Situation und Entwicklung der Lage in der Ukraine, insbesondere hin die zahlreiche internationale sowie nationale Berichterstattung dazu herangezogen. Dabei wurden unter anderem folgende Berichte herangezo
gen:
https://news.orf.at/#/stories/3292020/; https://orf.at/stories/3292059/ [orf.at, 02.11.2022]
Selenskyj: 30 Prozent der Elektrizitätswerke zerstört - news.ORF.at [orf.at, 18.10.2022]
Bürgermeister Klitschko: Erneut Explosionen im Zentrum von Kiew - Ukraine - derStandard.at › International [Der Standard, 17.10.2022]
Russland spricht von "massivem Angriff" auf ukrainische... | DiePresse.com [Die Presse, 17.10.2022]
Krieg in der Ukraine: Tote und Verletzte bei russischen Angriffen in der Ukraine | SN.at [Salzburger Nachrichten, 17.10.2022]
Belarus bewaffnet den Zivilschutz: Abermals Explosionen in Kiew (faz.net) [Frankfurter Allgemeine, 17.10.2022]
Ukraine war: Kyiv attacked by 'kamikaze drones', say officials - BBC News [BBC News, 17.10.2022]
Shock and horror after Russia's wave of strikes across Ukraine - BBC News [BBC News, 11.10.2022]
III. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz oder anhängige Verfahren, sohin auch auf das vorliegende Verfahren, anzuwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332).
Zu Spruchteil A)
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Die Abs. 3, 4 und 5 des mit „Familienverfahren im Inland“ betitelte § 34 AsylG lauten:
„(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.“
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG ist ein Asylwerber ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Gemäß Z 22 lit. a bzw. lit. c leg. cit. ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten bzw. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten.
Wurden bei einem Angehörigen iSd § 2 Z 22 AsylG Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten festgestellt, erhalten die übrigen Familienangehörigen denselben Schutz ungeachtet der Frage, ob bei ihnen (originäre) Schutzgründe festgestellt werden konnten. Eine Abweisung oder Zurückweisung der im Familienverfahren gestellten Anträge auf internationalen Schutz kommt somit – vice versa – nur in Betracht, wenn bei keinem der Familienangehörigen Gründe für eine Schutzgewährung festgestellt werden konnten.
Wie festgestellt, ist die BF1 Mutter, somit Elternteil der mj. BF2. Die im Verfahren und in der Beschwerde vorgebrachten – im Folgenden einer rechtlichen Prüfung zu unterziehenden - Gründe für die Erteilung subsidiären Schutzes bestehen in der Person der BF2. Aufgrund der Anwendbarkeit des § 34 AsylG bedarf es daher keines Vorbringens von (originären) Schutzgründen der BF1.
3.2.2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann (VwGH, 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).
Gegenständlich war daher zu klären, ob im Falle der Rückführung der BF in die Ukraine Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden bzw. eine reale Gefahr einer solchen Verletzung besteht oder die Rückführung für den BF als Zivilpersonen mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Der EGMR geht allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl. für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
So hat der EGMR im Fall Paposhvili v. Belgium (no. 41738/10) vom 20.04.2015 weitere grundsätzliche Ausführungen zu diesem Thema getätigt:
„(183) Die "anderen sehr außergewöhnlichen Fälle" im Sinne des Urteils N./GB, die eine Angelegenheit unter Art. 3 EMRK aufwerfen können, sollten nach Ansicht des GH so verstanden werden, dass sie sich auf die Ausweisung einer schwer kranken Person betreffende Situationen beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Der GH betont, dass diese Situationen einer hohen Schwelle für die Anwendung von Art. 3 EMRK in Fällen entsprechen, welche die Ausweisung von an einer schweren Erkrankung leidenden Fremden betreffen. Gemäß Art. 1 EMRK liegt die primäre Verantwortung für die Umsetzung der garantierten Rechte und Freiheiten bei den nationalen Behörden, die daher vom Standpunkt des Art. 3 EMRK die Ängste der Bf. beurteilen und die Risiken einschätzen müssen, denen diese im Fall der Abschiebung in den Empfangsstaat ausgesetzt wären.“
Ergänzend wurde vom EuGH im Urteil vom 24. 04. 2018, in der Rs C-353/16, MP festgehalten, dass Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 GRC der Ausweisung entgegenstehen würden, wenn diese Ausweisung dazu führen würde, dass sich die psychischen Störungen, an denen der Drittstaatsangehörige im damaligen Ausgangsfall litt, erheblich und unumkehrbar verschlimmern. Dies gelte in besonderem Maße, wenn die Verschlimmerung sogar sein Überleben gefährden würde, so der EuGH. In solchen Ausnahmefällen würde die Ausweisung eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen in ein Land, in dem keine angemessenen Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind, gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen. Art 3 EMRK könnte daher einer Rückkehr entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegen konkrete Anhaltspunkte dahingehend vor, dass die BF2 bei einer Rückführung in den Herkunftsstaat keine angemessene sowie notwendige Behandlung bekommen wird bzw. dies zu einer drastischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der BF2 führt oder ihr Überleben gefährden würde. Die BF2 steht aufgrund ihrer Erkrankung in Österreich in einer spezialisierten Einrichtung in Behandlung und muss sich dort unerlässlichen, regelmäßigen Kontrollen unterziehen. Derzeit ist der Gesundheitszustand der BF2 nach einer Hochdosisradiojodtherapie zwar stabil und besucht sie ein Gymnasium. Es ist jedoch nicht vorhersehbar, wie lange dies so bleibt. Im Falle einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ist sie auf eine rasche Therapie in einer spezialisierten Einrichtung angewiesen. Auch wenn die BF in der Ukraine zwar über ein unterstützungsfähiges Netzwerk verfügen, kann – wie bereits ausgeführt – aufgrund der derzeitigen kriegsbedingten Entwicklungen jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die BF2 dort Zugang zu den für sie notwendigen Therapien hätte bzw. ob es ihr möglich wäre sich unbeschadet sowie unmittelbar nach XXXX oder XXXX in ein entsprechendes Krankenhaus zu begeben, um im Fall einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes die für sie notwendigen Therapien zu bekommen sowie sich dort den unerlässlichen, regelmäßigen Kontrollen zu unterziehen. Insgesamt wäre ihre (medizinische) Versorgungssituation nunmehr kriegsbedingt derart beeinträchtigt, dass in diesem Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte und aufgrund des ohne angemessene Behandlung anzunehmenden Krankheitsverlaufs eine Verelendung zu erwarten wäre. Diese Gefährdung gilt für das gesamte Staatsgebiet der Ukraine.
Es erscheint daher aus Sicht des erkennenden Gerichts derzeit angezeigt, für den Fall einer Außerlandesbringung der BF2 von einem realen Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK auszugehen. In diesem Einzelfall, in dem eine besondere Schutzwürdigkeit der BF2 gegeben ist, muss aktuell jedenfalls davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr in die Ukraine die BF2 aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation in eine aussichtlose Lage versetzen würde, so dass eine Rückführung einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen würde.
Ausschlussgründe im Sinne des § 9 AsylG liegen nicht vor. Der BF2 ist daher der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG zu erteilen.
Die BF1 ist die Mutter der minderjährigen BF2. Ihr war daher gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG ebenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
3.3. Zur Aufhebung der Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide:
Da im gegenständlichen Fall den BF jeweils der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, waren die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B)
2. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039).
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