Bundesverwaltungsgericht W103 2261630-1

W103 2261630-1Tribunale amministrativo federale16 nov 2022

Regest

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Dauer Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gewerbsmäßigkeit Herabsetzung illegaler Aufenthalt Interessenabwägung non-refoulement Prüfung öffentliches Interesse Rückkehrentscheidung Schlepperei Sicherheitslage strafrechtliche Verurteilung Teilstattgebung Versorgungslage

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W103 2261630-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W103.2261630.1.00

Spruch

W103 2261630-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Republik Moldau (Moldawien), vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2022, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 57 AsylG, § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 und 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF iVm § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 6 Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein moldawischer Staatsangehöriger, wurde am 17.01.2022 um 09:40 Uhr von Beamten der österreichischen Bundespolizei aufgrund des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Sachverhaltes und dem daraus resultierenden dringenden Tatverdacht der Begehung der Schlepperei, des Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie wegen vorsätzlicher Gemeingefährdung vorläufig festgenommen und im Anschluss in das PAZ XXXX eingeliefert.

2. Mit Beschluss des LG XXXX vom 22.08.2021, XXXX , wurde der BF in Untersuchungshaft genommen.

3. Am 22.02.2022 wurden der BF von einem Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Rumänisch/Moldawisch niederschriftlich einvernommen und diesem zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, gegen ihn im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen. Die Muttersprache des BF sei Rumänisch/Moldawisch. Er spreche kein Deutsch.

Er lebe gemeinsam mit seiner Familie in Moldawien. Der BF sei am Tage seiner Festnahme in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Während seines Aufenthaltes in Österreich haben er nirgends Unterkunft genommen. Der BF habe in Österreich keine Familienangehörigen und spreche nichts gegen seine Rückkehr nach Moldawien. Der BF habe in Moldawien keine Probleme, er wolle nur zurück zu seiner Familie.

4. Mit Urteil des LG XXXX vom 31.082022, XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen der Schlepperei nach den § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs am 06.09.2022 in Rechtskraft.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.09.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Moldawien (Republik Moldau) zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Das Bundesamt stellte die Identität sowie die moldawische Staatsangehörigkeit des BF fest und führte aus, dass dieser lediglich wegen der Begehung der Schlepperei nach Österreich eingereist sei, weshalb der BF im Bundesgebiet schließlich auch verurteilt worden sei. Er habe auch noch nie einen Aufenthaltstitel beantragt und habe keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF sei in Österreich weder beruflich, noch sozial verankert. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF sei zulässig und die Erlassung eines befristeten Einreiseverbots gerechtfertigt.

6. Mit Information zur Rechtsberatung vom 27.09.2022 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG zur Verfügung gestellt.

7. Mit Schriftsatz vom 25.10.2022 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF fristgerecht, nach Zustellung des Bescheides, rechtzeitig Beschwerde im vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen zunächst neuerlich der Sachverhalt bzw. der Verfahrensgang dargestellt und ausgeführt, die belangte Behörde habe keine einzelfallbezogene Prüfung der Rückkehrentscheidung vorgenommen, sondern zur Begründung lediglich Textbausteine aneinandergereiht und auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF verwiesen. Zur Erlassung der Rückkehrentscheidung wurde darüber hinaus umfangreich höchstgerichtliche Rechtsprechung dargelegt und ausgeführt, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einem Begründungsmangel behaftet habe, weil sie das Einreiseverbot in unzulässiger Weise ausschließlich auf die Verurteilung des BF stütze. Außerdem habe die belangte Behörde es unterlassen, sich einen persönlichen Eindruck vom BF zu machen. Das erlassene Einreiseverbot von 8 Jahren erscheine vor dem Hintergrund einer maximalen Strafdrohung von bis zu 10 Jahren und der Verurteilung des BF zu einer 2-jährigen Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig hoch. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass das BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen habe, um die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK zu prüfen. Angeregt wurde der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der Folge wurde beantragt das BVwG möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.

8. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 31.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Moldau, welcher die im Spruch ersichtlichen Personalien führt. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 17.01.2022 lediglich zum Zweck der Begehung des Tatbestandes der Schlepperei in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei er auf frischer Tat betreten und am 17.01.2022 festgenommen wurde. Am 20.01.2022 wurde über den BF die Untersuchungshaft angeordnet.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich straffällig, im Strafregister der Republik Österreich ist folgende Verurteilung ersichtlich:

Mit Urteil des LG XXXX vom 31.082022, XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen der Schlepperei nach den § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs am 06.09.2022 in Rechtskraft.

Der strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit mehreren Mittätern in der Absicht sich durch die wiederkehrende Begehung der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 FPG längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges, fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, insgesamt war der BF am 12.01.2022 (12 Fremde) und am 17.01.2022 (14 Fremde) an der Schleppung beteiligt, sowie unter Ausnutzung der Kontakte zur Schlepperorganisatoren und als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung bestehend aus mehreren weiteren abgesondert verfolgten Personen, die die Schleppung von Fremden organisierten und durchführten bzw. die rechtswidrige Einreise bzw. Durchreise in Bezug auf mindestens drei Fremde durch ein Mitgliedstaat der EU nämlich zumindest von Ungarn nach Österreich, mit dem Vorsatz sich und Dritte durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert bzw. zu fördern versucht hat, wofür die Geschleppten ein Entgelt von mehreren tausend Euro bezahlen mussten. Und zwar 1.) am 12.01.2022, € 1.800.- , 2) a, 17.01.2022, € 2.100.-

Der BF hat sich somit der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 erster Fall FPG schuldig gemacht.

Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen, die mehrfache Deliktsqualifikation und als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie die geständige Verantwortung.

Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine Gefährdung in Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Der Beschwerdeführer verfügte – mit Ausnahme seiner nunmehr in Österreich zu verbüßende Haftstrafe – nie über eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Er befindet sich dzt in der JA in Strafhaft. Er hat keinen Aufenthaltstitel in Österreich beantragt.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen familiären, privaten oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer hat keine Aspekte einer Integration im österreichischen Bundesgebiet oder im Raum Europas dargetan und ging in Österreich keiner erlaubten und gemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Der BF spricht kein Deutsch. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in der Republik Moldau, wo Familie lebt.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Moldau in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der BF ist gesund und nimmt keine Medikamente.

Hinsichtlich der aktuellen Lage in der Republik Moldau (Moldawien) wird auf die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Verfahren eingeführten und von Seiten der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers. Weiters durch Einsichtnahme in die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderberichte zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Republik Moldau (Moldawien). Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln. Zur Aktualität der Quellen wird darauf hingewiesen, dass sich die dargestellte Informationslage unter Berücksichtigung aktualisierter Quellen in Zusammenschau mit aktueller medialer Berichtserstattung in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten im Wesentlichen unverändert darstellt.

Die Identität des BF steht aufgrund des vorgelegten Dokumente/RP Republik Moldau (siehe AS 25) fest. Beim im Bescheid des BFA angegebenen Geburtsdatums „ XXXX “ handelt es sich offenbar um einen Irrtum.

Die Feststellungen zur Einreise des BF, dem Betreten auf frischer Tat, seiner Festnahme und der U-Haft Verhängung beruhen auf dem Bericht der LPD XXXX vom 17.01.2022 und dem Beschluss des LG XXXX zu XXXX vom 20.01.2022.

Die Feststellungen zum gesetzten strafrechtswidrigen Verhalten und der daraus ableitbaren Gefährdungsprognose ergeben sich insbesondere aus dem Strafregister der Republik Österreich, sowie den Ausführungen des im Akt einliegenden und im angefochtenen Bescheid auszugsweise wiedergegebenen Urteils des LG XXXX .

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet – mit Ausnahme der Zeit seiner nunmehrigen Inhaftierung – nie über eine aufrechte Wohnsitzmeldung verfügte, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Hierdurch wird wiederum die fehlende soziale Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unterstrichen. Des Weiteren gab er selbst an, im Bundesgebiet nirgends Unterkunft genommen zu haben.

Die Feststellung, wonach der BF über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, in Österreich nicht erwerbstätig war und kein Deutsch spricht, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor dem BFA.

Die Feststellung, wonach der BF über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügt, fußt ebenfalls auf seinen eigenen Angaben vor dem BFA.

Im gesamten Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in seinem Herkunftsstaat einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit erleiden würde oder aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht in der Lage wäre, die notdürftigsten Existenzmittel aus eigenem zu bestreiten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden, volljährigen Mann, der im Herkunftsstaat aufgewachsen und mit den dortigen Lebensumständen vertraut ist sowie die Landessprache spricht. Der BF hat bereits zuvor im Herkunftsstaat von seiner Arbeit gelebt und wurde nicht vorgebracht, weshalb dem BF die Bestreitung seines Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit bei seiner Rückkehr nicht neuerlich möglich sein sollte. Vielmehr gab der BF vor dem BFA selbst an, im Herkunftsstaat keine Probleme zu haben und zurück zu seiner Familie zu wollen. Dem BF wird es mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei seiner Rückkehr möglich die notdürftigsten Existenzmittel erneut aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten und nicht in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Der BF ist nach eigenen Angaben gesund und hat keine Probleme. Darüber hinaus wurden für den BF keine medizinischen Unterlagen vorgelegt aus denen sich eine Erkrankung ergeben würde.

Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt (zu den aktuellen Zahlen vgl. https://covid19.who.int/region/euro/country/md). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion zu einer Hoch-Risikogruppe zählen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:

3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG idgF hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß Art. 20 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise, und soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 lit. a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a, c, d und e SDÜ in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex gelten für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, für einen Drittstaatsangehörigen die dort genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Gemäß Art. 11 Abs. 1 Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können gemäß Art. 12 Abs. 1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt. Gemäß Art. 12 Abs. 2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.

Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Moldau und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist als Inhaber eines gültigen biometrischen Reisepasses nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 1 Abs. 2 Visumpflicht-Verordnung für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.

Der BF stellt – wie in Punkt 5.4. unten ausgeführt – aufgrund der begangenen Straftat und der damit einhergehenden Verurteilung wegen der Verbrechen der Schlepperei und des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er erfüllt daher nicht die Voraussetzungen gemäß Art. 5 SDÜ und ist daher nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Die Rückkehrentscheidung war daher richtigerweise auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zu stützen.

3.2.2. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer ist weder seit einem Jahr geduldet, noch Zeuge oder Opfer von Gewalt. Da keine Anhaltspunkte für die Zuerkennung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vorgebracht wurden, oder sonst im Verfahren hervorgekommen sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.

3.2.3.1. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

3.2.3.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im Rahmen der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon aus, dass im vorliegenden Fall keine schützenwerten familiären oder privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet erkannt werden können und fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Der BF reiste spätestens am 17.01.2022 zur Begehung einer Straftat, nämlich der Schlepperei, in das österreichische Bundesgebiet ein, bei welcher er auf frischer Tat betreten wurde.

Der BF verfügt in Österreich über keine aufhältigen Familienangehörigen oder sonstigen engen sozialen Bindungen, weshalb ein schützenswertes Familienleben, in welches durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingegriffen werden könnte, nicht vorliegt.

Der BF verfügt über keine gesellschaftliche oder sprachliche Integration, ist nicht legal erwerbstätig und war im Bundesgebiet, mit Ausnahme seiner nunmehrigen Inhaftierung, nie im Bundesgebiet gemeldet.

Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat und verfügt über Kenntnisse der Landessprache, weshalb es ihm daher als volljährigem Mann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen. Außerdem halten sich ebendort seine Familie auf. Darüber hinaus wurde der BF mit Urteil des LG XXXX vom 31.08.2022, XXXX , wegen der Verbrechen der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers beeinträchtigte gewichtige Grundinteressen der Gesellschaft – vor allem das Interesse an Ordnung und Sicherheit und Schutz der körperlichen Unversehrtheit Dritter.

3.2.3.3. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

3.2.3.4. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

3.2.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Im Rahmen der Erläuternden Bemerkungen zur Novellierung des § 52 Abs. 9 FPG im Rahmen des FrÄG 2017 mit BGBl. I Nr. 145/2017 (1523 der Beilagen XXV. GP) wurde klargestellt, dass das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes oder Abschiebungshindernisses nicht mehr die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn es nachträglich festgestellt wird, deren Außerkrafttreten zur Folge hat, sondern Gegenstand eines eigenen Spruchpunktes im Bescheid über die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist. Ergibt zB. die Gefährdungsprognose nach Art. 3 EMRK, dass dem – ausreisepflichtigen – Drittstaatsangehörigen im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat die Gefahr lebensbedrohender Verhältnisse drohen würde, ist künftig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und in einem eigenen Spruchpunkt die Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 50 Abs. 1 FPG festzustellen sowie die Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG auszusprechen.

In der Republik Moldau besteht angesichts der vorliegenden Länderberichte in Zusammenschau mit der laufenden Medienbeobachtung keine prekäre Sicherheits- oder Versorgungslage, welche eine Abschiebung per se als Verletzung von Artikel 3 EMRK erscheinen lassen würde. Die Kampfhandlungen in der Ukraine finden ausschließlich auf ukrainischem Staatsgebiet statt. Die Sicherheits- und Versorgungslage in der Republik Moldau ist stabil. Der Beschwerdeführer hat auch weder ein ausreichend substantiiertes Vorbringen in diese Richtung geäußert, noch sind notorische gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sprechende Umstände erkennbar (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101). Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erfolgte demnach zu Recht.

3.2.5. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Verurteilung wegen der Verbrechen der (gewerbsmäßigen) Schlepperei und des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung kann der Ansicht der Behörde nicht entgegengetreten werden, dass eine unverzügliche Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegen ist, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgt ist und die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.3.2. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Nachdem dies in der gegenständlichen Beschwerdesache der Fall war, wurde zu Recht keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.

3.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.):

3.4.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 3 FPG indiziert das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, mwN).

3.4.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, wonach eine von einem Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit insbesondere dann anzunehmen ist, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Die Behörde erachtet den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu Recht als erfüllt, wodurch von einer vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen ist. Der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, nämlich zu 2 Jahren, verurteilt.

Wie bereits auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffenderweise ausgeführt hat, wiegt das gesamte vom BF gesetzte Fehlverhalten schwer, wobei der BF wegen der Verbrechen der (gewerbsmäßigen) Schlepperei ihm Rahmen einer kriminellen Vereinigung verurteilt worden ist. Der BF befindet sich im Bundesgebiet nunmehr in Strafhaft. Insgesamt ist festzuhalten, dass es sich nach der Rechtsprechung bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten handelt (vgl. VwGH vom 20.05.2021, Ra 2021/21/0146).

Der BF hat durch sein Verhalten, wenn man die näheren Tatumstände bei der Beurteilung seines Persönlichkeitsbildes miteinbezieht, die Geschleppten massiv gefährdet, indem er aus dem noch fahrenden Fahrzeug sprang und einen Fluchtversuch unternahm, wobei der PKW gegen einen Brückenpfeiler prallte und einer der Fremden eine Verletzung im Gesicht erlitt. Festzuhalten ist, dass der BF nicht nur in Kauf nahm sich durch das Schicksal flüchtender Menschen ausbeuterisch zu bereichern, sondern auch darüber hinaus deren körperliche Sicherheit massiv gefährdete. So ist auch dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil zu entnehmen, dass der BF die Verbrechen der Schlepperei mehrfach qualifiziert beging und eine große Anzahl von Fremden, nämlich 25, davon betroffen waren.

Vor diesem Hintergrund brachte der Beschwerdeführer seinen Unwillen hinsichtlich der Beachtung der österreichischen Rechtsordnung zum Ausdruck und gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Der BF befindet sich aktuell in Strafhaft, sodass auch nicht eine Zeit eines etwaigen längeren Wohlverhaltens zu seinen Gunsten zu werten ist.

3.4.4. Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer familiäre oder private Anknüpfungspunkte zu aufhältigen Personen im Bundesgebiet oder dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht ins Treffen geführt. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht entgegen.

3.4.5. In einer Gesamtbetrachtung ist mit der erheblichen, wiederholt gegen die körperliche Unversehrtheit anderer gerichteten, kriminellen Energie des Beschwerdeführers ein Gesamtverhalten und ein Persönlichkeitsbild des BF zu konstatieren, welches von einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und gegenüber dem in Österreich und in der EU vorherrschenden Schutz der körperlichen Integrität Dritter geprägt ist. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH vom 19. Mai 2004, 2001/18/0074).

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist die tatsächliche Verhängung eines 8-jährigen Einreiseverbotes (bei einer Höchstfrist von 10 Jahren) gemäß § 53 Abs. 3 FPG vor dem Hintergrund der herangezogenen Umstände, nämlich, einer strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, trotz erheblicher krimineller Energie, als unverhältnismäßig anzusehen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 8 Jahren war daher als überschießend anzusehen, zumal in anderen, gewichtigeren Fällen kein Spielraum mehr nach oben bliebe. Ein Einreiseverbot von 6 Jahren erscheint dem Gericht angemessen, um den Wegfall der vom BF ausgehenden Gefährdung im Schengenraum zu erwarten.

3.4.6. Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021).

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe stattzugeben.

3.5. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid stammt aus Mai 2022). Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts in den tragenden Erwägungen bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht substantiiert in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet sich kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe. Auch dem 7-jährigen Einreiseverbot wurde beschwerdeseitig nicht (hinreichend substantiiert) entgegengetreten. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift hat sich die belangte Behörde sehr wohl einen persönlichen Eindruck vom BF verschafft, indem es ihn niederschriftlich einvernommen hat (AS 47ff). Das Gericht musste sich keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0234, mwN).

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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