Bundesverwaltungsgericht W122 2241905-1

W122 2241905-1Tribunale amministrativo federale17 nov 2022

Regest

Ermittlungspflicht Funktionsabgeltung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W122 2241905-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W122.2241905.1.00

Spruch

W122 2241905-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Petzelbauer Kleinhappel Rechtsanwälte, in 1010 Wien, Rabensteig 8/3a, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Wien vom 25.02.2021, Zl. 9000016465/0081-AdPers/2021, betreffend Funktionszulage:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Bisheriges behördliches Verfahren

Am 22.10.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungsabgeltung für die vertretungsweise Übernahme der Agenden der Amtsdirektorin XXXX (im Folgenden: XXXX ).

Mit Schreiben der Bildungsdirektion für Wien vom 19.11.2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr die Verwendungsabgeltung für die vertretungsweise Übernahme der Agenden der Amtsdirektorin XXXX zuerkannt werden können. Die Verwendungsabgeltung würde sich jedoch nach der neuen Bewertung des gegenständlichen Arbeitsplatzes mit A2/4 richten, weiters wären vertretungsweise höherwertige Verwendungen vor Betrauung beim BMBWF zu beantragen.

2. Bescheid

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin für die Zeit vom XXXX bis zum XXXX und für die Zeit ab XXXX auf die Dauer der vertretungsweisen Führung des Aufgabengebietes des mit A2/4 bewerteten Arbeitsplatzes von Amtsdirektorin XXXX eine nicht ruhegenussfähige Funktionsabgeltung gewährt.

Begründend wurde darin vorgebracht, dass gemäß § 37 Abs 3 Z 1 die Funktionsabgeltung in halben Vorrückungsbeträgen des Beamten zu bemessen sei und für den Unterschied von zwei Funktionsgruppen einen halben Vorrückungsbeitrag betrage.

Die Beschwerdeführerin habe vom XXXX bis zum XXXX und ab dem XXXX auf die Dauer der Dienstabwesenheit von Amtsdirektorin XXXX deren Agenden übernommen.

Da die Beschwerdeführerin vorübergehend, aber mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage auf einen Arbeitsplatz, einer um zwei Stufen höheren Funktionsgruppe verwendet worden sei, gebühre der Beschwerdeführerin eine nicht ruhegenussfähige Funktionsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung würden Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder eine Dienstzuteilung ausgeübt werden, gelten.

3. Beschwerde

Gegen den angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie diesen wegen Rechtswidrigkeit anficht.

Im Wesentlichen wurde darin vorgebracht, dass die belangte Behörde fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass der Arbeitsplatz von Amtsdirektorin XXXX lediglich mit A2/4 bewertet sei.

Aus dem Stellenplan ergebe sich eindeutig, dass der Arbeitsplatz eine Bewertung von A2/5 aufweise.

Aufgrund der Tatsache, dass der vertretungsweise Arbeitsplatz eine Bewertung von A2/5 aufweise, ergebe sich ein Unterschied von drei Funktionsgruppen zum Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin. Gemäß § 37 Abs. 3 GehG gebühre bei einem Unterschied von zwei Funktionsgruppen ein halber Vorrückungsbetrag und je einer weiteren Funktionsgruppe ein weiterer halber Vorrückungsbetrag.

Die belangte Behörde hätte daher aussprechen müssen, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX und für die Zeit ab XXXX eine nicht ruhegenussfähige Funktionsabgeltung gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und § 37 Abs. 3 Z 2 GehG in der Höhe von zwei halben Vorrückungsbeträgen (somit einem ganzen Vorrückungsbetrag) gebühre.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde legte mit Schreiben vom 26.04.2021 die Beschwerde und den Bescheid sowie den bezugshabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Am 15.11.2022 brachte der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und es wurde ihr mit dem gegenständlichen Bescheid eine ruhegenussfähige Funktionsabgeltung für die vertretungsweise Verrichtung mit einer Bewertung von A2/4 zugesprochen. Die Höhe der Funktionsabgeltung ist aufgrund des Bescheidspruches – auch im Zusammenhang mit der Begründung – nicht determiniert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig. Insbesondere aus dem gegenständlichen Bescheid, ergibt sich, dass die belangte Behörde sich nur unzureichend über die Determinanten der Funktionsabgeltung (Wertigkeit der ursprünglichen und interimistisch ausgeübten Arbeitsplätze) äußerte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Da sich im vorliegenden Fall der hier relevante Sachverhalt der nicht erfolgten Ermittlungsschritte aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach § 28 Abs. 2 Ziffer 2 VwGVG voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

In seinem Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.1.2017, Ra 2016/12/0109).

Zur Zurückverweisung berechtigende Ermittlungslücken hat der VwGH auch dann angenommen, wenn das Verwaltungsgericht rechtliche Aspekte ins Spiel bringt, die von der Verwaltungsbehörde noch nicht berücksichtigt worden waren und bezüglich derer sie daher keine Ermittlungen angestellt hatte; auch wenn die Ermittlungen in einem solchen Fall nicht absichtlich unterlassen wurden um sie dem Verwaltungsgericht zu überlassen, darf dieses in einer solchen Situation die Rechtssache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen. (Thienel, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verwaltungsgerichtsbarkeit, ZVG 2018, 180 [182], VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0034).

Maßgeblich für die Bemessung einer Funktionsabgeltung ist sowohl der Zeitraum als auch die Bewertung der vorübergehend und auf Dauer ausgeübten Arbeitsplätze.

Die belangte Behörde hat es unterlassen zu diesen entscheidungswesentlichen Determinanten Ermittlungsschritte zu setzen.

Somit war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird unter Bindung der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts (§ 28 Abs. 5 VwGVG) alle entscheidungswesentlichen Tatsachen zur Erlassung eines neuen Bescheides miteinzubeziehen haben.

Die vorgebrachten materiellrechtlichen Argumente konnten im Beschwerdeverfahren daher dahingestellt bleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage der Folgen des Unterlassens jeglicher erforderlicher Ermittlungstätigkeit ist hinreichend geklärt (vgl zB Verwaltungsgerichtshof 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

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