Bundesverwaltungsgericht W145 2259289-1

W145 2259289-1Tribunale amministrativo federale16 nov 2022

Regest

Bescheidqualität Genehmigung Identität Nichtbescheid Rechtsmittelbelehrung Unterschrift Zurückweisung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W145 2259289-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W145.2259289.1.00

Spruch

W145 2259289-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Pochieser, gegen ein Schriftstück der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 01.02.2022, nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2022, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird mangels Vorliegens eines Bescheids gemäß § 31 Abs. 1 iVm. § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 01.02.2022, Aktenzeichen XXXX , teilte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , dem Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass sich dieser aufgrund wiederholten Krankschreibungen in engem zeitlichen Zusammenhang mit vorgesehenen AMS-Terminen, künftig bei einer neuerlichen Krankmeldung bis auf Widerruf am jeweils nächstfolgenden (Werk)Tag, unter Mitnahme der Krankenbestätigung, bei der Kontrollstelle des Medizinischen Dienstes der Österreichischen Gesundheitskasse einzufinden hat. Bei unentschuldigten Fernbleiben wird nicht von einem gerechtfertigten Krankenstand ausgegangen mit der Konsequenz, dass der Krankengeldanspruch ruht.

2. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 24.02.2022 Beschwerde gegen das Schreiben der Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 01.02.2022. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass die Vorgangweise der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , gesetzwidrig und willkürlich sei und das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und feststellen soll, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Falle der Krankmeldung die Sozialversicherungsleistung Krankengeld zu leisten hat, insbesondere ohne eine (generelle) Bedingung, dass Krankengeld bis auf Widerruf nur unter der Bedingung zustehe/ausbezahlt werde, dass sich die klagende Partei nach einer Krankmeldung durch ihre Ärztin/Arzt sich am jeweils nächstfolgenden (Werk)Tag unter Mitnahme ihrer Krankenbestätigung zwischen 8:00 und 12:00 in der Kontrollstelle des Medizinischen Dienstes der beklagten Partei in XXXX , Erdgeschoss einfinde bzw. einzufinden habe.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , als belangte Behörde am 02.05.2022 gemäß § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 24.02.2022 zurückgewiesen wurde. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass es sich beim Schreiben von 01.02.2022 um keinen bekämpfbaren Bescheid, sondern um ein Informationsschreiben handle.

4. Der Beschwerdeführer stellte am 09.05.2022 einen Vorlageantrag.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG von der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung unter Anschluss der Akten des Verfahrens samt Stellungnahme am 07.09.2022 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Nachstehendes Schreiben vom 01.02.2022 ist dem Beschwerdeführer zugegangen:

Wie oben ersichtlich ist aus der Ausfertigung der Erledigung vom 01.02.2022 die Identität des Genehmigenden nicht erkennbar. Zwar weist die Ausfertigung der Erledigung eine Unterschrift auf, jedoch ist diese unleserlich und überwiegend durch die Grußformel “Freundliche Grüße Österreichische Gesundheitskasse“ verdeckt. Auch sonstige Hinweise die auf die Identität des Genehmigenden schließen lassen finden sich nicht in der Ausfertigung der Erledigung. Des Weiteren ist die Ausfertigung der Erledigung nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet, enthält keinen Spruchkörper und keine Rechtsmittelbelehrung. Auch ist die Ausfertigung der Erledigung nicht mit einer Amtssignatur versehen oder eine von der Kanzlei beglaubigte Ausfertigung.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Ausgehend vom Inhalt des Verfahrensakts geht das Bundesverwaltungsgericht bei der Ausfertigung der Erledigung vom 01.02.2022 von einer unleserlichen Unterschrift sowie vom Nichtvorliegen etwaiger Anhaltspunkte die einen Rückschluss auf die Identität des Genehmigenden zulassen aus. Zudem ergibt sich daraus die Nichtbezeichnung als Bescheid sowie das Nichtvorliegen einer Rechtsmittelbelehrung in der Erledigung vom 01.02.2022. Auch das Nichtvorliegen einer Amtssignatur oder eine von der Kanzlei beglaubigte Ausfertigung ergibt sich aus der Ausfertigung der Erledigung vom 01.02.2022.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen “Bescheid“ erlassen hat – vorliegend sohin die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX .

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit sowie jene der belangten Behörde von Amts wegen zu beurteilen (§ 6 AVG iVm. § 17 VwGVG, § 27 VwGVG).

3.4. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung vom 01.02.2022:

Im vorliegenden Fall liegt aus folgenden Gründen, kein Bescheid und damit kein der Beschwerde gem. Art. 130 B-VG zugänglicher Rechtsakt vor:

§ 18 AVG regelt auf einfachgesetzlicher Ebene die behördliche Erledigung, dh. den Akt, mit dem die Behörde eine – durch ein Anbringen an sie herangetragene oder von Amts wegen zu behandelnde – Aufgabe „erledigt“.

Im Anwendungsbereich des § 18 AVG wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl VwGH 10.09.2015, Zl. Ra 2015/09/0043).

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG müssen schriftliche Erledigungen vom Genehmigenden entweder eigenhändig unterschrieben oder aber elektronisch genehmigt werden.

Zudem ordnet § 18 Abs. 4 AVG an, dass jede schriftliche Ausfertigung den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. Mit dem Merkmal des Namens des Genehmigenden der Ausfertigung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss. Daraus folgt, dass (zumindest) der (Nach-)Name des Genehmigenden leserlich, also zB durch Beifügung in Maschinschrift, mittels Stampiglie oder aber durch leserliche Unterschrift aus der Ausfertigung der Erledigung (insbesondere der Fertigungsklausel) hervorgehen muss. Andernfalls ist die Erledigung im Allgemeinen absolut nichtig (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 18 Rz 19).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 05.06.1985, Zl. 84/11/0178, und 12.03.1986, Zl. 85/03/0144 ausgesprochen hat, wurde die grundsätzliche Forderung des Gesetzgebers, für die Parteien eines Verfahrens müsse die Identität des Genehmigenden erkennbar sein, durch die Novelle BGBl Nr 199/1982 noch insofern verdeutlicht, als seither gefordert wird, dass sich aus der Ausfertigung in leserlicher Form der Name des Betreffenden ergeben muss; sollte daher eine Unterschrift unleserlich sein, so muss in anderer leserlicher Form dessen Name der Erledigung entnehmbar sein. Fehlt es daher an einer Unterschrift im Sinne des Gesetzes und ergibt sich aus der Erledigung auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, wer die Erledigung genehmigt hat, also erscheint auch keine "leserliche Beifügung des Namens" des Genehmigenden auf, so liegt kein Bescheid vor (vgl. VwGH Zl. 86/01/0072).

Schriftliche Ausfertigungen, die in Papierform ergehen, haben gemäß § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG auch die eigenhändige Unterschrift des Genehmigenden (nicht nur seinen Namen) zu enthalten. Eine Ausfertigung iSd § 18 Abs. 4 AVG liegt nur dann vor, wenn beide Formerfordernisse, nämlich handschriftliche Unterschrift und leserliche Beifügung des Namens erfüllt sind (VwGH 16.02.1994, Zl. 93/03/0310). Nur wenn die Unterschrift selbst leserlich ist, führt das Fehlen der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden nicht zur absoluten Nichtigkeit (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 169).

Wie festgestellt fehlt dem Schriftstück vom 01.02.2022 die Beifügung des Namens des Genehmigenden und es kann auch anhand der Unterschrift ein leserlicher Name - selbst bei größtmöglicher Toleranz - nicht entnommen werden. Folglich ist die Identität des Genehmigenden nicht erkennbar. Nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Erledigung absolut nichtig. Es handelt sich folglich um einen Nichtbescheid.

Der Beschwerdefall unterscheidet sich deswegen von jener Rechtsprechung des VwGH (grundlegend VwSlg 5423 F/1979) wonach eine Unterschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift ist, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen noch herauslesen kann, es also nicht erforderlich ist, dass die Unterschrift „lesbar“ ist (dh ihr allein der Name des Unterfertigenden entnommen werden kann [vgl auch Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 190/4: „nicht vollständig lesbar“], da im vorliegenden Fall gerade die gesonderte leserliche Beifügung des Namens des Unterzeichnenden fehlt.

Die Bezeichnung als Bescheid ist zwar kein konstitutives Bescheidmerkmal, jedoch ist die Bezeichnung dann essentiell, wenn der Inhalt der Erledigung Zweifel über ihren Bescheidcharakter offenlässt (VwGH 25.01.1990, Zl. 89/16/0195). Eine nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung hat nur dann Bescheidqualität, wenn sich aus der Formulierung des Spruches eindeutig ergibt, dass die Behörde eine Verwaltungssache normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden hat (VwGH 14.06.1995, Zl. 95/12/0110).

Somit geht das Gericht auch aus dem Umstand, dass das Schriftstück vom 01.02.2022 nicht ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthält (§ 58 Abs. 1 AVG), was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als starkes Indiz für das Nichtvorliegen eines Bescheides zu werten ist (vgl. z.B. VwGH 16.10.2006, Zl. 2003/10/0226), von einer mangelnden Bescheidqualität aus. Auch die Formulierung „…machen wir Sie bereits jetzt darauf aufmerksam, dass in diesem Fall von einem nicht gerechtfertigten Krankenstand auszugehen ist…“ ist nicht derart über jeden Zweifel erhaben, dass auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid ein solcher angenommen werden könnte. Auch die Generalklausel in § 410 Abs. 1 ASVG ordnet nicht an, dass Sozialversicherungsträger alle Rechte und Pflichten von Versicherten und Dienstgebern immer sofort mit Bescheid auszusprechen haben (Sonntag, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Jahreskommentar, 13 Aufl., Rz 1575).

Die Beschwerde war daher mangels Vorliegens eines Bescheides zurückzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abzusehen.

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung wird vielmehr auf eine zahlreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Thematik Bescheidqualität gestützt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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