Bundesverwaltungsgericht W284 2253424-4

W284 2253424-4Tribunale amministrativo federale11 nov 2022

Regest

Abschiebung Ausreiseverpflichtung begünstigte Drittstaatsangehörige Fluchtgefahr Kostenersatz Maßnahmenbeschwerde öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W284 2253424-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W284.2253424.4.00

Spruch

W284 2253424-4/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers vom 09.04.2022 bis 10.04.2022, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund für die Beschwerde Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 20.05.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständlich zu behandelnde Beschwerde (nunmehr Verfahren zu Zl. W284 2253424-4) gegen eine Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (kurz: „Maßnahme“), nämlich die Anhaltung des Beschwerdeführers vom 09.04.2022 bis 10.04.2022 ein.

2.1. Am 23.05.2022 wurde am Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Beschwerdeverfahren anhängig gemacht. Darin bekämpft der Beschwerdeführer eine andere Maßnahme, nämlich behauptete Übergriffe im Zuge einer versuchten Abschiebung des Beschwerdeführers am 10.04.2022 durch diensthabende Polizeibeamte (W284 2253424-5).

2.2. Mit hg. Beschluss zu Zl. W284 2253424-5/6Z, wurde dieses Beschwerdeverfahren (2.1.) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ein beim Landesgericht XXXX anhängiges Strafverfahren zu GZ 324 Hv 36/22s, in welchem wiederum dem Beschwerdeführer infolge der gescheiterten Abschiebung am 10.04.2022 Widerstand gegen die Staatsgewalt und Körperverletzung zur Last gelegt wird, ausgesetzt.

3. Am 24.05.2022 wurde am Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Beschwerdeverfahren anhängig gemacht (Zl. W284 2253424-6), welches sich, nach der gescheiterten Abschiebung des Beschwerdeführers gegen seine Festnahme am 12.04.2022 und seine Anhaltung bis 13.04.2022 richtet.

4. In diesen drei genannten Verfahren (1.-3.) wurde die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung W284 mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2022 zuständig gemacht.

5. Mit der gegenständlich abzuhandelnden Maßnahmenbeschwerde (I.1.) beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers von 09.04.2022 bis 10.04.2022.

Nach umfassender Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges, in der insbesondere keinerlei Tatsachen bestritten werden, stützte sich der Beschwerdeführer auf die folgenden zwei (rechtlichen) Argumente:

Die gegen ihn mit hg. Erk. vom 14.12.2021, Zl. L507 2201283-1/19E, erlassene Rückkehrentscheidung sei ex lege untergegangen, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers, eine österreichische Staatsangehörige am 05.04.2022 eine Teilzeitarbeit in Bratislava angenommen habe, weshalb der Beschwerdeführer als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen sei.

Weiters hätte das Bundesverwaltungsgericht ignoriert, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Vergleichbarkeit seiner Sache mit dem EuGH-Fall Dereci, C-256/11, einen von ihm in Österreich gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger nach dem NAG abwarten hätte dürfen, weshalb seine Anhaltung rechtswidrig gewesen sei.

6. Die Behörde verfasste hierzu mit Schriftsatz vom 14.10.2022 eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 16.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der vollinhaltlich abgewiesen wurde, weshalb gegen den Beschwerdeführer unter Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und somit seit Dezember 2021 eine – rechtskräftige (s. Erkenntnis vom 14.12.2021 zu L507 2201283-1) - aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer besteht, welcher der Beschwerdeführer bislang nicht Folge leistete.

Diese Rückkehrentscheidung setzte sich bereits damit auseinander, dass der Beschwerdeführer am 05.11.2019 und somit während seines offenen/laufenden Asylverfahrens eine österreichische Staatsangehörige, ehelichte. Dennoch kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer rechtskonform ist.

Der Beschwerdeführer hat dieses Erkenntnis bekämpft, mit folgendem Ergebnis:

Nicht bloß hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Behandlung der Beschwerde betreffend das Erkenntnis des BVwG vom 14.12.2021, L507 2201283-1, mit Blick auf das umfassend behandelte Privatleben des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 01.03.2022, E 234/2022-7, abgelehnt, weil er keine Gefährdung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht erkannt hat.

Zudem hat zwischenzeitig der Verwaltungsgerichtshof am 20.06.2022 zu Ra 2022/19/0109-7, die Revision gegen dieses Erkenntnis zurückgewiesen, wobei die höchstgerichtliche Judikatur auf Ebene der rechtlichen Beurteilung (Pkt. 3) gerafft dargestellt/wiederholt wird.

Mit - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – weiters ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2022, Zl. W291 2253424-2/25E, wurde eine Beschwerde des Beschwerdeführers - nach seiner Festnahme zum Zweck der geplanten Abschiebung in die Türkei - gegen eine über ihn mit Mandatsbescheid vom 31.03.2022 verhängte Schubhaft sowie seine seitherige Anhaltung als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung, d.h. am 08.04.2022, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Die seitens der Behörde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 31.03.2022 verhängte Schubhaft wurde somit am 08.04.2022 für rechtmäßig erklärt und erfolgte zudem ein Fortsetzungsausspruch der Schubhaft. Der Beschwerdeführer ficht gegenständlich die dieser Schubhaftverhängung am 31.03.2022 folgende weitere Anhaltung bis zu der am 10.04.2022 gescheiterten Abschiebung an – obwohl ihm erst am Vortag die Rechtmäßigkeit der verhängten Schubhaft mittels hg. Erkenntnis (Zl. W291 2253424-2/25E) erläutert wurde.

Die mit dem Fortsetzungsausspruch in Zl. W291 2253424-2/25E am Tag zuvor festgestellte zulässige weitere Anhaltung des Beschwerdeführers, welche sich auf seinen Sicherungsbedarf, die bei ihm vorliegende Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit seiner weiteren Anhaltung stützt, lag auch für die nunmehr angefochtene – weitere – Anhaltung vom 09.04.2022 bis 10.04.2022 vor, wobei am 10.04.2022 die Abschiebung des Beschwerdeführers geplant war, jedoch abgebrochen werden musste (s. das nunmehr ausgesetzte Verfahren zu W284 2253424-5, Pkt. 2. Des Verfahrensganges). Festgestellt wird, dass seine geplante Abschiebung in der Zeitspanne seiner Anhaltung realistisch erschien, wobei die Geschehnisse rund um die gescheiterte Abschiebung am 10.04.2022 Gegenstand des oben erwähnten, derzeit ausgesetzten Verfahrens sind und hier nicht näher beleuchtet werden.

Der ausreiseunwillige Beschwerdeführer, bei dem – wie am Vortag – Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr bestanden, war für den Flug am 10.04.2022, diesmal in Form einer begleiteten Abschiebung durch besonders geschulte Organe gebucht, weil eine bereits am 31.03.2022 geplante Abschiebung daran scheiterte, dass sich der Beschwerdeführer weigerte, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen.

Neben dem unter Zl. L507 2201283-1 abgehandelten Asylverfahren, stellte der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger nach dem NAG, woraus sich jedoch keine für den Beschwerdeführer günstigere Position betreffend seine hier zu prüfende Anhaltung ergibt (s. dazu rechtliche Beurteilung) – wie bereits der VwGH im mehrfach zitierten Judikat bestätigt hat.

Festgestellt wird zudem, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers keine ernsthafte bzw. nachhaltige Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat anstrengte.

Der Beschwerdeführer führte neben dem unter Zl. L507 2201283-1 erfassten Asylverfahren zahlreiche weitere Verfahren am BVwG, welche jedoch bereits abgeschlossen sind: W291 2253424-1, W291 2253424-2 und W291 2253424-3 (welches im Verfahren W291 2253424-2 miterledigt wurde); anhängig, aber noch offen ist zudem Zl. W195 2255401-1 betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe über den Beschwerdeführer wegen Aussichtslosigkeit der Verfahrensführung sowie die weiteren bereits im Verfahrensgang genannten Verfahren W284 2253424-5 (ausgesetzt) und W284 2253424-6.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des volljährigen, türkischen Beschwerdeführers beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, wobei die Geburtsurkunde/Personalausweis des Beschwerdeführers im Akt einliegt (s. AS 70 des Scans in OZ 7). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates besitzt, sind in keinem der vom Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren hervorgekommen, die überdies allesamt eingesehen wurden. Insbesondere wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers abgewiesen, weshalb er weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist.

Die Feststellungen zu der erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme gründen auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2021 (Zl. L507 2201283-1), welches eingesehen wurde. Diese Entscheidung hat, wie oben festgestellt, höchstgerichtliche Bestätigung gefunden, nämlich einerseits dadurch, dass der Verfassungsgerichthof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, weil er keine Gefährdung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht erkannt hat, s. Beschluss vom 01.03.2022, E 234/2022-7. Es liegt aber auch sonst keine unrichtige Gesetzesanwendung in einem einfach gesetzlichen Recht vor, weshalb der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis vom 14.12.2021, Zl. L507 2201283-1, erhobene Revision zurückgewiesen hat.

Betreffend die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin ist die Heiratsurkunde aktenkundig. Zudem wurde in den NAG-Akt Einsicht genommen.

Der am 08.04.2022 beim Beschwerdeführer festgestellte Sicherungsbedarf, die bei ihm vorliegende Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit seiner mit Fortsetzungsausspruch geprüften weiteren Anhaltung ab 08.04.2022 beruhen auf dem zugrundeliegenden Schubhaftverfahren zu Zl. W291 2253424-2/25E, in welches Einsicht genommen wurde:

Es gilt hervorzuheben, dass die erst am Vortag (nämlich am 08.04.2022) umfassend geprüfte Sach- und Rechtslage für die nunmehr zu beleuchtende, sozusagen - fortgesetzte - Anhaltung am 09. und 10.04.2022 weiterhin Gültigkeit hat. Mit der hier zu behandelnden Beschwerde wurden nämlich keine Änderungen auf Tatsachenebene vorgebracht. Weder wurde behauptet, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verändert/verschlechtert hätte, noch wurden sonstige Umstände auf Tatsachenebene behauptet, welche zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Im Gegenteil, die Beschwerde stützt sich ausschließlich auf die bereits in den – zahlreichen – vorangegangenen Verfahren – dargelegten (rechtlichen) Argumente, die jedoch bereits aufgrund der Vorerkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes und zudem durch höchstgerichtliche Kontrolle entkräftet wurden (s. VfGH vom 01.03.2022, E 234/2022-7 und VwGH vom 20.06.2022 zu Ra 2022/19/0109-7).

Die Feststellung, dass die Arbeitssuche der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht ernsthaft betrieben wurde, war ebenfalls bereits Gegenstand des Verfahrens in Zl. W291 2253424-2/25E. Hierbei muss bemerkt werden, dass in diesem Verfahren eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, wobei nicht nur der Beschwerdeführer Gelegenheit erhielt, sich zu äußern, sondern zudem seine Ehefrau geladen und einvernommen wurde.

Die für den 10.04.2022 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Bericht „versuchte Problemabschiebung“ der LPD Niederösterreich vom selben Tag (s. Anhang an die Stellungnahme der Behörde in OZ 4).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Fallbezogen konnte in zahlreiche Verfahren des Beschwerdeführers vor dem BVwG Einsicht genommen werden und liegt höchstgerichtliche Judikatur vor, die seinen Fall umfassend behandelt und sich mit den Rechtsfragen auseinandergesetzt hat.

Mit Blick auf die hier zu prüfende Anhaltung am 09.04.2022 und 10.04.2022, darf zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass im vorangegangen Schubhaftverfahren zu Zl. W291 2253424-2/25E erst am 08.04.2022 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der nicht nur der Beschwerdeführern Gelegenheit erhalten hat, sich zu äußern, sondern auch seine Ehefrau einvernommen wurde, weshalb von einer neuerlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden durfte. Außerdem werden in der gegenständlich abzuhandelnden Maßnahmenbeschwerde nur Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Klärung eine mündliche Verhandlung keinen Mehrwert darstellt, weshalb auf die Durchführung selbiger verzichtet wurde.

Zu Spruchpunkt A)

§§ 22a Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet:

„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Gemäß § 20 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) sind die Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und die sonstigen Schriftsätze im Verfahren über diese unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Am 20.05.2022 langte die Maßnahmenbeschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer seine (fortgesetzte) Anhaltung vom 09.04.2022 bis zum Tag seiner geplanten und schließlich gescheiterten Abschiebung am 10.04.2022 bekämpft, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Da die Anhaltung des Beschwerdeführers zum heutigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr andauert (vgl. Abs. 3 leg. cit), hat das Bundesverwaltungsgericht binnen sechs Monaten darüber zu entscheiden.

§ 76 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

[…]

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist

[…]

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

[…]

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

[…]

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

[…]“

Bereits in W291 2253424-2/25E wurde ausgesprochen, dass sich keine Umstände ergeben haben, die gegen die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren bereits getätigten Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft und Anhaltung seit dem 31.03.2022 besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass auch die fortgesetzte Anhaltung am 09.04.2022 bis zur geplanten, wenngleich gescheiterten Abschiebung am 10.04.2022 rechtmäßig war, weil nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorlag sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des ausreiseunwilligen Beschwerdeführers bestand. Dementsprechend traf das Bundesverwaltungsgericht auch erst am Vortag einen Fortsetzungsausspruch im vorangegangenen Schubhaftverfahren.

Mit der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde wird erneut – vorgebracht, dass die gegen den Beschwerdeführer bestehende Rückkehrentscheidung ex lege untergegangen sei, der Beschwerdeführer als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu beurteilen wäre und in Österreich verbleiben dürfte, weil seine Ehefrau ab 05.04.2022 eine Teilzeitarbeit in Bratislava angenommen hat:

Vorweg zur Begriffsbestimmung des „begünstigten Drittstaatsangehörigen“: Dies sind der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;

Dieser Argumentation wurde hg. zuletzt bereits in W291 2253424-2/25E eine Absage erteilt, weshalb diese lediglich wiederholt wird: „Die Ehegattin hat am 05.04.2022 einen Arbeitsvertrag in der Slowakei geschlossen. Dazu wird ausgeführt, dass dem Vorbringen, dass die Rückkehrentscheidung aufgrund der grenzüberschreitenden Tätigkeit der Ehegattin des BF ex lege untergegangen sei, nicht gefolgt wird. Die Ehegattin hat im vorliegenden Fall nur in Missbrauchsabsicht eine Tätigkeit in der Slowakei aufgenommen, um eine Berechtigung für einen Aufenthalt des BF in Österreich zu erwirken. Der Abschluss des Arbeitsvertrages erfolgte ausschließlich zur Einflussnahme auf die Schubhaft bzw. Abschiebung. Das Gericht verkennt auch nicht, dass grundsätzlich eine Arbeitssuche relevant sein kann, solange Begünstigte ernsthaft im Aufnahmestaat einen Arbeitsplatz suchen, sich nachhaltig um eine Arbeitsstelle bemühen und ihr Bemühen objektiv nicht aussichtlos ist (vgl VwGH 19.09.2012, 2010/22/0038; 10.12.2013, 2011/22/0143 mwH). Eine solche Arbeitsplatzsuche hat in der Slowakei gegenständlich durch die Ehegattin nicht vorgelegen; vielmehr verneinte sie eine aktive Arbeitsplatzsuche.“

Gerade weil diese Begründung, welche sich auf die fehlende Nachhaltigkeit und Ernsthaftigkeit der Arbeitssuche der Frau des Beschwerdeführers stützt, mit Erkenntnis vom 08.04.2022 beurteilt wurde, liegt auf der Hand, dass das Bundesverwaltungsgericht dies betreffend die (weitere) Anhaltung des Beschwerdeführers an den beiden darauffolgenden Tagen nicht anders zu beurteilen hat, zumal schon mangels Zeitablaufs kein anderes Ergebnis denkmöglich ist.

Auch stützt sich die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde zum wiederholten Mal darauf, dass der Fall des Beschwerdeführers mit dem EuGH-Fall DERECI, C-256/11, vergleichbar sei. Dem ist aber – zusammengefasst – nicht so: Hierbei hat bereits der VwGH am 20.06.2022, Ra 2022/19/0109-7, klar und ausführlich aufgezeigt, dass in dem zitierten Fall Dereci ein zunächst rechtmäßiger Aufenthalt vorlag, der nur durch das Inkrafttreten des NAG zu einem nicht ordnungsgemäßen Aufenthalt wurde. Es kam im zitierten Fall demnach zu einer (unbilligen) Unregelmäßigkeit des Aufenthaltes infolge gebotener Anwendung einer verschärften NAG-Bestimmung. Im Fall des Beschwerdeführers ist die Ausgangslage hingegen jene, dass er lediglich ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet durch seine Stellung als Asylwerber innehatte und sein Aufenthalt daher nicht „ordnungsgemäß“ wie im Fall Dereci und somit nicht vergleichbar war. Mangels ordnungsgemäßem Aufenthalt ist auch die mit Beschwerde vielfach angeführte „Stillhalteklausel“ des Art. 13 ARB 1/80 (Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980), der zufolge eine Erledigung eines eingebrachten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger im Inland abgewartet werden darf, auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar.

Festzuhalten bleibt, dass sich der Beschwerdeführer seit Ablauf seiner mit Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ausgesprochenen Frist zur freiwilligen Ausreise unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhält. Dass seine Rückkehrentscheidung nicht ex lege untergegangen ist, bestätigt auch die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. L507 2201283-1/19E, durch den VfGH am 01.03.2022, E 234/2022-7, der festhielt, dass eine Auseinandersetzung einer allfälligen Gefährdung der Rechte des Beschwerdeführers stattgefunden hat und das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers sein Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwogen hat. Ebenso hat auch der Verwaltungsgerichtshof erst im Juni dieses Jahres eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten klar verneint.

Dass in der gegenständlichen Beschwerdesache – obwohl sich der Beschwerdeführer zum wiederholten Mal auf dieselbe rechtliche Argumentation stützt und diese bereits von den Höchstgerichten für verfehlt erachtet wurde - dennoch keine res iudicata angenommen werden darf, gründet darauf, dass Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens die Anhaltung am 09. und 10.04.2022 war, die abgehandelte Schubhaftbeschwerde dagegen die zeitlich vorangegangene Haftperiode zur Prüfung vor Augen hatte (vgl. sinngemäß VwGH v. 05.09.2002, Zl. 2002/02/0209, wonach die belangte Behörde die Pflicht hat, die Frage der Rechtswidrigkeit der Anhaltung, somit das Vorliegen der Haftvoraussetzungen, im Zeitpunkt der Entscheidung in jede Richtung hin selbständig zu untersuchen und jede unterlaufene Gesetzwidrigkeit aufzugreifen und festzustellen. Auf Grund mehrmaliger Erhebung einer Schubhaftbeschwerde kann sie nur dann von "entschiedener Sache" ausgehen, wenn sich die Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den sie bereits mit Bescheid abgesprochen hat).

Die rechtliche Beurteilung erschöpft sich daher in der nunmehr gerafften Wiedergabe der bereits in - zahlreichen - Verfahren – vielfach - getätigten Ausführungen zur Rechtslage und darf an dieser Stelle abschließend darauf hingewiesen werden, dass gegen den Beschwerdeführer noch ein Verfahren betreffend Verhängung einer Mutwillensstrafe (s. Zl. W195 2255401-1) anhängig ist, zumal die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine solche verhängen kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Aufwandersatz:

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- u. Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- u. Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird, dann ist gemäß Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind dabei auf den Anspruch auf Aufwandersatz sinngemäß anzuwenden.

Die hier in Beschwerde gezogene Anhaltung des Beschwerdeführers vom 09.04.2022 bis zur gescheiterten Abschiebung am 10.04.2022, welche wiederum Gegenstand eines gesonderten Beschwerdeverfahrens ist, ist unabhängig vom bereits am 08.04.2022 abgeschlossenen Beschwerdegegenstand Schubhaft als weiterer, gesondert angefochtener Verwaltungsakt anzusehen. Da die Behörde vollständig obsiegte, steht ihr der Ersatz ihrer Aufwendungen zu (Ersatz des Vorlageaufwands iHv EUR 57,40 und Ersatz des Schriftsatzaufwands iHv EUR 368,80; insgesamt sohin EUR 426,20), wobei mangels Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein Verhandlungsaufwand angefallen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.