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W152 1415083-2•Bundesverwaltungsgericht W152 1415083-2
W152 1415083-2Tribunale amministrativo federale11 nov 2022
Fremdenpass öffentliches Interesse Reisedokument Versagung Fremdenpass Voraussetzungen
W152 1415083-2/6E
W152 1415087-2/6E
W152 1415086-2/6E
W152 1415088-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Walter KOPP als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , und 2. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Tadschikistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 17.02.2022, Zlen. 800696100-220023008 (ad 1.) und 800696405-211950147 (ad 2.), zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 88 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig. B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Walter KOPP als Einzelrichter über die Beschwerden von 3. XXXX , geb. XXXX , und 4. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Tadschikistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 17.02.2022, Zlen. 800696503-220022982 (ad 3.) und 800696307-22022923 (ad 4.):
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG idgF als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die über unbefristete Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügenden Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellten mit mit 22.12.2021 datierten Schriftsätzen jeweils gemäß § 88 Abs. 1 Z 5 FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses.
2. Begründend wurde ausgeführt, dass die Familie über unbefristete Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfüge. Eine Bestätigung eines Bundesministers oder einer Landesregierung, dass die Ausstellung im Interesse der Republik Österreich ist, wurde nicht vorgelegt. Ein individuelles Vorbringen zum Interesse der Republik Österreich wurde auch nicht erstattet. Das vorgesehene Textfeld im Antragsformular blieb leer. Sonstige Eingaben wurden nicht erstattet.
2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom jeweils 17.02.2022 wurden die jeweiligen Anträge der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses jeweils gemäß § 88 Abs. 1 Z 5 FPG abgewiesen.
In der rechtlichen Begründung führte das Bundesamt aus, die Voraussetzung in allen Fällen des § 88 Abs. 1 FPG sei, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik Österreich sein müsse, was in den gegenständlichen Fällen aufgrund der restriktiven Judikatur zur Auslegung dieses Interesses jedoch zu verneinen sei.
3. Der Bescheid vom 17.02.2022, Zl. 800696100-220023008, wurde der BF1 mittels Hinterlegung (Beginn der Abholfrist und Übernahme am 22.02.2022) am 22.02.2022 zugestellt. Der Bescheid vom 17.02.2022, Zl. 800696405-211950147, wurde dem BF2 ebenfalls mittels Hinterlegung (Beginn der Abholfrist und Übernahme am 22.02.2022) am 22.02.2022 zugestellt. Der Bescheid vom 17.02.2022, Zl. 800696503-220022982, wurde dem BF3 am 21.02.2022 persönlich – durch Unterschrift beurkundet – mit RSa zugestellt. Der Bescheid vom 17.02.2022, Zl. 601182402-191073835, wurde dem BF4 ebenfalls am 21.02.2022 persönlich – durch Unterschrift beurkundet – mit RSa zugestellt.
4. Mit am 22.03.2022 (Datum des Poststempels) zur Post gegebenem und von einer rechtsfreundlichen Vertreterin erstelltem Schriftsatz erhoben die BF gegen ihre jeweiligen Bescheide Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die BF ihren Antrag jeweils fälschlich auf § 88 Abs. 1 Z 5 FPG gestützt hätten, tatsächlich sich die Anträge jeweils jedoch auf § 88 Abs. 1 Z 3 FPG stützen und das Bundesamt bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine anderslautende Entscheidung hätte treffen müssen. Es bestehe auch ein öffentliches Interesse des österreichischen Staates darin, dass Fremde mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht auch über ein Reisedokument verfügen sollten.
5. Mit Verspätungsvorhalt vom 24.03.2022 wurde hinsichtlich der Beschwerde des BF3 und BF4 vom Bundesamt im Rahmen eines ursprünglich beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens mitgeteilt, dass sich die diesbezüglichen Beschwerden nach der Aktenlage als verspätet darstellen. Gleichzeitig wurde den BF die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
6. Die BF brachten im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin, wobei davon auszugehen ist, dass der gegenständliche Verspätungsvorhalt der Vertreterin tatsächlich zugekommen ist, in ihrer Stellungnahme vom 07.04.2022 diesbezüglich vor, dass ein aufrechtes Vollmachtverhältnis bestehe, welches auch eine Zustellvollmacht beinhalte. Zustellungen direkt an die Mandanten seien rechtsunwirksam. Die Bescheide des Bundesamtes seien außerdem (allesamt) durch Hinterlegung zugestellt worden; Beginn der Abholfrist sei somit der 22.02.2022 gewesen. Die Beschwerden seien damit rechtzeitig.
7. Die Beschwerdevorlage langte am 21.04.2022 am Bundesverwaltungsgericht ein.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang, Zustellvorgängen und Bescheidinhalte ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen die die BF betreffenden Bescheide des Bundesamtes vom jeweils 17.02.2022 vor. Die Feststellungen zu den einzelnen Zustellungszeitpunkten ergeben sich aus den im Akt befindlichen Rückscheinen mit der Unterschrift der BF.
Zu A)
Zur Abweisung der Beschwerden
§ 88 Abs. 1 FPG lautet:
„§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.“
Bei sämtlichen Tatbestandsvarianten ist somit Voraussetzung, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik Österreich gelegen sein muss.
Die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Abs. 1 verlangt, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nur im Interesse des Betroffenen liegen muss, sondern vielmehr auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung vorliegen muss (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2009/122 (330 der Beilagen XXIV. GP). Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (VwGH 22.01.2014, Zl. 2013/21/0043, vgl. auch VwGH vom 15.09.2010, Zl. 2010/18/0279, und vom 19.05.2011, Zl. 2009/21/0288, jeweils mwN). Das Interesse der Republik Österreich muss sich aus dem Vorbringen oder dem Akteninhalt erschließen lassen. Die Behörde ist nicht verpflichtet einen Antragsteller anzuleiten, welches Vorbringen er zu erstatten hat, um dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen (vgl. VwGH vom 22.01.2014, Zl. 2013/22/0004).
Für die Tatbestände nach § 88 Abs. 1 Z 3 und Z 5 FPG – aber auch für den in den gegenständlichen Fällen eigentlich in Betracht kommenden Tatbestand nach § 88 Abs. 1 Z 2 FPG – ist somit ein positives Interesse der Republik Österreich erforderlich. Weder aus dem Antragsvorbringen noch aus dem Akteninhalt lässt sich ein jeweiliges Interesse der Republik an der Ausstellung des Fremdenpasses zugunsten der BF1 und des BF2 erkennen. Eine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder einer Landesregierung iSd § 88 Abs. 1 Z 5 FPG wurde nicht vorgelegt. Da es ausgehend vom Vorbringen der BF1 und des BF2 an der Grundlage für die Erteilung des begehrten Fremdenpasses fehlt und den angefochtenen Bescheiden somit die behaupteten Mängel nicht anlasten, waren die Beschwerden gemäß § 88 FPG abzuweisen. Das Vorbringen, die BF könnten sich keine Reisedokumente aus dem Herkunftsstaat trotz diesbezüglicher Bemühungen beschaffen, zeigt kein Interesse der Republik auf und verstößt außerdem gegen das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG (vgl. BVwG vom 04.09.2020, L526 1311718-4/6E u.a.).
Die Beschwerden der BF1 und des BF2 waren daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Zurückweisung der Beschwerden wegen Verspätung
Hinsichtlich der Verspätung der Beschwerden des BF3 und BF4 ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Z 4 leg.cit., wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).
Da die Bescheide, die den BF3 und BF4 betreffen, diesen jeweils am 21.02.2022 (Montag) rechtswirksam zugestellt wurden, endete die vierwöchige Beschwerdefrist somit am 21.03.2022, weshalb die am 22.03.2022 eingebrachte Beschwerde hinsichtlich des BF3 und BF4 sich jeweils als verspätet eingebracht erweist.
Nach dem Akteninhalt wurde der Bescheid vom 17.02.2022, Zl. 800696503-220022982, dem BF3 am 21.02.2022 persönlich mit RSa zugestellt. Ebenso wurde der Bescheid vom 17.02.2022, Zl. 800696307-22022923, dem BF4 am 21.02.2022 persönlich mit RSa zugestellt. Zum Zeitpunkt der Zustellung gab es keine Anzeichen für eine Zustellungsbevollmächtigung. Die Bescheide waren daher zwingend an die BF zuzustellen. Insoweit geht das Vorbringen des BF3 und BF4 in der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ins Leere. Beide Zustellungen wurden im Übrigen mit persönlicher Unterschrift beurkundet. Von einer Zustellung durch Hinterlegung – wie in der Stellungnahme der BF vom 07.04.2022 releviert wird – kann somit keine Rede sein.
Die Beschwerden des BF3 und BF4 waren damit als verspätet zurückzuweisen.
Ein Verspätungsvorhalt durch das Bundesverwaltungsgericht konnte in den gegenständlichen Verfahren unterbleiben. Ein Verspätungsvorhalt entspringt dem „Überraschungsverbot“. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren (VwGH 18.06.2020, Ra 2019/10/0080). Dementsprechend ist nach der Judikatur ein nach dem Akteninhalt verspäteter Rechtsbehelf vorzuhalten (VwGH 18.06.2020, Ra 2019/10/0080). Die Verspätung wurde den BF von der Behörde aber bereits vorgehalten, und sie gaben auch eine Stellungnahme ab. Die Zurückweisung der Beschwerden wegen Verspätung durch das Bundesverwaltungsgericht ist für die Parteien damit nicht überraschend iSd § 45 Abs. 3 AVG.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall ist den angefochtenen Bescheiden der BF ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt vorangegangen.
Im Übrigen kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine Verhandlung auch dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu jeweils B)
Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
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