Bundesverwaltungsgericht W252 2196856-1

W252 2196856-1Tribunale amministrativo federale16 nov 2022

Regest

gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung Mitwirkungspflicht Vorstrafe

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W252 2196856-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W252.2196856.1.00

Spruch

W252 2196856-1/33E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX , StA. Eritrea, vertreten durch Verein LegalFocus, Gudrunstrasse 143/19 1100 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2018 zur Zl. XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: „BF“), ein männlicher Staatsangehöriger Eritreas, stellte am 01.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am darauf folgenden Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er aus politischen Gründen geflohen sei. Die Regierung in Eritrea sei sehr schlecht, es gebe keine Gesetze, es herrsche Willkür und Korruption.

3. Am 25.01.2018 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt statt. Dabei gab er an, dass er in XXXX , Eritrea geboren sei. Er sei dort in einen Autounfall verwickelt gewesen bei dem ein Politiker ums Leben kam. Noch bevor es zu einer Verhandlung kam, sei er geflohen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.04.2018 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Es erteilte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt II. und III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seinen Heimatstaat aufgrund der allgemeinen Situation verlassen habe. Konkrete persönliche Bedrohungen, die asylrelevant wären, seien im Laufe des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen.

5. Der BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Ausführungen des Bundesamtes nicht nachvollziehbar seien. Der BF habe detaillierte Angaben zu seinem Herkunftsort und seiner Flucht gemacht. Schon das Verlassen seines Heimatlandes werde von der Regierung als Handlung des Widerstandes angesehen, weshalb er aus politischen Gründen verfolgt werde.

6. Der BF wurde zu einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2022, 08.06.2022 und 05.10.2022 geladen, ist jedoch nicht erschien. Den Verfahrensparteien wurde das einschlägige Länderberichtsmaterial zu Eritrea schriftlich vorgehalten und die Möglichkeit gegeben, hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine solche langte seitens der Vertretung des BF am 08.07.2022 (OZ 27) ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den Namen XXXX geboren am XXXX Er ist Staatsangehöriger Eritreas, bekennt sich zum islamischen Glauben und spricht Arabisch als Muttersprache sowie Tigrinya auf Muttersprachenniveau. Er ist verheiratet und hat keine Kinder (AS 15, 141, 143).

Der BF wurde in einem Dorf in der Nähe von XXXX (Eritrea) geboren. Der BF reiste am 24.09.2010 über den Sudan nach Saudi-Arabien aus und war seitdem nicht mehr in Eritrea. Er absolvierte in Eritrea eine Schulbildung von 12 Jahren. Von 1998 bis 2001 leistete der BF seinen Militärdienst in einem Lazarett ab und war anschließend bis zu seiner Ausreise im Rahmen des zivilen Nationaldienstes bei der Wasserverwaltung in XXXX tätig (AS 15, 145-149).

Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Eltern in seinem Herkunftsstaat, wo auch zwei seiner Schwestern mit ihren Familien leben (AS 19, 147). Die finanzielle Lage des BF in Eritrea war durchschnittlich (AS 147).

Der BF ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und stellte am 01.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (AS 17).

Der BF ist gesund und arbeitsfähig (AS 143).

Der Strafregisterauszug des BF weist folgende Vorstrafe auf (Auszug aus dem Strafregister vom 27.09.2022, OZ 30):

Mit Urteil des BG Graz-West vom 06.02.2020 (006 U 16/2019x) wurde der BF wegen §§ 27 Abs 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs 1 Z 1 2. Fall und 27 Abs 2 SMG zu einer bedingen Freiheitsstrafe von zwei Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt.

Der BF ist zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2022, 08.06.2022 und 05.10.2022 trotz ordnungsgemäßer Ladungen an seiner aufrechten Meldeadresse und Aufruf am Verhandlungstag nicht erschienen.

1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF hatte in seinem Heimatstaat einen Autounfall als Beifahrer. Zur Behandlung der Unfallfolgen reiste der BF nach Saudi-Arabien aus. Weder der BF, noch seine Ehefrau wurden in Eritrea angeklagt oder inhaftiert.

Der BF hat Eritrea weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Er wurde in Eritrea individuell weder bedroht noch kam es zu Übergriffen auf ihn.

Der BF ist nicht politisch tätig und auch nicht Mitglied einer politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung.

Im Falle der Rückkehr nach Eritrea droht dem BF weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch das Militär oder andere Behörden.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Eritrea:

Aus den ins Verfahren eingeführten Länderinformationen:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Eritrea vom 26.02.2019

ergibt sich Folgendes:

Politische Lage

Eritrea ist nach dem Südsudan das zweitjüngste und eines der ärmsten Länder Afrikas. Das Land erlangte 1993 die formelle und völkerrechtlich anerkannte Unabhängigkeit. Die nach westlichem Vorbild geschaffene Verfassung aus dem Jahr 1997 ist zwar durch die provisorische Nationalversammlung angenommen worden, trat aber dennoch nie in Kraft. Präsident Isaias Afewerki regiert das Land ohne demokratische Kontrolle. Er stützt sich auf die Sicherheitsapparate und die einzige zugelassene Partei, die People’s Front for Democracy and Justice (PFDJ). Das Übergangsparlament ist seit 2002 nicht mehr zusammengetreten. Seit der Unabhängigkeit des Landes sind weder Parlaments- noch Präsidentschaftswahlen durchgeführt worden (AA 25.1.2021). Die politische Situation im Land ist also seit vielen Jahren von ihrem nahezu unveränderlichen Charakter geprägt. Der Präsident zeigt keine Bereitschaft, Wahlen abzuhalten oder Änderungen im politischen Status quo des Landes zu akzeptieren. Er regiert mit einer kleinen Anzahl von Beratern der PFDJ-Führung. Zudem verfügt das Militär über eine beträchtliche politische Macht (NLMBZ 30.11.2020).

Eritrea hat nicht nur keine Verfassung (AA 25.1.2021), es gibt auch keinen Rechtsstaat und keine Nationalversammlung, welche überhaupt Gesetze beschließen könnte (UNHRC 24.2.2021). Es gibt de facto und de jure keine Gewaltenteilung (BS 2020; vgl. AA 25.1.2021), denn es gibt weder eine Legislative noch eine unabhängige Justiz. Eritrea bleibt eine Ein-Mann-Diktatur unter Präsident Isaias Afewerki (HRW 13.1.2021) nach anderen Angaben eine Einparteiendiktatur. Die Regierungspartei PFDJ ging 1994 aus der Eritrean People's Liberation Front (EPLF) hervor. Sie stellt den Staats- und Regierungschef Isaias Afewerki sowie die gesamte weitere politische Führung des Landes. Andere politische Parteien sind verboten (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).

Ende 2000 endete der Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien vorläufig mit dem Friedensabkommen von Algier, dieses wurde in der Folge aber mehrfach gebrochen. Im Juli und September 2018 unterzeichneten die Präsidenten beider Länder weitere Verträge, der Spannungszustand zwischen den Nachbarstaaten wurde beendet (AA 25.1.2021). Bislang hatte der Friedensschluss aber keine Auswirkungen auf die Menschenrechte in Eritrea (HRW 13.1.2021; vgl. NLMBZ 30.11.2020), obwohl im Friedensabkommen auch innenpolitische Reformen angekündigt wurden. Diese haben nicht stattgefunden (NLMBZ 30.11.2020).

Die Ausübung von bürgerlichen Grundrechten ist weiterhin stark eingeschränkt. Als Folge des Grenzkriegs mit Äthiopien (1998-2000) kam es zu einer weitgehenden Militarisierung der Gesellschaft und zum Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich gelenkte Wirtschaftsunternehmen. Viele Eritreer arbeiten im staatlichen, verpflichtenden Nationalen Dienst, dessen zeitliche Befristung auf 18 Monate de facto ausgesetzt wurde (AA 13.10.2020).

Sicherheitslage

Die Lage in Asmara ist stabil und ruhig. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 18.5.2021). Allerdings kam es Anfang November 2020 zu mehreren Explosionen in Asmara und Massawa, die in Zusammenhang mit dem Konflikt im benachbarten Tigray (Äthiopien) stehen. Weitere Auswirkungen dieses Konflikts auf die Sicherheitslage in Eritrea – insbesondere in Grenznähe – können nicht ausgeschlossen werden. Auch der Grenzkonflikt mit Dschibuti ist nicht gelöst und die Lage an der Grenze bleibt angespannt. In der Grenzregion zum Sudan sind Rebellengruppen und Schmuggler aktiv (AA 18.5.2021; vgl. EDA 18.5.2021). Generell sind die Beziehungen zu den Nachbarstaaten angespannt (EDA 18.5.2021).

Die aus Äthiopien heraus agierenden, bewaffneten Rebellengruppen wurden von der äthiopischen Regierung nach dem Friedensschluss im Sommer 2018 angewiesen, ihre Waffen niederzulegen (BS 2020).

Rechtsschutz / Justizwesen

Das Gesetz sieht zwar eine unabhängige Justiz vor, doch diese wird von der Exekutive kontrolliert und war daher weder unabhängig noch unparteiisch. Auch Korruption ist ein Problem (USDOS 30.3.2021). Es gibt auch keine Legislative (UNHRC 24.2.2021). Rechtsstaatlichkeit ist in Eritrea somit nicht gewährleistet (AA 25.1.2021; vgl. UNHRC 24.2.2021).

Zudem ist die Justiz unterfinanziert, es mangelt ihr an ausgebildetem Personal und an Infrastruktur (USDOS 30.3.2021). Die Justizreform geht schleppend voran. Anfang 2015 wurde ein neues Strafgesetzbuch und eine neue Zivil- und Strafprozessordnung vorgelegt, diese wurden aber nie in Kraft gesetzt (AA 25.1.2021).

In der ordentlichen Gerichtsbarkeit gibt es Gerichte auf regionaler Ebene; Berufungsgerichte; und Oberberufungsgerichte. In ländlichen Gebieten gibt es sogenannte „community courts“, die vorwiegend traditionelles Recht anwenden. Dort werden die Richter von der Gemeinde gewählt, die Verhandlungen sind öffentlich (USDOS 30.3.2021). Außerdem gibt es für Korruptionsfälle und Fälle der nationalen Sicherheit Militär- bzw. Sondergerichte. Diese Gerichte können jedes Verfahren an sich ziehen. Dort gibt es keine öffentliche Verhandlung, keinen anwaltlichen Beistand und keine Rechtsmittel (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Als Richter – und gleichzeitig als Ankläger – fungiert bei diesen Gerichten meist ein Offizier (USDOS 30.3.2021).

Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne Angabe von Gründen sind üblich (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 25.1.2021). Verdächtige kommen in Haft, ohne jemals einem Richter vorgeführt worden zu sein (USDOS 30.3.2021). Umgekehrt werden Häftlinge auch ohne Angabe von Gründen freigelassen (AA 25.1.2021). Die auf dem Papier vorhandene Kautionsmöglichkeit wird oft willkürlich verweigert oder die Höhe der Kaution willkürlich gesetzt (USDOS 30.3.2021).

Es gibt kein Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren; und keine Unschuldsvermutung. Es gibt keine Möglichkeit, eine Verhaftung rechtlich anzufechten (USDOS 30.3.2021).

Sicherheitsbehörden

Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich, die Armee für die äußere Sicherheit. Doch die Regierung setzt manchmal die Streitkräfte, die Reserve, demobilisierte Soldaten oder Miliz dazu ein, um Aufgaben der inneren oder äußeren Sicherheit zu erfüllen. Agenten der Nationalen Sicherheitsagentur, die dem Präsidentenbüro unterstellt ist, sind für die Verhaftung von Personen verantwortlich, die verdächtigt werden, die nationale Sicherheit zu gefährden. Auch die Armee hat die Befugnis, Zivilisten anzuhalten und zu verhaften (USDOS 30.3.2021).

Militär, Polizei und andere Sicherheitsbehörden üben eine fast vollständige Kontrolle über das politische und gesellschaftliche Leben aus. Sie verfügen über weitreichende Vollmachten, die nicht immer eine gesetzliche Grundlage haben (AA 25.1.2021). Nach anderen Angaben stehen die meisten Sicherheitsbehörden unter ziviler Kontrolle (USDOS 30.3.2021).

Angehörige der Sicherheitskräfte sind für zahlreiche Vergehen verantwortlich. Gleichzeitig betreibt die Regierung ein dichtes Netzwerk an Spitzeln (USDOS 30.3.2021).

Folter und unmenschliche Behandlung

Generell wird in Eritrea das Recht auf Leben ignoriert (BS 2020).

Das geltende Strafgesetzbuch verbietet Folter. Trotzdem kommt es zur Anwendung von Folter durch staatliche Akteure (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021) – in Gefängnissen und Militärlagern ist Folter weit verbreitet (BS 2020). Sie wird etwa gegenüber Gefangenen - insbesondere während der Befragung – angewandt (AA 25.1.2021). Berichtet wird von Folter und Schlägen an Häftlingen, Deserteuren, Wehrdienstverweigerern, Personen die aus dem Land flüchten wollten, Angehörige verschiedener religiöser Gruppen (USDOS 30.3.2021). Menschen werden unter Folter gezwungen, ihrem Glauben abzuschwören. Auch im Nationaldienst kommt es zu Folter (HRW 13.1.2021). Neben physischer Folter kommt auch psychische zur Anwendung. Aufgrund mangelndem Zugang zu Informationen bleibt unklar, wie viele Menschen wegen Folter oder anderer Misshandlungen versterben (USDOS 30.3.2021).

Es sind keine Fälle bekannt, in denen die Anwendung von Folter zu Sanktionen geführt hätte (AA 25.1.2021).

Die Haltung von Häftlingen an unbekanntem Ort (incommunicado) ist weit verbreitet. Dies gilt auch für willkürliche Verhaftungen (USDOS 30.3.2021).

Korruption

Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International nimmt Eritrea 2020 Rang 160 von 180 untersuchten Ländern ein (TI 2021). Es gibt Berichte über Korruption bei Polizei und Justiz (USDOS 30.3.2021). Korruption in der Zivilverwaltung und insbesondere im Militär ist weit verbreitet. Hochrangige Beamte beteiligen sich weiterhin an illegalen Aktivitäten (BS 2020).

Strafrechtliche Sanktionen für korrupte Beamte sind gesetzlich vorgesehen, die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht effektiv um (USDOS 30.3.2021). Korruption durch öffentliche Bedienstete und Militärangehörige bleibt üblicherweise ungestraft (BS 2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Das vormals gegebene offizielle Ziel der Regierung, die Korruption einzudämmen, wurde praktisch aufgegeben (BS 2020).

Dabei gäbe es spezielle Gerichte, die für die Untersuchung von Korruptionsfällen zuständig sind (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Jedoch gibt es keine öffentliche Rechenschaftspflicht für Misswirtschaft oder Korruption. Die vom Militär geführten Sondergerichte für Korruptionsfälle sind diesbezüglich weitgehend inaktiv (BS 2020).

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Menschenrechtsorganisationen können in Eritrea nicht tätig sein (AA 25.1.2021). Infolge der Repressionspolitik der eritreischen Regierung gibt es keine nationalen Menschenrechtsorganisationen (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021) bzw. überhaupt keine unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft (HRW 13.1.2021). Kritiker wurden und werden verfolgt und zur Flucht ins Ausland veranlasst (AA 25.1.2021).

Ausländische NGOs sind einer rigiden Gesetzgebung unterworfen. Tätig sind der Norwegian Refugee Council (NRC), die irische NGO Vita und einige deutsche medizinische Hilfsorganisationen. Sie achten aber auf ein gutes Verhältnis zur Regierung und halten „low profile“. Andere internationale Hilfsorganisationen, wie z.B. UNDP, FAO, IKRK, UNICEF und UNHCR, sind in Eritrea im Rahmen der engen, von der Regierung gesetzten Grenzen aktiv (Repatriierung bzw. Betreuung von Flüchtlingen, humanitäre Hilfsprogramme). Dabei behindert die eritreische Regierung den Zugang zu unabhängiger humanitärer Hilfe und zu Hilfsorganisationen (AA 25.1.2021).

Wehrdienst und Rekrutierungen

Nach dem Friedensabkommen mit Äthiopien hat die Regierung bisher keine Änderungen beim Nationaldienst umgesetzt (NLMBZ 30.11.2020).

Per Gesetz müssen alle Staatsbürger – mit wenigen Ausnahmen – im Alter von 18 bis 50 Jahren einen Nationaldienst leisten (USDOS 30.3.2021). Für Frauen dauert die Dienstpflicht bis zum 27. und für Männer bis zum 50. Lebensjahr (nach anderen Angaben für Frauen bis zum 47. und für Männer bis zum 57. Lebensjahr). Selbst Geistliche im wehrpflichtigen Alter werden eingezogen (AA 25.1.2021). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem militärischen Dienst, zwangsläufig aber nicht aus Verwendungen im zivilen Bereich entlassen (AA 25.1.2021; vgl. NLMBZ 30.11.2020). Generell gibt es Ausnahmen zur Dienstpflicht. Allerdings gibt es dazu keine verlässlichen Informationen, und zudem erfolgt die Gewährung einer Ausnahme oft nur willkürlich (NLMBZ 30.11.2020).

Der obligatorische Nationaldienst dauert für Männer und Frauen offiziell 18 Monate (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021) und besteht aus sechs Monaten militärischer Ausbildung und zwölf Monaten aktivem Militärdienst oder zwölf Monaten zivilem Nationaldienst. Für die militärische Ausbildung Untaugliche können zu 18 Monaten zivilem Nationaldienst herangezogen werden. Im Ausnahmezustand kann der Dienst jedenfalls auf unbestimmte Zeit verlängert werden. Und in Eritrea herrscht seit 1998 der Ausnahmezustand (USDOS 30.3.2021).

Es kommt weiterhin zu Massenrazzien, im Zuge derer Jugendliche rekrutiert werden (HRW 13.1.2021). Das System des Nationaldiensts ist nach wie vor ohne Reform. Dienstleistende werden oft unmenschlichen und erniedrigenden Strafen ausgesetzt, es kommt auch zu Folter (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021). Es gibt Berichte über sexuelle Nötigung und Gewalt bis hin zu Vergewaltigung von Rekrutinnen. Eine Weigerung führt in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlung und Folter z.B. Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze. In manchen Fällen nimmt der Nationaldienst Sklaverei-ähnliche Zustände an (AA 25.1.2021). Nach anderen Angaben kommt der Nationaldienst in manchen Fällen der Zwangsarbeit gleich (USDOS 30.3.2021). Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen stuft den Nationaldienst als Zwangsarbeit ein (NLMBZ 30.11.2020). Nationaldienstleistende werden oft nicht nach 18 Monaten demobilisiert, manche werden auf unbestimmte Zeit im Dienst behalten – bei gleichzeitiger Androhung von Verhaftung, Folter oder der Bestrafung von Familienmitgliedern (USDOS 30.3.2021).

Es gibt keine Beschwerdemöglichkeiten – im Gegenteil, Beschwerden werden bestraft (HRW 13.1.2021). Ein Austritt aus dem Dienst ist ausgeschlossen, es gibt keine Beförderungen und auch kaum eine Möglichkeit, das Land legal zu verlassen (USDOS 30.3.2021). Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht; Wehrdienstverweigerung wird mit Aufenthalten in Umerziehungslager oder mit Gefängnis bestraft. Dies betrifft insbesondere Zeugen Jehovas (AA 25.1.2021).

Nur ungefähr ein Viertel der Nationaldienstleistenden stehen im militärischen Dienst – und selbst diese werden teils für Infrastrukturprojekte verwendet (NLMBZ 30.11.2020). Andere werden für Patrouillen und Grenzschutz eingesetzt. Im zivilen Bereich werden Dienstleistende auch für landwirtschaftliche Zwecke, beim Straßenbau, in Hotels, als Lehrer oder Bauarbeiter (USDOS 30.3.2021), beim Dammbau, in der staatlichen Verwaltung und Wirtschaft (AA 25.1.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Auch manche Ärzte, Krankenschwestern oder Angestellte staatlicher Unternehmen stehen im Nationaldienst. Dienstleistende erhalten einen Sold, Unterkunft und Verpflegung (NLMBZ 30.11.2020). Die Bezahlung ist in der Regel aber zu schlecht, um damit die Versorgung ihrer Familien zu ermöglichen (AA 25.1.2021; vgl. HRW 13.1.2021).

Jugendliche, die versuchen, sich dem Wehrdienst zu entziehen, werden verhaftet; Minderjährige meist aber nach Hause geschickt. Volljährige und damit Wehr- und Nationaldienstpflichtige kommen in Haft, die auf Antrag aber häufig in offenem Vollzug abgeleistet werden kann. Zwischen 2003 und 2009 drohte auch Angehörigen von Geflüchteten eine Strafverfolgung. Aufgrund der hohen Zahl an Ausreisen ließ sich diese Praxis aber nicht mehr umsetzen und wurde eingestellt. Eine Dienstflucht wird üblicherweise nach drei Jahren nicht mehr geahndet, Ausnahmen davon sind aber möglich (AA 25.1.2021).

Ebenso kommt es vor, dass Wehrpflichtige nach Ableistung des 18-monatigen Wehrdienstes nicht nur aus dem Militär, sondern auch aus dem Nationaldienst entlassen werden. Als Grund nennt die Regierung gute schulische Leistungen. Maturanten mit guten Noten soll so der rasche Zugang zu weiterführenden Bildungseinrichtungen (Colleges) ermöglicht werden (AA 25.1.2021).

Seit Sommer 2003 müssen alle Sekundarschüler das 12. Schuljahr im zentralen Ausbildungslager in Sawa (National Training and Education Center) absolvieren (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Dort erhalten sie auch eine dreimonatige paramilitärische Ausbildung (AA 25.1.2021) nach anderen Angaben müssen sie dort eine viermonatige militärische Ausbildung absolvieren (USDOS 30.3.2021). Nur in Sawa können Sekundarschüler das Abschlusszeugnis der Sekundarstufe erhalten. Die Besten werden danach zum Studium an einem der sechs Colleges zugelassen. Die Übrigen erhalten entweder eine Berufsschulausbildung oder sie werden für den Militärdienst oder für zivile Dienstleistungen herangezogen (AA 25.1.2021).

Jene, die nicht in der Armee dienen, werden im Rahmen einer Miliz ausgebildet und bewaffnet. Darunter finden sich Demobilisierte, ältere Personen und Personen, die aus anderen gründen vom Militärdienst ausgespart blieben. Die Nichtteilnahme an Aktivitäten der Miliz kann zu einer Verhaftung führen. Die Miliz übernimmt Aufgaben der inneren Sicherheit – etwa am Flughafen oder auch als Nachbarschaftswache (USDOS 30.3.2021). Seit Mai 2012 wurde jedenfalls der Großteil der erwachsenen Bevölkerung mit dem AK-47 Sturmgewehren bewaffnet (AA 25.1.2021).

Allgemeine Menschenrechtslage

Da Menschenrechtsorganisationen in Eritrea nicht tätig sein können und es dort auch keine freie Presse gibt, ist es sehr schwierig, Informationen hinsichtlich Menschenrechten auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Jedenfalls kann es in Eritrea fallweise zu massiven Verletzungen der Menschenrechte kommen. Dies hat hunderttausende Menschen dazu bewegt, das Land zu verlassen (AA 25.1.2021). Eritrea bleibt jedenfalls eines der repressivsten Regime weltweit. Es kommt zu Massenrekrutierungen und Zwangsarbeit, zur Einschränkung von Meinungs- und Glaubensfreiheit (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021). Signifikante Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung umfassen außerdem unter anderem: willkürliche und extralegale Tötungen und Verschwindenlassen; Folter; willkürliche Inhaftierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; politische Häftlinge; sowie schwere Einschränkungen der Religionsfreiheit und der Bewegungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Außerdem werden Menschen willkürlich und unter Zwang auf unbestimmte Zeit rekrutiert (AA 25.1.2021).

Die Regierung hält eine unbekannte Anzahl an Menschen, darunter Politiker, Journalisten, Angehöriger registrierter und nicht registrierter Religionsgemeinschaften und Personen, von denen angenommen wird, dass sie ihren Nationaldienst nicht oder nicht vollständig abgeleistet haben, in Haft (USDOS 30.3.2021). Viele willkürlich Inhaftierte dürfen weder von ihren Familien noch von Rechtsvertretern besucht werden. Manche sind dort seit mehr als zehn Jahren – ohne Anklage; und manche werden an unbekanntem Ort in Haft gehalten (AI 7.4.2021). Schätzungsweise gibt es tausende derartige Häftlinge (USDOS 30.3.2021).

In der am 23.5.1997 von der Nationalversammlung angenommenen Verfassung, die bis heute nicht in Kraft getreten ist, sind in den Artikeln 14 bis 24 die Grundrechte niedergelegt. Diese werden von staatlichen Organen nicht respektiert (AA 25.1.2021). Da es an Rechtsstaatlichkeit, einer Verfassung und einer unabhängigen Justiz fehlt, gibt es auch keine Schutz der und keinen Respekt gegenüber den Menschenrechten (UNHRC 24.2.2021). Es gibt absolut keinen Schutz der Bürgerrechte, sie werden durch kein Gesetz garantiert. Das Land hat immer noch keine Verfassung. Hochrangige Regierungsvertreter, darunter der Präsident, äußern offen ihre Missachtung und Nichtanerkennung gegenüber international anerkannter Grundrechte und hinsichtlich eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Das Recht auf Leben und Sicherheit wird ignoriert und Folter ist in Gefängnissen und Haftanstalten des Militärs weit verbreitet. Der Mangel an Bürgerrechten betrifft die gesamte Bevölkerung (BS 2020).

Die Regierung unternimmt generell keine Schritte, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu ermitteln, diese zu verfolgen oder zu bestrafen. Straffreiheit bei Missbrauch bleibt die Regel (USDOS 30.3.2021).

Im äthiopischen Bundesstaat Tigray eingesetzte eritreische Soldaten sind für willkürliche und extralegale Tötungen sowie für Verschwindenlassen verantwortlich. Außerdem wurden durch sie in Äthiopien als Flüchtlinge anerkannte Eritreer zwangsweise in ihr Heimatland repatriiert (USDOS 30.3.2021).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Es gibt keine Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit in Eritrea (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Das Gesetz sieht zwar beides vor, die Regierung schränkt dieses Recht jedoch ein (USDOS 30.3.2021). Alle Versammlungen von mehr als fünf Personen – in geschlossenen, öffentlichen Räumen aber auch unter freiem Himmel – müssen vorher genehmigt werden. Dies gilt in der Praxis allerdings nicht für Familienfeiern (AA 25.1.2021).

Zivilgesellschaftliche Organisationen sind verboten – mit Ausnahme der staatlich unterstützten (USDOS 30.3.2021).

Opposition

In Eritrea existiert nur die Regierungspartei PFDJ, andere politische Parteien sind verboten (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Die staatlichen Entscheidungsträger wollen keine Demokratie (BS 2020). Neben oppositionellen Bewegungen in der Diaspora gibt es im Land ethnisch oder islamisch ausgerichtete und andere Oppositionsgruppen (AA 25.1.2021).

Regierungskritiker wurden entweder verhaftet, ins Exil gezwungen oder schweigen aufgrund des autoritären politischen Systems. Eine Ausnahme bildete in jüngerer Vergangenheit der ehemalige Finanzminister Berhane Abrehe, der ein gegenüber der Politik des Präsidenten kritische Buch veröffentlichte. Er wurde unmittelbar verhaftet und befindet sich seither ohne Anklage in Haft (BS 2020). Insgesamt hält die Regierung eine unbekannte Anzahl – es könnten Tausende sein – an Personen ohne Anklage in Haft, darunter auch Politiker (USDOS 30.3.2021). Generell befinden sich oppositionelle Kräfte – soweit sie nicht ins Ausland fliehen konnten – ohne Gerichtsverfahren oder Kontakt zur Außenwelt an unbekannten Orten in Haft (AA 25.1.2021; vgl. UNHRC 24.2.2021). Bei politischen Delikten, die von der Staatsführung als Verrat eingestuft werden, ist Freiheitsentzug von unbestimmter Dauer und ohne Kontakt zur Außenwelt möglich (AA 25.1.2021).

Es gibt keine Erkenntnisse dazu, inwieweit die Betätigung für eine Oppositionsbewegung oder -partei im Ausland bei einer Rückkehr nach Eritrea zu Verfolgungsmaßnahmen führen würde; und ob und wie die eritreischen Behörden auf unterschiedliche Arten einer Betätigung für eine Oppositionsorganisation bei einer Rückkehr nach Eritrea reagieren würden (AA 25.1.2021).

Zeitweise zwingen Behörden Staatsbürger dazu, Treffen zur politischen Indoktrination beizuwohnen – als Teil der verpflichtenden Teilnahme an der Miliz. Dies erfolgt unabhängig von einer Mitgliedschaft bei der PFDJ. Bei Nichtteilnahme werden Förderungen gekürzt, z.B. Essenskupons. Auch im Ausland soll es ähnliche, von den Botschaften organisierte Indoktrinationsveranstaltungen geben. Bei Nichtteilnahme werden Leistungen verweigert, z.B. in Zusammenhang mit Reisepässen (USDOS 30.3.2021).

Religionsfreiheit

Nach eritreischem Staatsverständnis ist der Säkularismus eine der wichtigsten Säulen des Staates. Die Regierung, deren Mitglieder überwiegend eritreisch-orthodoxe Christen sind, behauptet, dass sie sich gegenüber den Religionsgemeinschaften strikt neutral verhalte. Sie gibt - ohne Zahlen zu veröffentlichen - das Verhältnis zwischen Christen und (sunnitischen) Muslimen mit „etwa gleich“ an. Die Tigray sind zu 90% (v.a. orthodoxe) Christen; Afar, Nara, Rashaida und Beja sind Muslime; Tigre und Saho hauptsächlich Muslime; Bilen teils Christen, teils Muslime; Kunama zur Hälfte (v.a. katholische) Christen und zur Hälfte Muslime bzw. Anhänger von Naturreligionen (AA 25.1.2021).

Die Religionsfreiheit ist auf die vier offiziell anerkannten Religionen beschränkt. Dies sind die eritreisch-orthodoxe, die römisch-katholische, die evangelisch-lutherische Kirche und der sunnitische Islam (AA 25.1.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Diese Religionen dürfen sich unter strikter Überwachung religiös betätigen (AA 25.1.2021). Allerdings sind auch Angehörige dieser Religionen mitunter Belästigung und Repression ausgesetzt (CSW 3.2021) und müssen mit staatlichem Vorgehen rechnen. So wurden etwa im März 2018 bei einer Beisetzung mehr als hundert Muslime verhaftet. Im Juni 2019 wurden fünf orthodoxe Mönche verhaftet, nachdem sie sich gegen staatliche Einmischung in kirchliche Angelegenheiten ausgesprochen hatten. Im September 2019 wurden mehrere katholische Einrichtungen geschlossen oder enteignet, nachdem ein kritischer Hirtenbrief veröffentlicht worden war (AA 25.1.2021).

Im Gegensatz zu den vier anerkannten Religionsgemeinschaften verlangt die Regierung von kleineren Religionsgemeinschaften, dass sie sich registrieren lassen. Als Begründung für die restriktive Politik gegenüber „neuen Religionen“ gibt die Regierung an, dass es sich bei ihnen um vom Ausland illegal finanzierte Gruppen handle, die das traditionelle nationale Gefüge zerstören wollen. Daher ist es diesen Religionsgemeinschaften nicht erlaubt, Gottesdienste zu feiern - auch nicht in privatem Rahmen - ohne dass die Teilnehmer mit Verhaftungen rechnen müssen (AA 25.1.2021).

Eritreer, die einer nicht-anerkannten Religion folgen, müssen also mit einer Verhaftung rechnen (HRW 13.1.2021). Die Zahl wegen ihres Glaubens inhaftierter Christen ist schwer festzustellen. Eine Quelle spricht von ca. 300 (CSW 3.2021), eine andere von insgesamt (alle Religionsgemeinschaften) ca. 3.000, wobei es sich hier demnach zumeist um Anhänger von evangelikalen, charismatischen oder Pfingstkirchen handelt. Um eine Freilassung zu erreichen, sollen Häftlinge dem Glauben abschwören oder versichern, diesen nicht mehr auszuüben (AA 25.1.2021). Oft werden Menschen auch gezwungen, ihrem Glauben abzuschwören – u.a. unter Anwendung von Folter (HRW 13.1.2021).

Die Zeugen Jehovas geraten insbesondere mit den Behörden in Konflikt, da sie staatliche Pflichten – wie etwa den Wehrdienst – in Frage stellen. Sie erhalten keine Personalausweise oder Pässe und keine Ausreisevisa (AA 25.1.2021). Ihnen wurden de facto alle Staatsbürgerrechte aberkannt (CSW 3.2021). Mehr als 50 Zeugen Jehovas befinden sich in Haft (AA 25.1.2021), drei davon seit 1994 (HRW 13.1.2021). Nach anderen Angaben befinden sich 24 Zeugen in Haft (CSW 3.2021), weitere 24 sind demnach im Dezember 2020 entlassen worden (CSW 3.2021; vgl. UNHRC 24.2.2021). Drei davon waren 26 Jahre in Haft gehalten worden (UNHRC 24.2.2021).

Die Regierung hat auch noch andere Personen entlassen, die wegen ihres Glaubens inhaftiert waren. Im Zeitraum Juli-Dezember 2020 wurden 101 Muslime, die 2018 verhaftet worden waren, sowie 143 Christen, die zwischen zwei und 26 Jahren in Haft waren, entlassen (USDOS 30.3.2021). Auch im Jahr 2021 wurden mehr als 60 Christen aus der Haft entlassen (UNHRC 24.2.2021). Allerdings gibt es auch Berichte, wonach im Zeitraum April-Juni 2020 erneut 45 Christen verhaftet worden sind (USDOS 30.3.2021).

Bewegungsfreiheit

Die Gesetzgebung und die nicht umgesetzte Verfassung sehen Bewegungsfreiheit sowie die Möglichkeit von Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Tatsächlich schränkt die Regierung alle diese Freiheiten ein (USDOS 30.3.2021).

Um das Land zu verlassen, sind ein Reisepass und ein Ausreisevisum notwendig. Die Anforderungen für diese Dokumente sind weder einheitlich noch transparent. Häufig wird die Ausstellung verweigert, weil Verpflichtungen zum Militär- bzw. Nationaldienst nicht erfüllt wurden. Manchmal erfolgt die Verweigerung aber auch willkürlich und/oder ohne Angabe von Gründen (USDOS 30.3.2021). Das Ausreisevisum wird nur nach sorgfältiger Prüfung und praktisch nur denjenigen erteilt, die nicht mehr der nationalen Dienstpflicht unterliegen, als regimetreu gelten oder älter als 56 (Männer) bzw. 46 (Frauen) Jahre alt sind (AA 25.2.2018). Kindern über 5 Jahren, Männern jünger als 40 und Frauen jünger als 30 Jahre wird in der Regel kein Ausreisevisum ausgestellt (USDOS 30.3.2021).

Jeder Ausreisende wird - auch wenn er über ein Ausreisevisum verfügt - am Flughafen Asmara streng überprüft. Über die Kontrollen in den Häfen liegen keine Informationen vor (AA 25.1.2021). Alle Grenzübergänge in die Nachbarstaaten sind geschlossen (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Eine legale Ein- und Ausreise ist nur auf dem Luftweg möglich (AA 25.1.2021).

Nur im Zeitraum September 2018 bis April 2019 war eine legale Ausreise auch über den Landweg nach Äthiopien möglich. Im September 2018 wurden die ersten Grenzübergänge nach Äthiopien geöffnet, danach herrschte zunächst freier Personen- und Güterverkehr – ohne Grenzkontrollen. Dies wurde von tausenden Eritreern genutzt, um das Land legal und ohne Formalitäten zu verlassen. Ende 2018 führte Eritrea Grenzkontrollen ein, bis April 2019 wurden nach und nach alle Grenzübergangsstellen wieder geschlossen. Danach wurde der Grenzübertritt außerhalb der offiziellen Grenzübergangsstellen in beide Richtungen de facto toleriert. Seit dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie wird die Grenze aber wieder verstärkt überwacht. Trotzdem verlassen jährlich 20.000 bis 30.000 vorwiegend junge Eritreer das Land (AA 25.1.2021).

Insgesamt scheint die Einstellung der eritreischen Regierung gegenüber den aus dem Land fliehenden Eritreern ambivalent zu sein: Einerseits versucht sie mit drakonischen Maßnahmen (angeblicher Schießbefehl bei Fluchtversuchen von Deserteuren, nicht näher bekannte Strafen nach fehlgeschlagenen Fluchtversuchen, Verweigerung von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen) zu verhindern, dass Staatsbürger sich der Dienstpflicht entziehen. Andererseits scheint die Regierung den Exodus, soweit er sich trotz der drastischen Gegenmaßnahmen nicht verhindern lässt, zu nutzen, um potentielle Regimegegner loszuwerden, die im Lande herrschende Arbeitslosigkeit zu lindern und durch die Erhebung einer zweiprozentigen sogenannten „Aufbausteuer“ von im Ausland lebenden Eritreern Deviseneinnahmen zu erzielen (AA 25.1.2021).

Eine allgemeine staatliche Verfolgung alleine aufgrund der unerlaubten Ausreise kann nicht festgestellt werden. Aus neuerer Zeit ist auch kein Fall bekannt, wo es gegen in Eritrea verbliebene Familienangehörige eines unerlaubt Ausgereisten zu Sanktionen gekommen wäre. Die Regierung kann kein Interesse daran haben, den größten Teil der Bevölkerung zu verfolgen, da inzwischen praktisch jede Familie Verwandte im Ausland hat (AA 25.1.2021).

Die Regierung verlangt, dass Staatsbürger im Falle eines Wohnsitzwechsels die lokalen Behörden benachrichtigen. Viele tun dies nicht. Bei Reisen innerhalb des Landes, insbesondere in abgelegenen Regionen oder an Grenzen, verlangen die Behörden an Checkpoints eine Begründung für die Reise (USDOS 30.3.2021). Es gibt innerhalb Eritreas keine Region, in welcher man sich der Kontrolle durch die Regierung entziehen könnte (AA 25.1.2021).

IDPs und Flüchtlinge

Eritrea arbeitet hinsichtlich Flüchtlingen nicht mit dem UNHCR zusammen, die Regierung definiert den Flüchtlingsstatus unterschiedlich zur Genfer Konvention (USDOS 30.3.2021). Es gibt nur ca. 200 Flüchtlinge, diese stammen aus Somalia, dem Sudan, Äthiopien und dem Südsudan (AA 25.1.2021). Generell gewährt die Regierung Äthiopiern, Südsudanesen oder Sudanesen kein Asyl sondern erachtet sie als Wirtschaftsflüchtlinge. Allerdings wird diesen Personen gestattet, im Land zu bleiben. Sie erhalten Aufenthaltsgenehmigungen, welche es ihnen ermöglichen, staatliche Dienste in Anspruch zu nehmen (USDOS 30.3.2021).

Grundversorgung und Wirtschaft

2019 befand sich Eritrea am Human Development Index auf Rang 189 von 182 Staaten. Das jährliche BIP/Kopf lag 2018 bei 571 US-Dollar. Die Versorgungslage ist für weite Teile der Bevölkerung schwierig. Die PFDJ bestimmt über Parteiunternehmen das gesamte wirtschaftliche Leben (AA 25.1.2021). Schätzungsweise 80% der Bevölkerung betreibt zudem Subsistenzlandwirtschaft und Kleinsthandel (USDOS 30.3.2021). Der Regierung ist es nicht gelungen, die wirtschaftliche Abwärtsspirale zu stoppen. Armut und Unterernährung sind weit verbreitet (BS 2020).

Prinzipiell haben alle sozialen Gruppen gleichen Zugang zu den begrenzten staatlichen Leistungen, einschließlich medizinischer Grundversorgung, Bildung und Lebensmittelcoupons für städtische Gebiete. Allerdings konzentrieren sich Schulen und vorhandene Gesundheitszentren in jenen Städten und Gemeinden, die von Tigray dominiert werden. Andere ethnische – insbesondere pastorale und agropastorale – Gruppen sind von vielen Leistungen ausgeschlossen. Essensgutscheine werden oft aus politischen Gründen zurückgehalten (BS 2020). Gleichzeitig waren die Nahrungsmittelpreise vor allem auch der Grundnahrungsmittel seit 2008 massiv angestiegen. Die Regierung bemüht sich, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Rationierung und Bezugsscheine sicherzustellen (AA 25.1.2021). Allerdings ist sie nicht immer in der Lage, selbst nur Grundnahrungsmittel zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung zu stellen. Es mangelt an Strom, Speiseöl und Grundnahrungsmitteln (BS 2020). Nach anderen Angaben kam es nach der Öffnung der eritreisch-äthiopischen Grenze im September 2018 zu umfangreichen Einfuhren und deutlichen Preissenkungen bei Nahrungsmitteln, nach der Schließung der Grenze im April 2019 stiegen die Preise wieder. Grundsätzlich sind demnach alle Nahrungsmittel erhältlich; bis auf einige Grundnahrungsmittel, die mit Kupon bezogen werden, aber unerschwinglich (AA 25.1.2021). Dieser sogenannte „Kubon“ (Bezugskarte) können subventionierte Lebensmittel und Dienstleistungen bezogen werden. Er wird nicht an Auslandseritreer ausgestellt (AA 11.2.2021).

Genaue Informationen über die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung liegen nicht vor, es gibt aber Hinweise auf Nahrungsmittelengpässe. Unabhängige humanitäre Hilfe und Hilfsorganisationen werden durch die eritreische Regierung behindert. Internationale Organisationen haben nicht immer Zugang zu ländlichen Gebieten, da sie z.B. keine Reisegenehmigung erhalten. Über genaue Zahlen von Betroffenen und Ernährungsindikatoren kann daher nur gemutmaßt werden. In einer IOM-Umfrage gaben 77% der im Sudan befragten Eritreer ihr geringes Einkommen und die daraus resultierenden Schwierigkeiten, die Familie zu versorgen, als einen Grund für das Verlassen des Landes auf illegalen Wegen an. Damit erzielte die wirtschaftliche Situation eine höhere Zustimmungsrate unter den Fluchtursachen als der Nationaldienst (71%) (AA 25.1.2021).

Der Staat verfügt über kein soziales Netz, das Risiken wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Alter oder Behinderungen abdeckt. Eine Ausnahme bildet der Märtyrer-Treuhandfond, der Geld von der eritreischen Diaspora zugunsten von Angehörigen von gefallenen Freiheitskämpfern und Soldaten sammelt. Die Bereitstellung sozialer Sicherheit bleibt traditionellen Solidaritätsnetzen überlassen, die auf Clan- und Großfamilienstrukturen basieren. Diese traditionellen Netze wurden jedoch durch den seit Jahren bestehenden unbegrenzte Nationaldienst erheblich geschwächt. Die meisten männlichen und viele weibliche Eritreer im erwerbsfähigen Alter (18 bis 50 Jahre und darüber hinaus) wurden eingezogen. Dies hindert sie daran, ein ausreichendes Einkommen zu verdienen, um sich selbst und ihre Kernfamilien – ganz zu schweigen von der weiteren Familie – zu versorgen. Folglich fliehen viele Eritreer aus dem Land, um im Ausland ein Auskommen zu finden. Gleichzeitig müssen Eritreer in der Diaspora für ihre Angehörigen in Eritrea aufkommen, um das Fehlen eines staatlichen sozialen Sicherheitsnetzes zu kompensieren (BS 2020).

Medizinische Versorgung

Grundsätzlich verfügt Eritrea über ein funktionierendes Programm für die medizinische Basisversorgung. Das System leidet jedoch unter zunehmender institutioneller Schwäche, da in den letzten Jahren eine große und schnell wachsende Zahl von Ärzten und anderem medizinischem Fachpersonal aus dem Land geflohen ist (BTI 2020). Nach anderen Angaben ist die medizinische Grundversorgung nicht immer gewährleistet (AA 25.1.2021). Die medizinische Versorgung ist selbst in der Hauptstadt Asmara nur minimal. Privatärztliche Behandlungen sind nur sehr eingeschränkt verfügbar, im ganzen Land gibt es nur eine sehr geringe Zahl an Fachärzten (AA 18.5.2021). Dabei ist die Versorgung in den Städten – insbesondere in Asmara – immer noch besser als auf dem Land. In den staatlichen Einrichtungen ist die Versorgung weitgehend kostenlos (AA 25.1.2021).

Medikamente und Verpflegung sind von den Patienten bzw. ihren Familien zu beschaffen und zu bezahlen; dazu sind diese häufig nicht in der Lage. Wegen fehlender Devisenreserven ist die Verfügbarkeit von Medikamenten zudem sehr begrenzt (AA 25.1.2021) und nur in ganz beschränkter Auswahl erhältlich (AA 18.5.2021).

Rückkehr

Es gibt so gut wie kein empirisches Material zur Behandlung von zwangsweise nach Eritrea rückgeführten Personen. Einerseits wurde kaum jemand zurückgebracht, andererseits ist ein Monitoring nicht möglich (SFH 19.9.2020). Es gab in den letzten Jahren nur sehr wenige Abschiebungen von Eritreern aus der EU. Die USA schieben verurteilte Straftäter weiterhin nach Eritrea ab (AA 25.1.2021). Nach anderen Angaben schieben die USA Eritreer nur in Drittländer ab bzw. bleibt unklar, ob die USA überhaupt jemals eine Person nach Eritrea deportiert hat (SFH 19.9.2020). Eine Quelle erklärt, dass gemäß den wenigen Informationen über das Schicksal abgeschobener abgelehnter Asylwerber bekannten Informationen diese bei ihrer Rückkehr nicht mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssen – wenn sie sich nicht nach eritreischem Strafrecht strafbar gemacht haben (darunter fällt aber etwa auch Fahnenflucht oder Entziehung von der Dienstpflicht) (AA 25.1.2021).

Gemäß einer Quelle zieht die bloße Stellung eines Asylantrags im Ausland keine Bestrafung nach sich. Demnach gibt es eine relativ große Gruppe von Eritreern, die zwischen Eritrea und anderen Ländern hin- und herpendeln. Allerdings gibt die gleiche Quelle zu bedenken, dass eine Verfolgung im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann, da es kein rechtsstaatliches Verfahren gibt und entsprechende Garantien nicht existieren. Außerdem muss eine Person, die im Ausland mit oppositionellen Aktivitäten in Erscheinung tritt, damit rechnen, dabei beobachtet zu werden. Oberhalb einer Erheblichkeitsschwelle muss der Betroffene im Falle einer Rückkehr mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Nach Angaben der gleichen Quelle liegen aber keine Erkenntnisse vor, dass die Betätigung für eine Oppositionsbewegung oder -partei im Ausland bei einer Rückkehr nach Eritrea zu Verfolgungsmaßnahmen führt. Ebenso liegen keine Erkenntnisse dazu vor, ob und wie die eritreischen Behörden auf unterschiedliche Arten einer Betätigung für eine Oppositionsorganisation (politisch oder unpolitisch, d.h., z.B. als Reinigungskraft oder als Kassierer bei Veranstaltungen; als einfaches Mitglied oder in herausgehobener Position) bei einer Rückkehr des oder der Betroffenen nach Eritrea reagieren würden (AA 25.1.2021).

Soweit einem Rückkehrer dagegen illegale Ausreise, das Umgehen des Nationaldienstes oder sogar Fahnenflucht vorgeworfen wird, muss davon ausgegangen werden, dass der Betroffene sich bei seiner Rückkehr nach Eritrea wegen dieser Delikte zu verantworten hat. Die Bestrafung kann von einer bloßen Belehrung bis zu einer Haftstrafe reichen. Festzustehen scheint, dass die Verhängung der Haft nicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren erfolgt und die Betroffenen keinen Rechtsbeistand erhalten. Es liegen insbesondere keine Informationen darüber vor, wer welches Strafmaß anhand welcher Rechtsnormen oder anderer Kriterien verhängt. Sicher scheint nur zu sein, dass die Zahlung von Geld das Strafmaß und die Umstände der Strafvollstreckung für den Verurteilten günstig beeinflussen können. Im Regelfall kann man sich zudem nach dreijährigem Auslandsaufenthalt als Mitglied der Diaspora registrieren lassen und frühere Verfehlungen werden nicht verfolgt (siehe unten) (AA 25.1.2021).

Generell haben Staatsbürger das Recht zurückzukehren (USDOS 30.3.2021). Zur Beantragung konsularischer Leistungen ist unter Umständen das Unterschreiben einer „Immigration and Citizenship Services Request Form“ notwendig. Darin enthalten ist auch die sogenannte „Reueerklärung“, mit welcher illegal Ausgereiste ihre damit verbundene Schuld bekennen (AA 25.1.2021). Eine weitere Voraussetzung für derartige Leistungen ist der Nachweis über die Erbringung der sogenannten „Aufbausteuer“, einer zweiprozentigen Abgabe auf Einkommen, die von Angehörigen der Diaspora verlangt wird (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Heimreisen von Asylberechtigten erfolgen meist mit eritreischen Reiseausweisen, für deren Ausstellung wiederum die „Reueerklärung“ und die „Aufbausteuer“ notwendig sind (AA 25.1.2021). Die Regierung setzt diese Regulierungen allerdings nur uneinheitlich um (USDOS 30.3.2021).

Jedenfalls haben Ausgereiste nach drei Jahren Auslandsaufenthalt die Möglichkeit, unbehelligt wieder nach Eritrea einzureisen und dort den sogenannten Diaspora-Status zu beantragen. Von allen Eritreern mit so einem Status wird die Entrichtung der zweiprozentigen Aufbausteuer verlangt (AA 25.1.2021).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:

Die Feststellungen zum Namen des BF ergeben sich aus den dahingehend übereinstimmenden und stringenten Angaben des BF im gesamten gegenständlichen Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF (Namen und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich zur Identifizierung des BF im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Muttersprache und Familienstand des BF gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Erstbefragung und vor dem Bundesamt (AS 15, 141, 143).

Die Angaben des BF zu seinem Aufwachsen und seiner Schulausbildung resultieren aus seinen diesbezüglichen Angaben in der Erstbefragung und vor dem Bundesamt. Bezüglich seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat machte der BF unterschiedliche Angaben. In der Erstbefragung gab er noch an, 2014 aus Eritrea ausgereist zu sein. Vor dem Bundesamt behauptete er hingegen bereits vier Jahre früher seinen Heimatstaat über den Sudan nach Saudi-Arabien verlassen zu haben. Dies war insofern glaubhaft, als der BF sehr gut arabisch spricht. Vor dem Hintergrund der Länderinformationen war die Angabe des BF seinen Militärdienst von 1998 bis 2001 abgeleistet zu haben und anschließend in den zivilen Nationaldienst (Wasserwerke) gewechselt zu haben überzeugend. (AS 15, 145-149).

Die Feststellung, dass er regelmäßigen Kontakt zu seinen Eltern hat, resultieren aus seinen vor dem Bundesamt getätigten Angaben (AS 19, 147). Die Angaben zur wirtschaftlichen Lage des BF beruhen auf einer Zusammenschau seiner im Verfahren getätigten Aussagen, wonach er zuletzt bei der Wasserverwaltung tätig war und somit ein regelmäßiges Einkommen hatte. Hinzu kommt, dass die Eltern des BF laut seinen Angaben einen Lebensmittelladen sowie eine kleine Landwirtschaft betreiben. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem BF ein durchschnittlicher/ausreichender Lebensstil möglich war.

Das Datum der gegenständlichen Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt (AS 17).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen vor dem Bundesamt (AS 143), wonach er gesund sei. Gegenteiliges kam nicht hervor.

Die Feststellung zum Leumund des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (OZ 30).

Die ordnungsgemäßen Ladungen ergeben sich aus den Zustellversuchen an seine aufrechte Meldeadresse (siehe dazu den ZMR Auszug OZ 30). Der BF hat die Ladungen für die Verhandlungen am 03.02.2022 und 07.04.2022 (diese Verhandlung wurde schließlich Abberaumt) nicht behoben, obwohl er im Zuge einer Aufenthaltserhebung (OZ 20) selbst angab seit mehreren Monaten an dieser Adresse zu wohnen. Die Ladungen für die Verhandlung am 08.06.2022 hat der BF trotz Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht, wie aus dem Rückschein der Post erkennbar, persönlich übernommen (OZ 21). Trotz mehrfachem Aufruf erschien der BF nicht zur Verhandlung (OZ 24). Auch zur Verhandlung am 05.10.2022 erschien der BF trotz mehrfachem Aufruf nicht (OZ 31).

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF:

Zentrales Fluchtvorbringen des BF war eine Verwicklung in einen Autounfall, bei dem ein hochrangiger Politiker ums Leben gekommen sei. Er sei für den Tod des Politikers verantwortlich gemacht und angeklagt worden. Dem kann nicht gefolgt werden.

Obwohl der BF den Autounfall in seiner Erstbefragung nicht erwähnte, ist dieser an sich trotzdem glaubhaft. Dies ergibt sich auch aus seinen Angaben in Bezug auf seinen Reisepass (AS 145). Es ist unter Berücksichtigung der Länderberichte, wonach eine medizinische Grundversorgung nicht immer gewährleistet ist, durchaus nachvollziehbar, dass der BF für seine medizinische Versorgung nach dem Autounfall im Jahr 2009 für eine weitere Behandlung nach Saudi-Arabien reiste. Der BF gab dazu an: „Ich hatte damals einen Unfall und wollte mich im Ausland behandeln lassen“ (AS 145). Dies ist ein überzeugender und plausibler Grund für seine Ausreise.

Nicht überzeugend war jedoch, dass der BF aufgrund einer Anklage gegen ihn im Zusammenhang mit dem Unfall ausreiste. Ebenso wenig glaubhaft war, dass ein hochrangiger Politiker bei dem Autounfall gestorben sei (AS 155). Auffällig, aber nicht alleinig ausschlaggebend war, dass der BF in seiner Erstbefragung, explizit zu seinen Fluchtgründen befragt, eine Anklage gegen ihn unerwähnt ließ (AS 23 ff). Zu dem Unfall im Jahr 2009 befragt gab der BF abermals an, dass er für die Behandlung seiner Verletzungen nach Saudi-Arabien reiste (AS 145). Dass dieser Unfall vorgeblich zu einer Anklage und schließlich zu seiner Ausreise geführt habe, ließ er auch vor dem Bundesamt anfangs unerwähnt. Es ist allerdings nicht nachvollziehbar, weshalb der BF seinen zentralen Fluchtgrund derart lange unerwähnt lässt, obwohl sich in diesem Zusammenhang im Laufe des Verfahrens bereits mehrfach Gelegenheiten dazu ergaben diesen näher auszuführen.

Selbst in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt – befragt zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaats – machte der BF anfangs lediglich allgemeine Angaben zur Sicherheitslage in Eritrea. Es könne dort eigentlich niemand leben, es gebe keine Meinungsfreiheit, nicht genug Essen, eine hohe Kriminalität und Korruption. Er habe Reinigungsarbeiten in Privathäusern, Reparaturen oder in der Landwirtschaft helfen müssen (AS 147 ff). Es ist anhand der Aussage des BF erkennbar, dass er sein Fluchtvorbringen im Rahmen der Einvernahme versuchte zu steigern, als das Bundesamt ihn fragte, ob dies bereits alle Fluchtgründe seien. Ohne hierfür nähere Gründe zu nennen bzw sein Vorbringen in einen nachvollziehbaren Zusammenhang zu setzen brachte der BF anschließend vor, aufgrund einer Arbeitsverweigerung im Jahr 2004, 21 Tage lang in einer dunklen Kammer eingesperrt gewesen zu sein. Dies kann ihm nicht geglaubt werden, da der BF nicht einmal aus freien Stücken erzählen konnte, welche Arbeit er verweigert habe, wer ihn einsperrte, oder wo dies geschah. Es ist in Ermangelung sämtlicher Details daher nicht davon auszugehen, dass der BF jemals eingesperrt, geschweige denn inhaftiert war. Selbst wenn man dem BF die Arbeitsverweigerung glauben würde, ist keine dahinterstehende politische Motivation erkennbar und daher auch nicht davon auszugehen, dass dem BF eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird. Insbesondere hätte der BF dann wohl seine Anstellung bei den Wasserwerken verloren, oder wäre zumindest Benachteiligungen oder Bedrohungen zwischen 2004 und 2010 ausgesetzt gewesen.

Die Inhaftierung seiner Ehefrau war ebenfalls nicht glaubhaft, zumal der BF selbst angibt darüber nicht mit seiner Frau zu sprechen, da es sie belaste (AS 145). Er habe lediglich durch Dritte davon erfahren. Tatsächlichen Kontakt habe er erst rund fünfeinhalb Jahre nach ihrer vorgeblichen Freilassung gehabt (AS 147). Da der BF selbst nur über Dritte von der angeblichen Inhaftierung erfahren habe und er mit seiner Frau nicht darüber spreche, kann in Ermangelung sämtlicher Details nicht davon ausgegangen werden, dass dies der Wahrheit entspricht.

Ebenso nicht glaubhaft war, dass der BF aufgrund des Autounfalls im Jahr 2009 verdächtigt bzw angeklagt wurde. Zum einen ist es selbst dann, wenn man die Verletzungen des BF berücksichtigt, nicht nachvollziehbar, dass man den BF beinahe ein ganzes Jahr lang (der Unfall war Ende 2009, der vorgebliche Gerichtstermin Mitte November 2010) in Ruhe gelassen hat und es zu keinen Verfolgungshandlungen gegen ihn kam. Wie das Bundesamt bereits zutreffend ausführte, steht eine drohende Verfolgung gerade mit dem Antrag des BF auf Ausstellung eines Reisepasses im Widerspruch (AS 190). Das Vorbringen des BF deutet auch nicht darauf hin, dass die Behörde ihm den Reisepass/das Ausreisevisum verweigern wollten, sondern, dass es dem BF schlicht nicht möglich war Nachweise über sämtliche Besitzverhältnisse seiner Familie vorzulegen. Wäre der BF tatsächlich als Verdächtiger geführt worden, hätte man ihm die Ausstellung eines Reisedokuments schon aus diesem Grund verweigert bzw diese Gelegenheit genutzt, um den BF zu inhaftieren. Die Beantragung des Reisedokuments passt auch nicht zum übrigen Vorbringen des BF, dass ein Mann namens XXXX ebenfalls im Zusammenhang mit dem Unfall sofort abgeführt und inhaftiert worden sei. Hätte der BF tatsächlich einen Prozess gegen ihn befürchtet, so wäre er nicht leichtfertig aus eigenen Stücken aktiv an die Behörden herangetreten, um in deren Blickfeld zu geraten. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich inwiefern der BF in den Unfall verwickelt gewesen sein soll, da er selbst angibt, nur Beifahrer gewesen zu sein (AS 145). Es wird hierbei nicht verkannt, dass Ermittlungen in Eritrea sicherlich nicht stets korrekt ablaufen und dass bei Autounfällen durchaus auch nicht schuldtragenden Lenkern der Prozess gemacht wird. Dass allerdings der BF als Beifahrer ein Verfahren zu befürchten hat, wenn bereits eine Person (hier XXXX ) als Schuldiger (bzw allenfalls Sündenbock) gefunden wurde, kann nicht geglaubt werden. Außerdem wäre es dem BF möglich gewesen den Namen des „hochrangigen Politikers“ zu nennen, wäre er tatsächlich für dessen Tod verantwortlich gemacht worden. Da der BF allerdings zögerlich in seinem Antwortverhalten war und erst auf mehrfache Nachfrage überhaupt von den vorgeblichen Vorwürfen gegen ihn berichtete (die letzten Details brachte der BF erst im Rahmen der Rückübersetzung vor, wie zB, dass drei Autos in den Unfall verwickelt gewesen wären; AS 155), ist lediglich davon auszugehen, dass es einen Autounfall gab, nicht aber, dass dabei ein Politiker getötet wurde, bzw dass ihm als Beifahrer die Schuld an dem Unfall gegeben wurde.

Zusammengefasst konnte nur festgestellt werden, dass der BF Ende 2009 in einen Autounfall als Beifahrer verwickelt war und aufgrund seiner Verletzungen für die Behandlung nach Saudi-Arabien ging. Daraufhin kehrte er nicht mehr in sein Heimatland zurück. Eine Verfolgung oder gar Anklage des BF war nicht glaubhaft. Wie die belangte Behörde bereits ausführte, steht die Beantragung eines Reisepasses des BF auch im Widerspruch zu seiner Angst vor einer Verfolgung.

An dieser Einschätzung konnte auch die Stellungnahme der Vertretung des BF nichts ändern, so wird darin lediglich an den bisherigen Ausführungen in der Beschwerde festgehalten (siehe OZ 27).

Das Bundesamt erachtete das Vorbringen des BF zu Recht als vage und teilweise widersprüchlich und somit nicht glaubhaft. Es bestand auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Möglichkeit, die in den Angaben des BF aufgetretenen Ungereimtheiten aufzuklären, da dieser trotz ordnungsgemäßer Ladungen den mündlichen Beschwerdeverhandlungen unentschuldigt fernblieb, und somit seine Mitwirkungspflichten am Verfahren verletzte. Demnach ging das Bundesamt berechtigterweise von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF aus.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) lautet auszugsweise:

Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn1.dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder2.der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

[…]

Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG liegt es am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Eingangs ist festzuhalten, dass der BF trotz ordnungsgemäßer Ladung zu den mündlichen Verhandlungen unentschuldigt nicht erschienen ist. Das Bundesverwaltungsgericht versuchte mehrfach eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der BF ist kein einziges Mal zu der von ihm beantragten mündlichen Verhandlung erschienen und hat dabei keine Gründe (siehe insbesondere § 19 Abs 3 AVG) genannt die sein Nichterscheinen rechtfertigen würden (siehe dazu VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0027).

Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (Hinweis E vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100 und 0101). Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472). Der BF ist seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 allerdings nicht nachgekommen und unentschuldigt den mündlichen Verhandlungen ferngeblieben.

Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2 dargestellt, mangelt es den vorgebrachten Fluchtgründen des BF an der erforderlichen Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz, weshalb es ihm nicht gelungen ist, eine konkrete und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursachen in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Weder die Behörde noch das VwG sind verpflichtet, dem Asylwerber im Wege eines Vorhaltes zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden sind, die im Rahmen der gemäß § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grund eine Stellungnahme hierzu zu ermöglichen (vgl VwGH 29.03.2021, Ra 2021/18/0095).

Im Übrigen ist aus dem Vorbringen des BF (Anklage in Folge eines Autounfalls) nicht ersichtlich inwiefern eine Asylrelevanz vorliegen würde. Es ist, selbst wenn man dem BF den Tod eines hochrangigen Politikers bei dem Autounfall glauben würde, keine Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung erkennbar.

Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.

Grundsätzlich sind Desertion und illegale Ausreise alleine kein ausreichender Grund zur Asylgewährung. Es geht um die Abgrenzung einer legitimen Strafverfolgung von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung u.a. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen – wie etwa bei der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrundeliegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/01/0197).

In ähnlicher Weise stellt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit wegen illegaler Ausreise drohenden Sanktionen auf deren Art und Intensität ab (vgl. VwGH 02.03.2006, 2003/20/0342).

Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (Hinweis E vom 27. April 2011, 2008/23/0124, mwN), (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0050).

Derartige Umstände liegen beim BF nicht vor. Wie bereits ausgeführt, hat er Eritrea aufgrund einer medizinischen Behandlung in Saudi-Arabien verlassen und sich weder in Eritrea selbst, noch in Saudi-Arabien, oder Österreich gegen das eritreische Regime politisch betätigt. Der BF hat seinen militärischen Nationaldienst bereits abgeleistet und war zuletzt im zivilen Nationaldienst bei den Wasserwerken tätig. Die Unterstellung einer politisch oppositionellen Gesinnung durch das eritreische Regime wegen der bloßen Ausreise ist daher nicht ausreichend wahrscheinlich, insbesondere im Lichte fehlender sonstiger (oppositions-) politischer Betätigung und seiner Ausreise aus gesundheitlichen Gründen. Im Laufe des Verfahrens kamen keine Gründe hervor, dass dem BF seitens des eritreischen Regimes – über eine allfällige illegale Ausreise und damit einhergehende Beendigung des zivilen Nationaldienstes hinaus – eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Die (nicht überzeugende) Behauptung, dass er sechs Jahre vor seiner Ausreise ein einziges Mal seine Arbeit (Reinigung in Privathäusern seiner Vorgesetzten ect.) verweigert habe, kann an dieser Ansicht, insbesondere auf der seither verstrichenen Zeit, nichts ändern.

Die Inhaftierung seiner Frau war einerseits nicht glaubhaft, andererseits ist nicht davon auszugehen, dass sich dies auf den BF auswirken würde. Eine Verfolgung deshalb wäre auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, da sie (angeblich) bereits entlassen wurde und sich danach noch zumindest ein halbes Jahr ohne Probleme zu haben in Eritrea aufgehalten habe.

In Zusammenschau mit dem LIB ist ebenso keine Verfolgung ersichtlich, da der BF jederzeit unbehelligt zurückkehren könnte. Das LIB führt dazu aus:

„Jedenfalls haben Ausgereiste nach drei Jahren Auslandsaufenthalt die Möglichkeit, unbehelligt wieder nach Eritrea einzureisen und dort den sogenannten Diaspora-Status zu beantragen. Von allen Eritreern mit so einem Status wird die Entrichtung der zweiprozentigen Aufbausteuer verlangt.“

„Eine Dienstflucht wird üblicherweise nach drei Jahren nicht mehr geahndet, Ausnahmen davon sind aber möglich.“

„Eine allgemeine staatliche Verfolgung alleine aufgrund der unerlaubten Ausreise kann nicht festgestellt werden. Aus neuerer Zeit ist auch kein Fall bekannt, wo es gegen in Eritrea verbliebene Familienangehörige eines unerlaubt Ausgereisten zu Sanktionen gekommen wäre. Die Regierung kann kein Interesse daran haben, den größten Teil der Bevölkerung zu verfolgen, da inzwischen praktisch jede Familie Verwandte im Ausland hat.“

Eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ergibt sich daher auch nicht aus dem LIB.

Auf Grund dieser individuellen Umstände besteht daher beim BF keine hinreichend konkrete Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung wegen der Beendigung des Nationaldienstes oder der illegalen Ausreise.

Eine aktuelle Verfolgungsgefahr besteht sohin nicht.

Die Beschwerde betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist daher gemäß § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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