Bundesverwaltungsgericht I408 1400335-3

I408 1400335-3Tribunale amministrativo federale15 nov 2022

Regest

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht I408 1400335-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:I408.1400335.3.00

Spruch

I408 1400335-3/34E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Vorarlberg (BFA-V) vom 24.10.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2022 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte erstmals im November 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz und es wurde ihm subsidiärer Schutz gewährt. Nach einem erfolglosen Antrag auf Familienzusammenführung verließ er das Bundesgebiet und ging nach Finnland weiter, von wo er am 10.12.2009 nach Österreich rücküberstellt wurde. Am 07.09.2010 kehrte er dann freiwillig in den Irak zurück.

2. Im April 2016 kam der Beschwerdeführer schlepperunterstützt nach Österreich zurück und stellte am 04.04.2016 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er in der Erstbefragung am 05.04.2016 und der Einvernahme vor dem BFA am 04.06.2018 im Wesentlichen damit, dass er Kommunist sei und wegen seiner journalistischen Tätigkeit bedroht worden wäre.

3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 24.10.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

4. Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.11.2018.

5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.06.2022 wurde die Rechtssache dem erkennenden Richter neu zugewiesen.

6. Am 24.09.2022 übermittelte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seiner Integration und seinem Gesundheitszustand.

7. Am 03.10.2022 fand im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertreterin eine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der nunmehr 54-jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer stammt aus Erbil in der Region Kurdistan, wo er zwölf Jahre die Schule und anschließend eine vierjährige Ausbildung zum Krankenpfleger absolviert hat. Im November 2007 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und er erhielt den Status eines subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt. Nach einem erfolglosen Antrag auf Familienzusammenführung verließ er das Bundesgebiet und begab sich nach Finnland weiter, von wo er am 10.12.2009 nach Österreich rücküberstellt wurde. Danach kehrte er am 07.09.2010 freiwillig in den Irak zurück. Knappe 6 Jahre später verließ er 2016 neuerlich den Irak und gelangte schlepperunterstützt wieder nach Österreich, wo er am 04.04.2016 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet, Vater von zehn Kindern und gehört der islamischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Familie lebt nach wie vor in seinem Haus in Erbil. Sein Vorbringen, Kommunist zu sein und deshalb keinen Kontakt mehr mit seiner Familie zu haben, ist nicht glaubhaft.

Im Jahr 1988 verletzte sich der Beschwerdeführer durch einen Tritt auf eine Mine und wurde in weiterer Folge mehrfach operiert. In Österreich wurde ihm letztendlich der linke Unterschenkel im Mai 2019 in Österreich amputiert. Abgesehen von dieser Einschränkung ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer trat schon während seines ersten Aufenthaltes im Jahr 2010 trat polizeilich in Erscheinung, als gegen ihn 2010 im Vorfeld seiner freiwilligen Rückkehr wegen schwerer Nötigung ermittelt wurde.

Während seines nunmehrigen Aufenthaltes wurde er im November 2018 bei einem Diebstahl von Alkohol betreten und mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.01.2018, XXXX , zu einer Geldstrafe von € 160,- rechtskräftig verurteilt. XXXX Am 24.01.2022 folgte dann noch eine weitere Verurteilung wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon ein Monat unbedingt (Landesgericht XXXX ).

Der Beschwerdeführer hat war 2014 im Irak noch einen Deutschkurs auf Niveau A1 besucht, spricht jedoch nur sehr wenig Deutsch. Ein österreichisches Deutschzertifikat hat er nicht erlangt, ist nicht selbsterhaltungsfähig, ging in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und ist auf Leistungen der Grundversorgung angewiesen. Er betätigt sich weder ehrenamtlich noch Mitglied in einem Verein.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer war im Irak entgegen seinem Vorbringen nicht als Journalist tätig und war auch keiner individuellen Verfolgung aufgrund dieser Tätigkeit ausgesetzt.

Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr auch keine Verfolgung aufgrund einer angenommen kommunistischen Orientierung. Sein diesbezügliches Vorbringen ist nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

1.3. Zur Lage im Irak:

Im gegebenen Zusammenhang sind die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:

Sicherheitslage

In der Kurdistan Region Irak (KRI) üben die kurdischen Kräfte das Monopol auf die Anwendung legitimer Gewalt in städtischen Gebieten aus. Die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) betreibt illegale Kontrollpunkte in den Grenzgebieten innerhalb der KRI, insbesondere im Sinjar-Gebirge, und erhebt Steuern von Einwohnern, einschließlich Landwirten und Viehhaltern (BS 23.2.2022). Die PKK ist in den Qandil Bergen (Erbil) präsent (WKI 11.5.2021). 2007 haben die Türkei und die Zentralregierung in Bagdad eine Vereinbarung getroffen, dass die Türkei Kämpfer der verbotenen PKK über die gebirgige Grenze in den Nordirak verfolgen darf, ohne zuvor die Erlaubnis der irakischen Regierung in Bagdad einholen zu müssen (Reuters 28.9.2007). Die Türkei führt im Nordirak zum Teil massive militärische Operationen gegen die PKK durch (GIZ 1.2021a). Seit 2018 hat die Türkei mehrere Militäroperationen auf KRI-Boden ausgeführt. Von August 2018 bis Mai 2019 fand die "Operation Resolve" statt (Clingendael 3.2022). Von Mai 2019 bis Juni 2020 führten die türkischen Streitkräfte die "Operation Claw" durch (FH 3.3.2021; vgl. Clingendael 3.2022) und errichteten mehrere temporäre Militärstützpunkte, vorgeblich, um die eigene Grenzsicherheit zu erhöhen (FH 3.3.2021; vgl. GIZ 1.2021a). Weitere Militäroperationen sind "Claw-Tiger", "Claw-Eagle" und "Claw-Thunder", von Juni 2020 bis heute (Clingendael 3.2022). Die Türkei hat eine etwa 25 km tiefe Sicherheitszone errichtet (WKI 11.5.2021) und verfügt über mindestens 41 Militärstützpunkte in der KRI (WKI 11.5.2021; vgl. BS 23.2.2022). Die Gründung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020). Durch die Einrichtung dieses Netzes von Militärstützpunkten soll die Handlungsfreiheit der PKK eingeschränkt werden. Die Stützpunkte dienen auch als Startpunkte für Such- und Zerstörungsoperationen durch mobile Bodentruppen und Lufteinheiten (Clingendael 3.2022). Seit Beginn der jüngsten Militäroperation "Claw Lock" wurden vier weitere Stützpunkte, zwei in Avashin und zwei in Zap, errichtet. Am 16.6.2022 wurde außerdem mit dem Bau eines neuen Stützpunktes auf dem Berg Kurazharo oberhalb von Shiladze begonnen (CPT 30.6.2022).

Im Februar 2022 wurde im Gouvernement Erbil ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit drei Verletzten verzeichnet (Wing 3.3.2022). Drei Peshmerga wurden durch IS-Heckenschützen in der Region des Berges Qarachokh verwundet (NRT 4.2.2022). Auch im März 2022 wurde ein sicherheitsrelevanter Vorfall verzeichnet, mit einem Verletzten (Wing 6.4.2022). Die iranischen Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) haben sich zu einem Raketenangriff bekannt, bei dem zwölf Raketen nahe dem US-Konsulat niedergegangen sind. Der Angriff wird als Vergeltung für einen Luftschlag nahe Damaskus in Syrien gesehen, bei dem zwei Angehörige der IRGC getötet wurden (NRT 13.3.2022). Auch im April 2022 wurde nur ein sicherheitsrelevanter Vorfall verzeichnet (Wing 11.5.2022). Es handelte sich dabei um einen Raketenangriff auf eine Ölraffinerie westlich von Erbil, der pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Rudaw 6.4.2022). Auch im Mai 2022 wurde ein Vorfall ohne Opfer verzeichnet, der pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 6.6.2022). Im Juni 2022 war es ein Vorfall mit drei Verletzten. Auch dieser wird pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 6.7.2022).

Wirtschaftslage

Wie im gesamten Land ist auch in der Kurdistan Region Irak (KRI) das Erdöl die Haupteinnahmequelle und trägt fast 80% zum BIP der Region bei. Die Landwirtschaft macht etwa 10% des BIP aus, der Tourismus 4% und Dienstleistungen und sonstige Industrie 6%. Öl macht auch bis zu 90% der Exporte aus der Region aus (IRIS 5.2021). Die Kurdische Regionalregierung (KRG) kann für ihren aufgeblähten öffentlichen Sektor und die Ölindustrie nicht zahlen. Die KRG hat Gehaltszahlungen mehrfach verzögert und im Mai 2021 eine Gehaltskürzung von 21% angekündigt. Darüber hinaus hat sie mehrfach die Zahlungen verpasst. Eine Studie der Vereinten Nationen hat ergeben, dass diese Probleme zu einem Rückgang des monatlichen Familieneinkommens in Kurdistan von 31% führten, höher als im Rest des Landes (Wing 9.6.2021).

Die Arbeitslosenrate in der KRI wird für das Jahr 2018 auf 9% geschätzt. Dabei lag im Jahr 2017 die Arbeitslosigkeit bei Männern bei 8,1% im Vergleich zu 20,1% bei Frauen (KRSO 2021). Die Arbeitsmarktbeteiligung wird in der KRI auf etwa 40% geschätzt (ILO 2021).

Nahrungsmittelversorgung

Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar. Das Lebensmittelrationierungsprogramm (PDS) des irakischen Handelsministeriums ist noch nicht abgeschlossen (IOM 18.6.2021). Ungünstige Niederschlagsmengen haben 2021 die Getreideproduktion im Nordirak und auch in der KRI beeinträchtigt. Die Ernte soll rund 50% unter jener im Jahr 2020 liegen (FAO 11.6.2021).

Wasserversorgung

In der KRI herrscht wegen einer Dürre, im Zusammenspiel mit Staudämmen im Iran, Wasserknappheit. Die KRG hat deswegen zusätzliche 1,7 Millionen Dollar (2,5 Mrd IQD) für Trinkwasser bereitgestellt (Rudaw 5.8.2021; vgl. Rudaw 4.7.2021). Grundsätzlich ist Trinkwasser in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021).

Erbil

Einer Umfrage zufolge gehen 29% der befragten Personen in Erbil einer formellen Beschäftigung nach, 28% einer informellen und 42% gingen keiner Beschäftigung nach. Als Gründe für Arbeitslosigkeit werden ein Mangel an Startkapital, der Lockdown aufgrund von COVID-19 (22%) und ein Mangel an verfügbaren Jobs genannt (DRC 4.2020). Die Arbeitslosenrate wird für das Jahr 2017 auf 9,2% geschätzt (KRSO 2021). Die Arbeitsmarktbeteiligung lag 2018 bei 65,9% bei den Männern und 14,8% bei den Frauen (IOM 7.2018; vgl. EASO 9.2020). Laut einer Umfrage von Februar 2021 im Distrikt Khabat liegt das Durchschnittsgehalt für Fachkräfte bei 244 USD (~356.590 IQD). Der Lohn für ungelernte Arbeiter reicht von 34 bis 500 USD (~49.690 bis 730.710 IQD), wobei der Durchschnitt bei 168 USD liegt (~245.520 IQD). Etwa 10% der Frauen sind berufstätig (IOM 9.2021w). Im Distrikt Makhmur mussten viele Arbeitgeber aufgrund der COVID-19-Pandemie vorübergehend schließen. Nach der Wiedereröffnung fiel die Nachfrage geringer aus und Arbeitgeber haben etwa 73% der Beschäftigten gehalten. Das Durchschnittsgehalt für Fachkräfte ist im Vergleich zu vor COVID-19 um etwa 20 USD gesunken von 335 USD (~489.570 IQD) auf 315 (~460.350 IQD). Bei ungelernten Arbeitskräften ist der Durchschnittslohn jedoch gestiegen, von 159 USD (~232.360 IQD) auf 171 USD (~249.900 IQD) (IOM 9.2021x).

Im Jahr 2018 waren etwa 5,32% der Bevölkerung des Gouvernements Erbil armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020). Einer anderen Quelle zufolge betrug die Armutsrate im Jahr 2018 6,7% (KRSO 2021). Etwa 2,63% der Bevölkerung Erbils (rund 128.700 Personen) sind unzureichend ernährt. Für rund 3,3% (rund 77.200 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Erbil im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).

Das Gouvernement Erbil und insbesondere die Stadt Erbil sind wegen der Dürre des Sommers 2021 besonders hart von Wasserknappheit betroffen (Rudaw 4.7.2021). Der Zab-Fluss und das Brunnenwasser der Stadt Erbil sind durch die Dürre beeinträchtigt, weswegen Trinkwasser seit Juli 2021 knapp ist. Die Bewohner sind gezwungen, abgefülltes Wasser zu kaufen. Eine Tankfüllung kostet über 50 Dollar (72.970 IQD) und reicht für höchstens eine Woche. Das durchschnittliche Monatseinkommen eines Haushalts in der KRI liegt nach Angaben von NRT bei weniger als 250 Dollar (364.870 IQD) pro Monat (Al Monitor 12.8.2021). Wasserknappheit tritt jedes Jahr erneut auf (Al Monitor 29.7.2021).

In Erbil herrscht Stromknappheit (Rudaw 4.7.2021). Stromausfälle beeinträchtigen auch die Wasserversorgung in Erbil (Al-Monitor 29.7.2021).

Menschen mit Behinderung oder besonderen Bedürfnissen

Der Irak hat eine der weltweit höchsten Raten an Menschen mit Behinderungen (OHCHR 11.9.2019; vgl. DFAT 17.8.2020, HRW 13.1.2022). Die WHO schätzt, dass bis zu einem Drittel der Iraker in irgendeiner Form körperlich oder psychisch beeinträchtigt ist. Dabei haben die langanhaltenden Kriege und Konflikte zu dieser hohen Zahl beigetragen, unter anderem auch durch konfliktbedingte Verletzungen, durch Kämpfe, terroristische Angriffe sowie Sprengsätze und Minen. Weitere Faktoren sind Geburtsfehler, die durch mit Uran angereicherte Waffen verursacht wurden, die während der Konflikte von 1990 und 2003 zum Einsatz kamen, sowie chronische Krankheiten. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung leidet an psychischen Beeinträchtigungen (DFAT 17.8.2020).

Der Irak hat das internationale Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2012 ratifiziert (UN 30.1.2012; vgl. AA 25.10.2021). Laut Verfassung garantiert die Regierung durch Gesetze und Verordnungen die soziale und gesundheitliche Sicherheit von Menschen mit Behinderungen, unter anderem durch den Schutz vor Diskriminierung und die Bereitstellung von Wohnraum und speziellen Pflege- und Rehabilitationsprogrammen (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz Nr. 38 aus dem Jahr 2013 über die Betreuung von Menschen mit Behinderungen und besonderen Bedürfnissen werde mangelhaft umgesetzt (OHCHR 11.9.2019). Trotz dieser Verfassungsgarantien gibt es keine Gesetze, welche die Diskriminierung von Menschen mit körperlichen, sensorischen, geistigen oder psychischen Behinderungen verbieten (USDOS 12.4.2022).

Menschen mit Behinderungen haben nur begrenzten Zugang zu Beschäftigung (USDOS 12.4.2022). Es gibt im Irak eine 5 %-Quote für die Beschäftigung von invaliden Personen im öffentlichen Sektor (USDOS 12.4.2022; vgl. DFAT 17.8.2020). Im privaten Sektor gilt eine 3 %-Quote (DFAT 17.8.2020). Dieselben gesetzlichen Quoten gelten in der Kurdistan Region Irak (KRI) (USDOS 12.4.2022).

Menschen mit Behinderungen haben Schwierigkeiten beim Zugang zu Bildung, öffentlichen Einrichtungen, Verkehrsmitteln und medizinischer Versorgung, weil diese meist nicht barrierefrei sind (IOM 2021a; vgl. USDOS 12.4.2022). Darüber hinaus haben sie Probleme beim Zugang zu Hilfsmitteln und barrierefreier Kommunikation, da diese nicht verfügbar sind und hohe Kosten verursachen (IOM 2021a). Menschen mit Behinderungen haben ebenso nur begrenzten Zugang zu Informationen, Kommunikation, dem Justizsystem oder anderen staatlichen Dienstleistungen (USDOS 12.4.2022).

Das Gesundheitsministerium stellt, sofern verfügbar, medizinische Versorgung, Leistungen und Rehabilitation für Menschen mit Behinderungen bereit. Auch andere Stellen, einschließlich des Amtes des Premierministers, können solche Leistungen gewähren. Das Arbeitsministerium stellt Darlehensprogramme für Menschen mit Behinderungen für die Berufsausbildung bereit (USDOS 12.4.2022). Der Prozess nach dem entschieden wird, wer Unterstützung bekommt, wird von Behindertenanwälten als politisiert beschrieben. Wer z.B. im Dienst der PMF verletzt wird, bekommt leichter Unterstützung, während jemand, der im Iran-Irak-Konflikt der 1980er Jahre gegen den Iran gekämpft hat, Gefahr läuft, seine Leistungen zu verlieren (DFAT 17.8.2020).

Medizinische Versorgung in der Kurdistan Region Irak (KRI)

Das öffentliche Gesundheitssystem in der Kurdistan Region Irak (KRI) wird durch das Gesundheitsministerium (MoH) in Erbil verwaltet. Es gibt fünf Gesundheitsdirektionen (DoH) des MoH, eine in Dohuk, eine in Erbil und drei in Sulaymaniyah: das Slemani DoH, das Germian DoH und das Rania DoH. Unter jeder der Direktionen gibt es Gesundheitssektoren auf Distriktebene. Finanziert wird das öffentliche Gesundheitssystem durch eine Haushaltszuweisung der Kurdischen Regionalregierung (KRG), aus der die Gehälter der im öffentlichen Sektor tätigen medizinischen Fachkräfte, sowie Medikamente, Verbrauchsmaterialien und Investitionen in die Infrastruktur des Gesundheitswesens, wie Gebäude und Geräte bezahlt werden. Dabei ist die KRG von Zahlungen der irakischen Zentralregierung in Bagdad abhängig, die 17 % ihres Budgets ausmachten (MedCOI 8.2020).

Gesundheitsdienste werden hauptsächlich durch den öffentlichen Sektor angeboten, wobei auch der private Sektor und Nichtregierungsorganisationen nach und nach ihre Gesundheitseinrichtungen aufbauen (MedCOI 8.2020).

Die Gesundheitsversorgung in der KRI ist dreigeteilt. Primäre Gesundheitsversorgung wird durch Hauptzentren der primären Gesundheitsversorgung (PHC) sowie PHC-Unterzentren bereitgestellt. Im Jahr 2017 gab es in der KRI 548 PHCs. Diese sind mit mindestens einem Allgemeinmediziner besetzt und bieten eine medizinische Grundversorgung. Die meisten der PHCs versorgen mehr als 10.000 Personen. PHC-Unterzentren verfügen hingegen nicht über einen Arzt und ihre Leistungen sind in der Regel eingeschränkter. Sie stellen grundlegende Medikamente zur Verfügung und versorgen in der Regel etwa 2.000 Personen. Krankenhäuser bieten sekundäre und tertiäre Versorgung. Im Jahr 2017 gab es in der KRI 19 öffentliche und sieben private Krankenhäuser im Gouvernement Dohuk, 24 öffentliche und 19 private Krankenhäuser im Gouvernement Erbil sowie 33 öffentliche und 16 private Krankenhäuser im Gouvernement Sulaymaniyah (MedCOI 8.2020).

Die meisten Menschen leben in einem Umkreis von 30 Minuten um ein Zentrum der PHC, und die Gesamtzahl und Art der Gesundheitseinrichtungen (d.h. Krankenhäuser und PHCs) sind im weltweiten Vergleich ausreichend, jedoch ist die geografische Verteilung der angebotenen Leistungen, des Personals und der Ausstattung ungleichmäßig. In mehreren PHCs waren Labor- oder andere Geräte zwar vorhanden, aber nicht funktionsfähig, oder das PHC hatte keinen geschulten Nutzer für diese. Die KRG ist dabei Gesundheitsinformationssysteme (HIS) und Evidenz für die Entscheidungsfindung zu verbessern, um damit auch die Behandlung zu verbessern und den Fortschritt hin zu einer universellen Gesundheitsversorgung zu beschleunigen (MedCOI 8.2020).

Die staatliche medizinische Versorgung in der KRI ist kostenlos bzw. sehr kostengünstig, allerdings qualitativ schlecht und mit langen Wartezeiten verbunden (AA 25.10.2021; vgl. IOM 18.6.2021). Private Krankenhäuser, auch auf hohem medizinischem Niveau, sind kostspielig und sind nur für die obere Mittelschicht leistbar (AA 25.10.2021). Es gibt keine privaten Krankenversicherungen, sodass Zahlungen in privaten Einrichtungen aus eigener Tasche bezahlt werden müssen (MedCOI 8.2020).

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Behörden- und Gerichtsaktes, insbesondere den Angaben des Beschwerdeführers bei seinen Einvernahmen im Zuge des Verwaltungsverfahrens und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hinzu kommen die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie Abfragen aus ZMR, AJ-Web, IZR und Strafregister sowie die Akten aus seinem ersten Verfahren 2007.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Auch zum Fluchtzeitpunkt und der Fluchtroute sowie seiner Schulbildung kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden. Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm dem BFA vorgelegten Unterlagen. Sein Aufenthalt zwischen 2007 und 2009 sowie die zugehörigen Feststellungen gehen aus dem eingeholten Fremdenregisterauszug hervor und wurde dies vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Die Antragstellung am 04.04.2016 geht aus dem Verwaltungsakt zweifelsfrei hervor.

Der Beschwerdeführer gab im Verfahren gleichbleibend an, verheiratet und Vater von zehn Kindern zu sein. Er gab auch übereinstimmend an, dass seine Familie nach wie vor in seinem Haus in Erbil lebe. Weiters behauptete der Beschwerdeführer, dass er sich dem Kommunismus hingewandt habe und deshalb seine Familie den Kontakt zu ihm verweigere. Dieses Vorbringen ist jedoch unglaubhaft, wie in weiterer Folge ausgeführt werden wird (siehe dazu Punkt II.2.2.). Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nach wie vor der islamischen Glaubensgemeinschaft angehört.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand beruhen auf den vorliegenden medizinischen Unterlagen und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers war auch in der mündlichen Verhandlung erkennbar. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens angegeben, nicht arbeitsfähig zu sein und verwies im Rahmen der mündlichen Verhandlung nur darauf, dass es sehr viele Tätigkeiten gäbe, wo man sitzend arbeiten kann und er beim AMS viermal um Arbeit gebeten habe (Verhandlungsprotokoll, S. 10).

Dass bereits im Jahr 2010 wegen schwerer Nötigung gegen den Beschwerdeführer ermittelt wurde, ist dem kriminalpolizeilichen Aktenindex, welcher im Verwaltungsakt einliegt, zu entnehmen (AS 21). Die Urteilsausfertigungen vom 09.01.2018 und 24.01.2022 liegen dem Bundesverwaltungsgericht vor (OZ 3 und OZ 23). Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer diese Verfehlungen auch nicht in Abrede.

Hinweise auf maßgebliche private Bindungen in Österreich haben sich im Verfahren nicht ergeben. Der Besuch eines Deutschkurses auf A1 Niveau im Irak ist durch die vorgelegte Bestätigung ersichtlich. Von den bescheidenen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild machen. Aus dem eingeholten Sozialversicherungsauszug geht hervor, dass er in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und aus dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist ersichtlich, dass er Leistungen der staatlichen Grundversorgung bezieht. In der mündlichen Verhandlung gab er ausdrücklich an, sich derzeit nicht ehrenamtlich zu betätigen und kein Mitglied eines Vereins zu sein.

2.2. Zu den Fluchtgründen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Im Zuge seiner Erstbefragung im gegenständlichen Asylverfahren führte der Beschwerdeführer an, dass er nach seiner Rückkehr in den Irak unter einem Pseudonym Artikel für eine lokale Zeitung geschrieben habe. Er habe über Politik, Frauenrechte und Atheismus geschrieben. Er sei Kommunist und habe sich in seinen Artikeln gegen die Regierung geäußert. Aus diesem Grund sei er von drei ihm unbekannten Männern, welche aus einem Regierungsfahrzeug gestiegen seien, zusammengeschlagen worden. Nachdem er Anzeige bei der Polizei erstattet habe, sei er weiter von unbekannten Männern bedroht worden, weshalb er aus seiner Heimat geflohen sei. Bei einer Rückkehr habe er Angst, von der Regierung verfolgt und getötet zu werden (Protokoll vom 05.04.2016).

Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer dann zusammengefasst an, er habe aus seiner Heimat fliehen müssen, weil er im Februar 2016 von Leuten der Regierung brutal zusammengeschlagen worden sei. Danach sei er in den Iran gebracht worden, wo er einen Tag im Krankenhaus und fünf Tage bei seiner Schwester verbracht habe und dann ausgereist sei (Protokoll vom 04.06.2018).

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, sich an seine Angaben beim BFA und bei der Polizei erinnern zu können. Bei der Einvernahme vor dem BFA habe er jedoch nicht alles vorbringen können, weil der Dolmetscher nicht den gleichen Dialekt gesprochen habe. Er habe aber die Wahrheit gesagt. Ansonsten hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen bisher vorgebrachten Fluchtgründen fest.

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss auf diese Art und Weise die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm erlebte Umstände zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach, seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Der Beschwerdeführer konnte keine individuelle Verfolgung durch die irakische Regierung glaubhaft machen. Er trug zwar bei den unterschiedlichen Einvernahmen im Wesentlichen die gleiche Fluchtgeschichte vor, jedoch ergaben sich gravierende Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten:

Zunächst ist den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass es bei der Einvernahme vor dem BFA Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben hätte und ihm das Protokoll nicht rückübersetzt worden sei, entgegenzuhalten, dass gemäß Protokoll vom 04.06.2018, AS 141, der Beschwerdeführer die ihm gestellte Frage: „Wurde Ihnen von der Dolmetscherin alles korrekt rückübersetzt und Ihre Einvernahme richtig protokolliert?“ mit „Ja.“ beantwortete. Auch in der Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer keinerlei Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher moniert und es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA richtig und vollständig übersetzt und protokolliert wurden, zumal er dies auch am Ende der Einvernahme mit seiner Unterschrift bestätigte.

Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme vor dem BFA hinsichtlich dem zeitlichen Kontext seiner Ausreise an, nur wenige Tage nach dem fluchtauslösenden Ereignis den Irak verlassen zu haben (Protokoll vom 04.06.2018, AS 138), während er vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte, dass sich der Vorfall drei Monate vor seiner Ausreise ereignet hätte (Verhandlungsprotokoll vom 03.10.2022, S 5). Dass der Beschwerdeführer die zeitliche Aufeinanderfolge des fluchtauslösenden Ereignisses und der Flucht aus seiner Heimat nicht unmissverständlich angeben konnte, verstärkt weiter der Eindruck der Unglaubhaftigkeit seiner Angaben.

Auch in zeitlichem Widerspruch steht die Aussage des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Richter, „seit drei Jahren vor [seiner] Ausreise aus dem Irak“, Kommunist zu sein (Verhandlungsprotokoll vom 03.10.2022, S 4), was auf einen Zeitraum im Jahr 2013 schließen ließe, wohingegen er vor dem BFA noch angab, dass er sich mit seiner Familie wegen seiner kommunistischen Einstellung bereits im Jahr 2011 verworfen habe (AS 135). Gerade die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in diesem Punkt bewirkt in weiterer Folge, dass es ihm auch nicht gelungen ist, seine kommunistische Einstellung glaubhaft zu machen, weshalb der darauf aufbauende Bruch mit seiner Familie bei lebensnaher Betrachtungsweise aus diesem Grund nicht stattgefunden hat.

Ebenso konnte der Beschwerdeführer das fluchtauslösende Ereignis, nämlich die Attacke durch unbekannte Männer, zeitlich nicht gleichbleibend einordnen. In der Erstbefragung am 05.04.2016 gab er an, „vor. ca. 8 Monaten“, sohin etwa im August 2015, von den Männern attackiert worden zu sein (Protokoll vom 05.04.2016, AS 9), während er in seiner Einvernahme vor dem BFA behauptete, dass die Attacke im Februar 2016 stattgefunden habe. Dass sich der Beschwerdeführer an ein solch einschneidendes Erlebnis, welches in Folge seine Flucht aus seinem Heimatland auslöste, nicht detailliert und in korrektem zeitlichem Kontext erinnern kann, erscheint dem erkennenden Richter nicht nachvollziehbar.

Selbiges gilt für die weiteren Details des angeblich erlebten Angriffes. Während in der Erstbefragung noch von drei unbekannten Männern in einem Regierungsfahrzeug die Rede war (AS 9), gab der Beschwerdeführer vor dem BFA an, dass es sich um fünf Personen in zwei Autos gehandelt habe (AS 137). Auch wenn die Bedeutung der Erstbefragung in diesem Zusammenhang nicht überzubewerten ist, sind solche gravierenden Unstimmigkeiten weder mit mangelhaften Dolmetscherleistungen noch durch Nervosität zu erklären, zumal der Beschwerdeführer - wie umseits bereits ausgeführt - auch im Beschwerdeschriftsatz nicht auf die Mangelhaftigkeit eines Protokolls hingewiesen hat.

Bezüglich seiner Tätigkeit als Journalist gab der Beschwerdeführer vor dem BFA an, alle 10 Tage einen Artikel veröffentlicht zu haben (Protokoll vom 04.06.2018, AS 137), vor dem erkennenden Richter gab er wiederholt an, zweimal pro Woche Artikel veröffentlicht zu haben (Verhandlungsprotokoll vom 03.10.2022, S 4 f). Da er seine Tätigkeit und Arbeitsweise als Journalist nicht detailliert beschreiben konnte und vor allem auch keinerlei Beweismittel zur Untermauerung seines Vorbringens vorlegen konnte, steht für den erkennenden Richter zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer nicht als Journalist tätig war. Aus dem Auftreten in der mündlichen Verhandlung ergibt sich vielmehr der Eindruck, dass es sich bei seinen Angaben lediglich um ein gedankliches Konstrukt zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung handelt. Bei Wahrunterstellung des Vorbringens wäre nämlich wohl davon auszugehen, dass zumindest der ein oder andere Artikel des Beschwerdeführers noch - wenn schon nicht im Original - doch zumindest online abrufbar wäre, was der Beschwerdeführer nur mit dem unsubstantiierten Verweis darauf, dass alles von der Regierung gelöscht worden sei (Verhandlungsprotokoll, S. 6) verneinte.

Für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht schließlich auch, dass er in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, es habe vor dem BFA keine Rückübersetzung des Protokolls gegeben (Verhandlungsprotokoll, S. 4), wo doch eine solche zweifelsfrei dokumentiert ist und vom Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt wurde (AS 141).

Zusammengefasst ist der erkennende Richter aufgrund der Vielzahl an Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers sowie des gewonnenen persönlichen Eindrucks in der mündlichen Beschwerdeverhandlung der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer im Irak keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war und auch nicht sein wird.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist auch nicht davon auszugehen, dass der 54-jährige Beschwerdeführer, dem ein Unterschenkel amputiert wurde, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde. Es wird dabei keineswegs verkannt, dass im Fall des Beschwerdeführers eine wesentliche Beeinträchtigung durch die Amputation seines Unterschenkels vorliegt. Bei der Beurteilung der daraus resultierenden erschwerten Rückkehrsituation fällt jedoch entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer über eine umfassende Schulbildung und Berufserfahrung sowie ein familiäres Netzwerk und ein in seinem Eigentum stehendes Haus in seiner Heimatstadt verfügt, weshalb er im Falle einer Rückkehr nicht auf sich allein gestellt sein wird. Wie umseits ausgeführt, ist der Kontaktabbruch seiner Familie nicht glaubhaft und wird sich der Beschwerdeführer daher bei lebensnaher Betrachtungsweise wieder bei seinen Angehörigen – wie schon nach seiner freiwilligen Rückkehr 2010 - ansiedeln können. Eine grundlegende medizinische Versorgung ist in der KRI kostenlos verfügbar und aktuell benötigt der Beschwerdeführer keine Behandlung. Es ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr - allenfalls auch mit Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe - in der Lage sein wird, für sein Fortkommen zu sorgen. Dies bestätigte der Beschwerdeführer schließlich auch selbst, in dem er angab, dass Kurdistan für ihn das „Paradies auf Erden“ sei (Verhandlungsprotokoll, S. 7), wenn er die Sicherheit hätte, dass er dort nicht festgenommen und umgebracht würde. Da ihm eine solche Gefährdung nicht droht, sollte somit einer Wiederansiedelung in seiner Heimatstadt und im Kreis seiner Familie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nichts im Wege stehen.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen und iVm den aktuelleren Berichten von EASO.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln und trat der Beschwerdeführer den ausgehändigten Länderberichten nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Der Beschwerdeführer konnte – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – keine Gründe glaubhaft machen, die auf eine persönliche Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG schließen ließen. Das gesamte Fluchtvorbringen ist nicht glaubhaft und liegt insbesondere keine Bedrohung wegen kommunistischer Ansichten oder einer Tätigkeit als Journalist vor. Allein aus der allgemeinen Sicherheitslage in der Kurdischen Region des Irak zum Ausreisezeitpunkt lässt sich keine persönliche Verfolgung ableiten.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - „real risk“ einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372).

In Zusammenhang mit der Prüfung, ob im Falle des Beschwerdeführers Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist zunächst bezüglich seines Gesundheitszustandes, der durch die Amputation seines linken Unterschenkels beeinträchtigt wird, von folgenden Überlegungen auszugehen: Der Beschwerdeführer benötigt hinsichtlich seines amputierten Unterschenkels keine Medikamente und ist auch nicht vorgebracht worden, dass eine sonstige Nachsorge erforderlich wäre. Zudem ist in der KRI eine grundlegende medizinische Versorgung kostenlos verfügbar. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auf Nachfrage auch angegeben, dass Kurdistan für ihn „das Paradies auf Erden wäre“, wenn er dort nicht festgenommen und umgebracht würde (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Da diese Bedrohungslage, wie umseits ausgeführt, nicht besteht, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sein Leben in seiner Heimat wieder problemlos bestreiten wird können.

Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK wäre eine Rückkehr in den Irak dann nicht zulässig, wenn dort wegen fehlender Behandlung oder körperlichen Beeinträchtigung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. Der Verfassungsgerichtshof vertritt mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. die Urteile des EGMR vom 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04; vom 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526; u.a.) in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Ansicht, dass ein Fremder nicht das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung nach Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. die Urteile des EGMR vom 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, vom 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; vom 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; vom 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; vom 04.07.2006, 24171/05, Karim; vom 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy). Bei körperlichen Erkrankungen sind (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant.

Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht behandlungsbedürftig und es sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sein Gesundheitszustand im Falle einer Abschiebung in den Irak eine Verschlechterung erfahren würde. Sein fehlender Unterschenkel lässt nicht den Schluss auf eine schwere, lebensbedrohende Erkrankung zu. Es ist nicht entscheidend, dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland und sie allenfalls erhebliche Kosten verursachen. Ob und inwieweit sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers im Falle eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Behandlung in Österreich verbessern sollte, wurde von ihm nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Es kann aber auch nicht festgestellt werden, dass dieser sich bei einer Überstellung in den Irak verschlechtern würde. Zusammenfassend kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, welche ein Abschiebehindernis im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.

Auch wenn der Beschwerdeführer an einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung leidet und nicht verkannt wird, dass Menschen mit sichtbaren Behinderungen im Irak fallweise mit Diskriminierung und erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt zu kämpfen haben, fällt doch entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer im Irak über ein umfassendes familiäres Netzwerk sowie ein in seinem Eigentum stehendes Haus verfügt. Der Irak hat eine der weltweit höchsten Raten an Menschen mit Behinderungen und schätzt die WHO, dass bis zu einem Drittel der Iraker in irgendeiner Form körperlich oder psychisch beeinträchtigt ist. Der Irak hat das internationale Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2012 ratifiziert und gibt es eine Beschäftigungsquote für invalide Personen im öffentlichen sowie im privaten Sektor. Der Beschwerdeführer ist im Irak aufgewachsen, spricht die Landessprache und ist mit den sozialen Verhältnissen im Land vertraut. Trotz seiner Behinderung und der angespannten wirtschaftlichen Lage sowie einer hohen Arbeitslosigkeit wird es ihm daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich sein, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Der Vollständigkeit halber ist aufgrund der aktuellen Situation festzuhalten, dass auch die Ausbreitung der Covid-19 Infektion einer Rückkehr nicht entgegensteht. So ist der Beschwerdeführer 54 Jahre alt und leidet, abgesehen von der Amputation seines Unterschenkels, an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Damit ist der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak nicht in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation im Irak bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Dieser Gesamteindruck wird auch durch den Umstand bestätigt, dass seine Frau und die zehn Kinder des Beschwerdeführers unbehelligt in der Kurdischen Region des Irak leben können.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus den folgenden Gründen gegeben:

Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner (neuerlichen) unrechtmäßigen Einreise im April 2016 seit über sechseinhalb Jahren in Österreich auf. Er hat diese Zeit in keiner Weise genutzt, sich in Österreich über das Erlernen der deutschen Sprache oder Anschluss an die österreichische Gesellschaft zu integrieren, ist nicht Mitglied in einem Verein und geht keiner ehrenamtlichen Beschäftigung nach. Er ist in vollem Umfang auf staatliche Leistungen angewiesen und weist zwei strafgerichtliche Verurteilungen wegen Eigentums- und Gewaltdelikten auf. Unter diesen Gesichtspunkten muss ein Verbleib des Beschwerdeführers, welcher nur aufgrund der Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages in Österreich aufhältig ist, nicht akzeptiert werden, zumal die jüngste Verurteilung auch erst vor zehn Monaten erfolgte und somit kein maßgeblicher Zeitraum des Wohlverhaltens vorliegt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407) sowie das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten, schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/19/0399).

Da dem Beschwerdeführer auch keine Flüchtlingseigenschaft zukommt und der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht, erfolgte die getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak zu Recht.

3.6. Zum Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Umstände sind nicht hervorgekommen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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