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W127 2259952-1•Bundesverwaltungsgericht W127 2259952-1
W127 2259952-1Tribunale amministrativo federale15 nov 2022
Artenhandelsgesetz 2009 Artenschutz Ausfuhrgenehmigung Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Gutachten Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten Tierschutz Zurückverweisung
W127 2259952-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 20.06.2022, GZ 2022-0.341.205, betreffend den Antrag auf Erteilung einer CITES-Ausfuhrgenehmigung für einen Grünen Inselleguan:
A) In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Am 11.01.2022 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer CITES-Ausfuhrgenehmigung für einen Grünen Inselleguan (wissenschaftliche Bezeichnung: Iguana delicatissima) gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels.
2. Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Naturschutzabteilung, wurde von der belangten Behörde als zuständige wissenschaftliche Behörde betreffend den o.a. Antrag des Beschwerdeführers, Zl. AT 22-A 0007, um Begutachtung ersucht, ob die Ausfuhr von einem Exemplar Iguana delicatissima nach Japan, Anhang II/B, Herkunft C, Zweck T, a) den Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der Population der betreffenden Art nicht beeinträchtigt, b) der Ausfuhr sonstige Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen und c) das Exemplar in Gefangenschaft geboren/gezüchtet/künstlich vermehrt worden ist im Sinne der Kriterien der Artikel 7 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 54 Z 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 in der geltenden Fassung.
Die wissenschaftliche Behörde führte in ihrem Gutachten vom 15.02.2022, GZ N-2016-98265-2022-Rad, im Wesentlichen aus, dass der Zuchtstock des zum Export beantragten Exemplars aus zwei Quellen (als Quelle A und Quelle B bezeichnet) stamme:
Bezüglich des Exemplars aus Quelle A, das als Nachzucht aus Kolumbien exportiert worden sei, bestünden begründete Zweifel hinsichtlich des legalen Erwerbs. Iguana delicatissima habe kein Verbreitungsgebiet in Kolumbien und die CITES Trade Database weise keinen legalen Import dieser Art nach Kolumbien auf. Weiters sei der Export von Kolumbien über die USA nach Auskunft der für den Import in die EU genehmigenden Behörde unter dem falschen Artnamen Iguana iguana erfolgt. Für den Import seien aber fälschlicherweise und zu Unrecht auf Iguana delicatissima lautende Dokumente ausgestellt worden. Basierend auf seitens des BMK übermittelten Informationen betreffend eine Nachfrage bei der deutschen CITES-Behörde werde dies von der ausstellenden Behörde als fehlerhaft angesehen. Das den Import genehmigende Dokument DE-GI 95020100648 sei somit entsprechend Artikel 11 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 als ungültig anzusehen und könne nicht als Grundlage für die Genehmigung des beantragten Exports dienen.
Das zweite Exemplar (Quelle B) sei mit dem Zweck Code B importiert worden. Der Purpose Code B stehe für Erhaltungszuchtprogramme, die einen Conservation Benefit für die Wildpopulation hätten, d.h. nicht für die Zucht zu kommerziellen Zwecken, wie sie im gegenständlichen Fall vorliege. Sollte der Beschwerdeführer an einem Erhaltungszuchtprogramm beteiligt sein, müsste er folgende Unterlagen vorlegen:
„Nachvollziehbare Darstellung des Conservation-Benefits für die Arterhaltung was üblicherweise entweder Stützungen einer bedrohten Wildpopulation oder Wiederansiedlungen entsprechend der IUCN Reintroduction Guidelines bedeutet und nur im Fall der Unmöglichkeit die genetische Variabilität in situ zu erhalten auch den vorübergehenden Aufbau einer ex-situ Population beinhalten kann. Solange die Art oder betroffene Unterart in der Natur ohne Bestandsstützungen erhalten werden kann, ist ein Conservation Breeding Project kaum zu rechtfertigen.
Ablauf des Projekts inklusive des Zeitplans bzw. wann und wo die nachgezüchteten Exemplare in die Natur entlassen werden, wer die Auswilderung durchführt und überwacht.
Ein Zuchtbuchmanagement zur Erhaltung der genetischen Variabilität.
Intensive veterinärmedizinische Betreuung und meist Isolation zur Vermeidung von Infektionen die eine Auswilderung verhindern würden.
Keine Verwendung von Exemplaren aus dem Breeding Programm für andere Aktivitäten z.B. Weitergabe außerhalb des Projekts.“
Die wissenschaftliche Behörde kam daher zu dem Ergebnis, dass
„Zum einen weder der rechtmäßige Erwerb noch die Nachhaltigkeit beim Import gegeben waren und es damit keinen Nachweis der Legalität gibt
Zum anderen eine Verwendung zu kommerziellen Zwecken aufgrund des Zweck-Codes B nicht möglich ist.“
3. Mit Parteiengehör vom 10.04.2022 wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Grünen Inselleguan im Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelistet sei und die Ausfuhr aus der Europäischen Union daher einer gültigen CITES-Ausfuhrgenehmigung bedürfe. Gemäß Artikel 54 der VO (EG) Nr. 865/2006 habe die zuständige Vollzugsbehörde im Einvernehmen mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde des beteiligten Mitgliedstaats u.a. zu prüfen, dass der Zuchtstock in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Rechtsvorschriften erworben worden sei.
Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer das Gutachten der wissenschaftlichen Behörde vom 15.02.2022 zur Kenntnis und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Sollte innerhalb der hierfür gesetzten Frist nicht Stellung genommen werden, werde der Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt.
4. Mit Schreiben vom 02.05.2022 nahm der Beschwerdeführer hiezu Stellung und führte zunächst zu Quelle A aus, dass die Gültigkeit des Dokuments DE-GI 95020100648 bereits in einem anderen Beschwerdeverfahren des Tiergartens Schönbrunn mit der GZ 2021-0.753.752 behandelt und anerkannt worden sei. Denn der Artikel 11 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sei im Hinblick auf das Dokument DE-GI 95020100648 nicht anwendbar. Betreffend den Zeitpunkt der Ausstellung des Dokuments sei die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 anzuwenden und das Dokument DE-Gl 95020100648 sei demzufolge gültig. Des Weiteren handle es sich bei Quelle A bereits um eine Nachzucht, die aus den USA nach Deutschland importiert worden sei; eine Beeinträchtigung der Population der Art im Verbreitungsgebiet sei durch Nachzuchten in der Gefangenschaft nicht gegeben.
Zu Quelle B brachte der Beschwerdeführer vor, dieses Tier sei vom Durrell Wildlife Conservation Trust mit dem Code B nach Deutschland importiert worden. Der Code B sei in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 definiert als Zucht in Gefangenschaft oder künstliche Vermehrung. Eine Definition des Codes B sei in der EU-Artenschutzverordnung nicht zu finden. Daher sei die Annahme, dass der Code B ausschließlich für Arterhaltungszucht zu verwenden sei, nicht begründbar.
Als weltweit erfolgreichster Züchter dieser Art habe der Beschwerdeführer etwa 400 Jungtiere in den vergangenen Jahren in seiner Zuchtanlage nachgezogen, damit sei der Code B, Zucht in Gefangenschaft oder künstliche Vermehrung, mehr als erfüllt und gewährleistet. Der Code B gelte überdies nur für das Tier B (Cites# E 1150/02). Dieses Tier sei nicht für kommerzielle Zwecke genutzt worden. Nachzuchten von diesem Tier seien gesondert zu betrachten und sei in der EU-Artenschutzverordnung nicht definiert, dass für diese ebenfalls der Code B anzuwenden sei, denn selbst für Arten des Anhanges A gebe es eine Ausnahme vom Vermarktungsverbot für Nachzuchten. Darüber hinaus seien beide Tiere A und B im EAZA Ex-situ Programm EEP für Iguana delicatissima aufgelistet. Das Zuchtbuchmanagement zur Erhaltung der genetischen Variabilität werde von Mattias Götz, Durrell Wildlife Conservation Trust, durchgeführt.
Mehr als die Hälfte der Tiere im EEP, seien Nachkommen aus der Zuchtlinie des Beschwerdeführers und seien von ihm an mehrere Zoologische Institutionen abgegeben worden. Darunter habe auch der Zoo in Guadeloupe (Parc des Mamelle) insgesamt 6 Tiere aus seiner Zucht erhalten. Diese Tiere seien Teil eines Zuchtprogramms im natürlichen Verbreitungsgebiet von lguana delicatissima.
Eine Auswilderung von Nachzuchttieren im natürlichen Verbreitungsgebiet dieser Art werde aus heutiger Sicht vom EEP nicht angestrebt. Denn die Hybridisierung der lguana delicatissima Populationen mit der Schwesternart Iguana iguana schreite rasch voran und nahezu alle Populationen seien bereits davon betroffen. Erst wenn eine isolierte Population wieder frei von Hybriden und Iguana iguana sei, könne man an eine Auswilderung denken. Daher werde derzeit eine kontrollierte Arterhaltungs-Zucht in Gefangenschaft für Iguana delicatissima durchgeführt.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 11.01.2022 ab. Nach einer Darstellung des Gutachtens der Wissenschaftlichen Behörde und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.05.2022 ging die belangte Behörde auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ein und hielt zu Quelle bzw. Tier A fest, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Dokuments die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 anzuwenden (gewesen) sei. Der Sachverhalt des zitierten Falls sei aber nicht direkt vergleichbar, da im vorliegenden Fall eine Ausfuhrgenehmigung für kommerzielle Zwecke beantragt worden sei. Eine Bewertung der vorliegenden Dokumente und Sachlage habe unter Berücksichtigung des beantragten Zweckes zu erfolgen. Auf Grund der Beantragung für kommerzielle Zwecke sei eine Ausfuhr unzulässig.
Zu Quelle bzw. Tier B wurde ausgeführt, der Zweckcode „B“ in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 sei als Zucht in Gefangenschaft oder künstliche Vermehrung definiert. Der Zweck der Transaktion sei gemäß Artikel 5 Z 5 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 865/2006 mit einem der Codes in Teil l von Anhang IX anzugeben. Teil l von Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 865/2006 liste folgende Codes abschließend auf: „B“ Zucht in Gefangenschaft oder künstliche Vermehrung, „E“ Bildung, „G“ botanische Gärten, „H“ Jagdtrophäen, „L“ Strafverfolgung/gerichtlich/forensisch, „M“ medizinisch (einschließlich bio-medizinischer Forschung), „N“ Wiederansiedlung oder Auswilderung, „P“ persönliche Zwecke, „Q“ Zirkusse und Wanderausstellungen, „S“ wissenschaftliche Zwecke, „T“ kommerzielle Zwecke, „Z“ zoologische Gärten.
Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 865/2006 sei „einer“ der Codes anzugeben. Erfolge eine (Wieder-)Ausfuhr bzw. Einfuhr aus unterschiedlichen Zwecken, sei nach dem Hauptzweck und Gesamtcharakter der Transaktion zu beurteilen, welcher Zweck vorliege.
Das entscheidende Merkmal der gegenständlichen Transaktion liege darin, dass ihr Hauptzweck darauf gerichtet sei, dass durch die Zucht der Elterntiere deren Nachkommen kommerziell genutzt werden sollten. Der Zweckcode „B“, der ausschließlich „Zucht in Gefangenschaft oder künstliche Vermehrung“ umfasse, sei damit nicht der Hauptzweck, sondern nur ein Nebeneffekt einer Maßnahme, deren Hauptzweck der Zweckcode „T“ sei, der „kommerzielle Zwecke“ umfasse. Die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts stünden der Angabe des Zweckcodes „B“ entgegen, wenn – wie hier – die Zucht zu kommerziellen Zwecken erfolge und damit „T“ der Zweck der Transaktion gemäß Artikel 5 Z 5 der der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 865/2006 sei.
6. Hiegegen wurde mit Schreiben vom 18.07.2022 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer monierte, die belangte Behörde habe kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und unterstelle den Verordnungen einen Inhalt, der sich aus diesen nicht ableiten lasse. Hinsichtlich Quelle/Tier A wurde neuerlich darauf hingewiesen, dass in der damaligen Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 eine Bestimmung analog zu „Artikel 11, Abs. 2a“ [gemeint wohl: Artikel 11 Abs. 2 lit. a] der Verordnung (EG) Nr. 338/97 nicht existiert habe und daher „dieses Dokument“ nicht in Zweifel zu ziehen sei. Die Behörde irre, soweit sie vermeine, der „Schönbrunner Sachverhalt“ sei anders gelagert gewesen. Es werde daher beantragt, diesen Akt beim BMK beizuschaffen.
Zu Quelle/Tier B wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er aufgrund seiner Eigenschaft als jahrzehntelanger Züchter jedenfalls im eigentlichen Sinne nicht am tatsächlich kommerziellen Zweck interessiert sei. Weiters sei aus den gesamten Bestimmungen und Verordnungen nicht ersichtlich, weshalb Nachzuchten von einem Zuchttier mit dem Zweckcode B auch automatisch den Zweckcode B erhalten sollten. Die Verordnungen seien jedenfalls nicht so auszulegen, da ansonsten ein jeder Züchter auf Spenden Privater angewiesen wäre, weil er bei Angabe des Codes „B“ bei der Ausfuhr keine Gelder mehr lukrieren könnte. Wenn also jemals ein Tier mit dem Zweckcode „B“ klassifiziert würde, wäre eine kommerzielle Vermarktung und eine Aufzucht der Nachzuchten zu kommerziellen Zwecken unmöglich. Dieser Zweck ergebe sich auch nicht aus der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vom 09.12.1996, da diese im Artikel [1] angebe, den Schutz und die Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch die Regelung des Handels mit ihnen gemäß de[n] nachfolgenden Artikel sicherzustellen. Dieses Ziel könne aber mit der derzeitigen Auslegung der Verordnung durch die Behörde nicht erreicht werden. Auch verkenne die Behörde, dass CITES kein Zuchtabkommen, sondern ein Handelsabkommen sei.
Dass die Behörde hier „nach freidünken“ agiere, ergebe sich auch daraus, dass völlig zu Unrecht die Behörde im ursprünglichen Ermittlungsergebnis noch davon ausgegangen sei, dass der Zweckcode „B“ automatisch bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer an einem Erhaltungszuchtprogramm teilnehmen müsse. Nach seiner Stellungnahme vom 02.05.2022 sei dies in den Bescheid nicht mehr aufgenommen worden. Die Behörde habe daher erkannt, dass dies in der Verordnung so nicht gedeckt und auch nicht begründbar sei.
Der Bescheid sei auch mit dem Mangel behaftet, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend gehört worden sei, da anscheinend seine Stellungnahme praktisch leer zum Akt genommen worden sei, zumal im Bescheid ersichtlich sei, dass die Behörde ausschließlich Verordnungsstellen anführe, ohne diese ordnungsgemäß zu begründen oder zu interpretieren. Es sei daher überhaupt nicht möglich Feststellungen einer Überprüfung zu unterziehen, da Feststellungen in diesem Sinne gar nicht getroffen worden seien.
Zur Auslegung des Zweckcodes „B“ wurde ferner ausgeführt, dass dieser zwar angeführt sei mit „Zucht in Gefangenschaft und künstliche Vermehrung“, jedoch in der Durchführungsverordnung nicht näher definiert sei. Dies bedeute aber nicht, dass diese Tiere nicht als „T“, nämlich zu kommerziellen Zwecken, verkauft werden dürften. Einzig richtig sei, dass das ursprüngliche Muttertier, wenn es dem Zweckcode „B“ unterliege, nicht für kommerzielle Zwecke (T) verwendet werden dürfe. Dies erfolge aber hier nicht. Es handle sich hier rein um Nachzucht, also Zucht in Gefangenschaft und künstliche Vermehrung.
Warum dies auch auf die Nachzucht anzuwenden wäre, also sozusagen als B-Tier einzustufen wäre, ergebe sich aus den von der Behörde angeführten Normen nicht. Die Behörde verkenne, „dass eigentlich der Code ‚B‘ für streng geschützte Tiere des Anhanges A gegolten haben soll.“ Dass dieser auch für Tiere im Anhang B gelten solle, sei ebenso nicht ersichtlich und ergebe sich „aus keiner einzigen angezogenen Bestimmung oder Verordnung.“
Deshalb könne es auch nicht sein, dass das Muttertier den Zweckcode „B“ an das Nachzuchttier weitergebe und sohin eine kommerzielle Vermarktung nicht mehr möglich wäre. Dies könne auch nicht dem Erhaltungszweck der Verordnungen und der Schutzbestimmungen entsprechen. Anhang-B-Tiere dürften laut Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 auch ausdrücklich der kommerziellen Vermarktung zugeführt werden. Die Anhang-A-Tiere dürften prinzipiell nicht kommerziell verwendet werden, nur in besonderen Ausnahmefällen sei dies gestattet.
Des Weiteren sehe Artikel 7 der Verordnung für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare Abweichungen vor; besondere Beschränkungen für Tiere des Anhang B seien darin hingegen nicht erwähnt. Angesichts der dort genannten Erleichterungen für Tiere des Anhanges A sei per Analogie auch auf eine entsprechende Erleichterung für Tiere des Anhanges B zu schließen, was die Behörde verkenne. Auch Artikel 8 Abs. 5 sehe vor, dass die in Abs. 1 genannten Verbote – der Handel zu kommerziellen Zwecken – nur gelten sollten, wenn der Nachweis misslinge, dass diese Exemplare vorschriftsgemäß erworben worden seien. Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Leguane seien, wie zweifelsfrei bewiesen sei, durch Nachzucht entstanden, also jedenfalls nicht durch einen in Artikel 8 genannten Vorgang erworben. Ihre Ausfuhr sei daher nicht von ihrer Abstammung abhängig, schon gar nicht davon, wie ihre Großeltern oder Eltern in die EU importiert worden seien. Aus ebendiesem Grund sei Artikel 11 Abs. 2 der Verordnung gar nicht anwendbar. Die beantragte Bewilligung wäre daher zu erteilen gewesen.
Das BMK stütze seine Entscheidung ausdrücklich auf Artikel 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Das gegenständliche Export-Dokument „003972“ stamme aber aus dem Jahr 1993 und damit ebenso wie das Dokument DE-GI 95020100648 aus der Zeit vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Eine Rückwirkung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 auf Sachverhalte vor dem Inkrafttreten komme nicht in Frage und die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 enthalte keine mit Artikel 11 der oben genannten Verordnung vergleichbare Bestimmung.
Darüber hinaus entziehe es sich auch der Kenntnis des Beschwerdeführers, wie die Behörde zum Ergebnis kommen könne, dass auf einen Hauptzweck und einen Nebeneffekt abzustellen wäre.
Es lasse sich mit den Grundpfeilern der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbaren, dass der Beschwerdeführer im gutgläubigen Erwerb des Zuchttieres und in dem Vertrauen auf gültige CITES-Dokumente nicht geschützt sein solle. Es sei auch unvereinbar, dass es im Belieben der Behörde stehen soll, von anderen Behörden stammende CITES-Dokumente willkürlich für ungültig zu erklären. Ein Verstoß gegen das ordre public liege nicht vor.
Auch sei unerfindlich, wie die Behörde bei der Begründung unter Punkt 3. letzter Absatz zum Ergebnis komme, dass die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechtes — welche? — dies bleibe außen vor — gegen die Angabe des Zweckcodes „B“ sprechen würden. Zum anderen gebe die Behörde die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 865/2006 falsch wieder. Artikel 5 Z 5 dieser Verordnung gebe nicht den Zweck „T“ oder sonst einen Zweck an oder definiere diesen, wie die Behörde vermeine, sondern führt darin nur an, dass „der“ Zweck anzugeben sei. Ein Zweck sei im Antrag ohnedies unzweifelhaft angegeben mit „Handel“.
Betreffend das Gutachten der wissenschaftlichen Behörde monierte der Beschwerdeführer schließlich, dieses enthalte keinerlei gutachterlicher Ausführungen, sondern fasse, und das unrichtig, teilweise Normen zusammen und nehme rechtliche Beurteilungen vor, dies wiederum falsch. Es sei nicht Aufgabe der wissenschaftlichen Behörde bzw. eines Gutachters bzw. einer Gutachterin, rechtliche Ausführungen zu machen. Überdies würden sich im Gutachten auf die seitens der Behörde gestellten Fragen keine Antworten und Feststellungen im Gutachten finden. Dieses werde daher jedenfalls als mangelhaft und unzureichend angefochten.
Zum Beweis dafür, dass für den Ausfuhrantrag des Beschwerdeführers keine gesetzlichen oder naturwissenschaftlichen Hindernisse bestehen, werde die Einholung eines veterinärmedizinischen bzw. naturwissenschaftlichen Gutachtens beantragt. Diese Beweisergebnisse würden dazu führen, dass auch deshalb dem Antrag stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben sei.
Auch liege gegenständlich entschiedene Sache vor, da die Behörde bereits Dutzende, vom Beschwerdeführer gleich gestellte Anträge genehmigt habe, bei denen der Sachverhalt exakt gleich gelagert gewesen sei. Dem nunmehrigen Antrag sei daher stattzugeben.
Der Beschwerdeführer beantragte schließlich auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und seine persönliche Einvernahme.
Der Beschwerde wurden Datenblätter zu den Tieren A und B, eine Aufstellung der Exporte des Beschwerdeführers, der „Bescheid Schönbrunn“, die „Beschwerdevorentscheidung Schönbrunn“, Halte- und Zuchtgenehmigung des Beschwerdeführers für Reptilien, frühere Anträge (mit Zweckcode T, Herkunft C) sowie die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.05.2022 beigeschlossen.
7. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2022 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 14 Artenhandelsgesetz 2009 (ArtHG 2009) ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Durchführungsverordnung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, sofern die nachstehenden Absätze nichts anderes bestimmen. Aufgrund zwischenzeitlich geänderter Ressortverteilung ist hierfür nunmehr die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) zuständig (§ 17 iVm Teil 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 98/2022).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
2. Maßgebliche Rechtgrundlagen:
Die Verordnung (EG) 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. L 61 vom 03.03.1997, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 398/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2009, ABl. L 126 vom 21.05.2009, S. 5 – in der Folge VO (EG) Nr. 338/97 – lautet auszugsweise:
„Artikel 5
Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft
(1)Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs A aus der Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Abfertigungszollstelle zuvor eine von einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, erteilte Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung vorzulegen.
(2)Eine Ausfuhrgenehmigung für in Anhang A aufgeführte Exemplare darf nur erteilt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)Die zuständige wissenschaftliche Behörde hat schriftlich mitgeteilt, daß der Fang oder die sonstige Entnahme der Exemplare aus der Natur oder ihre Ausfuhr den Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der betreffenden Population dieser Art nicht beeinträchtigen.
b)Der Antragsteller weist mit Hilfe von Dokumenten nach, daß die Exemplare gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art erworben wurden; wird der Antrag in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsstaat gestellt, so ist dieser Nachweis anhand einer Bescheinigung zu erbringen, aus der sich ergibt, daß das Exemplar gemäß den in seinem Gebiet geltenden Rechtsvorschriften seinem natürlichen Lebensraum entnommen wurde.
c)Die Vollzugsbehörde hat sich vergewissert, daß
i)alle lebenden Exemplare so für den Transport vorbereitet und versandt werden, daß die Gefahr einer Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei auf ein Minimum beschränkt bleibt;
ii)—die Exemplare von Arten, die nicht in Anhang I des Übereinkommens aufgeführt sind, nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet werden oder— im Fall einer Ausfuhr von Exemplaren der Arten des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a) in einen Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, eine Einfuhrgenehmigung erteilt worden ist.
d)Die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats hat sich nach Rücksprache mit der zuständigen wissenschaftlichen Behörde vergewissert, daß keine sonstigen Belange des Artenschutzes der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung entgegenstehen.
(3)[…]
(4)Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren der in den Anhängen B und C aufgeführten Arten aus der Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Abfertigungszollstelle zuvor eine von einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, erteilte Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung vorzulegen.
Eine Ausfuhrgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die in Absatz 2 Buchstaben a), b), c) Ziffer i) und Buchstabe d) genannten Bedingungen erfüllt sind.
Eine Wiederausfuhrbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Bedingungen in Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer i) und Buchstabe d) und Absatz 3 Buchstaben a) bis d) erfüllt sind.
[…]“
„Artikel 7
Abweichungen
(1)In Gefangenschaft geborene und gezüchtete oder künstlich vermehrte Exemplare
a)Exemplare der Arten des Anhangs A, die in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt worden sind, werden nach den Vorschriften für Exemplare der Arten des Anhangs B behandelt, es sei denn, Artikel 8 findet Anwendung.
b)[…]
c)Die Kriterien zur Feststellung, ob ein Exemplar in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt worden ist, und ob dies zu kommerziellen Zwecken erfolgte, sowie die unter Buchstabe b erwähnten besonderen Bedingungen werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
[…]“
Artikel 11
Gültigkeit der Genehmigungen und Bescheinigungen und besondere Bedingungen
(1)Unbeschadet strengerer Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten erlassen oder beibehalten werden können, gelten Genehmigungen und Bescheinigungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung ausgestellt wurden, in der ganzen Gemeinschaft.
(2)a)Diese Genehmigungen oder Bescheinigungen sowie darauf basierende Genehmigungen und Bescheinigungen werden jedoch als ungültig angesehen, wenn eine zuständige Behörde oder die Kommission nach Rücksprache mit der ausstellenden zuständigen Behörde feststellt, daß zu Unrecht angenommen wurde, die Bedingungen für die Ausstellung seien erfüllt
b)Im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befindliche Exemplare, für die solche Dokumente ausgestellt wurden, werden durch die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats beschlagnahmt und können eingezogen werden.
[…]“
Die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 04.05.2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates, ABl. L 166 vom 19.06.2006, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/2280 der Kommission vom 16.12.2021, ABl. L 473, S. 1 – in der Folge VO (EG) Nr. 865/2006 – lautet auszugsweise:
„Artikel 5
Inhalt der Genehmigungen, Bescheinigungen und Anträge auf ihre Ausstellung
Genehmigungen und Bescheinigungen sowie die Anträge auf ihre Ausstellung haben folgende Angaben und Referenzen zu beinhalten:
[…]
5. der Zweck der Transaktion ist, soweit erforderlich, unter Anwendung der in Artikel 5c dargelegten Kriterien zu ermitteln und auf der entsprechenden Genehmigung oder Bescheinigung mit einem der Codes in Teil 1 von Anhang IX anzugeben;
[…]“
„Artikel 5c
Zweck der Transaktion
(1) Der Zweck der Transaktion ist mit einem der Codes in Teil 1 von Anhang IX dieser Verordnung anzugeben.
(2) Bei einer Ausfuhrgenehmigung wird der Code zur Angabe des Zwecks der Transaktion durch die Art der Transaktion zwischen dem Ausführer und dem Einführer bestimmt. Bei einer Wiederausfuhrbescheinigung wird der Code zur Angabe des Zwecks der Transaktion durch die Art der Transaktion zwischen dem Wiederausführer und dem Einführer bestimmt.
Der Code gibt den Grund an, aus dem ein Austausch oder eine Beförderung von einem oder mehreren Exemplaren zwischen Ausführer und Einführer oder zwischen Wiederausführer und Einführer stattfindet.
[…]“
„Artikel 54
In Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare von Tierarten
Unbeschadet von Artikel 55 ist ein Exemplar einer Tierart nur dann als in Gefangenschaft geboren und gezüchtet anzusehen, wenn einer zuständigen Vollzugsbehörde im Einvernehmen mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde des beteiligten Mitgliedstaats Folgendes nachgewiesen wird:
1. Das Exemplar ist in einer der folgenden Formen in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt worden:
a)Es ist im Fall einer geschlechtlichen Fortpflanzung Nachkomme von Eltern, die sich in kontrollierter Umgebung gepaart haben, oder stammt von auf andere Weise in die kontrollierte Umgebung übertragenen Gameten ab;
b)es hat im Fall einer ungeschlechtlichen Fortpflanzung Eltern, die sich bei der Entwicklung der Nachkommen in kontrollierter Umgebung befanden;
2. der Zuchtstock wurde in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise erworben, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich war;
3. der Zuchtstock wird ohne das Einbringen von Exemplaren aus Wildpopulationen erhalten, mit Ausnahme gelegentlichen Einbringens von Tieren, Eiern oder Gameten im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich ist, ausschließlich zu folgenden Zwecken:
a)Verhütung oder Abschwächung von Inzucht in einer Größenordnung, die ausschließlich durch den Bedarf an neuem Genmaterial bestimmt wird;
b)Unterbringung von eingezogenen Tieren gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97;
c)in Ausnahmefällen zur Verwendung als Zuchtstock;
4. der Zuchtstock hat eine zweite oder folgende Generation (F2, F3 usw.) in einer kontrollierten Umgebung hervorgebracht oder wird so gehalten, dass er zuverlässig in der Lage ist, Nachkommen der zweiten Generation in einer kontrollierten Umgebung hervorzubringen.“
3. Zuständigkeit der belangten Behörde:
Gemäß Artikel 13 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 338/97 benennt jeder Mitgliedstaat eine Vollzugsbehörde, die die Hauptverantwortung für die Durchführung dieser Verordnung und die Kontakte zur Kommission trägt.
Gemäß Artikel 13 Abs. 2 VO (EG) Nr. 338/97 benennt jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere fachlich geeignete wissenschaftliche Behörden, deren Aufgabenbereich sich nicht mit demjenigen einer benannten Vollzugsbehörde decken darf.
Hinsichtlich der innerstaatlichen Behördenzuständigkeit im Zusammenhang mit der Vollziehung der Verordnung bestimmt § 13 Abs. 1 ArtHG 2009, BGBl. I Nr. 16/2010 idF BGBl. I Nr. 104/2019, dass Vollzugsbehörde im Sinne des Artikels 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 der „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ist. Aufgrund geänderter Zuständigkeiten ist hierfür nunmehr die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) zuständig (§ 17 iVm Teil 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 98/2022).
Als wissenschaftliche Behörde im Sinne des Artikels 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist gemäß § 13 Abs. 3 ArtHG 2009 die nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommende Einrichtung anzusehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung.
4. Zur Einhaltung der Kriterien für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete oder künstlich vermehrte Exemplare:
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der antragsgegenständlichen Tierart „Iguana delicatissima“ (Grüner Inselleguan) um eine in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführten Art („Iguana spp.“) handelt.
Die belangte Behörde argumentierte in diesem Zusammenhang – gestützt auf die Ausführungen in dem „Gutachten“ der wissenschaftlichen Behörde vom 15.02.2022 –, dass hinsichtlich eines Teils des Zuchtstocks (Tier bzw. Quelle A) begründete Zweifel hinsichtlich des legalen Erwerbs bestünden.
Auch wenn die Genehmigung der Einfuhr des genannten Exemplars nach Deutschland (CITES-Bescheinigung DE-GI 95020100648 vom 01.02.1995) zu Unrecht erteilt worden sein sollte, ist dennoch dem Beschwerdeführer dahingehend zu folgen, dass die Verordnung (EG) Nr. 338/97 erst im Jahr 1997 in Kraft getreten ist und die Rechtslage zum Zeitpunkt der damaligen Einfuhr keine Bestimmung analog zu Artikel 11 Abs. 2 VO (EG) Nr. 338/97 enthielt, der zufolge Genehmigungen oder Bescheinigungen sowie darauf basierende Genehmigungen und Bescheinigungen als ungültig angesehen werden, wenn eine zuständige Behörde oder die Kommission nach Rücksprache mit der ausstellenden zuständigen Behörde feststellt, dass zu Unrecht angenommen wurde, die Bedingungen für die Ausstellung seien erfüllt.
Im Ergebnis ist daher nicht davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall der Zuchtstock nicht im Sinne von Artikel 54 Z 2 VO (EG) Nr. 865/2006 in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise erworben wurde, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich war.
Auch die belangte Behörde selbst kam in der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2021, Zl. 2021-0 753.752, über eine Beschwerde der Schönbrunner Tiergarten GmbH zu demselben Ergebnis und ist entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht erkennbar, dass der vorliegende Fall diesbezüglich anders gelagert wäre.
In der vorliegenden Entscheidung stützte sich die belangte Behörde ohne nähere Begründung nicht länger auf diese Argumentation und gründete ihre Abweisung des Antrages im Wesentlichen darauf, dass Tier bzw. Quelle B unter Angabe des Zweckcodes „B“ („Zucht in Gefangenschaft oder künstliche Vermehrung“) in die Gemeinschaft eingeführt worden sei und der Beschwerdeführer nunmehr für das verfahrensgegenständliche Exemplar eine Ausfuhrgenehmigung für kommerzielle Zwecke („T“) beantragt habe, die dem entgegenstehe.
Der belangten Behörde ist hier allerdings nur insoweit zu folgen, als die kommerzielle Nutzung des Nachwuchses durchaus in Widerspruch zu der für Tier B erteilten Einfuhrgenehmigung stehen kann. Soweit der ursprüngliche Einfuhrzweck des Tieres B aber echt war und nicht lediglich als Vorwand für die Einfuhr eines Tieres mit kommerzieller Absicht verwendet wurde (vgl. hiezu auch den Leitfaden der Kommission zu lebenden Tieren, die gemäß den EU-Verordnungen über den Handel mit wildlebenden Arten in Gefangenschaft gezüchtet wurden, Zl. 2022/C 306/02, 11.08.2022) – wofür dem Verwaltungsakt keine Anhaltpunkte zu entnehmen sind –, ist alleine daraus noch nicht abzuleiten, dass der Zuchtstock nicht in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise erworben wurde, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich war (Artikel 54 Z 2 VO (EG) Nr. 865/2006).
Vor diesem Hintergrund war daher nach Aktenlage davon auszugehen, dass das antragsgegenständliche Exemplar der Tierart Iguana delicatissima gemäß Artikel 54 Z 2 VO (EG) Nr. 865/2006 als in Gefangenschaft geboren und gezüchtet anzusehen ist.
Soweit die belangte Behörde im Rahmen der Abweisung des Antrages ausgeführt hat, dass die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts der Angabe des Zweckcodes „B“ entgegen stehen würden, wenn die Zucht zu kommerziellen Zwecken erfolgt und damit „T“ der Zweck der Transaktion gemäß Artikel 5 Z 5 der der EU-Durchführungsverordnung (EU) Nr. 865/2006 sei, ist daher darauf hinzuweisen, dass lediglich Tier B mit dem Zweckcode „B“ in die Gemeinschaft eingeführt wurde (hiezu siehe oben) und der Beschwerdeführer die Ausfuhr des gegenständlichen Exemplars ohnedies mit Zweckcode „T“ beantragt hat.
3.5. Zur Zurückverweisung an die belangte Behörde:
Im vorliegenden Fall hatte die belangte Behörde gemäß Artikel 5 Abs. 2 iVm Abs. 4 VO (EG) Nr. 338/97 – unter Einbeziehung der wissenschaftlichen Behörde – insbesondere zu ermitteln, ob die Ausfuhr des Exemplars den Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der betreffenden Population dieser Art nicht beeinträchtigt sowie ob keine sonstigen Belange des Artenschutzes der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung entgegenstehen.
Vor diesem Hintergrund ersuchte die belangte Behörde die wissenschaftliche Behörde um Stellungnahme zu den angeführten Fragen sowie zu der Frage, ob das Exemplar in Gefangenschaft geboren/gezüchtet/künstlich vermehrt worden ist im Sinne der Kriterien der Artikel 7 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 54 Z 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 in der geltenden Fassung.
Wie der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift zutreffend ausgeführt hat, erörterte die wissenschaftliche Behörde in ihrem „Gutachten“ vom 15.02.2022, GZ N-2016-98265-2022-Rad, fast ausschließlich die dritte Frage bezüglich der Einhaltung von Artikel 54 Z 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 und setzte sich mit den Auswirkungen der Ausfuhr des Exemplars auf den Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der betreffenden Population dieser Art sowie auf sonstige Belange des Artenschutzes nicht einmal ansatzweise auseinander. Dabei nahm die wissenschaftliche Behörde über weite Strecken des „Gutachtens“ eine rechtliche Beurteilung des Sachverhalts vor, die im Übrigen hinsichtlich Tier A von einer falschen Rechtslage ausging und auch betreffend Tier B zu einer unrichtigen Schlussfolgerung gelangte.
Mit den verfahrensgegenständlich zentralen Fragen, ob die Ausfuhr des Exemplars den Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der betreffenden Population dieser Art nicht beeinträchtigt sowie ob keine sonstigen Belange des Artenschutzes der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung entgegenstehen, erfolgte keinerlei Auseinandersetzung und es wurde diesbezüglich weder ein Befund erhoben noch wurden aus diesem Schlussfolgerungen gezogen.
Soweit in dem „Gutachten“ mangels aus eigenem vorgelegter Nachweise angezweifelt wurde, dass der Beschwerdeführer an einem Erhaltungszuchtprogramm beteiligt sei, wurde diesem von der belangten Behörde zwar Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, seine Stellungnahme sowie allfällige auch im Rahmen der Beschwerde übermittelte Unterlagen wurden der wissenschaftlichen Behörde nach Aktenlage aber nicht zur Berücksichtigung und allfälligen Ergänzung des Gutachtens vorgelegt.
§ 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG lauten wie folgt:
„(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
Die in § 28 Abs. 3 VwGVG normierte Zurückverweisungsmöglichkeit stellt zwar eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. In dem im VwGVG insgesamt normierten System finden insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. die Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck. Nach der Judikatur des VwGH kann von dieser Entscheidungsart nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden, etwa wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 14.12.2015, Ra 2015/09/0057)
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in mehreren zentralen Punkten die erforderliche Ermittlungstätigkeit gänzlich unterlassen und ist nicht auszuschließen, dass sie bei ordnungsgemäßer Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
Wenngleich eine allfällige Ergänzung eines Gutachtens nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG im Allgemeinen nicht rechtfertigt (vgl. VwGH 28.02.2018, Ra 2016/04/0061), ist doch festzuhalten, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Partei nicht verwehrt ist, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten sowie Widersprüchlichkeiten des Gutachtens eines Amtssachverständigen auch ohne Gegengutachten aufzuzeigen (vgl. etwa VwGH 27.05.2003, 2002/07/0100). Die belangte Behörde hätte sich im vorliegenden Fall mit dem Vorbringen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.05.2022 auch inhaltlich auseinanderzusetzen und entsprechende weitere Ermittlungsschritte zu setzen gehabt. Sie hätte die wissenschaftliche Behörde überdies amtswegig auffordern müssen, einerseits sich auch mit den ersten an sie gerichteten Fragen inhaltlich auseinanderzusetzen und eine Stellungnahme zur beantragten Ausfuhr im Sinne von Artikel 5 Abs. 2 iVm Abs. 4 VO (EG) Nr. 338/97 abzugeben sowie andererseits die Stellungnahme des Beschwerdeführers in die Begutachtung einzubeziehen und allfällige Ergänzungen des Gutachtens vorzunehmen.
Ausgehend von den oben dargestellten Überlegungen war im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Dass die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes – nicht gesagt werden. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer (in eventu) eine Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde beantragt hat.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei und die übrigen oben dargestellten Ermittlungsmängel zu berücksichtigen und ergänzende Gutachten einzuholen und – unter Wahrung des Parteiengehörs – zu würdigen haben.
3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.7. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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