Bundesverwaltungsgericht W108 2227191-1

W108 2227191-1Tribunale amministrativo federale16 nov 2022

Regest

Apostasie asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung gesamtes Staatsgebiet Konversion Nachfluchtgründe politische Gesinnung private Verfolgung Religion Schutzunwilligkeit des Staates staatliche Verfolgung wohlbegründete Furcht

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W108 2227191-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W108.2227191.1.00

Spruch

W108 2227191-1/21EW108 2248218-1/10EW108 2250455-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX und 2. XXXX , geb. XXXX , beide Staatsangehörige des Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1. Zl. 1148031304-190750940/BMI-BFA_STM_RD vom 28.11.2019 und 2. Zl. 1271814002/211151945 vom 24.09.2021 wegen insbesondere Nichtanerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG und von 3. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger des Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 3. Zl. 1052269110/200529594 vom 29.11.2021 wegen insbesondere Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG nach mündlicher Verhandlung zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde der drittbeschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid vom 29.11.2021, Zl. 1052269110/200529594, wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

II. Den Beschwerden der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und 1. XXXX und 2. XXXX gemäß § 3 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass 1. XXXX und 2. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:

1. Die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien sind iranische Staatsangehörige.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind die Eltern der minderjährigen ledigen Zweitbeschwerdeführerin.

2. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 20.02.2015 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte unter anderem vor, er sei vom Islam zum Christentum konvertiert. Er habe im Iran an Versammlungen in Hauskirchen teilgenommen. Er sei in Griechenland im Jahr 2014 getauft worden. In Österreich besuche er die Baptistenkirche bzw. die Protestantenkirche und nehme an Bibelkursen teil. Er lese das heilige Buch auch zu Hause.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 29.04.2016, Zl. 1052269110/150192301, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Begründet wurde die Zuerkennung damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Konversion schlüssig und glaubhaft seien. Da der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert sei, drohe ihm im Iran die Todesstrafe.

3. Am XXXX 2017 wurde in XXXX , Iran, eine Stellvertreterehe nach islamischem Ritus zwischen dem Beschwerdeführer und Erstbeschwerdeführerin geschlossen.

Am 23.07.2019 reiste die Erstbeschwerdeführerin illegal nach Österreich zum Beschwerdeführer und stellte am 23.07.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am XXXX wurde in Österreich deren gemeinsame Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, geboren, für diese wurde am 11.08.2021 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

4. Die Anträge der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien wurden mit den im Spruch erst- und zweitgenannten Bescheiden der belangten Behörde hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (jeweils Spruchpunkt I. und II.), gemäß § 57 AsylG erteilte die belangte Behörde den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (jeweils Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gegen die der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien (jeweils Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (jeweils Spruchpunkt V.) und bestimmte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise der der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien (jeweils Spruchpunkt VI.).

5.1. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde die Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung und vor der belangten Behörde niederschriftlich befragt. Den im Verwaltungsakt einliegenden Niederschriften zufolge sagte die Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung vom 24.07.2019, zu der eine Dolmetscherin für Farsi hinzugezogen wurde, im Wesentlichen Folgendes aus:

Sie sei iranische Staatsangehörige, Perserin, in XXXX geboren, mit dem Beschwerdeführer verheiratet und christlichen Glaubens. Ihre Eltern, drei Schwestern und ein Bruder würden noch im Iran leben, in Österreich lebten ihr Ehemann und eine Schwester, eine weitere Schwester lebe in Deutschland. Sie habe XXXX am 22.07.2019 verlassen, sei nach Teheran geflogen und von dort aus am 23.07.2019 nach Österreich. Sie sei aus dem Iran ausgereist, weil sie zum Christentum konvertiert sei. Ihr Vater sei auf diesen Umstand aufmerksam geworden, weshalb sie in der Familie Schwierigkeiten bekommen habe. Mitglieder ihrer Familie würden auch für den Geheimdienst arbeiten. Aufgrund des Umstandes, dass ihr Ehemann (der Beschwerdeführer), der ebenfalls Christ sei, geflüchtet sei, seien die Schwierigkeiten größer geworden. Ihr Vater habe die Trennung und Scheidung von ihrem Ehemann verlangt. Um ihr Christentum auszuüben und mit ihrem Ehemann leben zu können, habe sie mithilfe ihres Schwiegervaters den Iran illegal verlassen und sei nach Österreich geflüchtet. Eine legale Ausreise sei von der Botschaft bzw. den Behörden abgelehnt worden. Bei einer Rückkehr würde sie von Angehörigen ihrer Familie umgebracht werden.

5.2. Aus der Niederschrift über die Einvernahme vor der belangten Behörde vom 30.07.2019 im Zulassungsverfahren, die ebenfalls mit Hilfe einer Dolmetscherin für Farsi durchgeführt wurde, ergeben sich im Wesentlichen folgende Aussagen der Erstbeschwerdeführerin:

Sie sei mit ihrem Ehemann seit fast zwei Jahren verheiratet. Sie habe ihn in Österreich kennengelernt, damals sei sie mit einem Touristenvisum eingereist. Vor ihrer Ehe habe ihr Mann ihr mitgeteilt, dass er konvertiert wäre. Sie sei wegen ihres Vaters ausgereist. Dieser habe gefragt, wieso ihr Mann nicht seine Verantwortung übernehme und in den Iran reise. Sie habe geantwortet, dass er Christ geworden sei. Sie habe auch gesagt, dass ihr diese Religion gefalle und sie konvertieren wolle. Ihr Vater habe sie daraufhin misshandelt und geschlagen. Er habe gesagt, dass sie Abtrünnige seien und es eine dekadente Art gewesen sei, sich vom Islam abzuwenden. Sie selbst sei nach der Eheschließung durch die Gespräche mit ihrem Ehemann auch konvertiert, aber noch nicht getauft. Durch ihre Handlungen habe sie versucht, eine Christin zu sein, man solle seine Feinde lieben und ihnen vergeben, das habe sie umgesetzt. Bisher habe sie anonym ihren Glauben ausgeübt, sie wolle sich in Österreich taufen lassen. Der Ehemann ihrer Cousine sei ein Sepâh-Mitglied. Ihr Vater habe wollen, dass sie auf den rechten Weg gebracht werde, sie hätte sich scheiden lassen sollen. Sie habe aber gesagt, dass sie fest entschlossen sei und sie niemand von diesem Weg abbringen werde.

5.3. Am 25.09.2019 wurde die Erstbeschwerdeführerin abermals vor der belangten Behörde mit Hilfe einer Dolmetscherin für Farsi niederschriftlich einvernommen. Die Erstbeschwerdeführerin sagte zusammengefasst Folgendes aus:

Sie habe ihren Mann Anfang 2017 in Österreich kennengelernt, er habe ihr erzählt, dass er nicht in den Iran könne, auch nicht für eine Eheschließung. Ihr Vater habe gefragt, weshalb ihr Mann nicht in den Iran könne und sich besorgt gezeigt, da er ihren Mann nicht gut genug gekannt habe. Sie habe ihrem Vater erzählt, dass ihr Mann mit dem Mann ihrer Schwester ein Restaurant eröffne und deshalb nicht in den Iran reisen könne. Sie habe ihren Vater schließlich überzeugt. Ein bis zwei Wochen, nachdem sie in den Iran zurückgereist sei, sei ihre Schwester mit deren Mann auf Urlaub in den Iran gereist und habe ihr mitgeteilt, dass ihr jetziger Ehemann gebeten habe, die Familie von seiner Heiratsabsicht zu informieren. Sie sei sich noch nicht sicher gewesen, habe sich aber dann zur Ehe entschieden. Die Heirat habe am XXXX 2017 in Abwesenheit ihres Ehemannes, des Beschwerdeführers, stattgefunden, dieser sei durch seine Mutter mittels einer Vollmacht vertreten gewesen. Sie habe einen Antrag auf Erteilung eines Visums gestellt, jedoch nach acht Monaten die Rückmeldung von den österreichischen Behörden bekommen, dass sie aus österreichischer Sicht ein offizielles und anerkanntes Heiratsdokument vorlegen solle. Das Heiratsdokument sei jedoch das offizielle ihres Landes gewesen. Ihr Vater habe sie nach der Rückmeldung gefragt, wie es nun mit ihrer Ausreise aussehe. Er habe ständig gefragt, weshalb ihr Ehemann nicht zu ihr komme und ihm vorgeworfen, unverantwortlich zu sein. Er habe auch die Familie ihres Ehemannes kontaktiert und gesagt, dass er bereits am Anfang Bedenken gehabt hätte und ihn jetzt unbedingt sehen wolle. Ihr Vater habe verlangt, dass ihr Mann in den Iran komme und mit ihr im Iran lebe. Sie hätten sich bemüht, zunächst in der Türkei eine internationale Eheschließung durchzuführen, aber ein notwendiges Dokument nicht erhalten. Anschließend hätten sie versucht, nach Georgien zu reisen, um dort zu heiraten, aber sie hätten keine Zeit dafür bekommen. Ihr Vater habe Druck gemacht, in einem von vielen Gesprächen sei sie gezwungen gewesen zu sagen, dass ihr Mann Christ sei und auch sie am Christentum interessiert sei. Das habe ihren Vater verrückt gemacht, er habe gesagt, dass sie ständig wegen der Hochzeit gelogen habe, dieser Mann nicht zu ihnen passe und von ihr verlangt, dass sie sich scheiden lasse. Sie habe ihren Mann aber geliebt und sich nicht scheiden lassen wollen. Ihr Vater habe dann einem Familienangehörigen, der bei der Sepâh gewesen sei, gesagt, dass ihr Mann Christ geworden sei und auch sie am Christentum interessiert sei, er habe sie unter Druck setzen wollen, dass sie ihre Meinung ändere. Dieser Familienangehörige habe dann auch mit ihr gesprochen und gesagt, dass ihr Mann böse Absichten hätte und seine Absicht nur Betrug sei. Er habe auch gesagt, dass ihr Mann ungläubig sei und sie missionieren wolle und gedroht, das Ganze gesetzlich zu verfolgen, wenn sie sich nicht scheiden lasse. Ihr Blut sei „halal“, das bedeute sie könne getötet werden. Ihre Volksgruppe sei streng gläubig, sie würden Essen aus der Hand einer Person, die eine andere Religion habe, nie annehmen, da sie der Meinung seien, dass diese Menschen und somit auch das Essen schmutzig seien. Der Sepâh-Angehörige habe ihr auch gesagt, dass man in ihrer Volksgruppe bereit wäre, im Falle ihrer Tötung eine „Entschädigung“ bzw. Blutgeld zu bezahlen. Sie habe ihren Mann aber gekannt und gewusst, dass er nicht so sei wie behauptet. Ihr Vater habe sie auch geschlagen. Schließlich sei sie für zehn Tage zu einer Freundin nach XXXX gezogen und die Familie ihres Mannes habe ihr geholfen, aus dem Iran auszureisen. Ihr Vater habe auch die Familie ihres Mannes bedroht und ihre Mutter geschlagen, sodass ihre Hand gebrochen gewesen sei. Der Sepâh-Angehörige sei sehr einflussreich und habe auch bei der Konversion des Mannes einer anderen Cousine dafür gesorgt, dass Etelaat dessen Haus gestürmt und ihn mitgenommen habe. Er sei dann zwei Jahre in Haft gewesen und auch gefoltert worden. Nach einer Freilassung auf Kaution sei er geflüchtet. Die Angehörigen der Sepâh würden fest an ihren Führer, ihre Religion und ihre Gesellschaft glauben. Sie würden alles wegen ihres Glaubens opfern.

Sie sei in ihrem Herzen Christin geworden, im Iran hätten sie nicht die Gelegenheit gehabt, in die Kirche zu gehen. Sie lese die Bibel und habe sich für den katholischen Zweig entschieden, da auch ihre Schwester Katholikin sei. Mit dem Christentum sei sie das erste Mal im Iran über eine in Deutschland lebende Freundin in Kontakt gekommen, sie habe damals auch die Bibel lesen wollen, diese sei jedoch von der Postbehörde in XXXX aus dem Paket herausgenommen worden. Ihr Mann habe dann später mit ihr über das Christentum gesprochen. Auch ihre Schwester habe ihr sehr viele gute Dinge über das Christentum erzählt, dass es im Christentum um Liebe und Freundlichkeit gehe. Sachen, die sie in ihrem Land vom Islam gesehen habe, seien mit Lügen und Gewalt verbunden gewesen. Sie habe sich bereits im Iran bemüht, ein guter Mensch zu sein und mit anderen nicht schlecht umzugehen. Seit zwei Wochen lese sie die Bibel und sie wolle auch in die Kirche gehen. Zuerst wolle sie jedoch etwas aus der Bibel wissen. Sie kenne die christlichen Gebräuche und Traditionen noch nicht so gut. Ihre Eltern seien religiöse Menschen, sie wolle aber selbst recherchieren und sich ihre Religion selbst aussuchen. Es seien in ihrem Leben Dinge passiert und habe sie in ihrem Land Sachen erlebt, wodurch sie der Meinung sei, dass im Islam nicht das vorhanden sei, wonach sie suche. Sie habe aber davon außer ihrem Mann niemanden etwas erzählt. Im Islam gebe es viele Tötungen und man sage „Auge gegen Auge“ oder „Hand gegen Hand“, das Christentum jedoch sei die Religion des Friedens und der Ruhe. Kontakt habe sie zurzeit nur mit ihrer Mutter und ihren Schwestern. Ein Familienangehöriger, der Mann der Tochter ihres Onkels mütterlicherseits, habe über ihre Konversion und die ihres Mannes erfahren und verfolge die Sache. Bis zu ihrer Ausreise sei aber kein Gerichtsverfahren gegen sie anhängig gewesen.

5.4. Der Beschwerdeführer wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahrens betreffend den Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vor der belangten Behörde am 11.11.2019 als Zeuge einvernommen. Der Beschwerdeführer sagte aus, dass die Ehe am XXXX 2017 nach islamischer Tradition geschlossen worden sei, weil es im Iran nicht anders möglich sei. Er sei bei der Hochzeit nicht anwesend gewesen, seine Mutter habe eine Vollmacht gehabt. Die Familie der Erstbeschwerdeführerin habe anfangs nicht gewusst, dass er Christ geworden sei, weil sie sonst nicht hätten heiraten können. Die Familie habe gedacht, dass er wegen seines Geschäftes nicht in den Iran reisen könne. Als sie den negativen Bescheid der Landesregierung bekommen hätten, habe der Vater der Erstbeschwerdeführerin mit ihm gesprochen, ihn gefragt, was los sei und gesagt, dass er in den Iran kommen und die Erstbeschwerdeführerin holen solle. Dann sei die Erstbeschwerdeführerin gezwungen gewesen, die Wahrheit zu sagen, dass er Christ sei. Ihr Vater habe sie dann geschlagen, er sei ein derart strenger Moslem, dass er zwei Frauen habe und davon überzeugt sei, so den richtigen Islam zu leben. Ein Familienangehöriger habe der Erstbeschwerdeführerin vorgeschlagen, sich scheiden zu lassen. Das hätten sie aber nicht gewollt. Dieser habe ihr auch Angst gemacht, indem er gesagt habe, dass er es veranlassen werde, dass er festgenommen und in den Iran gebracht werde. Die Erstbeschwerdeführerin gehöre einer Volksgruppe namens „Banu“ an, diese würden Geld für das Blutgeld sammeln, die Person töten und anschließend mit diesem Geld dafür aufkommen. Als die Erstbeschwerdeführerin nach Österreich gekommen sei, sei er von einem Verwandten der Erstbeschwerdeführerin telefonisch beschimpft und bedroht worden. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin habe auch die Hand der Mutter der Erstbeschwerdeführerin so verletzt, dass es zu einer Operation gekommen sei. Seine Familie im Iran wisse von seiner Konversion.

Die Erstbeschwerdeführerin sei als Muslimin geboren, sie sage aber selbst, dass sie Christin sei und lese auch die Bibel. Sie habe auch eine Frau namens Maria gefunden, die mit ihr auf Farsi spreche.

Er selbst sei Baptist und im Jahr 2014 in Griechenland getauft worden. Damals habe er in der iranisch-baptistischen Kirche von Bruder Javad gehört, dass der Mensch selbst seine Religion entscheiden könne, wenn er 18 Jahre alt sei. Das sei ausschlaggebend für ihn gewesen, davor habe ihn nie jemand gefragt, ob er überhaupt Moslem bleiben wolle. Es sei alles mit Zwang verbunden gewesen. Er habe bereits seit seiner Kindheit kein gutes Verhältnis zum Islam gehabt, sondern diesen gehasst. Während seiner Militärzeit habe er im Gefängnis gearbeitet, dort sei der Koran gelesen und die Todesstrafe vollzogen worden. Er habe sicher schon 100 Menschen gesehen, an denen die Todesstrafe vollzogen worden sei. Im Islam gelte das Prinzip „Aug um Aug“, in christlichen Gesellschaften vergebe man anderen Menschen. Nunmehr habe er sich vollständig geändert, verglichen damit, wie er vor zehn Jahren gewesen sei. Er lebe jetzt nach den Gesetzen, früher habe er seine Probleme immer mit Geld beseitigen wollen, da er aus einer reichen Familie komme und geglaubt habe, dass mit Geld alles möglich wäre. Er wisse zwar nicht mehr so viel aus der Bibel, habe aber gewisse Dinge, die für ihn wichtig gewesen seien, angenommen und er versuche nach dem zu leben, wovon er überzeugt sei. Viele andere Iraner würden den ganzen Tag in der Bibel lesen, aber sonst nichts unternehmen, er habe seit er in Österreich sei, gearbeitet und versucht, sich ein gutes Leben aufzubauen. Er sei immer fleißig gewesen, habe ein ruhiges, gutes Leben ohne Probleme oder Streitigkeiten mit Vergebung. Wenn Flüchtlinge, die hungrig seien und kein Geld hätten, in sein Geschäft kommen würden, sei es unmöglich, dass er ihnen etwas zu essen gebe und auch Geld kassiere, er gebe ihnen gratis Essen. Seit Jänner 2019 könne er nicht in die Kirche gehen, da er selbstständig ohne Geschäftspartner sei und von 08:00 Uhr bis 23:00 Uhr arbeite. Trotzdem sei er ein Mitglied der Kirche und habe auch Kontakt zu Mitgliedern der Kirchengemeinde. Er gebe auch Personen, die Essen für die Kirche bei ihm besorgen würden, Ermäßigungen. Zu Hause würden sie das Weihnachtsfest feiern und einen Christbaum aufstellen. Er bete auch. Am Christentum sei ihm Vergebung, Freundlichkeit, Nächstenliebe und Beten für den himmlischen Vater wichtig. Er missioniere nicht, glaube aber herzlich an das Christentum und habe auch seiner Ehefrau gesagt, dass ihre Religion ihre eigene Wahl sei. Sie solle selbst entscheiden, womit sie Ruhe und Frieden spüre. Er glaube daran, dass er eine nützliche Person für die Gesellschaft sein wolle, er zahle Steuern und Kosten für seine Arbeiter, das sei für ihn eine Art Gottesdienst.

5.5. Die belangte Behörde hielt im angefochtenen Bescheid vom 28.11.2019 betreffend die Erstbeschwerdeführerin fest, dass nicht festgestellt werden habe können, dass die Erstbeschwerdeführerin aus tiefster innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei und im Iran der Gefahr einer individuellen, konkret gegen sie gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei.

Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin erscheine in weiten Bereichen nicht plausibel und auch widersprüchlich. Es sei nicht glaubhaft, dass ihr Vater erst zwei Jahre nach der Eheschließung im Iran erfahren habe, dass ihr Ehemann zum Christentum konvertiert sei und deshalb nicht in den Iran reisen könne. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sich ihr Vater an einen Verwandten bei der Sepâh mit diesem familiären Problem gewandt habe, da sie offiziell laut Heiratsurkunde mit einem Moslem verheiratet sei. Ihr Ehemann halte sich auch nicht im Iran auf, sodass die iranischen Behörden auch nicht feststellen könnten, ob dieser konvertiert sei oder nicht. Nach den Länderberichten könnten auch Familienangehörige Konvertierter Opfer von Schikanen durch staatliche Akteure werden, diese würden jedoch nicht eine asylrelevante Intensität erreichen. Es sei daher nicht glaubhaft, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Eheschließung getötet würde. Hinsichtlich der Behauptung der Erstbeschwerdeführerin, sie sei selbst zum Christentum konvertiert, sei auszuführen, dass diese trotz konkreter Fragen kaum religiöses Grundwissen habe vermitteln können. Die Erstbeschwerdeführerin kenne den Begriff „Sakramente“ nicht und habe auch die zehn Gebote nicht nennen können. Es stelle sich auch die Frage, wie es ihr als tiefgläubige Christin möglich gewesen sei, nach islamischem Ritus zu heiraten. Speziell in der katholischen Kirche habe das Sakrament der Ehe einen sehr hohen Stellenwert. Die Erstbeschwerdeführerin halte sich seit dem 23.07.2019 in Österreich auf und gehe keiner beruflichen Tätigkeit nach, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätte, in die Kirche zu gehen. Die Erstbeschwerdeführerin habe auch kein tieferes Wissen über ihre angeborene Religion zeigen können, eine intensive Beschäftigung mit der eigenen Religion sei aber ausschlaggebend, um überhaupt beurteilen zu können, welche Religion für einen selbst richtig sei und in weiterer Folge dann die Religion zu wechseln. Es sei für die belangte Behörde nicht glaubhaft, dass jemand, der sich nie für die eigene Religion interessiert habe und auch nie religiös gelebt habe, ohne einleuchtenden Grund ein derartiges Interesse an einer fremden Religion entwickle, dass derjenige aus tiefster Überzeugung konvertiere. Die Erstbeschwerdeführerin habe diesbezüglich keine persönlichen Eindrücke oder Empfindungen geschildert, die eine Hinwendung zum Christentum nachvollziehbar gemacht hätten. Es gebe nicht den geringsten Hinweis darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin im Iran nach christlichen Werten gelebt oder christliche Traditionen ausgeübt hätte, weshalb nicht glaubhaft sei, dass sie wegen einer Konversion zum Christentum von Seiten ihrer Familie oder staatlicher Seite mit Konsequenzen zu rechnen hätte.

5.6. Die Erstbeschwerdeführerin erhob gegen den sie betreffenden Bescheid der belangten Behörde (vgl. oben Punkt 4.) fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. In dieser wurde vorgebracht, dass es sich bei der Konversion der Erstbeschwerdeführerin um einen mehrjährigen Prozess gehandelt habe, da dieser ein Abkommen von den Grundfesten ihres gesamten islamisch geprägten Lebens bedeutet habe. Die Begegnungen mit ihrer Schwester und natürlich die Partnerschaft mit ihrem späteren Ehemann hätten zu einer Verfestigung ihres christlichen Glaubens geführt. Diese verfestigte Einstellung habe naturgemäß nichts damit zu tun, dass es an der einen oder anderen Stelle ein (wohl auch in der autochthonen Bevölkerung weit verbreitetes) Manko an akademischem Wissen über ihre neue Religion gebe. Sie habe ihren Weg im Christentum nicht damit begonnen, Grundsätze auswendig zu lernen, sondern versuche nun schon seit geraumer Zeit, die Inhalte der Bibel zu verstehen und danach zu leben. Im Iran sei es ihr absolut unmöglich gewesen, ihren Glauben offen auszuleben. Die Einarbeitung in eine fremde Religion in einem fremden Land stelle naturgemäß eine Hürde dar, dies habe die belangte Behörde überhaupt nicht berücksichtigt. Die Konvertierung sei jedoch nicht ihr vorrangiger Fluchtgrund gewesen, sondern die inner- und außerfamiliäre Verfolgung wegen ihrer Heirat. Das Verhältnis zu ihrem Vater sei schon jahrelang belastet gewesen, da sie im Gegensatz zu ihren Schwestern noch nicht verheiratet gewesen sei. Aus diesem Grund habe er auch lange Zeit über die offensichtlichen Schwierigkeiten, die sich aufgrund der Lebenssituation ihres Ehemannes gezeigt hätten, hinweggesehen. Als ihr Vater aber erfahren habe, dass es sich überdies um einen Christen gehandelt habe, sei das Maß aus seiner konservativen Sicht voll gewesen. Sie sei von ihm körperlich misshandelt und vor die Wahl gestellt worden, sich entweder scheiden zu lassen oder die Konsequenzen ihres häretischen Handelns zu tragen, was zu ihrer Ermordung führen würde. Eine Heirat nach islamischem Recht sei die einzig örtliche Option einer Hochzeit in XXXX gewesen. Der Mann ihrer Cousine sei seit jeher in die Familienangelegenheiten involviert gewesen und hätte Gewalttaten an ihr verübt, um jegliches Risiko der Schande gegenüber der Familie zu minimieren. Sie habe ihrem Vater nichts vom Asylstatus ihres Mannes erzählt, da dieser noch viel eher Verdacht geschöpft und die Konvertierung bekannt hätte werden können. Die belangte Behörde habe eine nicht gesetzeskonforme Beweiswürdigung durchgeführt. Faktum sei, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Iran mit dem Tod bedroht sei, da sie sich dem Willen ihrer Familie, sich scheiden zu lassen, nicht gebeugt habe. Dieses Schicksal drohe ihr unabhängig von ihrer Konvertierung, aber natürlich in verstärktem Maß, sollte ihre Konvertierung weitgehend bekannt werden. Bereits aufgrund der Involvierung der Sepâh sei es überdies ausgeschlossen, staatlichen Schutz durch Behörden oder gar die Polizei zu bekommen. Ihr drohe daher Verfolgung aus asylrelevanten Gründen.

5.7. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 03.01.2020, rechtskräftig am 07.01.2020, GZ 18 018 HV 100/2019x, wurde die Erstbeschwerdeführerin wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2, § 224 StGB (Datum der [letzten] Tat 23.07.2019) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.

6.1. Im Verfahren über den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gewährte die belangte Behörde am 24.09.2021 schriftlich Parteiengehör.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte, vertreten durch die rechtsfreundlich vertretene Erstbeschwerdeführerin, hierzu vor, dass für die Zweitbeschwerdeführerin dieselben Asylgründe wie für die Erstbeschwerdeführerin geltend gemacht würden. Die Zweitbeschwerdeführerin hätte im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland ihrer Mutter unter deren Verfolgung und familiärer Verstoßung zu leiden. Darüber hinaus würde sich eine problematische Versorgungssituation aus wirtschaftlicher Sicht ergeben.

6.2. Gegen den die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2021 (vgl. oben Punkt 4.) erhob diese ebenfalls fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

7.1. Am 16.11.2020 leitete die belangte Behörde aufgrund des Verdachtes der Eheschließung im Herkunftsstaat und einer damit verbundenen Unterschutzstellung ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gegen den Beschwerdeführer ein.

7.2. Am 16.12.2020 wurde der Beschwerdeführer im Aberkennungsverfahren von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an: Die Eheschließung habe in XXXX vor einem Standesbeamten stattgefunden, er selbst sei jedoch in Österreich gewesen. Er habe seiner Mutter bereits im Iran eine vollständige Vollmacht erteilt. Er sei noch immer evangelischer Christ. Es sei sein individueller Glaube und er bete immer. In den Jahren 2016 und 2017 habe er regelmäßig die XXXX kirche besucht, danach habe er es wegen der Arbeit nicht mehr geschafft. Er wolle, dass sein Kind evangelisch getauft werde.

7.3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 22.12.2020, GZ 18 Hv 114/20g, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, zwischen einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2017 und Ende 2019 vier anderen Personen 824 Gramm Rohopium gewinnbringend verkauft zu haben, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum sowie den daran geknüpften Additionseffekt und die Überschreitung der Grenzmenge des § 28b SMG mitumfasste und über die angeführten Mengen hinaus Rohopium und Tramal-Tabletten zum Eigenkonsum inngehabt zu haben.

Das Gericht zog als mildernden Umstand die Unbescholtenheit und das großteils erfolgte Geständnis des Beschwerdeführers, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und den langen Deliktszeitraum heran.

Der Beschwerdeführer wurde überdies gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet und gemäß § 20 Abs. 3 StGB ein Betrag von EUR 5.000,00 beim Beschwerdeführer für verfallen erklärt.

7.4. Am 22.02.2021 wurde der Beschwerdeführer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft bedingt entlassen.

7.5. Das am 16.11.2020 eingeleitete Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde am 29.07.2021 eingestellt.

7.6. Am 24.08.2021 leitete die belangte Behörde neuerlich ein Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, da sie davon ausging, dass die Gründe, die seinerzeit zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden.

7.7. Am 13.10.2021 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, nicht mehr in den Iran zurückkehren zu können, da er getaufter Christ sei. Er würde große Probleme im Iran bekommen. Er könne aufgrund seiner Selbstständigkeit nur online an der Kirche teilnehmen. Er arbeite außer Montag jeden Tag von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr am Abend. Den sonntäglichen Gottesdienst könne er nicht besuchen, es würden aber Leute von der Kirche oder der Caritas kommen, denen er Geld oder Essen gebe. Derzeit besuche er über Skype ein Online-Treffen, das regelmäßig dienstags und freitags stattfinde. Ein Mann namens Farzad spreche über das Christentum und man könne Fragen stellen. Im Kurs werde auch gebetet. Es stehe nirgends in der Bibel, dass es seine Pflicht als Christ wäre, seine Arbeit zu vernachlässigen und stattdessen in die Kirche zu gehen. Er fühle sich als Christ und bete und der Glaube, die Liebe und die Hoffnung seien die Grundlagen des Christentums. Er sei gläubig, liebevoll und freundlich zu allen anderen und habe Hoffnung in seinem Leben. Jeder, der mit diesen drei Grundsätzen lebe, sei Christ. Seine Tochter und seine Ehefrau seien am 29.08.2021 getauft worden.

7.8. Mit dem im Spruch drittgenannten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Iran gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt V.), ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Begründend stützte die belangte Behörde ihre die Flüchtlingseigenschaft aberkennende Entscheidung auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG und führte aus, dass die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers ergeben hätten, dass keine nennenswerte Hinwendung zum Christentum mehr vorhanden sei. Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde nicht glaubhaft darlegen können, wie er seinen christlichen Glauben im Alltag auslebe. Es sei für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar, dass jemand, der aus tiefster innerer Überzeugung den christlichen Glauben in sich trage, seit Jänner 2019 keine Zeit mehr gefunden hätte, die Kirche zu besuchen. Dem Argument, dass der Beschwerdeführer vor lauter Arbeit keine Zeit für Kirchenbesuche gehabt hätte, sei entgegenzuhalten, dass es ihm zumindest montags möglich gewesen wäre, eine Kirche zu besuchen, wenn dieser Wunsch bei ihm vorhanden gewesen wäre. Zudem lasse sich dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 22.12.2020 entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwischen 2017 und Ende 2019 Zeit gefunden habe, mit Drogen zu handeln. Weiters habe der Beschwerdeführer kaum religiöses Grundwissen vermitteln können und es stelle sich die Frage, wie es dem Beschwerdeführer als tiefgläubigem Christen möglich gewesen sei, am XXXX 2017 nach islamischem Ritus zu heiraten. Auch diese Handlung zeige, dass der Beschwerdeführer sich im Laufe der Zeit immer weiter vom christlichen Glauben entfernt habe und dieser für ihn an Bedeutung verloren habe. Der Beschwerdeführer habe nicht einmal die Bedeutung von Ostern als wichtigstes christlich-evangelisches Fest nennen können und auch das apostolische Glaubensbekenntnis, das jeder gläubige Christ aus den Kirchenbesuchen kenne, nicht ansatzweise erklären können. Der Beschwerdeführer verwechsle den christlichen Glauben mit wirtschaftlichem und sozialen Erfolg, jedoch sei nicht jeder wirtschaftlich erfolgreiche und sozial tätige Mensch ein tiefgläubiger Christ. Die belangte Behörde sei aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zur Ansicht gelangt, dass eine tiefe Zuwendung zum Christentum nicht mehr feststellbar sei, somit bestehe kein Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen müsste, zumal er nicht missionarisch tätig sei und keine exponierte Stellung in einer christlichen Gemeinde innehabe. Es liege somit eine wesentliche Änderung der Situation vor, da der Beschwerdeführer den christlichen Glauben in einem maßgeblich geringeren Ausmaß als zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Asylstatus verfolge. In eventu sei weiters auszuführen, dass der Beschwerdeführer durch seine Straffälligkeit den Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG verwirklicht habe, da Drogenhandel als besonders schweres Verbrechen einzustufen sei. Im vorliegenden Fall komme die Schwere des Verbrechens insbesondere auch dadurch zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer während eines längeren Zeitraumes ein wiederholtes Fehlverhalten gesetzt habe, was eine erhebliche Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität darstelle. Zudem habe er jedenfalls eine die Grenzmenge überschreitende Menge an Rohopium an zumindest vier Suchtgiftabnehmer weitergegeben, was nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten und habe durch sein Verhalten dargelegt, dass er mit den rechtlichen Werten in Österreich überhaupt nicht verbunden sei. Dies zeige sich auch darin, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 04.11.2019 bis 23.04.2021 vier verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufweise, darunter eine Verurteilung wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss und eine Verurteilung wegen einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen erweise sich sowohl objektiv als auch subjektiv als besonders schwerwiegend und könne keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Auch wenn der Beschwerdeführer eine Suchttherapie absolviert habe und die Therapien regelmäßig in Anspruch nehme, überwiege das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat. Es sei angesichts der Verurteilung und der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er weiterhin vergleichbare Straftaten begehen werde, um sich ein Einkommen zu verschaffen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erfolgreich einer Beschäftigung nachgehe, vermöge angesichts der unter Beweis gestellten kriminellen Energie zu keiner günstigeren Prognose zu führen. Selbst wenn der Beschwerdeführer „nur“ zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt und ein Teil der Haftstrafe bedingt nachgesehen worden sei, könne aufgrund des Gesamtverhaltens die Begehung strafbarer Handlunge in Zukunft nicht ausgeschlossen werden. Die seit der Haftentlassung am 22.02.2021 verstrichene Zeit sei jedenfalls zu kurz, um ein nachhaltiges Wohlverhalten seit der letzten Tatbegehung festzustellen. Dem Beschwerdeführer sei daher der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen.

7.9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher er ausgeführte, dass der belangten Behörde eine Voreingenommenheit anzulasten sei. Im Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2021, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers abgelehnt worden sei, werde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Aberkennung seines Asylstatus eingeleitet und auch geplant sei, eine Rückkehrentscheidung im Fall des Beschwerdeführers zu erlassen. Die Einvernahme des Beschwerdeführers habe jedoch zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht stattgefunden, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die belangte Behörde in einer sachlichen Weise mit einer Interessenabwägung auseinandersetzen hätten wollen. Darüber hinaus erweise sich die bekämpfte Entscheidung auch inhaltlich als rechtswidrig. Die Prüfung einer erheblichen persönlichen Änderung des Beschwerdeführers sei nur mangelhaft durchgeführt und in wesentlichen Punkten überhaupt unterlassen worden. Die belangte Behörde habe eine Änderung der inneren Einstellung nicht ermittelt und auch tatsächliche Beweisergebnisse, wie die regelmäßigen online-Kirchenbesuche des Beschwerdeführers, die karitative Tätigkeit für von der Kirche bzw. der Caritas vermittelte Personen in Not, das geschilderte Leben nach christlichen Grundsätzen sowie die Taufe der Tochter in ihrer Entscheidung an keiner Stelle erwähnt. Es liege in der Person des Beschwerdeführers weder eine erhebliche, noch eine permanente Abkehr vom christlichen Glauben vor. Das Praktizieren des eigenen Glaubens sei auch von den Lebensumständen abhängig und zeitlichen Notwendigkeiten unterworfen. Dabei könne es zu temporären Veränderungen kommen, an der inneren Einstellung ändere dies im gegenständlichen Fall aber nichts. Selbst wenn die Erfordernisse der Wesentlichkeit, Stabilität und Dauerhaftigkeit der Veränderungen zu bejahen wären, sehe Art. 1 lit. c Abs. 5 2. Satz und Abs. 6 2. Satz der GFK vor, dass die Klausel nicht zur Anwendung komme, wenn sich der betreffende Flüchtling auf zwingende, auf früherer Verfolgung beruhende Gründe berufen könne, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers seien im Ermittlungsverfahren kein Thema gewesen und werde im Spruch der bekämpften Entscheidung ausschließlich auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG Bezug genommen, sodass der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass diese nicht verfahrensgegenständlich sein könnten. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG seien auch gar nicht erfüllt und habe der Beschwerdeführer seine Sucht mittlerweile überwunden und bedauere sein strafrechtlich relevantes Verhalten sehr.

8. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung jeweils nicht Gebrauch und legte die Beschwerden samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in den Sachen der beschwerdeführenden Parteien eine gemeinsame mündliche Verhandlung durch, an welcher sich die Erstbeschwerdeführerin und der Beschwerdeführer persönlich beteiligten.

Die Erstbeschwerdeführerin sagte im Wesentlichen Folgendes aus: In ihrem Heimatland seien ein paar Vorfälle passiert, sodass sie jetzt nicht mehr zurückgehen könne. Sie habe Angst um ihr Leben. Der Mann ihrer Cousine arbeite bei der Sepâh, er habe sie bedroht und suche sie. Als ihr Vater etwa einen Monat vor ihrer Ausreise erfahren habe, dass ihr Ehemann ein Christ sei, habe er gewollt, dass sie sich unbedingt sofort von ihrem Ehemann scheiden lasse. Sie habe zu ihrem Vater gesagt, dass sie ihren Ehemann liebe und dass sie sich nicht scheiden lassen wolle. Deshalb sei ihr Vater beim Mann ihrer Cousine gewesen. Er habe dem Mann ihrer Cousine alles erzählt, dass ihr Mann Christ sei und ihr Vater habe gewollt, dass der Mann ihrer Cousine mit ihr spreche, dass sie vielleicht zur Vernunft komme. Dieser sei dann zu ihr gekommen und habe erst nett und freundlich mit ihr gesprochen. Er habe zu ihr gesagt, dass ihr Mann kein Moslem mehr sei, sie dies nicht akzeptieren könnten und sie sich scheiden lassen müsse. Als sie dies verneint habe, habe er gesagt, dass sie ein Familienmitglied sei und dass er erst nett mit ihr sprechen habe wollen, aber, wenn sie nicht zustimme, dass er gesetzlich gegen sie vorgehen werde. Er habe zu ihr gesagt, dass ihr Blut „halal“ sei, wenn sie sich nicht scheiden lasse. Er habe von ihrem Vater die gesamten Daten ihres Mannes bekommen. Sie habe zu ihm gesagt, dass er ihr bitte Zeit zum Nachdenken geben solle und ihre Schweigermutter angerufen und ihr alles erzählt. Danach sei sie geflüchtet. Als ihr Vater erfahren habe, dass sie nicht mehr im Iran sei, habe er ihre Mutter brutal geschlagen. In der ersten Woche nach der Ausreise aus dem Iran, habe ihr Vater ihren Ehemann angerufen und sie hätten miteinander gestritten und ihr Vater hätte ihren Mann beschimpft. Der Ehemann ihrer Cousine habe mit der Familie ihres Mannes gesprochen und erwähnt, wenn sie oder ihr Ehemann in den Iran zurückkehren, würden sie sie verhaften lassen und bestrafen. Zusätzlich habe er auch in ihrer Familie verbreitet, dass ihr Ehemann ein Ungläubiger sei. Wenn er zurückkehren würde, würde er große Probleme haben.

Sie selbst sei auch Christin, am 29.08.2021 sei sie in einer katholischen Kirche getauft worden, seit diesem Datum lebe sie freier und habe ganz an Jesus geglaubt. Das sei der wichtigste Tag in ihrem Leben. Als sie ihren Mann kennengelernt habe, habe er in ihren Telefonaten vom Christentum erzählt. Als sie in Österreich gewesen sei, habe sie auch von ihrer Schwester vieles gehört. Sie sei neugierig gewesen und es habe sie alles interessiert, was sie gehört habe. Sie habe ihre Schwester beobachtet und gesehen, dass sie vor dem Essen z.B. immer ein Kreuz zeichne. Bis zu diesem Zeitpunkt sei sie nie in der Kirche gewesen, sie habe ihre Schwester gefragt, ob sie sie in die Kirche mitnehmen könne, und sie dann drei Mal begleitet. Im Iran habe sie überhaupt kein Wissen über das Christentum gehabt. Erst in Österreich habe sie selbst über das Christentum recherchieren und die Bibel lesen wollen. Sie habe ihre Schwester gebeten, ihr die Bibel zu geben. Die Bibel habe ihr sehr gut gefallen. Sie sei gebürtige Muslimin, habe von ihrem Glauben aber keine Ahnung gehabt. Natürlich habe sie viele Inhalte gelesen, die sie aber nicht verstanden habe. Eine Freundin in England habe ihr das Buch „Nach der Suche nach Gott habe ich Jesus gefunden“ empfohlen, als sie das Buch gelesen habe, habe sie in derselben Minute zu Gott gesprochen, dass sie kein Moslem mehr sein, sondern Christin werden wolle. Sie besuche seit zwei Jahren regelmäßig die Kirche und bekomme bis heute einmal wöchentlich Unterricht. Sie wolle ihr Wissen über das Christentum vertiefen und die Bedeutung verstehen. Sie praktiziere ihren Glauben indem sie versuche, am Sonntag in die Gottesdienste zu gehen. Seit sie Christin geworden sei, werde sie mit der Hilfe Gottes langsam ein besserer Mensch. Sie kenne jetzt Gott mit anderen Augen und anders, als im Iran. Im Iran nehme man nur an Ritualen teil oder gehe in die Moschee, weil man vor Gott Angst habe. Aber da wisse sie, dass Gott barmherzig sei. Sie verbringe auch viel Zeit mit Lernen und lese regelmäßig die Bibel. Mit ihrer Schwester und ihrem Ehemann feiere sie gemeinsam Weihnachten. Am Abend vor Weihnachten würden sie in die Kirche gehen. Dieses Jahr zu Weihnachten sei sie am Abend und in der Früh in der Kirche gewesen. Wenn ihr Ehemann am Abend zuhause sei, lese sie ihm manchmal einen schönen Inhalt, den sie in der Bibel gelesen habe, vor.

Der Beschwerdeführer sagte in der mündlichen Verhandlung aus: Er sei nach wie vor gläubiger protestantischer Christ. Er bete und helfe anderen Menschen und nehme samstags und dienstags an der Onlinekirche „ XXXX “ teil. Wenn er keine Zeit habe, bekomme er eine Aufnahme des Gottesdienstes. Er sei ein paar Mal mit seiner Frau, der Erstbeschwerdeführerin, in der Kirche gewesen und bei der Taufe seiner Tochter dabei gewesen. Es sei für ihn in Ordnung, dass seine Tochter katholisch getauft sei, seine Frau habe sich für den katholischen Glauben entschieden, es gebe hier im Gegensatz zum Iran Religionsfreiheit und er habe seiner Frau die vollkommene Macht gegeben, sich selbst auszusuchen, was sie wolle. Zu Hause würden sie das Weihnachtsfest feiern, das Vater unser und für andere Menschen beten und Gott mit eigenen Worten danken, dass er sie beschütze. Ein Freund habe ihm Anfang 2018 Opium angeboten, im Iran werde Opium nicht als Suchtmittel, sondern als Beruhigungsmittel gesehen. Er habe dann nach ein paar Monaten gemerkt, dass er abhängig sei und aufgehört. Er habe einen Fehler gemacht und sei dafür acht Monate im Gefängnis gewesen. Er brauche nicht als Drogendealer zu arbeiten, er habe trotz der Corona Zeit EUR 33.000,00 Gewinn mit seinem XXXX gemacht. Er sei clean und nehme keine Drogen mehr. Er habe eine Familie und eine Tochter und weiterhin Kontakt mit Personen, die am Programm der XXXX teilnehmen würden. Zusätzlich gebe es in einer Kirche der XXXX Treffen der ehemaligen Drogensüchtigen. Bei den Online-Sitzungen nehme er zweimal wöchentlich teil, die Selbsthilfegruppe besuche er einmal monatlich. Er stehe auch in ärztlicher Behandlung.

In der mündlichen Verhandlung wurde der Leitende Presbyter der internationalen Baptistengemeinde in XXXX , XXXX , als Zeuge einvernommen. Er gab an, dem Beschwerdeführer zu glauben, dass er als Christ nach Österreich gekommen sei und dass die Glaubensgeschwister ihn in Griechenland gewissenhaft überprüft hätten. Der Beschwerdeführer sei immer wieder in die Kirche gekommen, als er dann sein Geschäft eröffnet habe, sei er nicht mehr gekommen. Man könne aus der Kirche, aber nicht aus dem Glauben austreten. Wer glaube und getauft sei, sei gerettet, da gebe es kein Wenn und Aber. Er habe mit dem Beschwerdeführer immer einen losen Kontakt gehalten. Jemand aus der Kirchenleitung habe Zustellungen für das Geschäft des Beschwerdeführers gemacht und mit ihm auch über Glaubensfragen diskutiert. Auch aus der von ihm begangenen Straftat leite er nicht ab, dass der Beschwerdeführer kein gläubiger Christ sei. Er habe mit dem Beschwerdeführer telefoniert, es habe ihm leidgetan, dass er das getan habe. Jeder Mensch habe Gelegenheit zur Buße. Er sei der Betreuer des Beschwerdeführers gewesen und habe mit ihm auch viele Gespräche geführt. Er glaube, dass der Beschwerdeführer es ernst gemeint habe. Der Beschwerdeführer habe ihm auch gesagt, dass er den Konsum von Suchtmitteln von Herzen bereue. Zudem wüssten alle Iraner und Afghanen, die beim Beschwerdeführer einkauften, dass dieser Christ sei. Er könne bestätigten, dass der Beschwerdeführer Essen an Bedürftige gegeben habe.

Weiters wurde in der Beschwerdeverhandlung die Schwester der Erstbeschwerdeführerin, XXXX , als Zeugin einvernommen. Sie gab an, dass die Erstbeschwerdeführerin wie auch sie selbst und ihre Familie getauft sei. Die Erstbeschwerdeführerin sei 2017 für zwei Monate bei ihr gewesen und sie habe sie zwei oder drei Mal in die Kirche mitgenommen. Sie sei sehr interessiert gewesen und habe sie immer bei allem, auch vor dem Essen, beobachtet. Als die Erstbeschwerdeführerin zurück im Iran gewesen sei, habe sie ihr auch eine Bibel in den Iran geschickt, aber das Paket sei nicht angekommen. Sie habe bemerkt, dass die Erstbeschwerdeführerin sehr neugierig sei und mehr über das Christentum habe erfahren wollen. Sie habe viele Fragen gestellt und sei immer auf der Suche nach Antworten gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin besuche regelmäßig die Kirche und zusätzlich auch Sitzungen, bei denen sie Unterricht bekomme. Wenn sie an Weihnachten zusammen seien, würden sie gemeinsam beten. Am Anfang, als die Erstbeschwerdeführerin noch im Iran gewesen sei, habe sie Zweifel gehabt, aber seit sie in Österreich sei, sei sie eine gläubige Christin. Sie nehme online an anderen Unterrichtskursen teil, wolle ihr Wissen vertiefen und wachse in ihrem Glauben jeden Tag mehr. Als ihr Vater erfahren habe, dass der Mann der Erstbeschwerdeführerin Christ sei, habe er sie beschuldigt, daran schuld zu sein, dass die beiden geheiratet hätten. Seitdem habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater. Ihr Vater habe dem Mann ihrer Cousine alles erzählt. Dieser arbeite bei der Sepâh und bedrohe die Erstbeschwerdeführerin.

10. In der Folge legten die beschwerdeführenden Parteien noch Urkunden vor, (unter anderem) eine Bestätigung des römisch-katholischen Pfarrers in XXXX , Mag. XXXX vom 23.03.2022, wonach die Erstbeschwerdeführerin regelmäßig die Sonntagsgottesdienste in der Pfarre XXXX besuche, sie habe an der Taufvorbereitung, die er zuerst alleine und schließlich mit einer anderen Person geleitet habe, verlässlich teilgenommen, sie sei gemeinsam mit ihrer Tochter am 29.08.2021 in der Pfarrkirche XXXX getauft worden, wie bei der Erwachsenentaufe üblich, sei ihre Taufe auch mit Erstkommunion und Firmung verbunden gewesen, die Erstbeschwerdeführerin nehme nach wie vor am Glaubenskurs für Katechumenen (Vor- und Nachbereitung) teil, die Taufscheine der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien, aus denen sich ergibt, dass die Schwester der Erstbeschwerdeführerin XXXX römisch katholischen Glaubens ist und als Taufpatin der Erstbeschwerdeführerin fungierte, sowie ein Konvolut an Lichtbildern von der Taufe, den Jahresabschluss des Beschwerdeführers betreffend das Jahr 2020, eine ärztliche Bestätigung, dass der Beschwerdeführer sich in Substitutions-Therapie befindet, sein Integrationsprüfungszeugnis auf Niveau B1 und ein Auszug aus dem veröffentlichten Kochbuch „ XXXX “, in dem dem Beschwerdeführer ein vierseitiger Beitrag gewidmet ist, in dem auch sein karitatives Handeln hervorgehoben wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Hinsichtlich der Lage im Iran:

Politische Lage

Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik. Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der „velayat-e faqih“, der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen, bis der 12. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel „Revolutionsführer“. Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt, ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und die höchste Autorität des Landes. Er steht somit höher als der Präsident.

Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidiales: an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident. Am 18.6.2021 fanden in Iran Präsidentschaftswahlen statt. Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ibrahim Raisi mit mehr als 62% der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50% und war somit niedriger als jemals zuvor in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung bei nur 26%. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt. Wie bei jeder Wahl hat der Wächterrat die Kandidaten im Vorhinein ausgesiebt. Raisi wurde mehr oder weniger von Revolutionsführer Khamenei ins Amt gehievt. Raisi ist seit 5.8.2021 Staatspräsident. Am 25.8.2021 hat das Parlament seinen Vorschlag für das Kabinett gebilligt, und damit hat die neue Regierung ihr Amt angetreten. In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat). Der Präsident ist, nach dem Revolutionsführer, der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive, zudem repräsentiert er den Staat nach außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt, da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).

Sicherheitslage

Iran verfügt über eine stabile politische Ordnung und Infrastruktur. Es bestehen jedoch gewisse Spannungen, die periodisch zunehmen. Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latenten Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Zum Beispiel haben im Juli 2021 Proteste gegen die Wasserknappheit in der Provinz Khuzestan und im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert.

Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen. In Iran kommt es, vor allem in Regionen mit einem hohen Anteil an Minderheiten in der Bevölkerung, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).

Folter und unmenschliche Behandlung

Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind psychische und physische Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, durchaus üblich bzw. weit verbreitet. Gerade bei politischen Fällen ist Folter nicht nur geduldet, sondern wird mitunter angeordnet. Folter wird Berichten zufolge von einer Reihe von Akteuren wie dem polizeilichen Nachrichtendienst, dem Geheimdienstministerium, den Islamischen Revolutionsgarden, der Polizei als auch in Gefängnissen ausgeführt. Berichten zufolge unterhalten Behörden abseits des nationalen Gefängnissystems auch noch inoffizielle, geheime Gefängnisse und Haftanstalten, in denen Missbrauch stattfindet. Folter betrifft vorrangig nicht-registrierte Gefängnisse, aber auch offizielle Gefängnisse, insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht und in welchem politische Gefangene inhaftiert sind. Folter und Misshandlungen werden systematisch angewendet, vor allem während Verhören. Im August 2021 gelangten Videoaufnahmen an die Öffentlichkeit, die von Überwachungskameras im Evin-Gefängnis in Teheran stammten und zeigten, wie Gefangene vom Wachpersonal geschlagen, sexuell belästigt und auf andere Weise gefoltert und misshandelt wurden.

Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt. Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, Aufhängen mit dem Kopf nach unten, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen, Vergewaltigungen - teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser sowie die Verweigerung medizinischer Behandlung.

Die Tatsache, dass die Justiz bei ihren Ermittlungen in hohem Maße auf Geständnisse angewiesen ist, scheint ein wichtiger Anreiz für Folter zu sein. Obwohl das iranische Recht die Verwendung erzwungener Geständnisse vor Gericht verbietet zeigen Zeugenaussagen, dass Richter sich einerseits häufig weigern, Foltervorwürfen nachzugehen und sich andererseits auf erzwungene Geständnisse als Beweismittel für eine Verurteilung verlassen. Dies gilt auch insbesondere bei der Verhängung der Todesstrafe. Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).

Meinungs- und Pressefreiheit, Internet

Die iranische Verfassung garantiert zwar Meinungs- und Medienfreiheit, aber nur insoweit Aussagen nicht 'schädlich' für die grundlegenden Prinzipien des Islams oder die 'Rechte der Öffentlichkeit' sind. In der Praxis sehen sich Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert sowohl online als auch offline. Das Gesetz sieht die strafrechtliche Verfolgung von Personen vor, die der Anstiftung zu Straftaten gegen den Staat oder die nationale Sicherheit oder der 'Beleidigung' des Islam beschuldigt werden. Die Regierung nutzt das Gesetz, um Personen einzuschüchtern oder strafrechtlich zu verfolgen, die die Regierung direkt kritisieren oder Menschenrechtsprobleme ansprechen, sowie um normale Bürger zur Einhaltung des Moralkodex der Regierung zu zwingen. Nach dem Gesetz wird jeder, der in irgendeiner Form Propaganda gegen die Islamische Republik Iran oder zur Unterstützung oppositioneller Gruppen und Vereinigungen betreibt, mit drei Monaten bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft.

Der staatliche Rundfunk wird von Hardlinern streng kontrolliert und vom Sicherheitsapparat beeinflusst. Nachrichten und Analysen werden stark zensiert. Auch wenn die iranische Presselandschaft bislang eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des politischen Spektrums widergespiegelt hat, ist mit der Amtsübernahme der ultrakonservativen Regierung eine deutlich strengere Berichterstattung auf Regimelinie zu erwarten. Geprägt wird die Presse ohnehin von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter 'roter Linien' des Revolutionsführers, die in erheblichem Maß zu Selbstzensur führen. Bei Verstößen drohen Sanktionen bis hin zum Verbot von Zeitungen. 'Propaganda gegen das System' ist mit einer einjährigen Freiheitsstrafe sanktioniert, wobei 'Propaganda' nicht definiert ist. Zeitungen und Medien sind daher stets der Gefahr ausgesetzt, bei unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden. Dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet. Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen (insbesondere kritische farsisprachige Medien wie BBC, DW oder Voice of America) sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei der Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen, körperlicher Züchtigung sowie Einschüchterung ihrer Angehörigen konfrontiert. Zur Vermeidung von regimekritischen Unruhen versuchen der Oberste Führer und der Justizapparat mit Hilfe der Regierung eine kritische Berichterstattung zu verhindern. Die Aufrechterhaltung des Systems der Islamischen Republik steht im Vordergrund, sodass aus Sicht der religiösen Führungselite sogar eine starke Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit verhältnismäßig zu sein scheint. Lange Haftstrafen und Todesurteile werden hierbei als gerechtfertigtes Mittel gesehen.

Für Funk- und Fernsehanstalten besteht ein staatliches Monopol. Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weit verbreitet. Die Behörden versuchen, dies durch den Einsatz von Störsendern (sogenanntes Jamming) zu unterbinden. Die Polizei durchsucht regelmäßig Privathäuser und beschlagnahmt Satellitenschüsseln.

Etwa 70% der iranischen Bevölkerung sind aktive Internetnutzer. Seit 2009 haben die iranischen Behörden erhebliche Mittel für den Ausbau der Infrastruktur, aber auch für die Kontrolle ihrer Nutzung aufgewendet. Zensur und Überwachung sind umfangreich. Eine Cyberpolizei wurde eingerichtet, und auch mehrere andere Regierungsbehörden haben Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Internets und der sozialen Medien übernommen. Darüber hinaus haben die iranischen Behörden ein lokales, staatlich kontrolliertes Netzwerk entwickelt, das National Information Network (NIN). Die regimekritische Debatte findet vor allem in den sozialen Medien statt. Für illegale Oppositionsparteien ist das Internet der bevorzugte Kanal für den Informationsaustausch. Die iranischen Behörden konzentrieren sich insbesondere auf Personen, die die öffentliche Meinung in Iran beeinflussen können, wie beispielsweise diejenigen, die viele Anhänger in den sozialen Medien haben. Dies gilt auch für im Ausland lebende Iraner. Iranische Journalisten, die für internationale Medienhäuser arbeiten, werden streng überwacht.

Gegen Personen, die ihre Meinung oder Nachrichten online publizieren (Blogger), wird massiv vorgegangen. Die elektronischen Medien und der Internet-Verkehr stehen unter staatlicher Kontrolle. Millionen Internetseiten und viele Plattformen sind gesperrt. Regimefeindliche oder 'islamfeindliche' Äußerungen werden auch geahndet, wenn sie in elektronischen Kommunikationsmedien, etwa auch in sozialen Netzwerken, getätigt werden. Ebenso werden oppositionelle Webseiten und eine Vielzahl ausländischer Nachrichtenseiten sowie soziale Netzwerke durch iranische Behörden blockiert. So bleiben z.B. die Internetseiten von Facebook, Telegram, Twitter und YouTube blockiert. Grundsätzlich ist der Empfang ausländischer Medien mithilfe sogenannter VPN (Virtual Private Network) möglich, der Staat kann diese technisch allerdings blockieren. Darüber hinaus wird der Internetverlauf gefiltert bzw. mitgelesen. Jede Person, die sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen 'Cyber-Krieg' gegen das Land führen zu wollen. Mit einer Gesetzesinitiative zur Einschränkung der Internetfreiheit soll die Nutzung des Internets weiter eingeschränkt werden. Ausländische Internetdienste sollen durch heimische ersetzt, Eingriffsmöglichkeiten der Sicherheitsbehörden gegenüber User gestärkt werden. Das Gesetz soll 2022 verabschiedet werden und für eine Probezeit von zwei Jahren in Kraft treten. Noch herrscht dennoch eine erstaunliche Meinungsvielfalt im Internet, Kritik an staatlichen Maßnahmen wird breit geäußert. Dies war bereits unter der Regierung Rohani den Hardlinern im Parlament ein Dorn im Auge, die mehrmals versuchten, ein Gesetz zur stärkeren Kontrolle des Internets zu beschließen. Die Regierung Raisi hat diesen Gesetzesentwurf wieder aufgegriffen. Unter anderem ist geplant, Nutzer zu Echtnamen-Registrierung zu zwingen und die Verwendung von VPNs zu verfolgen. Iran hat mit China unter anderem eine Kooperation zu IKT-Angelegenheiten beschlossen.

Die 1997 unter Khatami gegründete 'Association of Iranian Journalists' wurde 2009 unter dem damaligen Präsidenten Ahmadinedschad von den Sicherheitskräften geschlossen und hat seitdem trotz pressefreundlicher Wahlkampfversprechen von Ex-Präsident Rohani ihre Tätigkeit nicht wieder aufnehmen dürfen. Inhaftierte Journalisten sind in Iran – wie alle politischen Gefangenen – besorgniserregenden Haftbedingungen ausgesetzt, die sich aufgrund der Covid-19-Pandemie noch verschärft haben. Unter politischen Gefangenen und Journalisten kommt es regelmäßig zu Hungerstreiks gegen Haftbedingungen, unter anderem gegen die hygienischen Bedingungen und die mangelhafte medizinische Versorgung. Ebenso unter Druck stehen Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als 'unislamisch' oder regimekritisch angesehen wird, oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen verkaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dies unterliegt einer Genehmigungspflicht). Über zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist 'regimefeindlicher Propaganda' und anderen Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. zu langjährigen Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt.

In der aktuellen Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen hat sich Iran wieder verschlechtert und liegt nun an Position 178 (2020: 174) von 180. Iran bestätigt mit der weltweit ersten staatlichen Hinrichtung eines Journalisten seit 30 Jahren seine Stellung als einer der schlimmsten Unterdrücker der Pressefreiheit.

Hinsichtlich der Covid-19-Pandemie spielt die Islamische Republik die Opferzahlen herunter, verschärft die Einschränkungen für traditionelle Medien und soziale Netzwerke, verhört, verhaftet und verurteilt Medienschaffende für ihre unabhängige Berichterstattung. Die Behörden ergriffen im Jahr 2020 Maßnahmen, die eine unabhängige Berichterstattung über Covid-19 und jegliche Kritik am staatlichen Umgang mit der Pandemie unterbinden sollten. Das Ministerium für Kultur und islamische Führung wies Medien und Journalisten an, bei der Berichterstattung nur offizielle Quellen und Statistiken zu verwenden. Die Internetpolizei gründete eine spezielle Einheit, um gegen 'Internet-Gerüchte' und 'Fake News' über Covid-19 in den sozialen Medien vorzugehen. Zahlreiche Journalisten, Nutzer Sozialer Medien, Mitarbeiter im Gesundheitswesen und andere Personen wurden festgenommen, verhört oder verwarnt (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit steht für öffentliche Versammlungen unter einem Genehmigungsvorbehalt. Demonstrationen der Opposition sind seit den Wahlen 2009 nicht mehr genehmigt worden, finden jedoch in kleinem Umfang statt. Demgegenüber stehen Demonstrationen systemnaher Organisationen, zu deren Teilnahme Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung sowie Schüler und Studierende teilweise verpflichtet werden.

In den letzten drei Jahren haben die iranischen Behörden auf wiederholte und weit verbreitete Proteste im ganzen Land mit übermäßiger und tödlicher Gewalt und willkürlichen Verhaftungen von Tausenden von Demonstranten reagiert. Nach den regierungskritischen Protesten im November und Dezember 2019, die aufgrund einer Benzinpreiserhöhung ausgelöst wurden, wurden Tausende Personen festgenommen. Gegen mindestens 500 Personen wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Die Festgenommenen wurden unmenschlicher Behandlung und Folter unterworfen, um Geständnisse, dass sie Verbindungen zu Oppositionsgruppen oder ausländischen Regierungen haben, zu erzielen. Demonstranten wurden aufgrund von Anschuldigungen, die nationale Sicherheit bedroht zu haben, zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Mit einer zeitweisen Internetblockade sorgte Teheran damals dafür, dass kaum Informationen, Bilder und Videos der Proteste verbreitet werden konnten. Die Regierung hat eingeräumt, dass während der Proteste im November 2019 einige Menschen getötet wurden. Es ist äußerst schwierig, eine Gesamtzahl an Todesopfern bereitzustellen. Die Schätzungen der Zahl der Todesopfer reichen laut verifizierten Berichten von über 304 bis zu unbestätigten Berichten von bis zu 1.500 Toten, darunter auch Frauen und Kinder. Die Zahl der von den Sicherheitskräften verletzten Personen schwankt zwischen 2.000 und 4.800. Die Zahl der Todesopfer war in den kurdisch besiedelten Provinzen relativ hoch im Vergleich zu anderen Provinzen des Landes. Mehr als zwei Jahre nach der brutalen Niederschlagung weitverbreiteter Proteste im November 2019 haben die Behörden es verabsäumt, eine transparente Untersuchung über die Anwendung von übermäßiger und rechtswidriger Gewalt gegen Demonstranten durchzuführen. Es gab mehrere Proteste im Zusammenhang mit Umweltpolitik und Klimawandel, die direkte Auswirkungen auf die Lebensgrundlagen hatten. Darüber hinaus gab es Proteste von Arbeitnehmern, Rentnern und Landwirten in Bezug auf Löhne, Arbeitsplatzsicherheit und das Recht auf kollektive Organisierung. Die Sicherheitskräfte gehen weiterhin mit rechtswidriger Gewalt gegen zumeist friedliche Proteste vor, indem sie u.a. scharfe Munition und Schrotmunition einsetzen. Die Behörden blockieren das Internet während Protesten und verhindern so, dass das Ausmaß der Übergriffe durch die Sicherheitskräfte bekannt wird. Zum Beispiel wurden im Juli 2021 bei Protesten gegen die Wasserknappheit in den Provinzen Khusestan und Lorestan mindestens elf Menschen erschossen und zahlreiche weitere verletzt. Im November 2021 beschossen Sicherheitskräfte in Isfahan Demonstrierende, die den Behörden Versagen bezüglich der Wasserversorgung vorwarfen, mit Metallkugeln, was dazu führte, dass zahlreiche Menschen, darunter auch Minderjährige, erblindeten oder andere schwere Augenverletzungen erlitten. Eine Gruppe von Umweltaktivisten wurde 2018 aufgrund von Spionageverdacht verhaftet, einige wurden zu langjährigen Haftstrafen verurteilt.

Vereinigungen auf Arbeitnehmerseite werden misstrauisch beobachtet. Es gibt keine Betätigungsmöglichkeit für unabhängige Gewerkschaften. Gewerkschaftliche Aktivitäten werden zum Teil unter dem Vorwurf der 'Propaganda gegen das Regime' und 'Handlungen gegen die nationale Sicherheit' verfolgt. Das Streikrecht hingegen ist prinzipiell gewährleistet, jedoch können streikende Arbeiter von Entlassung und Verhaftung bedroht sein. Mehrere inhaftierte Arbeiteraktivisten wurden 2019 zu Haftstrafen von 14 Jahren oder mehr verurteilt. Mehr als 700 Beschäftigte der petrochemischen Industrie wurden zum Beispiel zu Unrecht entlassen, weil sie sich im Juni 2021 an landesweiten Streiks beteiligt hatten. Erlaubt sind nur 'Islamische Arbeitsräte' unter der Aufsicht des 'Haus der Arbeiter' (keine unabhängige Institution). Mitglieder und Gründer unabhängiger Gewerkschaftsgruppierungen wie etwa die Teheraner Busfahrergewerkschaft, die Zuckerrohrarbeitergewerkschaft oder die Lehrergewerkschaft werden zunehmend häufig verhaftet, gefoltert und bestraft. Proteste gegen zu geringe oder gar nicht ausbezahlte Löhne mehren sich, auch dabei kommt es immer wieder zu Festnahmen.

In Iran gibt es keine politischen Parteien mit vergleichbaren Strukturen westlich-demokratischer Prägung. Auch im Parlament existiert keine, mit europäischen Demokratien vergleichbare, in festen Fraktionen organisierte parlamentarische Opposition. Sowohl bei Präsidentschafts- als auch bei Parlamentswahlen nimmt der Wächterrat die Auswahl der Kandidaten vor. Kandidaten werden unter fadenscheinigen Gründen aussortiert – dabei wurden auch schon ehemalige Präsidenten als 'nicht geeignet' ausgeschlossen. Nach langen Debatten bewertete der Wächterrat – dem nur Männer angehören – die Kandidatur von Frauen im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2021 als prinzipiell zulässig, dennoch wurde auch diesmal keine einzige der Kandidatinnen zugelassen. Der Spielraum für die außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Einschränkung des Versammlungsrechts, Telefon- und Internetüberwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u.a. in Schulen, Universitäten sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.).

Die Verfassung lässt die Gründung politischer Parteien, von Berufsverbänden oder religiösen Organisationen so lange zu, als sie nicht gegen islamische Prinzipien, die nationale Einheit oder die Souveränität des Staates verstoßen und nicht den Islam als Grundlage des Regierungssystems infrage stellen. Hinzu kommen immer wieder verhängte drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände ('regimefeindliche Propaganda', 'Beleidigung des Obersten Führers' etc.). Darüber hinaus werden Angehörige der außerparlamentarischen Opposition immer wieder unter anderen Vorwürfen festgenommen. Viele Anhänger der Oppositionsbewegungen wurden verhaftet, haben Iran verlassen oder sind nicht mehr politisch aktiv. Die Oppositionsführer Mehdi Karroubi und Mir Hossein Mussawi sowie dessen Ehefrau Zahra Rahnavard stehen noch immer unter Hausarrest, der mittlerweile ein Jahrzehnt andauert.

An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, welche die Islamische Republik ablehnen, angefangen von den Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten. Eine markante Führungspersönlichkeit fehlt bei sämtlichen oppositionellen Gruppierungen. Das Fehlen oppositioneller Führungspersonen zeigte sich auch bei den Unruhen der letzten Jahre. Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen hat oftmals staatliche Zwangsmaßnahmen und Sanktionen zur Folge (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).

Religionsfreiheit

In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen. Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit der Todesstrafe bestraft werden. Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratische System gesehen. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist. Somit werden auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte, etwa eigene Vertreter im Parlament. Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten. Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden und ihre politische Vertretung bleibt schwach. Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen.

Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha'i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Mitunter wird von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet. Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt. Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Jänner 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das Strafgesetzbuch aufnahm, wonach die 'Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen' sowie 'abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen' mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können. Im Juli 2021 wurden drei Männer, die zum Christentum konvertiert waren, auf dieser Grundlage zu langjährigen Haftstrafen verurteilt.

Die Regierung überwacht weiterhin die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt. Die Inhaftierung von Angehörigen religiöser Minderheiten, welche ihre Kultur, ihre Sprache oder ihren Glauben praktizieren, ist weiterhin ein ernstes Problem.

Atheisten laufen prinzipiell ebenfalls Gefahr – im Extremfall wegen der 'Beleidigung des Propheten' auch zum Tode – verurteilt zu werden, auch wenn derartige Fälle in den letzten Jahren nicht bekannt wurden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).

Christen

Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, allerdings werden evangelikale Freikirchen von der Regierung nicht als christlich anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Soweit ethnische Christen die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie kaum behindert oder verfolgt. Dies trifft insbesondere auf armenische und assyrische Christen zu. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind demgegenüber willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt.

Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen – solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten – ihren Glauben relativ frei ausüben. Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben. Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen.

Grundrechtlich besteht 'Kultusfreiheit' innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung von anders Gläubigen ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden, wobei es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen ('Hauskirchen') oft hart vorgegangen (u.a. Verhaftungen und Beschlagnahmungen). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht. Im Weltverfolgungsindex 2022 von Christen von Open Doors befindet sich Iran auf dem neunten Platz (2021: Platz 8). Der Weltverfolgungsindex ist eine Rangliste der 50 Länder, in denen Christen der stärksten Verfolgung und Diskriminierung wegen ihres Glaubens ausgesetzt sind. Je niedriger die Zahl, desto höher die Verfolgung. Der durchschnittliche Druck in Iran ist weiterhin extrem hoch. Die etwas bessere Platzierung im Vergleich zum Vorjahr ist mit jährlichen Schwankungen zu erklären. Christen werden weiterhin schikaniert, willkürlich inhaftiert und wegen der Ausübung ihres Glaubens verurteilt. Dies betrifft auch Personen, die zum Christentum konvertiert sind. Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden.

Ausländische christliche Gemeinden können ihre Religion weitgehend ungehindert ausüben, werden jedoch von staatlicher Seite dabei genau beobachtet. Eine nachhaltige Gemeindearbeit wird durch staatliche Schikanen verhindert (z. B. Verweigerung der Visaverlängerung für in Iran praktizierende, ausländische Priester oder Visaverweigerung). Dadurch dürften die Gemeinden langfristig 'aussterben'. Insbesondere Iraner, die sich aktiv für nicht-muslimische Glaubens- und Gemeindearbeit einsetzen, laufen Gefahr, ins Visier der Sicherheitsbehörden zu geraten.

Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden. Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren. Laut der Nachrichtenseite der iranischen Christen, Mohabat News, können Christen öffentlich im ganzen Land Weihnachtsgeschenke, Tannenbäume oder Schmuckwaren für ihre Feste kaufen. Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).

Situation für Konvertiten

Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist in Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel 'mohareb' ('Waffenaufnahme gegen Gott'), 'mofsid-fil-arz/fisad-al-arz' ('Verdorbenheit auf Erden'), 'Handlungen gegen die nationale Sicherheit', 'Organisation von Hauskirchen' und 'Beleidigung des Heiligen', wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt. Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen. Quellen zufolge fand 1990 die einzige 'offizielle' Hinrichtung eines Christen wegen Apostasie in Iran statt. Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der islamischen Identität der Republik. Dies erklärt, warum insbesondere Konvertiten, die sich dem Islam ab- und dem christlichen Glauben zugewandt haben, wegen 'Verbrechen gegen die nationale Sicherheit' verurteilt werden. Hierzu ist zu erwähnen, dass der Oberste Gerichtshof in Iran im November 2021 entschieden hat, dass neun christliche Konvertiten, die wegen ihrer Beteiligung an Hauskirchen zu fünf Jahren Haft verurteilt wurden, nicht wegen 'Handelns gegen die nationale Sicherheit' angeklagt werden sollten. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs heißt es, dass: 'Die bloße Verkündigung des Christentums und die Förderung der 'evangelikalen zionistischen Sekte', was beides offensichtlich bedeutet, dass das Christentum durch Familientreffen [Hauskirchen] propagiert wird, ist kein Ausdruck der Zusammenkunft und der geheimen Absprache, um die Sicherheit des Landes zu stören, weder im Inneren noch nach außen'. Die neun Konvertiten sind 2022 offiziell freigesprochen worden. Die Abteilung 34 des Teheraner Berufungsgerichts schloss sich der Argumentation des Richters des Obersten Gerichtshofs an, der im November letzten Jahres entschieden hatte, dass die Verkündigung des Christentums nicht als Verstoß gegen die nationale Sicherheit Irans zu werten ist. Der Präzedenzfall ist überzeugend, so Mansour Borji, Leiter der Interessenvertretung von Artikel 18, da die Richter im Freispruch neun Gründe ausführlich dargelegt haben, die mit der iranischen Verfassung und der islamischen Tradition im Einklang stehen. Es könnte jedoch einige Zeit dauern, bis das Urteil rechtskräftig wird. Einer der neun Angeklagten sitzt bereits wieder im Gefängnis, wegen einer sechs Jahre alten separaten Anklage wegen Verbreitung des Christentums, für die er zuvor freigesprochen wurde. Zwei andere Angeklagte, die per Video zur Freiheit der Religionsausübung aufgerufen hatten, wurden wegen Propaganda gegen den Staat angeklagt. Die iranischen Christen begrüßten das Urteil, bleiben aber vorsichtig. Laut Borji ist dieses Urteil anders als alle anderen seiner Art, die er bisher gesehen hat. Die iranische Regierung ist jedoch dafür bekannt, dass sie ihre eigenen Regeln nicht befolgt.

Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar - noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen. In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis, oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben.

Die Versammlung in – meist evangelikalen – Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden 'kontrolliert', de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet. Die Schließungen der 'Assembly of God'-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen. Razzien gegen Hauskirchen werden weiterhin durchgeführt.

Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet. Im August 2020 wurden 35 neu Konvertierte verhaftet und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen wie 'Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen', 'Verbreitung vom zionistischen Christentum' und 'Gefährdung der inneren Sicherheit' zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden. Derzeit befinden sich in Iran ca. 20 Christen wegen des Vorwurfs einer Bedrohung der nationalen Sicherheit in Haft, und seit 2012 wurden mehr als hundert Personen wegen dieser Straftat verurteilt. Die Aussichten für iranische Christen, insbesondere für christliche Konvertiten, trüben sich weiter ein. Inhaftierten Christen, besonders christlichen Konvertiten, wird oft eine Entlassung gegen Kaution angeboten. Dabei geht es meist um hohe Geldbeträge, die Berichten zufolge zwischen 2.000 und 150.000 US-Dollar liegen. Die betroffenen Christen oder deren Familien werden dadurch gezwungen, ihre Häuser oder Geschäfte mit Hypotheken zu belasten. Personen, die gegen Kaution freigelassen werden, schweigen oft, da sie den Verlust ihres Familienbesitzes fürchten müssen. Das iranische Regime drängt sie, das Land zu verlassen und damit ihre Kaution aufzugeben. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit. Darüber hinaus wird Christen mitunter der Konsum von Alkohol (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens vorgeworfen.

Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen 'Verbrechen gegen Gott' angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, es kommt aber auch vor, dass einfache Mitglieder inhaftiert werden. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen ist, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen. Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden steht, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen.

Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung. Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein 'high-profile'-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber durchaus zu Problemen führen. Die iranischen Behörden sind in erster Linie daran interessiert, die Ausbreitung des Christentums zu stoppen, und verfügen allem Anschein nach nicht über die notwendigen Ressourcen, um alle christlichen Konvertiten zu überwachen. Die von der Regierung ausgeübte Kontrolle ist in städtischen Gegenden am höchsten. Ländliche Gebiete werden weniger stark überwacht. In der Anonymität der Städte haben Christen jedoch mehr Freiheiten, Treffen und Aktivitäten zu organisieren als in ländlichen Gebieten, in denen die soziale Kontrolle stärker ist.

Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben).

Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann. Open Doors gibt im Weltverfolgungsindex 2022 an, dass die Taufe als öffentliches Zeichen der Abwendung vom Islam gesehen wird und deshalb verboten ist.

Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken. Der Besitz christlicher Literatur in Farsi, besonders in größeren Stückzahlen, legt den Verdacht nahe, dass sie zur Weitergabe an muslimische Iraner gedacht ist. Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der 'Katholischen Jerusalem Bibel' ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den 'Katechismus der Katholischen Kirche' ins Farsi. Beide Produkte sind heute noch ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).

Apostasie ist derzeit nicht nach kodifiziertem Recht, aber nach der Scharia strafbar. Letztere ist entsprechend Art. 4 der Verfassung Grundlage des iranischen Rechts. Richter in Iran sind nach Art. 167 der Verfassung gehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf kodifiziertes Recht zurückzugreifen. Sind solche Gesetze nicht vorhanden, so müssen sie ihren Urteilsspruch auf Grundlage der authentischen islamischen Quellen oder der gültigen Rechtsurteile fällen.

Apostasie ist nach herrschender Meinung ein sog. Hadd-Delikt (Hadd-Strafen sind Strafen, die in der Scharia festgelegt sind). Folgende Prophetenworte werden im islamischen Recht dahingehend ausgelegt, dass Apostasie zu bestrafen ist: „...tötet den, der seine Religion wechselt“ und „Das Blut eines Muslims (zu vergießen) ist nicht erlaubt, außer in einem dieser drei (Fälle): der verheiratete Ehebrecher, Leben um Leben und der seinen Glauben Verlassende und von der Gemeinschaft sich Trennende.

Die Scharia bietet dem Richter demzufolge bereits heute eine Rechtsgrundlage, um Apostaten in Iran zum Tode zu verurteilen. Die Apostasie ist der normalen Strafgerichtsbarkeit zugewiesen, Eingangsinstanz sind die allgemeinen Strafgerichte der Provinzen. Ein Todesurteil aufgrund des Vorwurfs der Apostasie erging zuletzt im November 2002 gegen den regimekritischen Hochschulprofessor Aghajari, seine Strafe wurde aber – unter verändertem Strafvorwurf - im Frühjahr 2005 in eine Haftstrafe umgewandelt. Fälle einer Vollstreckung der Todesstrafe wegen Apostasie wurden in den letzten Jahren nicht mehr bekannt. Der ehemalige Chef der iranischen Judikative, Ayatollah Sharoudi, hatte die Staatsanwaltschaften und die Gerichte angewiesen, niemanden wegen Religionswechsel zur Todesstrafe zu verurteilen. Eine derartige Verurteilung ist daher derzeit unwahrscheinlich. Die Direktive des ehemaligen Chefs der Justiz könnte jedoch kurzfristig zurückgenommen werden.

Indes ist zu beachten, dass es trotzdem zur Anklage und Einleitung von gerichtlichen Strafverfahren wegen Konversion kommen kann. Eine Anschuldigung wegen Apostasie kann schwerste Sanktionen nach sich ziehen. Oftmals lautet die Anklage auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen" und „Beleidigung des Heiligen" wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019).

Willkürliche Verhaftungen durch iranische Behörden

Trotz Fehlens einer strafrechtlichen Grundlage kommt es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen von Konvertierten. Die ehemalige UN-Sonderberichterstatterin für die Lage der Menschenrechte in Iran, Asma Jahangir, hat in ihrem Bericht an den UN-Menschenrechtsrat (UNHRC) vom März 2017 betont, dass seitens der iranischen Behörden und vom Klerus gezielt mit strengen Maßnahmen und willkürlichen Verhaftungen gegen christliche Konvertiten mit vormals muslimischen Hintergrund vorgegangen wird. Auch Christians in Parliament APPG und APPG for International Freedom of Religion or Belief weisen auf willkürliche Verhaftungen von christlichen Personen hin. Danach ist es in den letzten zehn Jahren beispielsweise üblich geworden, dass während der Weihnachtszeit in verschiedenen Städten Irans christliche Konvertiten von den Sicherheitskräften festgenommen werden. In einem Interview mit UK Home Office im Juli 2017 wies die Organisation Article 18 darauf hin, dass bei den Verhaftungen von Konvertierten die gesetzlichen Vorschriften nur selten eingehalten werden. In den meisten Fällen würden Betroffene weder vorgeladen, noch werde ihnen bei ihrer Verhaftung ein Haftbefehl vorgelegt. Auch würden sie nicht über die Anklagepunkte informiert.

Konvertierte werden bei Razzien in Hauskirchen, Privathäusern oder an beliebigen anderen Orten festgenommen. Gemäß Zeugenaussagen an Christians in Parliament APPG und APPG for International Freedom of Religion or Belief sind Razzien und Festnahmen in Privathäusern von christlichen Personen in Iran weit verbreitet. Personen, die ihren Glauben in Hauskirchen praktizieren, sind von Razzien betroffen. Voraussetzung sind Informationen aus dem Umfeld der Hauskirchen. BosNewsLife zufolge haben Sicherheitskräfte allein im Monat August 2016 in mindestens vier Hauskirchen Razzien durchgeführt. Die Behörden beabsichtigen mit solchen Aktionen ein Klima der Angst zu schaffen. Gemäß Aussagen von Elam Ministries werden bei Razzien in Hauskirchen alle Anwesenden festgenommen: Sowohl diejenigen, die neu und inaktiv sind, als auch die Kirchenführenden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019).

Anzahl verhafteter Konvertierter

Christen im Exil haben gemäß dem US Department of State von zahlreichen Festnahmen, insbesondere von evangelikalen und vom Islam konvertierten Christen berichtet. Laut der USCIRF und der in Budapest ansässigen Nachrichtenagentur BosNewsLife haben iranische Sicherheitskräfte zwischen Mai und August 2016 ungefähr 80 Christen verhaftet. Die Mehrheit der Inhaftierten wurde laut USCIRF verhört und nach wenigen Tagen freigelassen, aber ein Teil der Verhafteten wurde über Monate ohne Anklage festgehalten. Mehrere Betroffene seien weiterhin in Haft. Menschenrechtsgruppen gehen allerdings davon aus, dass es eine Dunkelziffer gibt und die Zahl der Christen, welche von den Behörden aufgegriffen werden, viel höher liegen könnte. Im Dezember 2016 waren rund 90 christliche Personen wegen ihren religiösen Tätigkeiten oder ihrem Glauben inhaftiert oder saßen in Untersuchungshaft (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019).

Familienangehörige Konvertierter

Auch Familienangehörige von konvertierten Personen sind Ziel staatlicher Schikane und Drohungen. Verschiede Quellen geben an, dass Familienmitglieder von christlichen Konvertierten Opfer von Schikanen durch staatliche Akteure werden können. Elam Ministries berichtet von einem 12-jährigen Jungen, der über seinen Glauben befragt und geschlagen wurde und zusammen mit seinen konvertierten Eltern verhaftet wurde. Gemäß Angaben der internationalen Organisation in der Türkei an das DIS riskieren Familienmitglieder von Konvertierten den Verlust der Arbeitsstelle oder eine Verweigerung des Hochschuleintritts. Als weiteres Beispiel werden Eltern fortgeschrittenen Alters erwähnt, die wegen der Konversion ihres Kindes durch staatliche Behörden schikaniert werden. Wenn der Ernährer der Familie verhaftet wird, bringe dies außerdem finanzielle Folgen mit sich mit, zumal große Summen Geld als Kaution für die temporäre Freilassung aufgetrieben werden müsste. Diese Beträge werden so hoch festgesetzt, um der Familie möglichst hohen finanziellen Schaden zuzufügen. Berichte weisen auf Verwandte von einem ins Ausland geflohenen und von Verhaftung bedrohten christlichen Pastors hin, die fast täglich bedroht wurden und in eine andere Stadt ziehen mussten, weil der iranische Geheimdienst MOIS die lokale Gemeinde informierte, dass sie Apostaten seien (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 07.07.2018: Iran: Gefährdung von Konvertiten).

Soziale Folgen einer Konversion

Neben den strafrechtlichen Folgen einer Konversion besteht die Möglichkeit, dass bei Bekanntwerden des Glaubenswechsels der Arbeitsplatz in Gefahr gerät. Insbesondere bei staatlichen Unternehmen, in denen Angehörige des „Herasat“ (Aufsichtsgruppe des iranischen Geheimdienstministeriums) regelmäßig vertreten sind und auch in Privatunternehmen ab einer bestimmten Größe, die die Anwesenheit des „Herasat“ dulden müssen. Dabei ist es auch möglich, dass Familienangehörige des Konvertiten ebenfalls eine Kündigung erhalten.

Unabhängig von der gesellschaftlichen Umgebung besteht für Konvertiten die Gefahr, dass sie sich, wenn sie sich innerhalb der eigenen Familie erkennbar zum Christentum bekennen, erheblichen Widerständen bis hin zur aktiven Denunziation bei den Sicherheitskräften seitens eines Angehörigen der Familie aussetzen. Darüber hinaus riskieren sie auch den Ausschluss aus der Familie. Dies trifft insbesondere auf Konvertiten zu, deren Familienangehörige innerhalb des Regierungsapparates arbeiten, da diese in der Furcht leben, die Arbeit zu verlieren. Auch das Recht auf die Kindererziehung wird in solchen Fällen möglicherweise von der Familie in Frage gestellt, da die Erziehung eines muslimischen Kindes für Andersgläubige ausgeschlossen ist.

Grundsätzlich kann aber auch davon ausgegangen werden, dass diese Konflikte ausbleiben, wenn die Familie einem eher säkularen Umfeld entspringt, wie es in der iranischen Gesellschaft oftmals oder zunehmend der Fall ist. Daher kann auch davon ausgegangen werden, dass außerhalb des beruflichen Umfelds ein mangelhafter Moschee-Besuch oder die Verweigerung der Teilnahme an muslimischen Ritualen nicht zwingend den Verdacht einer Konversion aufkommen lässt. Dennoch ist es nicht verwunderlich, dass viele Konvertiten den Glaubenswechsel gegenüber ihren Familien verschweigen, um mögliche Konflikte zu umgehen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019).

Rückkehr von Konvertiten

Die Rückkehr von Konvertiten in den Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung. In den vergangenen zehn Jahren wurde seitens der in Iran vertretenen westlichen Botschaften, die grundsätzlich Rückführungen iranischer Staatsangehöriger vor Ort kontrollieren, kein Fall der Festnahme eines Konvertiten bei der Einreise gemeldet.

Allgemein wird eine Unterscheidung zwischen dem Konvertiten, der bereits vor einer Ausreise in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten ist und demjenigen, der nach der Ausreise einen Glaubenswechsel tätigte, vorgenommen.

Konvertiten, die aus einer Gefährdungs- oder Konfliktsituation heraus die Ausreise betrieben haben, werden als gefährdet betrachtet, da möglicherweise seitens der Behörden eine Akte über sie angelegt wurde und dies bei der Einreise über das Informationssystem angezeigt wird. Auch Konvertiten, die im Ausland in der Öffentlichkeit für ihr christliches neues Leben bekannt wurden, laufen Gefahr, dass die iranischen Sicherheitskräfte eine solche Ermittlungsakte angelegt haben. Dabei genügt es nicht, über die sozialen Medien den Glaubenswechsel zu verbreiten; vielmehr wird angenommen, dass bei entsprechender Aufmerksamkeit für die iranischen Dienste entscheidend ist, ob der Glaubenswechsel nachvollziehbar ist oder lediglich eine „copy/paste“-Entscheidung getroffen wurde, um eine Annäherung zum westlichen Leben zu erreichen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019).

Allgemeine Menschenrechtslage

Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat. Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten. Die tiefe wirtschaftliche und politisch Krise Irans hat Auswirkungen auf die Einhaltung der Menschenrechte. Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch die Regierung und ihre Vertreter, vor allem Hinrichtungen für Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard für 'schwerste Verbrechen' entsprechen, oder für Verbrechen, die von jugendlichen Straftätern begangen wurden, sowie Hinrichtungen nach Gerichtsverfahren ohne ordnungsgemäßen Prozess; Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; systematische Inhaftierungen, einschließlich politischer Gefangener. Weiters gibt es unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, insbesondere der Revolutionsgerichte; Bestrafung von Familienmitgliedern, Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets - einschließlich Gewalt, Androhung von Gewalt sowie ungerechtfertigte Festnahmen und Strafverfolgung gegen Journalisten, Zensur, Blockieren von Webseiten und strafrechtliche Verfolgung sogar von Verleumdung und übler Nachrede; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Religionsfreiheit; Beschränkungen der politischen Beteiligung durch willkürliche Kandidatenprüfung; weit verbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen; rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien; Menschenhandel; Gewalt gegen ethnische Minderheiten; strenge staatliche Beschränkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten; Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten sowie Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten beinhalten; und schließlich das Verbot unabhängiger Gewerkschaften. Die Regierung unternimmt kaum Schritte, um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte weit verbreitet.

Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 iStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr, der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv. Das Regime geht in den letzten Jahren immer wieder hart gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivistinnen und gegen religiöse und ethnische Minderheiten vor (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).

Sicherheitsbehörden

Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums, die dem Präsidenten berichten, und die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enqhelab-e Islami - IRGC), welche direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Die Revolutionsgarden und die nationale Armee (Artesh) sorgen für die externe Verteidigung. Die zivilen Behörden bzw. die Regierung behalten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte und über den größten Teil des Landes, mit Ausnahme einiger Grenzgebiete. Der Oberste Führer hat die höchste Autorität über alle Sicherheitsorganisationen.

Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Küstenwache, Militärpolizei, Luftfahrtpolizei, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorismusbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst. Irans Polizei ist traditionellerweise verantwortlich für die innere Sicherheit und für Proteste oder Aufstände. Sie wird von den Revolutionsgarden und den Basij unterstützt. Die Polizeikräfte arbeiten ineffizient. Getrieben von religiösen Ansichten und Korruption, geht die Polizei gemeinsam mit den Kräften der Basij und der Revolutionsgarden rasch gegen soziale und politische Proteste vor, ist aber weniger eifrig, wenn es darum geht, die Bürger vor kriminellen Aktivitäten zu schützen. Neben dem 'Hohen Rat für den Cyberspace' beschäftigt sich die iranische Cyberpolizei mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfälle, Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie die Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EU-Menschenrechtssanktionsliste.

Im Zuge der steigenden inneren Herausforderungen verlagerte das herrschende System die Verantwortung für die innere Sicherheit immer mehr zu den Revolutionsgarden. Diese nehmen eine Sonderrolle ein, ihr Auftrag ist formell der Schutz der Islamischen Revolution. Als Parallelarmee haben die Revolutionsgarden neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über eine fortschrittlichere Ausrüstung als die reguläre Armee, eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste, die auch mit Inlandsaufgaben betraut sind, sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer. Heute sollen die Revolutionsgarden über ca. 190.000 Soldatinnen und Soldaten verfügen, während die regulären Streitkräfte 420.000 Mann unter Waffen haben. Hinzu kommen noch einmal 450.000 Reservisten als Teil der Basij-Milizen, die ebenfalls den Revolutionsgarden unterstellt sind. Basij haben Stützpunkte unter anderem in Schulen und Universitäten, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basij gehen weit auseinander und reichen bis zu mehreren Millionen.

Die Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden. Khamenei und den Revolutionsgarden gehören rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus. Sie betreiben den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügen damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der Revolutionsgarden Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte und kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv. Längst ist also aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden – gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Ex-Präsident Hassan Rohani versuchte zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen, dies gelang ihm jedoch kaum. Mittlerweile sind die wirtschaftlichen Aktivitäten der Revolutionsgarden außerhalb des normalen Marktgeschehens so umfangreich, dass der Privatsektor in vielen Bereichen nicht mehr existiert. Er wurde verdrängt und ist gegenüber der Marktbeherrschung der Garden nicht mehr wettbewerbsfähig. Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor nach Belieben – nicht nur in Iran, sondern auch in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland ausgebildet. Die 1990 gegründete Quds-Brigade ist mit 5.000 Mann relativ klein. Doch für Irans Regionalpolitik spielt sie bei Auslandseinsätzen eine zentrale Rolle. Um ihre Unterlegenheit bei konventionellen Waffensystemen auszugleichen, setzt die Quds-Armee vor allem auf Guerillataktiken.

Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst (Vezarat-e Etela’at) mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist dieser in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst und den technischen Aufklärungsdienst. Der Inlandsgeheimdienst beobachtet die politische Opposition und übt Druck auf diese aus.

Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung.

Angehörige der Sicherheitskräfte können Misshandlungen begehen, ohne befürchten zu müssen, bestraft zu werden. Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen, darunter Folter, Verschwindenlassen und Gewaltakte gegen Demonstranten und Umstehende bei öffentlichen Demonstrationen. Die Regierung unternimmt nur wenige Schritte, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begehen, zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Die Straflosigkeit bleibt auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte allgegenwärtig. In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung, ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen. Insbesondere die kurdische Region scheint stärker überwacht zu sein, als der Rest des Landes.

Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie Basij de facto willkürlich handeln können. Bereits auffälliges Hören von (insbesondere westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen können den Unwillen zufällig anwesender Basij bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Misshandlung durch Basij können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).

Rechtsschutz/Justizwesen

Seit 1979 ist Iran eine Islamische Republik, in welcher versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden. Die heutige Verfassung Irans ist ein hybrides System aus republikanisch-demokratischen und theokratisch-autoritären Elementen unter dem Vorrang des islamischen Rechts der dschafaritischen Rechtsschule. Die Verfassung enthält republikanisch-demokratische Organe wie z.B. das Parlament sowie das Amt des Präsidenten, da diese Organe direkt vom Volk gewählt werden. Als wesentliche theokratische Organe gelten das Amt des religiösen Führers sowie der Wächterrat. Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Dieser ist laut Artikel 157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben. Exekutivorgane, besonders der Sicherheitsapparat, nehmen v.a. in politischen Fällen jedoch massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung. Das Justizwesen ist zudem geprägt von Korruption. In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA), deren Unabhängigkeit die Judikative einzuschränken versucht. Anwälte der IBA sind staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen ausgesetzt. Das Justizsystem wird als Instrument benutzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen.

Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen. Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte, verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die wahrscheinlich unter Anwendung von Folter erlangt wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet. Die Behörden setzen sich ständig über Bestimmungen hinweg, wie z.B. das Recht auf einen Rechtsbeistand. In einigen Fällen wird in Abwesenheit der Angeklagten verhandelt, weil man sie nicht über ihre Verhandlungstermine informiert oder sie nicht vom Gefängnis zum Gericht transportiert.

Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach dem iranischen Strafgesetzbuch (IStGB) werden Iraner oder Ausländer, die bestimmte Straftaten im Ausland begangen haben und in Iran festgenommen werden, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Auf die Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss; die Gerichte erlassen eigene Urteile. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden.

Wenn sich Gesetze nicht mit einer spezifischen Rechtssituation befassen, dann dürfen Richter ihrem Wissen und ihrer Auslegung der Scharia Vorrang einräumen. Nach dieser Methode können Richter eine Person aufgrund ihres eigenen 'göttlichen Wissens' [divine knowledge] für schuldig befinden.

In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die 'Sondergerichte für die Geistlichkeit' sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt.

Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte:

-Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere 'Feindschaft zu Gott' und 'Korruption auf Erden';

-Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen;

-Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers;

-Spionage für fremde Mächte;

-Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel;

-Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen.

Viele Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt. Bei Verfahren vor Revolutionsgerichten herrscht offene Feindseligkeit gegenüber den Angeklagten, und Anschuldigungen von Sicherheits- und Geheimdiensten werden als Tatsachen behandelt, die bereits feststehen. Erzwungene 'Geständnisse', die unter Folter und anderen Misshandlungen zustande kommen, werden vor Beginn der Prozesse im Staatsfernsehen ausgestrahlt. Gerichte nutzen sie durchweg als Beweismittel und begründen damit Schuldsprüche, selbst wenn die Angeklagten ihre Aussagen widerrufen. In vielen Fällen bestätigen Berufungsgerichte Schuldsprüche und Strafen, ohne eine Anhörung abzuhalten. Häufig weigern sich Gerichte, Angeklagten, die wegen Straftaten in Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit verurteilt wurden, das Urteil in schriftlicher Form zukommen zu lassen.

Bei Delikten, die im starkem Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Mit der islamischen Revolution von 1979 kam es zur Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, welches die bisherige Gesetzgebung, die vom 'code pénal napoléon' von 1810 beeinflusst war, ablöste und sich aus drei eigenständigen Teilbereichen zusammensetzt. Neben den im Koran und der Sunna festgelegten hadd-Delikten gibt es die qisas-Delikte, die aus vorislamischer Zeit stammen, und die ta'zir-Delikte, die alle sonstigen strafwürdigen Taten umfassen. Während für hadd-Delikte - wie u.a. unerlaubter Geschlechtsverkehr, Alkoholgenuss, Diebstahl oder Feindschaft gegen Gott und aus Sicht von Traditionalisten auch Rebellion und Apostasie - sogenannte hadd-Strafen wie Kreuzigung, Steinigung, sonstige Todesstrafen, Amputationsstrafen, Auspeitschung oder Verbannung verhängt werden, sind für qisas-Delikte grundsätzlich Talions- bzw. Vergeltungsstrafen (qisas) oder zu zahlendes Blutgeld (diya) als Strafausgleich vorgesehen. Talionsstrafen werden vom Grundsatz her bei vorsätzlichen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten und zu zahlendem Blutgeld bei nicht vorsätzlichen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten verhängt. Für alle sonstigen aus Sicht der Rechtsordnung strafwürdigen Taten sind ta'zir-Strafen vorgesehen, die aus unterschiedlichen Züchtigungsstrafen bestehen, die mit dem Islam vereinbar sein müssen. Das neue iranische Strafgesetzbuch ab 2013 gliedert sich in vier Bücher: Im ersten Buch werden die Allgemeinen Vorschriften (Art. 1–216), im zweiten Buch die hadd-Strafen (Art. 217–288), im dritten Buch die qisas-Strafen (Art. 289–447) und im vierten Buch das Blutgeld bzw. diya (Art. 448–728) behandelt (BAMF 5.2021). Im iranischen Strafrecht sind also körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen vorgesehen. Berichte über erfolgte Amputationen dringen selten an die Öffentlichkeit. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden. Auf die Anwendung der Vergeltungsstrafen (qisas) der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung kann der Geschädigte gegen Erhalt eines Abstandsgeldes (diya) verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom Geschädigten gegen diya verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar. Zudem sieht das iranische Strafrecht bei bestimmten Vergehen wie zum Beispiel Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr auch Auspeitschung vor. Regelmäßig besteht aber auch hier die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden.

Verlässliche Aussagen zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da sich diese durch Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Häftlinge ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht einer Straftat unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Bei bestimmten Anklagepunkten – wie z.B. Gefährdung der nationalen Sicherheit – dürfen Angeklagte zudem nur aus einer Liste mit vom Staat zugelassenen Anwälten auswählen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch, besonders bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder Engagement gegen die Hijab-Pflicht (Kopftuchzwang).

Darüber hinaus ist die Strafverfolgungspraxis auch stark von aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen bestimmt. Im August 2018 wurde angesichts der kritischen Wirtschaftslage ein Sondergericht für Wirtschaftsstraftaten eingerichtet, das Menschen wegen Korruption zum Tode verurteilt hat.

Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am 21. März ausgesprochen.

Rechtsschutz ist nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert, zum Teil auch selber inhaftiert und verurteilt. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird – insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren – nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen. Fälle von Sippenhaft existieren, meistens in politischen Fällen. Üblicher ist jedoch, dass Familienmitglieder unter Druck gesetzt werden, um im Sinne einer Unterlassung politischer Aktivitäten auf die Angeklagten einzuwirken (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).

Frauen

Generell genießt die Familie in Iran, ebenso wie in den meisten anderen islamischen Gesellschaften, einen hohen Stellenwert. Der Unterschied zwischen Stadt und Land macht sich aber auch hier bemerkbar, in Bezug auf das Verhältnis zwischen Mann und Frau sowie hinsichtlich der Rolle der Frau in der Gesellschaft. Auf dem Land hat das traditionelle islamische Rollenmodell weitgehende Gültigkeit, der Tschador, der Ganzkörperschleier, dominiert hier das Straßenbild. In den großen Städten hat sich dieses Rollenverständnis inzwischen verschoben, wenn auch nicht in allen Stadtteilen. Während des Iran-Irak-Krieges war, allen eventuellen ideologischen Bedenken zum Trotz, die Arbeitskraft der Frauen unabdingbar. Nach dem Krieg waren Frauen aus dem öffentlichen Leben nicht mehr wegzudenken oder gar zu entfernen. Die unterschiedliche und sich verändernde Stellung der Frau zeigt sich auch an den Kinderzahlen: Während in vielen ländlichen, gerade den abgelegeneren Gebieten fünf Kinder der Normalfall sind, sind es in Teheran und Isfahan im Durchschnitt unter zwei. Insbesondere junge Frauen begehren heute gegen die nominell sehr strikten Regeln auf, besonders anhand der Kleidungsvorschriften für Frauen wird heute der Kampf zwischen einer eher säkular orientierten Jugend der Städte und dem System in der Öffentlichkeit ausgefochten. Eine Bewegung, die sich in den letzten Jahren zunehmender Beliebtheit erfreut, ist der islamische Feminismus. Dieser will die Rechte der Frau mittels einer islamischen Argumentation durchsetzen.

Auch wenn die Stellung der Frau in Iran, entgegen aller Vorurteile gegenüber der Islamischen Republik, in der Praxis sehr viel besser ist als in vielen anderen Ländern der Region, sind Frauen auch hier nicht gleichberechtigt. Verschiedene gesetzliche Verbote machen es Frauen unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen (strenge Kleiderordnung, Verbot des Zugangs zu Sportveranstaltungen, Genehmigungsvorbehalt des Ehemannes oder Vaters bezüglich Arbeitsaufnahme oder Reisen). In rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind iranische Frauen also vielfältigen Diskriminierungen unterworfen, die jedoch zum Teil relativ offen diskutiert werden.

Iran hat die 'Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau' als einer von wenigen Staaten weltweit nicht unterzeichnet. Im Global Gender Gap Report 2021 des World Economic Forum liegt Iran auf Platz 150 von 156. Von einigen staatlichen Funktionen (u.a. Richteramt, Staatspräsident) sind Frauen gesetzlich oder aufgrund entsprechender Ernennungspraxis ausgeschlossen. Es ist hier anzumerken, dass es sehr wohl einige Richterinnen - insbesondere an Familiengerichten - gibt. Ihnen steht es aber nicht zu, ein Urteil auszusprechen oder den Prozess zu leiten. Sie dürfen unter der Aufsicht eines männlichen Richters lediglich beratend tätig werden. Nur eine Frau gehört dem Kabinett von Staatspräsident Raisi an, die Vizepräsidentin für Frauen- und Familienangelegenheiten Ensieh Khazali. Die ultrakonservative Politikerin gilt als Befürworterin der frühen Heirat von Mädchen.

Die Erwerbsquote von Frauen liegt nur bei etwa 12%. Viele Frauen sind im informellen Sektor tätig. Zusätzlich sind Frauen seit dem Beginn der Covid-19-Krise stärker als Männer vom Verlust ihres Arbeitsplatzes betroffen. Da Arbeitgeber durch die Pandemie wirtschaftlich unter Druck geraten sind, versuchen diese, den ausbleibenden Umsatz durch eine Reduzierung der Lohnzahlungen auszugleichen. Am stärksten davon, aber auch vom Verlust des Arbeitsplatzes, betroffen sind die Lohnzahlungen von Frauen. Laut offiziellen Daten wurden aufgrund der Covid-19-Krise binnen eines Jahres eine Million Frauen zusätzlich arbeitslos. Die Stärkung der Schattenwirtschaft, und damit von religiösen Stiftungen und Unternehmen im Besitz der Revolutionsgarden, in denen konservative Männer dominieren, hat die Arbeitsmöglichkeiten von Frauen besonders eingeschränkt. Laut offiziellen Angaben liegt die Arbeitslosenrate bei Frauen bei knapp 18%. Unter Frauen mit höherer Bildung liegt sie noch deutlich höher. Die ultrakonservative Regierung wird die Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt nicht vorantreiben, weil sie die traditionelle Rolle der Frau in der islamischen Familie stärken und die Geburtenrate erhöhen will. Gründe für die stärkere Betroffenheit von Frauen von Arbeitslosigkeit sind neben der Covid-Pandemie auch die US-Sanktionen und die sich verschlechternde wirtschaftliche Lage. Der Zugang zum Arbeitsmarkt und die beruflichen Möglichkeiten für Frauen sind durch soziale und rechtliche Regelungen eingeschränkt, mit dem Ziel der Beschränkung der Rolle von Frauen als Mutter und Ehefrau. Oftmals wird von Frauen das Einverständnis des Ehemannes oder Vaters verlangt, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können. Gesetzlich kann ein Ehemann seiner Ehefrau jederzeit verbieten, arbeiten zu gehen. Stellenausschreibungen werden oft geschlechtsspezifisch nur für Männer ausgeschrieben. Regelmäßig werden Frauen nach Rückkehr aus der neunmonatigen Karenz gekündigt. Die gravierenden Einschränkungen der Versammlungsfreiheit verhindern den gewerkschaftlichen Zusammenschluss erwerbstätiger Frauen. Konservative Politiker haben in der Vergangenheit mehrmals versucht, die Erwerbstätigkeit von Frauen weiter einzuschränken oder in manchen Sektoren zu verbieten.

In rechtlicher Hinsicht unterliegen Frauen einer Vielzahl diskriminierender Einschränkungen. Prägend ist dabei die Rolle der (Ehe-)frau als dem (Ehe-)mann untergeordnet, wie sich sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als auch des Erbrechts erkennen lässt. Beispielsweise darf eine verheiratete Frau ohne die schriftliche Genehmigung ihres Mannes (oder Vaters) keinen Reisepass erhalten oder ins Ausland reisen. Kinder unter 18 Jahren benötigen für die Ausstellung des Reisepasses die schriftliche Erlaubnis ihres Vaters. Wenn der Ehemann oder der Vater nicht anwesend ist, hat die Frau sich bei einem Wunsch zur Ausreise an die zuständige Behörde des Außenministeriums zu wenden, sofern die schriftliche Erlaubnis nicht vorliegt. Während dieses Verfahrens werden auch Unterschrift sowie personenbezogene Angaben überprüft. Unverheiratete und geschiedene Frauen sowie Witwen benötigen keine Erlaubnis ihres Vaters oder eines männlichen Vormunds, um zu reisen. Nach dem Zivilgesetzbuch hat ein Ehemann das Recht, den Wohnort zu wählen, und kann seine Frau daran hindern, bestimmte Berufe auszuüben. Im Straf- bzw. Strafprozessrecht sind Mädchen bereits mit neun Jahren vollumfänglich strafmündig (Buben mit 15 Jahren). Zeugenaussagen von Frauen werden hingegen nur zur Hälfte gewichtet und die finanzielle Entschädigung, die der Familie eines weiblichen Opfers nach ihrem Tod gewährt wird, ist nur halb so hoch wie die Entschädigung für ein männliches Opfer. Selbst KFZ-Versicherungen zahlen nur die Hälfte bei Personenschäden von Frauen. Auch erben Frauen nur die Hälfte von Männern.

Bei Verstößen gegen gesetzliche Verbote müssen Frauen mit Strafen rechnen. So kann etwa eine Frau, die ihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllt, mit Freiheitsstrafe (zehn Tage bis zu zwei Monaten) und/oder Geldstrafe bestraft werden. Grundsätzlich ist auch die Verhängung von bis zu 74 Peitschenhieben wegen Verstoßes gegen die öffentliche Moral möglich; dazu kommt es in der Regel nicht, da die Familien von der Möglichkeit des Freikaufs überwiegend Gebrauch machen.

Laut Gesetz darf eine Jungfrau nicht ohne Einverständnis ihres Vaters, Großvaters oder eines Richters heiraten. Das gesetzliche Heiratsalter für Mädchen liegt bei 13 Jahren. Väter und Großväter können bei Gericht eine Erlaubnis einholen, wenn sie das Mädchen früher verheiraten wollen. Das gesetzliche Alter für Buben liegt bei 15 Jahren. Mit der schlechten Wirtschaftslage geht ein Anstieg des Verkaufs von Mädchen zum Kindesmissbrauch in Kinderehen einher. 2020 stieg die Rate nach offiziellen Zahlen um 10,5% auf 31.379 Mädchen zwischen zehn und 14 Jahren. Jüngere Mädchen werden nicht gezählt, auch wenn die Verheiratung von Mädchen ab neun Jahren mit Zustimmung der Eltern und eines religiösen Richters erlaubt ist.

Im Juni 2020 erließ der Präsident ein Dekret, mit dem eine Änderung des Zivilgesetzbuches in Kraft gesetzt wurde. Dadurch wird es iranischen Frauen, die mit ausländischen Männern verheiratet sind, ermöglicht, ihren Kindern die Staatsbürgerschaft zu übertragen. Frauen müssen diese Übertragung jedoch eigens beantragen, und ihre Kinder müssen sich einer Sicherheitsüberprüfung durch das Geheimdienstministerium unterziehen, während die Staatsbürgerschaft iranischer Männer automatisch an deren Kinder übertragen wird. Die ersten Personalausweise für solche Kinder wurden im Juli 2021 ausgestellt.

Gesetzliche Regelungen räumen geschiedenen Frauen das Recht auf Alimente ein. Angaben über mögliche (finanzielle) Unterstützung vom Staat für alleinerziehende bzw. alleinstehende Frauen sind nicht eruierbar. Das Gesetz sieht vor, dass geschiedenen Frauen vorzugsweise das Sorgerecht für ihre Kinder bis zu deren siebentem Lebensjahr gegeben werden soll. Danach soll das Sorgerecht dem Vater übertragen werden, außer dieser ist dazu nicht imstande. Heiraten geschiedene Frauen erneut, verlieren sie das Sorgerecht für Kinder aus einer früheren Ehe. Ein Mann kann sich zu jedem Zeitpunkt von seiner Frau scheiden lassen. Die Möglichkeiten der Frau, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen, sind dagegen eingeschränkt und nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Bei Schließung einer dauerhaften Ehe besteht die Möglichkeit, Regelungen vor dem Heiratsnotariat zu vereinbaren, unter denen sich die Ehefrau an ein Gericht wenden kann, um eine schriftliche Erlaubnis zur Scheidung zu erhalten.

Aufgrund der Schwierigkeit für Frauen am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ist der familiäre Rückhalt für alleinstehende Frauen umso bedeutender. Jedoch erhalten manche Frauen, die außerhalb der gesellschaftlichen Norm leben (wie zum Beispiel lesbische Frauen oder Prostituierte), keine Unterstützung durch die Familie und können Opfer von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat werden. Alleinstehende Frauen haben oft Schwierigkeiten, eine Wohnung oder Arbeit zu finden, da sie für Prostituierte gehalten werden.

Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Gesetze zur Verhinderung und Bestrafung geschlechtsspezifischer Gewalt existieren nicht. Ein geplantes Gesetz 'gegen Gewalt gegen Frauen' ist noch immer nicht verabschiedet worden. Fälle von Genitalverstümmelung sind nicht bekannt. Vergewaltigung ist illegal und unterliegt strengen Strafen, einschließlich der Todesstrafe. Das Gesetz betrachtet Geschlechtsverkehr innerhalb der Ehe per Definition als einvernehmlich und behandelt daher keine Vergewaltigung in der Ehe, auch nicht in Fällen von Zwangsheirat. Die meisten Vergewaltigungsopfer melden Verbrechen nicht, weil sie staatliche Vergeltungsmaßnahmen oder Strafen für Vergewaltigungen befürchten, wie zum Beispiel Anklagen wegen Unanständigkeit, unmoralischem Verhalten oder Ehebruch. Ehebruch wiederum ist ebenfalls mit der Todesstrafe bedroht. Auch gesellschaftliche Repressalien oder Ausgrenzung werden von Vergewaltigungsopfern befürchtet. Sexuelle Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz und in der Familie ist weit verbreitet, für die Männer herrscht gänzliche Straflosigkeit. Ein iranischer 'Me-Too'-Moment im Sommer 2020, als eine junge Frau Interviews mit Überlebenden sexueller Gewalt veröffentlichte, zeigte das Ausmaß des ansonsten totgeschwiegenen Problems auf. Krisenzentren und Frauenhäuser nach europäischem Modell existieren in Iran nicht. Die schwierige Beweislast für sexuellen Missbrauch und das Verbot außerehelicher Beziehungen hat zur Folge, dass Frauen Missbrauch nicht anzeigen, da sie ansonsten regelmäßig selbst Beschuldigte wären. Ein Gesetzesentwurf der Regierung Rohani zu Gewaltschutz wurde vom erzkonservativen Parlament solange boykottiert, bis der jetzige Präsident Raisi an die Macht kam, unter dem das Gesetz keine Aussicht auf Umsetzung hat.

Am 1.11.2021 wurde ein neues Gesetz zur 'Verjüngung der Gesellschaft und zum Schutz der Familie' verabschiedet, das von neun UN-Sonderberichterstattern und Menschenrechtsmechanismen als menschenrechtswidrig bezeichnet wurde. Das Gesetz schränkt den Zugang von Frauen zu reproduktiven Rechten stark ein. So soll der Zugang zu Abtreibungen v.a. mithilfe strafrechtlicher Drohungen weiter stark eingeschränkt werden, insbesondere dürfte bei Abtreibungen als 'mohareb' (Waffenaufnahme gegen Gott) die Todesstrafe drohen. Darüber hinaus werden der Verkauf von Verhütungsmitteln und Sterilisationen verboten, eine Datenbank von Frauen, die gynäkologische Hilfe suchen wird erstellt, und religiöse Richter sollen mitentscheiden, ob einer Frau medizinische indizierte Abtreibung gewährt wird.

Dem Gesetz nach müssen alle Frauen in Iran ab einem Alter von neun Jahren die islamischen Bekleidungsvorschriften in der Öffentlichkeit einhalten. Das Kopftuch ist zwingend vorgeschrieben, jedoch nicht das Tragen des Tschadors. Nach einer Studie des wissenschaftlichen Dienstes des iranischen Parlamentes heißen nur 13% der befragten Frauen das Tragen des Tschadors gut. Seit Ende Dezember 2017 fordern immer mehr iranische Frauen eine Abschaffung der Kopftuchpflicht. Als Protest nehmen sie in der Öffentlichkeit ihre Kopftücher ab und hängen sie als Fahne auf. Auch gläubige Musliminnen, die das Kopftuch freiwillig tragen, ältere Frauen, Männer und angeblich auch einige Kleriker haben sich den landesweiten Protestaktionen angeschlossen. Zahlreiche Frauen, die öffentlich ihren Schleier abnahmen und davon Fotos und Videos verbreiteten, befinden sich weiterhin in Haft und sind zu Peitschenhieben verurteilt, wie auch ihre Rechtsanwälte. In einigen Fällen wurden auch besonders harte Haftstrafen verhängt (u.a. 24 Jahre Haft für eine Frauenrechtsaktivistin im August 2019). Der Kopftuchzwang führt zu täglichen Schikanen, willkürlichen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen sowie dazu, dass Frauen der Zugang zu Bildung, Beschäftigung und öffentlichen Räumen verweigert wird. Mindestens sechs Frauenrechtlerinnen, die sich gegen den Kopftuchzwang eingesetzt hatten, sitzen noch immer im Gefängnis. Obwohl Frauen im Oktober 2019 einmalig auf Druck der FIFA erstmals ein Fußball-Länderspiel im Stadion verfolgen konnten, hat sich am grundsätzlichen Stadionverbot für Frauen nichts geändert. Neben den Beschränkungen in Bezug auf Sportveranstaltungen gibt es solche auch bezüglich Kultur, beispielsweise ein Singverbot außer im Chor, Verbot des Tanzens, etc. Die Regierung Raisi hat bereits angekündigt, das Rad- und Motorradfahrverbot für Frauen streng durchzusetzen.

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Im Prinzip respektiert die Regierung diese Rechte, es gibt jedoch einige Einschränkungen, besonders für Frauen und Flüchtlinge. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen Ausreisebewilligungen. Bürger, die auf Staatskosten ausgebildet wurden oder Stipendien erhalten haben, müssen diese entweder zurückzahlen, oder erhalten befristete Ausreisebewilligungen. Die Regierung schränkt auch die Reisefreiheit von einigen religiösen Führern, Mitgliedern von religiösen Minderheiten und Wissenschaftlern in sensiblen Bereichen ein. Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker, Künstler sowie Menschen- und Frauenrechtsaktivisten sind von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen. Verheiratete Frauen dürfen nicht ohne die Zustimmung ihrer Männer ins Ausland reisen. Zur Ausreise aus Iran benötigt ein iranischer Staatsangehöriger einen gültigen Reisepass und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr. Die illegale Ausreise erfolgt zumeist auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Türkei. Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos. Ausweichmöglichkeiten bestehen somit nicht (Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).

Rückkehr

Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei einer Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. Ausgenommen davon sind Personen, die seitens iranischer Sicherheitsbehörden als ernsthafte Regimegegner identifiziert wurden und an denen ein Verfolgungsinteresse besteht. In der iranischen Gesetzgebung gibt es kein Gesetz, das die Beantragung von Asyl im Ausland strafbar macht. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Allerdings gibt es zum Thema Rückkehrer nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Eine Einreise ist lediglich mit einem gültigen iranischen Reisepass möglich. Die iranischen Auslandsvertretungen sind angewiesen, diesen jedem iranischen Staatsangehörigen auf Antrag auszustellen. Iranische Flüchtlinge im Nordirak können offiziell nach Iran zurückkehren. Dafür werden iranische Identitätsdokumente benötigt. Wenn Personen diese Dokumente nicht besitzen, können sie diese beantragen. Für die Rückkehr nach Iran braucht man eine offizielle Erlaubnis des iranischen Staates. Die Rückkehr wird mit den Behörden von Fall zu Fall verhandelt. Iranische Rückkehrer, die nicht aktiv kurdische Oppositionsparteien, wie beispielsweise die KDPI oder Komala, unterstützen, werden nicht direkt von den Behörden ins Visier genommen werden. Sie können aber zu ihrem Leben im Nordirak befragt werden. Der Fall kann aber anders aussehen, wenn Rückkehrer Waffen transportiert haben, oder politisch aktiv sind und deshalb Strafverfolgung in Iran riskieren. Die Rückkehr aus einem der Camps in Nordirak kann als Zugehörigkeit zu einer der kurdischen Oppositionsparteien gedeutet werden und deshalb problematisch sein. In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird berichtet, dass es solche Rückkehrer gibt, aber keine Statistiken dazu vorhanden sind. Es ist auch üblich, dass Personen die Grenze zwischen dem Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte sind weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen riskieren nicht notwendigerweise Strafverfolgung, wenn sie nach Iran zurückkehren. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten muss, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese waren, abhängen. Befragungen durch Behörden sind möglich, aber wenn sie beweisen können, dass sie nicht politisch aktiv sind und nicht in bewaffneten Aktivitäten involviert waren, wird das Risiko für Repressionen eher gering ausfallen. Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv sind, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online-Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergibt, kann das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab. Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Iraner oder Ausländer, die bestimmte Straftaten im Ausland begangen haben und in Iran festgenommen werden, werden nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Auf die Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss; die Gerichte erlassen eigene Urteile. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind jedoch keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).

1.2. Hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien werden die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien als Sachverhalt festgestellt.

Damit steht insbesondere fest:

Der Beschwerdeführer ist aus innerer Überzeugung vom Islam abgefallen und zum Christentum konvertiert. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2016 wurde ihm deshalb der Status des Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor ein gläubiger und bekennender protestantischer Christ. Er nimmt regelmäßig an der Onlinekirche „ XXXX “ teil und praktiziert das Christentum aufgrund seiner starken beruflichen Auslastung überwiegend im Privaten und mit seiner Ehefrau und seiner Tochter. Er spricht mit anderen über seinen christlichen Glauben. Er war bei der Taufe seiner Tochter anwesend und unterstützt Bedürftige. Im Umkreis seines Geschäftslokales ist es allgemein bekannt, dass der Beschwerdeführer sich zum christlichen Glauben bekennt. Er hat sich die christlichen Werte und die christliche Lebensweise sehr gut angeeignet.

Die Erstbeschwerdeführerin war im Iran, aufgrund ihrer Abstammung, zunächst eine (nicht gläubige) Muslimin. Sie hat sich vom Islam abgewandt, bekennt sich nun zum christlichen (römisch-katholischen) Glauben und ist in der römisch-katholischen Kirche in der Pfarre XXXX in aktiv. Mit dem Christentum kam sie über ihren Ehemann, den Beschwerdeführer, sowie ihre Schwester XXXX , die mit ihrer Familie seit 2005 in Österreich lebt und ebenfalls vom Islam zum Christentum konvertiert sowie römisch-katholischen Glaubens ist, bereits im Jahr 2017 in Kontakt, seit ihrem Aufenthalt in Österreich bekennt sie sich offen zu ihrem Abfall vom Islam und zum christlichen (römisch-katholischen) Glauben. Die Erstbeschwerdeführerin besucht seit ca. drei Jahren regelmäßig die Sonntagsgottesdienste in der og. Pfarre und einmal wöchentlich einen Glaubenskurs für Katechumenen. Weil die Erstbeschwerdeführerin vom Christentum überzeugt war, ließ sie sich und die Zweitbeschwerdeführerin am 29.08.2021 in der Pfarre XXXX taufen. Ihre Schwester XXXX war ihre Taufpatin. Davor nahm die Erstbeschwerdeführerin bereits an einem Taufvorbereitungskurs teil. Sie betet nicht nur in der Kirche, sondern auch zu Hause. Die Erstbeschwerdeführerin liest regelmäßig in der Bibel und trägt ihrem Ehemann, wenn dieser am Abend von der Arbeit nach Hause kommt, manchmal einen Inhalt aus der Bibel vor und tausch sich mit ihrem Ehemann und ihrer Schwester über ihren Glauben aus. Die Erstbeschwerdeführerin lebt ihren christlichen Glauben offen aus, hat sich mit dem Christentum, insbesondere auch auf einer emotionalen Ebene, auseinandergesetzt.

Der Beschwerdeführer und die Erstbeschwerdeführerin wollen nicht mehr dem Islam angehören und haben sich vollständig und endgültig vom Islam abgelöst. Sie sind ernsthaft aus innerer Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert, die Abkehr vom Islam und der christliche Glaube sind wesentliche Bestandteile ihrer Identität geworden. Sie haben den inneren Entschluss gefasst, (auch im Falle ihrer Rückkehr in den Iran) nicht mehr nach der islamischen Lebensweise, sondern nur mehr nach dem christlichen Glauben zu leben. Ein Widerruf ihres nunmehrigen religiösen Bekenntnisses kommt für sie nicht in Betracht.

In Bezug auf den Beschwerdeführer liegt eine wesentliche Änderung der Situation im Vergleich zur Lage bei Zuerkennung des Status des Asylberechtigten liegt nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr aus innerer Überzeugung dem christlichen Glauben angehört.

Der Vater der Erstbeschwerdeführerin erfuhr erst nach der Heirat der Erstbeschwerdeführerin und des Beschwerdeführers, dass dieser zum Christentum konvertiert ist. Er verlangte von der Erstbeschwerdeführerin, sich von ihrem Ehemann wieder scheiden zu lassen, was diese jedoch ablehnte. Daraufhin nahm der Vater der Erstbeschwerdeführerin Kontakt zum Ehemann einer Cousine der Erstbeschwerdeführerin, der bei der Religionspolizei Sepâh arbeitet, auf und ersuchte diesen, die Erstbeschwerdeführerin „zur Vernunft zu bringen“. Der Ehemann der Cousine der Erstbeschwerdeführerin erklärte dieser, dass die Familie einen konvertierten Christen als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin nicht akzeptieren könne und verlangte von ihr ebenfalls, sich scheiden zu lassen. Nachdem die Erstbeschwerdeführerin sich weiterhin weigerte, bedrohte er sie mit der Einleitung rechtlicher Schritte und teilte ihr mit, dass ihr Blut nun „halal“ sei. Die Erstbeschwerdeführerin flüchtete daraufhin mithilfe der Familie ihres Ehemannes nach Österreich. Der Ehemann der Cousine der Erstbeschwerdeführerin bezeichnete den Beschwerdeführer im Iran als Ungläubigen und sprach Drohungen gegen ihn aus.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Situation im Iran beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen, so auf der Länderinformation der Staatendokumentation zum Iran aus dem COI-CMS [Country of Origin Information – Content Management System], die, wenngleich in einer älteren Fassung, bereits von der belangten Behörde zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen wurde. Die herangezogenen Länderberichte basieren wiederum auf Berichten anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der entscheidungswesentlichen Situation im Iran ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Überdies bestehen keine Anhaltspunkte, dass die herangezogenen Berichte bzw. die Feststellungen ihre Aktualität bereits verloren haben. Die Parteien des Verfahrens traten den Quellen, welche in der Beschwerdeverhandlung erörtert wurden, auch nicht entgegen. Zudem stehen die Feststellungen zum Iran auch in Einklang mit den diesbezüglichen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

2.2. Der Sachverhalt betreffend das Verwaltungsgeschehen und die beschwerdeführenden Parteien ergibt sich aus den vorgelegten Akten der verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie den bezughabenden Gerichtsakten und aus den beigeschafften Auszügen (aus dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem, dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister), insbesondere aus dem - jedenfalls im Umfang der wiedergegebenen Angaben der beschwerdeführenden Parteien glaubwürdigen - Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren und den dazu vorgelegten Urkunden sowie den Aussagen der Zeugen, gestützt vom glaubwürdigen persönlichen Eindruck, der im Zuge der durchgeführten Beschwerdeverhandlung von den beschwerdeführenden Parteien und den Zeugen gewonnen werden konnte.

Die strafgerichtliche Verurteilung und die näheren Umstände der vom Beschwerdeführer begangenen Taten folgen aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 22.12.2020, GZ 18 Hv 114/20g, sowie aus einer Abfrage im Strafregister. Die strafgerichtliche Verurteilung der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem Strafregisterauszug.

In Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien und ihre Flucht- und Verfolgungsgründe wird vom (oben unter Punkt I. dargestellten) glaubwürdigen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien ausgegangen.

Nach der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichtes machten die Erstbeschwerdeführerin und der Beschwerdeführer wahrheitsgetreue, glaubwürdige Angaben. Ihre Aussagen sind im wesentlichen Kern gleichbleibend, substantiiert und sowohl in sich als auch zueinander und auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse im Iran und der Zeugenaussagen bei einer Gesamtbetrachtung stimmig. Die Erstbeschwerdeführerin und der Beschwerdeführer wirkten in der Beschwerdeverhandlung persönlich glaubwürdig und sie waren erkennbar bemüht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie legten den maßgeblichen Sachverhalt sehr anschaulich und schlüssig dar, sie waren in ihren Schilderungen glaubwürdig und authentisch. Ihre Angaben sind plausibel und durch beweiskräftige Urkunden objektiviert. Einzelne Unklarheiten und Unstimmigkeiten in ihrem Vorbringen wurden von ihnen in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar aufgeklärt. Für das Bundesverwaltungsgericht sind keine stichhaltigen Umstände erkennbar, warum das festgestellte Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen sollte; solche wurden auch von der belangten Behörde nicht nachvollziehbar aufgezeigt.

Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ergibt sich im Fall des Beschwerdeführers nicht, dass eine tiefe Zuwendung zum Christentum nicht mehr vorhanden ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft und ihn zu seiner Glaubensüberzeugung und zu seinen religiösen Aktivitäten befragt hat, und nach Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin und der Zeugenaussage des leitenden Presbyters der internationalen Baptistengemeinde in XXXX , XXXX , der den Beschwerdeführer betreute, zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer nach wie christlichen Glaubens ist und keine Änderung der Umstände in seiner Person diesbezüglich seit der Zuerkennung von Asyl am 29.04.2016 eingetreten sind. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2019 nicht mehr (regelmäßig) die Kirche besucht, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, daraus kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer am Glauben und an der Glaubensausübung in Wahrheit nicht interessiert ist. Denn zum einen hat der Beschwerdeführer nachvollziehbar dargelegt, dass dies seiner zeitintensiven Berufstätigkeit geschuldet ist, zum anderen hat er glaubwürdig ausgeführt, regelmäßig an einer Onlinekirche teilzunehmen, das Christentum überwiegend im Privaten und mit seiner Familie zu praktizieren und Bedürftige (mit Essen) zu unterstützen. Der Beschwerdeführer übt das Christentum nach wie vor aus, er betet regelmäßig und feiert mit seiner Familie etwa das Weihnachtsfest. Schließlich wurde die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers nachweislich am 21.08.2021 getauft und war der Beschwerdeführer bei der Taufe auch anwesend. In Bezug auf den religiösen Glauben muss auch berücksichtigt werden, dass dieser von verschiedenen Menschen sehr persönlich und daher oft unterschiedlich verstanden und gelebt wird. In diesem Sinne legte der Beschwerdeführer nachvollziehbar sein persönliches Verständnis des Glaubens und seine persönlichen Glaubensgrundsätze dar, es stehe nirgends in der Bibel, dass es seine Pflicht als Christ wäre, seine Arbeit zu vernachlässigen und stattdessen in die Kirche zu gehen, er fühle sich als Christ und bete, der Glaube, die Liebe und die Hoffnung seien die Grundlagen des Christentums. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die christlichen Werte und die christliche Lebensweise seit der Asylzuerkennung (wieder) abgelegt hätte, im Gegenteil handelt es sich beim Beschwerdeführer nach seinen glaubwürdigen Angaben und der Aussage des Zeugen XXXX um einen hilfsbereiten und überzeugten Christen, der sich Bedürftigen annimmt. Der Beschwerdeführer ist erkennbar bestrebt, sich in einem christlichen Sinn zu verhalten und zu leben und seinen Glauben mit anderen zu teilen, so gab er seine christliche Glaubensüberzeugung etwa an seine Ehefrau weiter und ließ auch seine Tochter taufen. Nicht zuletzt in der Beschwerdeverhandlung wurde erkennbar, dass der Beschwerdeführer sein Bekenntnis zum Christentum und seinen Glauben an Jesus Christus nicht versteckt und sich, auch gegenüber Muslimen, stolz und überzeugt als gläubiger Christ präsentiert. Dies bestätigte auch der Zeuge XXXX , der etwa glaubwürdig aussagte, alle Iraner und Afghanen, die beim Beschwerdeführer einkauften, wüssten, dass dieser Christ sei. Überdies gab als Zeuge an, er habe als Betreuer des Beschwerdeführers viele Gespräche mit diesem geführt und sei zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer es ernst gemeint habe. Man könne aus er Kirche, aber nicht aus dem Glauben austreten.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Zeugen XXXX als persönlich glaubwürdig und seine Einschätzung als aussagekräftig und zuverlässig. Der Zeuge begleitet den Beschwerdeführer bereits jahrelang und kann kein Interesse daran haben, den Ruf seiner Glaubensgemeinschaft für Personen zu schädigen, von deren ernsthaften Hinwendung zum Christentum er nicht überzeugt wäre. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um eine bloße „Gefälligkeitsangabe“ für den Beschwerdeführer handelt.

Das fachliche Wissen des Beschwerdeführers betreffend ist zwar festzuhalten, dass dieses, jedenfalls in der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht überragend war, daraus allein kann aber vor dem Hintergrund des bereits Ausgeführten nicht abgeleitet werden, dass die Hinwendung der des Beschwerdeführers zum Christentum nicht als gefestigt und dauerhaft anzusehen ist. Allgemein ist auch hervorzuheben, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine überzogenen Erwartungshaltungen an das Bibel- bzw. theologische Wissen von Asylwerbern über die neue Religion angelegt werden dürfen (vgl. etwa VwGH 9.6.2022, Ra 2021/18/0399, mwN). Der Beschwerdeführer hat überzeugend dargetan, dass er zu seiner Konversionsentscheidung steht und ein Widerruf seiner christlichen Glaubensüberzeugung für ihn nicht in Betracht kommt. Im Ergebnis bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich die (christliche) Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers seit Asylzuerkennung geändert hat und der Beschwerdeführer in Zukunft nicht an dieser festhalten wird.

Auch in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin ist das Bundesverwaltungsgericht nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck von der Erstbeschwerdeführerin verschafft und sie zu ihrer Glaubensüberzeugung, zu ihren Gründen für den Religionswechsel und zu ihren religiösen Aktivitäten sowie zu ihrem Fluchtvorbringen befragt hat, und nach Würdigung der zum Religionswechsel vorgelegten Urkunden und der Aussagen des Ehemannes und der Schwester der Erstbeschwerdeführerin zum Ergebnis gelangt, dass sich die Erstbeschwerdeführerin ernsthaft aus innerer Überzeugung vom Islam losgelöst und dem Christentum zugewendet hat und ihrem derzeitigen Interesse und ihren Aktivitäten für ihren christlichen Glauben im Fall der Rückkehr in den Iran weiter nachkommen wird.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es – nicht zuletzt aufgrund der stringenten Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren und den damit übereinstimmenden Aussagen ihres Ehemannes und ihrer Schwester als glaubwürdig, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits bei einem Besuch ihrer Schwester in Österreich im Jahr 2017 Interesse am Christentum zeigte und sich dieses Interesse durch Gespräche mit ihrem Ehemann intensivierte, sodass die Erstbeschwerdeführerin seit nunmehr etwa drei Jahren selbst die Kirche besucht und sich und die Zweitbeschwerdeführerin am 29.08.2021 taufen ließ.

Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Erstbeschwerdeführerin - ernsthaft und dauerhaft - vom Islam abgefallen ist und das Christentum angenommen hat. Dies manifestiert sich auch in der - vorgebrachten und von der Zeugin und durch Unterlagen bestätigten - Teilnahme der Erstbeschwerdeführerin am kirchlichen Leben und ihrer aktiven, offenen Religionsausübung. Wie insbesondere aus dem Bestätigungsschreiben der Pfarrgemeinde XXXX hervorgeht, besucht sie nicht nur regelmäßig den Sonntagsgottesdienst in der Pfarre, sondern hat auch an einem Taufvorbereitungskurs verlässlich teilgenommen, sodass sie schließlich am 29.08.2021 getauft wurde. Auch nach der Taufe nimmt die Erstbeschwerdeführerin weiterhin am Glaubenskurs für Katechumenen teil, um ihr Wissen über das Christentum zu vertiefen, womit sie ihr bereits über eine längere Zeitspanne bestehendes Glaubensinteresse untermauert hat. Die Angabe der Erstbeschwerdeführerin, ihr Religionswechsel sei nach Befassung mit dem Christentum aus innerer Überzeugung erfolgt, erscheint daher glaubwürdig. Auch die Schwester der Beschwerdeführerin, die selbst zum Christentum konvertiert ist und als Taufpatin der Erstbeschwerdeführerin fungierte, gab an, sie könne sagen, dass ihre Schwester eine gläubige Christin sei. Auch die Zeugin XXXX war in der Beschwerdeverhandlung persönlich glaubwürdig, auch ihre Aussagen und Einschätzungen waren aussagekräftig und aufrichtig.

Hervorzuheben ist insbesondere auch, dass die Erstbeschwerdeführerin – im Gegensatz zu ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde – in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht alle ihr gestellten Wissensfragen über das Christentum, wie etwa die Bestandteile der Bibel, die Namen der vier Evangelisten, die Dreifaltigkeit sowie die zehn Gebote, korrekt beantworten konnte. Weiters konnte die Erstbeschwerdeführerin einige in der katholischen Kirche wichtige Gebete nennen. Allein dieser neu gewonnene Wissenserwerb zeigt die intensive Beschäftigung der Erstbeschwerdeführerin mit der christlichen Glaubenslehre seit der Einvernahme durch die belangte Behörde. Weiters spricht auch der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin sich mit ihrem Ehemann und ihrer Schwester über ihren Glauben austauscht, diese gemeinsam das christliche Weihnachtfest feiern sowie gemeinsam beten, für ihre ernstgemeinte Konversion. Somit ist die tatsächliche, offene und ernsthafte Glaubensausübung der Erstbeschwerdeführerin für das Bundesverwaltungsgericht erwiesen.

In Bezug auf die Darlegung der Motivation für den Glaubenswechsel konnte die Erstbeschwerdeführerin plausibel darlegen, weshalb sie den Islam und die islamische Lebensweise/Werteordnung ablehnt und sich dem Christentum zugewandt hat. Die Erstbeschwerdeführerin hat glaubwürdig ihre Unzufriedenheit/Kritik am Islam und ihre negativen Erfahrungen ins Treffen geführt und dargelegt, dass sie mit den Grundsätzen des Islam nicht einverstanden (gewesen) ist und sich dem Islam nicht zugehörig gefühlt hat bzw. fühlt. Bereits im behördlichen Verfahren brachte sie vor, dass der Islam für sie mit Lügen und Gewalt verbunden gewesen sei und es im Islam viele Tötungen gebe, was sie ablehne. Zudem nehme man im Iran nur an Ritualen teil, weil man Angst vor Gott habe. Demgegenüber sei das Christentum die Religion des Friedens und der Ruhe und es gebe einen barmherzigen Gott. Sie verdeutlichte glaubwürdig, dass der christliche Glaube ihr hilft, über ihre negativen Erfahrungen, die sie im islamischen Iran gemacht hat, hinwegzukommen, sie im christlichen Glauben innere Überzeugung und Erfüllung erlangt hat. An der Seriosität der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Motive für den Glaubenswechsel und am Bestehen einer diesen zu Grunde liegenden echten Glaubensüberzeugung ist nicht zu zweifeln. Die Erstbeschwerdeführerin wirkte in der Beschwerdeverhandlung auch diesbezüglich authentisch und vermochte die Gründe für ihre Abwendung vom Islam und die für sie positiven Aspekte des Christentums, die zu dessen Annahme führten, insgesamt nachvollziehbar darzulegen. Dass die Beschwerdeführerin eine überzeugte Muslima wäre, wurde von der belangten Behörde auch nicht festgestellt.

Nach den glaubwürdigen Schilderungen der Beschwerdeführerin hat das Christentum bzw. eine christliche Lebensführung eine große Bedeutung in ihrem - familiären - Leben erlangt und hat sich ihr Leben durch den Religionswechsel im positiven Sinne verändert. Die Beschwerdeführerin hat ihr familiäres und religiöses Leben im Wesentlichen während ihres gesamten Aufenthaltes in Österreich in hohem Maße mit dem Christentum verknüpft und lebt, gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter, ein Leben nach christlichen Grundsätzen.

Die - ernsthafte, aus innerer Überzeugung erfolgte - Hinwendung der Erstbeschwerdeführerin zum Christentum ist als gefestigt und dauerhaft anzusehen. Es ist davon auszugehen, dass sie entsprechend ihrer nunmehrigen Glaubensüberzeugung auch weiterhin leben und ihre Religionsausübung fortsetzen wird. Dies ist daraus ersichtlich, dass die Beschäftigung mit dem Christentum und die Ausübung des Glaubens durch die Erstbeschwerdeführerin in Österreich bereits seit Jahren erfolgt und weiterentwickelt bzw. vertieft wurde. Die Erstbeschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung überzeugend dargetan, dass sie zu ihrer Konversionsentscheidung steht und dass ein Widerruf bzw. eine Beendigung ihres derzeitigen aktiven religiösen Lebens, das sie aufgrund ihrer Glaubensüberzeugung führt, nicht in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund ist es für das Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig, dass die Erstbeschwerdeführerin gewillt ist, ihr christliches Glaubensleben, wie sie es in Österreich aktiv praktiziert, auch im Iran, unbeirrt fortzusetzen. Die Erstbeschwerdeführerin hat auch überzeugend dargetan, dass ihr Bedeutung und Tragweite des Glaubenswechsels und der Taufe klar waren.

All diese Umstände würdigt das Bundesverwaltungsgericht dahin, dass die Erstbeschwerdeführerin vom Christentum ehrlich überzeugt ist, die Taufe wegen dieser inneren Überzeugung erfolgt ist und sie an dieser festhalten wird.

In ihrer Beweiswürdigung führte die belangte Behörde Argumente an, die gegen die Ernsthaftigkeit der Konversion der Erstbeschwerdeführerin und gegen die aufrechte christliche Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers sprechen sollen. Diese Argumente überzeugen nach den obigen Ausführungen nicht. Einerseits hat die Erstbeschwerdeführerin – wie oben bereits ausgeführt – das von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bemängelte fehlende theoretische Wissen mittlerweile erworben, andererseits praktiziert sie das Christentum nunmehr auch durch regelmäßige Gottesdienstbesuche, hat seit der Bescheiderlassung einen Taufvorbereitungskurs absolviert, sich schließlich taufen lassen und besucht nunmehr auch wöchentlich einen Glaubenskurs für Katechumenen. Daraus folgt, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde (jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt) von einer stabilen und inneren Glaubensüberzeugung der Erstbeschwerdeführerin auszugehen ist. Auch in Bezug auf den Beschwerdeführer ist diese, wie oben gezeigt wurde, - nach wie vor - gegeben. Die Einschätzung der belangten Behörde, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass es dem Beschwerdeführer und der Erstbeschwerdeführerin als tiefgläubige Christen möglich gewesen sei, nach islamischem Ritus zu heiraten, überzeugt nicht, zumal die beschwerdeführenden Parteien nachvollziehbar und vor dem Hintergrund der Verhältnisse im Iran stimmig vorgebracht haben, dass eine christliche Eheschließung im Iran für gebürtige Muslime nicht möglich ist. Überdies ist auch nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde in ihre beweiswürdigenden Überlegungen den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang der beschwerdeführenden Parteien zu ihrem religiösen Glauben überhaupt in Betracht gezogen hätte (vgl. etwa VwGH 27.04.2022, Ra 2020/18/0030; VwGH 29.8.2022, Ra 2022/18/0082, mwN).

Zwar ist festzuhalten, dass die beschwerdeführenden Parteien in Österreich straffällig geworden sind, doch kann daraus in den speziellen Fällen nicht geschlossen werden, dass sie keine gläubigen Christen sind. Denn sie haben überzeugend dargetan, dass sie ihre Taten ehrlich bereuen und an einer christlichen Lebensweise orientiert sind bzw. sie sich bemühen, entsprechend der Bibel zu leben. So war die Verurteilung der Erstbeschwerdeführerin auch kein Hindernis für ihre nachfolgende Taufe durch die römisch-katholischen Kirche. In Bezug auf den Beschwerdeführer leitete der Zeuge XXXX aus der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat nicht ab, dass er kein gläubiger Christ ist. Jeder Mensch habe Gelegenheit zur Buße und der Beschwerdeführer habe ihm glaubhaft vermittelt, dass er den Konsum von Suchtmitteln von Herzen bereue. Es ist auch festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in Therapie befindet, um die Begehung einer weiteren Straftat zu verhindern. Vor diesem Hintergrund kann die Begehung der konkreten Straftaten durch den Beschwerdeführer und die Erstbeschwerdeführerin noch nicht die Unglaubwürdigkeit ihres gesamten Konversionsvorbringens begründen. Festzuhalten ist auch, dass sie seither nicht mehr straffällig geworden sind

Im Fall der Erstbeschwerdeführerin und des Beschwerdeführers überwiegen aufgrund zahlreicher äußerer, objektiver Umstände die Argumente, die für die Ernsthaftigkeit ihres Abfalls vom Islam und ihrer Konversion zum Christentum und für eine aufrechte und ehrliche christliche Glaubensüberzeugung sprechen. Demgegenüber fehlen stichhaltige Hinweise auf eine „asyltaktische Motivation“ des Vorbringens der beschwerdeführenden Parteien.

Ausgehend von diesen Erwägungen ist das Interesse der Erstbeschwerdeführerin am Christentum und ihr formell durch Taufe vollzogener Übertritt zum christlichen Glauben als Ausdruck des auf der inneren Überzeugung beruhenden Entschlusses, sich - in endgültiger Abkehr von der islamischen Lebensweise - dem christlichen Glauben bzw. der christlichen Lebensweise zuzuwenden, zu werten. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin zu einer praktizierenden Christin geworden ist, welche diese Praxis auch bereits durch die Taufe formalisiert hat und diese auch weiter ausüben will.

In Bezug auf den Beschwerdeführer ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor aus innerer Überzeugung dem christlichen Glauben angehört. Schon daraus ergibt sich keine wesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat im Vergleich zur Lage bei Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, da der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten Lage im Iran auch aktuell erheblich gefährdet ist, im Iran wegen Abfalls vom Islam/Konversion zum Christentum aus politischen/religiösen Gründen Opfer schwerster Menschenrechtsverletzungen zu werden. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen der Ehemann der Cousine seiner Frau, der bei der Religionspolizei Sepâh im Iran arbeitet, Drohungen gegen den Beschwerdeführer wegen dessen „Ungläubigkeit“ ausgesprochen hat, womit auch vor diesem Hintergrund nicht gesagt werden kann, der Beschwerdeführer wäre im Iran keiner asylrelevanten Bedrohung mehr ausgesetzt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die Beschwerden wurden fristwahrend erhoben und es liegen auch die anderen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. Ihnen kommt in der Sache auch Berechtigung zu:

3.3.1. Zum Verfahren des Beschwerdeführers (Spruchpunkt I.):

3.3.1.1. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung, mit der dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, primär auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG ist einem Fremden von Amts wegen der Status des Asylberechtigten mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.

Art 1 Abschnitt C GFK bestimmt, dass dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnitt A fällt, nicht mehr angewendet werden wird, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Art 1 Abschnitt C Z 1 GFK); die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat (Art 1 Abschnitt C Z 2 GFK); eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt (Art 1 Abschnitt C Z 3 GFK); oder sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat (Art 1 Abschnitt C Z 4 GFK); wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen (Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK; die Bestimmungen der Z 5 sind nicht auf die in Z 1 des Abschnitt A des Art 1 genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen, ablehnen), oder staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, und sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren (Art 1 Abschnitt C Z 6 GFK). Die Bestimmungen der Z 6 sind jedoch auf die in Z 1 des Abschnitt A des Art 1 genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen, ablehnen. Ähnliche Bestimmungen betreffend das Enden der Zuständigkeit des UNHCR finden sich im Kapitel II Z 6 Abschn. A des UNHCR-Statuts (vgl. dazu Grahl- Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966], 368). Es besteht allgemein Übereinstimmung darüber, dass die Aufzählung des Art 1 Abschn. C abschließend ist (vgl. dazu Grahl-Madsen aaO, 369; BayVGH 2.12.1958, 137 VIII 56).

Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention rechtfertigende relevante Änderung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingetreten ist, hat die Behörde von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (VwGH 19.12.2001, Zl. 2000/20/0318).

Die belangte Behörde geht in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht mehr aus innerster Überzeugung Christ sei, dementsprechend der Umstand, auf Grund dessen er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr besteht (und daher der Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK zum Tragen kommt). Nach den Feststellungen und beweiswürdigenden Ausführungen erweist sich dieser Schluss jedoch als nicht haltbar. Der Beschwerdeführer ist nach wie aus innerer Überzeugung gläubiger Christ und im Iran auch aktuell einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt. Der von der belangten Behörde angenommene Endigungsgrund des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK ist daher nicht eingetreten, es ist auch nicht zu erkennen, dass ein anderer Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C der GFK vorliegt. Der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde daher nicht verwirklicht.

3.3.1.2. Als Alternativbegründung für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer durch seine Straffälligkeit den Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG verwirklicht habe.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG vorliegt.

Gemäß dem von der belangten Behörde herangezogenen § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei auf Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418, mwN; auch VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner zum Ausdruck gebracht, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden können (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109).

Schon im Zusammenhang mit dem „schweren Verbrechen“ nach Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK wird die Auffassung vertreten, es müsse sich um „ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat“, um eine „in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende“ Tat bzw. um „truly abhorrent wrongs“ handeln. Zum „besonders schweren Verbrechen“ des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall GFK verweist Grahl-Madsen auf eine Stellungnahme des UNHCR, wonach es sich normalerweise um ein Kapitalverbrechen wie Mord, Brandstiftung, Vergewaltigung oder bewaffneten Raub handeln müsse. Art. 33 Abs. 2 GFK solle nur in extrem seltenen Fällen zur Anwendung. Kälin zufolge muss es sich jeweils fallbezogen um die „ultima ratio“ handeln, die Bestimmung sei „restriktiv auszulegen“ und es kämen bei Bedachtnahme auf die von Grahl-Madsen referierte Stellungnahme des UNHCR „nur die schwersten Straftaten“ in Betracht (VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).

Gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 2.Fall SMG ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer vorschriftswidrig Suchtgift besitzt.

Gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall SMG ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge einem anderen überlässt.

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Unbestritten wurde der in Österreich asylberechtigte Beschwerdeführer mit Strafurteil vom 22.12.2020 - nach der Aktenlage dessen einzige gerichtliche Verurteilung - wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, aus dieser Verurteilung ergebe sich aufgrund des Tatherganges und des Verhaltens des Beschwerdeführers ein „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, aber auch dessen Gemeingefährlichkeit.

Dem kann nicht beigetreten werden:

Zwar ist der belangten Behörde darin zu folgen, dass das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen des Suchtgifthandels nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes typischerweise um ein „besonders schweres Verbrechen“ handelt, es genügt jedoch nicht, dass ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verwirklicht worden ist, sondern muss sich die Tat – wie oben bereits ausgeführt – im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen.

Die belangte Behörde hat weiters zutreffend eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der Tatumstände vorgenommen und dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während eines längeren Zeitraumes ein wiederholtes Fehlverhalten gesetzt hat und eine die Grenzmenge überschreitende Menge an Rohopium an zumindest vier Suchtgiftabnehmer weitergegeben hat.

Diese Umstände legen dar, dass der Beschwerdeführer zweifellos schwere Straftaten verübt hat, zeigen jedoch nicht die für eine Aberkennung erforderliche außerordentliche Schwere der Taten, keine besonders qualifizierten Verstöße gegen die Rechtsordnung, auf. Es sind auch bei Einsichtnahme in das Urteil vom 22.12.2020 weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht besonders verwerfliche Aspekte der Taten und besonders schwerwiegende, gravierende Verfehlungen des Beschwerdeführers ersichtlich. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid zwar die Strafbemessungsgründe (Milderungs- und Erschwerungsgründe) an, ließ sie jedoch nicht erkennbar in die Beurteilung einfließen und begründete nicht, warum angesichts der konkreten Verurteilung und der konkret verhängten Strafe ein „besonders schweres Verbrechen“ im oben genannten Sinne vorliegen sollte. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass das Strafgericht als Milderungsgründe die Unbescholtenheit und das großteils erfolgte Geständnis des Beschwerdeführers, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, angenommen hat, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und den langen Deliktszeitraum heran. Nach Berücksichtigung der Milderungs- und Erschwerungsgründe verhängte das Strafgericht über den Beschwerdeführer für die im Urteil vom 22.12.2020 genannten Straftaten (trotz der Erschwerungsgründe) eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten, was bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren als im unteren Bereich gelegen einzustufen ist. Schon dies spricht gegen die Annahme der Verübung eines „Kapitalverbrechens“ oder einer „besonders schwerwiegenden Straftat“ durch den Beschwerdeführer. In dieses Bild passt, dass der Beschwerdeführer bereits am 22.02.2021, sohin nach Verbüßen von 2/3 der Haftstrafe, aus der Strafhaft bedingt entlassen wurde, woraus sich ableiten lässt, dass die Haft auch aus spezialpräventiven Gründen nicht mehr erforderlich war. Sohin ergibt sich auch keine besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Die nach Auffassung des Strafgerichts schuld- und tatangemessen konkret verhängte Strafe belegt daher, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten nicht als besonders gravierend anzusehen sind.

Bei einer einzelfallbezogenen Gesamtbeurteilung unter Bedachtnahme auf die Art und die Schwere der Straftaten und das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung kann das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen nicht als (objektiv und subjektiv) besonders schwerwiegende, qualifizierte Verfehlung gewertet werden und es ergeben sich auch keine Gründe, wonach die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten (das Verbrechen und das Vergehen) – unter Berücksichtigung der vier verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen in der Zeit vom 04.11.2019 bis 23.04.2021 - in ihrer Gesamtheit als besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstoß angesehen werden müssten. Festzuhalten ist, dass gegen den Beschwerdeführer lediglich eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und über ihn auch keine beträchtliche unbedingte Freiheitsstrafe verhängt wurde.

Somit kann nicht erkannt werden, dass das vom Beschwerdeführer verübte Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG in seiner konkreten einzelfallbezogenen Ausprägung - auch im Zusammenhalt mit dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 SMG und der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen - eine außerordentlich schwere Straftat, ein „besonders schweres Verbrechen“ im oben angeführten Sinn, das die Aberkennung rechtfertigen würde, darstellt und der Beschwerdeführer Delikte, die – in einer Gesamtbetrachtung - die hohe Schwelle (vgl. VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0125) eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG erreicht haben, begangen hat.

Da es bereits an dieser Voraussetzung für die Aberkennung des Asylstatus mangelt, können die Prüfung der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers und die Vornahme der Güterabwägung unterbleiben.

Im Übrigen aber kann bei einer Würdigung der konkreten Tatumstände und des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers diesem kein eindeutiges negatives Persönlichkeitsbild, kein besonders hoher Grad einer ablehnenden Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten sowie keine Neigung, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, attestiert werden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ergeben sich keine ausreichenden Hinweise auf eine besondere Gefährlichkeit (Gemeingefährlichkeit) des Beschwerdeführers und auf eine konkrete Wiederholungsgefahr. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer erscheint durch die Verurteilung und durch die Verbüßung der Haft geläutert. So hat er erkennbar Verantwortung für seine Taten übernommen und Reue gezeigt. Zudem hat der Beschwerdeführer eine Therapie absolviert und steht in laufender ärztlicher Betreuung. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung im Februar 2021, sohin seit etwa eineinhalb Jahren, nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Aus diesem Wohlverhalten des Beschwerdeführers über einen längeren Zeitraum in Freiheit kann angesichts der vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten auf eine nachhaltige Abkehr von dem von ihm gezeigten delinquenten Verhalten geschlossen werden. Überdies zeichnen die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich und die dazu vorgelegten Unterlagen ein (wieder) positives Bild des Beschwerdeführers. Ein für die Gefährdungsprognose maßgeblicher Gesinnungswandel ist im Fall des Beschwerdeführers daher zu bejahen, weshalb eine positive Zukunftsprognose für sein künftiges (weiteres) Wohlverhalten getroffen werden kann.

Es wird allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine allfällige Begehung weiterer Straftaten durch den Beschwerdeführer entgegen der zum Entscheidungszeitpunkt getroffenen positiven Zukunftsprognose und eine allfällige weitere Verurteilung durchaus geeignet sein könnten, künftig zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.

Nach den Ausführungen wurde auch der von der belangten Behörde alternativ herangezogene Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht verwirklicht. Dass ein anderer Asylausschlussgrund des § 6 AsylG vorliegen würde, hat die belangte Behörde nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich geworden.

3.3.1.3. Es sind auch keine anderen Gründe, die zu einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten führen würden, hervorgekommen. Die (in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene) Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist somit zu Unrecht erfolgt. Damit können auch die auf der Aberkennung (auf Spruchpunkt I.) rechtlich aufbauenden Absprüche der belangten Behörde (Spruchpunkte II. bis VII.) keinen Bestand mehr haben.

3.3.1.4. Ergebnis: Der Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid in allen Spruchpunkten ersatzlos aufzuheben. Dem Beschwerdeführer kommt damit der Status des Asylberechtigten weiterhin zu.

3.3.2. Zum Verfahren der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin (Spruchpunkt II.):

3.3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohnbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Diese liegt dann vor, wenn in objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Zur Asylrelevanz einer Konversion zum Christentum - in Bezug auf den Iran - hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 05.09.2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11, bereits erkannt, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor asylrelevanter Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Der EuGH hat in der zitierten Entscheidung in den Rechtssachen Y und Z auch ausdrücklich hervorgehoben, dass die Behörden bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling dem Antragsteller nicht zumuten können, auf diese religiöse Betätigung zu verzichten, um eine Verfolgung zu vermeiden (Rn. 78 f) (vgl. VwGH 06.08.2020, Ra 2020/18/0017, mwN). Nichts anderes kann gelten, wenn die „religiösen Betätigungen“ darin liegen, den im Herkunftsstaat vorgeschriebenen Glauben nicht leben zu wollen, sondern sich - eben gerade durch das Unterlassen (erwarteter) religiöser Betätigungen - zu seiner Konfessionslosigkeit zu bekennen (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, mwN).

Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen - wie der EuGH in seinem Urteil vom 4. Oktober 2018, Bahtiyaar Fathi, C-56/17, Rn. 94 bis 96, präzisiert hat - eine „Verfolgung“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird (vgl. zum Ganzen VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395; VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0350; vgl. zur asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran vgl. auch VwGH 14.11.2007, 2004/20/0485 und 2004/20/0215, mwN).

Neben einer strafrechtlichen Verfolgung durch die staatlichen Behörden kommen auch andere Verfolgungshandlungen nach Art. 9 der Statusrichtlinie durch Akteure im Sinne von Art. 6 der Statusrichtlinie in Betracht, vor denen die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates nicht schützen können oder wollen (vgl. erneut VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, mwN).

Entscheidend ist demnach, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben bzw. nach dem vorgeschriebenen Glauben nicht zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend (vgl. etwa VwGH 11.11.2009, 2008/23/0721, mwN).

3.3.2.2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es (gemäß § 3 Abs. 1 AsylG) glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Iran Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht.

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt und der Beweiswürdigung ergibt, ist die Erstbeschwerdeführerin aus innerer Überzeugung vom Islam abgefallen und zum Christentum konvertiert, eine offene und aktive Glaubensausübung der Erstbeschwerdeführerin entsprechend ihrer inneren christlichen Überzeugung gegeben und nicht zu erwarten, dass sie im Iran den dort vorgeschriebenen islamischen Glauben leben und ihre christliche Religionsausübung unterlassen wird.

Ausgehend davon ist im Fall der Erstbeschwerdeführerin zu prognostizieren, dass sie im Iran mit Reaktionen der iranischen Behörden und/oder der konservativ-religiösen Gesellschaft in Form von gravierenden Sanktionen und Repressalien zu rechnen hat, weil die Behörden und die Gesellschaft des Iran im Verhalten der Erstbeschwerdeführerin und in ihren konkreten Handlungen (zur Religionsausübung) eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblicken (zu einer unterstellten religiösen oppositionellen Gesinnung vgl. etwa VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103).

Die Erstbeschwerdeführerin wäre im Fall einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit dem Vorwurf, vom Islam abgefallen zu sein (Apostasie) oder andere Delikte (wie „Waffenaufnahme gegen Gott“, „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ oder „Beleidigung des Heiligen“) begangen zu haben, konfrontiert.

Apostasie bzw. Konversion kann den Sachverhaltsfeststellungen zufolge im Iran sowohl staatliche (strafrechtliche) als auch nichtstaatliche (gesellschaftliche) Verfolgung seitens konservativ-religiöser Personen nach sich ziehen.

Da es Ausdruck des inneren Entschlusses der Erstbeschwerdeführerin ist, nicht mehr nach der islamischen Lebensweise, sondern nach dem christlichen Glauben zu leben und sie ihre christliche Überzeugung in Österreich auch offen auslebt, ist es ihr nicht zumutbar, ihren Glauben in Form eines Widerrufs im Falle einer Rückkehr in den Iran zu leugnen und von seinen religiösen Betätigungen abzusehen (vgl. EuGH 05.09.2012, C 71/11 und C 99/11, Rz 78f, wonach die Behörden bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling dem Antragsteller nicht zumuten können, auf diese religiöse Betätigung zu verzichten, um eine Verfolgung zu vermeiden).

Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihr Glaube und ihre religiösen Betätigungen, die nicht unauffällig sind und von den iranischen Behörden/konservativ-religiösen Gesellschaftsschichten nur als „unislamisch“ und als politische/religiöse oppositionelle Verhaltensweisen eingestuft werden können, dauerhaft geheim bleiben können.

Vor dem Hintergrund der in der iranischen Gesellschaft bestehenden religiösen Traditionen sowie der Intoleranz und der Handlungsweise gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Apostaten und Konvertiten gegenüber, die mit erheblichen Widerständen, gesellschaftlicher/familiärer Ausgrenzung und aktiver Denunziation bei den Sicherheitskräften rechnen müssen, ist angesichts der Konversion der Erstbeschwerdeführerin bzw. ihrer konkreten Religionsausübung anzunehmen, dass sie ins Visier der konservativ-religiösen iranischen Gesellschaft und in - die Intensität von Verfolgung erreichende - Konflikte mit dieser geraten wird.

Hierzu ist insbesondere festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin nach ihren glaubwürdigen Angaben bereits von ihrem Vater sowie dem Ehemann einer Cousine, welcher bei der Religionspolizei Sepâh tätig ist, unter Druck gesetzt wurde, sich von ihrem christlichen Ehemann scheiden zu lassen, und ihr aufgrund ihrer Weigerung (gerichtliche) Konsequenzen angedroht wurden.

Es ist nicht davon auszugehen, dass der iranische Staat - sofern er nicht selbst wegen Konversion verfolgt - willens wäre, Individuen, die von Seiten nichtstaatlicher Akteure wegen des Vorwurfs der Apostasie bzw. Konversion bedroht werden, ausreichend Schutz zu gewähren. Daher ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin angesichts des sie treffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Die staatliche (strafrechtliche) Verfolgungsgefahr ist zu bejahen, weil im Hinblick auf die persönlichen Umstände der Erstbeschwerdeführerin vernünftigerweise anzunehmen ist, dass sie als überzeugte Nichtmuslima/Christin/Konvertitin ihr - öffentlich gemachtes bzw. offen ausgelebtes - christliches Bekenntnis im Fall der Rückkehr in den Iran beibehalten und ihre als unislamisch anzusehenden Aktivitäten und Verhaltensweisen - etwa auch das Unterlassen der im Iran erwarteten islamischen Religionsausübung - fortsetzen wird. Daraus folgt, dass die Erstbeschwerdeführerin ihren Glauben in einer Art und Weise kundgetan hat bzw. (weiter) kundtun wird, die von den iranischen Behörden nur als Bedrohung (der staatlichen/politischen/religiösen Ordnung) aufgefasst werden kann (vgl. auch die Feststellungen, wonach Konversion als politische Aktivität angesehen und als Angelegenheit der nationalen Sicherheit behandelt wird und Abfall vom Islam nach islamischem Verständnis einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem bedeutet). Somit werden die iranischen Behörden sehr wahrscheinlich der Erstbeschwerdeführerin eine unislamische/oppositionelle Gesinnung zuschreiben, ihren Abfall vom Islam und eine von ihr ausgehende Gefährdung der nationalen Sicherheit als erwiesen ansehen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass nach jüngeren Länderberichten das iranische Parlament das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Jänner 2021 weiter ausgehöhlt hat, indem es zwei neue Paragrafen in das Strafgesetzbuch aufnahm, wonach die „Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen“ sowie „abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen“ mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können und im Juli 2021 drei Männer, die zum Christentum konvertiert waren, auf dieser Grundlage zu langjährigen Haftstrafen verurteilt wurden. Auch angesichts der aktuellen Berichterstattung zum harten Vorgehen der iranischen Regierung gegenüber Protestierenden und Demonstrierenden in Zusammenhang mit dem Tod von Masha Amini ist eine derartige Einstufung zu erwarten. Die Erstbeschwerdeführerin ist daher der tatsächlichen Gefahr ausgesetzt, aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in das Blickfeld der iranischen Behörden zu geraten und in ihrem Herkunftsstaat von Verfolgungshandlungen seitens des iranischen Staates betroffen zu sein.

Es sind ferner keine substantiellen Hinweise zu erkennen, dass die Erstbeschwerdeführerin in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben wird, den Eindruck (Vorwurf) des Abfalls vom Islam/der Konversion zum Christentum bzw. der Bedrohung der staatlichen/politischen/religiösen Ordnung zu entkräften. Überdies ist angesichts des ersthaften Übertrittes der Erstbeschwerdeführerin zum Christentum nicht davon auszugehen, dass sie gegenüber den iranischen Behörden angeben wird, eine Muslima geblieben zu sein.

Dass bei den der Erstbeschwerdeführerin drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen (rechtswidrige oder willkürliche Festnahmen und Tötungen; Verschwindenlassen und Folter; Haftstrafen unter harten und lebensbedrohlichen Haftbedingungen; Körperstrafen bis hin zur Todesstrafe) die Intensität der Verfolgungshandlungen zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Die der Erstbeschwerdeführerin drohende (staatliche) Verfolgung knüpft unzweifelhaft an die Konventionsgründe „Religion“ und „politische Gesinnung“ an. Die Erstbeschwerdeführerin hat deshalb mit asylrelevanten Reaktionen der iranischen Behörden/Gesellschaft zu rechnen, weil in ihrem Verhalten und ihren konkreten religiösen Aktivitäten eine politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird, zumal darin eine Abweichung von der im Iran staatstragenden islamischen Religion/Ordnung zum Ausdruck kommt.

Die für die Asylanerkennung geforderte „maßgebliche Wahrscheinlichkeit“ der Verfolgung im Sinn der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt vor. Es besteht ein erhebliches Verfolgungsrisiko im Hinblick auf die persönliche Sicherheit und physische Integrität der Erstbeschwerdeführerin. Das glaubwürdige Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin ist angesichts der aktuellen Verhältnisse im Herkunftsstaat zur Dartuung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bzw. der Verfolgungsgefahr jedenfalls geeignet, da sich daraus konkrete, überzeugende Hinweise ergeben, dass sie (nicht nur möglicherweise, sondern) mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit aus den dargelegten Gründen von Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat betroffen ist. Die im Entscheidungszeitpunkt zu erstellende Prognose über die Situation der Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat ergibt, dass sie gegenwärtig mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität im Iran rechnen muss.

Dass die Erstbeschwerdeführerin im Iran vor ihrer Ausreise seitens der iranischen Behörden keiner Verfolgung ausgesetzt war und unbehelligt blieb, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, kann doch bei der konkreten Sachlage der Beschwerdeführer bei Rückkehr jedenfalls nicht (mehr) mit dem gleichen Desinteresse der iranischen Regierung rechnen (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Für die Frage der Zuerkennung des Asylstatus ist es auch nicht zwingend erforderlich, dass der Schutzsuchende bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde. Denn die GFK gebietet das Abstellen auf die dem Asylwerber drohende Verfolgung im Herkunftsstaat. Entscheidend ist demnach, dass der Schutzsuchende im Entscheidungszeitpunkt mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212 unter Hinweis Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status² [2014], etwa 123, 162 und 165, wonach das Kriterium der wohlbegründeten Furcht vorausschauender Natur sei; vgl. auch Goodwin-Gill/McAdam, The Refugee in International Law³ [2007], 54). Davon ist, wie dargelegt, im Fall der Erstbeschwerdeführerin aber auszugehen.

Die Erstbeschwerdeführerin ist somit erheblich gefährdet, im Iran asylrelevant in das Blickfeld der iranischen Behörden/der iranischen konservativ-religiösen Gesellschaft zu geraten und aus politischen/religiösen Gründen Opfer schwerster Menschenrechtsverletzungen zu werden. Im Fall der Erstbeschwerdeführerin sprechen - unter Einbeziehung der allgemeinen Situation im Iran - somit konkrete, substantielle Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden Gefahr der Verfolgung konkret für diese. Die Furcht der Erstbeschwerdeführerin vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat ist daher als „wohlbegründet“ im Sinne der GFK anzusehen.

Eine „innerstaatliche Fluchtalternative“ (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG und § 11 AsylG) ist nicht zu bejahen. Aus der festgestellten Situation für Apostaten/Konvertiten bzw. für religiös/politisch Oppositionelle folgt, dass diese sich (für die Erstbeschwerdeführerin) im gesamten Staatsgebiet des Iran gleichermaßen darstellt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG; die festgestellte Verurteilung der Erstbeschwerdeführerin stellt keinen Asylausschlussgrund dar) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.3.2.3. In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin sind die „Sonderbestimmungen für das Familienverfahren“ nach § 34 AsylG umfänglich zur Anwendung zu bringen. Denn die Zweitbeschwerdeführerin unterfällt als im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind der Erstbeschwerdeführerin und des Beschwerdeführers der Definition einer Familienangehörigen nach § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG.

Der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin ist daher gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes zu behandeln. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG sind die Verfahren zwingend gemeinsam als Familienverfahren zu führen und hat die Zweitbeschwerdeführerin, unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 AsylG, den gleichen Schutzumfang zu erhalten (vgl. auch VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205 und VfGH 18.09.2015, E 1174/2014).

Da diese Voraussetzungen hier vorliegen, insbesondere auch Tatbestände nach § 34 Abs. 2 Z 1 und Z 3 AsylG nicht zu erkennen sind, ist der Zweitbeschwerdeführerin derselbe Schutz, der ihren Eltern zugesprochen wurde (nämlich der Status der Asylberechtigten) im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 2 AsylG und 34 Abs. 4 AsylG zuzuerkennen.

3.3.2.4. Ergebnis: Den Beschwerden der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien ist stattzugeben und ihnen gemäß § 3 AsylG der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG sind diese Entscheidungen mit der Feststellung zu verbinden, dass den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig ist.

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