Bundesverwaltungsgericht W262 2250404-1

W262 2250404-1Tribunale amministrativo federale16 nov 2022

Regest

Anspruchsverlust Arbeitszeit Bewerbung gesundheitliche Eignung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung zumutbare Beschäftigung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W262 2250404-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W262.2250404.1.00

Spruch

W262 2250404-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 28.09.2021, nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2021, GZ XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG im Zeitraum 26.08.2021 bis 06.10.2021 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 20.01.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und seit 18.08.2018 Notstandshilfe; sie steht seit 08.01.2018 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis.

2. Mit Schreiben vom 19.08.2021 übermittelte das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot bei „ XXXX “ samt Vorstellungstermin am 25.08.2021 um 10:00 Uhr an einer näher angeführten Adresse.

3. Am 25.08.2021 um 08:11 Uhr kontaktierte die Beschwerdeführerin die Serviceline des AMS und gab bekannt, das Stellenangebot erst gestern erhalten zu haben. Sie könne den Termin so kurzfristig nicht wahrnehmen. In einem am selben Tag an ihren Berater verfassten Email führte die Beschwerdeführerin weiters aus, dass sie aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung den Termin nicht wahrnehmen könne.

4. Mit Schreiben des AMS vom 25.08.2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert zu ihrem Nichterscheinen zum Vorstellungstermin beim Beschäftigungsprojekt der Firma XXXX am 25.08.2021 Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin gab an, Einwendungen aufgrund der beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückfahrt und ihrer Betreuungspflichten zu erheben. Hinsichtlich der beruflichen Verwendung führte die Beschwerdeführerin erstmals gesundheitliche Einschränkungen an und erklärte, bei schweren körperlichen Arbeiten öfters Sehnenscheidenentzündungen bekommen zu haben. Zu der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit erklärte sie, nicht zu wissen, wann der Arbeitsbeginn sei. Vor zwei Jahren (als sie sich schon einmal dort vorstellen musste) sei dies um 07:00 Uhr gewesen. Sie fahre aber ihren Sohn täglich zu seiner Lehrstelle zum Arbeitsbeginn um 07:15 Uhr und hole ihn um 16:15 Uhr bzw. am Freitag um 12:45 Uhr ab. Darüber hinaus habe sie eine 12-jährige Tochter und gehe einer geringfügigen Beschäftigung nach. Hinsichtlich ihrer Betreuungspflichten führte sie aus, dass sie eine 20-Stunden-Beschäftigung bevorzugen würde, da sie sich um ihre 12-jährige Tochter kümmern müsse. Darüber hinaus habe sie dem AMS mitgeteilt, dass sie den Termin so kurzfristig nicht einplanen könne und sie einen anderen Termin haben möchte. Sie habe an diesem Tag arbeiten müssen und habe Aufträge zu erledigen gehabt, die ihr Chef am Nachmittag gebraucht habe.

5. Mit Bescheid des AMS vom 28.09.2021 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 10 iVm § 38 AlVG im Zeitraum vom 26.08.2021 bis 06.10.2021 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf die vom AMS zugewiesene Stelle als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber XXXX beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, sie habe den Vorstellungstermin nicht verweigert, sondern werde bestraft, weil die Post keine gute Leistung erbracht habe und sie die Zuweisung erst am Vortag erhalten habe. Darüber hinaus habe sie um einen neuen Termin gebeten und befände sich in einer schwierigen finanziellen Lage.

7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 28.09.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Einladung zum Bewerbungsgespräch am 25.08.2021 spätestens am 24.08.2021 erhalten habe. Es wäre der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, sich noch am Tag des Erhalts der Einladung beim potentiellen Dienstgeber zu melden. Die Beschwerdeführerin sei verpflichtet gewesen ihre geringfügige Beschäftigung an die zugewiesene Beschäftigung anzupassen.

8. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholte.

9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 11.01.2022 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin bezieht seit 20.01.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und geht seit 08.01.2018 einer geringfügigen Beschäftigung nach.

In der Betreuungsvereinbarung vom 14.06.2021 wurde festgehalten, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Reinigungskraft bzw. Regalbetreuerin oder bei der Suche nach Hilfs- und Anlerntätigkeiten entsprechend den Zumutbarkeitsbestimmungen im Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden (Teilzeit) unterstützt. Die Vermittlung wird durch teilweise Kinderbetreuung erschwert. Die Beschwerdeführerin wurde über die Folgen bei Nichtannahme der Beschäftigung gemäß § 10 AlVG informiert.

Mit Schreiben vom 19.08.2021 übermittelte das AMS der Beschwerdeführerin postalisch den Vorstellungstermin bei der Firma XXXX mit dem folgenden Inhalt:

„Das AMS NÖ bietet Ihnen die Möglichkeit, sich für einen Arbeitsplatz im Projekt „ XXXX “ vorzustellen. Sie erhalten in diesem Projekt im Rahmen eines Dienstverhältnisses bestmögliche Unterstützung für Ihren Wiedereinstieg in Ihr Berufsleben.

Ihr Vorstellungsgespräch

Ihr persönliches Vorstellungsgespräch mit einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin des Projekts „ XXXX “ findet am 25.8.2021 um 10:00 Uhr in XXXX statt. Es handelt sich hierbei um ein konkretes Arbeitsangebot. Bitte bringen Sie einen aktuellen Lebenslauf mit Foto sowie Ihre letzte Betreuungsvereinbarung vom AMS mit.

Wichtig: Ihre Rückmeldung

Setzen Sie sich bitte mit Ihrem/r zuständigen Berater/in in Verbindung, sollten Sie zu diesem Termin nachweislich verhindert sein oder bereits eine Beschäftigung gefunden haben. […]“

Am 25.08.2021 um 08:11 Uhr kontaktierte die Beschwerdeführerin das AMS telefonisch und erklärte die Einladung zum Vorstellungsgespräch erst gestern [am 24.08.2021] erhalten zu haben und den Termin so kurzfristig nicht wahrnehmen zu können. Zusätzlich schrieb sie ihrem AMS-Berater um 08:51 Uhr per E-Mail, sie könne ihren geringfügigen Job so kurzfristig nicht absagen.

Die Beschwerdeführerin nahm den Vorstellungstermin am 25.08.2021 nicht wahr.

Eine Beschäftigung kam – zumindest auch – aufgrund des unterbliebenen Bewerbungsgespräches nicht zustande. Die Beschwerdeführerin nahm diese Folge billigend in Kauf.

Die Entfernung zwischen dem Wohnort der Beschwerdeführerin in XXXX und dem potentiellen Dienstgeberort in XXXX beträgt ca. 24,3 km. Die Fahrzeit mit dem Auto beträgt ca. 21 Minuten.

Die zugewiesene Stelle war der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar.

Die Beschwerdeführerin nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere in den Hauptversicherungsverband-Auszug, die Betreuungsvereinbarung vom 14.06.2021, die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 25.08.2021, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 02.09.2021, den Aktenvermerk des AMS zum Anruf der Beschwerdeführerin am 09.12.2021 sowie die Beschwerde und den Vorlageantrag.

Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Die Feststellung zur Entfernung zwischen dem potentiellen Dienstgeberort und dem Wohnort der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage auf Google Maps.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über die Rechtsfolgen bei Nichtannahme der Beschäftigung informiert wurde, ergibt sich aus der Betreuungsvereinbarung.

Unstrittig erschien die Beschwerdeführerin am 25.08.2021 nicht zum zugewiesenen Vorstellungstermin.

Dass die Beschwerdeführerin am 25.08.2021 um 08:11 Uhr das AMS telefonisch und um 08:51 per E-Mail kontaktierte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Ein Rückruf der stellvertretenden Beraterin kann nicht abschließend geklärt werden, da die Beschwerdeführerin keine Nachweise der Telefonate vorlegen konnte. Der Zeitpunkt des Erhalts des Einladungsschreibens des AMS kann nicht abschließend geklärt werden, zumal die Beschwerdeführerin insofern widersprüchliche Angaben machte, als sie in ihrer E-Mail vom 25.08.2021 angab, die Einladung am 24.08.2021 und in ihrer Stellungnahme vom 02.09.2021 anführte, die Einladung schon am 23.08.2021 erhalten zu haben. Das tatsächliche Einlangen des Einladungsschreibens kann aber dahingestellt bleiben, da die die Beschwerdeführerin jedenfalls verpflichtet gewesen wäre, sich unverzüglich beim AMS zu melden, um einen anderen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Ein Umdisponieren am Tag des geplanten Gesprächs kann vom potentiellen Dienstgeber nicht verlangt werden.

Insgesamt ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, dokumentiert im Aktenvermerk des AMS vom 09.12.2021, dass sie ihre geringfügige Beschäftigung tunlichst aufrechterhalten wollte, da sie auf ihren Notstandshilfebezug sowie auf das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung angewiesen ist. Aus ihrer im Verwaltungsakt einliegenden E-Mail an den Berater geht unzweifelhaft hervor, dass sie gar nicht versucht hat, ihre geringfügige Beschäftigung an den zugewiesenen Vorstellungstermin am 25.08.2021 anzupassen, sondern dieser den Vorrang eingeräumt hat.

Durch ihr Verhalten hat sich die Beschwerdeführerin damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt.

Das übrige Vorbringen der Beschwerdeführerin basiert lediglich auf ihrer Vermutung, bereits im Jahr 2019 oder 2020 bei der Firma vorstellig geworden zu sein und ohnehin nicht für die zugewiesene Stelle in Frage zu kommen. Der Umstand einer erneuten Zuweisung an denselben Dienstgeber ändert nichts an der Zumutbarkeit der Zuweisung der Beschäftigung, mag die Beschwerdeführerin auch schon abgewiesen worden sein und behaupten, dass nur Vollzeitmitarbeiter gesucht werden.

Die Feststellung, dass von der Beschwerdeführerin keine gesundheitlichen Einschränkungen bekanntgegeben wurden, ergibt sich aus dem Fehlen entsprechender Befunde im Akt; daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin angibt, bei schweren körperlichen Arbeiten öfters Sehnenscheidenentzündungen bekommen zu haben.

Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt sich aus dem aktuellem Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin auch nach der Ausschlussfrist keine Beschäftigung aufgenommen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“

3.3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.

3.4. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung

3.4.1. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).

Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).

3.4.2. Die Beschwerdeführerin hat gegen die zugewiesene Beschäftigung Einwendungen aufgrund der beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückfahrt und ihrer Betreuungspflichten erhoben.

Hinsichtlich der beruflichen Verwendung führte die Beschwerdeführerin erstmals gesundheitliche Einschränkungen an und erklärte, bei schweren körperlichen Arbeiten habe sie öfters Sehnenscheidenentzündungen bekommen. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin keinerlei medizinische Befunde oder Therapiepläne vorgelegt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass aktuell keine gesundheitlichen Einschränkungen bestehen, die die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung in Zweifel ziehen.

Zu der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit erklärte die Beschwerdeführerin, sie wisse nicht wann der Arbeitsbeginn sei. Vor zwei Jahren sei dies um 07:00 Uhr gewesen. Sie fahre aber ihren Sohn täglich zu seiner Lehrstelle zum Arbeitsbeginn um 07:15 Uhr und hole ihn um 16:15 Uhr bzw. am Freitag um 12:45 Uhr. Darüber hinaus habe sie eine 12-jährige Tochter und gehe einer geringfügigen Beschäftigung nach.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf durch eine geringfügige, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigung die Bereitschaft des Arbeitslosen, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen und sich im Vorstellungsgespräch dementsprechend zu verhalten, nicht beeinträchtigt werden. Daraus ergibt sich die weitere Verpflichtung des Arbeitslosen, beim Eingehen vertraglicher Bindungen, welche jedoch Arbeitslosigkeit nicht ausschließen (wie einer geringfügigen Beschäftigung), gegebenenfalls auf deren jederzeitige Lösbarkeit Bedacht zu nehmen, um eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung antreten zu können (vgl. VwGH vom 19.10.2011, 2009/08/0046). Es ist sohin die Aufgabe der Beschwerdeführerin die Vereinbarkeit ihrer geringfügigen Tätigkeit mit einer zugewiesenen Beschäftigung sicher zu stellen.

Hinsichtlich ihrer Betreuungspflichten führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie eine 20-Stunden-Beschäftigung bevorzugen würde, da sie sich um ihre 12-jährige Tochter sorgen müsse. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Einwendungen lediglich von ihrer Erinnerung an einen Vorstellungstermin bei derselben Firma vor ein bis zwei Jahren ausgeht und dass ihr die Arbeitszeiten der konkreten zugewiesenen Stelle gar nicht bekannt war. Das Gesetz verlangt auch nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen (vgl. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187 und VwGH 16.11.2011, 2008/08/0240).

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Anfahrtszeit bzw. Arbeitszeit unzumutbar wäre, ist sie auf § 9 Abs. 2 AlVG zu verweisen, wonach die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden beträgt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt beträgt die Entfernung zwischen dem Arbeitsort in XXXX und ihrem Wohnort in XXXX ca. 24,3 km bzw. die Anfahrtszeit 21 Minuten; dies entspricht den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 Abs. 2 AlVG. Auf etwaige Fahrdienste für ihren Sohn, der eine Lehre absolviert, kann dabei keine Rücksicht genommen werden.

Der Beschwerdeführerin war somit die vermittelte Tätigkeit zumutbar und handelte es sich somit um eine für die Zuweisung taugliche Stelle. Die Zuweisung der Beschäftigung war daher im Ergebnis zulässig.

3.5. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin durch ihr Nichterscheinen beim Vorstellungstermin eine Vereitelungshandlung gesetzt.

3.6. Zu Kausalität und Vorsatz

3.6.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).

Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).

Dass die Beschwerdeführerin durch das Nichterscheinen zum Vorstellungstermin die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, wurde in der Beweiswürdigung dargelegt. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.

3.6.2. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).

3.7. Zur Rechtsfolge der Vereitelung

Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.

Da es sich um die erste Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt.

3.8. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht

3.8.1. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).

3.8.2. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).

Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).

3.8.3. Die Beschwerdeführerin hat weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.

3.9. Ergebnis

Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

3.10. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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