Bundesverwaltungsgericht W262 2260731-1

W262 2260731-1Tribunale amministrativo federale16 nov 2022

Regest

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W262 2260731-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W262.2260731.1.00

Spruch

W262 2260731-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 02.06.2022 betreffend die Feststellung des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß §§ 33 Abs. 2, 3 und 36 Abs. 1, 2, 3 und 5 AlVG ab 01.06.2022 iHv täglich € 53,99 und ab 01.07.2022 iHv täglich € 41,04 beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stand vom 30.01.2021 bis 11.09.2022 mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stellte sie am 05.11.2021 einen Antrag auf Notstandshilfe und gab an, dass sie sich in einer Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Wien befinde.

2. Mit Schreiben vom 22.04.2022 beantragte die Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) die Ausfertigung eines Bescheides aufgrund der Mitteilungen über den Leistungsanspruch vom 25.03.2022 und 29.03.2022 betreffend die Notstandshilfe ab 01.06.2022 und ab 01.07.2022.

3. Mit Bescheid des AMS vom 02.06.2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe gemäß § 33 Abs. 2, 3 und § 36 Abs. 1, 2, 3 und 5 AlVG ab dem 01.06.2022 in Höhe von täglich € 53,99 und ab 01.07.2022 in Höhe von täglich € 41,04 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aufgrund der beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Bemessungsgrundlage in Höhe von € 4933,28 und den Angaben der Beschwerdeführerin im zuletzt gestellten Notstandshilfeantrag vom 05.11.2021 ein Tagsatz der Notstandshilfe ab 1.6.2022 in Höhe von € 53,99 errechne. Der Anspruchsbeurteilung für die Notstandshilfe sei der Bezug des Arbeitslosengeldes im Ausmaß von 30 Wochen vorangegangen. In Hinblick auf die Bestimmungen des § 36 Abs. 6 AlVG sei daher die Notstandshilfe mit dem Existenzminimum nach der Exekutionsordnung in Höhe von € 40,07 (Wert 2022) täglich zu begrenzen. Hinzu komme gemäß § 20 Abs. 2 AlVG noch ein Familienzuschlag in Höhe von je € 0,97 für das Kind der Beschwerdeführerin. Somit ergebe sich ein Anspruch auf Notstandshilfe ab 1.7.2022 in Höhe von täglich € 41,04.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine näher begründete Beschwerde und legte ein Konvolut an Unterlagen vor.

5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten am 10.10.2022 übermittelt.

6. Mit elektronisch signierten Schreiben vom 30.10.2022 erklärte die Beschwerdeführerin u.a., die Beschwerde gegen den oa. Bescheid des AMS vom 02.06.2022 zurückzuziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin zog die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit elektronisch signierten Schriftsatz vom 30.10.2022 zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem elektronisch signierten Schriftsatz vom 30.10.2022. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30.10.2022 ist unmissverständlich formuliert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

3.3. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Eine solche Erklärung lag vor, da die Beschwerdeführerin die Zurückziehung mit Schriftsatz elektronisch signierten vom 30.10.2022 eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.

3.4. In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren² § 28 VwGVG, Anm. 5).

Der bekämpfte Bescheid ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen war.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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