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W215 2228560-1•Bundesverwaltungsgericht W215 2228560-1
W215 2228560-1Tribunale amministrativo federale15 nov 2022
Aufenthaltsberechtigung Deutschkenntnisse Einreiseverbot Familienverfahren geänderte Verhältnisse individuelle Verhältnisse Integration non refoulement Pandemie private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Spruchpunkt - Zurückziehung Spruchpunktbehebung Verfahrenseinstellung Voraussetzungen
W215 2204044-1/11E
W215 2204043-1/7E
W215 2219169-1/7E
W215 2228560-1/3E
W215 2254227-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von XXXX alle Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) und 2) 12.07.2018, 3) 09.04.2019, 4) 07.01.2020 und 5) 03.01.2022, Zahlen 1) 830735007-1662265, 2) 830735105-1662257, 3) 1214281802-181199025, 4) 1248668805-191025623 und 5) 1291772508-211982332, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlungen zu Recht:
A)
I. Die Verfahren aller Beschwerdeführer werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), eingestellt.
II. a) Den Beschwerden XXXX wird hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte IV. bis VI. stattgegeben, die Bescheide bezüglich dieser Spruchpunkte behoben, Rückkehrentscheidungen in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Usbekistan gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, für auf Dauer unzulässig erklär und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, iVm § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 Asyl, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
II. b) Den Beschwerden von XXXX wird hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte IV. bis VI. stattgegeben, die Bescheide bezüglich dieser Spruchpunkte behoben, Rückkehrentscheidungen in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Usbekistan gemäß § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, iVm § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, für auf Dauer unzulässig erklär und XXXX gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, iVm § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die erstbeschwerdeführende Partei (P1) ist die Mutter der zweitbeschwerdeführenden Partei (P2). Die drittbeschwerdeführende Partei (P3) ist die Ehegattin von P2 und beide sind die Eltern der viert- und fünftbeschwerdeführender Parteien (P4 und P5).
I. Verfahrensgang:
1. P1 reiste mit dem damals noch minderjährigen P2 zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und P1 stellte für sich und P2 am 04.06.2013 Anträge auf internationalen Schutz.
P1 gaben in der Erstbefragung an, bis zur Ausreise in XXXX gelebt zu haben. P1 sei problemlos legal am 21.05.2013 mit ihrem usbekischen Reisepass mit ihrem minderjährigen Sohn P2 aus der Republik Usbekistan ausgereist, am 02.06.2013 in Österreich angekommen und habe danach ihren bereits hier aufhältigen Sohn XXXX verständigt. P1 gab folgenden Fluchtgrund für sich und P2 an XXXX
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2018, Zahlen 1) 830735007-1662265 und 2) 830735105-1662257, wurden die Anträge von P1 und P2 auf internationalen Schutz vom 04.06.2013 in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen P1 und P2 Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, in den Spruchpunkten V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen von P1 und P2 nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig sind und in den Spruchpunkten VI. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt.
Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden P1 und P2 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2018 erhoben P1 und P2 fristgerecht am 16.08.2018 zwei der gegenständlichen Beschwerden.
2. Nach der Volljährigkeit von P2 ließ dieser seine zukünftige Ehegattin P3 nach Österreich kommen. P3 brachte erst nach mehrmonatigem illegalen Aufenthalt am 05.12.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab in ihrer Erstbefragung an, bis zur Ausreise in XXXX gelebt zu haben. P3 sei problemlos legal bereits am XXXX mit ihrem usbekischen Reisepass über den internationalen Flughafen aus der Republik Usbekistan ausgereist, am 15.06.2018 in Österreich angekommen und habe P2 nach islamischem Ritus geheiratet. P3 gab folgenden Fluchtgrund an XXXX
P2 und P3 schlossen am XXXX vor dem Standesamt XXXX die Ehe.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2019, Zahl 1214281802-181199025, wurde der Antrag auf internationalen Schutz von P3 in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurden gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen P3 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen von P3 nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchpunkt VI. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden P3 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2019 erhob P3 fristgerecht am 14.05.2019 die dritte gegenständliche Beschwerde.
3. Nach der Geburt von P4 wurde für diese von ihren Eltern P2 und P3 XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, für P4 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und der Antrag mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2020, Zahl 1248668805-191025623, in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen wurde. In Spruchpunkt III. wurden gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen P4 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen von P4 nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchpunkt VI. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden P4 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2020 erhoben P2 und P3 für P4 fristgerecht am 11.02.2020 die vierte gegenständliche Beschwerde.
4. Nach der Geburt von P5 wurde für diesen am XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, für ihn keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und der Antrag mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2022, Zahl 1291772508-211982332, in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen wurde. In Spruchpunkt III. wurden gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen P5 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen von P5 nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchpunkt VI. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden P5 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2022, zugestellt am 09.02.2022, erhoben P2 und P3 für P5 fristgerecht am 09.03.2022 die fünfte gegenständliche Beschwerde.
5. Am 28.07.2022 langte für das Verfahren von P1 ein Fristsetzungsantrag gemäß Art 133 Abs. 1 Z 2 B-VG im Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.08.2022, Fr 2022/01/0034-3, wurde dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen binnen drei Monaten eine Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) im Beschwerdeverfahren von P1 zu erlassen.
Für den 31.10.2022 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschien P1 bis P3 in Begleitung ihres bevollmächtigten Vertreters. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung. Bereits vor Beginn der inhaltlichen Befragung zogen P1 bis P3 für sich und P4 sowie P5 die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. zurück: „… XXXX
(Verhandlungsschrift Seite 08f)
P1 bis P3 legten ein Konvolut von Integrationsunterlagen vor. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe von Stellungnahmen ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:
a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer:
Die Identitäten von P1 und P2 stehen fest, die Identitäten von P3 bis P5 können nicht festgestellt werden. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Usbekistan und mit Religionszugehörigkeit Islam. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Tadschikisch, P1 bis P3 sprechen zudem Usbekisch und Deutsch.
b) Zu den bisherigen Verfahrensverläufen:
P1 reiste mit dem damals noch minderjährigen P2 zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und P1 stellte für sich und P2 am 04.06.2013 Anträge auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2018, Zahlen 1) 830735007-1662265 und 2) 830735105-1662257, wurden die Anträge von P1 und P2 auf internationalen Schutz vom 04.06.2013 in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen P1 und P2 Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, in den Spruchpunkten V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen von P1 und P2 nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig sind und in den Spruchpunkten VI. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt.
Nach der Volljährigkeit von P2 ließ dieser seine zukünftige Ehegattin P3 nach Österreich kommen. P3 brachte erst nach mehrmonatigem illegalen Aufenthalt am 05.12.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
P2 und P3 schlossen am XXXX im Standesamt XXXX die Ehe.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2019, Zahl 1214281802-181199025, wurde der Antrag auf internationalen Schutz von P3 in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurden gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen P3 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen von P3 nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchpunkt VI. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Nach der Geburt von P4 wurde für diese von P2 und P3 am XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2020, Zahl 1248668805-191025623, in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen wurde. In Spruchpunkt III. wurden gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen P4 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen von P4 nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchpunkt VI. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Nach der Geburt von P5 wurde für diesen am XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2022, Zahl 1291772508-211982332, in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen wurde. In Spruchpunkt III. wurden gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen P5 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen von P5 nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchpunkt VI. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Mit Verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.08.2022, Fr 2022/01/0034-3, wurde dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen binnen drei Monaten eine Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) im Beschwerdeverfahren von P1 zu erlassen.
Am 31.10.2022 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, in welcher P1 bis P3 für sich und P2 sowie P3 als gesetzliche Vertreter von P4 und P5 für diese, im Beisein ihrer Vertretung und nach rechtlicher Belehrung die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. der bekämpften erstinstanzlichen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurückzogen, womit diese rechtskräftig wurden.
c) Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich:
P1 und P2 leben seit 04.06.2013 in Österreich und gehen arbeiten. P3 lebt mit ihrem Ehegatten P2 und den beiden Kindern P4 und P5 im gemeinsamen Haushalt. P1 ist XXXX Ein weiterer Sohn von P1 bzw. Bruder von P2 lebt ebenfalls in Österreich und die beide Brüder betreiben zwei gemeinsame Unternehmen:
XXXX (Vorlage von Finanzamtssteuerunterlagen zu Steuernummer XXXX , Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen im Jahr 2020: € 222.067,03
Aus letztgenannter Firma lukriert P1 als Gesellschafterin € 1.500.- pro Monat und P2 als Gesellschafter € 1.200.- pro Monat (siehe Bestätigungen vom XXXX bzw. vom XXXX ).
P1 bis P5 bezogen niemals Leistungen aus dem österreichischen Grundversorgungssystem.
P2 brachte ein Zeugnis zur Integrationsprüfung B1 XXXX in Vorlage.
P3 besucht derzeit einen A1+ Deutschkurs (siehe Bestätigung vom XXXX ).
P4 und P5 besuchen ein Kindertagesheim XXXX (siehe Bestätigungen vom XXXX ).
Es wurden mehrere Unterstützungsschreiben hinsichtlich der Integration von P1 bis P3 vorgelegt.
a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer:
Die Identitäten von P1 und P2 konnten nach Vorlage ihrer usbekischen Führerscheine im Original bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden. Die Identität von P3 kann mangels Vorlage eines usbekischen Identitätsdokuments mit Lichtbild im Original nicht festgestellt werden. Die Geburtsurkunden von P4 und P5 stellen mangels Fotos keine Identitätsnachwiese dar. Die Feststellungen zu Glaube, Muttersprache und Usbekischkenntnissen beruhen auf den Angaben von P1 bis P3 im Lauf der Verfahren. Die vorhandenen Deutschkenntnisse von P1 bis P3 zeigten sich in der Beschwerdeverhandlung am 31.10.2022.
b) Zu den bisherigen Verfahrensverläufen:
Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahrensverläufen ergeben sich aus den gegenständlichen Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang.
c) Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich:
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich beruhen auf den Angaben von P1 bis P3 und den vorgelegten Unterlagen sowie Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister).
P1 und P2 halten sich seit neuneinhalb Jahren im Bundesgebiert auf, bezogen nie Leistungen aus der Grundversorgung und können ihren Lebensunterhalt in Österreich durch Einkommen erzielen. Die monatlichen Entnahmen von P1 belaufen sich auf € 1.500,- und von P2 auf € 1.200,-. P2 hat zudem eine Integrationsprüfung Sprachniveau B1 bestanden.
Aus den vorgelegten Beweismitteln ist zu erkennen, dass sich das Familienleben von P1 bis P2 seit deren Einreise vor neuneinhalb Jahren bzw. von P3 erst seit deren Einreise vor vier Jahren und von P4 und P5 seit deren Geburt in Österreich abspielt, wohingegen P1 bis P3 zu ihrem Herkunftsstaat mit den dort lebenden Verwandten vergleichswiese geringere Bindungen aufweisen.
Zu A) Teileweise Einstellung und teilweise Stattgabe der Beschwerden
Zu Spruchpunkt I. dieser Erkenntnisse:
Noch vor Beginn der Befragungen in der Beschwerdeverhandlung zogen P1 bis P3 für sich und P4 und P5, die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. der erstinstanzlichen Bescheide zurück (Verhandlungsschrift Seite 08f).
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Parteien weggefallen, womit Sachentscheidungen die Grundlage entzogen und die Einstellung der betreffenden Verfahren – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage 2017, § 7 VwGVG, K 6ff).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Alle Beschwerdeführer werden von einem Rechtsanwalt vertreten und P1 bis P3 erklärten in der Beschwerdeverhandlung am 31.10.2022, nach Manuduktion bezüglich der rechtlichen Folgen einer Zurückziehung, dass sie sich diesbezüglich bereits vor der Beschwerdeverhandlung ausführlich beraten haben und absolut sicher sind, die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. der Bescheide von P1 bis P5 zurückziehen zu wollen (Verhandlungsschrift Seite 08f). Mit den Zurückziehungen ist das Rechtschutzinteresse weggefallen und Entscheidungen über die Spruchpunkte I. bis III. in den Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen. Die Spruchpunkte I. bis III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erwuchsen mit den Zurückziehungen in Rechtskraft und die Beschwerdeverfahren sind hinsichtlich dieser Spruchpunkte einzustellen.
Zu Spruchpunkt II. dieser Erkenntnisse:
In den Spruchpunkten IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, in den Spruchpunkten V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig sind und in den Spruchpunkten VI. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4.der Grad der Integration,5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.3.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041 mit Hinweis auf E 30.08.2011, 2008/21/0605; E 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253-12).
Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer ist Folgendes zu erwägen:
ad a) P1 und P2:
P1 und P2 stellten vor neuneinhalb Jahren Anträge auf internationalen Schutz und halten sich seither durchgehend in Österreich auf.
P2 hat in Österreich mittlerweile, gemeinsam mit seinem noch länger in Österreich lebenden Bruder, zwei Firmen gegründet. Sein Einkommen als Gesellschafter beträgt € 1.200.- pro Monat. P1 ist in Österreich als Gesellschafterin an einer der Firmen von P2 beteiligt und lukriert € 1.500.- pro Monat. P1 und P2 sind in Österreich selbsterhaltungsfähig. P2 sorgt mit seinem Einkommen auch noch für und P3 bis P5.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass P1 bis P3 nach wie vor über Bindungen zum Herkunftsstaat verfügen, haben sie doch den Großteil ihres Lebens in der Republik Usbekistan verbracht, was die Dauer ihres Aufenthaltes bzw. die Bindungen in Österreich jedenfalls relativiert.
Auch wenn es P1 und P2 anzulasten ist, dass diese ihre Asylverfahren samt erfundener Asylgründe zur Umgehung der fremdenrechtlichen Einwanderungsbestimmungen missbraucht haben und das gleiche auch für P3 gilt, die sie ebenfalls vor vier Jahren– ausschließlich zur Eheschließung mit P2 - nachkommen ließen, ist anzuerkennen, dass sowohl P1 als auch P2 in den vergangenen neuneinhalb Jahren deutliche Integrationserfolge gezeigt haben (siehe dazu die vorgelegten Unterlagen bzw. 1. Feststellungen c zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699
Bei P1 bis P3 liegt offensichtlich illegale Migration bzw. bewusste Umgehung der fremdenrechtlichen Einwanderungsbestimmungen vor. Zu Gunsten von P1 bis P3 ist aber jedenfalls zu berücksichtigen, dass P1 bis P3 noch vor Beginn ihrer Befragungen in der Beschwerdeverhandlung von sich aus zugaben nie verfolgt worden zu sein und nicht länger mit erfundenem Vorbringen versuchten günstige Verfahrensausgänge zu erzwingen, womit P1 bis P3 ihr mittlerweile erworbenes Verständnis für die österreichische Rechtsordnung bzw. ihren Respekt vor dieser zum Ausdruck brachten.
P1 und P2 haben mit einer Aufenthaltsdauer von neuneinhalb Jahren die höchstgerichtliche Judikatur insoweit ausgenützt als der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlichen Fall - diese Beschwerdeführerin weigerte sich sogar (im Gegensatz zu P1 bis P3) auch noch beharrlich ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und stellte zudem einen unbegründeten (Folg-)Asylantrag, wobei sie aber (im Gegensatz zu P1 bis P3) auch noch bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung bewusst unwahre Angaben machte – judiziert hat, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Aufenthalt auch der während des unsicheren Aufenthalts erlangten Integration Gewicht zuzuerkennen ist und die Behörden nach rechtskräftigem Abschluss der ersten Asylverfahren keine ausreichenden Schritte gesetzt haben, die auferlegten Ausreiseverpflichtungen durchzusetzen (VwGH vom 06.04.2020, Ra 2020/20/0055-9). Auch wenn bei P1 und P2 offensichtlich Missbrauch der Asylverfahren zwecks illegalen Migration vorliegt, ist gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur davon auszugehen, dass P1 und P2 eine Verletzung ihres Familien- und Privatlebens in Österreich drohen würde, weshalb die Rückkehrentscheidungen von P1 und P2 in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Usbekistan gemäß § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, auf Dauer für unzulässig zu erklären sind.
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als:
1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,
2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar (§ 54 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017 (IntG), in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige1.einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)3.über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,4.einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder5.als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.
Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige1.einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)3.minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,4.minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,5.einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,6.einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,7.über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder8.mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt (§ 10 Abs. 2 IntG, in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019).
Gemäß § 12 Abs. 1 IntG, in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019, wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig (§ 12 Abs. 2 IntG).
Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 2 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt (§ 12 Abs. 3 IntG, in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2022).
Dass bei P1 und P2 ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, welches das Zusammenleben der Familie schützt und ein Privatleben, welches dem Einzelnen einen Bereich zusichert innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann, wurde bereits oben ausführlich dargelegt. Ebenso der erfolgreiche Abschluss der Integrationsprüfung B1 von P2. P1 und P2 erzielen durch ihre selbständigen Erwerbstätigkeiten bzw. als Firmengesellschafter jeweils ein monatliches Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (P1: € 1.500.- und P2: € 1.200.-).
Da bei P1 und P2 somit die Voraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, vorliegen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl P1 und P2 einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen; P1 und P2 haben daran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, mitzuwirken.
ad b) P3 bis P5:
P3 ist zwecks Eheschließung mit P2 illegal nach Österreich gereist, brachte erst nach mehrmonatigem illegalem Aufenthalt - vor weniger als vier Jahren - einen Antrag auf internationalen Schutz ein und hat diese Jahre immer noch nicht für eine umfassende Integration genutzt. Sie besucht nur einen Deutschkurs für Anfänger und ihre Integration lässt nach wie vor zu wünschen übrig. P3 geht aktuell keiner Beschäftigung nach, lebt ausschließlich von P2 und hat immer noch keine Deutschprüfungen abgelegt.
P3 wäre es jederzeit zumutbar in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren und danach von dort aus, diesmal allerdings legal unter Einhaltung der fremdenrechtlichen Vorschriften, zu ihrem Ehegatten P2 nach Österreich einzureisen. Das Verhalten von P3 zeigt eine grobe Missachtung der österreichischen Einreis- und Aufenthaltsbestimmungen und muss als das genaue Gegenteil von Integration gewertete werden, da P3 ansonsten ungerechtfertigt gegenüber allen anderen Fremden, die sich pflichtbewusst an die österreichische Rechtsordnung halten, um Integration bemühen und Deutsch lernen, bevorzugt würde.
Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr.46410/99, Rz58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr.41615/07, Rz146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie seine Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr.265/07, Rz66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr.27319/07, Rz60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr.1820/08, Rz46) befinden (vgl. VwGH21.04.2011, 2011/01/0132).
Die minderjährigen P4 und P5 wurden in Österreich geboren und sind mittlerweile XXXX und XXXX alt. P4 und P5 verfügen im Herkunftsstaat zwar noch über zahlreiche Familienmitglieder und auch wenn gemäß der herrschenden Judikatur von einem anpassungsfähigen Alter auszugehen ist – die Sozialisation bei P4 hat erst begonnen bzw. die von P5 noch nicht -, hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum „Kindeswohl“ davon auszugehen, dass das Interesse von P4 und P5 am Verbleib bei ihrem im Bundesgebiet lebenden Vater P2 die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes überwiegt.
Da die Bestätigung der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidungen wegen ihres in Österreich lebenden Vaters einen unzulässigen Eingriff in das Familienleben von P4 und P5 bedeuten würden, sind die Rückkehrentscheidungen von P4 und P5 in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Usbekistan gemäß § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Nur wegen P4 und P5 und der Eheschließung mit P2 ist in Folge (doch noch) die Rückkehrentscheidung von P3 (als Kernfamilie) in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Usbekistan gemäß § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, auf Dauer für unzulässig zu erklären.
P3 bis P5 erfüllen nicht die in § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, genannten Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“. Da nur die Voraussetzung gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, vorliegen, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl P3 bis P5 gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, jeweils den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen; P3 hat daran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, mitzuwirken.
Da die Rückkehrentscheidung von P1 bis P5 behoben werden, ist den Spruchpunkten V. und VI. der erstinstanzlichen Bescheide die Grundlage entzogen und diese sind ersatzlos zu beheben.
Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung kann gemäß § 12 Abs. 1 BFA-VG abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht nach der öffentlich mündlichen Verhandlung davon ausgeht, dass P1 bis P3 die deutsche Sprache verstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revisionen:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
In den konkreten Fällen sind Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese Erkenntnisse beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung der Integration der Beschwerdeführer in Österreich und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
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