Bundesverwaltungsgericht W146 2251923-1

W146 2251923-1Tribunale amministrativo federale16 nov 2022

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung Erkrankung Familienverfahren Krebs Krieg medizinische Versorgung reale Gefahr Sicherheitslage subsidiärer Schutz

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W146 2251923-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W146.2251923.1.00

Spruch

W146 2251922-1/10E

W146 2251923-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2022, Zahl 1277760301/210600652 zu Recht:

A)

I. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt.

III. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2022, Zahl 1277759409/210600687 zu Recht:

A)

I. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt.

III. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe :

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführer, ukrainische Staatsangehörige, reisten am 05.05.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 06.05.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Am selben Tag fand die Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab sie zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie und ihr minderjähriger Sohn, der Zweitbeschwerdeführer, aus politischen Gründen seitens der Regierung verfolgt würden, da sie Russinen (Ruthenen) seien. Ihr Sohn sei darüber hinaus schwer krank und leide an einem Hirntumor. Es gebe schlechte medizinische Versorgung und sie könne ihrem Sohn keine Medikamente kaufen, zumal es nicht viele Medikamente für diese Erkrankung gebe und sie nicht über die finanziellen Mittel verfüge.

Den Ladungen für eine niederschriftliche Einvernahme am 27.05.2021, 07.09.2021 und 13.10.2021 kam die Erstbeschwerdeführerin nicht nach.

Mit Verfahrensanordnung vom 09.11.2021 wurden der Erstbeschwerdeführern Fragen zu ihrer aktuellen Situation in Österreich sowie zu ihrer Person und zu jener ihres Sohnes, dem Zweitbeschwerdeführer, übermittelt und ihr zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen sieben Tagen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Dieser Verfahrensanordnung kam die Erstbeschwerdeführerin nach.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 07.01.2022 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin bezüglich ihrer Fluchtgründe kein glaubhaftes Fluchtvorbringen vorlegen habe können. Eine konkrete gegen sie gerichtete Verfolgung habe sie nicht glaubhaft darlegen können. Die Erstbeschwerdeführern habe angegeben zum Erhalt einer besseren und kostenlosen medizinischen Behandlung ihres Sohnes in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Ihr Sohn befinde sich derzeit wegen eines Tumors in medizinischer Nachbehandlung. Es würden alle drei Monate MRT-Kontrollen durchgeführt. Die Chemo- und Strahlentherapie sei erfolgreich abgeschlossen worden. Eine medizinische Behandlung sei bereits in der Ukraine durchgeführt worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.

Gegen diese am 14.01.2022 rechtswirksam zugestellten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 10.02.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund des Unterzeichnens einer Petition für die Unabhängigkeit Transkarpatiens aufgrund ihrer politischen Überzeugung ins Visier der ukrainischen Behörden geraten sei und ihr deshalb Verfolgung drohe. Die Beschwerdeführer würden der Volksgruppe der Russini angehören, welche zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt sei. Der Zweitbeschwerdeführer leide an einem Hirntumor und sei eine Behandlung dieser Erkrankung in der Ukraine nicht gewährleistet. Bei einem Abbruch der Behandlungen sei eine wesentliche und nachhaltige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes anzunehmen und habe der Zweitbeschwerdeführer bei Abbruch seiner aktuellen Behandlungen keine Überlebenschancen.

Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2022 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.

Mit Eingaben vom 24.03.2022, 09.05.2022, 30.06.2022, 01.09.2022 und 04.10.2022 wurden medizinische Unterlagen vorgelegt.

Mit Eingabe vom 28.10.2022 wurden die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide zurückgezogen. Im Übrigen (hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI. der angefochtenen Bescheide) wurden die gegenständlichen Beschwerden aufrechterhalten.

Mit Eingabe vom 14.11.2022 wurde von der Rechtsvertretung vorgebracht, dass der Tumor des Zweitbeschwerdeführers derzeit sehr schnell wachse und dieser demnächst gelähmt sein werde. Er möchte sich davor noch seinen Lebenstraum, nämlich Rom zu sehen, erfüllen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehöriger der Ukraine, führen die im Spruch genannten Namen und stellten am 06.05.2021 Anträge auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführer wurden in der Ukraine geboren. Im Herkunftsstaat besuchte die Erstbeschwerdeführerin zehn Jahre die Mittelschule und absolvierte drei Jahre eine medizinische Ausbildung. Neun Jahre war die Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat als Krankenschwester tätig.

Die Erstbeschwerdeführerin ist geschieden und hat zwei Kinder. Der aktuelle Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin sowie das gemeinsame Kind leben nach wie vor in der Ukraine. Die Beschwerdeführer haben Kontakt zu ihren in der Ukraine aufhältigen Familienmitgliedern.

Die Erstbeschwerdeführerin ist nicht lebensbedrohlich erkrankt, volljährig, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter.

Der Zweitbeschwerdeführer leidet an einem Hirntumor. Eine Histologie ergab, dass er an einem Glioblastom WHO-Klassifikation Grad IV leidet, welches eine lebensbedrohliche Erkrankung darstellt. Der Zweitbeschwerdeführer erhielt infolge dessen mehrmals eine Strahlentherapie sowie eine orale Chemotherapie. Bei der Entlassung aus dem stationären Aufenthalt am 29.09.2022 aus dem AKH Wien wurde eine bösartige Neubildung des Glioblastoms im Kleinhirn des Zweitbeschwerdeführers diagnostiziert.

Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in die Ukraine ist unzulässig, da ihnen in ihrem Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen bzw. für sie als Zivilpersonen in ihrem Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sowohl für ihre Herkunftsoblast Transkarpatien als auch für das restliche Staatsgebiet der Ukraine.

Zur Situation im Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland:

Am 24.2.2022 haben russische Streitkräfte die Ukraine angegriffen. Der russische Angriff mit Landtruppen konzentriert sich derzeit auf den Osten und den Süden der Ukraine. Auch im Westen der Ukraine gibt es Kämpfe. Im ganzen Land finden Raketen- und Luftangriffe statt. Die russische Marine greift Ziele an der Küste mit Artillerie und Raketen an (AA 11.5.2022). Die Ukraine hat das Kriegsrecht verhängt (DS 24.2.2022) und dieses mittlerweile bis Ende August 2022 verlängert (President.gov 17.5.2022). Bereits am 23.2.2022 war in der Ukraine der landesweite Ausnahmezustand ausgerufen worden, wodurch Behörden unter anderem weitreichendere Überwachungs- und Kontrollbefugnisse erhalten (DW 24.2.2022). Gemäß UNHCR befinden sich ca. 6 Millionen ukrainische Flüchtlinge in Europa (UNHCR 19.7.2022). Nach Schätzungen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) beträgt die Anzahl der Binnenvertriebenen innerhalb der Ukraine ca. 6 Millionen (IOM 27.6.2022).

Die Europäische Union, USA, Kanada, die Schweiz, Großbritannien und weitere Länder haben im Laufe des russischen Angriffskriegs zusehends schärfere Sanktionen gegen Russland verhängt. Die bisherigen Sanktionen umfassen u.a. umfangreiche Handelssanktionen (Import- und Exportverbote), Strafmaßnahmen gegen russische Oligarchen (Einreiseverbote und Einfrieren des Vermögens) sowie einen Teilausschluss aus dem Banken- und Zahlungssystem Swift (Zeit.de 4.4.2022). Die jüngsten Sanktionen der EU verbieten den Import von russischem Gold (Euronews 20.7.2022). Eines der EU-Sanktionspakete verbietet Kohlelieferungen aus Russland und den Handel mit mehreren russischen Banken. Schiffe unter russischer Flagge dürfen in EU-Häfen nicht mehr einlaufen. Russische Staatsangehörige und russische Einrichtungen dürfen an öffentlichen Ausschreibungen in der EU nicht mehr teilnehmen (EK 8.4.2022). Auch die USA beschlossen Sanktionen gegen Russland. U.a. wurden Amerikanern Investitionen in Russland und Technologie-Exporte für die russische Verteidigungsindustrie verboten. Außerdem richten sich die US-Sanktionen gegen mehrere Banken, Oligarchen, gegen Familienangehörige des russischen Präsidenten und des Außenministers sowie gegen Mitglieder des russischen Sicherheitsrats (Guardian 8.5.2022; vgl. Reuters 6.4.2022, Reuters 21.4.2022). Russland wird vorgeworfen, im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung zu begehen (OHCHR 5.7.2022; vgl. HRW 21.4.2022). Westliche Staaten beliefern die Ukraine mit Waffen zur Verteidigung gegen die russischen Angriffe (DW 21.6.2022).

Der ukrainische Luftraum ist gesperrt. Ausreisen sind grundsätzlich auf dem Landweg möglich (AA 11.5.2022). Ukrainischen männlichen Staatsbürgern zwischen 18 und 60 Jahren ist seit der Generalmobilmachung die Ausreise aus der Ukraine untersagt (AA 11.5.2022; vgl. taz 14.3.2022). Um ihre Heimatregion verlassen zu dürfen, benötigen sie eine Erlaubnis des zugehörigen Kreiswehramts (Zeit.de 5.7.2022).

UNHCR-Position zur Rückführung in die Ukraine aus März 2022:

„Einleitung

1. Am 21. Februar 2022 erkannte die Russische Föderation nach mehrmonatiger militärischer Aufrüstung an der ukrainischen Grenze die selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk an und beorderte Truppen in diese beiden Regionen. Am 24. Februar 2022 kündigte die Russische Föderation eine „besondere Militäroperation“ gegen die Ukraine an und das russische Militär begann mit Operationen im ganzen Land. Mit Stand vom 2. März 2022 verteidigten ukrainische Truppen die Städte Kiew und Charkiw gegen Angriffe, wobei sich die Zivilbevölkerung in U-Bahn-Stationen und Bunkern versteckte, um dem häufigen Beschuss zu entgehen. Die ukrainische Regierung hat einen Erlass zur allgemeinen Mobilmachung erwachsener Männer erlassen, und Männer im Alter von 18 bis 60 Jahren wurden Berichten zufolge daran gehindert, das Land zu verlassen.

2. Verschiedene Akteure haben ihre Besorgnis darüber geäußert, dass der Konflikt zu einer Verschlechterung der Menschenrechtslage führen und Verluste in der Zivilbevölkerung fordern könnte. Als Reaktion auf den Konflikt verhängten die Europäische Union (EU), die Vereinigten Staaten und andere Sanktionen gegen die Russische Föderation, was zu einem Wertverlust des russischen Rubels führte. Die Ukraine und die Russische Föderation führten am 28. Februar 2022 Gespräche an der weißrussischen Grenze.

3. Vor der Eskalation des Konflikts befand sich die Ukraine bereits inmitten einer „langwierigen humanitären Krise“ mit schätzungsweise 2,9 Millionen Menschen, die humanitäre Hilfe benötigten, vor allem in den östlichen Oblasten. Außerdem waren fast 1,5 Millionen Binnenvertriebene in der Ukraine registriert. Das Land beherbergt auch Flüchtlinge und Asylsuchende aus Afghanistan, Syrien, der Russischen Föderation, Somalia, Irak, Iran, Belarus und anderen Ländern. Laut dem UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) „droht [der Konflikt] eine humanitäre Katastrophe in der Ukraine und auch in den Nachbarländern auszulösen, die bereits einen massiven Zustrom von Menschen erleben, die vor den Feindseligkeiten fliehen.“

4. Bis zum 27. Februar 2022 wurden schätzungsweise 352 Zivilistinnen und Zivilisten getötet, darunter 14 Kinder, weitere 1.684 wurden verletzt. Bis zum 1. März 2022 waren schätzungsweise 874.026 Menschen aus dem Land geflohen und der Zustrom geht in hohem Tempo weiter. Die Schlange der Autos, die am 27. Februar 2022 am Grenzübergang Medyka zu Polen auf die Überquerung warteten, war über 30 Kilometer lang; 45.200 Menschen erreichten Polen innerhalb von nur 15 Stunden. Die Nachbarländer – darunter Ungarn, Moldawien, Polen, Rumänien und die Slowakei – hatten am 27. Februar 2022 damit begonnen, Ukrainer aufzunehmen, die vor dem Konflikt geflohen sind, und bereiteten sich auf eine große Zahl von Ankünften vor; bis zum 1. März 2022 waren 453.982 Menschen in Polen und 44.540 in Rumänien angekommen, schätzungsweise 116.348 Personen kamen in Ungarn, 67.000 in der Slowakei und weitere 79.315 in Moldawien an. Zugang zum Hoheitsgebiet und zu internationalem Schutz.

5. Da die Situation in der Ukraine nach wie vor instabil und unsicher ist, begrüßt UNHCR die positive Haltung mehrerer Länder in Bezug auf den Zugang zu Asyl und fordert alle Länder auf, Zivilpersonen aller Nationalitäten, die aus der Ukraine fliehen, diskriminierungsfreien Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet zu gewähren und jederzeit die Einhaltung des NonRefoulement-Prinzips zu gewährleisten.

6. Vorübergehender Schutz im Rahmen der EU-Richtlinie über vorübergehenden Schutz kann eine Möglichkeit sein, die Kohärenz des Schutzes und die Harmonisierung der staatlichen Maßnahmen in der EU zu gewährleisten und sofortigen Schutz vor Refoulement und grundlegende Versorgungsstandards zu bieten. UNHCR ist sich der diesbezüglichen Diskussionen bewusst und begrüßt diese.

7. Alle Anträge von Staatsangehörigen der Ukraine und Personen, deren gewöhnlicher Aufenthalt sich in der Ukraine befand, die internationalen Schutz suchen, sollten in fairen und effizienten Verfahren im Einklang mit dem internationalen und regionalen Flüchtlingsrecht bearbeitet werden. UNHCR ist besorgt darüber, dass die jüngsten Entwicklungen in der Ukraine zu einem erhöhten Bedarf an internationalem Schutz für Menschen führen, die aus der Ukraine fliehen, sei es als Flüchtlinge gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 oder regionaler Flüchtlingsschutzinstrumente oder als Begünstigte anderer Formen des internationalen Schutzes.

8. In Anbetracht der instabilen Lage auf dem gesamten Gebiet der Ukraine hält UNHCR es nicht für angemessen, Ukrainerinnen und Ukrainern und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, den internationalen Schutz auf der Grundlage einer internen Fluchtalternative zu verweigern.

9. Bei Personen, deren Antrag vor den jüngsten Ereignissen abgelehnt wurde, kann die aktuelle Situation in der Ukraine zu veränderten Umständen führen, die bei einem erneuten Asylantrag berücksichtigt werden müssen.

10. Es kann Personen geben, die mit Taten in Verbindung gebracht werden, die sie in den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln in Artikel 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 bringen. In solchen Fällen wird es notwendig sein, sorgfältig zu prüfen, ob eine persönliche Verantwortung für Verbrechen besteht, die zum Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft führen können. Um den zivilen Charakter von Asyl zu bewahren, sollten Staaten zudem die Situation der Ankommenden genau prüfen, um bewaffnete Elemente zu identifizieren und sie von der zivilen Flüchtlingsbevölkerung zu trennen. Sur-Place-Anträge von Staatsangehörigen der Ukraine und Personen mit vormals gewöhnlichem Aufenthalt in der Ukraine.

11. Viele Ukrainerinnen und Ukrainer (oder Personen mit vormals gewöhnlichem Aufenthalt in der Ukraine), die sich in anderen Ländern aufhalten, genießen derzeit einen Rechtsstatus, der ihnen vor der Eskalation des Konflikts gewährt wurde, z. B. für ein Studium oder eine Erwerbstätigkeit. UNHCR empfiehlt, wo immer möglich und angemessen, den bestehenden Rechtsstatus so lange wie nötig zu verlängern. Personen, die von solchen Regelungen profitieren, sollten nicht daran gehindert werden, Asyl zu beantragen. Einstufung der Ukraine als sicherer Herkunftsstaat

12. Unter den derzeitigen Umständen betrachtet UNHCR die Ukraine nicht als „Sicheren Herkunftsstaat“. Staaten sollten die Ukraine von Listen „sicherer Herkunftsstaaten“ streichen. UNHCR fordert die Regierungen daher auf, bei Anträgen auf internationalen Schutz von ukrainischen Staatsangehörigen oder Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine haben, keine beschleunigten Verfahren mit eingeschränkten Verfahrensgarantien (einschließlich Rechtsmitteln ohne aufschiebende Wirkung) anzuwenden und diese Personen nicht anderen Aufnahmebedingungen zu unterstellen als andere Antragsteller auf internationalen Schutz. Flüchtlinge und Asylsuchende (andere Nationalitäten)

13. Auch Personen anderer Nationalitäten als der ukrainischen können sich entscheiden oder gezwungen sein, die Ukraine aufgrund der Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Konflikt zu verlassen und sollten dies tun dürfen. Einige dieser Personen sind möglicherweise als Flüchtlinge anerkannt, haben komplementären Schutz erhalten oder sind in der Ukraine als Asylsuchende registriert. Afghanische und syrische Staatsangehörige gehören zu den größten Gruppen von Asylsuchenden und Flüchtlingen in der Ukraine, zusammen mit Staatsangehörigen der Russischen Föderation und anderer Länder. Die Ukraine ist und bleibt ein Land, das Flüchtlinge und Menschen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, aufnimmt. Wenn diese Personen auf der Suche nach Sicherheit weiterreisen, sollten sie an die nationalen Asylverfahren verwiesen werden, damit ihre Anträge auf internationalen Schutz geprüft werden können. Darüber hinaus gibt es möglicherweise ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die sich in der Ukraine aufhielten und (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz in der Ukraine gestellt hatten, bevor sie aufgrund der aktuellen Umstände gezwungen waren, das Land zu verlassen. UNHCR empfiehlt, diese Personen an das nationale Asylverfahren des Landes zu verweisen, in dem sie internationalen Schutz suchen. Empfehlung zur Nichtrückführung

14. Da die Lage in der Ukraine unbeständig ist und noch einige Zeit unsicher bleiben kann, fordert UNHCR die Staaten auf, die zwangsweise Rückführung von Staatsangehörigen und Personen, deren gewöhnlicher Aufenthalt sich in der Ukraine befand, auszusetzen, einschließlich derjenigen, deren Asylanträge abgelehnt wurden. Die Aussetzung von zwangsweisen Rückführungen dient als Mindeststandard und muss so lange bestehen bleiben, bis sich die Sicherheitslage in der Ukraine deutlich verbessert hat, um eine sichere und menschenwürdige Rückkehr derjenigen zu ermöglichen, denen kein internationaler Schutz zuerkannt wurde.

15. UNHCR wird die Situation in der Ukraine weiterhin beobachten, um den Bedarf an internationalem Schutz, der sich aus der aktuellen Lage ergibt, zu bewerten.

2. Beweiswürdigung

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Identität der Beschwerdeführer konnte aufgrund der im Akt in Kopie einliegenden ukrainischen Reisepässe festgestellt werden.

Die Feststellungen zum Bildungsstand und der Erwerbstätigkeit der Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren.

Die Feststellungen zum Personenstand und den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer beruhen auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin.

Im Verfahren sind keine lebensbedrohlichen Erkrankungen der Erstbeschwerdeführerin hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet. Dass die Erstbeschwerdeführerin arbeitsfähig ist, konnte aufgrund der Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand getroffen werden.

Die Feststellungen zum lebensbedrohlichen Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere aus dem Schreiben der Medizinischen Universität Wien, Universitätsklinikum AKH Wien, vom 20.09.2022.

Zur Unzumutbarkeit der Rückkehr:

Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern eine Rückkehr in die Ukraine derzeit nicht zumutbar erscheint und die Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde, folgt aus den festgestellten, notorischen Ereignissen seit 24.02.2022.

Wie sich aus den Länderberichten ergibt, besteht seit dem Angriff der Russischen Föderation am 24.02.2022 ein internationaler bewaffneter Konflikt zwischen russischen und ukrainischen Streitkräften. Dies führte zu einer drastischen Verschlechterung der Sicherheitslage sowie der humanitären Lage innerhalb der Ukraine. Die Ukraine hat bereits das Kriegsrecht verhängt, Militärkommandozentralen und Flughäfen wurden angegriffen. Die Lage ist unbeständig und sind bereits 3,5 Millionen an Ukrainern auf der Flucht. Russische Streitkräfte planten die Einnahme Kiews, welche jedoch am Widerstand der Ukraine scheiterte. Unterdessen weitete die russische Armee Bombardierungen ukrainischer Städte aus. Während sich in der der ersten Woche des Angriffs konzentrierten die Luftangriffe auf den Großraum Kiew konzentrierten, wurden ab der zweiten Kriegswoche auch die westlichen Landesteile der Ukraine unter Beschuss genommen. So hat sich seit dem Einmarsch Russlands in alle Teile des ukrainischen Hoheitsgebiets die Sicherheitslage nicht nur im Osten drastisch verschlechtert. Es herrscht durch den Kriegszustand im gesamten Staatsgebiet der Ukraine derzeit für alle Zivilpersonen die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des Art. 15 der Status RL, wonach eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes besteht.

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in der Ukraine. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide waren die Verfahren diesbezüglich mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts einzustellen. Somit ist in der gegenständlichen Entscheidung lediglich über die Spruchpunkte II. bis VI. der angefochtenen Bescheide abzusprechen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offensteht.

Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 24.01.2020, Ra 2020/18/0008, mwN; VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).

Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage hat der Verwaltungsgerichtshof (siehe dazu VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068) - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH - zum Vorliegen eines reales Riskos iSd Art. 3 MRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).

Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den „Antrag auf internationalen Schutz“ und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl. hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).

Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat; es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Dabei handelt es sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, mwN).

Die Ukraine gilt inzwischen nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung.

Aus den angeführten Feststellungen in Zusammenschau mit den zitierten, aktuellen Länderfeststellungen ergeben sich aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in der Ukraine konkrete Hindernisse betreffend die sofortige Rückverbringung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat. In der Ukraine herrscht gegenwärtig eine Sicherheitslage, welche Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK aussetzt.

Die Situation im Herkunftsstaat ist dergestalt, dass eine Rückkehr für die Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konflikts mit sich bringen kann.

Vor diesem Hintergrund kann weiters davon ausgegangen werden, dass sie im Falle einer Rückführung auch in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würden (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059).

In den vorliegenden Fällen liegen im Ergebnis somit exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung gemäß den Vorgaben des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 widersprechen würden.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht den Beschwerdeführern nicht offen, weil die Sicherheitslage auf dem gesamten Staatsgebiet der Ukraine volatil ist und ein landesweiter Ausnahmezustand vorliegt.

Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits im Verfahren nicht hervorgekommen sind und andererseits die Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt strafrechtlich unbescholten sind. Folglich ist den Beschwerdeführern der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuzuerkennen.

Darüber hinaus ist im Fall des Zweitbeschwerdeführers aufgrund seiner schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat (derzeit) nicht behandelbaren Erkrankung eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Art. 3 EMRK unzulässig.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 AsylG war den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides:

Da den Beschwerdeführern mit dieser Entscheidung der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, verlieren die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese ersatzlos aufzuheben sind.

Zu Spruchteil B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN).

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