Bundesverwaltungsgericht W113 2258182-1

W113 2258182-1Tribunale amministrativo federale14 nov 2022

Regest

Behebung der Entscheidung Beitragsschuld Berechnung Beschwerdevorentscheidung Ermittlungspflicht ersatzlose Behebung Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Marketingbeitrag Mitwirkungspflicht Vorlageantrag Vorschreibung Zurückverweisung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W113 2258182-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W113.2258182.1.00

Spruch

W113 2258182-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Katharina David über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Doris Braun, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria vom 14.12.2021, Zl. I/1/5-Schue/AMBBS-25/2021, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2022, Zl. I/1/5-Schue/AMBBS-02/2022, betreffend Agrarmarketingbeitrag 2021, AMB-Nr. XXXX :

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 278 Abs. 1 Bundesabgabenordnung unter Zurückverweisung der Sache an die Behörde im folgenden Umfang aufgehoben: Beitragsschuld in der Höhe von € 827,09 für Intensivobstbau.

Die Beitragsschuld in der Höhe von € 61,28 für Frischmarktgemüse bleibt von der gegenständlichen kassatorischen Entscheidung unberührt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA oder belangte Behörde) vom 14.12.2021, Zl. I/1/5-Schue/AMBBS-25/2021, wurde XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Doris Braun, (im Folgenden BF) ein Agrarmarketingbeitrag gemäß §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 iVm §§ 8, 9 und 10 AMA-BeitragsV 2015 für die Erzeugung von Obst, Gemüse und Kartoffeln für das Beitragsjahr 2021 unter der AMB-Nr. XXXX in der Höhe von EUR 888,37 vorgeschrieben.

EUR 827,09 entfallen dabei auf den Beitragsgegenstand Intensivobstbau im Freiland für eine Fläche von 11,33 ha, EUR 61,28 entfallen auf den Beitragsgegenstand Frischmarktgemüse extensiv auf einer Fläche von 1,29 ha.

2. Gegen diesen Bescheid wurde am 11.01.2022 eine Beschwerde bei der AMA eingebracht, in welcher beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Belangte Behörde zurückverweisen. Der BF stützte sich dabei auf Bestimmungen aus dem VwGVG. Der Beschwerde waren 15 Beilagen beigefügt.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2022, Zl. I/1/5-Schue/AMBBS-02/2022, wies die AMA die Beschwerde des BF vom 11.01.2022 gegen ihren Bescheid vom 14.12.2021 als unbegründet ab.

4. Dagegen brachte der BF am 09.08.2022 einen Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 1 BAO ein und legte eine 16. Beilage vor.

5. Am 11.08.2022 legte die AMA den verfahrensgegenständlichen Bescheid, die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung sowie den Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht vor. Nicht vorgelegt wurden die Beilagen zur Beschwerde und zum Vorlageantrag.

Dieses Beschwerdeverfahren wurde zu Zl. W113 2258182-1 am Bundesverwaltungsgericht anhängig. Ebenfalls am 11.08.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein gleichgelagertes Beschwerdeverfahren zu Zl. W114 2258183-1 vorgelegt, in welchem es zwar um die gleiche Fragestellung geht, aber ein anderer Beschwerdeführer, jedoch auch durch Rechtsanwältin Mag. Doris Braun vertreten, betroffen ist. Dieses Verfahren wurde bei einer anderen Gerichtsabteilung anhängig.

6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2022, W113 2258182-1/2Z, wurde die AMA aufgefordert die fehlenden Beilagen dem Bundeverwaltungsgericht vorzulegen. Zudem wurde die AMA ersucht, ein in der Beschwerdevorentscheidung erwähntes Infoblatt aus dem Jahr 2021 sowie ebendort erwähnte Vor-Ort-Kontrollberichte und sämtliche diesbezügliche Rechercheergebnisse offenzulegen.

7. Am 02.09.2022, W113 2258182-1/3Z, erfolgte durch die AMA eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage mit der Bemerkung: „Beilagen zum Beschwerdeverfahren, die leider ursprünglich nicht übermittelt wurden.“ Vorgelegt wurden in einem die Beilagen 1-6 sowie 14 zur Beschwerde. Die Beilagen 7-13 und 15 zur Beschwerde sowie die weiteren angeforderten Unterlagen wurden erneut nicht vorgelegt.

8. Am 16.09.2022, W113 2258182-1/5Z, wurde die AMA erneut aufgefordert, die fehlenden Unterlagen dem Bundeverwaltungsgericht vorzulegen.

9. Am 16.09.2022, W113 2258182-1/4Z, erfolgte durch die AMA eine weitere Nachreichung zur Beschwerdevorlage mit der Bemerkung: „Beigefügt das Informationsschreiben in Bezug auf die Beitragspflicht von Holunder ab 2021, welches beim Versand der Beitragserklärung 2021 mitgesendet wurde.

Weitere Unterlagen sind nicht vorhanden, bzw. wurden bereits übermittelt (Beitragserklärung, Stellungnahme zur Beitragspflicht, Beilagen zum Bescheid und zur Beschwerdevorlage sind großteils ident, daher nur 1x übermittelt).

Schriftliche Nachweise in Bezug auf die genaue Verwendung des Holunders bei Verarbeitungsbetrieben ( XXXX , Fa. XXXX ,...) sind nicht vorhanden. Eine genaue Ermittlung welcher Prozentsatz des Holunders wie genau verwendet wird, ist wahrscheinlich auch nicht möglich.

Die AMA ging bis 2020 davon aus, dass 100% des Holunders nicht im Lebensmittelbereich verwendet wird und hat daher keinen Agrarmarketingbeitrag dafür eingehoben. Da dies einem Prüforgan der AMA ( XXXX ) jedoch im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen u.a. von Mitarbeitern von Verarbeitungsbetrieben mündlich nicht bestätigt wurde, ist diese Vorgangsweise geändert worden.“

Vorgelegt wurde in einem ein Informationsblatt zum Agrarmarketingbeitrag aus dem Jahr 2021. Weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt.

10. Am 08.11.2022 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt zu der die AMA sowie der BF geladen wurden. Diese Verhandlung diente gleichzeitig einer mündlichen Verhandlung im Verfahren W114 2258183-1 durch die Gerichtsabteilung W114 (vgl. oben Pkt. 5). In der Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF bewirtschaftete im Jahr 2021 landwirtschaftliche Flächen und wurde dafür von der AMA ein Agrarmarketingbeitrag vorgeschrieben:

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Der Intensivobstbau erfolgte durch die Erzeugung von Holunder durch den BF. Der Beitragsgegenstand „Frischmarktgemüse“ wurde nicht in Beschwerde gezogen und ist der Agrarmarketingbeitrag dafür in der Höhe von € 61,28 somit unstrittig.

1.2. Der BF hat der AMA eine Betragserklärung übermittelt, aus der sich Art und Ausmaß der bewirtschafteten Flächen sowie sein Name und seine Anschrift ergeben. Dem Bundesverwaltungsgericht ist diese Erklärung nicht bekannt. Dem behördlichen Verfahren wurden weitere Unterlagen zu Grunde gelegt, die dem Bundesverwaltungsgericht teilweise nicht bekannt sind.

1.3. Der erzeugte Holunder wird im rohen Zustand an die XXXX geliefert und verkauft. Diese verkauft die Beeren weiter an die XXXX sowie die XXXX , die jeweils eine Weiterverarbeitung der Beeren vornehmen.

1.4. Der erzeugte Holunder wird zu Produkten (z. B. Farbstoff) weiterverarbeitet, die zu einem Teil für den menschlichen Verzehr und zu einem Teil nicht dafür bestimmt sind. Ein Verhältnis von Produkten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind zu Produkten, die nicht dafür bestimmt sind, steht nicht fest.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Flächenbewirtschaftung und zur Vorschreibung des Agrarmarketingbeitrags ergeben sich aus der zitierten Tabelle im angefochtenen Bescheid (Bescheid vom 14.12.2021, S. 1) sowie aus der Beschwerde.

2.2. Die Feststellungen zu Pkt. 1.2. ergeben sich aus dem Verfahrensakt, wonach Beitragserklärungen an die Behörde übermittelt worden seien. Dies wurde von den Parteien nicht bestritten und konnte daher so festgestellt werden. Dem Bundesverwaltungsgericht wurden diese Unterlagen trotz wiederholter Aufforderung von der Behörde nicht übermittelt.

Weitere Unterlagen wurden im Verfahren erwähnt (etwa E-Mail-Verkehr zwischen Behörde und BF), dem Bundesverwaltungsgericht trotz wiederholter Aufforderung von der Behörde aber nicht vorgelegt.

2.3. Die Feststellungen zu Pkt. 1.3. ergeben sich aus den Angaben des BF, denen die AMA nicht entgegengetreten ist.

2.4. Die Feststellungen zu Pkt. 1.4. ergeben sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens sowie einer Nachschau auf den Webseiten XXXX .

Die AMA begründet ihre Feststellung, dass die Holunderbeeren überwiegend für die Erzeugung von Lebensmittelfarbstoff verwendet werden und daher für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zum einen mit dem Umstand der Nichtbelegung des Gegenteils durch den BF und zum anderen mit Rechercheergebnissen aus Vor-Ort-Kontrollen, bei welchen dem Prüforgan von Mitarbeitern von Verarbeitungsbetrieben mündlich nicht bestätigt worden sei, dass 100 % der Beeren nicht im Lebensmittelbereich verwendet werden würden. Weiters beruft sich die AMA auf die Homepage der XXXX , auf der als Anwendungsbereiche Naturheilprodukte, Pharmaindustrie, Natürliche Farbstoffe und Saftindustrie aufgelistet sind, weshalb der Holunder laut AMA durchaus für den menschlichen Verzehr bestimmt sei. Zudem vermeint die AMA, dass im Holunder, wenn er reif geerntet wird, Sambunigrin nur mehr in sehr geringen Mengen vorkommt, und er daher auch im rohen Zustand für den Menschen ungiftig und für den menschlichen Verzehr geeignet sei.

Der BF hingegen bringt unter Verweis auf eine Stellungnahme des Geschäftsführers der XXXX , Herrn XXXX , vom 13.02.2018 vor, die Holunderbeeren würden von den langjährigen Vertragskunden fast ausnahmslos zu natürlichen Lebensmittelfarben und pharmazeutischen Extrakten verarbeitet werden. Zudem sei der Holunder im rohen Zustand auf Grund des Sambunigrin-Gehalts giftig und daher nicht für den menschlichen Verzehr geeignet.

Weder aus den Ermittlungen der AMA noch aus den Unterlagen des BF ergibt sich, wie die Holunderbeeren genau weiterverarbeitet und letztlich verwendet werden. Festgestellt werden konnte, dass die Beeren von der XXXX und der XXXX weiterverarbeitet werden. Letztere verarbeitet die Holunderbeeren weiter zu Farbextrakten und verschiedenen Holundersaftkonzentraten, die weiterverkauft werden. Die XXXX verarbeitet die Beeren unter ihrer Handelsmarke XXXX zu Extrakten, die ebenfalls weiterverkauft werden. Aus den Webseiten der beiden Firmen erschließt sich, dass die Konzentrate unterschiedlichsten Anwendungsmöglichkeiten zugeführt werden. Ob und in welchem Ausmaß die Endprodukte für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, konnte mangels geeigneter Ermittlungsschritte und diverser Unterlagen, die trotz mehrfacher Aufforderung von der Behörde nicht vorgelegt wurden, nicht festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), StF: BGBl. I Nr. 55/2007, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), StF: BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 21i Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 obliegt die Erhebung des Agrarmarketingbeitrags der AMA. Gemäß § 21i Abs. 2 leg. cit. ist gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß § 21i Abs. 3 leg. cit. gilt die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes als Abgabenbehörde des Bundes und hat die BAO anzuwenden.

Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.

Mangels Normierung einer Senats-Zuständigkeit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 272 Abs. 1 BAO durch einen Einzelrichter.

Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht gemäß § 279 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 115 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt. Nach Abs. 2 und 3 leg. cit. ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben und haben die Abgabenbehörden Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren nach Abs. 2 leg. cit. in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Nach Abs. 3 leg. cit. sind die Abgabenbehörden im weiteren Verfahren an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden.

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid über Bescheidbeschwerden abzusprechen. Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 178).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und wurde rechtzeitig gestellt.

Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung ist somit nicht der zunächst angefochtene Bescheid vom 14.12.2021, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-25/2021, sondern die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 26.07.2022, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-02/2022.

Das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992) StF: BGBl. Nr. 376/1992, lautet auszugsweise:

„2. Abschnitt

Beitragszweck

§ 21a. (1) Der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) wird für folgende Zwecke erhoben:

1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;

2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;

3. zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;

4. zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;

5. zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).

(2) […]

Begriffsbestimmungen

§ 21b. Im Sinne dieses Abschnitts sind:

1. […]

9. Obst: Kern-, Stein- und Beerenobst;

[…]

Beitragsgegenstand

§ 21c. (1) Bei

[…]

5. Erzeugung von Gemüse und Obst,

[…]

ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.

[…]

Beitragshöhe

§ 21d. (1) Die AMA hat durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.

[…]

(2) Der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit beträgt für

[…]

12. Frischmarktgemüse extensiv (eine Ernte pro Jahr und Fläche)…….47,50 € je ha

[…]

15. Intensivobstbau…………………………………………………………………………...73,00 € je ha

[…]

(4) Die AMA wird ermächtigt, durch Verordnung hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags nähere Bestimmungen festzulegen, insbesondere die Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen von der Beitragsentrichtung abgesehen werden kann.

[…]

Beitragsschuldner

§ 21e. (1) Beitragsschuldner ist:

[…]

6. für Gemüse und Obst der Bewirtschafter der Gemüse- und Obstanbauflächen, soweit die Flächen je Bewirtschafter bei Glashaus- oder Folienbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 400 m², bei Freilandbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,5 ha aufweisen;

[…]

Entstehung der Beitragsschuld

§ 21f. (1) Die Beitragsschuld entsteht

[…]

5. in den Fällen

a) des § 21c Abs. 1 Z 5 und 6 jeweils am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln genutzten Flächen und

[…]

(2) Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats, in den Fällen des Abs. 1 Z 6 spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Entstehung an die AMA zu entrichten.

[…]

Beitragserklärung

§ 21g. (1) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem sich aus § 21f Abs. 2 oder 3 ergebenden Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen

[…]

2. des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. a und § 21f Abs. 1 Z 6 lit. a den für das laufende Kalender- bzw. Weinwirtschaftsjahr,

[…]

zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.

[…]

(2) Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Säumniszuschläge vorschreiben.

Aufzeichnungspflicht

§ 21h. (1) Der Beitragsschuldner hat zur Feststellung des Beitrags und der Grundlage seiner Berechnung geeignete Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zu enthalten haben:

[…]

7. Art und Ausmaß der für die Gemüse-, Obst- und Kartoffelerzeugung genutzten Flächen in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 5 und 6,

[…]

11. Name und Anschrift des Beitragsschuldners.

[…]“

„Auskunftspflicht und Überprüfung

§ 21k. (1) Die AMA wird ermächtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts durch ihre Organe oder die von ihr beauftragten Sachverständigen im gesamten Bundesgebiet die in Betracht kommenden Wirtschaftsräume, Betriebsflächen, Transportmittel und Aufzeichnungen zu überprüfen sowie von den Beitragsschuldnern Berichte und Nachweise zu fordern. Insbesondere

1. ist Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen, Betriebsflächen und Transportmitteln zu gewähren, die der Haltung, Bewirtschaftung oder Aufbewahrung der in § 21c genannten Erzeugnisse dienen oder dienen können,

2. ist Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge zu geben,

3. sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Aufzeichnungen und Unterlagen, aus denen sich insbesondere die Menge der in § 21c genannten Erzeugnisse, die Anzahl der Schlachtungen, die Anzahl der Legehennen, das Ausmaß und die Art der Nutzung der der Gemüse-, Obst- und Kartoffelerzeugung dienenden Flächen, die Anzahl der Flächeneinheiten und die Art der Bebauung dieser Flächeneinheiten mit bestimmten Gartenbauerzeugnissen und das Ausmaß der Flächen ergibt, vorzulegen und ist in diese Einsicht zu gewähren und

4. sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Betriebseinrichtungen kostenlos zur Verfügung zu stellen, um eine Überprüfung abwickeln zu können.

[…]“

Die Verordnung des Verwaltungsrates der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) über die Aufbringung und Entrichtung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings sowie den Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen von der Beitragsentrichtung abgesehen werden kann (AMA-BeitragsV 2015), Verlautbarungsblatt der AMA vom 22.12.2014, Nr. 7/2014, lautet auszugsweise:

„Obst

§ 9. (1) Bei der Erzeugung von Obst (Kern-, Stein- und Beerenobst) ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) zu entrichten.

(2) Der Beitrag beträgt für:

Beitragssatz je Hektar

1. Intensivobstbau, im FreilandEUR73,00

2. Obst, im Gewächshaus gezogenEUR146,00

Bei aliquoter Flächenbewirtschaftung erfolgt die Berechnung auf Grundlage der Bezugsgröße Ar. Das Berechnungsergebnis ist kaufmännisch auf die zweite Kommastelle zu runden.

(3) Beitragsschuldner ist der Bewirtschafter der Obstanbauflächen, soweit die Flächen je Bewirtschafter bei Gewächshausbewirtschaftung (Foliengewächs- und Glashaus) ein Mindestausmaß von 400 m², bei Freilandbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,5 Hektar aufweisen.

(4) Die Beitragsschuld entsteht jeweils am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von Obst genutzten Flächen.

(5) Keine Beitragsschuld entsteht bei der Bewirtschaftung von Flächen zur Erzeugung von:

1. Schalenfrüchte (z.B. Nüsse)

2. Obst, wenn dieses nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (z. B. Farbstoffgewinnung),

3. Obst, im Rahmen eines Lehrbetriebes zur Wissensvermittlung bzw. für Forschungszwecke und

4. Junganlagen im Freiland gemäß Anhang zur Verordnung.

(6) Die Beitragsschuld ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.

(7) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem in Abs. 6 genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er den zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.

(8) Der Beitragsschuldner hat zur Feststellung des Beitrags und der Grundlagen seiner Berechnung geeignete Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zu enthalten haben:

1. Art und Ausmaß der für die Obsterzeugung genutzten Flächen und

2. Name und Anschrift des Beitragsschuldners.

(9) Die AMA ist gemäß § 21k AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, ermächtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen durch ihre Organe oder die von ihr beauftragten Sachverständigen im gesamten Bundesgebiet die in Betracht kommenden Wirtschaftsräume, Betriebsflächen, Transportmittel und Aufzeichnungen zu überprüfen sowie von den Beitragsschuldnern Berichte und Nachweise zu fordern. Insbesondere

1. ist Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen und Betriebsflächen zu gewähren, die der Haltung, Bewirtschaftung oder Aufbewahrung der in Abs. 1 genannten Erzeugnisse dienen oder dienen

können,

2. ist Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge zu geben,

3. sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Aufzeichnungen und Unterlagen, aus denen sich insbesondere die Menge der in Abs. 1 genannten Erzeugnisse und das Ausmaß und die Art der Nutzung der der Obsterzeugung dienenden Flächen ergibt, vorzulegen und ist in diese Einsicht zu gewähren und

4. sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Betriebseinrichtungen kostenlos zur Verfügung

zu stellen, um eine Überprüfung abwickeln zu können.“

Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. L 31 vom 01.02.2002, S. 1, lautet auszugsweise:

„Artikel 2

Definition von „Lebensmittel”

Im Sinne dieser Verordnung sind „Lebensmittel” alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.

Zu „Lebensmitteln” zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe — einschließlich Wasser —, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. Wasser zählt hierzu unbeschadet der Anforderungen der Richtlinien 80/778/EWG und 98/83/EG ab der Stelle der Einhaltung im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 98/83/EG.

Nicht zu „Lebensmitteln” gehören:

a) Futtermittel,

b) lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind,

c) Pflanzen vor dem Ernten,

d) Arzneimittel im Sinne der Richtlinien 65/65/EWG (1) und 92/73/EWG (2) des Rates,

e) kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG (3) des Rates,

f) Tabak und Tabakerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 89/622/EWG (1) des Rates,

g) Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe im Sinne des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe, 1961, und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe, 1971,

h) Rückstände und Kontaminanten.“

3.2. Rechtliche Würdigung:

3.2.1. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die belangte Behörde zurecht eine Abgabenschuld des BF gemäß § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 iVm § 9 AMA-BeitragsV 2015 für die Erzeugung von Obst (Holunder) festgestellt und einen Betrag in der Höhe von € 827,09 vorgeschrieben hat. Ein vorgeschriebener Betrag in der Höhe von € 61,28 für den Beitragsgegenstand Gemüse blieb unbestritten und ist somit nicht mehr Verfahrensgegenstand.

Der BF vertritt die Ansicht, die AMA habe auch bisher eine Beitragsschuld für die Holunderflächen verneint und sei nicht ersichtlich, dass sich der zugrundeliegende Sachverhalt geändert habe. Aus den Holunderbeeren werde Farbstoff gewonnen, der in der Nahrungsergänzungsmittel- und Pharmaindustrie weiterverwendet würde, und komme daher die Ausnahmebestimmung des § 9 Abs. 5 Z 2 AMA-BeitragsV 2015 zur Anwendung, wonach – schon aufgrund des Wortlautes der Bestimmung – keine Beitragsschuld bei der Bewirtschaftung von Flächen zur Erzeugung von Obst entsteht, wenn dieses nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (z. B. Farbstoffgewinnung).

Die AMA hingegen vertritt die Rechtsansicht, dass mit dem Beispiel der Farbstoffgewinnung nicht der Lebensmittelfarbstoff gemeint ist, der z. B. für Säfte, Süßigkeiten, Molkereiprodukte oder in Fruchtkonzentraten Verwendung findet, sondern damit Verwendungszwecke außerhalb der Genusstauglichkeit angesprochen werden, z. B. die Farbstoffverwendung im Kosmetik- (Haarfärbemittel etc.) oder im Textilbereich, welche beitragsfrei sein sollen.

Auch, wenn die in Frage stehende Bestimmung unglücklich formuliert ist, ist der AMA in diesem Punkt recht zu geben. Aus dem Wortlaut der Bestimmung erschließt sich im Kontext, dass nur dann keine Beitragsschuld bei der Bewirtschaftung von Flächen zur Erzeugung von Obst entsteht, wenn dieses nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. Auch, wenn im Klammerausdruck auf die Farbstoffgewinnung als Beispiel verwiesen wird, stellt sich die Frage, wie eine Farbstoffgewinnung zu beurteilen ist, die letztlich in einem Produkt verwendet wird, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. In diesem Fall muss die Ausnahme der Farbstoffgewinnung einschränkend verstanden werden und ist iSd Rechtsausführungen der belangten Behörde nur eine solche Farbstoffgewinnung nicht beitragspflichtig, die tatsächlich für Produkte verwendet wird, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

In diesem Zusammenhang ist auf Art. 2 der VO (EG) 178/2002 hinzuweisen, aus dem sich eine Definition vom Begriff „Lebensmittel“ ergibt. Danach sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu „Lebensmitteln” zählen u. a. auch Getränke, sowie alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. Ausdrücklich ausgenommen sind gemäß lit. d leg. cit. Arzneimittel.

In Zusammenschau der VO (EG) 178/2002 und der AMA-BeitragsV 2015 ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass eine Beitragspflicht für Holunderbeeren auch dann besteht, wenn diese letztlich als Farbstoff einem Lebensmittel, also einem Produkt, welches für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, zugesetzt werden.

3.2.2. Für die Beurteilung der AMA: „Zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld ist Ihnen nicht bekannt, ob bzw. wie das von Ihnen produzierte Obst weiter verwendet wird“ (vgl. Beschwerdevorentscheidung, S. 4), besteht aus Warte des Bundesverwaltungsgerichts kein Raum, da die Beitragsschuld gemäß § 9 Abs. 5 Z 2 AMA-BeitragsV 2015 erst gar nicht entsteht, wenn das Obst(produkt) nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.

3.2.3. Ob die Produkte, in denen die vom BF erzeugten Holunderbeeren Verwendung finden, für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, steht, wie sich aus den Feststellungen ergibt, allerdings nicht fest. Sowohl die Angaben des BF als auch jene der AMA blieben im Verfahren äußerst vage und ließen sich daraus keine konkreten Feststellungen ableiten. Da dem Gericht auch nicht einmal sämtliche Unterlagen, auf denen die Entscheidung der Behörde gründet, von der Behörde trotz mehrfacher Aufforderung vorgelegt wurden, blieb auch deswegen ein wesentlicher Teil des Sachverhalts im Dunkeln.

Im gegenständlichen Fall liegen daher gravierende Ermittlungslücken vor, da die belangte Behörde hinsichtlich der Bestimmung des von der beschwerdeführenden Partei erzeugten Holunders als Lebensmittel keinerlei Ermittlungen durchgeführt hat bzw. völlig ungeeignete Ermittlungen herangezogen hat, wie sich aus den Feststellungen dazu ergibt. Somit liegt ein sekundärer Verfahrensmangel vor, das heißt, es fehlen Feststellungen, die zur abschließenden rechtlichen Beurteilung erforderlich sind. Es ist nicht auszuschließen, dass bei Durchführung der unterbliebenen Ermittlungen ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.

3.2.4. Die belangte Behörde hebt in diesem Zusammenhang die gesetzliche Konzeption des Agrarmarketingbeitrags als Selbstberechnungsabgabe nach § 201 BAO hervor, wonach ein Beitragsschuldner die Selbstberechnung nach den gesetzlichen Vorgaben selbst durchzuführen hat. Dies setzt nach Ansicht der AMA die Eigenbeurteilung durch den Beitragsschuldner voraus sowie die Pflicht zur Dokumentation von Beitragsfreistellungen. Auf Grundlage der vom BF vorgelegten Unterlagen könne laut AMA aber nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der aus dem Obst gewonnene Farbstoff nicht zumindest teilweise für Lebensmittel – wie beispielsweise Fruchtsäfte – verwendet wird, weshalb von einer Beitragsschuld auszugehen sei.

Die belangte Behörde überschätzt dabei die den BF gemäß § 115 BAO treffende erhöhte Mitwirkungspflicht. Die „Beweislast“ bezüglich des Vorliegens einer Beitragsschuld wird entgegen der AMA schon deshalb nicht ausschließlich auf den BF verlagert, weil die Bestimmung des § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 bei Vorliegen entsprechend konkreter Anhaltspunkte für das Bestehen einer Beitragsschuld die Behörde verpflichtet, von Amts wegen den dafür maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, und weiters der Grundsatz der Amtswegigkeit nach § 115 Abs. 1 BAO insbesondere für ein amtswegig eingeleitetes Verfahren zum Tragen kommt (vgl. auch VwGH zum AVG 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde und die Aufklärungspflicht des Abgabepflichtigen dienen der Verwirklichung einer gerechten und gleichmäßigen Besteuerung, verfolgen also ein schwerwiegendes öffentliches Interesse (VwGH 30.09.2004, 2004/16/0061).

Trotz der im § 115 Abs. 1 BAO ausdrücklich angeordneten erhöhten Mitwirkungspflicht des BF wird die AMA sohin nicht zur Gänze von ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht befreit. Dies schon deswegen, weil der BF jedenfalls das Mindestmaß der ihn treffenden Dokumentationspflichten iSd § 21h AMA-Gesetz 1992 und § 9 Abs. 8 AMA-BeitragsV 2015 erfüllt hat und mehrere Zeugen namhaft gemacht hat, die mutmaßlich Auskunft über den vorliegenden Sachverhalt geben können. Es übersteigt nicht den der Behörde zumutbaren Aufwand, die namhaft gemachten Zeugen zu befragen und bei den vom BF als Käufer preisgegebenen Firmen zu erforschen, wie die Holunderbeeren letztlich verwendet werden (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0197).

3.2.5. Die notwendigen, umfangreichen Ermittlungen, die sich über den Beitragszeitraum 2021 erstrecken, können durch die AMA als Spezialbehörde aufgrund des weniger zeitaufwendigen erstinstanzlichen Einparteienverfahrens zweifellos rascher und kostengünstiger durchgeführt werden, als dies dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens möglich wäre.

Ausgehend von den oben dargelegten Erwägungen waren im vorliegenden Fall erhebliche Ermittlungslücken im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, festzustellen, das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 278 Abs. 1 BAO eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben und der angefochtene Bescheid unter Zurückverweisung der Sache an die Behörde aufzuheben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Im Gegenteil wurde in der Beschwerde in eventu ein Antrag auf Zurückverweisung gestellt. Auch die Behörde hat das Gericht in der mündlichen Beschwerdeverhandlung darum ersucht, eine kassatorische Entscheidung zu treffen.

Die Aufhebung und Zurückverweisung iSe Kassation der angefochtenen Entscheidung war nur im Umfang jener Beitragspflicht auszusprechen, die gegenständlich in Beschwerde gezogen wurde, somit hinsichtlich jenem abtrennbaren Spruchbestandteil über die Beitragsschuld für Intensivobstbau (vgl. zur Möglichkeit, eine teilweise Aufhebung und Zurückverweisung vorzunehmen VwGH 31.07.2020, Ra 2019/12/0071). Die Beitragsschuld zum Frischmarktgemüse erwuchs somit in Rechtskraft und ist im fortgesetzten Verfahren nicht mehr verfahrensgegenständlich.

3.2.6. Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren wird die belangte Behörde geeignete Ermittlungsschritte zur Frage setzen müssen, ob die vom BF produzierten Holunderbeeren letztlich, also als Endprodukt, für den menschlichen Verzehr bestimmt sind oder nicht.

Geeignete Ermittlungsschritte werden ihr Auslangen nicht in Parteiengehören an den BF finden, sondern wird die AMA, der – freilich unter einer Mitwirkungspflicht des BF – die primäre Beweislast für das Vorliegen der Beitragsschuld zukommt, Zeugeneinvernahmen (vgl. Anträge auf Zeugeneinvernahmen des BF in seiner Beschwerde) durchzuführen haben und insbesondere bei den Firmen XXXX sowie allenfalls weiteren Firmen, die eine weitere Verarbeitung der Holunderbeeren vornehmen, den zugrunde zulegenden Sachverhalt zu prüfen haben. Geeignete Ermittlungsschritte erscheinen im vorliegenden Fall auf Grund seiner Komplexität auch eine mündliche Verhandlung sowie die Beiziehung von Sachverständigen zu sein.

Sollte die AMA die Frage als entscheidungswesentlich ansehen, ob Holunderbeeren im rohen Zustand für den menschlichen Verzehr geeignet sind – was auf Grund der unbestrittenen Feststellung, wonach die Holunderbeeren zur Gänze weiterverarbeitet werden, unwahrscheinlich ist – wird sie dazu einen Sachverständigen zu befragen haben. Eine bloße behördliche Feststellung ohne Ermittlung einer fachlich fundierten Grundlage, der Stoff Sambunigrin sei in so geringen Mengen in den Holunderbeeren enthalten, dass diese für Menschen ungiftig seien, genügt einer ordentlichen Beweiswürdigung nicht. Vielmehr wird die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass diese Frage nicht entscheidungswesentlich ist, da die Holunderbeeren unbestritten zur Gänze weiterverarbeitet werden und die Beitragsschuld erst dann entsteht, wenn feststeht, dass diese letztlich für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

Auf der Grundlage ihrer Ermittlungsergebnisse wird die belangte Behörde sodann die Beitragsschuld des BF festsetzen müssen, indem sie einen ziffernmäßig bestimmten Agrarmarketingbeitrag gemäß § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 mittels Bescheid vorschreibt oder im Fall der Verneinung einer Beitragsschuld keinen solchen Bescheid erlässt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben angeführte Judiaktur) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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