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L506 2245004-1•Bundesverwaltungsgericht L506 2245004-1
L506 2245004-1Tribunale amministrativo federale16 nov 2022
Aufenthaltsehe Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung Scheinehe Unionsrecht Voraussetzungen
L506 2245004-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 30.06.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2022, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein türkischer Staatsangehöriger, heiratete am XXXX die slowakische Staatsbürgerin XXXX , nunmehr verehelichte XXXX , in der türkischen Stadt XXXX .
Er stellte am 04.12.2020 einen Visumsantrag beim österreichischen Generalkonsulat in Istanbul zur Berechtigung seines Aufenthaltes in den Schengen Staaten.
Der BF reiste am 13.12.2020 mit einem gültigem Visum C in das österreichische Bundesgebiet ein.
Der BF ist ab dem 14.12.2020 in Österreich meldeamtlich erfasst.
2. Der BF stellte am 11.01.2021 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete nach Information durch die Bezirkshauptmannschaft (BH) XXXX Ermittlungen über die Polizeiinspektion (PI) XXXX hinsichtlich einer Scheinehe ein.
4. Am 04.03.2021 übermittelte die PI XXXX einen Abschluss-Bericht an die Staatsanwaltschaft (StA) XXXX wegen des gegen die Eheleute erhobenen Verdachtes auf Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und -partnerschaften ohne Bereicherung gem. § 117 Abs. 1 FPG.
5. Am 18.03.2021 wurde der BF vom Sicherheitsreferat des Landes XXXX , BH XXXX , vom Ergebnis der Beweisaufnahme zu seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers verständigt und ihm mitgeteilt, dass die Behörde von einer reinen Aufenthaltsehe im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG ausgehe und dies einen Versagungsgrund, der der Erteilung einer Aufenthaltskarte entgegenstehe, darstelle. Gleichzeitig wurde dem BF unter Setzung einer zweiwöchigen Frist die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
6. Am 22.03.2021 gab die Ehefrau des BF der Stadtgemeinde XXXX bekannt, dass der BF die gemeinsame Wohnung nicht mehr bewohne.
7. In der Stellungnahme vom 01.04.2021 bestritt der BF das Vorliegen einer Aufenthaltsehe.
8. Am 08.04.2021 wurden sowohl der BF als auch die Ehefrau beim BFA niederschriftlich einvernommen. Die Ehefrau des BF gab dabei an, sie lebe seit 2009 in Österreich, sei in unterschiedlichen Branchen erwerbstätig gewesen, arbeite nunmehr als Reinigungskraft und mache die Ausbildung zur Altenhelferin. Zu Ihrem Ehemann, dem BF, gab sie an, dass sich dieser seit Oktober 2020 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte, seit 2 Wochen aber bei einem Freund in XXXX lebe, weil sie ihn wegen der vielen Streitereien aus der Wohnung geworfen habe; sie strebe nunmehr die Scheidung an.
Der BF gab an, er halte sich seit seiner Einreise am 13.12.2020 durchgehend in Österreich auf. Er lebe derzeit von seiner Frau getrennt, sie hätten sich wegen ihres Drogenkonsums gestritten. In der Türkei könne er zwar leben, hätte aber keine Arbeit. Er wolle hier in Österreich bleiben und deshalb auch nicht in die Scheidung einwilligen.
9. Die Staatsanwaltschaft verständigte am 06.05.2021, eingelangt am 17.05.2021, das BFA von der Anklageerhebung gegen den BF gem. § 117 Abs. 4 FPG.
10. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen den BF gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF zwar durch seine Ehe zum begünstigten Drittstaatsangehörigen geworden sei, doch gehe die erkennende Behörde von einer Aufenthaltsehe aus. Der BF habe das Rechtsinstitut der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte missbraucht, weshalb von ihm eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgehe, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im genannten Ausmaß rechtfertige.
11. In der Beschwerde bestritt der BF abermals, eine Aufenthaltsehe eingegangen zu sein. Zwar räumte er ein, dass sowohl er als auch seine Ehefrau mit Urteil des BG XXXX vom 16.06.2021 wegen des Vergehens des Eingehens und Vermittelns von Aufenthaltsehen nach § 117 Abs. 1 und Abs. 4 FPG zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt worden seien, doch sei dieses Urteil aufgrund der fristgerecht eingebrachten Berufung nicht rechtskräftig geworden; es gelte daher die Unschuldsvermutung. Der angefochtene Bescheid greife massiv in das Privat- und Familienleben des BF ein, ohne dass die Behörde eine Interessensabwägung vorgenommen hätte.
Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge
eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und
in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufheben, in der Sache selbst entscheiden und von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF Abstand nehmen;
in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
12. Am 04.08.2021 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem bezug habenden Verwaltungsakt in der (vormals) zuständigen Gerichtsabteilung ein.
13. Am 09.08.2021 wurde dem BVwG der Abtretungsbericht der LPD XXXX vom 02.08.2021 an die StA XXXX wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs des BF mit Suchtgiften gem. § 27 Abs. 2 SMG übermittelt.
14. Die LPD XXXX teilte am 03.01.2022 dem Fremdenreferat der BH XXXX und dem BFA mit, dass der BF über keinen Wohnsitz in Österreich mehr verfüge.
15. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung einer Aufenthaltskarte abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenhaltsrechts falle (§ 54 Abs. 7 NAG). Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer kein gemeinsames Familienleben mit seiner Ehegattin führe.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
16. Das Verfahren gegen den BF und seine Ehefrau wegen § 117 Abs. 4 bzw. Abs. 1 FPG wurde mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX , gem. § 227 Abs. 1 StPO eingestellt.
17. Das BVwG ersuchte das BG XXXX um Übermittlung des Urteils sowie des Verhandlungsprotokolls zur Strafsache gem. § 117 Abs. 4 bzw. Abs. 1 FPG, welche am 23.05.2022 beim BVwG einlangten. Übermittelt wurde gleichzeitig das Urteil des LG XXXX vom XXXX , mit dem der Berufung des BF Folge gegeben und das Urteil des BG XXXX nach § 468 Abs. 1 Z 4, § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wurde und das BVwG darauf hingewiesen, dass das Strafverfahren gem. § 227 Abs. 1 StPO per 01.03.2022 wegen Zurückziehung des Strafantrages durch die StA XXXX eingestellt wurde.
18. Am 23.05.2022 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der BF, dessen frau als Zeugin und das BFA geladen waren. Auf Antrag des BF wurde auch die Ehefrau des BF als Zeugin geladen.
19. Mit Schreiben vom 10.08.2022 ersuchte der BF um Entscheidung.
20. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.08.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L514 abgenommen und der Gerichtsabteilung L506 neu zugeteilt.
21. Am 20.09.2022 fand vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX in der Beschwerdesache gegen den Bescheid der BH XXXX vom 27.01.2022 eine mündliche Verhandlung statt.
In der Folge wurde mit Erkenntnis vom 24.10.2022, Zl. LVwG XXXX , die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen und erwuchs durch Zustellung am selben Tag in Rechtskraft. Das LVwG erachtete den seitens der belangten Behörde gezogenen Schluss im Sinne des § 30 Abs. 1 NAG (Aufenthaltsehe) für richtig und gab aus diesem Grund der Beschwerde keine Folge.
22. Mit Schreiben vom 27.10.2022 räumte das BVwG dem BF zum Erkenntnis des LVwG die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
23. In der Stellungnahme vom 02.11.2022 bestätigte der BF, dass er zwar mit seiner Gattin nicht an gemeinsamer Adresse wohnhaft sei, doch sei dem Verfahren vor dem LVwG auch zu entnehmen, dass zwischen dem BF und seiner Ehegattin keinesfalls eine Scheinehe geschlossen worden sei.
24. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist türkischer Staatsangehöriger.
Der BF heiratete am XXXX die slowakische Staatsbürgerin XXXX , verehelichte XXXX , in der türkischen Stadt XXXX .
Der BF reiste am XXXX mit einem gültigem Visum C in das österreichische Bundesgebiet ein.
Der BF verfügte bzw. verfügt von 14.12.2020 - 14.04.2021, von 16.04.2021 - 05.01.2022 und ab dem 03.02.2022 über einen meldeamtlichen Hauptwohnsitz in Österreich.
Die in der Türkei geschlossene Ehe des BF ist formal nach wie vor aufrecht.
Ein melderechtlicher gemeinsamer Wohnsitz lag von 14.12.2020 - 14.04.2021 und von 16.06.2021 - 05.01.2022 vor.
Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 27.01.2022, GZ XXXX , wurde dieser Antrag des BF abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle (§ 54 Abs. 7 NAG). Die Behörde erachtete es als zweifelsfrei erwiesen, dass nicht beabsichtigt sei, ein gemeinsames Familienleben im Sinne des § 30 Abs. 1 NAG in Verbindung mit Art 8 EMRK zu führen.
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des LVwG XXXX vom 24.10.2022, XXXX , rechtswirksam zugestellt am selben Tag, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen und in der rechtlichen Beurteilung festgehalten, dass der von der belangten Behörde gezogene Schluss im Sinne des § 30 Abs. 1 NAG für richtig zu befinden und der Beschwerde daher keine Folge zu geben war.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Identität des BF und der in der Türkei geschlossenen Ehe konnten aufgrund der vorgelegten Dokumente, an denen kein Grund zu zweifeln bestand, getroffen werden.
Die Feststellungen hinsichtlich der Einreise des BF nach Österreich konnten anhand des Visums und der Eintragung im Reisepass des BF (AS 293) getroffen werden, sein Aufenthalt war somit für 90 Tage im Schengenraum legal. Hinsichtlich seiner Meldedaten wird auf den aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister verwiesen.
Die Feststellungen zum Antrag des BF auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers, der Abweisung dieses Antrags samt der Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle, und der Abweisung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ergeben sich aus dem Abschlussbericht der PI XXXX vom 04.03.2021, dem Urteil des BG XXXX vom 16.06.2021 (in dem ebenfalls der Schluss gezogen wurde, dass im Fall der beiden Eheleute von einer Aufenthaltsehe auszugehen sei, wenngleich dieses Urteil aufgehoben wurde, doch ist diese Behebung auf den Umstand zurückzuführen, dass § 117 Abs. 1 und 4 FPG zwar das Eingehen einer Ehe zu einem bestimmten Zweck pönalisiert, im konkreten Fall aber diese Ehe im Ausland von zwei Ausländern abgeschlossen worden sei, weshalb es an einer inländischen Gerichtsbarkeit in Österreich mangle, doch hätten im angefochtenen Urteil Feststellungen für einen Anknüpfungspunkt für die inländische Gerichtsbarkeit gefehlt (vgl. LG vom 07.10.2021, 9 BI 31/21w)), dem Bescheid der BH XXXX vom XXXX , einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom 24.10.2022, LVwG XXXX sowie der dem Erkenntnis zugrundeliegenden Verhandlungsschrift vom 20.09.2022.
Soweit der BF in seiner Stellungnahme vom 02.11.2022 vermeint, dass trotz des Erkenntnisses des LVwG vom 24.10.2022 keinesfalls zwischen ihm und seiner Ehegattin eine Scheinehe geschlossen worden sei, so steht diesem Vorbringen jedenfalls - unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieser Aussage - jedenfalls die rechtskräftige Feststellung gem. § 54 Abs. 7 FPG, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle, entgegen.
Zu Spruchteil A): Behebung des angefochtenen Bescheides
4.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Das Verwaltungsgericht hat, wenn es „in der Sache selbst“ entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.02.2015, Ra 2015/04/0007; 25.07.2019, Ra 2018/22/0270); allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022, mwH).
Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige unter den dort näher genannten Voraussetzungen zulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Ehegatten von EWR-Bürgern, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, kommt die Stellung als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu; das gilt auch dann, wenn die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist (vgl. VwGH 07.04.2011, 2011/22/0005; VwGH 14.04.2016, Ro 2016/21/0005), und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung im Sinn des § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorliegt (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293).
§ 30 Abs. 1 NAG lautet: Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.
§ 54 Abs. 7 NAG lautet: Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
4.1.2. Der BF ist als Staatsangehöriger der Türkei Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass einem Fremden, der mit einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist (unabhängig davon, ob die Ehe als Scheinehe zu qualifizieren wäre), die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zukommt. Insofern treffe zu, dass das formell aufrechte Bestehen der Ehe maßgeblich ist. Das steht der Wahrnehmung einer Scheinehe aber nicht entgegen, sondern bedeutet nur, dass sich die Konsequenzen dieser Scheinehe nach den für begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Regeln bestimmen. Insbesondere käme etwa die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach § 67 Abs. 1 FPG, weil auf Grund des persönlichen Verhaltens des begünstigten Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, in Betracht. Daran kann auch auf Grundlage der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) kein Zweifel bestehen, sieht doch deren Art. 35 vor, dass die Mitgliedstaaten die Maßnahmen erlassen können, die notwendig sind, um die durch die Richtlinie verliehenen Rechte "im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern" (vgl. VwGH 14.4.2016, Ro 2016/21/0005 mwN).
Als Ehegatte einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, kam dem Beschwerdeführer demnach grundsätzlich die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG 2005 zu; dies galt unabhängig davon, ob die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG vorlag (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; 25.9.2017, Ra 2017/20/0293).
Im gegenständlichen Fall liegt zum hg. Entscheidungszeitpunkt eine rechtskräftige Feststellung im Sinn des § 54 Abs. 7 NAG vor (Bescheid der BH XXXX vom 27.01.2022, GZ XXXX in Zusammenschau mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom 24.10.2022, XXXX ,), wonach der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
Dem Beschwerdeführer kommt daher entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits aus diesem Grund die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger nicht (mehr) zu.
Da dem Beschwerdeführer die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger nicht (mehr) zukommt, damit eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Eigenschaft als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger) nicht (mehr) vorliegt und somit auch keine Grundlage für die an das Bestehen eines Aufenthaltsverbotes geknüpfte Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes mehr besteht, ist der angefochtene Bescheid mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zur Gänze zu beheben.
Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG 2014 zu nennen. § 28 Abs. 5 VwGVG 2014 regelt hingegen nur die Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das Verwaltungsgericht und bietet keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung selbst, sei es nach § 28 Abs. 3 Satz 2 und 3 (oder Abs. 4) VwGVG 2014, sei es nach § 28 Abs. 1 und 2 oder Abs. 3 Satz 1 VwGVG 2014 (VwGH 04.08.2016 2016/21/0162).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4.1.3. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zu Aufenthaltsverboten und in Verbindung mit § 54 Abs. 7 NAG auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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