Bundesverwaltungsgericht W128 2257783-2

W128 2257783-2Tribunale amministrativo federale15 nov 2022

Regest

entschiedene Sache Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W128 2257783-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W128.2257783.2.00

Spruch

W128 2257783-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführer XXXX als Erziehungsberechtigte der mj. Zweitbeschwerdeführerin XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 08.07.2022, GZ: I-1043/ XXXX -2022:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Am 30.06.2022 zeigten die Erstbeschwerdeführer bei der belangten Behörde an, dass die Zweitbeschwerdeführerin, ihre Tochter XXXX (Kind), im Schuljahr 2022/2023 am häuslichen Unterricht teilnehmen werde.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde an, dass das Kind seine Schulpflicht im Schuljahr 2022/2023 an einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Mit einem zweiten Bescheid vom 18.07.2022 und identer Geschäftszahl untersagte die belangte Behörde den angezeigten häuslichen Unterricht. Begründend wurde im Wesentlichen jeweils ausgeführt, dass das Kind bereits im Schuljahr 2021/2022 am häuslichen Unterricht teilgenommen, jedoch keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht habe.

Beide Bescheide wurden gemeinsam am 22.07.2022 zugestellt.

3. Gegen beide Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht bereits mit 24.07.2022 Beschwerden, welche mit 25.07.2022 eingebracht wurden und bei der belangten Behörde am 26.07.2022 einlangten.

In den Beschwerden monierten die Erstbeschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Inhalts dieser Bescheide und begründeten dies zusammengefasst mit einer Reihe von verfassungsrechtlichen Bedenken. Darüber hinaus würden die Bescheide auch angefochten, da die Behörde die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts nicht ordnungsgemäß festgestellt habe, indem sie die unterjährigen Leistungen des Kindes unberücksichtigt gelassen habe. Der Gesetzgeber habe die Bestimmungen über den häuslichen unterjährig zu einem Zeitpunkt geändert, als der häusliche Unterricht bereits angezeigt und nicht untersagt worden sei. Darüber hinaus sei die Prüfungskommission von der Behörde zugewiesen worden und habe diese nicht frei gewählt werden können. Die Bestimmungen des § 11 Abs 2, 4, 5 und 6 Schulpflichtgesetz griffen in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht ein. Der Gleichheitsgrundsatz sei dadurch verletzt, als Schüler in den ordentlichen Schulen nur von Lehrpersonen geprüft würde, die sie auch unterrichtet haben und darüber hinaus würden dort auch alle im gesamten Schuljahr erbrachten Leistungen berücksichtigt. Um Ihr Kind zu schützen – das Kindeswohl sei in Gefahr gewesen – hätten die Erstbeschwerdeführer davon Abstand genommen, ihr Kind an der Externistenprüfung teilnehmen zu lassen, sondern für einen „alternativen Gleichwertigkeitsnachweis“ gesorgt.

4. Mit Schreiben vom 02.08.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

5. Mit Erkenntnis vom 30.08.2022, W128 2257783-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden gegen die Bescheide gemäß § 11 Schulpflichtgesetz als unbegründet ab.

6. Die Beschwerdeführer brachten das gegenständliche, nahezu wortidente Beschwerdeschreiben gegen den angefochtenen Bescheid vom 08.07.2022, nunmehr datiert mit 20.08.2022, am 22.08.2022 bei der belangten Behörde ein.

7. Mit Schreiben vom 31.08.2022 legte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

8. Mit Schreiben vom 27.09.2022, Zl. W128 2257783-2/2Z, zugestellt am 30.09.2022, wurde den Beschwerdeführern vorgehalten, dass die Frist zur Einbringung einer Beschwerde bereits mit Ablauf des 19.08.2022 geendet hätte und wurde darauf hingewiesen, dass mit Erkenntnis vom 30.08.2022, per Hinterlegung zugestellt am 07.09.2022 und ausgefolgt am 12.09.2022, bereits über den Bescheid vom 08.07.2022 mit der GZ: I-1043/ XXXX -2022, wogegen sich die vorliegende Beschwerde (neuerlich) richtet, abgesprochen wurde.

Den Beschwerdeführern wurde eine Frist von 5 Tagen eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

9. Die Beschwerdeführer gaben dazu keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I angeführte Verfahrensgang wird festgestellt und dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde gelegt.

Der bekämpfte Bescheid wurde den Beschwerdeführern nachweislich am 22.07.2022 zugestellt.

Die auch in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides angegebene vierwöchige Rechtsmittelfrist endete am 19.08.2022. Die am 22.08.2022 (Poststempel) eingebrachte Beschwerde ist daher verspätet.

Mit hg. Erkenntnis W128 2257783-1/2E wurde bereits über die Beschwerde gegen den nunmehr (neuerlich) angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2022, zugestellt am 22.07.2022, entschieden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungs- und den Gerichtsakten W128 2257783-1 und W128 2257783-2.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde

3.2.1. Zur Zurückweisung wegen Verspätung

Gemäß § 7 Abs 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG beginnt der Lauf der Frist in den Fällen des Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung […].

Der Bescheid wurde den Beschwerdeführern nachweislich am 22.07.2022 zugestellt.

Die Zustellung des Bescheides ist am 22.07.2022 rechtswirksam erfolgt und wurde nicht bestritten. Ausgehend von der Zustellung am 22.07.2022 endete die auch in der Rechtsmittelbelehrung angegebene vierwöchige Rechtsmittelfrist am 19.08.2022. Daher ist die Beschwerde verspätet, weshalb die Beschwerde bereits aus diesem Grund zurückzuweisen ist.

Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinn auch VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).

3.2. 2 Darüber hinaus ist die Beschwerde aber auch wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

3.2.2.1. Die ErläutRV (2009 BlgNR 24. GP, 6) führen zu § 28 VwGVG aus:

„Zu § 28: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, soll die Rechtssache durch das Verwaltungsgericht in Form eines Erkenntnisses erledigt werden. Eine Zurückweisung der Beschwerde kommt auch wegen entschiedener Sache in Betracht, wenn Anbringen die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren.“

Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 leg.cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Aus der Rechtsprechung zu § 68 AVG ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen und folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (VwGH vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0050, Ra 2017/03/0027).

Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (VwGH vom 29.01.2008, 2005/11/0102).

Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid bzw. Erkenntnis weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen.

3.2.2.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich auf einen neuerlichen Abspruch über die Rechtsmäßigkeit der Anordnung, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2022/23 eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatte Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen hat.

Aufgrund des Erkenntnisses vom 30.08.2022, W128 2257783-1/2E, liegt eine bereits entschiedene Sache vor, da am 25.07.2022 eine wortidente Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.07.2022 bereits eingebracht und diese Beschwerde mit dem genannten Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Die (neuerliche) Beschwerde ist daher auch aus diesem Grund zurückzuweisen.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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