Bundesverwaltungsgericht W192 2183445-3

W192 2183445-3Tribunale amministrativo federale16 nov 2022

Regest

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel besonders berücksichtigungswürdige Gründe Diebstahl Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährlichkeitsprognose Interessenabwägung Körperverletzung Nötigung öffentliches Interesse Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Sachbeschädigung strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Voraussetzungen Widerstand gegen die Staatsgewalt Wiederholungsgefahr Zukunftsprognose

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W192 2183445-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W192.2183445.3.00

Spruch

W192 2183445-3/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2021, Zl. 1096775301/210393533, zu Recht:

A ) Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste gemeinsam mit seinen Eltern und zwei Brüdern und seinem Cousin in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 14.12.2017, Zl. Zl. 1096775301/151841448, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe geltend bzw. glaubhaft gemacht hätte. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer würde in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehr-entscheidung entgegenstehe, verfügen.

Gleichlautende Bescheid ergingen bezüglich seiner Eltern und Geschwister sowie seines Cousins.

3. Im Rahmen des Familienverfahrens wurde fristgerecht Beschwerde gegen oben genannte Bescheide erhoben.

4. Das BFA erließ infolge mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen des Beschwerdeführers am 09.10.2018 eine Abänderung der mit Bescheid des BFA vom 14.12.2017, Zl. 1096775301/151841448, erlassenen Entscheidung im laufenden Beschwerdeverfahren. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt II.) und dass er sein Recht zum Aufenthalt ab dem 04.07.2018 verloren habe (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.) und ihm eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).

Das BFA führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer kein schützenswertes Privatleben in Österreich habe. Es bestehe in Afghanistan keine Gefährdung des Beschwerdeführers, sodass seine Abschiebung zulässig sei. Gegen den Beschwerdeführer sei eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft, wegen vorsätzlich begangener gerichtlich strafbarer Handlungen, erhoben worden. Zudem sei der Beschwerdeführer straffällig geworden, sodass ihm das Aufenthaltsrecht zu entziehen gewesen sei. Es sei gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot zu verhängen gewesen, da dieser die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass eine Abänderung des Bescheides nur dann zulässig sei, wenn sich dadurch die Rechtslage der Partei günstiger gestalte. Aus dem nunmehr abgeänderten Bescheid ergebe sich eindeutig eine für den Beschwerdeführer ungünstigere Rechtslage, weshalb die amtswegige Abänderung unzulässig sei.

6. Nach Durchführung zweier mündlichen Verhandlungen am 03.12.2018 und 21.12.2018 wies das BVwG mit Erkenntnis vom 19.09.2019 die Beschwerden gegen die Bescheide vom 14.12.2017 betreffend die Anträge auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen zur Gänze als unbegründet ab. Der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des BFA vom 09.10.2018 betreffend eine Abänderung des Bescheides vom 14.12.2017 wurde hingegen stattgegeben und dieser Bescheid zur Gänze ersatzlos behoben.

7. Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 19.09.2019 erhoben der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen fristgerecht eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der dieses mit Erkenntnis vom 27.02.2020, E 3950-3955/2019-18, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, der erlassenen Rückkehrentscheidung und des Ausspruchs der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer 14-tätigen Frist für die freiwillige Auseise aufhob, im Übrigen (hinsichtlich Spruchpunkt I.) die Behandlung der Beschwerden ablehnte.

8. Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.09.2020, Zl. W251 2183445-1/65E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des Bescheides des BFA vom 14.12.2017, Zl. 1096775301/151841448, als unbegründet abgewiesen.

9. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.01.2021, Zl. E 32/2021-5, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

10. Am 23.03.2021 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG.

11. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.05.2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in Österreich nach dem Besuch der Volksschule für 3 Jahre die Hauptschule, ein halbes Jahr ein Polytechnikum und für 5 Monate eine namentlich genannte Fachschule besucht zu haben, jedoch über keinen Abschluss zu verfügen. Er habe im Gefängnis 4 Monate in einer KFZ-Werkstatt gearbeitet, sonst habe er ein bisschen „schwarz“ gearbeitet. Er bestreite seinen Lebensunterhalt von der Grundversorgung. Er habe seit Juli 2019, als er aus dem Gefängnis entlassen worden sei, keine Probleme gemacht und auch nicht mit falschen Freunden zu tun gehabt. Er bleibe jetzt öfters zu Hause. Er sei derzeit in keiner Beziehung, spiele Fußball und gehe in einen Fitnessclub. Er sei nicht in einem Verein Mitglied oder ehrenamtlich tätig.

Nach Vorhalt seiner mehrfachen rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen gab er an, dass seit damals 2 Jahre vergangen seien, er keine Probleme mehr gemacht habe und er nicht gewusst habe, dass es viele falsche Freunde gebe. Mit diesen habe er nun den Kontakt abgebrochen. Er sei kein gefährlicher Mensch oder aggressiv. Er wolle arbeiten, den Führerschein bekommen und freiwillige Arbeit leisten. Auch unterstütze ihn seine Familie. Diese würden die Kosten für den Führerschein zum Teil übernehmen. Er müsse seiner Familie auch fürs Essen nichts zahlen.

12. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vom 23.03.2021 gemäß § 56 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 50 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.).

Die Behörde begründete die Abweisung des Antrages gemäß § 56 AsylG damit, dass gegen den Beschwerdeführer am 04.07.2018 durch die zuständige Staatsanwaltschaft wegen §§ 83, 105, 125 StGB Anklage erhoben worden sei. In der Folge sei er vom zuständigen Landesgericht am 20.08.2018 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Wochen verurteilt worden. Am 19.09.2018 sei er vom zuständigen Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden. Somit würden hier sowohl eine Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung als auch eine Straffälligkeit im Sinne des Asylgesetzes vorliegen, weshalb ihm das Aufenthaltsrecht zu entziehen gewesen sei. Der Verlust des legalen Aufenthaltsrechtes sei ihm mit Verfahrensanordnung am 11.09.2018 nachweislich mitgeteilt worden. Sein rechtmäßiger Aufenthalt beschränke sich somit auf einen Zeitraum von weniger als drei Jahren. Betreffend die Erlassung eines Einreiseverbotes verwies die Behörde auf die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers und führte dazu zusammenfassend aus, dass zwar eingeräumt werde, dass die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers vor 2 Jahren erfolgt sei und dementsprechend eine gewisse Besserung in seinem Verhalten gesehen werden könne. Es werde jedoch auch an dieser Stelle festgehalten, dass ein Zeitraum von 2 Jahren ohne Verurteilung keineswegs ausreichend sei, um von einer nachhaltigen Läuterung seiner Person auszugehen, umso mehr da nur 1,5 Monate nach der erfolgten Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Behörde von der Polizei im Zuge einer Personenkontrolle eine Tablette Tramadol, welche er laut einen Angaben bei der Polizei zumindest 14 Tage eingenommen und am „Schwarzmarkt“ gekauft hätte, sichergestellt worden sei. Selbst wenn es sich dabei nur um ein Schmerzmittel handle, handle es sich doch um ein Opioid mit Suchtpotenzial und entsprechender Gefahr, dass er in alte Muster zurückfalle. Des Weiteren zeige der Kauf bei einem Dealer, dass er dem Suchtgiftmilieu nicht den Rücken kehren wolle. Seiner Einschätzung, dass er kein aggressiver oder gefährlicher Mensch sei, könne in Anbetracht der von ihm in den letzten Jahren gesetzten Taten nicht gefolgt werden. Ein weiteres Indiz, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht achte, sei ein Eingeständnis, dass er Ende 2019 für 2 Monate „schwarz gearbeitet“ habe und die erzielten Einkünfte nicht in der Grundversorgung angegeben habe. Auch lasse sich Beschwerdeführer keine grundlegende Einsicht in die Verwerflichkeit seiner bisher getätigten Straftaten oder gar Reue erkennen, da er einerseits die Verantwortung auf falsche Freunde abwälze und andererseits die Begehung der Straftaten damit „erkläre“, dass er sich der entsprechenden Konsequenzen nicht bewusst gewesen sei.

13. Gegen die Spruchpunkte I., II. und IV. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde und machte hierbei im Wesentlichen geltend, dass seitens des BFA nicht die notwendigen Ermittlungen getätigt worden seien, ob er die er die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG erfülle. Die Behörde habe sich bei der Abweisung des Antrages auf den scheinbaren Verlust des Aufenthaltsrechts gestützt, hierbei jedoch übersehen, dass über den Verlust seines Aufenthaltsrechts nicht mit Bescheid abgesprochen worden sei. Hätte die Behörde die Ermittlungen ausreichend geführt, hätte sie feststellen müssen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG vorliegen würden. Auch hätte eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, da der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von 6 Jahren ein hohes Gewicht zuzuschreiben sei. Hinzu komme, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers in Österreich lebe und er immer eng in diesen Familienverband eingebunden gelebt hätte. Er sei beinahe täglich bei seiner Familie, wohne nur wenige Minuten entfernt und sei auf die Unterstützung und den Rückhalt der Eltern und Geschwister angewiesen. Es bestehe ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Ebenso spreche er Deutsch auf dem Niveau A2/B1, habe in Österreich die Schule besucht und verfüge über eine Einstellungszusage einer namentlich genannten Firma. Die Behörde habe auch außer Acht gelassen, dass er ausschließlich als Minderjähriger strafrechtlich relevantes Verhalten gezeigt und sich seit nunmehr mehr als 2 Jahren deutlich von diesem Verhalten und dem Freundeskreis abgewandt habe. Die Behörde habe es auch unterlassen, auf das besondere Gewicht seines Alters von nur etwa 12 oder 13 Jahren bei seiner Einreise und die damit einhergehende Sozialisation in Österreich einzugehen. Selbst wenn das BVwG zu der Ansicht gelangen sollte, dass die Erlassung gegenständlicher Rückkehrentscheidung rechtmäßig erfolgt sei, wäre von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen bzw. dieses mit einer kürzeren Dauer zu bemessen gewesen. Der Beschwerdeführer sei sich seiner Fehler bewusst und bereue seine strafrechtlichen Verstöße sehr. Insbesondere sei anzumerken, dass der Strafrahmen bei der Verurteilung des Beschwerdeführers nicht ausgeschöpft worden sei. Es sei daher nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen sollte. Jedenfalls stehe das Einreiseverbot mit der Dauer von 6 Jahren nicht im Verhältnis zur verhängten Freiheitsstrafe.

14. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 26.11.2021 vorgelegt.

15. Am 30.03.2022 wurde dem BVwG der Abschlussbericht der zuständigen LPD nach Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes eines Vergehens gegen § 27 Abs. 2 SMG übermittelt.

16. Am 27.04.2022 wurde das BVwG vom zuständigen Landesgericht von der Erhebung einer Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 2a 2. Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 1. u. 2. Fall, 27 Abs. 2, 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall SMG verständigt.

17. Am 23.06.2022 wurde das BVwG vom zuständigen Landesgericht von einer am 08.06.2022 rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2 a 2. Fall, § 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall, § 27 Abs. 1 Z. 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verständigt.

18. Am 08.09.2022 wurde dem BVwG die Anklageschrift der zuständigen Staatsanwaltschaft betreffend die Erhebung einer Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen des am 21.02.2022 begangenen Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 u. 2 StGB sowie die Ladung des Beschwerdeführers zur am 29.08.2022 stattgefundenen Hauptverhandlung übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er wurde in Teheran (Iran) geboren, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitischen Islam. Seine Identität steht nicht fest. Er ist ledig und hat keine Kinder. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.

Der Beschwerdeführer ist in Teheran aufgewachsen, wo er ausgenommen einen viermonatigen Aufenthalt in Afghanistan im Familienverband mit seinen Eltern, zwei Brüdern, einer Schwester sowie seinem Cousin gelebt hat. Im November 2015 verließ der Beschwerdeführer mit seinen Eltern, seinen Brüdern sowie seinem Cousin den Iran und reiste spätestens am 23.11.2015 illegal in das Bundesgebiet ein, wo er und die genannten Angehörigen jeweils Anträge auf internationalen Schutz stellten. Er hält sich seit seiner Einreise, sohin rund sieben Jahre in Österreich auf. Den Eltern, den beiden Brüdern sowie dem Cousin des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 30.09.2020 jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer hat mit seinen Eltern, Brüdern und seinem Cousin bis zum 13.09.2021 mit Unterbrechungen durch die Verbüßung von Strafhaft in der Zeit vom von 27.08.2018 bis 01.10.2018 und von 01.03.2019 bis 18.07.2019 im gemeinsamen Haushalt gelebt. Er lebt seit 13.09.2021 im selben Ort, jedoch nicht gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie, hat jedoch nach wie vor einen engen Kontakt zu seiner Familie. Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht.

Der Beschwerdeführer hat nach wie vor Familienangehörige in Afghanistan. So leben mehrere Onkel und Tanten sowohl mütterlicherseits als auch väterlicherseits sowie deren Kinder in seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer besuchte im Iran für fünf Jahre eine offizielle Schule und arbeitete dann im Iran in einem Fast Food Restaurant.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich ein halbes Jahr eine Volkschule, ein Jahr lang eine Hauptschule, ein halbes Jahr eine Sonderschule sowie eine polytechnische Schule besucht. Weiters hat der Beschwerdeführer im Schuljahr 2019/2020 für ein halbes Jahr die 9. Schulstufe einer Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe mit dem Pflichtgegenstand Gastronomie besucht. Der Beschwerdeführer hat sich Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 aneignen können. In Österreich hat der Beschwerdeführer niemals eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausgeübt und nimmt aktuell Leistungen des Grundversorgungssystems in Anspruch. Er übt auch keine ehrenamtliche oder gemeinnützige Tätigkeit aus.

Der Beschwerdeführer wurde am 20.08.2018 von einem Landesgericht wegen des Vergehens des Diebstahls, der Vergehen der Nötigung, der Vergehen der Sachbeschädigung, des Vergehens der Körperverletzung (§§ 15 Abs. 1, 127 Abs. 1 StGB; §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB; §§ 15 Abs. 1, 125 StGB; § 83 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von acht Wochen, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Diese Verurteilung umfasst nachstehende Taten des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat am 15.01.2018 mit einer anderen Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken versucht einem Bekleidungsgeschäft eine Jogginghose, eine Trainingsjacke und ein Paar Socken im Gesamtwert von 45,00 EUR wegzunehmen um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Der Beschwerdeführer hat am 06.05.2018 versucht Glasscheiben eines ÖBB-Euronight-Zuges zu beschädigen, indem er mit der Faust gegen die Glasscheibe des Zugabteils schlug und indem er mit den Füßen und den Fäusten gegen die Glasscheibe des Dienstabteils trat bzw. schlug. Der Beschwerdeführer hat am 03.07.2018 in der Asylunterkunft zwei Eingangstüren und eine Rigipswand beschädigt, indem er mit den Füßen gegen die Türen trat und mit der Faust gegen die Wand schlug. Der Beschwerdeführer hat einen Zugbegleiter vorsätzlich am Rücken verletzt, nämlich indem er eine befüllte 1,5l Plastikflache gegen dessen Rücken schleuderte. Dadurch erlitt der Zugbegleiter eine Prellung der Wirbelsäule. Der Beschwerdeführer hat versucht zwei Zugbegleiter am 06.05.2018 jeweils durch eine gefährliche Drohung zu einer Unterlassung bzw. Handlung zu nötige, und zwar:

Zur Abstandnahme von einer Fahrscheinkontrolle, indem er äußerte „Lass mich in Ruhe, ich will schlafen, ich bring euch alle um!“

Zum Öffnen der Türe des Dienstabteils, indem er äußerte „Ihr feigen Arschlöcher! Macht auf, sonst bringe ich euch alle um!“.

Es lagen keine mildernden Umstände vor. Als erschwerend wurde vom Strafgericht das Zusammentreffen von fünf Vergehen gewertet. Dem Beschwerdeführer wurde für die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe angeordnet, ihm wurde zudem aufgetragen eine Beratung bei der muslimischen Jugend in Österreich in Anspruch zu nehmen.

Der Beschwerdeführer wurde am 19.09.2018 von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und des Vergehens der versuchten Sachbeschädigung (§ 28a Abs. 1, 5. Fall. SMG; § 27 Abs. 1 Z 1 1. Und 2. Fall und Abs. 2 SMG; §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 1. Fall StGB; §§ 15 Abs. 1, 125 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, die hinsichtlich eines Teiles von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Diese Verurteilung umfasst nachstehende Taten des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat ab 02.01.2018 bis zumindest Ende Juni 2018 zumindest 1,5 kg Cannabis unbekannten Abnehmern überlassen, er hat in diesem Zeitraum zudem Cannabis und Kokain zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Der Beschwerdeführer hat am 27.08.2018 Polizeibeamte mit Gewalt und gefährlicher Drohung an der Durchsetzung einer Festnahme bzw. weiterer Amtshandlungen zu hindern versucht, indem er sich körperlich zur Wehr setze, sich drohend gebärdete und folgende Aussagen tätigte:

gegenüber einem Polizeibeamten, dass er ihn schlagen werde, sobald er einmal seine Uniform nicht tragen werde;

gegenüber einem Polizeibeamten, dass er zu seiner Familie kommen werde und er dann sehe werde, was er davon habe, sollte er mit seiner Familie etwas machen;

gegenüber einem Polizeibeamten „Ich bin zwar an den Händen gefesselt, aber ich kann mit dem Kopf alles machen!“, wobei der Viertbeschwerdeführer zugleich einen Kopfstoß andeutete.

Der Beschwerdeführer wurde zudem verurteilt, weil er am 27.08.2018 versuchte eine Türe in der Asylunterkunft zu beschädigen, indem er mit dem Fuß gegen diese Türe trat.

Die mit Strafurteil vom 20.08.2018 verhängte Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert.

Als mildernd wurde gewertet, dass Vorliegen eines Geständnisses sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend wurde vom Strafgericht das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall gewertet.

Der Beschwerdeführer wurde am 24.04.2019 von einem Landesgericht wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 1 Z 1 und Z 2 2. Fall und Abs. 2a SMG; § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und teils Abs. 2 SMG) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Diese Verurteilung umfasst nachstehende Taten des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat von Oktober 2018 bis zumindest Ende Dezember 2018 und von zumindest 25.02.2019 bis 28.02.2019 anderen gewinnbringend und zumindest teils an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich zumindest 370 Gramm Cannabis vorschriftswidrig gegen Entgelt überlassen. Zudem hat er von Anfang Oktober 2018 bis 28.02.2018 teils zum ausschließlichen Gebrauch Cannabiskraut in einer insgesamt unbekannten Menge erworben und besessen.

Die mit Strafurteil vom 19.09.2018 verhängte Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert.

Als mildernd wurden die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes sowie das überwiegende Geständnis gewertet. Als erschwerend wurde vom Strafgericht das Zusammentreffen von Vergehen, die zwei einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall sowie das Handeln in Gewinnerzielungsabsicht gewertet.

Der Beschwerdeführer wurde am 11.07.2019 von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs 2 StGB) verurteilt, wobei im Hinblick auf das Urteil des eines Landesgerichts vom 24.04.2019 auf die Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.

Diese Verurteilung umfasst nachstehende Tat des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat am 14.12.2018 einer anderen Person eine Ohrfeige gegen die rechte Gesichtshälfte versetzt und diese dadurch in Form von Schmerzen am Körper verletzt. Mildernd wurde das Geständnis, erschwerend die Vorstrafen gewertet.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 2a 2. Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z. 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Diese Verurteilung umfasst nachstehende Taten des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat als Mittäter von Anfang Dezember 2021 bis 04.03.2022 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut erworben, besessen und teils auf einer öffentlichen Verkehrsfläche öffentlich anderen gegen Entgelt überlassen.

Als mildernd wurde vom Strafgericht nichts, hingegen als erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen, drei einschlägige Vorstrafen sowie der rasche Rückfall gewertet.

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft weiterhin Straftaten begehen wird. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der derzeit herrschenden allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage infolge der Machtübernahme der Taliban (im gesamten Staatsgebiet) die reale Gefahr drohen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft und Kleidung nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. Ihm wäre es nicht möglich, im Fall einer Niederlassung Fuß zu fassen und in Afghanistan ein Leben ohne unbillige Härte zu führen.

1.2. Zur Lage in Afghanistan:

1.2.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Version 8 (veröffentlicht: 09.08.2022):

2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a).

Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021).

Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021).

Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021).

Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am 7. September, 21. September und 4. Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine "inklusive" Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er-Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021)

Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine sogenannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021).

Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75 % (ICG 24.8.2021) bis 80 % des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a), Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021).

Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung "integrativ und repräsentativ" zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offengehalten (NYT 1.9.2021).

Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigung einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar, das Regierungshandeln uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 21.10.2021).

Im Juni 2022 berichtet der UN-Sicherheitsrat, dass sich die Taliban mit einer wachsenden Zahl von Problemen bei der Staatsführung und Sicherheitsproblemen konfrontiert sehen, unter anderem mit Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Bewegung selbst (UNGASC 15.06.2022; vgl. USDOS 12.04.2022), dem Auftauchen weiterer bewaffneter Oppositionsgruppen, erneuten Angriffen des Islamischen Staats und Grenzspannungen mit mehreren Nachbarländern (UNGASC 15.06.2022).

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGASC 28.1.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGASC 28.1.2022; vgl. PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht (UNGASC 28.1.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021).

Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle ging nach dem 15.8.2021 deutlich zurück, von 600 auf weniger als 100 Zwischenfälle pro Woche. Aus den verfügbaren Daten für den Zeitraum bis Ende 2021 geht hervor, dass bewaffnete Zusammenstöße gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr um 98% von 7.430 auf 148 Vorfälle zurückgingen, Luftangriffe um 99% von 501 auf 3, Detonationen von improvisierten Sprengsätzen um 91% von 1.118 auf 101 und gezielte Tötungen um 51% von 424 auf 207. Andere Arten von Sicherheitsvorfällen wie Kriminalität haben jedoch zugenommen, während sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage rapide verschlechtert hat. Auf die östlichen, zentralen, südlichen und westlichen Regionen entfielen 75% aller registrierten Vorfälle, wobei Nangarhar, Kabul, Kunar und Kandahar die am stärksten konfliktbetroffenen Provinzen sind (UNGASC 28.1.2022).

Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören (UNGASC 28.1.2022). Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).

Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vgl. NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021).

Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vgl. FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In vielen Städten suchten die Taliban nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen, bedrohten sie und nahmen sie manchmal fest oder richteten sie hin (HRW 13.1.2022). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vgl. FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vgl. BBC 31.8.2021).

Paschtunen

Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime (MRG o.D.e). Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (STDOK 7.2016).

Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Paschtunwali zusammengefasst werden (STDOK 7.2016; vgl. NYT 10.6.2019) und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (STDOK 7.2016).

Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung (BBC 26.5.2016; vgl. RFE/RL 13.11.2018, EASO 9.2016, AAN 4.2011), werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen (EASO 9.2016). Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen (RFE/RL 13.11.2018; vgl. AAN 4.2011, EASO 9.2016). Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (EASO 9.2016).

Grundversorgung und Wirtschaft

Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2020 lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Index (UNDP o.D.). Afghanistan ist mit mehreren Krisen konfrontiert: einer wachsenden humanitären Notlage massiver wirtschaftlicher Rückgang, die Lähmung des Banken- und Finanzsystems und die die Tatsache, dass eine inklusive Regierung noch gebildet werden muss (UNGASC 28.1.2022).

Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90% der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt (ILO 5.2012; vgl. ACCORD 7.12.2018). Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (FAO 23.11.2018; vgl. Haider/Kumar 2018), wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hatte (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). Rund 45% aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20% sind im Dienstleistungsbereich tätig (STDOK 10.2020; vgl. CSO 2018).

Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (WB 8.2018; vgl. STDOK 10.2020).

Die afghanische Wirtschaft war bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban schwach, wenig diversifiziert und in hohem Maße von ausländischen Einkünften abhängig. Diese umfasste zivile Hilfe, finanzielle Unterstützung für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) und Geld, das von ausländischen Armeen im Land ausgegeben wurde (AAN 11.11.2021).

Bevor sie die Macht übernahmen, hatten die Taliban große Teile des Landes kontrolliert oder in ihrem Einfluss und konnten die Bevölkerung und die verschiedenen wirtschaftlichen Aktivitäten, denen die Menschen dort nachgingen, "besteuern". Dazu gehörten unter anderem: die landwirtschaftliche Ernte (Ushr) [Anm.: 10 % Steuer auf landwirtschaftliche Produkte nach islamischem Recht], insbesondere Opium; der grenzüberschreitende Handel, sowohl legal als auch illegal; Bergbau; Gehälter, auch von Beamten und NGO-Mitarbeitern. Sie erzielten auch Einnahmen in Form von Schutzgeldern sowie durch die Einhebung von Geld von Reisenden an Kontrollpunkten. Die Taliban erhielten auch Spenden von afghanischen und ausländischen Anhängern (AAN 11.11.2021).

Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. $ (7,66 Mrd. €) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt (DW 24.8.2021; vgl. AAN 11.11.2021). Im November 2021 sagte der Präsident der Weltbank, dass es unwahrscheinlich sei, dass sie die direkte Hilfe für Afghanistan wieder aufnehmen werde, da das Zahlungssystem des Landes Probleme aufweise (KP 9.11.2021; vgl. ANI 9.11.2021).

Die Vereinten Nationen warnen nachdrücklich vor einer humanitären Katastrophe, falls internationale Hilfsleistungen ausbleiben oder nicht implementiert werden können. Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen ist ebenso wie eine Reihe von UN-Unterorganisationen (z. B. WHO, WFP, UNHCR, IOM) vor Ort - mit Abstrichen - weiter arbeitsfähig. Bei einer internationalen Geberkonferenz am 13.09.2021 hat die internationale Gemeinschaft über 1 Milliarde USD an Nothilfen für Afghanistan zugesagt (AA 21.10.2021).

Die Haushalte haben Einkommensverluste erlitten und kämpfen ums Überleben, was dazu führt, dass die Familien auf problematische Bewältigungsmechanismen zurückgreifen. Eine derart ernste sozioökonomische Situation führt zu psychosozialen Problemen, geschlechtsspezifischer Gewalt und schwerwiegenden Kinderschutzproblemen, einschließlich Kinderarbeit und Ausbeutung, und verhindert den Zugang zu Bildung, da Kinder gezwungen sein können, zu arbeiten oder zu betteln (UNHCR 12.04.2022).

Laut einer Studie des UNHCR, die vom 10.10.2021 bis 31.12.2021 durchgeführt und bei der 142.182 Personen in 34 Provinzen befragt wurden, gab die Mehrheit der untersuchten Haushalte an, zum Zeitpunkt der Befragung keine humanitäre Hilfe erhalten zu haben. Von denjenigen, die Hilfe erhalten hatten, gab die Mehrheit (53 %) an, die Hilfe vor mehr als drei Monaten erhalten zu haben, und zwar in erster Linie in Form von Nahrungsmitteln, während Bargeld (das zur Deckung einer Vielzahl anderer Grundbedürfnisse verwendet werden könnte) nur für 10 % der insgesamt untersuchten Haushalte bereitgestellt wurde (UNHCR 12.04.2022).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 4 % der Befragten an, dass sie in der Lage sind, ihre Familien mit den grundlegendsten Gütern zu versorgen. In Kabul gaben 80 % der Befragten an, dass sie nicht in der Lage sind, ihren Haushalt zu versorgen, gefolgt von 66 % in Mazar-e Sharif und 45 % in Herat. Ebenso gaben 8 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien mit grundlegenden Gütern zu versorgen, gefolgt von 24 % in Mazar-e Sharif und 42 % in Herat (ATR/STDOK 18.01.2022).

Naturkatastrohen:

Starke Regenfälle haben im Mai 2021 mehrere Provinzen Afghanistans, insbesondere Herat, heimgesucht und Sturzfluten und Überschwemmungen verursacht, die zu Todesopfern und Schäden führten. Die am stärksten betroffenen Provinzen sind Herat, Ghor, Maidan Wardak, Baghlan, Samangan, Khost, Bamyan, Daikundi und Badakhshan. Medienberichten zufolge sind in der Provinz Herat bis zu 37 Menschen ums Leben gekommen, Hunderte wurden vertrieben und mehr als 150 Häuser wurden zerstört (ECHO 5.5.2021; vgl. UNOCHA 11.5.2021). 405 Familien wurden in weiterer Folge landesweit aus ihren Häusern vertrieben (BAMF 10.5.2021).

Im Jahr 2021 kam es zur zweiten schweren Dürre innerhalb von drei Jahren (AAN 11.11.2021; vgl. AAN 6.11.2021), welche zu Missernten, einem drastischen Verfall der Viehpreise und zu Trinkwasserknappheit geführt hat. Besonders schlimm sind die Bedingungen im Süden, Westen und Nordwesten des Landes (AAN 6.11.2021)

Zu Beginn des Frühjahrs 2022 gibt es Berichte über schwere Regenfälle und Sturzfluten in Nangarhar (XI 20.3.2022; vgl. ANI 20.3.2022).

Zu Beginn des Frühjahrs 2022 gibt es Berichte über schwere Regenfälle und Sturzfluten in Nangarhar (XI 20.03.2022; vgl. ANI 20.03.2022) und auch am 04.05.2022 wurden schwere Regenfälle und Sturzfluten in vielen Provinzen gemeldet (BAMF 09.05.2022; vgl. UNOCHA 07.05.2022), z. B. in Badakhshan, Badghis, Baghlan, Bamyan, Faryab, Herat, Jawzjan, Kunar, Kunduz, Samangan und Takhar (UNOCHA 07.05.2022).

Am 22.06.2022 ereignete sich in den Provinzen Paktika und Khost ein Erdbeben der Stärke 5,9, das schätzungsweise 770 Todesopfer und etwa 1.500 Verletzte forderte (USAID 28.06.2022; vgl. WHO 03.07.2022). Zusätzlich zu dem Erdbeben haben Sturzfluten nach schweren Regenfällen am 21.06.2022 in mindestens vier Provinzen Häuser und Lebensgrundlagen zerstört (WFP 23.06.2022). [...]

Armut und Lebensmittelunsicherheit.

Afghanistan kämpft weiterhin mit den Auswirkungen einer Dürre, der Aussicht auf eine weitere schlechte Ernte in diesem Jahr, einer Banken- und Finanzkrise, die so schwerwiegend ist, dass mehr als 80 % der Bevölkerung verschuldet sind, und einem Anstieg der Lebensmittel- und Kraftstoffpreise (UNOCHA 15.03.2022). 18,9 Millionen Menschen - fast die Hälfte der Bevölkerung - werden Schätzungen zufolge zwischen Juni und November 2022 von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sein. In allen 34 Provinzen herrschte im April 2022 akute Ernährungsunsicherheit auf Krisen- oder Notfallniveau (WFP 23.06.2022). Für die breite Bevölkerung waren seit Februar jeden Monat allmähliche Verbesserungen zu beobachten. Allerdings sind Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand immer noch weitgehend auf Bewältigungsstrategien angewiesen (87 %), wobei seit fast neun Monaten keine klare Tendenz zur Verbesserung zu erkennen ist (WFP 5.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen sind mit März 2022 die Krankenhäuser voll mit Kindern, die an Unterernährung leiden (UNOCHA 15.03.2022). Der Hunger geht weiterhin über die Kluft zwischen Stadt und Land hinaus, wobei beide Gruppen gleichermaßen betroffen sind: 92 % der Menschen in Afghanistan sind mit unzureichender Nahrungsaufnahme konfrontiert. Beide Gruppen verzeichneten im Mai einen Anstieg der ernsten Ernährungsunsicherheit (WFP 5.2022). [...]

Nach der Machtübernahme durch die Taliban sind die Lebensmittel- und Kraftstoffpreise in die Höhe geschossen und stiegen im Mai 2022 weiter an. Da die Lebensmittelpreise steigen, wird noch mehr Haushaltseinkommen für Lebensmittel ausgegeben. Die Haushalte geben jetzt 87 % ihres Einkommens für Lebensmittel aus - gegenüber 85 % und 83 % im April bzw. März 2022. Dies geschieht vor dem Hintergrund steigender Preise für wichtige Rohstoffe, wobei Weizenmehl um 4 % und Speiseöl um 8 % im Mai 2022 gestiegen sind (WFP 5.2022). [...]

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren (ATR/STDOK 18.01.2022).

Laut dem jüngsten Food Security Update vom März 2022 erreicht die humanitäre Hilfe von Monat zu Monat mehr Menschen. Einer von fünf Haushalten (21 %) meldete, dass er im März humanitäre Nahrungsmittelhilfe erhalten hat - hauptsächlich von UN/NGOs - was einen deutlichen Anstieg gegenüber den Vormonaten darstellt. Diese Hilfe trägt dazu bei, die gravierende Ernährungsunsicherheit in mehreren Regionen (Herat, Kabul, Nordost- und Südostafghanistan) zu verringern. Bei Familien, die in diesen Regionen keine humanitäre Hilfe erhalten haben, hat sich das Niveau der schweren Ernährungsunsicherheit nicht verbessert (WFP 3.2022). [...]

1.2.2. UNHCR-Position zur internationalen Schutzbedürftigkeit für Menschen, die aus Afghanistan fliehen (Februar 2022):

1. Diese Leitlinien ersetzen die UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan, August 2021, sowie die Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, August 2018.

2. Die afghanische Zivilbevölkerung ist schwerwiegend von den Entwicklungen innerhalb des Landes betroffen, die dem Sturz der bisherigen Regierung durch die Taliban am 15. August 2021 vorangegangen bzw. diesem gefolgt sind. Während der Grad willkürlicher Gewalt abnimmt und sich der Zugang für humanitäre Hilfe zu vielen Landesteilen verbessert hat, bleiben die Bedingungen in Afghanistan hochgradig unvorhersehbar bei weitverbreiteter Besorgnis über gezielte Gewalt und Menschenrechtsverletzungen.

3. Zudem ist Afghanistan mit einem weitreichenden wirtschaftlichen Kollaps und einer humanitären Krise von noch nie dagewesenem Ausmaß konfrontiert. Mehr als die Hälfte der afghanischen Bevölkerung – oder 22,8 Mio. Menschen – ist von akuter Nahrungsunsicherheit betroffen. UNDP prognostiziert, dass die afghanische Wirtschaft innerhalb eines Jahres nach der Machtübernahme der Taliban um 20 % schrumpfen wird und hat davor gewarnt, dass 97 % der afghanischen Bevölkerung bis Mitte des Jahres 2022 unter die Armutsgrenze fallen könnte.

4. Aufgrund des Konfliktes sind ungefähr 3,5 Mio. Afghaninnen und Afghanen innerhalb des Landes vertrieben worden, darunter schätzungsweise 702.000 neue Binnenvertriebene seit Anfang 2021. Zusätzlich sind seit Januar 2021 fast 160.000 international schutzbedürftige Afghaninnen und Afghanen in den Nachbarstaaten (Pakistan, Iran und Tadschikistan) neu angekommen. Da sich einige Aspekte der vormalig vorherrschenden Sicherheitssituation in Afghanistan nach dem 15. August 2021 stabilisiert haben und gleichzeitig neue Elemente der Volatilität aufgetaucht sind, sind schätzungsweise 170.000 Binnenvertriebene zwischen September und Mitte Dezember 2021 in ihre Herkunftsorte zurückgekehrt.

Internationaler Schutzbedarf

5. UNHCR ruft weiterhin alle Staaten dazu auf, der aus Afghanistan fliehenden Zivilbevölkerung Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu gewähren, das Recht, Asyl zu suchen, zu garantieren und die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes durchgehend sicherzustellen. UNHCR ruft die Staaten dazu auf, Ankommende, die internationalen Schutz suchen, zu registrieren und allen Betroffenen Nachweise über ihre Registrierung auszustellen.

6. Basierend auf verfügbaren Berichten über weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, darunter Berichte, die UNHCR im Rahmen seines breiten Monitoring-Programms von auf der Flucht und bereits im Ausland befindlichen Afghaninnen und Afghanen erhalten hat, ist UNHCR besorgt, dass die jüngsten Entwicklungen in Afghanistan zu einem erhöhten Schutzbedarf von Geflüchteten aus Afghanistan führen. Alle Anträge auf internationalen Schutz von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan sollten in fairen und effizienten Verfahren im Einklang mit internationalem und regionalem Flüchtlingsrecht behandelt werden.

7. Angesichts der Unbeständigkeit der Situation in ganz Afghanistan hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zu verwehren.

8. Die noch nie dagewesene humanitäre Krise in Afghanistan, darf nicht über die Situation weitverbreiteter Bedrohungen von Menschenrechten hinwegtäuschen. Personen, die aus Afghanistan fliehen, werden möglichweise zunächst ihre dringendsten Überlebensbedürfnisse als Fluchtgrund benennen. Unter Verweis auf die geteilte Beweislast ruft UNHCR Entscheidungsträgerinnen und -träger dazu auf, sicherzustellen, dass Asylsuchende die Möglichkeit erhalten, ihre Fluchtgründe vollständig und vollumfänglich vorzutragen, einschließlich einer möglichen Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr.

9. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass sich unter afghanischen Schutzsuchenden auch Personen befinden, die mit Handlungen in Verbindung stehen, die sie in den Anwendungsbereich der Ausschlussklausel des Artikel 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention fallen lassen. In solchen Fällen wird es notwendig sein, sorgfältig zu prüfen, ob eine persönliche Verantwortung für Verbrechen besteht, die zum Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft führen können. Um den zivilen Charakter von Asyl zu bewahren, sollten Staaten zudem die Situation der Ankommenden genau prüfen, um jene zu identifizieren, die in militärische Handlungen involviert waren, und diese von der geflüchteten Zivilbevölkerung zu trennen.

Aussetzung von allen Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, soweit der Flüchtlingsstatus nicht zuerkannt werden kann

10. Seit ihrer Machtübernahme regieren die Taliban Afghanistan mit Dekreten und verdrängen so den parlamentarischen Prozess. Bis heute ist diese Regierungsführung von Ungewissheit, Willkür und einer Missachtung von Rechtsstaatlichkeit geprägt. Es ist noch unklar, ob die Taliban die gesetzlichen Rahmenbedingungen Afghanistans, einschließlich der Verfassung, als gültig erachten. Das formale Justizsystem ist gegenwärtig nicht funktional, während einige Berichte darauf hindeuten, dass die Taliban körperliche Strafen und die Todesstrafe als Teil der Einführung der Scharia anwenden wollen. Von einem Muster extralegaler Tötungen, einschließlich von Personen, die einer Mitgliedschaft im Islamischen Staat in der Provinz Khorasan (IS-K) verdächtigt werden, wurde berichtet. Inwieweit die Taliban beabsichtigen, die Rechte von ethnischen und religiösen Minderheiten zu respektieren, ist gegenwärtig ebenfalls unklar. Die Taliban-Führung in Kabul hat eine Reihe von Stellungnahmen abgegeben, die vulnerablen Teile der Gesellschaft versichern sollen, dass ihre Rechte respektiert werden. Jedoch fehlt es einigen dieser Stellungnahmen an Klarheit (so wie die Versicherung, dass die Taliban Frauenrechte unter der Scharia respektieren werden), sie setzen sich nur teilweise mit menschenrechtlichen Bedenken auseinander (so wie das Taliban-Dekret zu Frauenrechten, das sich nicht mit dem Recht auf Arbeit und Bildung beschäftigt), sie stehen im Widerspruch zu den tatsächlichen Handlungen der Taliban-Mitglieder vor Ort (so wie die Versicherung, dass ehemalige Regierungsmitarbeitende von einer „Amnestie“ profitieren könnten), oder sie sind noch nicht umgesetzt worden (wie Versicherungen, dass Mädchen im Sekundärstufen-Alter wieder in die Schule zurückkehren könnten).

11. Die gegenwärtige Situation in Afghanistan stellt das Sammeln umfassender Informationen über die Menschenrechtslage in verschiedenen Landesteilen vor eine Reihe von Hindernissen. Hierzu gehören:

Beschränkungen der afghanischen Medienorganisationen: Nach Angaben der Vereinigung der afghanischen Journalistinnen und Journalisten (Afghanistan National Association of Journalists), haben seit der Machtübernahme der Taliban 70% der afghanischen Medienbetriebe aufgrund einer Kombination aus finanziellen Schwierigkeiten, Bedrohungen und Einschüchterungen, Gewalt und sogar Tötungen ihre Arbeit eingestellt. Zudem wird berichtet, dass die Taliban weitreichende Einschränkungen der Medienfreiheit eingeführt haben, wobei einige der neuen Richtlinien so breit formuliert sind, dass Journalistinnen und Journalisten aus Angst vor Regelüberschreitungen Selbstzensur üben. Einige afghanische Journalistinnen und Journalisten wurden willkürlich verhaftet und auf andere Weise misshandelt.

Unvermögen der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC), ihre Aufgaben zu erfüllen: Im September 2021 berichtete die AIHRC, dass ihre gesamten Gebäude von den Taliban besetzt wurden. Diese Situation und die Furcht vor Verfolgung unter den Mitarbeitenden haben dazu geführt, dass die AIHRC ihrem verfassungsmäßigen Mandat, die Menschenrechte in Afghanistan zu überwachen und zu schützen, nicht mehr nachkommen kann.

Beschränkungen bei der Überwachung von Menschenrechten: Der Protection Cluster in Afghanistan hat weitreichende Herausforderungen bei der Überwachung von Menschenrechten identifiziert. Neben den Einschränkungen bei der Überwachung der Menschenrechte der afghanischen Bevölkerung im Allgemeinen beziehen sich einige Herausforderungen spezifisch auf die Überwachung der Menschenrechtssituation von Frauen und Mädchen:

a. Seit der Einführung von diskriminierenden Einschränkungen des Rechts auf Arbeit behindert das Fehlen weiblicher Mitarbeiterinnen im Bereich der Überwachung von gemeindebasierten Schutzmechanismen die Datenerfassung zur spezifischen Situation von Frauen;

b. Wegen Bedenken gegen die Datenerfassung zu geschlechtsspezifischer Gewalt, sowie gegen die Aufnahme und Speicherung von entsprechenden Daten, sind nur eingeschränkt Echtzeit-Informationen zu geschlechtsspezifischer Gewalt verfügbar.

c. Konfrontiert mit den Auswirkungen der sich rapide verschlimmernden humanitären Krise benennen Befragte im Rahmen von Umfragen in ländlichen Gemeinden häufig ihre täglichen Überlebensbedürfnisse als ihre dringendsten Herausforderungen. Ihr überwältigendes Gefühl der Verzweiflung beeinträchtigt dabei Detail und Genauigkeit ihrer Schilderung von Menschenrechtsverletzungen, mit denen sie konfrontiert sind. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Beschränkungen der Rechte von Frauen und Mädchen, schwer zu überwachen sind.

12. Aufgrund der gegenwärtigen Unsicherheiten, wie etwa der Missachtung von Rechtsstaatlichkeit, Angst und Ungewissheit im Zusammenhang mit der autoritären Herrschaftsform und dem oben umrissenen Mangel an umfassenden Informationen über die Menschenrechtssituation in Afghanistan, ist es aus Sicht von UNHCR derzeit nicht möglich, ausführliche Richtlinien zum internationalen Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender herauszugeben. Während die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund der Profile von Antragstellenden und der derzeit vorliegenden Beweise über die Situation in Afghanistan in vielen Fällen möglich sein wird, trifft das Gegenteil nicht zu. Nach Auffassung von UNHCR ist es derzeit nicht möglich, mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass afghanische Asylsuchende internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Aus diesem Grund fordert UNHCR die Staaten dazu auf, Entscheidungen über den internationalen Schutzbedarf von afghanischen Staatsangehörigen in all jenen Fällen auszusetzen, in denen die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention nicht festgestellt werden kann. Die Aussetzung soll so lange bestehen bleiben, bis sich die Situation in Afghanistan stabilisiert hat und zuverlässige Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage verfügbar sind, um eine vollumfängliche Prüfung der Notwendigkeit, individuellen Antragstellenden den Flüchtlingsstatus zu gewähren, sicherzustellen.

13. In Ländern, in denen die an den Flüchtlingsstatus geknüpften Rechte umfassender sind als die Rechte, die an andere Formen des internationalen Schutzes geknüpft sind, empfiehlt UNHCR die Aussetzung von Entscheidungen, durch die der Flüchtlingsstatus nicht gewährt wird, soweit nicht anderweitig international Schutzberechtigte die Zuerkennung des vollumfänglichen Flüchtlingsstatus beantragen können, sobald sich die Situation in Afghanistan stabilisiert hat und die notwendigen Informationen verfügbar sind, um fundierte Entscheidungen über die Notwendigkeit des internationalen Flüchtlingsschutzes zu treffen.

Veränderte Umstände als Grund für neue Anträge oder Folgeanträge

14. UNHCR ruft die Aufnahmeländer dazu auf, sicherzustellen, dass Afghaninnen und Afghanen, deren Anträge auf internationalen Schutz vor der Machtübernahme der Taliban abgelehnt wurden, einen neuen Antrag oder einen Folgeantrag stellen können, da die gegenwärtige Situation in Afghanistan eine Veränderung der Umstände darstellt, die einen internationalen Schutzbedarf als Flüchtling oder in anderer Weise begründen könnte.

15. Angesichts der Vorrangigkeit der Genfer Flüchtlingskonvention ruft UNHCR die Aufnahmeländer dazu auf, Afghaninnen und Afghanen, die vor dem 15. August 2021 komplementäre Schutzformen erhalten haben – darunter auch der subsidiäre Schutz nach Unionsrecht –, welche mit Hinblick auf den rechtlichen Status und den Zugang zu Rechten nicht gleichwertig mit dem Flüchtlingsschutz sind, eine neue Antragstellung auf Gewährung des Flüchtlingsstatus im Lichte der veränderten Umstände in Afghanistan zu erlauben.

16. UNHCR ruft die Aufnahmeländer auch dazu auf, sicherzustellen, dass afghanische Schutzsuchende, die ihre Anträge vor dem 15. August 2021 gestellt, aber bis dahin noch keine Entscheidung erhalten haben, zusätzliche Informationen vorbringen können, um ihre Anträge im Lichte der veränderten Umstände zu unterstützen.

17. Soweit Entscheidungen über die Asylanträge von Afghaninnen und Afghanen ausgesetzt sind, oder in Fällen, in denen afghanische Schutzsuchende aufgrund der veränderten Umstände neue Anträge oder Folgeanträge gestellt haben, sollten diese angemessenen Zugang zu Unterkünften, Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Grundbedürfnisse, Zugang zu medizinischer Grundversorgung, sowie denselben Zugang zum Arbeitsmarkt wie alle anderen Asylsuchenden erhalten, bis eine Entscheidung über ihre Anträge ergeht.

Vorübergehender Schutz

18. In Ländern ohne ein funktionierendes Asylsystem ruft UNHCR die Staaten dazu auf, den Schutz aller Afghaninnen und Afghanen vor Refoulement im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach internationalem und regionalem Recht sicherzustellen. UNHCR ermutigt die Staaten, eine Rechtsgrundlage für den Aufenthalt von Afghaninnen und Afghanen zu schaffen, wie beispielsweise Formen des vorübergehenden Schutzes oder andere Vereinbarungen mit angemessenen Sicherheitsgarantien, bis auf der Grundlage einer objektiven Beurteilung festgestellt werden kann, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Afghanistan dauerhaft verbessert hat und beim Fehlen eines internationalen Schutzbedarfs eine freiwillige Rückkehr zumutbar ist und in einer sicheren und würdevollen Weise durchgeführt werden kann.

Familienzusammenführung

19. UNHCR ruft die Staaten weiterhin eindringlich dazu auf, die Verfahren für eine Familienzusammenführung für Afghaninnen und Afghanen, deren Familie in Afghanistan zurückgeblieben ist oder innerhalb der Region vertrieben wurde, zu erleichtern und zu beschleunigen. Der Grundsatz der Familieneinheit genießt Schutz nach internationalem Recht und verbindlichen regionalen Abkommen. Eine Familienzusammenführung ist häufig der einzige Weg, um sicherzustellen, dass das Recht von Flüchtlingen auf Familienleben und Familieneinheit respektiert wird. Angesichts der gegenwärtigen Situation in Afghanistan ist UNHCR besorgt, dass viele Afghaninnen und Afghanen bei der Verwirklichung dieses Rechts vor erhebliche administrative Hürden gestellt werden können. Da viele Botschaften und Konsulate in Afghanistan derzeit geschlossen sind, ruft UNHCR die Länder eindringlich dazu auf, die Hürden zu berücksichtigen, mit denen Flüchtlinge bei der Erfüllung von anspruchsvollen administrativen Anforderungen und Nachweispflichten für eine Zusammenführung konfrontiert sein können. UNHCR schlägt vor, eine pragmatischere und flexiblere Herangehensweise zu wählen, wie etwa die Nutzung innovativer Bearbeitungsmethoden und Video-Interviews. UNHCR ermutigt Staaten, bei der Identifizierung berechtigter Familienmitglieder im Rahmen von Familienzusammenführungsprogrammen liberale und humane Kriterien anzuwenden und dabei vielfältige Familienzusammensetzungen und -strukturen zu berücksichtigen.

Empfehlung eines Abschiebestopps

20. Aufgrund der volatilen Situation in Afghanistan, die noch für einige Zeit unsicher bleiben kann, sowie der weitreichenden humanitären Notlage im Land, fordert UNHCR die Staaten weiterhin dazu auf, zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen – auch für jene, deren Asylanträge abgelehnt wurden. Die Aussetzung von zwangsweisen Rückführungen stellt eine Mindestanforderung dar, die bestehen bleiben muss, bis sich die Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtslage in Afghanistan signifikant verbessert haben, sodass eine Rückkehr in Sicherheit und Würde von Personen, bei denen kein internationaler Schutzbedarf festgestellt wurde, gewährleistet werden kann.

21. In Übereinstimmung mit den Zusagen der Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen im Rahmen des Globalen Flüchtlingsforums, die Verantwortung für den internationalen Flüchtlingsschutz gerecht aufzuteilen, hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanische Staatsangehörige und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan zwangsweise in Länder in der Region zurückzuführen, da Länder wie der Iran und Pakistan derzeit beträchtliche Zahlen an Afghaninnen und Afghanen beherbergen und jahrzehntelang großzügig die überwiegende Mehrheit der Gesamtzahl afghanischer Flüchtlinge weltweit aufgenommen haben.

22. UNHCR erkennt das individuelle Menschenrecht an, in das eigene Herkunftsland zurückzukehren. Jede von UNHCR erbrachte Hilfeleistung von Flüchtlingen bei der Rückkehr nach Afghanistan hat das Ziel, Personen zu unterstützen, die bei vollumfänglicher Information über die Situation in ihren Herkunftsorten oder anderen Orten ihrer Wahl die Entscheidung für eine freiwillige Rückkehr getroffen haben. Alle Aktivitäten von UNHCR bei der Unterstützung freiwilliger Rückkehr nach Afghanistan, einschließlich Bemühungen für eine nachhaltige Reintegration von Rückkehrenden und Binnenvertriebenen in Afghanistan, sollten mit Hinblick auf solche Personen, die in den Aufnahmeländern internationalen Schutz beantragt haben, nicht als eine Einschätzung von UNHCR bezüglich der Sicherheitslage und sonstigen Situation in Afghanistan betrachtet werden. Bei freiwilliger Rückkehr und zwangsweisen Rückführungen handelt es sich um Verfahren von grundsätzlich unterschiedlichem Charakter, die unterschiedliche Verantwortlichkeiten verschiedener Akteure nach sich ziehen.

23. UNHCR wird die Situation in Afghanistan weiterhin beobachten, um den internationalen Schutzbedarf, der sich aus der aktuellen Situation ergibt, zu prüfen.

Quelle: https://www.refworld.org/publisher,UNHCR,COUNTRYPOS,AFG,61d851cd4,0.html

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Beschwerdeführer hat im Laufe des Verfahrens keine unbedenklichen Dokumente vorgelegt, die seine Identität bestätigen würden. Die Feststellung der nunmehr jedenfalls vorliegenden Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem dem Erkenntnis des BVwG vom 30.09.2020 zu Grunde liegenden von Amts wegen eingeholten Altersfeststellungsgutachten. Seine Staatsangehörigkeit, seine Herkunft, seine Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sein Familienstand, seine Muttersprache sowie die Feststellungen zum Umstand, dass seinen Eltern, seinen Brüdern sowie seinem Cousin in Österreich der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergeben sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 30.09.2020.

Die Feststellungen zu seiner zur Wohnsituation beruhen auf seinen eigenen Angaben, auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Betreuungsinformationssystem Grundversorgung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan sowie im Iran Familienangehörige hat und er im Iran die Schule besuchte, ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Die Feststellungen zu den jeweiligen Schulbesuchen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Schulzeugnissen sowie dem Erkenntnis des BVwG vom 30.09.2020.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen gehen aus dem Strafregister sowie aus den im Akt einliegenden Urteilen hervor. Die Feststellungen betreffend die im Bundesgebiet erfolgten Aufenthalte in Strafhaft ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie dem Verwaltungsakt.

Der Umstand, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich aus den von den Strafgerichten festgestellten Tathandlungen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich bereits fünf Mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, wobei seinen Straftaten Vergehen und Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz, die Vergehen des Diebstahls, der Sachbeschädigung, der Nötigung, des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie das Vergehen der Körperverletzung zu Grunde liegen. Wie bereits auch im Erkenntnis des BVwG vom 30.09.2020 ausgeführt, wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung seiner Straftaten zum Teil noch minderjährig war. Schwer zu seinen Lasten ist jedoch werten, dass der Beschwerdeführer selbst durch erlittenen Haftstrafen nicht von der neuerlichen Begehung von Straftaten abgehalten werden konnte und bis heute keine Reue oder Tateinsicht zeigt, sondern seine Straftaten vielmehr damit erklärt, die falschen Freunde gehabt zu haben (vgl. AS 140). Dass trotz der Beteuerung des Beschwerdeführers, die begangenen Straftaten zu bereuen und sich seiner Fehler bewusst zu sein, tatsächlich kein Gesinnungswandel bei ihm stattgefunden hat, ist letztlich daran erkennbar, dass dieser nur rund 1,5 Jahre nach seiner Haftentlassung erneut straffällig wurde und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz beging. Angesichts der raschen Rückfälle des Beschwerdeführers innerhalb offener Probezeiten in einschlägig strafrechtliches Verhalten und dem Umstand, dass die letzten von ihm verübten Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz erst wenige Monate zurückliegen, kann diesem keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

Die Feststellungen zur allgemeinen Rückkehrsituation resultieren aus den festgestellten, notorischen Ereignissen in Afghanistan seit Anfang August 2021. Vor diesem Hintergrund – insbesondere der Machtübernahme durch die Taliban und der derzeit aufgrund des Umbruchs nicht beurteilbaren Sicherheits- und Versorgungslage – erscheint eine Rückkehr des Beschwerdeführers, auch in Hinblick auf die unvorhersehbaren weiteren Entwicklungen, den fraglichen Weiterbestand staatlicher Ordnung und die notorischen Erfahrungen der Ausgestaltung von Ordnung unter den Taliban in den Jahren 1996 bis 2001 in Afghanistan zum Entscheidungszeitpunkt nicht zumutbar.

Wenn auch der Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter ist, im afghanischen Familienverband sozialisiert wurde und die Landessprache Dari spricht, so ist – vor dem Hintergrund der aktuell sehr angespannten wirtschaftlichen Situation, der extrem unsicheren Sicherheitslage im gesamten Herkunftsstaat nach Machtübernahme der Taliban – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer derzeit nicht gelingen würde, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und seine existenziellen Bedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft und Kleidung zu befriedigen.

2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 09.08.2022 und die aktuellen Richtlinien von UNHCR vom Februar 2022. Die Quellen zeichnen ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell, wobei nicht verkannt wird, dass sich die Lage in Afghanistan derzeit volatil und ungewiss darstellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

Spruchteil A)

3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte § 56 AsylG 2005 lautet wie folgt:

„(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“

Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ betitelte § 60 AsylG 2005 lautet wie folgt:

„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und

4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gesetzeszweck des § 56 AsylG 2005 die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen – Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0308, mwN).

3.2.2. Im vorliegenden Fall ist dem BFA zu folgen, wenn dieses im angefochtenen Bescheid ausführt, dass der Beschwerdeführer nicht den in § 56 Abs. 1 Z. 2 AsylG zur Erteilung des Aufenthaltstitels geforderten rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet von mindestens 3 Jahren vorweisen könne: So reiste er im November 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der am 14.12.2017 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Infolge der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers erließ das BFA jedoch am 09.10.2018 einen Abänderungsbescheid, womit (zudem) festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt ab 04.07.2018 verloren habe und gleichzeitig ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreisverbot erlassen wurde. Es wird nicht verkannt, dass jener Abänderungsbescheid in weiterer Folge mit Erkenntnis des BVwG vom 19.09.2019 vor dem Hintergrund, dass durch diesen belastend auf die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingewirkt wurde, ersatzlos behoben wurde, jedoch hat es das BFA in weiterer Folge ganz offensichtlich irrtümlich unterlassen, den Verlust des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers nunmehr mit verfahrensabschließenden Bescheid (erneut) festzustellen. Der Beschwerdeeinwand, dass die Behörde zu Unrecht vom Verlust des vorläufigen Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers ausgegangen sei, trifft nicht zu, da aus dem in der Beschwerde dazu ins Treffen geführten Beschluss des VwGH vom 16.10.2020, Ro 2020/20/0002, eindeutig hervorgeht, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts ex lege eintritt und der darüber vorgesehene Abspruch bloß deklarative Wirkung hat. Dieser Verlust des vorläufigen Aufenthaltsrechts ist auch im vorliegenden Fall durch die in der Beschwerde nicht konkret in Zweifel gezogene Straffälligkeit des Beschwerdeführers eingetreten und besteht unabhängig von der durch das Erkenntnis des BVwG vom 19.09.2019 erfolgten Behebung des entsprechenden Abspruchs nach § 13 Abs. 4 AsylG im Bescheid des BFA vom 09.10.2018 und einer seither vorliegenden Säumnis der Behörde.

Die Behörde ist im vorliegenden Verfahren daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer über keinen dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt, und es istdie Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 56 AsylG bereits mangels dieser nach Abs. 1 Z. 2 leg. cit. geforderten Voraussetzung zu Recht erfolgt.

3.2.3. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn dieser die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung (vgl. § 9 Abs. 4 Z 1 iVm § 11 Abs. 2 IntG) durch die Vorlage des Prüfungsergebnisses vom 05.02.2021, aus dem das Sprachniveau A2 ersichtlich ist, nachweisen konnte, derzeit überdies lediglich im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert ist. Er hat somit auch nicht nachgewiesen, über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz zu verfügen und diese Versicherung auch in Österreich leistungspflichtig ist, weshalb auch die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z. 2 AsylG nicht erfüllt ist. Überdies ist nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird, da dieser nicht nachweisen konnte, dass er über feste und regelmäßige eigene Einkünfte verfügen wird und auch die finanzielle Unterstützung seiner Eltern keine ausreichende Grundlage zu einer positiven Prognosebeurteilung bildet. Wie beweiswürdigend umfassend erläutert stellt der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers darüber hinaus aufgrund seiner zahlreichen Verurteilungen und des damit einhergehenden fehlenden Unrechtsbewusstseins eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer erfüllt daher auch nicht die Allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 60 AsylG.

Unter Zugrundelegung auch dieser Erwägungen teilt das BVwG die Ansicht des BFA, wonach die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen jedenfalls nicht erfüllt sind.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Erlassung der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.

Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).

Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0192).

Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der - auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Bedacht nehmenden - ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016).

3.3.2. In Österreich leben die Eltern und Geschwister sowie ein Cousin des Beschwerdeführers, die subsidiär schutzberechtigt sind. Wie beweiswürdigend dargestellt, besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen allerdings kein über die üblichen Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis, sodass ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK nicht besteht. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz seines Familienlebens.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 18.08.2019, Ra 2019/18/0212, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen worden (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0461, mwN).

3.3.3. Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer, der illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, seit seiner Asylantragstellung im November 2015 – sohin insgesamt zwar rund sieben Jahre - in Österreich auf, wobei er, wie oben ausgeführt, nicht einmal drei Jahre davon rechtmäßig aufhältig war, sodass schon dieser Zeitraum seiner (rechtmäßigen) Aufenthaltsdauer als sehr kurz zu bezeichnen ist. Der Beschwerdeführer durfte sich überdies lediglich aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz im Bundesgebiet aufhalten, der sich als nicht berechtigt erwies. Er besuchte in Österreich zwar sowohl die Volks-, Haupt- sowie eine Sonderschule wie auch eine polytechnische Schule und eine Fachschule für wirtschaftliche Berufe und weist Deutschkenntnisse bis zum Niveau A2 auf, jedoch war er selbst nach dem Eintritt der Volljährigkeit zu keinem Zeitpunkt legal erwerbstätig, sondern lebt er bis heute von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer lebte bis 13.09.2021 abseits seiner Inhaftierungen im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern, Brüdern und seinem Cousin, sodass zweifellos private Interessen des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich gegeben sind.

3.3.4. Im vorliegenden Fall sind allerdings die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers noch höher zu gewichten:

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich innerhalb eines Zeitraumes von rund sieben Jahren insgesamt fünf Mal rechtskräftig verurteilt. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung seiner Straftaten teilweise noch minderjährig war, wiegt schwer zu seinen Lasten, dass er weder Reue noch Tateinsicht zeigt und mehrfach während offener Probezeit und bereits erfolgter Verurteilung erneut straffällig wurde. Die seiner letzten Verurteilung zu Grunde liegenden Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz liegen erst knapp mehr als sechs Monate zurück, sodass allein angesichts dieser kurzen Zeitspanne kein etwaiges längeres Wohlerhalten zu seinen Gunsten gewertet werden könnte. Angesichts der Vielzahl seiner Straftaten kann ein positiver Gesinnungswandel nicht erkannt oder eine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

3.3.5. Wie bereits ausgeführt ist der Beschwerdeführer zumindest nach den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert worden, beherrscht die Landessprache seines Herkunftsstaates und verfügt im Herkunftsstaat über Verwandte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dem Kulturkreis seines Herkunftsstaates völlig entrückt wäre und ist dem Beschwerdeführer zuzutrauen, dass er sich im Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann.

Mit seinen strafrechtswidrigen Handlungen legte der Beschwerdeführer einen derartigen Verhaltensunwert an den Tag, der nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG die öffentlichen Interessen an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegen lässt. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Eltern, Brüder und sein Cousin als seine Hauptbezugspersonen in Österreich wohnhaft sind, doch kann der Kontakt zu ihnen auch mithilfe moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, wie dies insbesondere auch während seiner Haft überwiegend der Fall war und ist die vorübergehende Trennung von seinen Bezugspersonen im öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten hinzunehmen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207).

Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt daher nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.3.6. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht keineswegs die beim EuGH anhängige Rechtssache C-663/21 übersieht. Der Verwaltungsgerichtshof sieht zwar gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG die Verwaltungsgerichte als berechtigt an, ein Verfahren auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist, hält jedoch zugleich fest, dass es sich bei der Aussetzung um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. VwGH 20.05.2015). Das Verwaltungsgericht ist somit nicht zur Aussetzung des Verfahrens verpflichtet, um das Ergebnis eines für die Beurteilung seiner Entscheidung relevanten Vorabentscheidungsverfahrens abzuwarten.

Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV die folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

„Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“

Das Bundesverwaltungsgericht geht jedenfalls davon aus, dass im konkreten Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig ist, selbst wenn im in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids die Unzulässigkeit der Abschiebung ausgesprochen wird. Denn aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG ergibt sich eine allgemeine Verpflichtung zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Falle eines illegalen Aufenthalts eines Fremden und zwar unabhängig davon, ob der konkrete Vollzug der Rückkehrentscheidung im nächsten Prüfungsschritt als unzulässig erachtet wird oder nicht. Wie der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache C-546/19, Westerwaldkreis festgehalten hat, würde ein Fremder, der sich nicht oder nicht mehr rechtmäßig im Mitgliedstaat aufhält, infolge der Nichterlassung einer Rückkehrentscheidung in einen (unerwünschten) „Zwischenstatus“ gedrängt werden. Der EuGH hat in diesem Zusammenhang explizit klargestellt, dass diese Erwägungen auch für Drittstaatsangehörige gelten, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, jedoch aufgrund des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nicht abgeschoben werden können. Die Tatsache, dass die Rückkehrverpflichtung einer Rückkehrentscheidung nicht mit einer Abschiebung vollstreckt werden kann (vgl. Art. 3 Z 5 der Richtlinie 2008/115/EG), steht der Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher nicht entgegen.

Ändert sich die relevante Sachlage bezüglich der (Un-)Zulässigkeit einer Abschiebung, so hat die Behörde einen neuen Bescheid – in Form einer neuen Rückkehrentscheidung samt Ausspruch gemäß § 52 Abs. 9 FPG – zu erlassen und festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG nunmehr zulässig ist. Mit der Rechtskraft einer solchen neuen Feststellung erlischt das Verbot der Abschiebung. Durch diese Vorgehensweise wird auch dem Ziel der Richtlinie 2008/115/EG, eine wirksame Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu gewährleisten, Rechnung getragen.

3.4. Zur Erlassung eines auf 6 Jahre befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 leg. cit. auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn (Z 1) ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

3.4.2. Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Bei der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

3.4.3. Im Fall des Beschwerdeführers ist § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Der Beschwerdeführer wurde mit insgesamt fünf Mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, wobei er zwei Mal zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt wurde und alle fünf Verurteilungen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. Die im vorliegenden Fall mehrfache Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG indiziert das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Angesicht der Art und der Häufigkeit der gesetzten Tathandlungen, des raschen und massiven Rückfalls des Beschwerdeführers ist – wie oben bereits begründet – davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 8.7.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110). Auch zeigt sich bei Betrachtung der oben getroffenen Feststellungen unzweifelhaft, dass die vom Verwaltungsgericht geäußerte Ansicht, bei Suchtmitteldelinquenz liege eine besonders hohe Wiederholungsgefahr vor, in Fall des Beschwerdeführers besonders zutrifft.

Ein etwaiger Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). Die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers hat sich gegenständlich, wie aufgezeigt, nachdrücklich manifestiert und kann bereits aufgrund der mehrmaligen raschen einschlägigen Rückfälle eine positive Zukunftsprognose im Fall des Beschwerdeführers, dessen letzten Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz erst wenige Monate zurückliegen, nicht getroffen werden.

3.4.4. Die Erlassung eines Einreiseverbotes steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG.

Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über Familienangehörige in Form seiner Eltern, Geschwister und seines Cousins, die im Bundesgebiet subsidiär schutzberechtigt sind und mit denen der Beschwerdeführer bis 13.09.2021 im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, sodass ein schützenswertes Familienleben grundsätzlich gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat aber auch durch sein strafrechtliches Fehlverhalten eine längerfristige Trennung von seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen bewusst in Kauf genommen und es wäre eine durch das Einreiseverbot erfolgende Verwehrung eines persönlichen Kontakts angesichts der oben dargestellten, von seiner Person ausgehenden Gefährdung im Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten hinzunehmen (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417; 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).

Aufgrund der Straffälligkeit und des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers war daher trotz der familiären und privaten Bezugspunkte des Beschwerdeführers zu Österreich den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes aufgrund seines bisherigen Verhaltens größeres Gewicht beizumessen als seinen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Darüber hinaus lassen sich bis auf einen mehrjährigen Aufenthalt bis auf die angeführten Schulbesuche des Beschwerdeführers keine Integrationssachverhalte seitens des Beschwerdeführers feststellen, sodass aus Sicht des Art. 8 EMRK eine Erlassung eines Einreiseverbotes geboten erscheint.

Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Die sechsjährige Befristung des Einreiseverbots ist aufgrund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers angemessen. Dadurch bleibt auch die Möglichkeit gewahrt, die Sanktion bei einer allfälligen neuerlichen oder noch schwereren Delinquenz angemessen zu steigern.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass konkret fallbezogen letztlich ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers schon deshalb nicht faktisch stattfindet, da nach der Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wegen der derzeitigen Lage im Herkunftsstaat die Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig ist.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 (vgl. zur seitdem ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig ermittelt und ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Der Sachverhalt ist aus der Beschwerde in Verbindung mit dem Verwaltungsakt der belangten Behörde hinreichend geklärt. Des Weiteren hat die belangte Behörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Der Beschwerde ist kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt zu entnehmen. Die Heranziehung des aktuellen Länderinformationsblatts vom 09.08.2022 ist nur zur normativen Vergewisserung über die weitere Aktualität dieser Lagefeststellungen erfolgt und bedurfte daher keiner Erörterung mit den Verfahrensparteien.

Auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof immer wieder betonten Wichtigkeit (etwa VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung über ein Einreiseverbot stellt sich der vorliegende Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als eindeutiger Fall dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068).

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin ungeachtet des diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrags gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.