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W261 2200485-3•Bundesverwaltungsgericht W261 2200485-3
W261 2200485-3Tribunale amministrativo federale14 nov 2022
Antragstellung Dokumente ersatzlose Behebung Heilung Identität Karte für Geduldete Mitwirkungspflicht Rechtswidrigkeit
W261 2200485-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 30.08.2022, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unregelmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 16.01.1991 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 19.08.1992, Zl. XXXX , wurde seinem Antrag im Instanzenzug stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.07.2017, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) vom 21.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer – soweit hier wesentlich – der ihm mit Bescheid vom 19.08.1992 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt.
Begründend wurde im Wesentlichen auf die genannte strafgerichtliche Verurteilung verwiesen, der ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG zugrunde liege. Zur Unzulässigkeit der Abschiebung wurde ausgeführt, dass aufgrund der aktuellen Länderinformation des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers eine Gefährdung seiner Person bei einer Rückkehr nach Syrien nicht ausgeschlossen werden könne. Seine Abschiebung nach Syrien sei daher gemäß § 8 Abs. 3a AsylG unzulässig und sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.2019, Zl. W214 2190609-1/28E, wurde eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
6. Am 11.07.2020 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine bis 11.07.2021 gültige Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 FPG aus.
7. Mit Eingabe vom 24.08.2020 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG. Er legte dem ausgefüllten Antragsformular Passfotos, Kopien seiner Duldungskarte und e-Card, einen Auszug aus einem Heiratseintrag, eine Meldebestätigung, eine Bestätigung über den Eintritt in ein Mietrecht, Bestätigungen über den Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung, Unterlagen aus einem Verfahren zur Gewährung einer Invaliditätspension, medizinische Befunde und einen Versicherungsdatenauszug bei.
8. Mit Verbesserungsauftrag vom 11.11.2020 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, binnen vier Wochen ab Zustellung eine persönliche Antragstellung vorzunehmen sowie ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde und Nachweise der Krankenversicherung, der ortsüblichen Unterkunft und über einen Rechtsanspruch auf Unterhalt vorzulegen. Im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise könne ein begründeter Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV eingebracht werden. Es sei jedoch nachzuweisen, dass die Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Gemäß § 58 Abs. 11 AsylG sei der Beschwerdeführer verpflichtet, am Verfahren mitzuwirken. Sollte er dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen, wäre sein Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels mangels Mitwirkung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen.
9. Am 07.12.2020 legte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde (teils erneut) einen abgelaufenen österreichischen Konventionspass, einen abgelaufenen syrischen Reisepass, seine e-Card, seine Duldungskarte, eine Bezugsbestätigung des AMS, einen Versicherungsdatenauszug, eine Hauptmieterbestätigung und einen österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis seines Sohnes vor.
10. Am 08.03.2021 legte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde erneut einen Versicherungsdatenauszug vor.
11. Mit E-Mail vom 04.05.2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und legte erneut eine Kopie seiner Duldungskarte vor.
12. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.05.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz abzuweisen. Es sei aktenkundig, dass bereits im Zuge des Asylaberkennungsverfahrens mit Bescheid vom 21.02.2018 entschieden worden sei, ihm keine solche Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, da sein weiterer Aufenthalt aufgrund der mit 19.12.2017 erfolgten Verurteilung des Landesgerichts XXXX wegen §§ 206 Abs. 1, 212 Abs. 1 Z 1 StGB als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich angesehen werde. Der nunmehr gestellte Antrag ändere nichts an dieser Ansicht der Behörde. Daher sei die Abweisung seines Antrages beabsichtigt. Er könne dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abgeben. Zugleich wurde der Beschwerdeführer ersucht, eine Reihe von Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich und zu einer Verfolgung im Heimatland zu beantworten.
13. Mit Eingabe vom 18.05.2021 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen seine Ausbildungen, Erwerbstätigkeiten und familiären Verhältnisse zusammenfasste. Er sei 1989 vom syrischen Geheimdienst verhaftet und geschlagen worden und werde von seinem Heimatland gesucht. Er könne nicht nach Syrien zurück, weil er von der Regierung getötet werden würde. Er möchte in Österreich bleiben, weil es sicher für ihn sei und seine Kinder und Enkel hier wohnen würden. Zugleich legte er (teils erneut) Überweisungsbestätigungen, einen Versicherungsdatenauszug, Zeugnisse aus Syrien und Österreich, eine Bestätigung des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten vom 10.01.1992, dass ihm die Beschaffung einer Geburtsurkunde aus Syrien nicht möglich sei, Bestätigungen über den Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung und Notstandshilfe, Geburtsurkunden und Ausweise seiner Kinder, eine Hauptmieterbestätigung und eine Kopie seiner e-Card vor.
14. Am 24.03.2022 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer erneut eine bis 24.03.2023 gültige Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 FPG aus.
15. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 30.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.08.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurück.
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer angebe, Staatsangehöriger von Syrien zu sein. Es seien bei der Antragstellung jedoch keine syrischen Dokumente vorgelegt worden. Aufgrund der erteilten Duldung bestehe lediglich eine Verfahrensidentität. Mit Schreiben vom 11.11.2020 sei er nachweislich aufgefordert worden, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde vorzulegen. Dieser Aufforderung sei er jedoch nicht nachgekommen. Diese Nachweise seien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV zur Erteilung eines Aufenthaltstitels erforderlich, da mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein Identitätsnachweis geschaffen werde. Der Beschwerdeführer habe der Behörde bis dato seine Identität nicht nachgewiesen, obwohl er zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert worden sei. Er habe keine Dokumente vorgelegt, welche ansatzweise die Angaben zu seiner behaupteten Identität untermauern würden.
16. Mit Eingabe vom 27.09.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, indem sie ihn nicht einvernommen habe. Dies stelle einen groben Verfahrensmangel dar. Im Rahmen einer Einvernahme hätte der rechtsunkundige Beschwerdeführer angeleitet werden müssen, alle Angaben zu machen, die für die Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts von Relevanz seien. Die Behörde habe auch mangelhafte Feststellungen getroffen und eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen. In ihrer Argumentation zur Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 11 AsylG übergehe die Behörde das Faktum, dass es dem Beschwerdeführer unverschuldet nicht möglich sei, den geforderten Reisepass aus dem Herkunftsstaat beizubringen. Er habe den Status eines Asylberechtigten innegehabt, da er vom syrischen Staat im Sinne der GFK verfolgt werde. Daher sei es ihm nicht möglich, die Ausstellung eines aktuellen syrischen Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Wien zu beantragen. Der Beschwerdeführer könne lediglich seinen alten syrischen Reisepass sowie seinen alten syrischen Personalausweis als Identitätsnachweis vorlegen. Weiters lege er eine Bestätigung des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten vom Jänner 1992, in welcher dargelegt werde, dass die Beschaffung einer Geburtsurkunde nicht möglich sei, und einen Auszug aus dem Heiratseintrag des Standesamts XXXX vom 07.05.1992 vor. Der Nachweis über die Duldung des Beschwerdeführers sei aktenkundig. Er komme hierdurch jedenfalls der ihn treffenden Mitwirkungspflicht nach. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet und die Voraussetzungen dafür würden weiterhin vorliegen. Dem Beschwerdeführer wäre ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG zu gewähren gewesen.
17. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 04.10.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 11.10.2022 in der Gerichtsabteilung W261 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger Syriens.
Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 19.08.1992 wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2018, rechtskräftig seit 10.07.2019, wurde ihm der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 (iVm § 6 Abs. 1 Z 4) AsylG aberkannt und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist seit 10.07.2019 gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 AsylG geduldet. Ihm wurde eine bis 24.03.2023 gültige Karte für Geduldete ausgestellt.
Der Beschwerdeführer stellte am 24.08.2020 einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG.
Mit seiner Stellungnahme vom 18.05.2021 stellte er einen Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV, über den die belangte Behörde nicht abgesprochen hat.
Der Name, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt.
Auch die Zuerkennung und spätere Aberkennung des Status des Asylberechtigten, die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung und der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem Verfahrensakt und sind unstrittig.
Die Duldung des Beschwerdeführers seit 10.07.2019 ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem (vgl. OZ 2). Eine Kopie der ausgestellten Karte für Geduldete liegt vor (vgl. AS 173), die belangte Behörde hat das Vorliegen der Duldungsgründe auch in einem Aktenvermerk dokumentiert (vgl. AS 165-167).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 18.05.2021 einen Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV gestellt hat, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Ein ausdrücklich als solcher bezeichneter Heilungsantrag ist der Stellungnahme nicht zu entnehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Beurteilung von Parteianträgen aber nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d. h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. VwGH 29.07.2020, Ra 2020/13/0046, mwN).
Mit seiner Stellungnahme vom 18.05.2021 legte der Beschwerdeführer unter anderem eine Bestätigung des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten vom 10.01.1992 vor, in der ausgeführt wird, dass ihm die Beschaffung einer Geburtsurkunde aus Syrien nicht möglich sei (vgl. AS 132). Zugleich brachte er vor, dass er von seinem Heimatland gesucht werde und nicht nach Syrien zurückkönne, weil er von der Regierung getötet werden würde (vgl. AS 100, 103). Im Kontext des Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung ist nicht ersichtlich, wie die Vorlage dieser Bestätigung und dieses Vorbringen anders verstanden werden könnten, als dass dem Beschwerdeführer die Beschaffung der geforderten Dokumente nicht möglich oder nicht zumutbar sei, er aber dennoch um positive Erledigung seines Antrags ersuche. Mit anderen Worten beantragte er (in rechtlicher Hinsicht) die Zulassung der Heilung eines Mangels.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat, wenn auch in einem obiter dictum, ausgesprochen, dass in einer Eingabe, in der Schwierigkeiten geltend gemacht werden, einen Reisepass ausgestellt zu bekommen, ein Antrag nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV erblickt werden könne (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0206, Rz 13).
Gerade im vorliegenden Fall sind an die Eingaben des Beschwerdeführers, der im behördlichen Verfahren unvertreten war und diese, in eher gebrochenem Deutsch, offenbar selbst verfasst hat, keine überzogenen formalen Anforderungen zu stellen. Zwar wurde er mit Verbesserungsauftrag vom 11.11.2020 über die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV belehrt. Mit einem späteren Schreiben (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) vom 11.05.2021 wurde ihm jedoch mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aufgrund seiner Straffälligkeit abzuweisen, somit eine inhaltliche Entscheidung zu treffen (vgl. AS 89-90). Damit wurde der Eindruck erweckt, dass die Zulässigkeit des Antrags bereits geklärt sei, sodass dem unvertretenen Beschwerdeführer umso weniger vorzuwerfen ist, sein Ersuchen nicht ausdrücklich als Heilungsantrag bezeichnet zu haben.
Aus dem Inhalt und dem erkennbaren Ziel der Stellungnahme vom 18.05.2021 ergibt sich somit hinreichend klar, dass der Beschwerdeführer mit dieser einen Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV gestellt hat.
Zu A)
3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet auszugsweise:
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, […]
Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. […]
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. […]
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. […]
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (AsylG-DV), BGBl. II Nr. 448/2005 idgF, lautet auszugsweise:
Verfahren
§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. […]
Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. […]
3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen, weil er seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen sei. Begründet wird dies mit der Nichtvorlage von nach § 8 Abs. 1 AsylG-DV dem Antrag anzuschließenden Urkunden und Nachweisen, nämlich eines gültigen Reisedokuments (Z 1) und einer Geburtsurkunde (Z 2).
Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung eines Mangels nach (unter anderem) § 8 leg. cit. zulassen, und zwar (Z 3) im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise dann, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Beabsichtigt die Behörde, diesen Heilungsantrag zurück- oder abzuweisen, so hat sie darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Abs. 2).
3.3. Wie festgestellt und beweiswürdigend erläutert hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zwar nicht ausdrücklich, aber dem Inhalt und erkennbaren Ziel nach einen Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV gestellt. Über diesen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von der Behörde vorgenommene Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG, ohne Abspruch über einen auf § 4 Abs. 1 AsylG-DV gestützten Heilungsantrag des Fremden, wie auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte, rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht kann die Entscheidung über den Heilungsantrag im Beschwerdeverfahren weder selbst nachholen noch inhaltlich über die Erteilung des Aufenthaltstitels entscheiden, weil es damit die Sache des Fremden überschreiten würde. Es ist daher nur die ersatzlose Behebung des Bescheides möglich (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314, mwN).
Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid daher schon aus diesem Grund ersatzlos zu beheben.
3.4. Zugleich kann aber auch abgesehen davon nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, im Sinne des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen wäre.
Es sind vielmehr umfangreiche Bemühungen des Beschwerdeführers aktenkundig, an der Feststellung seiner Identität im ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken. Bereits mit dem verfahrenseinleitenden Antrag legte er unter anderem Kopien seiner Duldungskarte und e-Card, einen (seine Eheschließung betreffenden) Auszug aus dem Heiratseintrag des Standesamts XXXX vom 07.05.1992 und einen Versicherungsdatenauszug vor. Am 07.12.2020 legte er überdies einen abgelaufenen österreichischen Konventionspass und einen abgelaufenen syrischen Reisepass vor. Mit Eingabe vom 18.05.2021 legte er eine Bestätigung des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten vom 10.01.1992, dass ihm die Beschaffung einer Geburtsurkunde aus Syrien nicht möglich sei, sowie Geburtsurkunden und Ausweise seiner Kinder vor.
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof zur insofern vergleichbaren Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG bereits ausgeführt, dass das – durch § 8 AsylG-DV näher konkretisierte – Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen wäre, wenn (bloß) eine eindeutige „Verfahrensidentität“ dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Dies ist beim Beschwerdeführer, dessen Verfahrensidentität auch von der belangten Behörde nicht in Frage gestellt wurde, und zugleich durch seine Karte für Geduldete nachgewiesen wird (§ 46a Abs. 4 FPG), der Fall.
Der Argumentation im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer habe keine Dokumente vorgelegt, welche (auch nur) „ansatzweise“ die Angaben zu seiner behaupteten Identität untermauern würden, kann daher nicht gefolgt werden. Insbesondere wird ihm darin vorgehalten, keine (gültigen) syrischen Dokumente, konkret eine Geburtsurkunde und einen Reisepass, vorgelegt zu haben. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er von seinem Heimatland gesucht werde bzw. ihn die syrische Regierung töten wolle, und die von ihm vorgelegte Bestätigung des österreichischen Außenministeriums, dass ihm die Beschaffung einer Geburtsurkunde aus Syrien nicht möglich sei, ging die belangte Behörde dabei in keiner Weise ein. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG infolge seiner Straffälligkeit aberkannt, in den seiner Asylgewährung zugrundeliegenden Fluchtgründen ist dadurch jedoch keine Änderung eingetreten. Vor diesem Hintergrund ist ihm auch eine Kontaktaufnahme mit syrischen Behörden zwecks Beschaffung von Dokumenten nicht zumutbar.
Der Beschwerdeführer ist seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht somit im erforderlichen und ihm zumutbaren Ausmaß nachgekommen.
3.5. Auch aus diesem Grund wäre die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG daher spruchgemäß zu beheben gewesen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
3.6. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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