Bundesverwaltungsgericht W255 2257982-1

W255 2257982-1Tribunale amministrativo federale11 nov 2022

Regest

Berechnung Bruttoeinkommen Geringfügigkeitsgrenze selbstständig Erwerbstätiger Weiterbildungsgeld

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W255 2257982-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W255.2257982.1.00

Spruch

W255 2257982-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 19.05.2022, GZ: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrags vom 01.05.2022 auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ab 01.05.2022 gemäß § 26 Abs. 1, 3 und 7 iVm. § 12 Abs. 6 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) aufgrund eines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: „Dem Antrag von XXXX vom 01.05.2022 auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz ab dem 01.05.2022 bis zum 30.06.2022 wird stattgegeben. XXXX gebührt von 01.05.2022 bis 30.06.2022 Weiterbildungsgeld in Höhe von täglich € 41,30.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am 10.03.2022 einen – hier nicht verfahrensgegenständlichen – Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz ab 30.03.2022.

1.2. Mit – hier nicht verfahrensgegenständlichem – verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 05.04.2022 wurde dem Antrag vom 10.03.2022 auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ab 30.03.2022 gemäß § 26 Abs. 1, 3 und 7 iVm § 12 Abs. 6 AlVG aufgrund eines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass anhand der von der BF übermittelten Einkommens- und Umsatzerklärungen eine rollierende Berechnung vorgenommen worden sei. Im Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.03.2022 seien in den Einkommens- und Umsatzerklärungen ein Umsatz von € 4.636,50 und ein Einkommen (brutto) von € 3.377,10 verzeichnet. Dies ergebe ein durchschnittliches Einkommen (brutto) von monatlich € 1.125,70, welches die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2022: € 485,85) übersteige. Da ein Bruttoeinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 26 Abs. 3 AlVG den Bezug von Weiterbildungsgeld ausschließe, sei der Antrag abzuweisen.

1.3. Gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie sämtliche Voraussetzungen für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes von 30.03.2022 bis 30.06.2022 erfülle. Sie habe mit ihrem Arbeitgeber eine Bildungskarenzvereinbarung gemäß § 11 AVRAG getroffen und absolviere eine Ausbildung. Zusätzlich sei sie geringfügig als selbständige Kinderkurstrainerin tätig. Es liege in der Natur dieser Tätigkeit, dass zu Beginn des Semesters größere Einnahmen verzeichnet würden, da die Kursgebühren zu entrichten seien. Danach würden jedoch laufend Ausgaben (Saalmiete, Anteile für Kolleginnen, Materialkosten etc.) anfallen. Bei rollierender Berechnung bestehe ab Mai 2022 ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze. Dadurch erfülle sie rückwirkend die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes. Die endgültige Beurteilung ihres Einkommens könne erst ab Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2022 erfolgen. Die BF regte abschließend die Aussetzung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides an. Weiters beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ab 30.03.2022 im gesetzlichen Ausmaß.

1.4. Am 01.05.2022 stellte die BF einen weiteren, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ab 01.05.2022.

1.5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 19.05.2022, GZ: XXXX wurde dem Antrag vom 01.05.2022 auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ab 01.05.2022 gemäß § 26 Abs. 1, 3 und 7 iVm § 12 Abs. 6 AlVG keine Folge gegeben. Dies wurde damit begründet, dass die BF in den ersten fünf Monaten 2022 ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze verdient habe.

1.6. Gegen den unter Punkt 1.5. genannten Bescheid richtet sich die von der BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin brachte sie vor, dass ihr bei der Vorlage des Bruttoeinkommens bzw. ihrer Umsätze des Jahres 2022 mehrere Fehler unterlaufen seien, die zu einem die monatliche Geringfügigkeit ausschließenden Ergebnis geführt hätten. Sodann legte die BF im Detail ihre adaptierte Berechnung ihres im Zeitraum Jänner bis Mai 2022 monatlich erzielten Einkommens vor. Dieses Einkommen dividiert durch fünf würde einen Betrag von monatlich € 473,806 ergeben und damit unter der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 485,85 liegen. Die BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ab 30.03.2022 im gesetzlichen Ausmaß.

1.7. Mit – hier nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid des AMS vom 31.05.2022 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.04.2022 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die von der BF übermittelten Erklärungen über ihr Bruttoeinkommen im Kalenderjahr 2022 für März und April 2022 ein monatliches Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze iHv € 485,85 ergeben würden. Das monatliche Einkommen eines selbständig Erwerbstätigen werde so berechnet, dass eine rollierende Berechnung des Einkommens anhand des vom Leistungswerber monatlich im Nachhinein erklärten Umsatzes und Einkommens erfolge. Gegenständlich ergebe diese Berechnung für März 2022 ein Einkommen von € 1.125,70 und für April 2022 ein Einkommen von € 878,57 und damit jeweils ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen. Die Berechnung des Einkommens anhand der abgegebenen Einkommens- und Umsatzerklärungen erfolge nur vorläufig. Erst nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Jahr, zu dessen unverzüglicher Vorlage der Leistungswerber verpflichtet sei, erfolge die abschließende Berechnung. Zwar sei Arbeitslosigkeit für die Gewährung von Weiterbildungsgeld keine Anspruchsvoraussetzung. Jedoch schließe gemäß § 26 Abs. 3 AlVG ein Bruttoeinkommen (bzw. 11,1 % des Umsatzes) über der Geringfügigkeitsgrenze den Bezug von Weiterbildungsgeld aus. Die Beschwerde sei daher abzuweisen. Die BF erhob fristgerecht einen Vorlageantrag.

1.8. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 05.08.2022 vorgelegt.

1.9. Über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete die BF Stellungnahmen vom 23.08.2022 und 07.09.2022. Darin führte die BF zum einen aus, dass sie ihr Gewerbe mit Ende Juni geschlossen und die Geringfügigkeitsgrenze seit Mai 2022 nicht mehr überschritte habe. Weiters übermittelte sie zwecks Nachweises ihrer erfolgreichen Absolvierung einer Weiterbildungsmaßnahme Bestätigungen über ihre Teilnahme am Diplomlehrgang „Kinderhaus auf Basis der Montessori-Pädagogik“ sowie ein von der XXXX am 25.06.2022 ausgestelltes Diplom über die erfolgreiche Absolvierung des Lehrganges „Kinderhaus auf Basis der Montessori-Pädagogik“.

1.10. Das AMS äußerte sich mit Schreiben vom 12.09.2022 zu den Stellungnahmen der BF vom 23.08.2022 und 07.09.2022. Darin führte das AMS aus, dass die BF aus Sicht des AMS ausreichende Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung ihrer Weiterbildungsmaßnahme vorgelegt habe. Die BF habe laut nunmehriger Berechnung im verfahrensrelevanten Zeitraum ab 01.05.2022 ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze erwirtschaftet. Aus den von der BF für den Monat Juni 2022 vorgelegten Einnahmen- und Ausgabenlisten würde sich auch für den Monat Juni 2022 ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze ergeben.

1.11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.2022, GZ: W238 2257980-1/15E, wurde die – hier nicht verfahrensgegenständliche – Beschwerde der BF abgewiesen und der unter Punkt 1.7. genannte Bescheid (= Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 31.05.2022 bestätigt. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die BF ab 07.10.2021 selbständig als Kinderkursleiterin erwerbstätig gewesen sei und im Zeitraum von Jänner bis März 2022 ein Gesamtbruttoeinkommen von € 2.231,83 erwirtschaftet habe. Dieses ergebe dividiert durch drei Monate ein durchschnittliches Einkommen im März 2022 von € 743,94. Das Gesamtbruttoeinkommen in den Monaten Jänner 2022 bis April 2022 betrage € 2.369,03 und ergebe dividiert durch vier Monate ein durchschnittliches Einkommen im April 2022 von € 592,25. Die BF habe somit sowohl im März 2022 als auch im April 2022 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von € 485,85 erwirtschaftet, weshalb ihr – auf Grundlage des hier nicht verfahrensgegenständlichen Antrags auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ab 30.03.2022 – im März und April 2022 gemäß § 26 Abs. 3 AlVG (iVm § § 12 Abs. 6 lit. c AlVG) Weiterbildungsgeld nicht gebühre.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

2.1.1. Die BF bezog von 16.03.2019 bis 21.12.2019, somit insgesamt 281 Tage, Weiterbildungsgeld nach dem AlVG in Höhe von täglich € 40,30, inklusive einem Familienzuschlag für ihre Tochter.

2.1.2. Die BF hat eine Tochter namens XXXX , geb. XXXX , und einen Sohn namens XXXX , geb. XXXX , die im gemeinsamen Haushalt mit ihr leben.

2.1.3. Am 25.03.2020 vereinbarte die BF mit ihrem Dienstgeber, dem XXXX , zum Zweck der Absolvierung des Diplomlehrgangs „Kinderhaus auf Basis der Montessori-Pädagogik“ eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG für die Zeit vom 30.03.2022 bis 30.06.2022.

2.1.4. Am 10.03.2022 stellte die BF den – hier nicht verfahrensgegenständlichen – Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ab 30.03.2022, dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.04.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.05.2022 aufgrund eines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze keine Folge gegeben wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.2022, GZ: W238 2257980-1/15E, wurde der Bescheid des AMS in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.05.2022 bestätigt. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die BF im dort verfahrensrelevanten Zeitraum von Jänner bis März 2022 bzw. von Jänner bis April 2022 bei rollierender Berechnung ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze erwirtschaftet hat.

2.1.5. Am 01.05.2022 stellte die BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ab 01.05.2022, dem mit Bescheid des AMS vom 19.05.2022, GZ: XXXX , erneut keine Folge gegeben wurde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der BF fristgerecht erhobene Beschwerde.

2.1.6. Ab 07.10.2021 war die BF selbständig als Kinderkursleiterin erwerbstätig.

2.1.7. Die BF legte dem AMS monatlich im Nachhinein Erklärungen über das aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielte Bruttoeinkommen und den Umsatz sowie Einnahmen- und Ausgabenrechnungen vor.

Sie erzielte im Zeitraum von Jänner bis Juni 2022 Bruttoeinkommen und Umsatz aus selbständiger Tätigkeit wie folgt:

Zeitraum

Einkommen brutto

Umsatz

Jänner 2022

€ 685,10

€ 745,00

Februar 2022

€ 1.075,73

€ 3.360,00

März 2022

€ 471,00

€ 531,00

April 2022

€ 137,20

€ 446,00

Mai 2022

€ - 180,00

€ 0

Juni 2022

€ - 33,00

€ 0

Das Gesamtbruttoeinkommen in den Monaten Jänner 2022 bis April 2022 beträgt € 2.369,03 und ergibt dividiert durch vier Monate ein durchschnittliches Einkommen im April 2022 von € 592,25.

Das Gesamtbruttoeinkommen in den Monaten Jänner 2022 bis Mai 2022 beträgt € 2.189,03 und ergibt dividiert durch fünf Monate ein durchschnittliches Einkommen im März 2022 von € 437,80.

Das Gesamtbruttoeinkommen in den Monaten Jänner 2022 bis Juni 2022 beträgt € 2.156,03 und ergibt dividiert durch sechs Monate ein durchschnittliches Einkommen im Juni 2022 von € 359,34.

Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für 2022 beträgt € 485,85.

2.1.8. Mit Wirksamkeit vom 30.06.2022 legte die BF ihre Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Beaufsichtigung von Kindern ohne Verfolgung erzieherischer Zwecke“ zurück.

2.1.9. Die BF hat von XXXX an Modulen des Diplomlehrganges „Kinderhaus auf Basis der Montessori-Pädagogik“ im Ausmaß von 16 Wochenstunden teilgenommen und den Diplomlehrgang mit 25.06.2022 erfolgreich abgeschlossen.

2.2. Beweiswürdigung:

2.2.1. Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2.2. Der Bezug von Weiterbildungsgeld des BF im Jahr 2019 (Punkt 2.1.1.) ergibt sich aus dem Bezugsverlauf des AMS und ist unstrittig.

2.2.3. Die Feststellungen zu den Kindern der BF (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf die Anträge auf Weiterbildungsgeld der BF sowie die Einsichtnahme in das ZMR.

2.2.4. Die Vereinbarung über eine Bildungskarenz (Punkt 2.1.3.) ergibt sich u.a. aus einer im Akt aufliegenden Bescheinigung vom 25.03.2020 zum Nachweis der vereinbarten Bildungskarenz. Die von der BF angestrebte (Weiter-)Bildungsmaßnahme ist den von ihr vorlegten Nachweisen zu entnehmen.

2.2.5. Der – hier nicht verfahrensgegenständliche – Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld vom 10.03.2022, der Bescheid, die Beschwerdevorentscheidung und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.2022 (Punkt 2.1.4.) sind Bestandteile des zur GZ W238 2257980-1 geführten Verwaltungsaktes, in den Einsicht genommen wurde.

2.2.6. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld vom 01.05.2022, der Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde (Punkt 2.1.5.) sind Bestandteile des vorgelegten Verwaltungsaktes.

2.2.7. Dass die BF ab 07.10.2021 selbständig erwerbstätig war (Punkt 2.1.6.), wurde von ihr nicht bestritten und ergibt sich auch aus einem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 28.10.2021.

2.2.8. Das von der BF erzielte Bruttoeinkommen und der erzielte Umsatz im Jänner 2022, März 2022, April 2022, Mai 2022 und Juni 2022 (Punkt 2.1.7.) konnten auf Grundlage der von ihr vorgelegten und im Verwaltungsakt einliegenden „Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz“ sowie den von der BF vorgelegen Einnahmen- und Ausgabenrechnungen festgestellt werden. Das von der BF erzielte Bruttoeinkommen im Februar 2022 basiert hingegen auf der im Vorlageantrag vorgenommenen Korrektur ihres Bruttoeinkommens, die sich daraus ergab, dass die BF in der ursprünglichen Einkommenserklärung den entrichteten SVS-Beitrag iHv € 63,27 irrtümlich nicht von den Einnahmen abgezogen hatte. Dieser Korrektur trat auch die belangte Behörde im Rahmen der von ihr erstatteten Stellungnahmen nicht entgegen.

Das Gesamtbruttoeinkommen in den Monaten Jänner 2022 bis April 2022 ergibt sich aus der Addition dieser Monatseinkommen. Das durchschnittliche Einkommen im April 2022 ergibt sich aus der Division durch vier Monate (Jänner bis April).

Das Gesamtbruttoeinkommen in den Monaten Jänner 2022 bis Mai 2022 ergibt sich aus der Addition dieser Monatseinkommen. Das durchschnittliche Einkommen im Mai 2022 ergibt sich aus der Division durch fünf Monate (Jänner bis Mai).

Das Gesamtbruttoeinkommen in den Monaten Jänner 2022 bis Juni 2022 ergibt sich aus der Addition dieser Monatseinkommen. Das durchschnittliche Einkommen im Juni 2022 ergibt sich aus der Division durch sechs Monate (Jänner bis Juni).

Die Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2022 ist unstrittig.

2.2.9. Dass die BF ihre Gewerbeberechtigung mit Wirksamkeit vom 30.06.2022 zurückgelegt hat (Punkt 2.1.8.), ergibt sich aus ihren Angaben sowie aus der Verständigung des Magistrats der Stadt Wien vom 04.07.2022 und der Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 05.07.2022 über das Erlöschen der Gewerbeberechtigung.

2.2.10. Die Teilnahme an Modulen des Diplomlehrganges „Kinderhaus auf Basis der Montessori-Pädagogik“ sowie die erfolgreiche Absolvierung dieses Diplomlehrganges seitens der BF (Punkt 2.1.9.) ergeben sich aus der Anmeldebestätigung zum Diplomlehrgang „Kinderhaus auf Basis der Montessori-Pädagogik“, der Bestätigung über die Teilnahme in dem unter Punkt 2.1.9. genannten Zeitraum sowie dem Diplom über den erfolgreichen Abschluss vom 25.06.2022.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

„Arbeitslosigkeit

§ 12.

[…]

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

[…]

b) wer selbständig erwerbstätig ist;

Als arbeitslos gilt jedoch,

[…]

c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

[…]“

„Weiterbildungsgeld

§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.

[…]

3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.

[…]

(3) Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.

[…]“

„Einkommen

§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;

2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.

[…]

(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:

1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;

Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.“

„Umsatz

§ 36b. (1) Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.

(2) Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln.“

2.3.2. § 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 (ASVG) lautet auszugsweise:

„Ausnahmen von der Vollversicherung

§ 5. […]

(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (Anm. 1) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 460,66 €

gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 475,86 €

gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 485,85 €)

[…]“

2.3.3. Wie dargestellt, gilt gemäß § 12 Abs. 3 lit. b AlVG nicht als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2, wer selbständig erwerbstätig ist. Arbeitslosigkeit liegt nach § 12 Abs. 6 lit. c AlVG nur dann vor, wenn weder das Bruttoeinkommen noch 11,1 % des Umsatzes aus der selbständigen Erwerbstätigkeit die monatliche Geringfügigkeitsgrenze, die für das Jahr 2022 € 485,85 beträgt, übersteigen.

Maßgeblich für die Beurteilung des Einkommens und des Umsatzes ist jeweils ein Kalenderjahr, wenn die selbständige Tätigkeit das ganze Jahr andauert. Bei unterjährigem Beginn der selbständigen Tätigkeit werden das jeweilige Einkommen und der Umsatz aliquotiert.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beginnt eine selbständige Erwerbstätigkeit, wenn die beabsichtigten entgeltlichen Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden, und ist der gesamte Zeitraum, während dessen die selbständige Erwerbstätigkeit durch das Anbieten von entgeltlichen Dienstleistungen ausgeübt wird, ohne Rücksicht auf die zeitliche Lagerung von Arbeitstätigkeiten als selbständige Erwerbstätigkeit anzusehen (vgl. VwGH 29.03.2006, 2006/03/29, 2003/08/0152).

Selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. b AlVG ist der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezwecken. Hierbei ist es rechtlich belanglos, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird. Der Frage, ob die betreffende Person im gegenständlichen Zeitraum des Leistungsbezugs Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Ausmaß bezogen hat, ist gedanklich vorgelagert, ob sie in diesem Zeitraum überhaupt selbständig erwerbstätig gewesen ist. Dabei kommt es allerdings nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen selbständigen Erwerbstätigkeit (also etwa nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern – wenn die selbständige Erwerbstätigkeit erst begonnen wurde – auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, das heißt, ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden (vgl. VwGH 29.10.2008, 2007/08/0088). Dies ist vor allem auch deshalb relevant, um die Frage beantworten zu können, ob eine vorübergehende oder durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, um im Sinne des § 36a Abs. 7 AlVG das monatliche Einkommen ermitteln zu können (VwGH 29.01.2014, 2011/08/0321; 29.01.2014, 2011/08/0321).

2.3.4. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das Folgendes:

2.3.4.1. Zur selbständigen Erwerbstätigkeit

Mit Blick auf die Angaben der BF über die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und die Höhe des dadurch monatlich erzielten Bruttoeinkommens sowie das Nichtvorliegen eines Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2022 ist der von der belangten Behörde anhand des § 36a Abs. 7 zweiter Satz AlVG vorgenommenen rollierenden Berechnung des von der BF erzielten monatlichen Einkommens im Mai und Juni 2022 nicht entgegenzutreten.

Eine rollierende Einkommensberechnung ist im Übrigen auch dann (bis zum Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides) vorzunehmen, wenn die BF im Rahmen ihrer Tätigkeit – wie von ihr vorgebracht – nur zu Beginn des Semesters größere Einnahmen aufgrund der Entrichtung der Kursgebühren erzielt und danach laufend Ausgaben verzeichnet.

Es ist Ausfluss des unternehmerischen Risikos, wenn ein selbständig Erwerbstätiger immer wieder finanzielle „Durststrecken“ überwinden muss. Auch in Monaten, in denen kein Einkommen bzw. keine Umsätze erzielt werden, ist ein Selbständiger als selbständig erwerbstätig anzusehen, es sei denn, er hätte seine selbständige Tätigkeit formell beendet. Die Tatsache allein, dass ein Selbständiger über einen Zeitraum keine Aufträge erhält oder keine Einkünfte erzielt, beendet die selbständige Tätigkeit nicht.

Auch die Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit seitens der BF und die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung mit Wirksamkeit vom 30.06.2022 zeitigen keine Auswirkungen auf die Berechnung des Einkommens im verfahrensgegenständlichen Zeitraum.

2.3.4.2. Zur Berechnung des monatlichen Einkommens

Gegenständlich wurde von der BF noch kein Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2022 vorgelegt.

Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen aufgrund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise zu bescheinigen (§ 36a Abs. 5 Z 1 AlVG). Der Leistungswerber erklärt demnach seinen Umsatz und sein Einkommen jeweils monatlich im Nachhinein, wobei auch Verluste anzugeben sind. Die belangte Behörde führt sodann eine rollierende Berechnung aufgrund der Einkommenserklärungen des Leistungswerbers durch. Dabei wird der Durchschnitt aus allen Monaten, in denen eine selbständige Tätigkeit ausgeführt wird, berechnet. Die Berechnung beginnt mit dem ersten Monat der selbständigen Tätigkeit des betreffenden Kalenderjahres. Ab diesem Moment werden alle Monate addiert und ein Durchschnitt berechnet. Übersteigt das Einkommen in einem Monat nach der genannten Berechnungsmethode die Geringfügigkeitsgrenze, gilt die Person in diesem Monat nicht als arbeitslos. Die gleiche Vorgehensweise gilt für die Umsätze (§ 36b AlVG). Anzugeben ist das jeweils in einem Monat tatsächlich erzielte Einkommen bzw. der Umsatz.

Abhängig von den jeweiligen Erklärungen des Leistungswerbers wird für jeden Monat gesondert festgestellt, ob er in diesem Monat als arbeitslos anzusehen ist oder nicht. Die Beurteilung der Arbeitslosigkeit infolge der vom Arbeitslosen abgegebenen Einkommens- bzw. Umsatzerklärungen erfolgt jedoch nur vorläufig. Nach Einlangen des Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheides für das jeweilige Jahr, zu dessen unverzüglicher Vorlage der Arbeitslose verpflichtet ist, erfolgt die abschließende Beurteilung der Höhe des Einkommens und somit des Vorliegens von Arbeitslosigkeit durch die belangte Behörde.

Dazu werden gemäß § 36a Abs. 7 bzw. § 36b Abs. 2 AlVG das erzielte Jahreseinkommen (der Jahresumsatz) laut Einkommensteuerbescheid (Umsatzsteuerbescheid) durch die Anzahl der Monate der selbständigen Erwerbstätigkeit im Kalenderjahr dividiert und danach endgültig beurteilt, ob der Betroffene als arbeitslos anzusehen war oder nicht. Je nach Ergebnis kann es – nachträglich – zu einer Nachzahlung oder einer Rückforderung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung kommen.

Laut den von der BF vorgelegten Erklärungen über Bruttoeinkommen und Umsatz (unter Berücksichtigung der korrigierten Einkommenserklärung für Februar 2022) sowie den von ihr vorgelegten Einnahmen- und Ausgabenrechnungen erzielte sie im Zeitraum von Jänner bis Mai 2022 ein Gesamtbruttoeinkommen iHv € 2.189,03, und im Zeitraum von Jänner bis Juni 2022 ein Gesamtbruttoeinkommen iHv € 2.156,03 was – nach der rollierenden Berechnungsmethode – dividiert durch die Anzahl der Monate der selbständigen Erwerbstätigkeit im Mai 2022 ein durchschnittliches Einkommen von € 437,80 und im Juni 2022 ein durchschnittliches Einkommen von € 359,34 ergibt.

Demnach erzielte die BF aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit sowohl im Mai 2022 als auch im Juni 2022 ein Einkommen unter der im Jahr 2022 geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von € 485,85, weshalb sie – auf Grundlage des hier verfahrensgegenständlichen Antrags auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ab 01.05.2022 – gemäß § 12 Abs. 3 lit. b AlVG nicht als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt. Diese Ansicht vertritt auch das AMS in seiner im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahme vom 12.09.2022.

2.3.4.3. Zum Nachweis einer erfolgreichen Absolvierung einer Weiterbildungsmaßnahme

Die BF hat durch die Vorlage einer Teilnahmebestätigung sowie eines Diploms über die erfolgreiche Absolvierung des Diplomlehrganges „Kinderhaus auf Basis der Montessori-Pädagogik“ die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme im gesetzlich geforderten Mindestausmaß von 16 Wochenstunden als Mutter mit Betreuungsverpflichtungen für zwei Kinder unter dem siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, nachgewiesen und damit der Voraussetzung gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG entsprochen.

2.3.4.4. Zur Dauer des zustehenden Weiterbildungsgeldes

Die BF bezog von 16.03.2019 bis 21.12.2019, somit insgesamt 281 Tage, Weiterbildungsgeld nach dem AlVG in Höhe von täglich € 40,30 inklusive einem Familienzuschlag für eine Tochter.

Mit ihrem Antrag vom 01.05.2022 begehrt sie den Fortbezug von Weiterbildungsgeld innerhalb der in § 26 Abs. 1 Z 3 AlVG eingeräumten Frist von vier Jahren.

Gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 AlVG kann Weiterbildungsgeld insgesamt längstens ein Jahr bezogen werden. Da die BF bereits 281 Tage Weiterbildungsgeld bezogen hat und es sich um einen Fortbezug handelt, steht der BF Weiterbildungsgeld im Ausmaß von maximal 84 Resttagen zu.

Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:

Die BF hat sowohl am 10.03.2022 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld ab 30.03.2022 als auch am 01.05.2022 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld ab 01.05.2022 gestellt. In beiden Anträgen wurde auf die Weiterbildungsmaßnahme bis 30.06.2022 abgestellt.

Der Antrag vom 10.03.2022 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.2022 abgewiesen, da die BF auf Grundlage der rollierenden Berechnung (siehe obige Ausführungen) im Zeitraum Jänner bis April 2022 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze erwirtschaftet hat. Erst ab dem Monat Mai 2022 ergab sich auf Grundlage der rollierenden Berechnung im Zeitraum Jänner bis Mai 2022 ein von der BF erwirtschaftetes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze.

Wie oben ausgeführt, ist bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr das Einkommen aufgrund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise zu bescheinigen (§ 36a Abs. 5 Z 1 AlVG). Erst nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für 2022 ist das Einkommen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 2022 seitens der BF nachzuweisen bzw. seitens des AMS abschließend zu berechnen.

Angesichts der Tatsache, dass die BF bei Anwendung der rollierenden Berechnung bereits ab inkl. Mai 2022 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze erwirtschaftet hat und mit Wirksamkeit vom 30.06.2022 ihre Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Beaufsichtigung von Kindern ohne Verfolgung erzieherischer Zwecke“ zurückgelegt hat, ist denkbar, dass die BF laut Einkommensteuerbescheid 2022, wenn dieser in Zukunft vorliegen wird, ein Einkommen aufweisen wird, das über das ganze Jahr gesehen monatlich unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen wird. Diesfalls wäre zu beachten, dass der BF für den Gesamtzeitraum 30.03.2022 bis 30.06.2022 (= entspricht 93 Tagen) ein Weiterbildungsgeld im Ausmaß von maximal 84 Resttagen zustehen würde.

2.3.4.5. Zur Höhe des zustehenden Weiterbildungsgeldes

Wird – wie im Falle der BF – Weiterbildungsgeld in Teilen bezogen, bleibt die Bemessung in allen Teilen des Weiterbildungsgeldes gleich, da es sich um einen Fortbezug handelt. Die BF hat im Zeitraum von 16.03.2019 bis 21.12.2019 Weiterbildungsgeld nach dem AlVG in Höhe von täglich € 40,30 inklusive einem Familienzuschlag für eine Tochter (geb. am XXXX ) bezogen. XXXX wurde der Sohn der BF geboren. Beide Kinder der BF leben mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Der BF gebührt somit ein Familienzuschlag für zwei Kinder (§ 20 Abs. 2 AlVG).

Der BF gebührt somit Weiterbildungsgeld in Höhe von € 41,30.

2.3.4.6. Da die BF im Hinblick auf ihren verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld vom 01.05.2022 die Voraussetzungen für das Weiterbildungsgeld erfüllt, war der Beschwerde der BF stattzugeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abzuändern:

„Dem Antrag von XXXX vom 01.05.2022 auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz ab dem 01.05.2022 bis zum 30.06.2022 wird stattgegeben. XXXX gebührt von 01.05.2022 bis 30.06.2022 Weiterbildungsgeld in Höhe von täglich € 41,30.“

2.3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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