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G315 2200628-1•Bundesverwaltungsgericht G315 2200628-1
G315 2200628-1Tribunale amministrativo federale17 nov 2022
Berichtigung der Entscheidung
G315 2200632-1/43ZG315 2200625-1/34ZG315 2200628-1/34Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Anträge von 1.) der XXXX , geboren am XXXX , 2.) der XXXX , geboren am XXXX , sowie 3.) des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Irak, der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), auf Berichtigung des am 21.01.2022 im elektronischen Rechtsverkehr erfolgreich hinterlegten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, datiert mit 17.01.2021, GZ: G315 XXXX ua.:
A)Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2021, GZ: G315 XXXX ua., wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm. § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass das Entscheidungsdatum anstatt „17.01.2021“ richtig „17.01.2022“ lautet.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom „17.01.2021“, Zahlen: G315 XXXX , G315 XXXX und G315 XXXX , wurden die Beschwerden der im Spruch genannten Antragsteller gegen die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I. des Erkenntnisses), den Antragstellern jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG (teilweise iVm. § 34 Abs. 3 AsylG) zuerkannt und eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt.
Das Erkenntnis ist fälschlicherweise in der Fertigungsklausel mit „17.01.2021“ statt „17.01.2022“ datiert, wurde der Rechtsvertretung der Antragsteller jedoch durch Hinterlegung im elektronischen Rechtsverkehr am 21.01.2022 zugestellt.
2. Mit E-Mail vom 26.01.2022 wies die Rechtsvertretung der Antragsteller das Bundesverwaltungsgericht auf die offensichtlich fehlerhafte Jahreszahl des Erkenntnis-Datums hin und ersuchte um Rückmeldung oder entsprechende Richtigstellung, sodass die „Rechtskraft richtig erfasst werden“ könne.
Mit E-Mail des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2022 wurde der Rechtsvertretung mitgeteilt, dass in der Fertigungsklausel tatsächlich irrtümlich das Datum 17.01.2021 angeführt ist, relevant für die Erhebung einer Beschwerde jedoch das Datum der Zustellung des Erkenntnisses ist. Weiter Anträge ergingen daraufhin nicht.
3. Am 04.11.2022 beantragte die Rechtsvertretung über den Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes sinngemäß die Berichtigung des Datums der Fertigungsklausel, da die Antragsteller wegen dieses Fehlers inzwischen bereits Probleme gehabt hätten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.
Aufgrund eines einfachen Schreibfehlers wurde in der Fertigungsklausel des Erkenntnisses fälschlicherweise die Jahreszahl mit „2021“ statt richtigerweise „2022“ angeführt.
Der relevante Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist gemäß § 17 VwGVG auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten von diesen anzuwenden (vgl. insb. VwGH vom 27.05.2021, Ra 2021/19/0157 und vom 02.08.2019, Ra 2019/09/0056).
Zur Berichtigung von Bescheiden bzw. von Erledigungen der Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch ohne Ergehen eines Berichtigungsbeschlusses die Entscheidung in einem solchen Fall berichtigend zu lesen ist (VwGH vom 28.10.2021, Ra 2021/09/0075 unter Hinweis auf die Erledigungen vom 02.07.2007, 2007/12/0019 und vom 21.6.1990, 89/06/0104). Eine Unrichtigkeit beruht offenbar dann auf einem Versehen, wenn sie für die Partei klar erkennbar ist und bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheids bzw. des Erkenntnisses vermieden hätte werden können (vgl. VwGH vom 28.10.2021, Ra 2021/09/0075 mit Hinweis auf VwGH vom 09.08.2017, Ra 2017/09/0028).
In seinem Erkenntnis vom 28.02.2019, Ra 2018/12/0041, hat der Verwaltungsgerichtshof die für die Berichtigung maßgeblichen Kriterien herausgearbeitet und in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe erfordere, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und deren Offenkundigkeit gegeben sein müssen. Offenkundigkeit liege vor, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit der Entscheidung erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung hätte vermieden werden können. Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die - gleichgültig, ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides (vgl. VwGH 22.7.2004, 2004/10/0047) - erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. Auch komme es für die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 4 AVG auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an (mit Hinweis auf VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/17/0330).
Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten, die nach § 62 Abs. 4 AVG jederzeit hätten berichtigt werden können, ist die Entscheidung auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen (vgl. etwa VwGH 29.04.2019, Ro 2018/20/0013).
Im vorliegenden Fall wurde aufgrund eines offenkundigen einfachen Schreibfehlers in der Fertigungsklausel des Erkenntnisses fälschlicherweise die Jahreszahl mit „2021“ statt richtigerweise „2022“ angeführt.
Aus der direkt unter der Fertigungsklausel applizierten Signatur des Bundesverwaltungsgerichtes geht – für beide Verfahrensparteien klar ersichtlich – das tatsächliche Datum der Erledigung hervor und ist auch das für die Rechtskraft relevante Datum der Zustellung des Erkenntnisses eindeutig dokumentiert, weshalb die Entscheidung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen ist. Auch ist aus dem vagen Vorbringen auf „Probleme“ nicht ersichtlich, welche Auswirkungen mit dem Schreibfehler konkret verbunden sind. Im Sinne des Rechtsschutzes und der Rechtsklarheit war dennoch spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
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