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I421 2257190-1•Bundesverwaltungsgericht I421 2257190-1
I421 2257190-1Tribunale amministrativo federale17 nov 2022
Antragstellung begünstigter Erwerb Einhebungsgebühr Eintragungsgebühr Ermäßigung Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Grundbuchseintragung Liegenschaftserwerb Miteigentumsanteile Schenkung
I421 2257190-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch MMag. Dr. Manfred SCHNETZER, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgericht XXXX vom 24.06.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, im Folgenden auch BF genannt, kaufte gemeinsam mit XXXX 256/8130 und 10/8130 Miteigentumsanteile verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung XXXX und Tiefgaragenplatz XXXX mit Kaufvertrag vom 7.6.2018 ob der Liegenschaft EZ XXXX Bezirksgericht XXXX und begründete mit dem Mitkäufer eine Eigentümerpartnerschaft.
Mit hier verfahrensgegenständlichen Rechtsgeschäft schenkte der Eigentümerpartner der BF dieser seine Miteigentumsanteile, worüber der Schenkungsvertrag vom 25.1.2019 errichtet wurde.
Der Pkt V. dieses Vertrages lautet auszugsweise:
Mit ERV-Antrag vom 25.2.2019 zu TZ XXXX beantragte die BF die Einverleibung des Eigentums ob den Anteilen des XXXX unter Zusammenziehung dieser Anteile mit ihren Anteilen, sodass die BF alleinige Wohnungseigentümerin an der Wohnung und dem Tiefgaragenplatz wird. Diesem ERV-Grundbuchsantrag war der Schenkungsvertrag und ein FAX den Bundesministeriums für Finanzen vom 1.2.2019 an den Rechtsvertreter der BF angeschlossen womit das BMF den Einheitswert der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX mit EUR 47.300,-- mitteilt. Auf dem FAX-Ausdruck wurde handschriftlich der Einheitswert der Gesamtliegenschaft auf die Schenkungsanteile umgerechnet.
Im ERV-Antrag vom 25.2.2019, der am 27.2.2019 im Grundbuch vollzogen wurde wird unter Gebühren lediglich eine Kontoverbindung mit IBAN und BIC genannt, unter Gesetzesgrundlage ist keine Angaben vermerkt. Bei der Rubrik „Eintragungsgebühr: Gebührenart:“ ist Selbstberechnung angeführt und wurde Eintragungsgebühr nach TP9 lit b Z 4 GGG von EUR 26 entrichtet.
Dass sich die Antragsteller auf die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a GGG berufen, auf welche dieser unter Anführung der gesetzlichen Bestimmung ergibt sich aus dem ERV-Antrag selbst nicht.
Mit Mail des Rechtsvertreters der BF vom 28.2.2019 teilt dieser dem BG XXXX als Grundbuchsgericht mit: „Es wird deshalb ein Antrag gemäß § 26a GGG gestellt, da ein begünstigter Erwerbsvorgang zwischen Lebensgefährten vorliegt.“
Im Zuge der Gebührenrevision durch die Revisorin beim Landesgericht XXXX wurde ausgeführt, dass die Wohnung 2018 um EUR 477.900,-- gekauft wurde, woraus sich bei Berücksichtigung einer Wertsteigerung bis zur Schenkung ein Verkehrswert für den geschenkten Hälfteanteil von EUR 250.898,-- errechnet. Daraus errechnet sich gem TP 9 GGG eine Eintragungsgebühr von EUR 2760,--, sodass abzüglich der bezahlten EUR 26 eine restliche Gebühr von 2734, -- offen ist. Es wird mit 30.11.2021 verfügt, dass dieser Betrag von der BF nachzufordern ist.
Es erging sodann Lastschriftanzeige an die BF, wogegen Einwendungen erhoben wurden, hernach Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 14.4.2022, gegen den die BF fristgerecht Vorstellung einbrachte.
Die Präsidentin des Landesgerichts XXXX , im Folgenden auch belangte Behörde genannt, hat sodann mit Bescheid vom 24.6.2022 ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin schuldig ist Pauschalgebühr von EUR 2.734, -- gem TP 9 lit. b Z 1 GGG und Einhebungsgebühr von EUR 8 gem § 6a GGG auf das genannte Konto des Bezirksgerichts XXXX , zu genannten Verwendungszweck einzuzahlen.
Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid fristgerecht am 1.7.2022 Beschwerde eingebracht und dessen ersatzlose Behebung beantragt.
Der Präsidentin des Landesgerichts XXXX legte mit Aktenvorlage vom 12.7.2022 die Beschwerde samt Bescheid, Kostenakt und Akt des Grundverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vor, wo dies in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichts am 19.7.2022 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben.
Dass die BF gemeinsam mit dem Geschenkgeber die verfahrensgegenständliche Wohnung samt Tiefgaragenplatz im Jahr 2018 zum Kaufpreis von EUR 477.900,-- gekauft hat, ergibt sich aus diesem Kaufvertrag, der in der Urkundensammlung des BG XXXX zu TZ XXXX einliegt.
Der Verkehrswert der mit Schenkungsvertrag an die Beschwerdeführerin übertragenen Miteigentumsanteile samt Wohnungseigentum wird mit EUR 250.898 -- festgestellt.
Im Grundbuchsantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs am 25.2.2019 eingebracht findet sich kein Hinweis darauf, dass die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gem § 26a Abs 1 Z 1 GGG in Anspruch genommen wird.
Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Gerichts- und Kostenakt und dieser von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten.
Der festgestellte Verkehrswert der gegenständlichen Miteigentumsanteile samt Wohnungseigentum ist nicht strittig. So wurde dieser im Gebührenverfahren von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt und steht auch in Einklang mit dem seinerzeitig geleisteten Kaufpreis, der sich aus dem Kaufvertrag ergibt.
Dass sich Im Grundbuchsantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs am 25.2.2019 eingebracht, kein Hinweis darauf findet, dass die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gem § 26a Abs 1 Z 1 GGG in Anspruch genommen wird, ergibt sich aus der Einsicht in diesen Antrag der im Gebührenakt einliegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
In gegenständlicher Beschwerdesache ist zentrale Frage, ob sich die Beschwerdeführerin auf einen begünstigten Erwerbsvorgang gem § 26a Abs 1 Z 1 GGG berufen kann.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Grundbuchsgebührenverordnung und des GGG in für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung (also in der Fassung vor der Zivilverfahrensnovelle 2022) lauteten:
Grundbuchsgebührenverordnung
Begünstigte Erwerbsvorgänge
§ 7.Die Begünstigung nach § 26a Abs. 1 GGG ist eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen. Soweit sich die Partei nicht auf 30% des Werts des einzutragenden Rechts als Bemessungsgrundlage beruft, bezieht sich die angegebene Bemessungsgrundlage auf den dreifachen Einheitswert.
Gerichtsgebührengesetz
Wertberechnung für die Eintragungsgebühr
§ 26.
(1) Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(2) Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(3) Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,
bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
bei einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird,
bei der Enteignung die Entschädigung.
Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.
(4) Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 441 Euro nicht übersteigen.
(4a) Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des § 303 Abs. 1 BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8 GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(5) Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(6) Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.
(7) Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen.
Begünstigte Erwerbsvorgänge
§ 26a.
(1) Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:
bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;
bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;
dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z 1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.
(2) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
(3) Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.
Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (BGBl. I Nr. 61/2022) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen § 26a Abs 2 GGG, der nunmehr lautet „(2) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.“
Hinsichtlich dieser geänderten Bestimmung ist im genannten Gesetzt ausdrücklich angeordnet, dass § 26a Abs 2 GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 mit 1. Mai 2022 in Kraft tritt und auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem 30. April 2022 entsteht, hingegen sind auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem 1. Mai 2022 entstanden ist, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 14. November 1996, 94/16/0116) knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten.
In gegenständlicher Beschwerdesache ist die Gebührenpflicht unbestritten vor dem 1. Mai 2022 entstanden und tritt die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Das ist im Gegenständlichen aber nicht geschehen, weshalb die klare gesetzliche Bestimmung es nicht zulässt, dass die nach Einbringung des Grundbuchgesuches beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a GGG berücksichtigt wird. Diese Rechtsansicht steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH. Im Erkenntnis zu Ra 2021/16/0023 vom 26. Mai 2021 wird zu einem vergleichbaren Sachverhalt ausgeführt: „Dazu genügt es, auf die bereits vom Bundesverwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs. 2 GGG iVm § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraussetzt, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. „Eingabe“ im Sinne des § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/16/0023; sowie VwGH 9.10.2019, Ra 2019/16/0155).“
Damit erweist sich aber eine erst nach der Einbringung des Grundbuchgesuchs beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a Abs. 1 Z 1 GGG als nicht rechtzeitig gestellt.
Die belangte Behörde hat daher zurecht die Gebühr gem § 26 Abs 1 GGG auf Grundlage des Werts des einzutragenden Rechts berechnet und dessen Wert mit EUR 305.000, -- angesetzt und gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG die Grundbuchseintragungsgebühr berechnet. Die vorgeschriebene Einhebungsgebühr von EUR 8, -- gründet auf § 6a GEG und ist unstrittig.
Auch durch den Verweis auf die Möglichkeit der Verbesserung von Grundbuchsanträgen ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, handelt es sich doch bei § 82a GBG um eine gesetzliche Bestimmung die die Behebung eines Formgebrechen im Grundbuchsantrag, das die ordnungsgemäße Behandlung zu hindern geeignet ist, ermöglicht und bezieht sich so auf das grundbücherliche Eintragungsverfahren, nicht aber auf das im Justizverwaltungswege durchzuführende Verfahren zur Vorschreibung und Einhebung der Gerichtsgebühren.
Die belangte Behörde hat daher zurecht die Gebühr gem § 26 Abs 1 GGG auf Grundlage des Werts des einzutragenden Rechts berechnet und dessen Wert mit EUR 238.950, -- angesetzt und gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG die Grundbuchseintragungsgebühr berechnet. Die vorgeschriebene Einhebungsgebühr von EUR 8, -- gründet auf § 6a GEG und ist unstrittig.
Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen, zu deren Klärung die Einvernahme der angebotenen Zeugen, nämlich Grundbuchsführer, Kostenbeamtin und Sachbearbeiterin in der Kanzlei des Vertreters der Beschwerdeführerin, nicht erforderlich war.
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Zudem stützt sich die Entscheidung auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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