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W169 2205591-1•Bundesverwaltungsgericht W169 2205591-1
W169 2205591-1Tribunale amministrativo federale15 nov 2022
alleinstehende Frau asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung Entführung ethnische Verfolgung geschlechtsspezifische Verfolgung Minderheitenzugehörigkeit Religion soziale Gruppe staatliche Verfolgung wohlbegründete Furcht Zwangsehe
W169 2205586-1/21EW169 2205591-1/22EIM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Afghanistan, vertreten durch Caritas Österreich und Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2018, Zlen. 1.) 1113342710-161706777 und 2.) 1113342601-161706785, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.08.2022, zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin (ihre Tochter) sowie ein Sohn der Erstbeschwerdeführerin (nunmehr abgetrennt geführt in W202 2205594-1) stellten nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.05.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie aus Afghanistan stamme, Punjabi und Paschto spreche und der Religionsgemeinschaft der Sikh angehöre. Sie habe in Afghanistan keine Bildung erfahren und sei Hausfrau gewesen. Ihre Eltern seien verstorben. Abgesehen von ihren beiden miteingereisten Kindern habe sie einen Ehemann, einen weiteren Sohn und zwei Schwestern, deren Aufenthalt unbekannt sei. Sie habe zuletzt in Jalalabad gelebt und sei mithilfe eines Schleppers und eines ihr nicht bekannten Reisedokumentes per Flugzeug ausgereist. Zu ihrem Ausreisegrund führte sie an, dass sie und ihre Familie in Afghanistan aufgrund ihrer Religion von den Taliban bedroht worden seien. Sie hätten ihre Tochter verschleppen, zum Islam konvertieren und verheiraten wollen. Sie hätten diese Aktion verhindert, weshalb der Mann und die Söhne der Erstbeschwerdeführerin geschlagen und verletzt worden seien. Die Erstbeschwerdeführerin sei auch einmal geschlagen worden und es sei ihr die Hand gebrochen worden. Deshalb seien sie mit dem Tod bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass sie getötet werden würden.
Auf Vorhalt einer VIS-Datenbankabfrage, wonach der Erstbeschwerdeführerin unter Angabe einer indischen Staatsangehörigkeit von der schweizerischen Botschaft in Neu-Delhi ein Visum ausgestellt worden sei, erklärte sie, dass sie davon nichts wisse und der Schlepper alles organisiert habe.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu Protokoll, dass sie Punjabi spreche und über keine Schulbildung verfüge. Zum Ausreisegrund führte sie an, dass sie und ihre Familie aufgrund ihrer Religion von den Taliban bedroht worden seien. Diese hätten zweimal versucht, sie zu verschleppen und zum Islam zu konvertieren. Sie hätte drei Männer heiraten sollen. Einmal habe ihre Mutter diese Aktion verhindert, wobei ihr die Hand gebrochen worden sei. Das zweite Mal seien ihre Brüder und ihr Vater geschlagen und verletzt worden, weil sie sie hätten retten wollen. Sie seien mit dem Tod bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass sie zwangsverheiratet oder getötet werde.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab auf Vorhalt der entsprechenden VIS-Datenbankabfrage an, dass sie darüber nichts wisse.
2. Nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2016 die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 aufgrund einer sich aus der Dublin-III-VO ergebenden Zuständigkeit der Schweiz als unzulässig zurückgewiesen und ihre Außerlandesbringung in die Schweiz angeordnet. Eine Beschwerde hiergegen wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.11.2016 als unbegründet abgewiesen. Eine fristgerechte Überstellung in die Schweiz konnte in weiterer Folge nicht durchgeführt werden.
3. Am 20.12.2016 stellten die Beschwerdeführerinnen einen nochmaligen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie im Wesentlichen dieselben Angaben wie schon zuvor machten.
4. Die Beschwerdeführerinnen wurden am 05.10.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
Die Erstbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, dass sie keine Identitätsdokumente habe. Sie wisse nicht, wann sie geboren worden sei, sei aber 52 oder 53 Jahre alt. Sie habe keine Schule besucht und könne lediglich Punjabi lesen, damit sie beten könne. Sie habe immer in Jalalabad gelebt. Sie habe niemanden mehr in Afghanistan. Ihre beiden Schwestern hätten Afghanistan schon vor langer Zeit verlassen. Sie sei während der Schleppung von ihrem Ehemann und ihrem (zweiten) Sohn getrennt worden und wisse nicht, wo diese sich nun aufhalten würden. In Afghanistan habe ihr Ehemann als Händler den Lebensunterhalt der Familie bestritten. Sie hätten in einer Tempelanlage gegenüber vom Tempel gelebt. Sie habe den Tempel einmal pro Woche besucht. Zum Fluchtgrund gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, dass ihre Religion und Ehre in Gefahr gewesen seien. Sie hätten in Afghanistan in ständiger Angst leben müssen. Fünf oder sechs Monate vor der Ausreise sei die Erstbeschwerdeführerin mit ihren beiden jüngeren Kindern vom Tempel nach Hause unterwegs gewesen, als sie von fünf oder sechs Personen in einem Fahrzeug aufgehalten worden seien, die ihre Tochter entführen hätten wollen. Sie hätten ihrer Tochter auf die Brust gegriffen und versucht, sie wegzuzerren. Die Erstbeschwerdeführerin sei geschlagen worden und auf den Boden gefallen, wobei sie sich ihr Handgelenk gebrochen habe. Auch ihr Sohn sei verletzt worden. Da sie geschrien hätten, seien Leute zur Hilfe gekommen, weshalb die Angreifer weggegangen seien, wobei sie noch gesagt hätten, dass sie sie nicht am Leben lassen würden und als nächstes ihre Tochter mitnehmen würden. Die Angreifer seien Muslime oder Taliban gewesen und hätten Kalaschnikows getragen. Sie hätten auch gedroht, ihren Sohn umzubringen. Die Erstbeschwerdeführerin sei mit ihren beiden Kindern dann zurück in den Tempel gegangen, wo der Hauptpriester ihnen zur Ausreise geraten habe. Danach sei die Familie bis zur Ausreise nicht mehr hinausgegangen. Nach weiteren Vorfällen befragt, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie bespuckt und als „Kafir“ beschimpft worden seien. Die Muslime bzw. Taliban würden ihre Konversion wollen. Ihren Sohn hätten sie oft am Bart gezerrt. Die Erstbeschwerdeführerin sei vor etwa vier Jahren einmal mit ihrem Mann einkaufen gewesen, als Muslime zuerst mit ihrem Mann gestritten und dann ihr Tuch weggeworfen und an ihr gezerrt hätten, wodurch ihr Hemd zerrissen sei. Sie hätten in sehr viel Angst gelebt.
Im Rahmen der Einvernahme legte die Erstbeschwerdeführerin medizinische Unterlagen sowie Integrationsunterlagen vor.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie keine Identitätsdokumente habe. Sie sei in Jalalabad geboren und aufgewachsen. Sie habe im Tempelheim gewohnt und sei nur ein bis zweimal im Jahr in den Tempel gegangen, ansonsten habe sie die Zeit zuhause verbracht. Sie kenne die Farben der afghanischen Flagge, kenne die Provinzen Kabul, Jalalabad und Nangarhar, könne aber sonst nichts über Afghanistan sagen. Zum Fluchtgrund gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie in Afghanistan „Kafir“ und „Khanjir“ genannt worden seien. Sie sei gegen Nachmittag mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in den Tempel gegangen und auf dem Rückweg sei ein Fahrzeug gekommen und habe neben ihnen gehalten. Sie seien gekommen und hätten ihr auf die Brust gegriffen. Ihr Bruder habe versucht, sie von ihr wegzubekommen und sie hätten alle laut geschrien. Einer habe ihrem Bruder mit dem Gewehr auf den Kopf geschlagen und ihre Mutter sei auch verletzt worden. In der Zwischenzeit seien Sikhs gekommen, um ihnen zu helfen. Als die Angreifer weggegangen seien, hätten sie gesagt, dass sie sie umbringen würden. Als der Vater der Zweitbeschwerdeführerin nach Hause gekommen sei, hätten ihm alle gesagt, dass es besser wäre, das Land zu verlassen. Ihr Vater habe schon vor diesem Vorfall den Schlepper beauftragt, jedoch hätten sie nicht genügend Geld für die Ausreise gehabt. Nach dem Vorfall bis zur Ausreise sei außer ihrem Vater niemand mehr außer Hause gegangen. Auf Nachfrage habe es vor dem geschilderten Vorfall keine weiteren Vorfälle gegeben.
Die Zweitbeschwerdeführerin legte im Rahmen der Einvernahme Integrationsunterlagen vor.
5. Mit Schreiben vom 12.10.2017 gaben die Beschwerdeführerinnen eine Stellungnahme zu den Länderberichten zu Afghanistan ab.
6. Mit weiterem Schreiben vom 13.11.2017 legten die Beschwerdeführerinnen eine Bestätigung ihres Tempels in Jalalabad samt Postkuvert vor.
7. Auf Grundlage eines Informationsverfahrens nach der Dublin-III-VO übermittelten die schweizerischen Behörden im April 2018 auf die Erstbeschwerdeführerin ausgestellte indische Dokumente in Kopie, nämlich eine Steuerkarte, eine Aadhaar-Karte, einen Identitätsausweis und einen Reisepass, sowie einen auf die Zweitbeschwerdeführerin ausgestellten indischen Reisepass.
8. Am 06.06.2018 wurden die Beschwerdeführerinnen neuerlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wobei ihnen diese Dokumente vorgehalten wurden. Die Beschwerdeführerinnen erklärten im Wesentlichen, dass sie keine Inderinnen seien und der Schlepper alles organisiert habe. Die Erstbeschwerdeführerin legte im Übrigen in der Einvernahme einen weiteren Patientenbrief vor.
9. Mit Schreiben vom selben Tag beantragten die Beschwerdeführerinnen zum Beweis ihrer afghanischen Staatsangehörigkeit eine behördliche Anfrage bei den indischen Behörden sowie die Erstellung eines Sprachgutachtens.
10. Nach Aufforderung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermittelten die Beschwerdeführerinnen am 18.07.2018 eine schriftliche Einverständniserklärung zur Weiterleitung ihrer personenbezogenen Daten an die indischen Behörden.
11. Die Behandlung der am 19.07.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Staatendokumentation gerichtete Anfrage, ob bei der indischen Botschaft eruiert werden könne, ob die Beschwerdeführerinnen indische Staatsangehörige seien, wurde von dieser mit Antwortschreiben vom 23.07.2018 mangels Zuständigkeit abgelehnt.
12. Mit den hier angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Den Beschwerdeführerinnen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerinnen gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
13. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht Beschwerde und monierten im Wesentlichen, dass sie entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine indischen Staatsangehörigen, sondern Afghaninnen seien. Die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht entsprechend gewürdigt, zumal für die Beschwerdeführerinnen nicht zu ergründen sei, weshalb die von der Behörde angedachten Nachforschungen letztlich doch nicht stattgefunden hätten. Die Begründung der belangten Behörde, wonach die Erstbeschwerdeführerin in Afghanistan geboren, aber später nach Indien ausgewandert und dort die indische Staatsangehörigkeit erworben habe, sei konstruiert und nicht plausibel. Weiters machten die Beschwerdeführerinnen Ausführungen zur allgemeinen Situation der Sikh in Afghanistan. In Zusammenschau dieser Lage und ihres Vorbringens sei ihnen der Status der Asylberechtigten, jedenfalls aber der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zu gewähren.
14. Am 19.08.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerinnen und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt ferngeblieben. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden die Beschwerdeführerinnen ausführlich zu ihrer Staatsangehörigkeit, ihren Fluchtgründen, Rückkehrbefürchtungen und Integrationsbemühungen in Österreich befragt (s. Verhandlungsprotokoll). Vorgelegt wurden Unterlagen zum Privat- und Familienleben der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich (Beilagen ./A bis ./C).
15. Am 02.09.2022 brachten die Beschwerdeführerinnen eine Stellungnahme ein, worin sie nochmals ihre afghanische Staatsangehörigkeit anhand der Ermittlungsergebnisse bekräftigten. Sie seien als Sikh bzw. Frauen in Afghanistan der Verfolgung ausgesetzt. Vorgelegt wurden nochmals das Postkuvert der aus Jalalabad zugesandten Bestätigung (s. Punkt I.6.), ein Zeitungsartikel beinhaltend den Namen des Absenders der Bestätigung, ein Wikipedia-Artikel über den dortigen Sikh-Tempel, ein Bericht von EUAA vom 23.03.2022 über die Situation der Sikh in Afghanistan, ein Zeitungsartikel über einen Anschlag auf einen Sikh-Tempel im Juni dieses Jahres, ein Bericht von Amnesty International über die Lage der Frauen in Afghanistan unter den Taliban sowie medizinische Unterlagen der Erstbeschwerdeführerin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerinnen:
Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Afghanistan und gehören der Religionsgemeinschaft der Sikh an. Sie wurden in der Stadt Jalalabad geboren und haben dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Dort haben die Erstbeschwerdeführerin seit ihrer Hochzeit und die Zweitbeschwerdeführerin seit ihrer Geburt im Gurdwara (Tempel) XXXX gewohnt. Ihre genaue Identität steht nicht fest.
Die Erstbeschwerdeführerin beherrscht die Sprachen Paschto und Punjabi. Die Zweitbeschwerdeführerin spricht Punjabi und versteht ein wenig Paschto. Beide verwenden einen für Sikh in Afghanistan üblichen Punjabi-Dialekt.
Die Beschwerdeführerinnen haben in Afghanistan keine Schulbildung erworben. Die Erstbeschwerdeführerin hat zu Hause Kleidungsstücke für den fahrenden Kleiderhandel ihres Ehemannes genäht, im Übrigen waren beide Beschwerdeführerinnen Hausfrauen.
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und eines mit ihnen nach Österreich eingereisten und hier als Asylwerber aufhältigen, volljährigen Sohnes. Ihr Ehemann und ihr zweiter Sohn sind unbekannten Aufenthaltes. Die Beschwerdeführerinnen haben keine Verwandtschaft in Afghanistan. Die Zweitbeschwerdeführerin ist seit Oktober 2021 nach traditionellem Ritus mit einem in Österreich asylberechtigten afghanischen Sikh verheiratet.
Die Erstbeschwerdeführerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, Asthma, Adipositas permagna sowie status post linksseitiger Unterarmfraktur. Sie wurde zuletzt zur Abklärung einer Lumboischialgie, ISG-Arthralgie und beidseitiger Gonarthrose zu einem Röntgen zugewiesen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund.
Die Beschwerdeführerinnen sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Die Beschwerdeführerinnen wurden etwa fünf bis sechs Monate vor ihrer Ausreise im Jahr 2016 am Heimweg vom Tempel von fünf oder sechs mutmaßlichen Mitgliedern der Taliban überfallen, welche versuchten, die Zweitbeschwerdeführerin zu entführen und zwangsweise zu verheiraten. Bei einer Rückkehr droht ihnen durch die Taliban erneut eine derartige Behandlung.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat Afghanistan wird Folgendes festgehalten:
1. Allgemeine Menschenrechtslage
Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban den politischen Raum des Landes geschlossen; Opposition gegen ihre Herrschaft wird nicht geduldet, während Frauen und Minderheitengruppen durch das neue Regime in ihren Rechten beschnitten wurden (FH 28.2.2022). Unter der Taliban-Herrschaft werden die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Freiheit und Versammlungsfreiheit zunehmend eingeschränkt, und jede Form von Dissens wird mit Verschwindenlassen, willkürlichen Verhaftungen und unrechtmäßiger Inhaftierung bestraft (AI 21.3.2022).
Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 23.8.2021; vgl. AA 21.10.2021, USDOS 12.4.2022), wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen (AA 21.10.2021). Die Gruppe soll Tür-zu-Tür-Durchsuchungen durchführen, und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet (HRW 30.11.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Ebenso deuteten seit August zahlreiche Berichte darauf hin, dass die Taliban gewaltsam in Wohnungen und Büros eindrangen, um nach politischen Gegnern und nach Personen zu suchen, die die NATO- und US-Missionen unterstützt hatten (USDOS 12.4.2022). Diejenigen, die für die Regierung oder andere ausländische Mächte gearbeitet haben, sowie Journalisten und Aktivisten sagen, dass sie Repressalien fürchten (BBC 20.8.2021), und es gibt Berichte über das gewaltsame Verschwindenlassen von Frauen, willkürliche Verhaftungen von Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft durch die Taliban (AI 21.3.2022) sowie über Einzeltäter oder kriminelle Gruppen, die sich als Taliban ausgeben und Hausdurchsuchungen, Plünderungen und Ähnliches durchführen (AA 21.10.2021). Im Juni 2022 wurde berichtet, dass einige der Männer, die in der britischen Botschaft in Afghanistan arbeiteten und im Land geblieben waren, geschlagen und gefoltert wurden (BBC 16.7.2022, AN 16.7.2022).
UNAMA, AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es sowohl unter der früheren Regierung als auch unter den Taliban im ganzen Land zu willkürlichen und lang andauernden Inhaftierungen kam, einschließlich von Personen, die ohne richterliche Genehmigung festgehalten wurden. Die ehemaligen Regierungsbehörden informierten die Inhaftierten häufig nicht über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen (USDOS 12.4.2022).
Beispielsweise wurde Berichten zufolge ein beliebter Komiker, der früher für die Polizei gearbeitet hatte, aus seinem Haus entführt und von den Taliban am oder um den 28.7.2021 getötet (AI 9.2021; vgl. WP 28.7.2021), ein Folksänger von den Taliban erschossen (AI 9.2021; vgl. RFE/RL 29.8.2021) und eine frühere Polizeiangestellte, die im achten Monat schwanger war, vor ihren Kindern erschossen (AI 9.2021; vgl. BBC 5.9.2021).
Die Europäische Union hat erklärt, dass die von ihr zugesagte Entwicklungshilfe in Höhe von mehreren Milliarden Dollar von Bedingungen wie der Achtung der Menschenrechte durch die Taliban abhängt (MPI 2.9.2021; vgl. REU 3.9.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021)
AI - Amnesty International (21.3.2022): AMNESTY INTERNATIONAL PUBLIC STATEMENT
AI - Amnesty International (9.2021): The Fate of thousands hanging in the balance - Afghanistan's fall into the hands of the Taliban
AN - Arab News (16.7.2022): ‘Disloyal’ Britain left former Afghan guards at Taliban mercy: BBC
AP - Associated Press (3.9.2021): Afghan media brace for what's next under Taliban rule
BBC - British Broadcasting Corporation (16.7.2022): Afghanistan: UK embassy staff allege Taliban beatings and torture
BBC - British Broadcasting Corporation (5.9.2021): Afghanistan: Taliban accused of killing pregnant police officer
BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2021): 'They will kill me': Desperate Afghans seek way out after Taliban takeover
FH - Freedom House (28.2.2022): Afghanistan 2021
HRW - Human Rights Watch (30.11.2021): "No Forgiveness for People Like You"
HRW - Human Rights Watch (23.8.2021): UN Rights Body Needs to Investigate Abuses in Afghanistan
MPI - Migration Policy Institute (2.9.2021): Will the Taliban’s takeover lead to a new refugee crisis from Afghanistan?
REU - Reuters (3.9.2021): EU says Taliban must respect rights, guarantee security as conditions for help
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (29.8.2021): Taliban Accused Of Slaying Afghan Folk Singer
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan
WP - Washington Post (28.7.2021): After "comedian" is killed by Taliban, videos of his treatment spark outrage across Afghanistan
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 19 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.8.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, AA 21.10.2021). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 23.8.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AP 9.9.2021; vgl. USCIRF 4.2022). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte (USDOS 2.6.2022).
Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 21.10.2021). In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 2.6.2022). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von der Verfolgung durch die Taliban bedroht (WT 6.10.2021; vgl. NAT 6.10.2021). Zuletzt haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören (RFE/RL 22.10.2021), die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten (FH 28.2.2022; vgl. RFE/RL 22.10.2021). Nach Dafürhalten des USCIRF sind trotz anfänglicher Erklärungen der Taliban, dass sie einige Elemente ihrer Ideologie reformiert hätten, Afghanen, die der strengen Auslegung des sunnitischen Islams durch die Taliban nicht folgen, sowie Anhänger anderer Glaubensrichtungen oder Überzeugungen in großer Gefahr. Berichten zufolge verfolgen die Taliban weiterhin religiöse Minderheiten und bestrafen die Bewohner der von ihnen kontrollierten Gebiete gemäß ihrer extremen Auslegung des islamischen Rechts. USCIRF liegen glaubwürdige Berichte vor, wonach religiöse Minderheiten, darunter auch Nichtgläubige und Muslime mit anderen Überzeugungen als die Taliban, schikaniert und ihre Gebetsstätten geschändet wurden (USCIRF 4.2022).
In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 6.1.2022) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vgl. RFE/RL 6.1.2022)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021)
ABC News (29.8.2021): Afghanistan's religious minorities live in fear of Taliban, brace for persecution
AP - Associated Press (9.9.2021): Afghanistan’s last Jew leaves after Taliban takeover
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.1.2022): Briefing Notes
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (23.8.2021): The World Factbook - Afghanistan
FH - Freedom House (28.2.2022): Afghanistan 2021
NAT - The National (6.10.2021): US religious freedom commission tells Taliban to respect minority rights
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.1.2022): Afghans Fear For Their Rights As Taliban Resurrects Religious Policing
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (22.10.2021): Taliban Wages Deadly Crackdown On Afghan Salafists As War With IS-K Intensifies
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): Annual report on religious freedom (covering 2021)
USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Afghanistan
WT - The Washington Times (6.10.2021): Minority religions see ‘rapid decline’ under Taliban control, U.S. rights official says
Nach Angaben von Sikh-Führern sind mit Mai 2021 weniger als 400 Mitglieder der Sikh-Gemeinschaft im Land geblieben, verglichen mit geschätzten 600 zu Beginn des Jahres 2020 und 1.300 im Jahr 2017 (USDOS 2.6.2022; vgl. AA 16.7.2021). Als die Taliban im August 2021 nach dem Abzug der US-Truppen die Macht in der Hauptstadt wiedererlangt hatten, floh eine weitere Welle von Sikhs aus Afghanistan (RFI 20.1.2022; vgl. EUAA 23.3.2022). Nach der Machtübernahme gaben die Taliban öffentliche Erklärungen ab, wonach afghanische Sikhs und Hindus nach Indien reisen dürften und die Rechte der Sikhs geschützt würden (EUAA 23.3.2022; vgl. UNI 30.8.2021, USDOS 2.6.2022). Trotz dieser Zusicherungen äußerten sich Sikh-Führer in Medienerklärungen im Namen ihrer Gemeinschaft jedoch besorgt über die Sicherheit der Sikhs (EUAA 23.3.2022; vgl. UNI 18.8.2021, USDOS 2.6.2022). Viele afghanische Sikhs verließen ihre Häuser in verschiedenen Teilen Afghanistans und suchten Schutz in Gurdwaras (Sikh-Tempeln) (TG 25.8.2021; vgl. USDOS 2.6.2022, EUAA 23.3.2022), insbesondere in der Dashmesh Pita in Karte Parwan, Kabul, während sie versuchten, das Land vom Flughafen Kabul aus zu verlassen (DW 8.9.2021; vgl. EUAA 23.3.2022). Mit Ende 2021 haben die meisten Sikhs und Hindus Afghanistan verlassen (USCIRF 4.2022).
Nach Angaben von Radio France Internationale gibt es in Kabul nur noch einen einzigen funktionstüchtigen Sikh-Tempel: die Karte Parwan Gurdwara (Gurdwara Dashmesh Pita) (RFI 20.1.2022; vgl. EUAA 23.3.2022). Im Oktober 2021 berichteten Sikhs über Belästigungen durch bewaffnete Taliban-Vertreter in ihrem zentralen Tempel in Kabul (USDOS 12.4.2022).
Sikhs sehen sich seit langem Diskriminierungen im mehrheitlich muslimischen Afghanistan ausgesetzt (RFI 20.1.2021; vgl. EUAA 23.3.2022, DW 8.9.2022). Obwohl in den bis März 2022 gemeldeten Quellen keine konkreten Vorfälle im Zusammenhang mit gesellschaftlicher Gewalt gegen Sikhs seit August 2021 zu finden waren (EUAA 23.3.2022), wurden im Juni 2022 bei einem Angriff auf eine Sikh-Gebetsstätte in Kabul ein Gläubiger und ein Taliban-Mitglied sowie die Angreifer getötet (BBC 18.6.2022; vgl. France 24 19.6.2022). Der Islamische Staat Provinz Khorasan bekennt sich zu dem Anschlag (France 24 19.6.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021)
BBC - British Broadcasting Corporation (18.6.2022): Afghanistan: Deadly explosion rocks Sikh site in Kabul
DW - Deutsch Welle (8.9.2021): Afghanistan: What does Taliban rule mean for Sikhs and Hindus?
EUAA - European Union Agency for Asylum (23.3.2022): COI Query: Situation of Sikhs
France 24 (19.6.2022): Islamic State group claims responsibility for Kabul Sikh temple attack
FI - Radio France Internationale (20.1.2022): Stay or go? Dilemma facing last of the Afghan Sikhs
TG - Guardian, The (25.8.2021): ‘We can never go back’: Taliban surge spreads fear in Delhi’s ‘Little Kabul’
UNI - United News of India (30.8.2021): Afghan Hindus, Sikhs can travel to India: Taliban
UNI - United News of India (19.8.2021): Sikhs in Kabul are afraid, though Talibanis assured them safety: Manjinder Singh Sirsa
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): Annual report on religious freedom (covering 2021)
USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Afghanistan
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan
Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (STDOK 25.6.2020; vgl. HRW 7.2022), die im Islam vorgesehen sind, wie zu lernen, zu studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass im Namen der Frauenrechte Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (HRW 7.2022). Die Taliban haben während ihres ersten Regimes [Anm.: 1996-2001] afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 3.9.2019). Auch in der zweiten Herrschaft der Taliban wurden die Grundrechte und -freiheiten afghanischer Frauen und Mädchen trotz der Zusagen der Taliban, die Rechte der Frauen im Rahmen der Scharia zu schützen, stark beschnitten (UNGASC 28.1.2022; vgl. HRW 7.2022). Nach Angaben einer Gruppe von UN-Menschenrechtsexperten hat die Taliban-Führung in Afghanistan in großem Umfang und systematisch geschlechtsspezifische Gewalt und Diskriminierung institutionalisiert (UNOCHA 17.1.2022).
Quellen:
HRW - Human Rights Watch (7.2022): Report on the deteriorating human rights situation of women and girls under the current Taliban rule (restrictions concerning education, work, movement and clothing; gender-based violence; arbitrary detention for "moral corruption" and fleeing abuse; child and forced marriage; other topics)
STDOK - Staatendokumentation des BFA [Latek, Dina - Österreich] (25.6.2020): Gesellschaftliche Einstellung zu Frauen in Afghanistan
UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (17.1.2022): Afghanistan: Taliban attempting to steadily erase women and girls from public life – UN experts
USAT - USA Today (3.9.2019): Afghanistan peace talks: Lasting peace is impossible without women at the negotiating table
5. Berufstätigkeit von Frauen, politische Partizipation und Öffentlichkeit
Nach der Machtübernahme der Taliban äußerten viele Experten ihre besondere Besorgnis über Menschenrechtsverteidigerinnen, Aktivistinnen und führende Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, Richterinnen und Staatsanwältinnen, Frauen in den Sicherheitskräften, ehemalige Regierungsangestellte und Journalistinnen, die alle in erheblichem Maße Schikanen, Gewaltandrohungen und manchmal auch Gewalt ausgesetzt waren und für die der zivile Raum stark eingeschränkt wurde. Viele waren deshalb gezwungen, das Land zu verlassen (UNOCHA 17.1.2022; vgl. HRW 7.2022). Die Taliban haben keine landesweite Politik für Frauen und Arbeit festgelegt, und die Möglichkeiten der Frauen, zu arbeiten, sind in den verschiedenen Regionen des Landes sehr unterschiedlich. Dennoch haben sich in den Richtlinien der Taliban zu diesem Thema einige Muster herauskristallisiert. Die meisten weiblichen Regierungsangestellten wurden angewiesen, zu Hause zu bleiben, mit Ausnahme derjenigen, die in bestimmten Sektoren, wie Gesundheit und Bildung, tätig sind. Viele der Frauen, die weiterhin arbeiten, empfinden dies als schwierig und belastend, weil die Taliban Einschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung, ihr Verhalten und ihre Möglichkeiten erließen (HRW 7.2022). Eine afghanische Richterin beschreibt, wie sie von Männern gejagt wurde, die sie einst inhaftiert hatte und die nun von den Taliban-Kämpfern freigelassen wurden (REU 3.9.2021) und es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (CNN 6.9.2021; vgl. BBC 5.9.2021). Anfang November 2021 wurden bis zu vier Frauen in Mazar-e Sharif getötet, darunter eine Frauenrechtsaktivistin. Berichten zufolge hätten die Frauen einen Anruf erhalten, den sie für eine Einladung zu einem Evakuierungsflug hielten. Sie wurden später tot aufgefunden (France 24 6.11.2021; vgl. TG 5.11.2021). Es gibt weitere Berichte, dass afghanische Frauen aus ihren Häusern geholt und verhaftet wurden, nachdem sie an Protesten teilgenommen hatten (BBC 21.1.2022; vgl. RFE/RL 22.1.2022, HRW 24.1.2022). Wochen später wurden verhaftete Frauen wieder freigelassen (BBC 14.2.2022; vgl. AJ 13.2.2022).
Frauen, die vor der Machtübernahme durch die Taliban in der Regierung waren, sind größtenteils aus dem Land geflohen. Allerdings gab es bereits mehrere Fälle von Repressalien gegen ihre Mitarbeiter, Kollegen und Familienmitglieder, die in Afghanistan geblieben sind (AI 9.2021; vgl. TG 20.8.2021). Ein Erlass der Regierung vom 17.9.2021, dessen Authentizität bisher nicht bestätigt werden konnte, soll die öffentliche Verwaltung anweisen, männlichen Kandidaten prioritär Zugang zu bestimmten Laufbahnen im öffentlichen Dienst zu gewähren. Frauen werden aufgefordert, ihre Kündigung einzureichen (AA 21.10.2021). Die Auswirkungen auf die Beschäftigung von Frauen sind auch Ende des Jahres 2021 gravierend. Die Beschäftigung von Frauen ging im dritten Quartal 2021 um schätzungsweise 16 % zurück und es wird geschätzt, dass bei einer unveränderten Politik, die Verluste bei der Beschäftigung von Frauen bis Mitte 2022 voraussichtlich auf 21 % ansteigen werden (ILO 1.2022). Die meisten von Frauen geführten Unternehmen haben ihre Tätigkeit aufgrund der anhaltenden Liquiditätskrise und aus Angst vor Verstößen gegen die Erlasse der Taliban gegen Frauen auf dem Markt eingestellt (USDOS 12.4.2022).
Seit September 2021 kam es in mehreren Städten, darunter Kabul und Herat, immer wieder zu Protesten von Frauen gegen die Taliban (AP 3.9.2021; vgl. WP 7.9.2021, AI 9.2021). Es gibt Berichte, wonach solche Proteste durch die Taliban teils gewaltsam aufgelöst wurden (UNGASC 28.1.2022), indem sie Gewehrsalven in die Luft feuerten sowie Tränengas und Pfefferspray (BBC 7.9.2021) bzw. Stöcke und Peitschen gegen Demonstranten einsetzten (CNN 8.9.2021). Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Anti-Taliban-Proteste verschärft und haben alle nicht offiziell genehmigten Demonstrationen verboten, und zwar sowohl die Versammlung selbst, als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor "schweren rechtlichen Konsequenzen", sollte man sich nicht daran halten (TG 8.9.2021). Am 11.9.2021 kam es zu einem Pro-Taliban-Protest durch einige Hundert komplett verschleierte Frauen. Die Taliban erklärten, die Demonstration an der Shaheed Rabbani Education University sei von Dozentinnen und Studentinnen der Universität organisiert worden (NYT 11.9.2021; vgl. France 24 11.9.2021). Zwischen Oktober und Dezember 2021 ebbten die Proteste weitgehend ab. Frauengruppen griffen zunehmend darauf zurück, friedliche Versammlungen hinter verschlossenen Türen abzuhalten und ihre Botschaften über soziale Medien zu verbreiten (UNGASC 28.1.2022). Mehrere Dutzend Menschen protestierten Ende März in Kabul gegen den Beschluss der Taliban, Mädchen vom Besuch weiterführender Schulen auszuschließen (NZZ 26.3.2022).
Im November 2021 wiesen die Taliban Fernsehsender in Afghanistan an, keine Seifenopern oder andere Unterhaltungsprogramme auszustrahlen, in denen Frauen auftreten (AJ 25.11.2021; vgl. VOA 21.11.2021). Des Weiteren wurde erklärt, dass Journalistinnen einen Hijab tragen müssen (AJ 25.11.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021)
AI - Amnesty International (9.2021): The Fate of thousands hanging in the balance - Afghanistan's fall into the hands of the Taliban
AJ - Al Jazeera (13.2.2022): Missing Afghan women activists released: UN
AJ - Al Jazeera (25.11.2021): Afghan women speak up against new Taliban media guidelines
AP - Associated Press (3.9.2021): Afghan women demand rights as Taliban seek recognition
BBC - British Broadcasting Corporation (14.2.2022): Afghan woman activist released after arrest in January
BBC - British Broadcasting Corporation (21.1.2022): Afghan women taken from their homes after speaking out
BBC - British Broadcasting Corporation (7.9.2021): Afghanistan: Taliban break up women's rights protest in Kabul
BBC - British Broadcasting Corporation (5.9.2021): Afghanistan: Taliban accused of killing pregnant police officer
CNN - Cable News Network (8.9.2021): Taliban fighters use whips against Afghan women protesting the all-male interim government
CNN - Cable News Network (6.9.2021): Taliban accused of murdering pregnant Afghan policewoman in front of her family
France 24 (6.11.2021): Four women slain in Afghanistan after phone call ‘to join evacuation flight’
France 24 (11.9.2021): Veiled protest: Afghan women rally in support of the Taliban
HRW - Human Rights Watch (7.2022): Report on the deteriorating human rights situation of women and girls under the current Taliban rule (restrictions concerning education, work, movement and clothing; gender-based violence; arbitrary detention for "moral corruption" and fleeing abuse; child and forced marriage; other topics)
HRW - Human Rights Watch (24.1.2022): Afghan Women’s Rights Activists Forcibly Disappeared
ILO - International Labour Organisation (1.2022): Employment prospects in Afghanistan: A rapid impact assessment
NYT - New York Times (11.9.2021): At Pro-Taliban Protest, a Symbol of America’s Lost Influence: Faces Obscured by Veils
NZZ - Neue Zürcher Zeitung (26.3.2022): Machtwechsel in Afghanistan: Protest in Kabul gegen Schulausschluss von Mädchen
REU - Reuters (3.9.2021): Hunted by the men they jailed, Afghanistan's women judges seek escape
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (22.1.2022): Taliban Claims Right To Jail Protesters Following Disappearance Of Afghan Women Activists
TG - Guardian, The (5.11.2021): Women’s rights activist shot dead in northern Afghanistan
TG - Guardian, The (8.9.2021): Taliban ban protests and slogans that don’t have their approval
TG - Guardian, The (20.8.2021): Relative of Deutsche Welle journalist killed by Taliban
UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (17.1.2022): Afghanistan: Taliban attempting to steadily erase women and girls from public life – UN experts
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan
VOA - Voice of America (21.11.2021): Taliban Edict Targets ‘Immoral’ Afghan TV Shows Featuring Female Artists
WP - Washington Post (7.9.2021): Protesters keep up the pressure as Taliban consolidates control over Afghanistan
6. Bildung für Frauen und Mädchen
Einige öffentliche Universitäten in Afghanistan wurden im Februar 2022 wiedereröffnet, nachdem sie seit der Machtübernahme der Taliban geschlossen waren, und auch einige Studentinnen nahmen den Unterricht auf (TG 3.2.2022; vgl. AJ 26.2.2022, TN 26.2.2022, HRW 7.2022). Andere Universitäten, beispielsweise in Zabul, Uruzgan (TG 3.2.2022) und in Panjshir, blieben geschlossen (AJ 26.2.2022). Die Beschränkungen, die die Taliban für den Universitätsbesuch von Frauen auferlegt haben, sind zahlreich und variieren je nach Region und Universität (HRW 7.2022). Berichten zufolge ist der Unterricht für männliche und weibliche Studenten getrennt und findet in verschiedenen Schichten statt (TN 26.2.2022; vgl. AJ 26.2.2022). Frauen müssen sich an die islamische Kleiderordnung halten, d. h. eine Burka und eine schwarze Abaya im arabischen Stil tragen (TG 3.2.2022; vgl. AJ 26.2.2022, HRW 7.2022). Mehrere Studentinnen erschienen jedoch nicht anders gekleidet, als vor der Machtübernahme durch die Taliban, mit einem einfachen Schal, der ihren Kopf bedeckte (AJ 26.2.2022). Studenten der Universität Kabul sagten, die Trennung von männlichen und weiblichen Klassen habe sich auf die Lehrmethoden ausgewirkt. Ein weiteres Problem, mit dem die Studentinnen zu kämpfen haben, ist der Mangel an Lehrkräften, um zu zwei verschiedenen Zeiten unterrichten zu können (TN 26.2.2022), sowie finanzielle Schwierigkeiten aufgrund der allgemeinen Wirtschaftskrise und der Tatsache, dass viele Frauen nicht mehr arbeiten dürfen (REU 25.2.2022). Am 23.3.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen zum ersten Mal nach sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben werden, "bis die Schuluniformen im Einklang mit den afghanischen Bräuchen, der Kultur und der Scharia gestaltet sind". Die Mädchen mussten die Schulen daraufhin wieder verlassen (AI 28.3.2022; vgl. HRW 25.3.2022, IPS 24.3.2022, HRW 7.2022). Mehrere Dutzend Personen haben Ende März 2022 in Kabul gegen die Entscheidung der Taliban protestiert, Mädchen den Besuch weiterführender Schulen zu verwehren (NZZ 26.3.2022).
In der Provinz Balkh blieben die weiterführenden Schulen für Mädchen jedoch geöffnet. Aber offenen Schulen in Balkh und anderswo wurde mit der Schließung gedroht, wenn sie sich weigerten, die immer strengeren Kleidervorschriften einzuhalten. Die Taliban schlossen eine Schule in Balkh für mehrere Tage, nachdem einige Schülerinnen ihr Gesicht unbedeckt gelassen hatten. Ein Beamter der Schule teilte eine Sprachnachricht eines Taliban-Beamten, in der er den Schulleiter aufforderte, eine Lehrerin wegen ihrer "unanständigen" Kleidung zu entlassen. Eine Schule hat jetzt einen Lehrer, der "Laster verhindern und Tugend fördern" soll (HRW 27.4.2022).
In der Provinz Takhar wurden am 17.6.2022 ca. 30 Studentinnen von den Taliban inhaftiert, weil sie in einer Unterrichtspause ohne männliche Begleitung ihr Wohnheim verlassen und in einen Park gegangen waren. Wenige Tage später drangen Taliban in das Wohnheim dieser Studentinnen ein, um Studentinnen nach eigenen Aussagen zu disziplinieren. Vor ein paar Wochen hatten die Taliban eine Veranstaltung in der Universität ausgerichtet, die den Frauen das Tragen einer Verschleierung nahelegen sollte. Dabei hatten sich einige Studentinnen dessen verwehrt und wurden danach von den Taliban verhaftet (BAMF 1.7.2022; vgl. 8am 17.6.2022).Quellen:
8am - Hasht-e Sobh (17.6.2022): 30 Female Students Kidnapped by Taliban From Takhar University
AI - Amnesty International (28.3.2022): Afghanistan: Taliban’s backtrack on school re-opening for girls irreversibly impacts their future
AJ - Al Jazeera (26.2.2022): Afghan public universities reopen with gender segregated classes
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.7.2022): Briefing Notes Zusammenfassung: Afghanistan Januar bis Juni 2022
HRW - Human Rights Watch (7.2022): Report on the deteriorating human rights situation of women and girls under the current Taliban rule (restrictions concerning education, work, movement and clothing; gender-based violence; arbitrary detention for "moral corruption" and fleeing abuse; child and forced marriage; other topics)
HRW – Human Rights Watch (27.4.2022): Dress Restrictions Tighten for Afghanistan Girls’ Schools
HRW – Human Rights Watch (25.3.2022): Afghan Girls Grieve After School Ban Reinstated; Taliban’s Attack on Girls’ Right to Education Continues
IPS - Inter Press Service (24.3.2022): Afghanistan’s Girls’ Education is a Women’s Rights Issue
NZZ - Neue Zürcher Zeitung (26.3.2022): Machtwechsel in Afghanistan: Protest in Kabul gegen Schulausschluss von Mädchen
REU - Reuters (25.2.2022): College dreams dashed as young Afghan women fight to keep poverty at bay
TG - Guardian, The (3.2.2022): Afghan universities reopen with strict rules for female students
TN - Tolonews (26.2.2022): Public Universities Open in Cold Climate Areas, Genders Separated
7. Rechtliche Rahmenbedingungen, Strafverfolgung und Bewegungsfreiheit von Frauen
In den Wochen nach der Machtübernahme durch die Taliban verkündeten die Taliban-Behörden einen stetigen Strom von Maßnahmen und Verordnungen, welche die Rechte von Frauen und Mädchen einschränken (HRW 13.1.2022; vgl. UNOCHA 17.1.2022), darunter den Zugang zu Beschäftigung und Bildung, das Recht auf friedliche Versammlung und die Bewegungsfreiheit (HRW 13.1.2022). Der Umgang der Taliban mit Frauen und Mädchen ist bislang noch überwiegend uneinheitlich und von lokalen und individuellen Umständen abhängig, es zeichnen sich aber deutliche Beschränkungen bisher zumindest gesetzlich verankerter Freiheiten ab. Berichte über unterschiedlich ausgeprägte Repressionen und Einschränkungen für Frauen betreffen Kleidungsvorschriften, die Pflicht zu männlicher Begleitung in der Öffentlichkeit, Einschränkung von Schulbesuch und Berufsausübung bis hin zur Zwangsverheiratung mit Talibankämpfern (AA 21.10.2021). Bei der Ernennung der Übergangsregierung wurde das unter der Vorgängerregierung vorhandene Frauenministerium nicht berücksichtigt. Am 17.9.2021 wurde der ehemalige Sitz des Frauenministeriums in den Sitz des neuen "Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und Verhinderung des Lasters" umgewandelt. Diese Institution hatte bereits im ersten Talibanregime Verstöße gegen die Einhaltung religiöser Vorschriften verfolgt (AA 21.10.2021; vgl. BBC 17.9.2021, HRW 13.1.2022).
Ende Oktober 2021 berichtete Human Rights Watch (HRW), dass die Taliban strengere Tugendregeln aufstellen, als zunächst öffentlich angekündigt. In vielen Provinzen gelten per Gesetz die Regeln eines "Tugendhandbuches", welches z. B. vorgibt, welche Frauen als Anstandsdamen für andere Frauen gelten dürfen und Partys mit Musik sowie Ehebruch und gleichgeschlechtliche Beziehungen verbietet (HRW 29.10.2021; vgl. BAMF 8.11.2021, RFE/RL 29.10.2021). Zusätzlich gibt es Berichte, wonach in den meisten Provinzen Entwicklungshelferinnen an der Ausübung ihrer Arbeit gehindert würden (HRW 4.11.2021; vgl. BAMF 8.11.2021).
Im November wiesen die Taliban Fernsehsender in Afghanistan an, keine Seifenopern oder andere Unterhaltungsprogramme auszustrahlen, in denen Frauen auftreten (AJ 25.11.2021; vgl. VOA 21.11.2021). Des Weiteren wurde erklärt, dass Journalistinnen einen Hijab tragen müssen (AJ 25.11.2021).
Die Religionspolizei der Taliban veröffentlichte in der afghanischen Hauptstadt Kabul im Januar 2022 Plakate, auf denen Frauen aufgefordert werden, sich zu verschleiern (VOA 7.1.2022; vgl. Dawn 8.1.2022).
Anfang Mai 2022 erließ das Taliban-Ministerium für die Verhütung von Lastern und die Förderung der Tugend einen Erlass, der Frauen zum Tragen eines Gesichtsschleiers verpflichtet. Taliban-Beamte bezeichneten den Erlass als "Ratschlag", legten aber eine Reihe von Schritten fest, die bei Nichtbefolgung vorgesehen sind. Beim ersten Verstoß würde die Frau zu Hause aufgesucht und mit ihrem Ehemann, Bruder oder Vater gesprochen werden. Beim zweiten Verstoß würde der männliche Vormund in das Ministerium bestellt werden. Beim dritten Verstoß wird der männliche Vormund vor Gericht gestellt und kann für drei Tage inhaftiert werden (BBC 7.5.2022; vgl. TG 8.5.2022). Wenn Frauen, die für die Regierung arbeiten, unverschleiert auf die Straße gehen, würden sie entlassen werden, und auch Taliban-Kämpfer verlieren ihren Job, wenn ihre weiblichen Verwandten sich nicht an die neuen Einschränkungen halten (TG 8.5.2022).
Am 16.6.2022 wurde berichtet, dass die Taliban in der Provinz Herat Frauen verbieten, ihre Ehemänner vor Gericht zu verklagen, wenn sie z.B. Opfer häuslicher Gewalt geworden sind (BAMF 1.7.2022; vgl. 8am 16.6.2022).
Quellen:
8am - Hasht-e Sobh (16.6.2022): "Women Have No Right to Sue Men", Says Taliban in Herat
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021)
AJ - Al Jazeera (25.11.2021): Afghan women speak up against new Taliban media guidelines
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.7.2022): Briefing Notes Zusammenfassung: Afghanistan Januar bis Juni 2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.11.2021): Briefing Notes
BBC - British Broadcasting Corporation (7.5.2022): Taliban to force Afghan women to wear face veil
BBC - British Broadcasting Corporation (17.9.2021): Afghanistan: Taliban morality police replace women's ministry
Dawn (8.1.2022): Taliban issue posters ordering women to cover up
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Afghanistan
HRW - Human Rights Watch (4.11.2021): Afghanistan: Taliban Blocking Female Aid Workers
HRW - Human Rights Watch (29.10.2021): Afghanistan: Taliban ‘Vice’ Handbook Abusive
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (29.10.2021): Rights Group Says Taliban Imposing Harsher 'Vice' Rules Than Publicly Announced
TG - Guardian, The (8.5.2022): Afghanistan face veil decree: ‘I’ve lost the right to choose my clothes’
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (17.1.2022): Afghanistan: Taliban attempting to steadily erase women and girls from public life – UN experts
VOA - Voice of America (7.1.2022): Taliban Religious Police Issue Posters Ordering Women to Cover Up
VOA - Voice of America (21.11.2021): Taliban Edict Targets ‘Immoral’ Afghan TV Shows Featuring Female Artists
8. Frauenhäuser, sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt
Vor der Machtübernahme durch die Taliban im Jahr 2021 hatte Afghanistan eine der höchsten Raten von Gewalt gegen Frauen, neun von zehn Frauen erlebten mindestens eine Form von Gewalt in der Partnerschaft in ihrem Leben. Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, brach das Netz zur Unterstützung von Überlebenden geschlechtsspezifischer Gewalt - einschließlich rechtlicher Vertretung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung - zusammen. Schutzräume wurden geschlossen, und viele wurden von Taliban-Mitgliedern geplündert und in Beschlag genommen. In einigen Fällen belästigten oder bedrohten Taliban-Mitglieder Mitarbeiter. Als die Unterkünfte geschlossen wurden, waren die Mitarbeiter gezwungen, viele überlebende Frauen und Mädchen zu ihren Familien zurückzuschicken. Andere Überlebende waren gezwungen, bei Mitarbeitern der Unterkünfte, auf der Straße oder in anderen unhaltbaren Situationen zu leben (HRW 7.2022).
Am 19.9.2021 drangen bewaffnete Taliban gewaltsam in ein Frauenhaus in Kabul ein, verhörten das Personal und die Bewohnerinnen mehrere Stunden lang und zwangen die Leiterin des Frauenhauses, einen Brief zu unterschreiben, in dem sie versprach, die Bewohnerinnen nicht ohne Erlaubnis der Taliban gehen zu lassen. Die Taliban teilten dem Betreiber des Frauenhauses mit, dass sie die verheirateten Bewohnerinnen des Frauenhauses zu ihren Peinigern zurückbringen und die ledigen Bewohnerinnen mit Taliban-Soldaten verheiraten würden. Darüber hinaus berichteten Quellen im September 2021, dass die Taliban "Überprüfungen" von Frauenhäusern und Frauenrechtsorganisationen, einschließlich solcher, die Schutzdienste anbieten, durchführten. Diese Überprüfungen wurden mit Einschüchterung durch das Schwenken von Waffen und Androhung von Gewalt durchgesetzt. Ausrüstungsgegenstände, darunter Computer, Akten und andere Unterlagen, wurden beschlagnahmt, und die Mitarbeiter berichteten, dass sie aggressiv zu ihren Aktivitäten und möglichen Verbindungen zu den Vereinigten Staaten befragt wurden. Wesentliche Dienstleistungsanbieter reduzierten ihre Dienste oder stellten sie ganz ein, da sie befürchteten, misshandelte Frauen, die ohnehin schon gefährdet sind, einem größeren Risiko von Gewalt und Schaden auszusetzen (USDOS 12.4.2022).
Anfang Dezember 2021 verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war. Die Taliban-Führung hat nach eigenen Angaben afghanische Gerichte angewiesen, Frauen gerecht zu behandeln, insbesondere Witwen, die als nächste Angehörige ein Erbe antreten wollen. Die Gruppe sagt auch, sie habe die Minister der Regierung aufgefordert, die Bevölkerung über die Rechte der Frauen aufzuklären (ABC News 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). Währenddessen sind weiterhin Tausende Mädchen vom Besuch der siebenten bis zwölften Schulstufe ausgeschlossen und der Großteil der Frauen ist seit der Machtübernahme der Taliban nicht an ihre Arbeitsplätze zurückgekehrt (ABC News 3.12.2021). UN-Menschenrechtsexperten wiesen auf das erhöhte Risiko der Ausbeutung von Frauen und Mädchen hin, einschließlich des Handels zum Zwecke der Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung und der Zwangsarbeit (UNOCHA 17.1.2022).
Quellen:
ABC News (3.12.2021): Taliban chief bans forced marriage of women in Afghanistan
AJ - Al Jazeera (3.12.2021): Taliban bans forced marriage of women in Afghanistan
HRW - Human Rights Watch (7.2022): Report on the deteriorating human rights situation of women and girls under the current Taliban rule (restrictions concerning education, work, movement and clothing; gender-based violence; arbitrary detention for "moral corruption" and fleeing abuse; child and forced marriage; other topics)
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (17.1.2022): Afghanistan: Taliban attempting to steadily erase women and girls from public life – UN experts
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan
9. Zugangsbedingungen für Frauen und Mädchen zu medizinischer Versorgung
In den Jahren nach der US-geführten Militärinvasion und dem Sturz der Taliban-Regierung Ende 2001 gaben die [ehemalige] afghanische Regierung und die internationalen Geber dem Aufbau eines effektiven Gesundheitssystems Priorität, einschließlich der Ausweitung des Zugangs zu medizinischer Grundversorgung auf alle Teile des Landes. Die Bemühungen führten zu wichtigen Erfolgen, darunter ein signifikanter Rückgang der Müttersterblichkeit und ein Anstieg der pränatalen Versorgung, der Nutzung moderner Verhütungsmittel und betreuter Geburten (HRW 5.2021). Dennoch bleibt Afghanistan einer der gefährlichsten Orte der Welt, um zu gebären, mit der dritthöchsten Sterblichkeitsrate weltweit (SIGAR 2021; vgl. AIHRC 6.7.2021). Laut dem VN-Bevölkerungsfonds sterben pro 100.000 Geburten durchschnittlich 638 Frauen. Dies liegt u. a. auch an dem großen Mangel an ausgebildeten Hebammen (AA 16.7.2021).
Afghanistan gehört zu den wenigen Ländern, in welchen die Selbstmordrate von Frauen höher ist als die von Männern. Die weite Verbreitung psychischer Erkrankungen unter Frauen wird von Experten mit den rigiden kulturellen Einschränkungen, welchen Frauen unterworfen sind und welche ihr Leben weitgehend auf das eigene Heim beschränken, in Verbindung gebracht (BDA 18.12.2018).
Derzeit ist es für Frauen und Mädchen schwierig, auch nur die grundlegendsten Informationen über Gesundheit und Familienplanung zu erhalten (HRW 5.2021). Das Zusammenwirken von Krieg, Armut, häuslicher Gewalt und sozialer Marginalisierung führt dazu, dass Frauen überproportional von psychischen Problemen und psychosozialen Behinderungen betroffen sind (HRW 28.4.2020), während der Mangel an psychischen Gesundheitsdiensten für Frauen als besonders besorgniserregend gilt. HRW (Human Rights Watch) dokumentierte in Interviews mit Frauen über ihre Erfahrungen bei der Suche und Inanspruchnahme von medizinischer Versorgung sowie mit Gesundheitspersonal und Experten große Hindernisse für Frauen beim Zugang zu Dienstleistungen, selbst in der Hauptstadt Kabul, wo sich die meisten der qualitativ besten Dienstleistungen des Landes befinden (HRW 5.2021). Dort, wo Dienste verfügbar sind, führen kulturelle Barrieren, Stigmatisierung und die begrenzte Anzahl weiblicher Anbieter psychischer Gesundheitsdienste häufig dazu, dass Frauen vom Zugang zu geeigneten Diensten ausgeschlossen sind (UNOCHA 19.12.2020). Medizinische Einrichtungen auf dem Land sind oft unterbesetzt oder haben wenig oder kein weibliches Personal (HRW 5.2021). Gemäß afghanischer Gesellschaftsnormen sollten Frauen von Ärztinnen untersucht werden. Es kommt somit zu Einschränkungen bei der Gesundheitsversorgung von Frauen, wenn keine Ärztinnen verfügbar sind. Manche Frauen konsultierten in den Dörfern oder Distrikten [Anm.: vor der Machtübernahme der Taliban] allerdings unter Umständen auch Ärzte (STDOK 21.7.2020).
Frauen und Mädchen in Afghanistan sind stark gefährdet, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden (ASP/YHDO 3.2021; vgl. SIGAR 2.2021) und sehen sich mit erheblichen Hindernissen beim Zugang zu Gesundheitseinrichtungen konfrontiert, um nach solcher Gewalt Hilfe zu suchen (ASP/YHDO 3.2021, vgl. AAN 2.12.2014), darunter beispielsweise einem geringen Wissen über Gesundheitsprobleme, einer niedrigen Alphabetisierungsrate (AAN 2.12.2014), Einschränkungen in ihrer Bewegungsfreiheit und einem beschränkten Zugang zu finanziellen Mitteln (AAN 2.12.2014; vgl. UNOCHA 17.12.2019, STDOK 13.6.2019). Die Covid-19-Pandemie hat den Zugang von Frauen zur Gesundheitsversorgung in mehrfacher Hinsicht verschlechtert, u.a. indem sie viele Familien tiefer in die Armut stürzte und die der Regierung zur Verfügung stehenden Mittel zur Unterstützung der Gesundheitsversorgung reduzierte (HRW 5.2021; vgl. WHO 18.6.2020).
Nach der Übernahme des Landes durch die Taliban haben sich die grundlegenden gesundheitsdienstlichen Dienste für Frauen und Mädchen, speziell für jene die geschlechtsspezifische Gewalt erlebt haben, weiter reduziert. Es wird berichtet, dass Taliban Schutzeinrichtungen für Frauen geschlossen (HRW 13.1.2022; vgl. AI 6.12.2021), in einigen Fällen auch deren Personal drangsaliert haben. Durch die Schliessungen waren die Mitarbeiter gezwungen viele überlebende Frauen und Mädchen zu ihren Familien zurückzuschicken, andere wurden von Familienmitgliedern gewaltsam zurückgeholt oder waren gezwungen, bei den Mitarbeitern der Unterkünfte oder auf der Straße zu leben (AI 6.12.2021; vgl. VOA 10.12.2021) oder wurden in Frauengefängnisse überstellt (HRW 13.1.2022). Taliban haben Gefangene aus dem Gefängnis entlassen, darunter viele, die wegen geschlechtsspezifischer Gewalt verurteilt wurden (AI 6.12.2021; vgl. VOA 10.12.2021).
Auch ist das weibliche Gesundheitspersonal seit der Machtübernahme neuen Beschränkungen unterworfen. So dürfen beispielsweise einige Hebammen keine Hausbesuche ohne männliche Begleitung machen. Nach Angaben einer Hebamme in einer Gesundheitseinrichtung in Kandarhar, hatten die Taliban mit Ende Dezember 2021 bislang die Familienplanung in der Einrichtung nicht verhindert, jedoch liegen keine Informationen darüber vor, wie es in den ländlichen Gebieten aussieht (NPR 21.12.2021).
Beschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen wirken sich negativ auf den Zugang zu Gesundheitsdiensten aus. In einigen Provinzen wurden Frauen Berichten zufolge daran gehindert, medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen, weil sie nicht von einem Ehemann begleitet wurden (ACCORD 7.4.2022).
In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie, gaben 42,3 % der befragten Frauen an, Zugang zu einem Arzt zu haben. 40 % gaben an, Zugang zu einem Spezialisten, z.B. einem Gynäkologen zu haben (ATR/STDOK 18.1.2022).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021)
AAN - Afghanistan Analysts Network (2.12.2014): Between Rhetoric and Reality: Access to health care and its limitations
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (7.4.2022): Overview of recent developments and key players in Afghanistan
AI – Amnesty International (6.12.2021): Afghanistan: Survivors of gender-based violence abandoned following Taliban takeover – new research
AIHRC - Afghan Independent Human Rights Commission (6.7.2021): Women’s Rights and Peace Process
ASP/YHDO - All Survivors Project / Youth Health Development Organisation (3.2021): Enhancing Survivor-Centred Healthcare Response for Male Victims/Survivors of Sexual Violence in Afghanistan
ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor) / veröffentlicht von Staatendokumentation des BFA [Österreich] (18.1.2022): Dossier: Socio-Economic Surveys, Country of Origin Information (COI)
BDA - Belgian Desk on Accessibility [Belgien] (18.12.2018): Country Fact Sheet, Access to Healthcare: Afghanistan, Quelle liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Afghanistan
HRW - Human Rights Watch (5.2021): "I would like four kids-if we stay alive" - Womens Access to Health Care in Afghanistan
HRW - Human Rights Watch (28.4.2020): "Disability Is Not Weakness" Discrimination and Barriers Facing Women and Girls with Disabilities in Afghanistan
KP - Khaama Press (27.12.2021): Mobile health teams employed for Afghan women and children: UNICEF
NPR - National Public Radio (21.12.2021): No pay for staff. No patient supplies. No heat. This is health care in Afghanistan
SIGAR (2.2021): Support for Gender Equality: Lessons from the U.S. Experience in Afghanistan
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (17.12.2019): 2020 Humanitarian Needs Overview - Afghanistan
VOA - Voice of America (10.12.2021): Taliban Closure of Domestic Abuse Shelters Leaves Thousands at Risk, Experts Say
IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten (MENAFN 15.2.2021). Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan (USAID 12.1.2021; vgl. NH 26.1.2021). Im Jahr 2021 wurden bis November 1.2 Mio. Rückkehrer verzeichnet, welche die Grenze aus dem Iran und Pakistan überquerten (USAID 28.2.2022).
Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration (MMC 1.2019; vgl. IOM KBL 30.4.2020, Reach 10.2017). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (VIDC 1.2021; vgl. IOM KBL 30.4.2020, MMC 1.2019, Reach 10.2017), da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk (STDOK 13.6.2019, IOM KBL 30.4.2020). Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten (IOM KBL 30.4.2020; vgl. Seefar 7.2018). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019).
Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (STDOK 13.6.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte (STDOK 4.2018; vgl. VIDC 1.2021). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (VIDC 1.2021; vgl. STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018).
"Erfolglosen" Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des "Versagens" an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa (VIDC 1.2021; vgl. SFH 26.3.2021, Seefar 7.2018), was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird (VIDC 1.2021). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen (AA 16.7.2021; vgl. SFH 26.3.2021). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich (STDOK 13.6.2019; vgl. SFH 26.3.2021, VIDC 1.2021) und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (STDOK 13.6.2019).
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden (IOM AUT 8.9.2021; vgl. IOM 19.8.2021).
Während IOM derzeit in allen 34 Provinzen Afghanistans tätig ist, konzentrieren sich ihre Hauptaktivitäten vor allem auf lebensrettende humanitäre Hilfe für die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen, wie z.B. die Bereitstellung von Non-Food-Items (NFIs), Bargeldhilfe sowie Gesundheits- und Schutzleistungen. Aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 und der daraus resultierenden Sicherheitsbedenken hat IOM mit Wirkung vom 16.8.2021 eine vollständige Aussetzung aller unterstützten freiwilligen Rückkehr- und Wiedereingliederungsmaßnahmen (AVRR) nach Afghanistan verfügt. Daher wurde seither keine Unterstützung für die freiwillige Rückkehr im Rahmen des Projekts RESTART III mehr geleistet. Projektteilnehmer, die vor dem 16.8.2021 nach Afghanistan zurückkehrten, wurden mit Beratung und Geld- bzw. Sachleistungen bis zur Höhe des ausstehenden förderfähigen Betrags unterstützt. Darüber hinaus sah sich IOM gezwungen, die Aktivitäten im Bereich der Soforthilfe bei der Aufnahme einzustellen, da die Flüge nach Afghanistan eingestellt wurden (IOM 12.4.2022).
Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Zum Umgang der Taliban mit Rückkehrern [Anm.: aus Europa] liegen keine Erkenntnisse vor (AA 21.10.2021).
Am 30.8.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihulla Mujahid ein Interview. Laut Mujahid seien viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist, und die Taliban seien nicht glücklich darüber, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylbewerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wieder aufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgelegt würden (KrZ 30.8.2021). Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen hatten (EASO 1.2022).
Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen sie nicht einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die "Eliten" die das Land verließen. Sie würden nicht als "Afghanen", sondern als korrupte "Marionetten" der "Besatzung" angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein "guter Muslim" nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht "gut genug als Muslime" seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität, beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als "die richtige Art von Mensch" bzw. nicht als "gute Muslime" wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die Tradition der paschtunischen Männer, die ins Ausland gehen, um dort zu arbeiten, was eine lange Tradition hat, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten - was nicht "der richtige Weg" sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, auch wenn es sich nur um Personen mit westlichen Kontakten handelt (EASO 1.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021)
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021)
EASO - European Asylum Support Office (1.2022): Afghanistan Country focus
IOM - International Organization for Migration (12.4.2022): Information on the socio-economic situation in Afghanistan
IOM - International Organization for Migration (19.8.2021): Afghanistan Situation Report #1
IOM AUT - International Organization for Migration in Austria (8.9.2021): Antwortschreiben per E-Mail
IOM KBL - International Organization for Migration Kabul Chapter (30.4.2020): FFC - Fact Finding Call mit Mitarbeiter von IOM Kabul, per Videotelefonie
KrZ - Kronen Zeitung (30.8.2021): „Wir nehmen eure straffälligen Asylwerber zurück!“
MENAFN - Middle East North Africa Financial Network (15.2.2021): Afghanistan- IOM Warns of Drought And Famine after A Relatively Dry Winter
MMC - Mixed Migration Centre (1.2019): Distant Dreams - Understanding the aspirations of Afghan returnees
NH - New Humanitarian, The (26.1.2021): As deportations soar, Afghan returnees struggle on home soil
Reach (10.2017): Migration from Afghanistan to Europe (2014-2017)
Seefar (7.2018): Examining Return and Reintegration in Afghanistan: Why Psychosocial Interventions Matter
SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (26.3.2021): Afghanistan: Rückkehrgefährdung aufgrund von "Verwestlichung"
STDOK - Staatendokumentation des BFA [Durante, Xenia - Österreich] (13.6.2019): Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019
STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (4.2018): Fact Finding Mission Report - Afghanistan
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (21.2.2022): Afghanistan Voluntary Repatriation Update
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.2018): 2019 Humanitarian Needs Overview - Afghanistan
USAID - United States Agency for International Development [USA] (28.2.2022): Afghanistan - Complex Emergency
USAID - United States Agency for International Development [USA] (12.1.2021): Afghanistan – Complex Emergency
VIDC - Vienna Institute for International Dialogue and Cooperation (1.2021): From Austria to Afghanistan - Forced return and a new migration cycle
1.3. Zur Situation in Indien wird Folgendes festgehalten:
Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist leicht (AA 22.9.2021; vgl. DFAT 10.12.2020). Gegen entsprechende Zahlungen sind viele Dokumente zu erhalten. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Hinzu kommt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Eine Überprüfung wird zusätzlich dadurch erschwert, dass die indischen Behörden sowie die weiteren Beteiligten nur zögerlich oder überhaupt nicht kooperieren. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021).
Die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten gestaltet sich als schwierig. So besteht etwa zwischen zahlreichen Personen aus dem Punjab, Delhi und Haryana eine Namensidentität, sodass die Zuordnung eines Haftbefehls häufig problematisch ist. Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist "Singh" (Löwe), der aller weiblichen Sikhs "Kaur" (Prinzessin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname in Nordindien. Die Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und der Name der Eltern sind daher für die eindeutige Zuordnung unerlässlich (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021)
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerinnen:
Die afghanische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen ergibt sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde aus einer gesamterfassenden Würdigung aller Umstände. Zwar legen die indischen Dokumente der Beschwerdeführerinnen – nämlich hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin ein Reisepass, eine Steuerkarte, eine Aadhaar-Karte und ein Identitätsausweis (Akt der Erstbeschwerdeführerin: AS 129 ff); hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin ein Reisepass (Akt der Zweitbeschwerdeführerin: AS 129 f) – welche von den schweizerischen Behörden im Zuge der Ausstellung von Visa durch die Botschaft in Neu-Delhi (Dublin-Akt der Erstbeschwerdeführerin: AS 21 f; Dublin-Akt der Zweitbeschwerdeführerin: AS 17 f) offenkundig als authentisch qualifiziert wurden, eine indische Staatsangehörigkeit nahe. Den Beschwerdeführerinnen gelang es jedoch glaubhaft zu machen, dass es sich hierbei um vom Schlepper organisierte echte Dokumente falschen Inhaltes handelt. Die Beschwerdeführerinnen vermochten in allen ihren Befragungen und Einvernahmen ihre grundsätzlichen Lebensverhältnisse und Lebenssituation als Angehörige der Sikh in Afghanistan glaubhaft darzustellen. Ebenso vermochten sie eine Bestätigung des Tempels, in dem sie gelebt haben, vorzulegen (Akt der Erstbeschwerdeführerin: AS 108 ff), deren an sich geringer Beweiswert maßgeblich dadurch erhöht wird, dass der Versand dieser Bestätigung aus Jalalabad bzw. Kabul durch einen der Zeichner dieser Bestätigung, der zudem nachweislich dem genannten Tempel zuzuordnen ist, erfolgte (Akt der Erstbeschwerdeführerin: Beilagen ./A und ./C in OZ 17). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte durch die anwesenden Dolmetscherinnen für Paschto und Punjabi bestätigt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin ein Paschto spricht, wie es unter Sikhs in Afghanistan üblich ist, und es zudem plausibel ist, dass die junge Zweitbeschwerdeführerin diese Sprache nicht bzw. kaum noch erlernt hat (Verhandlungsprotokoll S. 12), diese gleichzeitig aber ein Punjabi verwendet, wie es ebenso unter afghanischen Sikhs üblich ist und welches auch Wörter auf Paschto integriert (Verhandlungsprotokoll S. 31). Es erscheint in einer realitätsnahen Betrachtung kaum möglich, dass die Beschwerdeführerinnen eine derartige Sprachverwendung ohne afghanische Herkunft erwerben hätten können. Auch die belangte Behörde ging letztlich in den angefochtenen Bescheiden davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin ursprünglich aus Afghanistan stammen würde, aber bereits zu einem früheren Zeitpunkt vor ihrer Einreise in Österreich nach Indien ausgereist und die indische Staatsangehörigkeit erworben hätte (Akt der Erstbeschwerdeführerin: AS 191). Die Beschwerdeführerinnen wenden hier zu Recht ein, dass diese Zeitlinie nicht mit den besagten indischen Dokumenten übereinstimmt, wird doch in diesen sowohl bei der Erstbeschwerdeführerin als auch bei der Zweitbeschwerdeführerin als Geburtsort die Stadt Delhi angeführt. Diese von der belangten Behörde verfolgte Beweiswürdigung einer afghanischen Herkunft, aber indischen Staatsangehörigkeit aufgrund der indischen Dokumente steht somit im Widerspruch zum Inhalt dieser Dokumente, wodurch unauflösbar von der gleichzeitigen Richtigkeit und Unrichtigkeit ihres Inhaltes ausgegangen werden würde. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass in Indien echte Dokumente falschen Inhaltes leicht zugänglich sind, wobei das dort als Quelle zitierte australische Department of Foreign Affairs and Trade ausdrücklich anführt, dass dies auch indische Reisepässe miteinschließt (s. oben Punkt II.1.3.). Dies macht zudem plausibel, dass für die Erstbeschwerdeführerin mehrere indische Dokumente existieren, wären diese doch schon für die Ausstellung des indischen Reisepasses notwendig. Betrachtet man nun all diese Umstände in ihrer Gesamtheit, so ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen Staatsangehörige Afghanistans sind, die sich – durch ihren Schlepper – zum Zweck ihrer Ausreise echter indischer Dokumente falschen Inhaltes bedienten.
Unbestritten und glaubhaft haben die Beschwerdeführerinnen ihre Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sikh dargetan. Anhand der obigen Erwägungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen sowie zu ihrer Religionszugehörigkeit ist folglich auch nicht entgegenzutreten, dass sie in Jalalabad im festgestellten Tempel gelebt haben.
Die festgestellten Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerinnen entsprechen ihren Angaben, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überprüft werden konnten (s. bereits oben).
Es ergab sich kein Grund, die durchgehend gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerinnen zu ihrer (fehlenden) Schulbildung und Erwerbstätigkeit in Afghanistan anzuzweifeln.
Dies gilt ebenso für ihre Familienverhältnisse, den unbekannten Aufenthalt des Ehemannes und des zweiten Sohnes des Erstbeschwerdeführerin, und, dass sie keine Verwandtschaft in Afghanistan haben, zumal nur noch wenige Sikh in diesem Land leben. Die traditionelle Heirat der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich wurde durch eine entsprechende Urkundenvorlage belegt (Beilagen ./A und ./B zur mündlichen Verhandlung).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin stützen sich auf ihre zuletzt vorgelegten medizinischen Unterlagen (Beilagen ./G bis ./J in OZ 17 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Für die Zweitbeschwerdeführerin wurden keine Erkrankungen behauptet.
Eine Einsichtnahme in das österreichische Strafregister bestätigte ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit.
Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerinnen über einen Überfall auf sie sowie eine versuchte Entführung und Zwangsverheiratung der Zweitbeschwerdeführerin ist glaubhaft:
Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zum auf sie getätigten Übergriff durch mutmaßliche Mitglieder der Taliban gestaltete sich sowohl in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen als gleichbleibend und übereinstimmend. Die Unterarmverletzung der Erstbeschwerdeführerin kann dies zwar nicht beweisen, kann aber als zusätzliches Indiz der Richtigkeit gewertet werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ist zudem vor dem Hintergrund der Länderberichte über die Lage von Mitgliedern der in Afghanistan marginalisierten Religionsgemeinschaft der Sikh sowie von (alleinstehenden) Frauen, die einer Gefahr der Zwangsverheiratung ausgesetzt sind, nicht unplausibel – und zwar auch zum damaligen Zeitpunkt. Soweit in den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zum weiteren Rahmen des geschilderten Vorfalls gewisse Ungereimtheiten zu erkennen waren, sind diese gerade auch vor dem Hintergrund ihres beweiswürdigend zu beachtenden schlechten psychischen Zustandes sowie des seit ihrer Ausreise vergangenen Zeitraumes als nicht derart gravierend anzusehen, dass sie die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens in Zweifel ziehen können (vgl. VwGH 18.07.2022, Ra 2021/18/0416, Rn. 13). Dies beschränkt sich im Wesentlichen lediglich darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme durch das Bundesamt – wie auch sonst im Verfahren – zunächst ausführte, dass sich der Vorfall auf dem Weg vom Tempel nach Hause zugetragen habe, dann aber meinte, dass sie (umgekehrt) am Weg in den Tempel überfallen worden seien (Akt der Erstbeschwerdeführerin: AS 67 f). Die Erstbeschwerdeführerin korrigierte diesen Fehler umgehend und es wird in Gesamtbetrachtung geglaubt, dass die Erstbeschwerdeführerin dies lediglich einmalig aufgrund ihres psychischen Zustandes verwechselte. Da das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerinnen somit im Wesentlichen widerspruchsfrei und vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Afghanistan plausibel ist, ist es glaubhaft.
Aus den zitierten Länderberichten ist zudem abzuleiten, dass sich seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan die Situation allgemein, aber besonders für religiöse Minderheiten sowie für Frauen wesentlich verschlechtert hat. Zwar sicherten die Taliban vor bzw. im Zuge ihrer Machtübernahme zu, unter anderem diese Gruppen zu schützen oder nicht (übermäßig) in ihren Rechten zu beschneiden, die seither erlebte Entwicklung lässt jedoch keinen Zweifel übrig, dass die Taliban derartige Versprechungen nicht einzuhalten gedenken.
So werden die Mitglieder der Sikh nicht von den Taliban geschützt, sondern von ihnen (selbst in ihren Tempeln) belästigt, zumal die Taliban schon von Grunde auf keine Abweichungen von ihren religiösen Lehren dulden. Vor diesem Hintergrund können und wollen die Taliban die in Afghanistan lebenden Sikh nicht schützen, wodurch es zuletzt im Juni dieses Jahres (erneut) zu einem vom Islamischen Staat durchgeführten Attentat auf einen Sikh-Tempel gekommen ist, wobei nach den Medienberichten nur deswegen lediglich ein Gläubiger zu Tode kam, weil die Sprengladung im Auto des Selbstmordattentäters zu früh zündete. Haben bereits zu Ende des Jahres 2021 die meisten Sikhs und Hindus Afghanistan verlassen, sodass zum Zeitpunkt des letzten Attentats nur mehr rund 140 (BBC) bis 200 (France24) Sikhs im Land verblieben, ist mit aller Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass aufgrund der von Indien in weiterer Folge über 100 gewährten Notvisa (Hindustan Times, India grants e-visas to Afghan Sikhs, Hindus on priority after Kabul attack, 19.07.2022, https://www.hindustantimes.com/india-news/india-grants-e-visas-to-afghan-sikhs-hindus-on-priority-after-kabul-attack-101655615677434.html) aktuell nur mehr eine sehr geringe Zahl an Sikh in Afghanistan lebt. Durch diese Ereignisse wurde die Gemeinschaft der Sikh in Afghanistan völlig marginalisiert, wodurch gleichzeitig für jene, die sich weiterhin in Afghanistan aufhalten, die Wahrscheinlichkeit, Opfer von Misshandlungen oder eines weiteren gezielten Attentats zu werden, erheblich gestiegen ist. Zudem wurden dadurch auch die Möglichkeiten der Lebenserhaltung weiter eingeschränkt.
Auch bekannten sich die Taliban zwar zunächst (vage) dazu, die Rechte der Frauen, wie sie im Islam vorgesehen seien, zu respektieren, doch werden Frauen in der Realität – wie den Länderberichten ebenfalls zu entnehmen ist – zunehmend wie unter der ersten Herrschaft der Taliban in Afghanistan in sämtlichen Lebensbereichen eingeschränkt, mag es dabei auch zu regionalen Unterschieden kommen. Unter den Taliban werden Frauen großflächig von der Teilnahme am Erwerbsleben ausgeschlossen, ihre Partizipation am öffentlichen Leben durch (islamische) Kleidungsvorschriften und die Pflicht männlicher Begleitung stark eingeschränkt, der Zugang zu medizinischer Behandlung beschränkt und geschlechtsspezifische Gewalt bis hin zu Zwangsverheiratungen institutionalisiert. Anzumerken ist hierbei, dass die junge Zweitbeschwerdeführerin mit aller Wahrscheinlichkeit in Afghanistan als unverheiratet betrachtet werden würde, daher gerade auch der Gefahr einer Zwangsverheiratung unterliegt.
Schlussendlich bedrohen die Taliban gezielt Personen, die mit ausländischen Organisationen in Verbindung gebracht werden, wobei schon vor der Machtergreifung durch die Taliban aus Europa rückgeführte Personen von religiösen Extremisten der „Verwestlichung“ bezichtigt und der Spionage verdächtigt wurden.
Es ist dadurch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerinnen, die bereits vor ihrer Ausreise Opfer eines Übergriffs durch mutmaßliche Mitglieder der Taliban wurden, bei einer Rückkehr erneut einer derartigen Bedrohung durch die Taliban unterlägen.
2.2. Zu den Feststellungen zur Situation in Afghanistan und Indien:
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan und Indien beruhen auf den angeführten Quellen. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in diesen Staaten ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
Zum Spruchteil A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).
Unter bestimmten Voraussetzungen ist Diskriminierung mit Verfolgung gleichzusetzen. Dies ist der Fall, wenn die Diskriminierungsmaßnahmen Konsequenzen mit sich bringen, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen, z.B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungseinrichtungen. In Fällen, in denen die Diskriminierungen an sich noch nicht allzu schwer wiegen, können sie trotzdem die Ursache verständlicher Furcht vor Verfolgung sein, wenn sie bei der betroffenen Person ein Gefühl der Furcht und Unsicherheit im Hinblick auf ihre Zukunft hervorrufen; ob solche Akte der Diskriminierung einer Verfolgung gleichkommen, muss unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Das Vorbringen einer Furcht vor Verfolgung wird umso eher begründet sein, wenn eine Person bereits eine Reihe diskriminierender Akte dieser Art zu erdulden hatte und daher ein kumulatives Moment vorliegt (UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Dezember 2003, Paragraph 54 f).
Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).
Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126).
Wie beweiswürdigend unter Punkt II.2.1. ausgeführt wurde, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich eines Überfalls und einer versuchten Entführung und Zwangsverheiratung durch mutmaßliche Mitglieder der Taliban glaubhaft und ist davon auszugehen, dass ihnen bei einer Rückkehr erneut eine derartige Behandlung droht. Diese Bedrohung ist in ihrer Intensität als asylrelevante Verfolgungshandlung einzustufen, die zumindest zum Teil auf Konventionsgründe zurückzuführen ist, nämlich jedenfalls darauf, dass die Beschwerdeführerinnen Frauen sind – die Zweitbeschwerdeführerin zudem eine alleinstehende Frau –, die einer religiösen Minderheit angehören, wodurch die Verfolgungshandlungen zumindest auch religiös-politisch motiviert sind und zumindest die Zweitbeschwerdeführerin zudem der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen, die in Afghanistan eine abgegrenzte Identität haben, angehört. Verstärkt wird dies noch dadurch, dass die Beschwerdeführerinnen mehrere Jahre im westlichen Ausland verbracht haben. Schutz vor diesen Übergriffen kommt den Beschwerdeführerinnen nicht zu. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht demgemäß nicht offen. Ausschlussgründe haben sich ebenso nicht ergeben.
Den Beschwerdeführerinnen ist somit der Status der Asylberechtigten zu gewähren.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Davon sind gemäß § 75 Abs. 24 AsylG 2005 Personen ausgenommen, die vor dem 15.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben.
Da die Beschwerdeführerinnen den gegenständlichen Antrag am 30.05.2016 stellten, kommt ihnen eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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