Bundesverwaltungsgericht W159 2253197-1

W159 2253197-1Tribunale amministrativo federale11 nov 2022

Regest

Aufenthaltsdauer Ausreise Dauer Einreiseverbot Familienleben Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährlichkeitsprognose Haftentlassung Herabsetzung Interessenabwägung öffentliches Interesse Privatleben Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Teilstattgebung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W159 2253197-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W159.2253197.1.01

Spruch

W159 2253197-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2022, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 3. Z. 5 FPG auf sieben Jahre herabgesetzt.

III. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab der Entlassung aus der Strafhaft.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, wurde am XXXX in XXXX geboren und lebt seither durchgehend in Österreich. Sein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ wurde von der MA 35 zuletzt am 28.09.2019, Zl. XXXX verlängert.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 18.08.2021, Zl. XXXX (mit zahlreichen anderen Mittätern) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 2 und 3. Fall, Abs. 2 Z. 2 und 4 Z. 3 SMG als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift (Methamphetamin „Cristal Meth“) in einer das 25-fache der Grenzmenge überschreitenden Menge ein- und ausgeführt zu haben, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren (unbedingt) verurteilt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 18.08.2021 in Strafhaft (zuletzt gelockerter Vollzug in der Außenstelle XXXX der JA XXXX ).

Die belangte Behörde hat aufgrund der Verurteilung ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot eingeleitet und den Beschwerdeführer dazu am 11.11.2021 niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass sich sein bosnischer Reisepass im Depot befinde und er in XXXX , aufrecht gemeldet sei. Einen Wohnsitz im Herkunftsland habe er nicht, er verfüge über einen Daueraufenthaltstitel EU und lebe seit seiner Geburt in Österreich. Er habe in Österreich vier Jahre die Volksschule, vier Jahre die Unterstufe des Gymnasiums und sechs Jahre die Vienna Business School besucht (letztere aber nicht abgeschlossen). Von 2017 bis 2020 habe er in verschiedenen Lokalen als Kellner gearbeitet. Seine Eltern und sein älterer Bruder leben in Österreich, er sei ledig und habe keine Kinder. Sein Lebensmittelpunkt sei in Österreich, er habe früher beim XXXX Fußball gespielt. Es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern. Seinen Lebensunterhalt habe er teilweise als Kellner und teilweise durch Unterstützung der Familie bestritten. Er würde sich gerne weiterbilden und habe bei seinen Eltern gewohnt. Ersparnisse oder Vermögenswerte habe er nicht, er habe Schulden bei einem Inkassobüro. In seinem Herkunftsstaat werde er weder strafrechtlich, noch politisch verfolgt. Er sei früher zur Arbeit gegangen, es sei aber schwer zu sagen, ob er nach seiner Inhaftierung wieder einen Job bekomme. In seiner Freizeit habe er hauptsächlich Basketball und Fußball gespielt. In Bosnien in der Stadt XXXX würden beide Omas leben, das Verhältnis sei gut, sie hätten allerdings nur alle 4 bis 5 Jahre persönlichen Kontakt gehabt. Er spreche Deutsch, Bosnisch, Kroatisch, Serbisch, Englisch und Französisch. Zuletzt sei er 2016 bei seiner Oma gewesen. 2019 sei er das letzte Mal im Ausland auf Urlaub gewesen und zwar in Montenegro. Er habe in seinem Herkunftsland bei seiner Oma eine Wohnmöglichkeit. Über Vorhalt des Strafurteiles, nach dem er erstmalig strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, gab er an, dass es ihm leid tue und ein Fehler gewesen sei. Er sei in die Irre geführt worden, er habe nicht einmal gewusst, dass er eine Straftat begehe. Die Frage, ob er nicht die Delikte zur Finanzierung seiner Drogenabhängigkeit begangen habe, bejahte er. Mittlerweile sei er jedoch nicht mehr an Suchtmittel gewöhnt. Er habe einen „kalten Entzug“ hinter sich, der ein halbes Jahr gedauert habe. Von Freunden und der Familie aus Deutschland habe er in der Haft Besuch bekommen. Er habe nicht gewollt, dass seine Eltern ihn hier besuchen. Er werde nicht freiwillig nach Bosnien zurückkehren, denn sein Lebensmittelpunkt befinde sich hier in Österreich, seine Familie und alle seine sozialen Kontakte. Von der eingeräumten Möglichkeit zu den Länderfeststellungen zu Bosnien eine Stellungnahme abzugeben, machte er keinen Gebrauch.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 17.01.2022, Zl. XXXX , wurde unter Spruchpunkt I. eine Rückkehrentscheidung erlassen und unter Spruchpunkt II. die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina für zulässig erklärt, unter Spruchpunkt III. ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, unter Spruchpunkt IV. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und unter Spruchpunkt V. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung des Bescheides wurde kurz der bisherige Verfahrensgang dargestellt und dann Feststellungen zur Person getroffen, weiters Feststellungen zum Aufenthaltsstatus, dann zur bisherigen Erwerbstätigkeit, wobei festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer ca. 1,5 Jahre erwerbstätig gewesen sei und sonst finanziell von seinen Eltern abhängig gewesen sei. Es sei keine besondere soziale Integration im Bundesgebiet hervorgekommen und verfüge der Beschwerdeführer über Familienangehörige in Bosnien und Herzegowina, zu denen er auch einen guten Kontakt pflege. Er habe dort auch eine Wohnmöglichkeit und könnte sich bei einer Rückkehr jedenfalls dort zurechtfinden. Weiters wurde ausgiebig aus dem Strafurteil vom 18.08.2021 zitiert und beweiswürdigend auf die eigenen Angaben und die eingeholten Abfragen verwiesen.

Zu Spruchpunkt I. wurde in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass bei dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG vorlägen, wonach er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und wurde diesbezüglich auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 18.08.2021 Bezug genommen und wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer wegen bandenmäßigen grenzüberschreitenden Suchtgifthandels verurteilt worden sei und ein solcher eine exorbitant hohe Gefahr für die Volksgesundheit und daher eine besonders gravierende Straftat darstelle. Weiters wurde auf die (seinerzeitige) Bestimmung des § 9 Abs. 4 BFA-VG Bezug genommen und festgehalten, dass durch die Verurteilung wegen bandenmäßigen grenzüberschreitenden Suchtgifthandels eine besonders gravierende verwerfliche Straftat im Sinne der Judikatur vorliege und daher eine Rückkehrentscheidung trotz Aufenthaltsverfestigung zulässig und geboten sei. Zur Frage des Familienlebens wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer volljährig sei, aber seit Geburt im gemeinsamen Haushalt von seinen Eltern lebe und auch von diesen finanziell unterstützt werde und er ledig und kinderlos sei. Aufgrund der Tatsache, dass er im Bundesgebiet geboren und sein ganzes bisheriges Leben verbracht habe, bestehe zweifelsohne ein Privatleben. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Fragen hinsichtlich seiner sozialen Integration unkonkret und ausweichend beantwortet und sei er nur relativ kurz angemeldet erwerbstätig gewesen. Angesichts der Verurteilung und der daraus abzuleitenden verwerflichen Haltung der österreichischen Rechtsordnung gegenüber, habe die private Integration eine wesentliche Relativierung erfahren und hätten ihn auch die familiären Beziehungen im Bundesgebiet nicht von besonders verwerflichen Straftaten abhalten können. In Anbetracht der hohen kriminellen Energie, die der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liege, nämlich die Begehung von bandenmäßigem grenzüberschreitenden Suchtgifthandel und die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, hält es die Behörde in Abwägung des Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet für unabdingbar, dass er dieses verlassen müsse, es sei daher eine Rückkehrentscheidung zulässig. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass sich weder aus dem Zielstaat, noch aus dem Vorbringen eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergäbe und Bosnien und Herzegowina in der Herkunftsstaatenverordnung als sicherer Herkunftsstaat festgelegt wurde. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen mobilen, jungen, arbeitsfähigen Menschen, der über eine Wohnmöglichkeit bei seiner Oma in Bosnien verfüge. Es sei auch eine finanzielle Unterstützung durch seine Eltern von Österreich aus möglich. Es sei daher davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat dort die dringendsten Bedürfnisse befriedigen könnte. Eine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina stehe überdies auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Zu Spruchpunkt III. wurde auf § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG Bezug genommen („ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist“). Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 18.08.2021 wegen bandenmäßigen grenzüberschreitenden Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden sei und daher diese Bestimmung erfüllt sei. Er sei Teil eines international operierenden Suchtgiftringes gewesen, der auf einem Provisionsgeschäft beruhende Drogenkuriere angeworben habe und im Wege des internationalen Luftverkehrs in präparierten Koffern Drogen unter anderem nach Japan und Australien geschmuggelt habe. Er selbst habe für strafbare Handlungen Drogenkuriere angeworben und dafür Provisionen erhalten. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 FPG indiziere das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und sei auch herauszustreichen, dass die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, zumal der Beschwerdeführer eine besonders verwerfliche Straftat mit hoher krimineller Energie begangen habe. Seine wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet sei kaum vorhanden und bestehe eine beträchtliche Wiederholungsgefahr. Bei Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher die im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Die Spruchpunkte IV. und V. wurden damit begründet, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei, weil die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und daher auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Dr. Alexander PHILIPP, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden. Es wurde vorgebracht, dass vor dem Hintergrund des (ehemaligen) § 9 Abs. 4 BFA-VG eine derart gewichtige vom Fremden ausgehende Gefährdung nicht ableitbar sei und hätte die Behörde diesen Tatbestand mit der Interessenabwägung berücksichtigen müssen. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Österreich bei seinen Eltern aufgewachsen sei, nach wie vor bei ihnen wohnhaft und von ihnen abhängig sei, in Österreich er dadurch integriert sei, dass er die gesamte Schulausbildung in Österreich absolviert habe. Der Entscheidung sei eine individuelle Gefährdungsprognose des Gesamtverhaltens Fremden nicht zu entnehmen, es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass es sich bei der Verurteilung um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers gehandelt habe, der in Österreich geboren und aufgewachsen sei und hier langjährig, rechtmäßig niedergelassen sei. Ausdrücklich wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt.

Mit Teilerkenntnis vom 29.03.2022, Zl. W159 2253197, wurde der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. stattgegeben und diese behoben. Es wurde insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer zumindest implizit ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen, insbesondere des Art. 8 EMRK geltend mache und bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt, wobei nochmals auf den aufgehobenen § 9 Abs. 4 BFA-VG hingewiesen wurde sowie auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Befragung des Beschwerdeführers und allfälliger Zeugen erforderlich sei, was innerhalb Wochenfrist nicht möglich sei. Außerdem dürfe die Behörde bei Verhängung eines Einreiseverbotes das vorgesehene Höchstmaß nicht automatisch ausschöpfen. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war bei Behebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise zu beheben. Auch sei in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer noch längere Zeit im Inland eine Haftstrafe zu verbüßen habe, der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht nachvollziehbar.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 05.10.2022 an, zu der der Beschwerdeführer aus dem gelockerten Vollzug gemeinsam mit einem Mitarbeiter seiner ausgewiesenen Vertretung erschien, während die belangte Behörde sich für ihr Nichterscheinen entschuldigte.

Eingangs der Verhandlung legte der Beschwerdeführervertreter ein Konvolut Schulzeugnisse des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer hielt die Beschwerde und das bisherige Vorbringen aufrecht und wollte nichts korrigieren oder ergänzen. Er sei bosnischer Staatsbürger, wenn er im Strafurteil als österreichsicher Staatsbürger bezeichnet wurde, stimme dies nicht. Er habe einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, er gehöre der bosnischen Volksgruppe an und sei Moslem und er übe diese Religion in Österreich auch aus. Am XXXX sei er in XXXX geboren. Er habe immer in Österreich gelebt und sei nicht zwischen Österreich und Bosnien und Herzegowina hin- und hergependelt. Er sei nur alle drei bis vier Jahre ein bis zwei Wochen in Bosnien auf Besuch gewesen. Glaublich sei er 2017 oder 2018 das letzte Mal dort gewesen. In Österreich habe er vier Jahre die Volksschule und vier Jahre das Gymnasium besucht und dann sechs Jahre die Vienna Business School, das letzte Jahr habe er wiederholt, aber dann habe er ein negatives Zeugnis erhalten und die Schule abgebrochen. Er habe in Österreich unregelmäßig gearbeitet und auch von der Unterstützung seiner Familie gelebt und zwar habe er als Security und als Kellner gearbeitet, als Kellner sei er nicht immer angemeldet gewesen. Seine Eltern hätten ihn regelmäßig unterstützt. Sein Vater sei Lkw-Fahrer und seine Mutter Raumpflegerin. Er habe nunmehr in Bosnien und Herzegowina keine Familienangehörigen oder Verwandte. Seine Großmutter sei zwischenzeitig gestorben, auch alle andere Verwandten. Seine Verwandten würden alle in Österreich leben, er habe in Bosnien und Herzegowina auch keinen Haus- oder Grundbesitz. Ob er dort eine Wohnmöglichkeit habe, wisse er nicht. Er glaube, dass das Haus seiner Großmutter leer stehe. In Österreich würden seine Eltern und sein Bruder leben. Er habe hier auch einen Onkel und zwei Cousins. Darüber hinaus habe er Verwandte in Deutschland und in Luxemburg. Er habe immer bei seinen Eltern gelebt und auch nicht wirklich dafür etwas bezahlt, nur gelegentlich habe er ihnen von seinem Lohn etwas gegeben. Er sei kinderlos und lebe auch nicht in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft, er habe auch sonst keine Beziehung. Er sei in Österreich aufgewachsen, er habe hier Freunde. Es seien nicht ausschließlich Personen mit ex-jugoslawischen Migrationshintergrund. Mitglied bei Vereinen oder Institutionen sei er nicht. Früher habe er beim XXXX und beim XXXX im 22. Bezirk Fußball gespielt, aber nicht regelmäßig in einer Meisterschaft, er sei Stürmer gewesen. Außerdem habe er hobbymäßig Basketball gespielt, sonst habe er sich in seiner Freizeit mit Freunden getroffen.

Er sei gesund, er habe keine aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Probleme. Er konsumiere auch seit dem 27.10.2020 keine Drogen mehr, früher habe er regelmäßig „Gras“ geraucht. Er habe im Gefängnis einen „kalten Entzug“ gemacht. Eine Drogentherapie habe er nicht absolviert, er sei auch für eine solche nicht angemeldet.

Über Vorhalt des Strafregisterauszuges, in dem eine Verurteilung nach § 28a SMG (bandenmäßiger grenzüberschreitender Suchtmittelhandelt) aufscheint, gab der Beschwerdeführer an, dass er deswegen verurteilt worden sei, weil er naiv sei. Er sei in die Irre geführt worden, er kenne von dieser Bande nur eine Person, diese habe ihn in die Irre geführt und seine Naivität ausgenutzt. Er habe geglaubt, dass in den Koffern irgendein Leder transportiert werde. Auf die Frage, ob es ihm nicht irgendwie verdächtig erschienen sei, dass so hohe Provisionen bezahlt worden seien, gab er an, dass die Provisionen nicht hoch gewesen wären. Über Vorhalt, dass wenn es sich um Leder geschützter Tierarten gehandelt hätte, es auch illegal gewesen wäre, gab er an, dass er sich damit nicht so auskenne. In der Haft habe er weder Therapien, noch Ausbildungen gemacht, aber er möchte die HAK-Matura nachholen. Derzeit arbeite er in der Außenstelle XXXX in der Viehzucht, er kümmere sich um die Stiere. Dort würden auch Schweine, Hühner und Kühe, welche gemolken werden, gehalten. Die Stiere seien für die Rinderzucht. Sie hätten auch fast Alpakas bekommen, aber dafür sei das Budget zu gering gewesen. Sein Bruder, seine Mutter und einige Freunde hätten ihn in der Haft besucht. Bis vor kurzer Zeit hätten sie Smartphones haben dürfen, da habe er mit seinem Cousin und auch mit seiner Freundin telefoniert, aber in der Zwischenzeit seien sie getrennt. Befragt nach Zukunftsplänen gab er an, dass er die HAK-Matura machen möchte und sein Leben in den Griff bekommen möchte. Gefragt was wäre, wenn er nach Bosnien und Herzegowina übersiedeln müsste, gab er an, dass er das nicht wisse und auch nicht wisse, ob er dort irgendwie zurechtkommen würde. Er spreche Bosnisch, könne Bosnisch auch in lateinischen Buchstaben lesen, die kyrillische Schrift kann er nicht gut.

Über Befragung durch den Rechtsvertreter gab er an, dass die Beziehung zu seinen Eltern sehr gut sei. Sie seien jedoch sehr enttäuscht gewesen wegen der Straftat. Auch die Beziehung zu seinem Bruder sei gut. Er selbst schätze die Chancen, dass er in Österreich noch einmal straffällig werde, als gering bis gar nicht ein. Ein weiteres Vorbringen hatte der Beschwerdeführer nicht. Dem Beschwerdeführer wurde zu Handen seines Vertreters das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bosnien und Herzegowina zur Kenntnis gebracht und eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wobei der Beschwerdeführer auch aufgefordert wurde, eine Kopie seines bosnischen Reisepasses, sowie allenfalls Integrationsunterlagen vorzulegen, allenfalls könnten noch Rechtsausführungen getätigt werden.

Der Beschwerdeführervertreter übermittelte (eine Seite) der Passkopie des Beschwerdeführers. In der Stellungnahme wurde noch einmal das Beschwerdevorbringen zusammengefasst und auf die Rechtsprechung zu dem ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG hingewiesen, dass eine Rückkehrentscheidung nur bei einem besonders schweren Verbrechen infrage komme, wobei eine konkrete fallbezogene Prüfung unter Berücksichtigung aller Tatumstände vorzunehmen sei. Beim Beschwerdeführer sei jedenfalls zu berücksichtigen, dass er bis zu der gegenständlichen Verurteilung unbescholten war und dass er an der maßgebenden Straftat auch nur in untergeordneter Rolle beteiligt gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina und wurde am XXXX in XXXX geboren. Er hat immer in Österreich gelebt und war nur alle drei bis vier Jahre für ein bis zwei Wochen in Bosnien und Herzegowina auf Besuch, zuletzt 2017 oder 2018. Der Beschwerdeführer verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, zuletzt von der MA 35 am 28.02.2019 verlängert. Er hat in Österreich die Volksschule und die Hauptschule und sechs Jahre lang die Vienna Business School (Handelsakademie) besucht, diese aber nicht abgeschlossen. In der Folge hat er teilweise als Security und teilweise als Kellner gearbeitet, nicht immer angemeldet. Angemeldet unselbstständig erwerbstätig war er nur ca. eineinhalb Jahre, selbstständig erwerbstätig nicht. Im Übrigen wurde er von seinen Eltern unterstützt, bei denen er auch Zeit seines Lebens gelebt hat. Der Beschwerdeführer ist kinderlos und lebt nicht in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft. Er hatte vor einiger Zeit eine Beziehung, die jedoch auseinandergegangen ist. Er hat früher in Österreich vereinsmäßig Fußball und hobbymäßig Basketball gespielt. Derzeit weist er jedoch keinerlei Vereinsmitgliedschaften auf, er hat aber österreichische Freunde. Außer seinen Eltern lebt auch noch ein älterer Bruder in Österreich sowie ein Onkel und zwei Cousins, weiters hat er Verwandte in Deutschland und in Luxemburg.

Ob der Beschwerdeführer noch Familienangehörige bzw. Verwandte in Bosnien hat, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Er spricht aber Bosnisch.

Der Beschwerdeführer ist gesund, er hat früher regelmäßig Haschisch geraucht und in der Zwischenzeit einen „kalten Entzug“ gemacht.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 18.08.2021, Zl. XXXX gemäß § 28 Abs. 1 StGB iVm § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren (unbedingt) verurteilt. Aus dem Urteil ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Teil einer multinationalen, global agierenden Bande war, die Methamphetamin („Crystal Meth“) im Kilobereich aus der Türkei nach Österreich, sowie aus Österreich nach Japan und Australien ausführte, wobei der Beschwerdeführer konkret einerseits das genannte Suchtgift an Abnehmer übergeben habe und andererseits Mitglieder für die Durchführung von Schmuggelreisen wegen Provisionen angeworben habe. Erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, die Rolle innerhalb der kriminellen Vereinigung sowie die Gesamtmenge des Suchtgiftes gewertet, als Milderungsgrund der bisherige ordnungsgemäße Lebenswandel. Der Beschwerdeführer ist derzeit im „gelockerten Vollzug“ in der Außenstelle XXXX der JA XXXX . Er arbeitet dort in der Landwirtschaft, konkret kümmert er sich um die Zuchtstiere. Er hatte in der Haft von seiner Mutter, seinem Bruder und von Freunden Besuch. Er möchte gerne die HAK-Matura nachholen.

Zu Bosnien wird verfahrensbezogen folgendes festgestellt:

COVID-19

Letzte Änderung: 10.08.2022

Bosnien und Herzegowina hat die Covid-Einreisebestimmungen mit 26. Mai 2022 aufgehoben. D.h. derzeit ist die Einreise nach Bosnien und Herzegowina ohne jegliche Covid Nachweise möglich. Es bestehen für Staatsbürger des Landes keine besonderen Auflagen bei der Einreise nach Bosnien und Herzegowina (WKO 20.7.2022).

Ein landesweites Impfprogramm wurde erst im April 2021 eingeleitet, nachdem das Land über den COVAX-Initiativmechanismus und andere Spenden eine bescheidene Menge an Impfstoffen erhalten hatte. Die Impfraten lagen Ende 2021 unter 20 %, was auf eine weitverbreitete Impfzurückhaltung und das Fehlen wirksamer Kampagnen gegen Fehlinformationen zurückzuführen ist (AI 29.3.2022). In Bosnien und Herzegowina wurden bislang 371.381 COVID-19-Infektionen erfasst. Gesamtzahl der an oder mit einer COVID-19 gestorbenen Personen beträgt 15.470 (Stand: 2.3.2022). Dies entspricht einer Infektionsrate von 11,38 % sowie eine Todes- bzw. Letalitätsrate von 4,17 %. Es wurden bislang 943.394 COVID-19 Erstimpfungen durchgeführt (Stand: 29.01.2022). Dies entspricht einer Impfquote mindestens einmal geimpfter Personen von 28,9 %. Grundimmunisiert sind 25,9 % der Bevölkerung. Insgesamt wurden in Bosnien und Herzegowina bislang 1.499.302 durchgeführte Tests gemeldet. Die Quote der positiven Testergebnisse liegt bei 19,7 % (CIZ 2.3.2022; vgl. OWID 27.2.2022).

Seit zweiter Februarwoche 2022 wird ein ständiger Rückgang der aktiven Fälle verzeichnet. Die 14-tätige Inzidenz auf 100.000 Einwohner beträgt derzeit 107. Die tägliche Anzahl der positiven Corona Virus-Fälle im ganzen Land beläuft sich bei ca. 200 (Höhepunkt war am 18.1.2022 mit 3.342 neue Fälle). Der Prozentsatz der positiven Fälle im Verhältnis zur Gesamtzahl der durchgeführten PCR-Tests liegt landesweit bei etwa 10 %. Die Sterblichkeitsrate ist im Vergleich zu den Nachbarländern noch immer deutlich höher. Mitte Februar 2021 wurden die ersten Fälle der britischen Mutation, Mitte März der südafrikanischen Mutation und Anfang Juli Deltaund Gama-Variante in Bosnien und Herzegowina bestätigt. Im Kanton Sarajevo werden alle im Krankenhaus untergebrachten Patienten auf Virusvarianten getestet. Die Omikron-Variante wurde am 29.12.2021 und am 06.01.2022 auch das erste Fall der Lambdavariante bestätigt. Untervariante B2.A wurde am 07.02.2022 bestätigt (WKO 16.3.2022).

Von den verantwortlichen Institutionen auf gesamtstaatlicher Ebene wurde im August 2021 erstmalig auch für MigrantInnen in den vier offiziellen Migrationszentren und in Lipa die Möglichkeit einer Impfung gegeben. Nach vorliegenden Informationen haben sich ca. 50 % der MigrantInnen für eine Impfung gemeldet. Weitere Aktionen sollen folgen. Im Dezember 2021 wurde eine Reduktion der Zahlen bei Infektionen und Todesfällen festgestellt. Sowohl die Zahl der vollständig Geimpften (Ende Dezember bei circa 27 %) als auch die Zahl der Impfwilligen haben sich nicht wirklich verbessert. Im weiteren Verlauf - bis Juni 2022 - sind sowohl die Zahlen der Infektionen als auch die der Todesfälle in BuH rückläufig. Dies ist jedoch nicht einer hohen Zahl von Geimpften, Mehrfach-geimpften und mit „Booster“ versehenen Personen zu verdanken, sondern wohl eher der rückläufigen Testungen und strikten Maßnahmen in BuH geschuldet. Zum Beispiel ist die Zahl der 3-fach geimpften Personen noch immer nicht im zweistelligen Prozentbereich. Gleichzeitig mussten die zuständigen Behörden (auch hier alles sehr fragmentiert und nichtzentralisiert) gespendete Impfstoffe weiterschenken, bzw. „einstampfen“ da deren Gültigkeitsdauer abgelaufen war. Am 1.6.2022 hat BuH wie die Nachbarstaaten ebenfalls, die 3G-Regeln für eine Einreise nach BuH aufgehoben (VB 29.6.2022).

Im April 2021 berichtete das Roma-Informationszentrum Kali Sara, dass die Roma während der Covid-19-Pandemie besonders betroffen waren, weil etwa 35-40 % keine Krankenversicherung hatten, um Zugang zur Gesundheitsversorgung zu erhalten. Im Schuljahr 2020/21 hatten Roma, Armutsgefährdete und Kinder mit Behinderungen größere Schwierigkeiten beim Zugang zum Online-Unterricht, da es an erforderlichen Geräten, zuverlässigem Internet und besonderer Betreuung mangelte (HRW 13.1.2022).

Quellen:

• AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Bosnia and Herzegovina 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070268.html , Zugriff 28.6.2022

• CIZ - Corona-in-Zahlen.de (2.3.2022): Corona-Zahlen für Bosnien und Herzegowina, https://www.corona-in-zahlen.de/weltweit/bosnien%20und%20herzegowina/ , Zugriff 28.6.2022

• HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066534.html , Zugriff 29.6.2022

• OWID - Our world in data (27.2.2022): Coronavirus (COVID-19) Vaccinations, Bosnia and Herzegowina, Share of people vaccinated against COVID-19, Feb 27, 2022, https://ourworldindata.org/covid-vaccinations , Zugriff 28.6.2022

• VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail

• WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (16.3.2022): Außenwirtschaft, Coronavirus: Situation in Bosnien und Herzegowina, Aktuelle Lage und laufende Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-bosnien-herzegowina.html , Zugriff 28.6.2022

• WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (20.7.2022): Coronavirus: Situation in Bosnien und Herzegowina, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-bosnien-herzegowina.html#heading_Einreise_und_Reisebestimmungen , Zugriff 28.7.2022

Politische Lage

Letzte Änderung: 10.08.2022

Der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (BuH) wurde im November/Dezember 1995 durch das Daytoner „Rahmenabkommen für den Frieden“ geschaffen, dessen Annex 4 die gesamtstaatliche Verfassung festschreibt. BuH besteht aus zwei flächenmäßig nahezu gleich großen, weitgehend autonomen Gebietskörperschaften, genannt Entitäten: Die überwiegend bosniakisch-kroatische Föderation BuH (51 % des Territoriums, ca. 63 % der Gesamtbevölkerung) und die überwiegend serbische Republika Srpska (RS) (49 % des Territoriums, ca. 35 % der Gesamtbevölkerung). Neben den beiden Entitäten gibt es den multiethnischen Sonderdistrikt Brčko. Die Föderation BuH gliedert sich in zehn Kantone, die wiederum aus mehreren Gemeinden bestehen. Die RS ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert. Als kollektives Staatsoberhaupt des Gesamtstaats fungiert das Staatspräsidium, das in direkter Wahl für eine Amtszeit von vier Jahren bestimmt wird. Es besteht aus je einem Vertreter der drei konstituierenden Völker. Der Vorsitz rotiert alle acht Monate. Die Regierungen des Gesamtstaates, der beiden Entitäten, des Distrikts Brčko und der zehn Kantone in der Föderation BuH kommen zusammen auf über 150 Ministerien (AA 5.4.2021). Die heutige Verfassung des Landes ist in Annex 4 des Friedensabkommens von Dayton festgelegt. Sie garantiert die paritätische Machtteilung der drei konstituierenden Völker: bosnische Kroaten, bosnische Serben und Bosniaken (AA 20.12.2021a).

Der Staat wird von einem dreiköpfigen Präsidium geführt, das aus jeweils einem Kroaten, einem Serben und einem Muslim (Bosniaken) besteht, die sich nach acht Monaten im Vorsitz abwechseln. Die drei Mitglieder des Präsidiums werden alle vier Jahre direkt gewählt. Die Legislative liegt beim Zwei-Kammern-Parlament (Skupstina). Die 42 Mitglieder des Abgeordnetenhauses werden vom Volk für vier Jahre direkt gewählt (28 Föderation Bosnien und Herzegowina, 14 Serbische Republik). Die Mitglieder der Kammer der Völker werden von den Parlamenten der Teilstaaten gewählt (zehn Föderation Bosnien und Herzegowina, fünf Serbische Republik). Jeder der zwei Teilstaaten hat eine eigene Regierung und ein eigenes Parlament. In der Föderation Bosnien-Herzegowina besteht das Parlament aus zwei Kammern (Abgeordnetenhaus/ 98 Sitze und Kammer der Völker/ 58 Sitze). Ebenso in der Serbischen Republik: Nationalversammlung/ 83 Sitze und Rat der Völker/ 28 Sitze. Der jeweilige Präsident wird vom Parlament gewählt (Länder-Lexikon o.D.).

Bosnien und Herzegowina (BiH) erlebt (derzeit) die schwerste politische Krise seit dem Ende des Krieges im Jahr 1995. Die Entscheidung des Hohen Repräsentanten im Juli 2021, die öffentliche Leugnung des Völkermords unter Strafe zu stellen, löste einen weit verbreiteten Boykott staatlicher Einrichtungen durch die Führer der Republika Srpska (RS) und eine monatelange Verschärfung der nationalistischen Rhetorik aus. Im Dezember 2021 nahm die Nationalversammlung der RS eine Resolution an, die den Prozess des Rückzugs der RS aus den staatlichen Institutionen von Bosnien und Herzegowina einleitete, was zur Auflösung des Staates Bosnien und Herzegowina führen und Frieden und Stabilität gefährden könnte (AI 29.3.2022).

Der Hohe Repräsentant Christian Schmidt will noch im Juli 2022 die Verfassung des Landesteils Föderation nach Vorstellungen aus dem Nachbarstaat Kroatien ändern, wie dies die nationalistisch-kroatische HDZ in BuH und Lobbyisten, Diplomaten und Politiker aus dem Nachbarstaat Kroatien seit Jahren verlangen. Er will eine Dreiprozenthürde für die Entsendung von Vertretern aus einem der zehn Kantone einführen. Dort, wo eine der drei konstituierenden Gruppen weniger als 3 % hat, soll kein Vertreter mehr entsandt werden. Dadurch kann sich de facto die HDZ mehr Sitze im Haus der Völker sichern. Kroatien mischt sich ohnehin massiv in die Innenpolitik in BuH ein und wird dabei von internationalen und europäischen Politikern unterstützt. Die HDZ in BuH übt zudem seit Jahren eine Erpressungs- und Blockadepolitik aus, um zu erreichen, dass das Wahlgesetz geändert wird (DS 25.7.2022). Christian Schmidt, Hoher Repräsentant für Bosnien-Herzegowina, will nach Spannungen und Protesten vorerst nur kleine Teile seiner Vorschläge umsetzen. Schmidt hatte zahlreiche Gesetzesvorschläge vorgehabt, allerdings waren seine anderen Vorschläge in der Diskussion rund um die Drei-Prozent-Hürde untergegangen. Er kündigte nun an, die „politischen Vorschläge“ - also die Drei-Prozent-Hürde - für sechs Wochen auf Eis zu legen, und setzte damit eine Frist für Politiker, zuvor eine Einigung zu finden (DS 27.7.2022).

Der Chef der HDZ, Dragan Čović, will das alte Kriegsziel, die Schaffung einer kroatischen Entität, umsetzen. Die USA und Großbritannien verurteilen die Drohung. Dragan Čović drohte nach der Ankündigung der Wahlkommission, im Herbst Wahlen abzuhalten, damit, einen eigenen „kroatischen“ Landesteil im Land zu schaffen. Bereits im Krieg (1992–1995) wurde so ein Landesteil mit mehrheitlich kroatischer Bevölkerung illegalerweise geschaffen. Ziel einiger kroatischer Nationalisten war es damals, diesen Landesteil - genannt Herceg Bosna - abzuspalten und an Kroatien anzuschließen. Während des Krieges versuchten auch serbische Nationalisten, durch solche Abspaltungen den Staat Bosnien-Herzegowina zu zerstören. Bis heute versuchen diese Nationalisten, ihre Kriegsziele umzusetzen. Čović ist dabei ein enger Verbündeter des bosnischserbischen prorussischen Separatisten Milorad Dodik. Čovićs Drohungen haben nun vor allem damit zu tun, dass seine HDZ ihre Ziele bei Verhandlungen für eine mögliche Wahlrechtsreform in den vergangenen Monaten nicht durchsetzen konnte. Die HDZ möchte nämlich, dass im dreiköpfigen Staatspräsidium nur mehr ein Kroate vertreten sein kann, der der HDZ zugehört - und nicht wie jetzt der Mitte-links-Politiker Željko Komšić [der auch ein Kroate ist; Anm.] (DS 5.5.2022).

Ein Versuch zur Einigung auf eine Verfassungsreform in Bosnien ist Ende Januar 2022 gescheitert. Verhandlungen der EU und der USA in der Küstenstadt Neum endeten ohne Ergebnis. Inhaltlich ging es um die Wahl des Staatspräsidiums und die Zusammensetzung der zweiten Parlamentskammer. Doch einige Parteien waren erst gar nicht in den Küstenort gereist, weil sie es für verfehlt halten, über ein Thema wie eine Wahlgesetzgebung zu diskutieren – angesichts der Drohungen von Milorad Dodik, dem Chef der extrem nationalistischen Partei SNSD, Bosnien und Herzegowina zu zerstören. Die beiden Verhandler, der noch von Donald Trump entsandte Matthew Palmer und Angelina Eichhorst vom Europäischen Auswärtigen Dienst, hatten zudem bereits zuvor bei bosnischen Politikern und Diplomaten an Glaubwürdigkeit verloren, weil sie vor einigen Jahren einen Gebietstausch zwischen Kosovo und Serbien, der für Bosnien-Herzegowina eine Katastrophe bedeutet hätte, unterstützt hatten. Der Chef der HDZ in Bosnien-Herzegowina [Kroatische demokratische Gemeinschaft Bosnien und Herzegowinas; Anm.], Dragan Čović, drohte nun nach den gescheiterten Verhandlungen, die Wahlen im Oktober 2022 zu blockieren (DS 31.1.2022).

Ende 2021 hat vor allem Milorad Dodik als Präsidiumsmitglied der Entität der Republika Srpska trotz mehrfacher internationaler Interventionen und Besprechungen Teile seiner Ankündigungen über den Ausstieg aus gesamtstaatlichen Institutionen nicht nur wiederholt, sondern auch durch Abstimmungen im Parlament der Entität der Republika Srpska bestätigen lassen. Zur Unterstützung dieser Vorgehensweise und getroffenen Maßnahmen war Milorad Dodik im Berichtszeitraum zu Besuch in der Russischen Föderation, wo er unter anderem Präsident Vladimir Putin zu Gesprächen traf. Zusätzlich erhielt er durch Besuche von Oliver VARHELYI, EU‐Kommissar für Erweiterung und Europäische Nachbarschaftspolitik, dem ungarischen Präsidenten, Viktor Orban, und dessen Außenminister, Peter SZIJARTO, weitere Unterstützung von EU‐Mitgliedstaaten (VB 29.6.2022).

Im gesamten bisherigen Verlauf des Jahres 2022 wurden speziell von der RS-Regierung und allen voran von dem Präsidiumsmitglied Milorad DODIK diese Rhetorik fortgesetzt. Speziell mit dem in der Ukraine beginnenden Krieg und den in Folge beschlossenen Sanktionen hat sich gezeigt, dass sich die politische Führung in der RS stark an die Republik Serbien orientiert und zu Sanktionen eine nicht mit dem Rest des Landes abgestimmte Haltung einnimmt. Neutralität wurde hier ebenso strapaziert, als auch die unverhohlene Nähe zum großen Freund und Förderer, dem russischen Präsidenten Putin. Sowohl auf kantonaler, föderaler, aber auch gesamtstaatlicher Basis zieht sich diese „Trennlinie“ durch und fördert die ohnehin schon kritische Stimmung auf allen Ebenen. Seitens der politischen Parteien in BuH ist klar erkenntlich, dass im Zusammenhang mit den Sanktionen gegen Russland, „alle Parteien“ außer die in der RS tätigen Parteien, diese Maßnahmen unterstützen und mittragen (VB 29.6.2022).

Im Zusammenhang mit den bevorstehenden Wahlen im Oktober 2022 wurde und wird nach wie vor versucht eine Konfliktlösung zur Wahlrechtsreform zu finden. Die Internationale Gemeinschaft unter der Federführung der EU und USA hat ihre Bestrebungen eingestellt und eingestanden das Ziel nicht erreicht zu haben. In dieser Angelegenheit sind sich vor kurzem die Parteiführung der BuH-Kroaten und BuH-Serben einig geworden und haben einen Gesetzesantrag zur Wahlrechtsreform eingebracht, der sämtlichen internationalen Empfehlungen zuwiderläuft und die ethnischen Trennungen verstärkt anstelle sie aufzuheben. Der Einfluss der Nachbarländer Republik Serbien und Kroatien auf ihre jeweiligen „Landsleute“ und „Schwesterparteien“ ist ein weiterer großer Störfaktor in diesem Prozess. Nach derzeitiger Einschätzung ist die Stimmung in BuH volatil und dies dürfte sich bis zu den Wahlen am 2.10.2022 nicht ändern. Die Gefahr eines bewaffneten Konflikts kann aber derzeit ausgeschlossen werden (VB 29.6.2022).

Im Schatten der Ukraine-Krise wird Bosnien-Herzegowina zurzeit von allen möglichen Seiten attackiert. Die mit Dodik seit vielen Jahren verbündete kroatisch-nationalistische Partei HDZ droht nun etwa damit, das alte Kriegskonstrukt in der Herzegowina, die sogenannte „Kroatische Republik Herceg-Bosna“, wieder zu errichten, also einen dritten Landesteil innerhalb von Bosnien-Herzegowina. „Herceg-Bosna“ wurde 1993 von extremen kroatischen Nationalisten ausgerufen, mit der Möglichkeit einer späteren Angliederung an die Republik Kroatien. Das Gebiet war Schauplatz von Massakern an der Zivilbevölkerung, „ethnischen Säuberungen“ und Plünderungen. Militärs der Herceg-Bosna und ihre politischen Vertreter wurden später wegen Kriegsverbrechen angeklagt und verurteilt. Die Herceg-Bosna wurde nach dem Krieg wieder in den Staat Bosnien-Herzegowina eingegliedert (DS 23.2.2022).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf , Zugriff 30.6.2022

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.12.2021a): Bosnien und Herzegowina, Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bosnienundherzegowina-node/politisches-portraet/207724 , Zugriff 30.6.2022

• AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Bosnia and Herzegovina 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070268.html , Zugriff 30.6.2022

• DS - Der Standard (5.5.2022): International, Europa, Bosnien-Herzegowina, Kroatische Nationalistendrohen mit eigenem Landesteil in Bosnien, https://www.derstandard.at/story/2000135467001/kroatische-nationalisten-drohen-mit-eigenem-landesteil-in-bosnien , Zugriff 30.6.2022

• DS - Der Standard (23.2.2022): International, Europa, Bosnien-Herzegowina, Ungarn und Kroatien verhindern Sanktionen gegen Dodik, https://www.derstandard.at/story/2000133566994/ungarn-und-kroatien-verhindern-sanktionen-gegen-dodik , Zugriff 30.6.2022

• DS - Der Standard (31.1.2022): International, Europa, Bosnien-Herzegowina, Versuch zur Einigung auf Verfassungsreform in Bosnien gescheitert, https://www.derstandard.at/story/2000132988881/versuch-zur-einigung-auf-verfassungsreform-in-bosnien-gescheitert, Zugriff 30.6.2022

• DS - Der Standard (25.7.2022): International, Europa, Bosnien-Herzegowina, Spannungen in Bosnien-Herzegowina wegen angekündigter Gesetze, https://www.derstandard.at/story/2000137726476/spannungen-in-bosnien-herzegowina-wegen-angekuendigter-gesetze , Zugriff 26.7.2022

• DS - Der Standard (27.7.2022): International, Europa, Bosnien-Herzegowina, Spannungen, Bosnien: Repräsentant Schmidt legt umstrittene Gesetzesvorschläge auf Eis, https://www.derstandard.at/story/2000137814673/bosnien-repraesentant-schmidt-legt-umstrittene-gesetzesvorschlaege-auf-eis , Zugriff 27.7.2022

• Länder-Lexikon (o.D.): Bosnien-Herzegowina, https://www.laender-lexikon.de/Bosnien-Herzegowina , Zugriff 30.6.2022

• VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 10.08.2022

Sowohl die politische Situation als auch die allgemeine Konfliktlage in der Region bleiben auch Jahrzehnte nach Kriegsende angespannt. Zwischen Bosnien-Herzegowina und Kroatien bestehen einige ungelöste, andauernde Grenz- und Territorialfragen, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung der Adria. Ebenso gibt es zwischen Bosnien-Herzegowina und Serbien Territorialstreitigkeiten entlang des Flusses Drina. Im Rahmen der EUFOR Mission Operation Althea, die 2004 mit dem Ende von SFOR die Überwachung des Dayton-Abkommens übernahm, sind derzeit 763 SoldatInnen aus 17 Staaten stationiert. Zusätzlich ist eine OSZE-Mission in Bosnien-Herzegowina mit 33 internationalen und 287 nationalen Mitgliedern weiterhin im Land präsent und operiert unter der Führung der USA. Ziel der Mission ist es, die allgemeine Sicherheitslage zu verbessern und die Verteidigungsstrukturen zu stärken. Darüber hinaus hat die Mission zum Ziel, die bosnische Regierung beim Aufbau einer demokratischen Gesellschaft, einer funktionierenden Zivilgesellschaft und eines guten Regierungssystems zu unterstützen (BICC 12.2021).

Obwohl Bosnien und Herzegowina seit dem Kriegsende im Jahr 1995 große Fortschritte im Wiederaufbau und in der Normalisierung gemacht hat, kommen allerdings weiterhin sowohl soziale Probleme als auch politische, religiöse und ethnisch motivierte Spannungen vor. Minen und Blindgänger bilden in einigen Landesteilen nach wie vor eine Gefahr, vor allem abseits der touristisch gut besuchten Regionen. Das Risiko von Anschlägen kann auch in Bosnien und Herzegowina nicht ausgeschlossen werden (EDA 3.3.2022).

Immer öfter wird sowohl von nationalen als auch internationalen Organisationen und Medien, aber auch von PolitikerInnen der internationalen Gemeinschaft von einer veritablen Krise gesprochen und über ähnliche Situationen und Szenarien, die letztendlich zum Bosnienkrieg geführt haben, diskutiert. Einigkeit herrscht auch darüber, dass es seitens der Vertreter der Entität der Republika Srpska für diese Vorgehensweise nur zweierlei Möglichkeiten gibt, nämlich bereits beginnendes Wahlkampfgetöse für die im Herbst 2022 stattfindenden Nationalratswahlen, oder die Angst des Milorad DODIK vor seriösen strafrechtlichen Verfolgungen aufgrund diverser Machenschaften (VB 29.6.2022). Wegen der Instabilität in Bosnien-Herzegowina beschloss die EU-Mission EUFOR, ihre Truppen zu verstärken. Man befürchtet weiteren russischen Einfluss auf die Republika Srpska. Der Angriff Russlands auf die Ukraine führt dazu, dass auch in Südosteuropa vorsorglich Maßnahmen ergriffen werden. So werden etwa 500 weitere Soldaten und Soldatinnen der EUFOR-Reservetruppe, die außerhalb von Bosnien und Herzegowina stationiert sind, in den nächsten zwei Wochen als Verstärkung der bestehenden Streitkräfte im Land stationiert. Sie sollen aus Österreich, Bulgarien, Rumänien und der Slowakei kommen (DS 25.2.2022).

Die Ukraine-Krise hinterlässt in Bosnien und Herzegowina Spuren. Der Kreml unterstützt den Nationalisten Dodik, der an einem eigenen Staat arbeitet. Der Ukraine-Konflikt wirft seinen Schatten auf den Balkan. Nachdem die NATO vor wenigen Tagen den Ausbau ihrer Präsenz im östlichen Bündnisgebiet auf den Weg gebracht hat und jeweils 2.000 Soldaten nach Rumänien und Bulgarien schicken will, ist der Ton auch in Bosnien und Herzegowina rauer geworden. Schon oft griff die russische Botschaft in Sarajevo die Institutionen der internationalen Gemeinschaft im Land an. In Moskaus Fadenkreuz ist auch der Hohe Repräsentant der Staatengemeinschaft geraten. Der deutsche Ex-Landwirtschaftsminister Christian Schmidt, der die Position seit 2021 bekleidet, wird von serbischer und russischer Seite nicht anerkannt. Angesichts der Ukraine-Krise sortieren sich die politischen Kräfte entlang der Kriegsparteien. Für den serbischen Autokraten Dodik ist es selbstverständlich, den russischen Präsidenten Wladimir Putin zu unterstützen. Das Herz der bosniakischen und nichtnationalistischen Mehrheitsbevölkerung dagegen schlägt für die Ukraine. Die kroatischen Nationalisten aus der bosnischen Region Herzegowina unter Führung von Dragan Čović hingegen zeigen offene Sympathien für Putin. Dass Čović am 1.2.2022 im Parlament der serbischen Teilrepublik aufgetreten ist und die Politik Dodiks, die Institutionen des gemeinsamen Staates Bosnien und Herzegowina zu unterminieren, begrüßt hat, ist bei den kroatischen Rechten gut angekommen. Nicht aber in ganz Kroatien (TAZ 16.2.2022).

Serbische Nationalisten provozieren Konflikte im multiethnischen Westbalkanstaat. Unterstützt werden sie von Rechtsextremisten aus der Europäischen Union. Die Kritik an der passiven Haltung Brüssels wächst. Seit Jahren lässt Milorad Dodik, seit Jahrzehnten der starke Mann der serbisch dominierten „Entität“ Bosnien und Herzegowinas, der Republika Srpska (RS) am 9. Januar den „Tag der Republika Srpska“ feiern - obwohl dies vom bosnischen Verfassungsgericht verboten wurde. Das Datum markiert die Gründung der RS im ersten Kriegsjahr 1992. Direkt danach begannen in der Region die Verbrechen gegen Nicht-Serben, die Vertreibungen, die Massenmorde, die Massenvergewaltigungen. Die Gewalt kulminierte im Juli 1995 im Völkermord von Srebrenica. Trotz des neuerlichen Angriffs auf Bosniens staatliche Integrität fiel die Reaktion der Europäischen Union eher verhalten aus: Man verurteile die Entwicklungen, heißt es aus Brüssel, sie gefährdeten die Prosperität und Stabilität des Landes (DW 12.1.2022).

Die früheren Hohen Repräsentanten Christian Schwarz-Schilling und Valentin Inzko warnen vor einer Ausweitung des Krieges auf den Westbalkan. Der prorussische, äußerst rechts gerichtete Politiker Dodik, der seit vielen Jahren vom Regime des russischen Präsidenten Wladimir Putin unterstützt wird, verlangt seit dem Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine, dass Bosnien und Herzegowina eine „neutrale“ Haltung einnehmen müsse. Die anderen beiden Mitglieder des Staatspräsidiums und die anderen großen Parteien in Bosnien-Herzegowina sind hingegen prowestlich ausgerichtet und unterstützen alle Sanktionen und Maßnahmen gegen Russland. Dodik versucht selbst seit vielen Jahren, den Staat Bosnien und Herzegowina zu zerstören, indem er den Landesteil Republika Srpska abspalten will. Seit vergangenem Oktober hat er erstmals konkrete Schritte zum Austritt aus gemeinsamen staatlichen Institutionen eingeleitet. Seit längerem schon wird von Diplomaten davor gewarnt, dass Russland auch die Republika Srpska als unabhängigen Staat anerkennen könnte oder Dodik die Situation in der Ukraine für seine Sezessionsvorhaben nützen könnte (DS 2.3.2022).

Im Jahr 2020 wurden in Bosnien und Herzegowina keine terroristischen Vorfälle gemeldet. Bosnien und Herzegowina bleibt ein kooperativer Partner bei der Terrorismusbekämpfung. Es sind keine registrierten bosnischen Staatsbürger bekannt, die 2020 versucht haben, in ausländische Kampfgebiete zu reisen. Das Land ist weiterhin ein bereitwilliger Partner bei der Rückführung von FTF [ausländische terroristische Kämpfer; Anm.] (USDOS 16.12.2021).

Die internationale Gemeinschaft arbeitet an einer Alternative zur EU-Mission Althea, die zurzeit von dem Österreicher Anton Wessely kommandiert wird. Im Nato-Hauptquartier in Brüssel folgt man der Interpretation von Rechtsexperten, wonach die Friedensmission in Bosnien-Herzegowina aus dem Annex 1-A des Friedensabkommens von Dayton abgeleitet werden kann. Demnach ist es gar nicht notwendig, dass der UN-Sicherheitsrat zustimmt, wenn etwa die Nato eine eigene Militärmission nach Bosnien-Herzegowina entsendet (DS 25.7.2022).

Quellen:

• BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Länderinformationen Bosnien-Herzegowina, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/bosnien/2021_Bosnien-Herzegowina.pdf , Zugriff 29.6.2022

• DS - Der Standard (2.3.2022): International, Europa, Bosnien-Herzegowina, Destabilisierung, Spannungen in Bosnien: Dodik verlässt Sitzung wegen Ukraine, https://www.derstandard.at/story/2000133784648/spannungen-in-bosnien-dodik-verlaesst-sitzung-wegen-ukraine , Zugriff 29.6.2022

• DS - Der Standard (25.2.2022): Russland und Balkan, Eufor stockt wegen Angriffs auf Ukraine in Bosnien-Herzegowina auf, https://www.derstandard.at/story/2000133650098/eufor-stockt-wegen-angriffs-auf-ukraine-in-bosnien-herzegowina-auf , Zugriff 29.6.2022

• DS - Der Standard (25.7.2022): International, Europa, Bosnien-Herzegowina, Spannungen in Bosnien-Herzegowina wegen angekündigter Gesetze, https://www.derstandard.at/story/2000137726476/spannungen-in-bosnien-herzegowina-wegen-angekuendigter-gesetze , Zugriff 26.7.2022

• DW - Deutsche Welle (12.1.2022): Themen, Welt, Europa, Im Gleichschritt gegen Bosnien, https://www.dw.com/de/im-gleichschritt-gegen-bosnien/a-60399268 , Zugriff 29.6.2022

• EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (3.3.2022): Außenpolitik, Reisehinweise für Bosnien und Herzegowina, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bosnien-und-herzegowina/reisehinweise-fuerbosnienundherzegowina.html#eda8e672d , Zugriff 29.6.2022

• TAZ - Die Tageszeitung (16.2.2022): Russlands Einmischung auf dem Balkan: Moskau zündelt auch in Bosnien, https://taz.de/Russlands-Einmischung- auf- dem-Balkan/!5831373/ , Zugriff 29.6.2022

• USDOS - US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 – Chapter 1 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065382.html , Zugriff 29.6.2022

• VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 10.08.2022

Im Jahr 2021 wurden im Bereich Justiz keine Fortschritte erzielt. Die Behinderung von Justizreformen durch politische Akteure und innerhalb der Justiz sowie das schlechte Funktionieren der Justiz untergraben die Ausübung der Rechte der Bürger und den Kampf gegen Korruption und Organisierte Kriminalität. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Transparenz. Die Rechtsprechung des EGMR in der Rechtssache Sejdić-Finci ist immer noch nicht umgesetzt worden (EK 19.10.2021).

Die Staatsverfassung sieht das Recht auf ein faires Verfahren in Zivil- und Strafsachen vor, während die Verfassungen der Entitäten ein unabhängiges Justizwesen vorsehen. Dennoch beeinflussen politische Parteien und die Akteure des organisierten Verbrechens die Justiz sowohl auf Staats- als auch auf Entitätsebene in politisch sensiblen Fällen, insbesondere im Zusammenhang mit Korruption, sowohl auf staatlicher als auch auf Entitätsebene. Die Behörden versäumen es bisweilen, Gerichtsentscheidungen durchzusetzen. Während die zivilen Behörden eine wirksame Kontrolle und Koordinierung der Strafverfolgungsbehörde und Sicherheitskräfte aufrechterhalten, führte das Fehlen einer klaren Aufteilung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Landes zu gelegentlichen Verwirrung und überlappenden Zuständigkeiten. Die Ineffizienz der Gerichte untergräbt die Rechtsstaatlichkeit, indem sie die Inanspruchnahme von Zivilurteilen weniger effektiv macht. In mehreren Fällen stellte das Verfassungsgericht Verstöße gegen das Recht auf einen Abschluss des Verfahrens innerhalb einer angemessenen Frist fest. Die Nichteinhaltung von Gerichtsentscheidungen durch die Regierung veranlasste die Beschwerdeführer, den EGMR anzurufen. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor. Der Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt und falls er sich keinen Anwalt leisten kann, wird auf Staatskosten ein Pflichtverteidiger bereitgestellt. Der Angeklagte hat das Recht auf einen gerichtlich bestellten Dolmetscher, die Zeugen und Beweise in seinen eigenen Namen vorzulegen und Urteile anzufechten. Die Behörden respektieren im Allgemeinen die meisten dieser Rechte, die sich auf alle Angeklagten erstrecken (USDOS 12.4.2022).

Wie viele Bereiche des täglichen Lebens in BuH ist auch die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis von Korruption durchzogen. Problematisch ist zudem, dass die existierenden, transparenten Regelungen zur Auswahl des Richters in einem Verfahren (gesetzlich bestimmter Richter) in der Praxis oft nur auf dem Papier angewandt werden. Sippenhaft wird nicht praktiziert. Die Justiz steht unter dem Einfluss der politischen Eliten, das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz ist gering. Es gibt ein Minderheitenschutzgesetz, nach dem das Europäische Rahmenübereinkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten unmittelbar angewandt wird und das integraler Bestandteil des nationalen Rechtssystems ist. Kompliziert stellt sich die Judikative in Bosnien und Herzegowina dar. In der zentralstaatlich organisierten Republika Srpska besteht ein Gerichtssystem mit Amtsgerichten, Distriktgerichten, Oberstem Gerichtshof und Verfassungsgericht. In der Föderation Bosnien und Herzegowina bestehen Amtsgerichte sowie Kantonsgerichte, das in Sarajewo ansässige Oberste Gericht und ein Verfassungsgericht. Im Bezirk Brčko besteht ein zweigliedriges Gerichtssystem. Der Gesamtstaat verfügt zudem über einen Staatsgerichtshof und ein Verfassungsgericht. Insgesamt existieren damit über 70 Gerichte. Die Justiz ist immer wieder Einflussversuchen von Politikern bzw. politischen Parteien ausgesetzt. Die Aufarbeitung von Kriegsverbrechen ist nach wie vor ein kontroverses Thema. Bosnien und Herzegowina bringt solche Fälle tatsächlich vor Gericht und erkennt im Gegensatz zu Nachbarländern auch gängige Rechtsfiguren wie „gemeinschaftliche Begehungsweise“ an. 2020 verabschiedete das Parlament eine überarbeitete Strategie zum Umgang mit Kriegsverbrechen („Revised War Crimes Strategy“), die auch zur effizienteren Bearbeitung des Rückstaus an offenen Fällen beitragen soll. Die klassische rechtsstaatliche Gewaltenteilung wird schließlich ergänzt durch den im Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden vorgesehenen Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft (HR) und die ihm unterstehende Behörde, dem „Office of the High Representative“ (OHR). Der HR ist die höchste Instanz im Land für die Auslegung und Implementierung der zivilen Aspekte des Daytoner Friedensabkommens und steht damit rechtlich über den staatlichen Stellen. Er besitzt vom Sicherheitsrat der VN gedeckte, sehr weitreichende Vollmachten („Bonn Powers“), mit denen er u. a. politische Amtsträger entlassen und Gesetze suspendieren kann (auf die seit 2011 jedoch nicht mehr zurückgegriffen wurde) (AA 5.4.2021).

Die 2020 verabschiedete überarbeitete nationale Strategie zur Aufarbeitung von Kriegsverbrechen sah vor, dass die schwersten Kriegsverbrechen bis Ende 2023 aufgearbeitet werden sollten. Im Jahr 2021 dokumentierte die OSZE jedoch einen Rückgang der Zahl der verfolgten Fälle im Allgemeinen. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 erhob die Staatsanwaltschaft nur gegen zwei Personen Anklage wegen Kriegsverbrechen, von denen eine bereits im Gefängnis saß. Im August 2021 waren nach Angaben der OSZE 250 Kriegsverbrecherverfahren mit 502 Angeklagten vor den Gerichten in Bosnien und Herzegowina anhängig. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft in der Region, wegen Kriegsverbrechen angeklagte Personen auszuliefern, können 80 der Angeklagten außerhalb von BiH nicht vor Gericht gestellt werden. Nach Angaben der OSZE fällten die Gerichte in BiH in den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 erstinstanzliche Urteile in 12 Fällen gegen 22 Angeklagte, von denen 14 für schuldig befunden wurden. Im gleichen Zeitraum wurden fünf Verfahren gegen 10 Angeklagte mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossen und 10 für schuldig befunden. Derzeit sind 57 Verfahren gegen 125 Angeklagte anhängig, in denen es um Vorwürfe kriegsbezogener sexueller Gewalt geht. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 wurden in vier Fällen erstinstanzliche Urteile gegen acht Angeklagte gefällt, von denen drei verurteilt wurden und in einem Fall erging ein rechtskräftiges Urteil, wobei ein Angeklagter vor dem Gericht von Bosnien und Herzegowina verurteilt wurde. Im Juni 2021 bestätigte ein Berufungsgremium des Internationalen Restmechanismus für Strafgerichte die Verurteilung des bosnisch-serbischen Militärbefehlshabers Ratko Mladić wegen Völkermordes und seine lebenslange Haftstrafe aus dem Jahr 2017. Im selben Monat warnten der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und der UN-Sonderberater für die Verhinderung von Völkermord in einer Pressemitteilung vor einer zunehmenden Verherrlichung verurteilter Kriegsverbrecher in Bosnien (HRW 1.3.2022).

Systembedingte Mängel im Büro der Staatsanwaltschaft und die Nichtverfügbarkeit von Angeklagten, die in andere Länder geflohen sind, verzögerten weiterhin die Verfolgung von Kriegsverbrecherfällen. Ende 2021 waren fast 600 Fälle vor verschiedenen Gerichten in Bosnien und Herzegowina anhängig. Im Juli 2021 erließ der Hohe Repräsentant eine Änderung des Strafgesetzbuchs von Bosnien und Herzegowina, mit der die öffentliche Leugnung oder Verherrlichung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen zu einer Straftat erklärt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet wird. Aus Protest begannen die politischen Führer der RS mit einem Boykott der staatlichen Institutionen (AI 29.3.2022).

Grundsätzlich gilt, dass sich jeder bosnische Staatsbürger im Falle von „Verfolgungshandlungen gegen seine/ihre Person“ an Polizei oder direkt an die Staatsanwaltschaft wenden kann. Sollten die offiziellen Stellen nicht tätig werden bzw. sollte es sich bei der Verfolgungshandlung gegen den Betroffenen um eine Menschenrechtsverletzung handeln, stehen halb- bis nicht staatliche Organisationen mit Rechtsbeistand zur Seite. Auch hat das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge in der Sektion für Menschenrechte eine Abteilung zum „Schutz von individuellen Menschenrechten und Bürgerrechten“, welche u.a. Anliegen und Beschwerden annimmt und bearbeitet und Bürgern fachliche Hilfe leistet (VB 29.6.2022).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf , Zugriff 28.6.2022

• AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Bosnia and Herzegovina 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070268.html , Zugriff 29.6.2022

• EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Bosnia and Herzegovina 2021 Report [SWD(2021)291 final /2], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Bosnia%20and%20Herzegovina%202021%20report.PDF , Zugriff 28.6.2022

• HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066534.html , Zugriff 28.6.2022

• USDOS - US Department of State [USA) (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071146.html , Zugriff 28.6.2022

• VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 10.08.2022

Auch im Bereich Sicherheit schlägt sich die komplexe bosnisch-herzegowinischen Verfassung nieder: Auf Gesamtstaatsebene existiert neben der dem deutschen BKA vergleichbaren Polizeibehörde SIPA (u. a. zuständig für Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und Korruption) die Grenzpolizei sowie die Direktion zur Koordinierung der Polizeidienste, der u. a. Interpol und der Objektschutz zugeordnet sind. Aufsicht über diese gesamtstaatlichen Polizeibehörden liegt beim Sicherheitsministerium. In der Föderation BuH existiert eine Föderationspolizei mit Sitz in Sarajevo, deren Zuständigkeit sich auf das Gebiet der Föderation erstreckt, die aber keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber den auf Kantonsebene bestehenden Polizeibehörden hat. In der RS übt die Gesamtpolizei hingegen auch Aufsicht über die sechs regionalen Polizeibehörden der Entität aus. Die Polizei im Sonderdistrikt Brčko ist unabhängig. Jede dieser Behörden verfügt wiederum über Spezialeinheiten. Daneben besteht ein gesamtstaatlicher, sowohl In- als auch Auslandsaktivitäten abdeckender Geheimdienst (OSA), der aus der Zusammenlegung der früher existierenden beiden Entitätsgeheimdienste entstanden ist. Seit 2006 steht er formal unter parlamentarischer Kontrolle, allerdings ist das zuständige parlamentarische Komitee schon seit Längerem wegen politischer Streitigkeiten nicht mehr zusammengetreten. Das Militär befindet sich seit 2003 in einem Reformprozess (u. a. in Hinblick auf die NATO-Annäherung Bosnien und Herzegowinas). Mit Inkrafttreten des Verteidigungsgesetzes und des Wehrdienstgesetzes (beide 2005) wurde mit den bewaffneten Streitkräften (Oruzane Snage Bosne i Herzegowine - OSBIH) eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten bzw. aus Kriegszeiten erhalten gebliebene Truppenteile der drei konstituierenden Volksgruppen ab Brigadeebene aufwärts wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls. Alle Staatsbürger unter 40 Jahren, darunter auch Frauen, haben Zugang zu den Streitkräften (AA 5.4.2021).

Die Polizeikräfte in BuH auf Kantons- Entitäts- und Staatsebene haben auf gesamtstaatlicher Ebene so gut wie keine Exekutivbefugnisse, ausgenommen die bekannten Institutionen SIPA, Grenzpolizei, DPC (Democratization Policy Council; Anm.). Deren Mandat und Aufgaben sind klar geregelt, ein direkter Zugriff des zuständigen Sicherheitsministers aber minimal vorhanden. Auf Entitätsebene hat FMUP (Innenministerium der Föderation BuH; Anm.) definitiv einen sehr komplexen Aufbau und Zuständigkeiten, worauf auch die Föderationsregierung so gut wie keinen Einfluss im Sinne von Kontrolle besitzt. Sowohl in der Entität der Republika Srpska (RS) als auch im Brcko Sonderdistrikt sieht diese Einschätzung definitiv anders aus, da hier klare vertikale Strukturen herrschen und diese durch die jeweiligen gesetzlichen Regelungen auch einfacher umsetzbar (Innenminister - Polizeidirektor in der RS, Polizeichef in Brcko) sind und somit eine Kontrolle durch die zuständigen Hierarchien besteht (VB 29.6.2022).

Parallel zum Militär fand auch innerhalb der Polizei ein umfassender Reformprozess statt. Erfolge bestehen darin, dass die Polizei, die einst Rückkehrer drangsalierte und Kriegsverbrecher schützte, nun zu den angesehensten Institutionen im ganzen Land zählt. Neben den traditionellen Schutz- und Verteidigungsaufgaben nahmen und nehmen die bosnischen Streitkräfte aktiv an Friedensmissionen teil, bspw. in Afghanistan (NATO), der Demokratischen Republik Kongo (UN) und Serbien (OSZE). Der Einsatz der seit 1996 im Land aktiven NATO-Schutzgruppe SFOR endete im Dezember 2004, im Anschluss übernahm die Europäische Union auch militärische Aufgaben in Bosnien-Herzegowina („Operation Althea“), die bis heute fortdauern. Bosnien-Herzegowina ist Kandidat für einen Beitritt zur NATO (BICC 12.2021).

Es gab und gibt eindeutige Versuche die gesamtstaatliche Führung des BuH-Militär zu unterminieren, dies wiederum speziell durch die politischen Vertreter der RS. So wurde zum Beispiel die Teilnahme von Offizieren (BuH-Serben) der gesamtstaatlichen Streitkräfte an der Veranstaltung in der RS Anfang des Jahres vom Oberkommandierenden kritisiert und Abklärungen eingeleitet. Die mediale Präsenz über diese Vorgehensweise ist aber nach wenigen Tagen eingestellt worden. Ob es tatsächlich zu Sanktionen innerhalb des Militärs gekommen ist, ist nicht bekannt (VB 29.6.2022).

Die Anklage gegen einen Grenzpolizisten, dem vorgeworfen wird, während seiner Dienste als Kommandant in Zusammenarbeit mit weiteren bosnischen StaatsbürgerInnen insgesamt 12 MigrantInnen aus Montenegro mit dem offiziellen Dienstfahrzeug der Grenzpolizei nach Bosnien und Herzegowina geschmuggelt zu haben, ist rechtskräftig. Weiters haben Angehörige der SIPA (gesamtstaatliches Kriminalamt; Anm.) am 4.10.2021 bei der Zentrale der Grenzpolizei Unterlagen beschlagnahmt und mehrere Personen verhaftet, die in Verbindung mit der geplanten Anstellung von 150 Kadetten stehen. Konkret wird den Tatverdächtigen vorgeworfen durch Manipulationen bei den Auswahlverfahren bestimmte Personen bevorzugt und in den Listen für aufzunehmende Kadetten vorgereiht zu haben. Für solche Bevorzugungen wurden zwischen KM 15.000 und 30.000 (EUR 7.500 bis 15.000) von den einzelnen Bewerbern verlangt und schließlich diese Listen entsprechend manipuliert. Vorläufig wurden drei hochrangige Grenzpolizisten und ein sogenannter ziviler Vermittler in U‐Haft genommen (VB 29.6.2022).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf , Zugriff 28.6.2022

• BICC - Bonn International Center for Conversion [Deutschland] (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Länderinformationen Bosnien-Herzegowina, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/bosnien/2021_Bosnien-Herzegowina.pdf , Zugriff 28.6.2022

• VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail

Wehrdienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung: 11.08.2022

Das Militär befindet sich seit 2003 in einem Reformprozess (u. a. in Hinblick auf die NATO-Annäherung Bosnien und Herzegowinas). Mit Inkrafttreten des Verteidigungsgesetzes und des Wehrdienstgesetzes (beide 2005) wurde mit den bewaffneten Streitkräften eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten bzw. aus Kriegszeiten erhalten gebliebene Truppenteile der drei konstituierenden Volksgruppen wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls. Alle Staatsbürger unter 40 Jahren, darunter auch Frauen, haben Zugang zu den Streitkräften (AA 5.4.2021). Ab einem Alter von 18 Jahren ist der freiwillige Militärdienst möglich (CIA 2.3.2022).

Der Blick auf die NATO und eine mögliche Mitgliedschaft waren ausschlaggebend für eine erfolgreiche Militärreform auf gesamtstaatlicher Ebene, in Zuge derer auch die allgemeine Wehrpflicht zum 1. Jänner 2006 abgeschafft und das Militär in eine Freiwilligenarmee umgebaut wurde (BICC 12.2021).

Es gab und gibt eindeutige Versuche die gesamtstaatliche Führung des BuH-Militär zu unterminieren, dies wiederum speziell durch die politischen Vertreter der RS. So wurde zum Beispiel die Teilnahme von Offizieren (BuH-Serben) der gesamtstaatlichen Streitkräfte an der Veranstaltung in der RS Anfang des Jahres vom Oberkommandierenden kritisiert und Abklärungen eingeleitet. Die mediale Präsenz über diese Vorgehensweise ist aber nach wenigen Tagen eingestellt worden. Ob es tatsächlich zu Sanktionen innerhalb des Militärs gekommen ist, ist nicht bekannt (VB 29.6.2022).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf , Zugriff 28.6.2022

• BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Länderinformationen Bosnien-Herzegowina, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/bosnien/2021_Bosnien-Herzegowina.pdf , Zugriff 29.6.2022

• CIA - The World Fastbook [USA] (2.3.2022): Bosnia and Herzegovina, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bosnia-and-herzegovina/#military-and-security , Zugriff 28.6.2022

• VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 11.08.2022

Gemäß der Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeiten, die über ein Mandat des VN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen internationalen Organisationen und NGOs verpflichtet. Es gibt keine Hinweise auf systematische Verfolgung oder Menschenrechtsverletzungen durch staatliche oder nicht staatliche Akteure. Dennoch bleibt die Verbesserung der menschenrechtlichen Lage in Bosnien und Herzegowina eine wichtige Voraussetzung für die EU-Annäherung des Landes (AA 5.4.2021). Das Landesparlament verfügt über eine Gemeinsame Kommission für Menschenrechte, die gemeinsam mit Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen an menschenrechtsbezogenen Aktivitäten beteiligt ist. Bis September hatte die Kommission 10 Arbeitssitzungen abgehalten. Allerdings gibt es auch glaubwürdige Berichte über Menschenrechtsdefizite in den verschiedensten Bereichen staatlichen Handelns (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2021 gab es in Bosnien und Herzegowina (BuH) kaum sichtbare Fortschritte im Hinblick auf die Menschenrechte. Beamte schürten Fremdenfeindlichkeit, versäumten es, gegen Diskriminierung vorzugehen, und übten Druck auf Journalisten aus. Die Verfolgung von Kriegsverbrechen verlangsamte sich. Der Schutz für Frauen und lesbische, schwule, bisexuelle und transsexuelle Menschen (LGBT) ist unzureichend (HRW 13.1.2022).

In Anlehnung an Fall Sejdić-Finci und ähnliche Fälle verstößt die Verfassung von Bosnien und Herzegowina weiterhin gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Das Land muss sich noch mit den Empfehlungen des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/BDIMR) befassen. Die Empfehlungen von Aufsichtsmechanismen, wie der parlamentarischen Kontrolle sowie von unabhängigen Institutionen und dem Ombudsmann für Menschenrechte werden nur selten umgesetzt. Bosnien und Herzegowina hat alle wichtigen europäischen und internationalen Menschenrechtsinstrumente ratifiziert, von denen die meisten in die Verfassung aufgenommen wurden. Der Schutz der Menschenrechte im Land ist nach wie vor nicht einheitlich (EK 19.10.2021).

Sehr problematisch ist das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerügte Wahlrecht, das Minderheiten keine ausreichende Vertretung garantiert. Auch Teile der Verfassung, die stellenweise nur einen provisorischen Charakter haben, sind aus Sicht des Gerichtshofs kritisch. Trotz Verabschiedung eines Antidiskriminierungsgesetzes und sich daraus ergebender Fortschritte bei der Bekämpfung der Diskriminierung, verdeutlichen beispielsweise die allgemeine Segregation und Diskriminierung in öffentlichen Schulen dieses grundlegende Problem, dass das Zusammenleben zukünftiger Generationen weiterhin erschweren wird. Defizite bestehen weiterhin bei der gerichtlichen Aufarbeitung der Kriegsverbrechen und der gesellschaftlichen Versöhnung. Bei der Umsetzung der Nationalen Strategie zur Verfolgung von Kriegsverbrechen treten weiterhin Mängel auf (BICC 12.2021).

Eine Beschränkung der Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition durch den Staat und seine Organe erfolgt grundsätzlich nicht. Allerdings hat die Regierung der Republika Srpska mehrfach angekündigt, ein Gesetz in das Parlament einzubringen, welches alle Politiker einschließlich der Opposition unter strenger Strafandrohung verpflichten würde, in den bosnischherzegowinischen Gesamtstaatsorganisationen ausschließlich die von der Regierung Republika Srpska vorgegebene Linie zu vertreten (AA 5.4.2021).

Es gibt keine Verbesserungen des Wahlgesetzes in Einklang mit EU‐Standards und der Transparenz der Finanzierungen der politischen Parteien (VB 29.6.2022).

Die Vereinigungsfreiheit wird durch die bosnisch-herzegowinische Verfassung sowie durch beide Entitätsverfassungen gewährleistet. Vereine und Stiftungen können auf Gesamtstaats Entitäts- oder Kantonsebene registriert werden. Das Verfahren kann allerdings langwierig und

kompliziert sein. Die Regierung der Republika Srpska hat eine Gesetzesinitiative angekündigt, die NROs und politische Stiftungen einer Meldepflicht von ausländischer finanzieller Unterstützung auferlegen soll und dem Ziel der Überwachung von aus dem Ausland finanzierten Aktivitäten dient (AA 5.4.2021).

Obwohl die Vereinigungsfreiheit im Allgemeinen weiterhin respektiert wird, werden Menschenrechtsverteidiger, die sich mit sensiblen Themen befassen (Frauenrechte, LGBTIQ, Migranten, Umwelt), weiterhin Drohungen, Schikanen, Beschimpfungen und körperlichen Angriffen ausgesetzt. Die Behörden haben es bisher versäumt, solche Angriffe umgehend und systematisch zu verurteilen und angemessen zu untersuchen. Die meisten öffentlichen Einrichtungen verfügen nicht über Mechanismen für den Umgang mit Beschwerden betreffend Mobbing und Diskriminierung, was nicht im Einklang mit dem Antidiskriminierungsgesetz steht (EK 19.10.2021).

Die Versammlungsfreiheit ist formal nicht eingeschränkt, jedoch entsprechen die einzelnen Gesetze zur Versammlungsfreiheit in den Entitäten und Kantonen nicht vollumfänglich europäischen Standards. In der Republika Srpska konnten Versuche beobachtet werden, Demonstranten durch unverhältnismäßiges Vorgehen durch die Polizei oder Ankündigungen von restriktiven Gesetzesvorhaben einzuschüchtern. Dazu zählen bspw. das Vorgehen der Polizei gegen die Protestbewegung „Gerechtigkeit für David“ um den Jahreswechsel 2018/2019 oder der mittlerweile zurückgezogene Gesetzesentwurf, der das Stören von Amtspersonen durch Filmen bspw. bei Demonstrationen unter Strafe stellen sollte (AA 5.4.2021).

Die Versammlungsfreiheit ist immer noch nicht gegeben, in der Republika Srpska werden Aktivisten eingeschüchtert und gerichtlich belangt (VB 29.6.2022).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf , Zugriff 28.6.2022

• BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Länderinformationen Bosnien-Herzegowina, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/bosnien/2021_Bosnien-Herzegowina.pdf , Zugriff 29.6.2022

• EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Bosnia and Herzegovina 2021 Report [SWD(2021) 291 final /2], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Bosnia%20and%20Herzegovina%202021%20report.PDF , Zugriff 28.6.2022

• HRW - Human Rights Watch [NGO] (13.1.2022): World Report 2022 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066534.html , Zugriff 28.6.2022

• USDOS - US Department of State ([USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/bosnia-and-herzegovina , Zugriff 28.6.2022

• VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail

Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 11.08.2022

Gemäß der Verfassung ist die Glaubens- und Religionsfreiheit garantiert. Diese Rechte werden auch durch vergleichbare Regelungen in den Entitätsverfassungen und durch das Religionsgesetz garantiert. Alle anderen Gesetze und Verordnungen im Land müssen mit dem Religionsgesetz in Einklang gebracht werden. Jede Diskriminierung in Glaubensfragen ist verboten. Dazu gehört u. a. die Beleidigung von kirchlichen Amtsträgern, die Beschädigung von religiösen Gebäuden und das Verspotten einer Religion. Bei der Abwägung von Kunst- gegen Religionsfreiheit sehen sich Verfechter der Kunstfreiheit scharfem Gegenwind ausgesetzt: Sie werden von religiös Gebundenen als „aggressive Atheisten“ verächtlich gemacht. Die Strafverfolgung entsprechender Fälle ist wie bei anderen Deliktsformen aufgrund von Defiziten im Justizapparat nicht in jedem Fall konsequent. Anerkannte Religionsgemeinschaften sind die Islamische Gemeinschaft, die Serbisch-Orthodoxe Kirche, die Katholische Kirche und die Jüdische Gemeinde sowie alle anderen Kirchen und religiösen Gemeinschaften, deren Rechtspersönlichkeit vor Inkrafttreten des Religionsgesetzes anerkannt worden ist. Der Staat darf nicht in die kirchliche Selbstverwaltung eingreifen. Es gibt keine Staatskirche und keine Staatsreligion (AA 5.4.2021).

Annex IV des Dayton-Friedensabkommens, das als Verfassung des Landes dient, sieht Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit vor. Ein nationales Religionsgesetz sieht die Gewissensfreiheit vor und gewährt „Kirchen und Religionsgemeinschaften“ einen Rechtsstatus. Um den offiziellen Status einer anerkannten Religionsgemeinschaft zu erhalten, müssen sich religiöse Gruppen registrieren lassen. In den Verfassungen von Bosnien und Herzegowina, der Föderation und der RS heißt es, dass registrierte religiöse Organisationen frei agieren dürfen. Nicht registrierte religiöse Gruppen können sich versammeln, um ihre Religion auszuüben, sie haben jedoch keinen Rechtsstatus und dürfen sich nicht als Religionsgemeinschaft bezeichnen. Das Gesetz erkennt den Rechtsstatus von vier „traditionellen“ Religionsgemeinschaften an: die islamische Gemeinschaft, die Serbisch-orthodoxen Kirche, die katholische Kirche und die jüdische Gemeinschaft. Das Justizministerium führt ein einheitliches Register aller Religionsgemeinschaften und das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge ist für die Dokumentation von Verletzungen der Religionsfreiheit zuständig. Ein Antidiskriminierungsgesetz verbietet den Ausschluss, die Einschränkung oder die Vorzugsbehandlung von Personen aufgrund ihrer Religion bei der Beschäftigung und der Erbringung sozialer Dienstleistungen sowohl im staatlichen als auch im privaten Sektor (USDOS 2.6.2022).

Das Justizministerium gab an, dass die Registrierungsanträge religiöser Gruppen im Allgemeinen innerhalb einer Woche bearbeitet werden und sich keine religiöse Gruppe über Verzögerungen bei der Registrierung beschwert hat. 2021 wurden keine Gruppen registriert und es gab keine Berichte, dass das Ministerium Registrierungsanträge von Religionsgemeinschaften abgelehnt hätte. Laut der Volkszählung 2013 machen Muslime etwa 51 % der Bevölkerung aus, serbisch-orthodoxe Christen 31 %, Katholiken 15 % und andere, darunter Protestanten und Juden, 3 %. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie und Religion: die bosnischen Serben sind in erster Linie mit der serbisch-orthodoxen Kirche und die bosnischen Kroaten mit der römisch-katholischen Kirche verbunden. Bosniaken sind überwiegend Muslime. Die jüdische Gemeinde schätzt, dass sie 1.000 Mitglieder hat, deren Mehrheit in Sarajevo lebt. Die Mehrheit der serbisch-orthodoxen Christen lebt in der Republika Srpska (RS), die meisten Muslime und Katholiken in der Föderation. Protestantische und die meisten anderen kleinen Religionsgemeinschaften haben ihre größten Gemeinden in Sarajevo und Banja Luka (USDOS 2.6.2022).

Das IRC (Interreligious Council), eine Nichtregierungsorganisation, die sich aus Vertretern der vier wichtigsten Religionsgemeinschaften des Landes zusammensetzt, berichtete erneut, dass die Behörden unannehmbar langsam vorgehen, um religiös motivierte Verbrechen zu untersuchen und zu verfolgen. Das IRC (Interreligious Council) registrierte 2021 23 gemeldete Akte von Vandalismus an religiösen Stätten, jedoch ist laut IRC die Anzahl der tatsächlichen Vorfälle mit großer Wahrscheinlichkeit viel höher (USDOS 2.6.2022).

Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) registrierte zwischen Januar und August 2021 98 Hassverbrechen, die hauptsächlich auf ethnischer oder religiöser Grundlage begangen wurden. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts [Jänner 2022; Anm.] gab es sieben laufende Verfahren gegen die Täter (HRW 13.1.2022).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf , Zugriff 28.6.2022

• HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066534.html , Zugriff 29.6.2022

• USDOS - US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074018.html , Zugriff 29.6.2022

Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung: 11.08.2022

Es gibt ein Minderheitenschutzgesetz, nach dem das Europäische Rahmenübereinkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten unmittelbar angewandt wird und das integraler Bestandteil des nationalen Rechtssystems ist. Gemäß der Verfassung stehen die Grundrechte allen Personen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit in gleicher Weise zu. In Bosnien und Herzegowina werden 17 nationale Minderheiten anerkannt. Laut der Volkszählung von 2013 bezeichnen sich 3,7 % der Bevölkerung nicht als Bosniaken, Serben oder Kroaten. In Bosnien und Herzegowina gibt es folgende Minderheiten: Albaner, Deutsche, Italiener, Juden, Mazedonier, Montenegriner, Polen, Roma, Rumänen, Rusinen, Russen, Slowaken, Slowenen, Tschechen, Türken, Ukrainer und Ungarn. Zu einigen staatlichen Ämtern haben Angehörige nationaler Minderheiten jedoch aufgrund der Verfassung keinen Zugang oder werden in anderer Weise schlechter gestellt als die Angehörigen der drei konstitutiven Volksgruppen. Anhaltspunkte für eine Praxis systematischer Verfolgung bestimmter Personengruppen sind nicht gegeben (AA 5.4.2021).

Laut der Volkszählung im Jahr 2013 leben in BuH 50,1 % Bosniaken, 30,8 % Serben, 15,4 % Kroaten, 2,7 % Andere; 1 % der Bevölkerung hat keine Angabe über die ethnische Zugehörigkeit gegeben Ethnische Minderheiten sind besonders anfällig für Ausgrenzung, während Binnenvertriebene einem hohen Armutsrisiko ausgesetzt sind. Andere Gruppen, die einem erhöhten Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt sind, sind ältere Menschen, Jugendliche, Menschen mit Behinderungen, Roma und Frauen (BTI 23.2.2022).

Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) registrierte zwischen Januar und August 2021 98 Hassverbrechen, die hauptsächlich auf ethnischer oder religiöser Grundlage begangen wurden. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts gab es sieben laufende Verfahren gegen die Täter. Im März 2021 kritisierte das Ministerkomitee des Europarates, dass die politische Führung in Bosnien und Herzegowina elf Jahre lang versäumt hat, ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umzusetzen und die Verfassung und die Wahlgesetze zu ändern, um die politische Diskriminierung von Juden, Roma und anderen zu beenden (HRW 13.1.2022).

Angehörige von Minderheiten werden weiterhin in den Bereichen Beschäftigung und Bildung, sowohl im staatlichen als auch im privaten Sektor diskriminiert. Während das Gesetz die Diskriminierung verbietet, beklagen sich Menschenrechtsaktivisten häufig darüber, dass die Behörden das Gesetz nicht ausreichend durchsetzen. Die Belästigung und Diskriminierung von Minderheiten im ganzen Land hält an, wenn auch nicht so häufig wie in den Vorjahren. Gewalt und Einschüchterungsversuche im Zusammenhang mit ethnischen Minderheiten richten sich manchmal gegen religiöse Symbole und Einrichtungen dieser Minderheit (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021 - geändert 26.8.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf , Zugriff 28.6.2022

• BTI - Bertelsmann Stiftung [deutsche gemeinnützige Denkfabrik] (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069783/country_report_2022_BIH.pdf , Zugriff 29.6.2022

• CIA - The World Fastbook [USA] (2.3.2022): Bosnia and Herzegovina, People and Society, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bosnia-and-herzegovina/#people-and-society , Zugriff

28.6. 2022

• HRW - Human Rights Watch [NGO] (13.1.2022): World Report 2022 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066534.html , Zugriff 28.6.2022

• USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071146.html , Zugriff 28.6.2022

Grundversorgung / Wirtschaft

Letzte Änderung: 11.08.2022

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom ist landesweit sichergestellt. Insgesamt ist der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung dennoch niedrig. Die durchschnittliche Rentenhöhe von ca. EUR 195 in der Republika Srpska und ca. EUR 240 in der Föderation ist ohne die in ländlichen Gebieten, nicht jedoch in den Städten, mögliche Subsistenzwirtschaft für eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln für eine Einzelperson nicht ausreichend (AA 5.4.2021).

Nach vorliegenden Daten wird für 2021 ein gegenüber den Vorjahren deutliches Wachstum der Wirtschaft um etwa 6,8 % errechnet, ausgelöst von einer starken Zunahme der Exporte von Waren um 35,3 % und der Industrieproduktion um 10,7 %. Die ausländischen Direktinvestitionen liegen allerdings noch unter dem Vorkrisenniveau. Hemmende Faktoren für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes sind generell die politische Unsicherheit, mangelnde Transparenz und Rechtssicherheit, komplexe Bürokratie sowie die ungünstige demografische Entwicklung aufgrund hoher Auswanderung, insbesondere jüngere und besser ausgebildeter Arbeitskräfte, welche zu einer Bevölkerungsabnahme führt. Letzter dürfte sich Post Covid19 noch beschleunigen (WKO 6.4.2022).

Der Rohstoffreichtum des Landes (Eisenerz, Bauxit, Barit, Magnesit, Gips, Kohle, Silber usw.) bildete die Basis für den metallverarbeitenden Sektor. Die Metallindustrie hat daher eine lange Tradition und ist einer der wichtigsten Wirtschaftszweige im Land. Es werden sowohl komplette Maschinen und Anlagen gebaut, als auch Teile und Komponenten, welche vor allem für den Export immer mehr an Bedeutung gewinnen. Für die Automobilindustrie werden KFZ-Komponenten und – Zubehör hergestellt. Die Lebensmittelindustrie in Bosnien und Herzegowina ist zwar keine traditionelle Säule der bosnisch-herzegowinischen Wirtschaft, jedoch hat die Branche gemeinsam mit der Landwirtschaft einen noch immer relativ hohen Anteil am BIP von 8,47 %, sowie eine erhebliche Beteiligung an den Exporten Bosnien und Herzegowinas von 8,69 %. Bosnien und Herzegowina ist derzeit von Lebensmittelimporten abhängig. 2017 wurden Nahrungsmittel im Gesamtwert von 1,45 Mrd. Euro importiert. Hauptlieferländer sind Serbien, Kroatien, Deutschland und Italien. Die wichtigsten Energiequellen Bosnien und Herzegowinas sind bisher Kohle und Wasser, wobei der Anteil an erneubaren ansteigt. Nur rund 40 % des Wasserkraftpotenzials werden zurzeit genutzt, dennoch trägt die erneuerbare Energiequelle rund ein Drittel zur gesamten Stromerzeugung bei. Zwei Drittel der installierten Kapazitäten für die Stromerzeugung kommen derzeit noch aus den großen Kohlereserven (WKO 6.4.2022).

Das monatliche ausgezahlte durchschnittliche Nettogehalt in BuH für Januar 2022 betrug KM 1.043 (ca. EUR 533) (ASBuH 18.3.2022). Der Verband unabhängiger Gewerkschaften von BiH (SSSBiH) gab bekannt, dass der Warenkorb im Februar 2022 KM 2.389,12 (ca. EUR 1.200) ausmachte (SSSBiH 2.2022).

Die Arbeitslosenrate in Bosnien und Herzegowina betrug im Jahr 2021 ca. 15,2 % (WKO 7.2022).

Es gibt mehrere Gesetze, die Sozialhilfeleistungen für alle Personen vorsehen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, oder über keine finanzielle Mittel verfügen und keine Angehörigen haben, die sich um sie kümmern. Auch Personen, die aufgrund von Zwangsmigration, Rückführung, verstorbenen Familienangehörigen, Krankheit, Naturkatastrophen und/oder Haftentlassungen plötzlich in Not geraten, sind in das Sozialhilfesystem eingebunden. Die Bewilligung von Anträgen und die anschließenden Sozialleistungen erfolgen über das kommunale Zentrum für Sozialhilfe. In der Föderation BuH umfasst die Sozialhilfe die Krankenversicherung für den Antragsteller und seine Familienangehörigen. Finanzielle Unterstützung in der Föderation beläuft sich auf 10 - 20 % des durchschnittlichen Nettolohns und beträgt KM 100 - 120 (ca. EUR 25 - 60). In der FBuH, beträgt die Kinderzulage KM 10 - 33 pro Monat (ca. EUR 5 - 16). In 41 der RS beträgt die Sozialhilfe 15 % des durchschnittlichen Nettolohns und, abhängig von Zahl der Familienmitglieder, erhöht sich der Prozentsatz auf 30 % des durchschnittlichen Nettolohns, wenn die Familie als förderungswürdig eingestuft wird (IOM - CFS 2020).

Die Höhe der Sozialhilfe ist nicht einheitlich geregelt. In der Föderation Bosnien und Herzegowina beträgt sie 20 % des Durchschnittslohns im jeweiligen Monat, in der Republika Srpska 15 % des Durchschnittslohns. Sie kann jedoch oftmals nicht ausgezahlt werden. Laut dem Zentrum ziviler Initiativen leben 20 % der Bevölkerung in absoluter Armut (AA 5.4.2021).

Die Gesetzgebung in BuH garantiert Sozialhilfe. Über die Empfänger und die Höhe der Unterstützungsgelder wird im Einzelfall entschieden. Die Höhe der jeweiligen Unterstützung (z.B. monatliche Geldbeträge) bzw. Qualität der Einrichtungen für Unterbringung, falls notwendig, hängt auch von den Möglichkeiten der jeweiligen administrativen Einheit (z.B. Kanton) ab. Weiters besteht die Möglichkeit, dass örtliche NGOs (kirchliche, humanitäre etc.) verschiedene Hilfeleistungen für Bedürftige zur Verfügung stellen. Das Gesetz über den Sozialschutz der Entität Republika Srpska (RS) regelt die Höhe der Beträge und Zulagen in diesem Bereich. Primär verwirklichen das Recht auf diese Leistungen arbeitsunfähige Personen, die keine eigenen/anderen Einkünfte haben. Die Höhe der Beträge werden als Prozentsätze des Durchschnittsgehaltes in der Republika Srpska vom Vorjahr berechnet z.B. für eine Einzelperson 15 % von diesem Betrag (Durchschnittsgehaltes), für einen Zweipersonenhaushalt 20 % usw. Für den Distrikt Brcko waren zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Info keine aktuellen Informationen verfügbar, außer, dass Sozialhilfe natürlich gewährt wird. Es ist nicht zu erwarten, dass sich diese aktuellen Werte ändern werden, bevor es in Bosnien und Herzegowina zum wirtschaftlichen Aufschwung kommt (VB 29.6.2022).

In der Föderation BuH betrug die Mindestpension im Februar 2022 KM 382,18 (ca. EUR 195), die Durchschnittspension KM 490,05 (ca. EUR 250) und die höchste Pension KM 2.174,48 (ca. EUR 1.100) (FZMIO-PIO 28.2.2022). In Republika Srpska betrug die Durchschnittspension im Februar 2022 KM 483,38 (ca. EUR 200) bzw. KM 636,62 (ca. EUR 325) bei einer vollen Versicherungsdauer von 40 Jahren. Die Mindestpension in gleichem Monat betrug KM 220,50 (ca. EUR 112) und die höchste Pension KM 2.268,67 (ca. EUR 1.100) (Fond PIO RS 2.2022).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf , Zugriff 28.6.2022

• ASBuH - Agency for Statistics of the Bosnia and Herzegovina [Bosnien und Herzegowina] (18.3.2022): DEMOGRAPHY AND SOCIAL STATISTICS, Average monthly paid off net earnings of persons in employment January 2022, https://bhas.gov.ba/data/Publikacije/Saopstenja/2022/LAB_05_2022_01_1_BS.pdf , Zugriff 29.6.2022

• Fond PIO Republike Srpske (Pensionsversicherungsfonds der Republika Srpska) [Bosnien und Herzegowina] (2.2022): Statistički bilteni - 2022 (Statistische Bulletins - 2022), Februar 2022, https://www.fondpiors.org/statisticki-bilteni/statisticki-bilteni-2022/ , Zugriff 29.6.2022

• FZMIO-PIO (Pensionsversicherungsfonds der Föderation BuH) [Bosnien und Herzegowina] (28.2.2022): Penzije za Februar 2022. (Höhe der Pensionen im Februar 2022), https://www.fzmiopio.ba/penzije-za-februar-5-marta/ , Zugriff 29.6.2022

• FZZZ - Bosnien und Herzegowina, FBuH, Federalni zavod za zaposljavanje (Arbeitsamt FBuH) [Bosnien und Herzegowina] (2.2022), Osnovni pokazatelji - Nezaposleni (Arbeitslosendaten Februar 2022), https://www.fzzz.ba/statistics/county , Zugriff 29.6.2022

• IOM - CFS - Internationale Organisation für Migration (2020): Bosnien und Herzegowina, Country Fact Sheets - Länderinformationen, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_BiH_EN.pdf , Zugriff 29.6.2022

• SSSBiH - Der Verband unabhängiger Gewerkschaften von BuH (2.2022): Potrosacka korpa februar-2022 (Warenkorb im Februar 2022), http://www.sssbih.com/wp-content/uploads/2022/03/Potrosacka-korpa_februar-2022.pdf , Zugriff 29.6.2022

• VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail

• WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (6.4.2022): Außenwirtschaft, Die bosnisch-herzegowinische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-bosnisch-herzegowinische-wirtschaft.html#heading_ausfuehrliche_informationen , Zugriff 28.6.2022

• WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (7.2022): Länderprofil Bosnien und Herzegowina, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-bosnien.pdf , Zugriff 28.7.2022

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 11.08.2022

Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hilfe- Stationen (i. d. R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt. Sekundärer (fachärztlich-konsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser sichergestellt. Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also in Krankenhäusern und Kliniken, die überwiegend staatlich organisiert und finanziert sind. Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde (ca. 120) ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Es existieren fünf klinische Zentren (drei in der Föderation BuH und zwei in der RS) in den größten Städten des Landes, hinzukommen landesweit 20 staatliche (Kantonal-)Krankenhäuser. Dazu kommen diverse private Krankenhäuser, Poli- und Fachkliniken. In größeren Städten gibt es eine wachsende Zahl an privatärztlichen Praxen und Kliniken (AA 5.4.2021). Die medizinische Versorgung im Land ist mit EU-Standards noch nicht zu vergleichen und ist oft bezüglich technischer Ausstattung, hygienischen Verhältnissen und fachlicher Ausbildung problematisch (AA 27.5.2022b). Eine breite medizinische Versorgung ist nur in den Krankenhäusern der größeren Städte gewährleistet (EDA 26.4.2022).

Die Gesundheitsversorgung ist für Personen der folgenden Kategorien kostenlos: Kinder bis zum Alter von 15 Jahren, Schüler und ordentliche Studenten bis zum Alter von 26 Jahren, Kinder zwischen 16 und 18 Jahren, die eine Schule besuchen, Schwangere Frauen und Frauen nach der Entbindung, bis ihr Kind ein Jahr alt ist, (Minderjährige über 15 Jahre, die keine Schule besuchen, müssen sich freiwillig versichern, wenn sie nicht anderweitig versichert sind), Personen älter als 65 Jahre, Sozialhilfeempfänger, Personen, die an Tuberkulose und anderen epidemischen Krankheiten leiden, Personen, die an einer psychischen Störung leiden (die Anspruchsberechtigung erfordert eine Untersuchung durch eine spezielle medizinische Kommission), Dialysepatienten, Patienten mit Diabetes und regelmäßiger Insulineinnahme (Voraussetzung für die Aufnahme ist eine Untersuchung durch eine spezielle medizinische Kommission), Patienten, die an bösartigen Krankheiten leiden, Transplantationspatienten, Personen, die an Dystrophie leiden (IOM - CFS 2020).

Korruption in Bosnien und Herzegowina trifft auch auf das Gesundheitswesen zu. Grundsätzlich sind alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldete Personen gesetzlich krankenversichert. Das Krankenversicherungsgesetz der Föderation deckt aber nur Rückkehrer ab, die bereits vor ihrer Ausreise krankenversichert waren. Alle Vorschulkinder, Schüler bis 18 Jahre, Kinder von 15 bis 18 Jahren, die keine weitere Ausbildung machen, Studenten bis 26 Jahre, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose sowie alle Personen ab 65 Jahren sind krankenversichert. Der für viele Gesundheitsleistungen zu erbringende Eigenanteil an den Kosten kann zu einer eingeschränkten Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen führen. Nach Schätzungen des Helsinki-Komitees haben etwa 60 % der Bevölkerung, darunter auch Kinder, keinen Zugang zu einer regelmäßigen Gesundheitsvorsorge. Das Krankenversicherungswesen liegt in der Föderation Bosnien und Herzegowina bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der Republika Srpska auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds. Das Gesundheitssystem gliedert sich in drei Bereiche (AA 5.4.2021).

Die Krankenversicherung ist garantiert für Erwerbstätige, Rentner und ihre Ehegatten, Arbeitslose und ihre Angehörigen (Ehepaare und Kinder bis zu 15 Jahren), behinderte Personen, landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Sozialhilfeempfänger. Personen, die krankenversichert sind, erhalten einen Großteil der Medikamente kostenlos. Nur für einige bestimmte Arzneimittel ist es erforderlich die Zuzahlung eines Selbstbehalts, der jedoch variiert von Entität zu Entität und Kanton zu Kanton. Wenn der Patient nicht versichert ist, beträgt die Beteiligung 100 %. Den versicherten Patienten wird eine vorgeschriebene Kostenbeteiligung nach der Art der medizinischen Leistung berechnet. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage in BuH ist die medizinische Versorgung im öffentlichen Gesundheitssektor nicht völlig kostenlos. Die Patienten müssen eine geringe Gebühr entrichten. Dieser Betrag hängt von der erbrachten medizinischen Behandlung ab. Patienten müssen über eine zertifizierte Gesundheitskarte des Krankenversicherungsinstituts verfügen, um Zugang zu den medizinischen Zentren zu erhalten (IOM – CFS 2020).

Die Anmeldung zur gesetzlichen Krankenversicherung ist eine langwierige Prozedur. Dies kann bei der Rückkehr des Patienten zu Behandlungslücken führen. Befindet sich der Patient in einem instabilen psychiatrischen Zustand, wird geraten, sich bei der Handhabung dieser administrativen Probleme unterstützen zu lassen, etwa durch einen Verwandten oder Freund. Versicherungsbeiträge werden geleistet aufgrund der Berufstätigkeit (jeweilige Prozentsätze des Gehalts werden an die gesetzliche Krankenkasse gezahlt) oder aufgrund von Selbstversicherung. Von der Zahlung von Versicherungsbeiträgen sind bestimmte Gruppen von Menschen, wie oben schon erwähnt, ausgenommen. Trotz allem sind out-of-pocket-Zahlungen (Selbstbehalte) für die Gesundheitsversorgung in Bosnien und Herzegowina immer noch beträchtlich und eine finanzielle Belastung vor allem für Haushalte mit niedrigem Einkommen (IOM Anfragebeantwortung29.4.2022).

Alle zurückkehrenden BuH Staatsbürger, haben das Recht auf Krankenversicherung und können dieses Recht über das Amt für das öffentliche Gesundheitswesen unter den nachstehend beschriebenen Bedingungen erwirken: In der Föderation BuH erhält man eine Krankenversicherung, wenn man sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr aus dem Ausland beim Arbeitsamt meldet. Die weiteren Meldungen beim Arbeitsamt erfolgen einmal innerhalb von 60 Tagen und dürfen nicht versäumt werden, da sonst das Recht auf Krankenversicherung erlischt. In der Republika Srpska und im Distrikt Brcko BuH erhält man eine Krankenversicherung, wenn man sich nach der Rückkehr aus dem Ausland beim Arbeitsamt meldet. Die Meldungen beim Arbeitsamt erfolgen einmal innerhalb von 60 Tagen und dürfen nicht versäumt werden. Anmeldungsprozedur: Nachdem man sich beim Arbeitsamt gemeldet hat, füllt dieses die Anmeldung für die Krankenversicherung aus, welche dann beim nach dem Wohnort zuständigen Finanzamt eingereicht wird (auch vom Arbeitsamt). Die angemeldete Person wendet sich an das Amt für Gesundheitsversicherung, wo die Krankenversichertenkarte ausgestellt wird (VB 29.6.2022).

Laut VN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte haben das dezentralisierte und zersplitterte Krankenversicherungssystem und die Gesundheitsdienste in Verbindung mit den unterschiedlichen finanziellen Ressourcen der Entitäten und Kantone der Föderation Bosnien und Herzegowina zu großen regionalen Unterschieden beim Zugang und Qualität von Gesundheitsdiensten geführt. Weiters wird lt. VN-Ausschuss festgehalten, dass etwa 15 % der Bevölkerung, vor allem Roma, Selbstständige und Beschäftigte im informellen Sektor, nicht krankenversichert sind und dass der Umfang der von der Versicherung angebotenen Gesundheitsdienste begrenzt ist. Darüber hinaus bemängelt der Ausschuss den chronischen Mangel an medizinischem Fachpersonal und medizinischer Ausrüstung in den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und die häufige Praxis, dass Patienten die Behandlung aus eigener Tasche zahlen müssen. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, seine Bemühungen zu verstärken, um die Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Qualität von Gesundheitsdiensten zu verbessern (CESCR 11.11.2021).

Rehabilitationsmaßnahmen können nur in Fojnica, Gračanica, Tuzla, Olovo (Föderation) und in Slatina (Laktaši) und Teslić, beide in der Republika Srpska, durchgeführt werden. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen wie z. B. Krankengymnastik sind privat in vielen größeren Orten möglich. Insgesamt sind viele - insbesondere staatliche - medizinische Einrichtungen, vor allem außerhalb von Sarajevo, in einem schlechten Zustand. Ärzte und Pflegepersonal wandern zunehmend ins Ausland ab, vorwiegend nach Deutschland. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist vorwiegend wegen ineffizienten Mitteleinsatzes unzureichend. Aufgrund fehlender Medikamente sind einige Behandlungen (HIV- und Krebserkrankungen, Hepatitis B/C, Versorgung nach Organtransplantationen und anderen schwerwiegenden operativen Eingriffen, bei frühgeburtlichen Komplikationen, etc.) nur in eingeschränktem Umfang durchführbar. Während Herzoperationen bei Erwachsenen weitestgehend erfolgreich durchgeführt werden können, erfolgen herzchirurgische Eingriffe an Minderjährigen mangels Kinderherzchirurgen nur in seltenen Fällen. Die Bedingungen für die Behandlung von Dialysepatienten haben sich verbessert, sind aber immer noch nicht ausreichend, um eine reibungslose Behandlung aller Dialysepatienten sicherzustellen (AA 5.4.2021).

Gängige Medikamente sind auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, soweit Krankenversicherungsschutz besteht, bei ärztlicher Verordnung von der Krankenversicherung bezahlt. Kosten für Spezialmedikamente werden in der Regel nicht erstattet. Sie können auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden. Die Insulinversorgung, die ausschließlich gegen Rezeptvorlage und kostenlos in Apotheken erfolgt, ist grundsätzlich gewährleistet (AA 5.4.2021).

Die schlechte Haushaltslage erschwert die Versorgung von Pflegefällen. Zur Behandlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen fehlt es weitgehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern. Therapien beschränken sich überwiegend auf Medikamentengaben. Nur einige wenige NGOs bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächs- und Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. Eine adäquate Therapie Traumatisierter ist weiterhin nur unzureichend möglich. Die Behandlung von Opfern sexueller Gewalt ist zwar grundsätzlich möglich, es fehlt jedoch auch hier an personellen und materiellen Kapazitäten (AA 5.4.2021).

Psychotherapie ist in Bosnien und Herzegowina nicht kostenlos. Der durchschnittliche Preis für Psychotherapie mit einem Psychotherapeuten in eigener Praxis reicht von 50 Bosnische Mark (BAM) (EUR 25,56) bis BAM 150 (EUR 76,69) pro Stunde (IOM Anfragebeantwortung 29.4.2022).

In Bosnien und Herzegowina gibt es kantonale Institutionen zur Behandlung von Alkohol- und Substanzmissbrauchsstörungen. Diese verfügen über Präventions- und Früherkennungsprogramme und bieten Behandlungen und Rehabilitation für Personen mit Alkohol- und Drogensüchtige an. Die medikamentöse Substitutionstherapie ist möglich, was für Personen, die in der Föderation BiH oder der Republika Srpska (RS) gesetzlich versichert sind, generell kostenlos ist. Die Ausgabe von Substitutionspräparaten ist strikt auf zertifizierte klinische Zentren und Institutionen beschränkt. Es sind also keine Aussagen zum Marktpreis dieser Medikamente für Private möglich (IOM Anfragebeantwortung 29.4.2022).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf , Zugriff 28.6.2022

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.5.2022b): Bosnien und Herzegowina: Reise- und Sicherheitshinweise [Deutschland], https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bosnienundherzegowina-node/bosnienundherzegowinasicherheit/207694 , Zugriff 28.6.2022

• EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (26.4.2022): Außenpolitik, Reisehinweise für Bosnien und Herzegowina, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bosnien-und-herzegowina/reisehinweise-fuerbosnienundherzegowina.html#eda8e672d , Zugriff 28.6.2022

• CESCR - UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (11.11.2021): Concluding observations on the third periodic report of Bosnia and Herzegovina [E/C.12/BIH/CO/3], https://www.ecoi.net/en/file/local/2063955/G2132188.pdf , Zugriff 28.6.2022

• IOM - CFS - Internationale Organisation für Migration (2020): Bosnien und Herzegowina, Country Fact Sheets - Länderinformationen, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_BiH_EN.pdf , Zugriff 29.6.2022

• IOM - International Organisation for Migration (29.4.2022): Anfragebeantwortung von IOM, per E-Mail

• VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail

Rückkehr

Letzte Änderung: 11.08.2022

Die Verfassung und die Gesetze des Landes sehen die freiwillige Rückkehr oder lokale Integration von Binnenvertriebenen im Einklang mit den UN-Leitprinzipien für Binnenvertriebene vor. Aus den Statistiken des Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge geht hervor, dass 96.305 Personen infolge des Konflikts von 1992-95 noch immer den IDP-Status besitzen. Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren. Zu Beginn des Jahres 2021 bot das UNHCR Schutz und Hilfe für 479 Binnenvertriebenen. Nach Angaben des UNHCR leben schätzungsweise 3.000 Personen, darunter auch Binnenvertriebene, weiterhin in Sammelunterkünften im ganzen Land. Obwohl diese Unterkünfte nur vorübergehend sein sollten, leben einige bereits seit 20 oder mehr Jahren in solchen Einrichtungen. Eine beträchtliche Zahl von Binnenvertriebenen und Rückkehrern lebt weiterhin unter minderwertigen Bedingungen (USDOS 12.4.2022).

Die Situation für Rückkehrer, die während des Balkankriegs aus dem Land flohen, hat sich verbessert. Ist die ursprünglich verlassene Wohnung beziehbar, ist eine Registrierung nur an diesem Ort möglich. Bei Zerstörung oder Besetzung der Wohnung erfolgt die Registrierung anderweitig, in der Föderation Bosnien und Herzegowina in dem Kanton, der dem Vorkriegswohnort am nächsten liegt. Wer über kein Identitätsdokument verfügt, muss ein solches beantragen. Zum Teil wird hierfür eine Reihe von Dokumenten verlangt (z. B. Wehrdienst-oder Steuerbescheinigung). Die Zuständigkeit für die Koordination der Flüchtlingsrückkehr liegt beim bosnisch-herzegowinischen Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge, das die staatliche Rückkehrkommission zur Durchführung von Wiederaufbaumaßnahmen gebildet hat. Das zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina geschlossene Rückübernahmeabkommen ist seit 1.1.2008 in Kraft. Zurückgeführte Staatsangehörige aus dem Ausland werden zur Aufnahme der Personalien von der Polizei befragt. Die Rückführungen erfolgen über den Flughafen Sarajevo oder über den Flughafen Tuzla (AA 5.4.2021).

Die Regierung hat die sichere Rückkehr und Wiederansiedlung oder die lokale Integration von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen je nach ihren Möglichkeiten aktiv gefördert, stellte Mittel für die Rückkehr bereit und beteiligte sich an international finanzierten Rückkehrprogrammen. Es gibt weiterhin vereinzelte Angriffe auf Rückkehrer aus Minderheitengruppen, die jedoch im Allgemeinen nicht angemessen untersucht oder strafrechtlich verfolgt werden. Auch gibt es für schutzbedürftige Binnenvertriebene und Rückkehrer keine wesentlichen Entwicklungen im Hinblick auf einen verbesserten Zugang zu Rechten und Dienstleistungen, insbesondere zum Recht auf Bildung in eigenen Sprache. Rückkehrer, die einer Minderheit angehörten, sehen sich weiterhin mit Hindernissen bei der Ausübung ihrer Rechte an den Rückkehrorten konfrontiert (USDOS 12.4.2022).

Die Schlechterstellung von Rückkehrern, die einer Minderheit angehören, durch öffentliche Stellen hat abgenommen, ist aber in einigen Regionen wie im Osten der Republika Srpska und der Herzegowina noch Praxis. Dies betrifft u. a. die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch die öffentlichen Versorgungsunternehmen, Rentenversorgung, Arbeitsaufnahme, Ausgabe von Personaldokumenten sowie den Zugang zu Bildung. Bei Roma ergeben sich oft zusätzliche Probleme dahingehend, dass sich diese bereits vor Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren ließen und dadurch nach Rückkehr zunächst keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Die Behandlung der Rückkehrer durch Dritte ist abhängig davon, ob eine Rückkehr in Minderheitengebiete (z. B. Bosniaken in die Republika Srpska) oder Mehrheitsgebiete (z. B. Serben in die Republika Srpska) erfolgt. Dort, wo sich die Volksgruppe, der die Rückkehrer angehören, in der Minderheit befindet, kommt es immer wieder zu Übergriffen. Während sich die Vorfälle in der Föderation Bosnien und Herzegowina meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen beschränken, kommt es auch heute noch in der Republika Srpska zu schwereren Angriffen pro Jahr, die angezeigt werden. Racheakte für im Krieg verübtes Unrecht sind bisher nicht bekannt geworden. Schwierigkeiten für Rückkehrer bei der Einreise sind nicht bekannt. Rückkehrer aus Ausland/EU müssen im Besitz eines gültigen Reisepasses sein; auch Kinder benötigen ein eigenes Dokument, was problematisch sein kann, wenn die Geburt im Ausland nicht bei den Behörden registriert wurde. Anerkannt werden auch ein Ersatzreiseausweis („putni list“) oder ein abgelaufener Reisepass (in diesem Fall wird nach der Einreise gegen den Betroffenen jedoch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eröffnet) (AA 5.4.2021).

Die größte Anzahl von Rückkehrern, welche mit Ausbruch des Bosnienkrieges 1992 weltweit Zuflucht suchten, wurde in den drei ersten Nachkriegsjahren verzeichnet. Danach verringerte sich diese Zahl stetig, insgesamt wurden im Zeitraum 1996-2005 die Rückkehr von 441.995 Flüchtlingen registriert. Danach emigrieren Familien und Individuen nur noch vereinzelt nach BuH und die letztveröffentlichen Daten zu BuH Rückkehrern seit der Unterzeichnung des Daytoner-Friedensabkommens bis zum 30.09.2011 belegen, dass 1.033.058 migrierte und geflüchtete Personen auf das Gebiet von BuH zurückkehrten. Auf das Gebiet der Föderation BuH kehrten 743.641 Personen zurück, auf das Gebiet der Republika Srpska 267.322, und in den Distrikt-Brcko BiH kehrten 22.095 Personen zurück. Im Zeitraum ab 2010 wurden Rückkehraktionen z.B. im Rahmen der Unterstützung von IOM durchgeführt. Da die Anzahl von unbegleiteten Minderjährigen Rückkehrern nicht von statistischer Bedeutung ist, gibt es für diese Gruppe keinen Bedarf für spezielle Aufnahmezentren. Solche Fälle werden von den zuständigen Sozialämtern im Rahmen ihrer Tätigkeit übernommen (VB 29.6.2022).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf , Zugriff 28.5.2022

• USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071146.html , Zugriff 28.6.2022

• VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail

Der Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zur Zl. XXXX , beinhaltend das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 18.08.2021, Zl. XXXX , sowie die Einvernahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2021, weiters durch Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.10.2022, durch Vorlage diverser Schulzeugnisse durch den Beschwerdeführer, sowie einer (teilweisen) Passkopie, durch Einsichtnahme in den den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug und durch Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu Bosnien und Herzegowina.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen sind dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, die hinsichtlich der Länderdokumentation auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, zu Bosnien und Herzegowina entnommen. Diese Institution hat zahlreiche seriöse staatliche und nichtstaatliche Quellen in diesem Länderinformationsblatt zusammengefasst und nach wissenschaftlichen Kriterien bearbeitet sowie laufend aktualisiert. Der rechtsanwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers hat zu dem Länderinformationsblatt trotz ausdrücklichem Vorhalt keine Stellungnahme abgegeben, sodass das Bundesverwaltungsgericht von den Ausführungen in dem Länderinformationsblatt (soweit verfahrensrelevant) ausgeht.

Die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers sind dem Verfahrensakt der belangten Behörde sowie seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 05.10.2022 zu entnehmen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bosnischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich auch aus der vorgelegten Passkopie. Hervorzustreichen ist, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren wurde, hier immer gelebt hat und aufgewachsen ist und die Schule besucht hat, aber die Handelsakademie (trotz Wiederholung der letzten Klasse) nicht abgeschlossen hat. Aus den vorgelegten Schulzeugnissen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seinem letzten Jahr der Schullaufbahn (5. Jahrgang der Handelsakademie) in neun von 14 Fächern negativ beurteilt wurde. Der Beschwerdeführer hat selbst zugegeben, dass er in der Folge nur gelegentlich gearbeitet hat und teilweise „schwarz“, was mit den Feststellungen in dem Akt der belangten Behörde, dass er nur ca. eineinhalb Jahre in Österreich als unselbstständig erwerbstätig gemeldet war, übereinstimmt. Weiters besteht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer von seinen Eltern unterstützt wurde und bei diesen auch Zeit seines Lebens gelebt hat. Er verfügt in Österreich über Eltern, einen Bruder und weitere Verwandte, ist jedoch ledig und kinderlos und hat in der Beschwerdeverhandlung durchaus glaubwürdig angegeben, dass die Beziehung zu seiner Freundin (offenbar aufgrund des Haftaufenthaltes) in der Zwischenzeit auseinandergegangen ist.

Hinsichtlich des Vorhandenseins von Familienangehörigen in Bosnien und Herzegowina hat der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht, indem er beim Bundesamt angab, über zwei Großmütter in Bosnien zu verfügen, während er in der Beschwerdeverhandlung lediglich von einer Großmutter sprach, welche zwischenzeitig gestorben sei. Daher können keine gesicherten Feststellungen zu Verwandten bzw. zu Angehörigen in Bosnien getroffen werden. Festzuhalten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, die bosnische Sprache zu sprechen und dass er insoferne über eine Wohnmöglichkeit in Bosnien verfüge, als er glaube, dass das Haus seiner Großmutter leer sei.

Der Beschwerdeführer hat selbst in der Beschwerdeverhandlung angegeben, gesund zu sein und auch keine Drogen mehr zu nehmen. Am 27.01.2022 wurde ein negativer Drogentest durchgeführt, seither nicht mehr. Er hat jedoch glaubwürdig angegeben, dass er einen „kalten Entzug“ gemacht hat und in der Haft nunmehr keine Drogen mehr nimmt. Irgendwelche ärztliche Befunde über Erkrankungen des Beschwerdeführers wurden nicht vorgelegt.

Die Feststellungen zu der Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem bezughabenden Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehöriger, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde.

In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer einen zuletzt am 28.02.2019 verlängerten diesbezüglichen Aufenthaltstitel aufweist, ist die belangte Behörde zurecht von der Anwendung des § 52 Abs. 5 FPG ausgegangen.

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).

§ 9 Abs. 4 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete:

„Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“

§ 9 Abs. 4 BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27 f) ausdrücklich fest, § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich seien (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu noch einmal RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe zuletzt auch VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246; ebenso Bundesverwaltungsgericht vom 26.08.2021, W192 2244208). Erst jüngst (VwGH vom 31.08.2021, Ra 2021/21/0075) hat der VwGH ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung bei Erfüllung der Voraussetzungen des (aufgehobenen) § 9 Abs. 4 BFA-VG nur bei besonders verwerflichen Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig ist.

Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei Suchtgiftdeliquenz

„…um ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014), zumal es sich bei Delikten iSd § 28a SMG, auf denen die letzte Verurteilung des BF beruht, um qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz handelt. Im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel bedarf es neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. etwa VwGH 22.5.2014, Ro 2014/21/0007)…“

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz ebenfalls bereits wiederholt festgehalten,

„…dass diese ein besonderes verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität – selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt – besonders hoch zu bewerten (vgl. dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113)…“

In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wertete in seiner Rechtsprechung die Suchtgiftkriminalität u.a. als "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.6.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]). Der VwGH erkennt in ständiger Judikatur (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis vom 29.9.1994, Zl. 94/18/0370), dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist.

In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Wenn auch beim Beschwerdeführer nur eine Verurteilung vorliegt, so handelt es sich bei der von ihm verwirklichten Suchtgiftdelinquenz um die schwerste Form der Suchtgiftkriminalität, nämlich dem bandenmäßigen grenzüberschreitenden Suchtgifthandel mit großen Mengen eines sehr gefährlichen Rauschgiftes (Crystal Meth) und wurde in der oben zitierten Judikatur der grenzüberschreitende Kokainschmuggel ausdrücklich als Form der gravierenden Straffälligkeit, bei welcher auch bei Personen, die in Österreich geboren sind, eine Rückkehrentscheidung als zulässig erscheint, angeführt. Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch den Umstand, dass er Personen zu der global agierenden multinationalen Bande angeworben hat, offenbar nicht nur in einer völlig untergeordneten Rolle oder am Rande der kriminellen Organisation beteiligt gewesen ist. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, dass er nichts davon gewusst habe, dass Rauschgift geschmuggelt werde, sondern er geglaubt habe, dass Tierhäute geschmuggelt werden, vermag das Bundesverwaltungsgericht, auch angesichts der relativ hohen Bildung des Beschwerdeführers und des vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde zugegebenen Umstandes, dass er die Delikte zur Finanzierung seiner eigenen Drogenabhängigkeit begangen habe, nicht zu überzeugen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes ist gemäß Abs. 2 leg. cit. nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2 [1996] Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Es mag wohl beim Beschwerdeführer eine gewisse finanzielle Abhängigkeit zu seinen Eltern vorliegen, es ist jedoch festzuhalten, dass dieser längst volljährig, gesund und arbeitsfähig ist, über Schulausbildung verfügt und auch in verschiedenen Bereichen (Security, Kellner) tätig war. Daher ist jedenfalls festzuhalten, dass er in der Lage ist, sich selbst zu erhalten, wenn er dies will. Besonders hinzuweisen ist auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos ist und auch aktuell in keiner Beziehung steht und auch nichts hervorgekommen ist, dass seine Eltern hilfsbedürftig wären (überdies lebt auch ein weiterer älterer Bruder in Österreich).

Der Begriff des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und berufliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] 23.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen. Wie stark das Privatleben ausgeprägt ist, hängt in erster Linie von der Dauer des Aufenthalts ab. Für die Annahme eines in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Privatlebens ist keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Die bereits in Österreich verbrachte Zeit und die dabei erfolgte Integration ist erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten (vgl. Peyerl/Czech in Abermann et al. NAG § 11 Rz 38).

Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer wohl sein ganzes Leben in Österreich verbracht. Er war jedoch immer wieder in Bosnien auf Besuch und er spricht die bosnische Sprache. Mag es auch zutreffend sein, dass die eine Großmutter verstorben ist, so müsste er nach seinen Aussagen bei der belangten Behörde noch über eine zweite Großmutter in Bosnien verfügen und jedenfalls hat er auch eine Wohnmöglichkeit im nunmehr leeren Haus seiner verstorbenen Großmutter in der Beschwerdeverhandlung in den Raum gestellt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich 13 Jahre lang die Schule besucht, er hat berufliche Praxis als Security und als Kellner gesammelt und nunmehr in der Rinderzucht in der Haft, sodass er durchaus in der Lage wäre, verschiedene Erwerbstätigkeiten auszuüben.

Es gibt somit keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina sich das überlebensnotwendige Existenzminimum durch Erwerbsarbeit zu verschaffen, wobei es auch möglich wäre, dass ihn seine Familie von Österreich unterstützt, wobei er mit dieser auch durch Telefon und elektronische Medien weiter Kontakt halten könnte.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten:Die Verhängung einer Rückkehrentscheidung war daher – trotz des langen Aufenthaltes des Beschwerdeführers – aufgrund seiner gravierenden Straffälligkeit und der sonstigen persönlichen Umstände zulässig.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Es ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall kein Bedrohungsszenario iSd § 50 FPG vorliegt.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG zulässig, solange ihr keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Bosnien und Herzegowina nicht. Vielmehr handelt es sich bei Bosnien und Herzegowina um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG.

Die Spruchteile I. und II. waren daher zu bestätigen.

Zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides:

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

Bei der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters daran zu messen, wie er sich in Freiheit wohlverhalten hat (z.B: VwGH vom 09.11.2020, Ra 2020/21/0417, jüngst VwGH vom 06.04.2021, Ra 2020/21/0482 u.v.a.m.) Der Beschwerdeführer befindet sich jedoch nach wie vor, und zwar zumindest bis zum 02.05.2023 in Strafhaft. Es ist daher (derzeit) keine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer möglich, mag er auch aktuell keine Drogen mehr konsumieren.

Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei Suchtgiftdeliquenz

„…um ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014), zumal es sich bei Delikten iSd § 28a SMG, auf denen die letzte Verurteilung des BF beruht, um qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz handelt. Im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel bedarf es neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. etwa VwGH 22.5.2014, Ro 2014/21/0007)…“

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz ebenfalls bereits wiederholt festgehalten,

„…dass diese ein besonderes verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität – selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt – besonders hoch zu bewerten (vgl. dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113)…“

In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wertete in seiner Rechtsprechung die Suchtgiftkriminalität u.a. als "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.6.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]). Der VwGH erkennt in ständiger Judikatur (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis vom 29.9.1994, Zl. 94/18/0370), dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist.

In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die wohl schwerste Form der Drogenkriminalität (bandenmäßiger grenzüberschreitender Suchtgifthandelt mit großen Mengen eines sehr gefährlichen Rauschgiftes) begangen hat, er offenbar nicht bloß ein völlig untergeordneter Mittäter in dieser kriminellen Organisation war, zumal er weitere Täter angeworben hat, war das Einreiseverbot zur Hintanhaltung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unbedingt erforderlich.

Wie bereits in der Entscheidungsbegründung zur Rückkehrentscheidung ausgeführt, ist dem Beschwerdeführer eine Übersiedlung nach Bosnien durchaus zumutbar und stehen dem auch keine familiären Verpflichtungen Kleinkindern gegenüber entgegen.

Andererseits darf die Behörde bei Verhängen eines Einreiseverbotes das vorgesehene Höchstausmaß nicht automatisch ausschöpfen (z.B. VwGH vom 30.06.2015 Ra 2015/21/0002 mit weiteren Hinweisen).

Beim Beschwerdeführer war aufgrund durchgehenden Aufenthaltes in Österreich seit Geburt, des Fortwirkens seines Familienlebens mit seinen Eltern, seiner Bindungen zu Österreich, die auch von der belangten Behörde in ihrer im Übrigen sehr zutreffend begründeten Entscheidung hervorgehoben worden und des Umstandes, dass es sich bei der in der Rede stehenden Verurteilung um die einzige Verurteilung des Beschwerdeführers gehandelt hat (wobei auch in dem Strafurteil bei den Milderungsgründen der bisherige ordentliche Lebenswandel hervorgehoben wurde) auf acht Jahre herabzusetzen.

Zu Spruchteil V. des angefochtenen Bescheides:

In Anbetracht der Behebung dieses Spruchteiles durch Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2022, W159 2253197-1/5Z, war die Frist für die freiwillige Ausreise neu festzusetzen, um dem in der Rückführungsrichtlinie festgeschriebenen Primat der freiwilligen Ausreise (EuGH vom 19.06.2018, RS Gnandi, E181/16) zu entsprechen, wobei keine Umstände hinsichtlich der Verlängerung dieser Frist hervorgekommen sind.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGB'. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Vielmehr hat sich die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der wesentlichen Rechtsfragen an der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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