Bundesverwaltungsgericht I411 2223737-1

I411 2223737-1Tribunale amministrativo federale11 nov 2022

Regest

Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz freiwillige Ausreise Frist illegaler Aufenthalt Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht I411 2223737-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:I411.2223737.1.00

Spruch

I411 2223737-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 17.10.2022 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, war auf Grundlage einer ausgestellten Aufenthaltsbewilligung – Studierender im Zeitraum von 01.08.2017 bis 31.07.2018 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.

Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels verblieb der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein.

Mit Schreiben vom 26.08.2019 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Absicht mit, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, und räumte ihm die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen abzugeben.

Hierauf erstattete der Beschwerdeführer am 09.09.2019 eine Stellungnahme.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.09.2019 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 20.09.2019, in welcher vorgebracht wird, dass nach einer ordnungsgemäß durchgeführten Abwägung, in der das Grundrecht auf Achtung des Privat und Familienlebens einbezogen wird, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig sei, weshalb der bekämpfte Bescheid sich als rechtswidrig erweise.

4. Mit Schriftsatz vom 23.09.2019 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 10.08.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Abteilung I401 abgenommen und der Abteilung I411 neu zugewiesen.

6. Am 19.09.2022 wurde für den 17.10.2022 eine mündliche Verhandlung an der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes anberaumt und dem ausgewiesenen Rechtsvertreter nachweislich im elektronischen Rechtsverkehr am 19.09.2022 hinterlegt. Mit Schriftsatz vom 29.09.2022 wurde vom Rechtsvertreter mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer aufgelöst wurde. Weiters wurde mitgeteilt, dass die vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Unterlagen an den aktuellen Meldewohnsitz des Beschwerdeführers übermittelt wurden.

7. Am 17.10.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer ist unentschuldigt von der Verhandlung ferngeblieben. Das Bundesamt teilte vor der Verhandlung mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.

8. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer an seine aufrechte Meldeadresse per RSb übermittelt. Die Verständigung von der Hinterlegung wurde in der Abgabeeinrichtung eingelegt und war der 21.10.2022 Beginn der Abholfrist. Die Sendung wurde bis zum Ende der Abholfrist nicht behoben und an das Bundesverwaltungsgericht retourniert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten.

Er wurde in Ägypten geboren und wuchs in seinem Herkunftsstaat auf. Im Zeitraum von 14.06.2005 bis 14.07.2009 war er erstmals mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und besuchte im Bundesgebiet vier Jahre lang eine Hauptschule. Danach kehrte er nach Ägypten zurück, wo er die Matura absolvierte und drei Jahre lang Informatik studierte. In Ägypten lebte er auch jahrelang ohne seinen Vater.

Mit Antrag vom 27.03.2017 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck Studierender. Die technische Universität XXXX ließ den Beschwerdeführer zum Bachelorstudium Information und Computerengineering unter der Bedingung zu, dass er spätestens vor Beginn des Sommersemesters 2019 die Ergänzungsprüfung aus Deutsch sowie die Ergänzungsprüfung aus Mathematik/Physik/Chemie absolviert.

Nachdem ihm am 01.08.2017 eine bis 31.07.2018 gültige Aufenthaltsbewilligung zum Zweck Studierender ausgestellt wurde, reiste er Mitte August 2017 mit einem gültigen Visum D nach Österreich ein. Seit dem 17.08.2017 ist er aufrecht im Bundesgebiet gemeldet.

Im Wintersemester 2017/2018 und im Sommersemester 2018 besuchte der Beschwerdeführer den Vorstudienlehrgang der XXXX Universität als außerordentlicher Studierender. Die damals geforderte Anwesenheit von 80% unterschritt er mit 65% deutlich und im Sommersemester war er 0% anwesend. Er legte auch keine Ergänzungsprüfung ab.

Mit Antrag vom 18.07.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zum Zweck Schüler.

Von der HTL XXXX wurde der Beschwerdeführer als außerordentlicher Schüler aufgenommen, er hatte allerdings Prüfungen über den Lehrstoff der 1 bis 8 Schulstufe aus den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik bis zum 20.10.2018 an der HTL abzulegen. Mit Bestätigung vom 16.10.2018 bestätigte die HTL XXXX , dass der Beschwerdeführer seit 10.09.2018 als außerordentlicher Schüler die höhere Abteilung Luftfahrt besucht und die geforderten Prüfungen aus den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik teilweise erfolgreich abgelegt hat.

Per Email vom 28.01.2019 bestätigte die HTL XXXX , dass der Beschwerdeführer seit 14.01.2019 ordentlicher Schüler an der HTL ist und die erforderlichen Prüfungen abgelegt hat.

Mit Bescheid vom 12.12.2019 wies die Bezirkshauptmannschaft XXXX den gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Schüler ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde, welche das Landesverwaltungsgericht XXXX mit Erkenntnis vom 20.08.2019, GZ: LVwG 26.16-116/2019-13, abwies. Derzeit wohnt der Beschwerdeführer bei seinen Eltern. Sein Lebensunterhalt wird von seinem Vater finanziert. Im Bundesgebiet leben auch zwei weitere Verwandten väterlicherseits.

Im Zeitraum von 16.02.2018 bis 11.07.2018 war der Beschwerdeführer als Arbeiter in einem Restaurant tätig. Ansonsten ging er in Österreich keiner erlaubten und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach.

Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nachgekommen.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen und tiefgreifenden Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf und verfügt im Bundesgebiet abgesehen von seinen Verwandten über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Er ist in Österreich nicht vorbestraft.

1.2. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:

2. COVID-19

Die Einreise nach Ägypten ist derzeit ohne jegliche COVID-19 Einschränkung möglich (WKO 21.7.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022, AA 22.6.2022): Ägypten hat ab Freitag, den 17.6.2022, alle Beschränkungen für die Einreise für Ägypter und Ausländer aufgehoben (WKO 21.7.2022). Es ist keine Vorlage einer Impfungsbescheinigung, eines negativen PCR-Testes oder des Antigen Schnelltests mehr notwendig (WKO 21.7.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022).

Eine neue Infektionswelle hat auch Ägypten erfasst, derzeit steigen die Infektionszahlen wieder (Stand Mitte Juli). Es bestehen zum Teil lokale Einschränkungen (z.B. Maskenpflicht in Taxis), die aber nicht durchgesetzt werden (WKO 21.7.2022).

Der Flugverkehr findet eingeschränkt wieder statt. An Flughäfen sind Temperaturmessungen möglich. Die Weiter- oder Durchreise in andere Länder kann eingeschränkt oder mit einer Testpflicht vor Abreise verbunden sein (AA 22.6.2022).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise

(Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung),

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/

aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022

  • BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022):

Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit Kriminalität,

https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022

  • WKO - Wirtschaftskammer Österreich (21.7.2022): Coronavirus: Situation in Ägypten,

https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-aegypten.html, Zugriff 26.8.2022

4. Sicherheitslage

Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der IS Wilayat Sinai. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, wiewohl sie sich zuletzt auf der Sinai Halbinsel konzentriert haben. Im Jahr 2020 gab es gemäß öffentlich zugänglicher Informationen ca. 234 terroristische Angriffe. Immer wieder, auch im Jahr 2021, finden sich Berichte über Zusammenstöße zwischen ägyptischer Armee und Terroristen v.a. am Nord-Sinai, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und sudanesischen Grenze ein Hotspot. Terroristische Anschläge und Militäroperationen führen (auch) zu zivilen Opfern. Ziele der terroristischen Angriffe sind die Sicherheitskräfte, aber auch diplomatische Vertretungen, Touristenorte, Transportknotenpunkte, Märkte und Einkaufszentren, westliche Unternehmen, Restaurants und lokale Regierungseinrichtungen. Die Behörden sind aktiv in der Terrorismusbekämpfung, die AntiTerrorgesetzgebung ist streng und bedeutet Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte. Erfolge werden erzielt. Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 750 Waffenverstecke ausgehoben und 150 Terroristen getötet (STDOK 17.3.2022).

Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vgl. AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise

(Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung),

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/

aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022

  • BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022):

Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit Kriminalität,

https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022

  • FD - France diplomatique [Frankreich] (2.8.2022): Egypte - Sécurité,

https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/

egypte/#securite, Zugriff 26.8.2022

  • STDOK – Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenweswen und Asyl (17.3.2022):

Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

5. Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 12.4.2022). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet (AA 26.1.2022).

Der Aufbau der Justiz und die Grundzüge der Verfahren folgen formell und materiell weitgehend europäischen (v.a. französischen) Mustern (Unabhängigkeit der Richter, Instanzenzüge etc). Islamische Einschläge existieren zwar (Sharia z.B. für muslimische Bürger relevant im Familien- und Erbrecht; Sharia in der Verfassung als Rechtsquelle festgelegt), sind aber für die Rechtsordnung insgesamt nicht bestimmend. Mit 4.6.2022 wurde auf Weisung des Präsidenten im Justizministerium ein Expertenkomitee zur Reform des Personenstandsrechts eingesetzt, welches die neuen Gesetzesvorlagen mit zivilgesellschaftlichen Organisationen diskutieren soll (ÖB 6.2022).

Staatsanwaltschaften und Gerichte verlängerten die Untersuchungshaft Tausender Inhaftierter, gegen die wegen fabrizierter Terrorismusanklagen ermittelt wurde, ohne ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Rechtmäßigkeit ihrer Haft anzufechten. Im Oktober 2021 erließ das Justizministerium eine Verordnung, wonach die Untersuchungshaft auch in Abwesenheit der Betroffenen und somit ohne ordnungsgemäße Verfahrensgarantien verlängert werden konnte (AI 29.3.2022).

Es existieren in Ägypten Straftatbestände, die, als solche oder in ihrer konkreten Anwendung, eine Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale darstellen. So werden die vage gefassten Straftatbestände der Antiterror-Gesetzgebung und der Straftatbestand der Verbreitung von Falschnachrichten regelmäßig gegen politische Opposition oder politisch aktive Zivilgesellschaft eingesetzt. Insgesamt ist die Einleitung von Strafverfahren, die aufgrund vager Strafvorschriften regelmäßig möglich ist und lange Untersuchungen, Inhaftierung, Reisesperren oder Kontensperrung nach sich ziehen kann, häufiger zu beobachten gegen Personen, deren politische Meinung im Konflikt mit staatlichen Stellen steht, sowie gegen deren Umfeld und Verwandte. Der Blasphemieparagraph findet überproportional auf Christen und Atheisten Anwendung, der Unzuchtparagraph nahezu ausschließlich auf homosexuelle Männer (AA 26.1.2022).

Gesetzlich ist das Recht auf ein faires Verfahren vorgesehen, aber die Justiz kann dieses Recht oft nicht gewährleisten. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für die Finanzierung des Rechtsbeistands, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich (USDOS 12.4.2022).

Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen – oft nicht gewährleistet und wird u.a. durch folgende Praktiken beeinträchtigt: Verhaftungen ohne Haftbefehl, exzessive Anwendung von Präventiv- und Untersuchungshaft, Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall. Auffallend sind die teils unverhältnismäßigen Strafen, was nicht immer nur an den Rechtsnormen selbst, sondern oft auch an der Ermessensausübung durch die jeweiligen Richter liegt, sowie der Umstand, dass eine sehr dürftige Beweislage keineswegs einer Verurteilung entgegensteht (in dubio pro reo ist kein die Praxis bestimmendes Prinzip) (ÖB 6.2022).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und

abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in%C3%84gypten_

%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

  • AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten

Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022

  • ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff

1.8. 2022

  • USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights

Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.20226. Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium ist zuständig für die Durchsetzung der Gesetze und innere Sicherheit, ihm unterstehen die Polizei (Public Security Sector Police), die Zentralen Sicherheitkräfte (Central Security Force – CSF), der Nationale Sicherheitssektor (National Security Sector – NSS) sowie Zoll und Immigration. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Der NSS ist bei Bedrohungen der inneren Sicherheit zuständig sowie für die Bekämpfung des Terrorismus, gemeinsam mit anderen ägyptischen Sicherheitskräften. Zivile Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022).

Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten bei fehlender Transparenz oder Rechenschaftspflicht. Die reguläre Polizei ist formal von den Sicherheitsdiensten getrennt, in der Praxis beaufsichtigt der Staatssicherheitsdienst das Handeln der Polizei. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Terrorismusvorwürfe werden weit ausgelegt und regelmäßig zur Ahndung jeder Form von Kritik an Regierungshandeln eingesetzt. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022).

Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert, jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022), dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022).

Nicht zu unterschätzen ist die Rolle des Militärs auch im wirtschaftlichen Umfeld. Die traditionell starke Verflechtung des Militärs in sämtlichen ägyptischen Strukturen ist laut Schätzungen für bis zu 45% des BIP verantwortlich, auch wenn es dazu aus Gründen der Geheimhaltung keine offiziellen/verlässlichen Zahlen gibt (Präsident Al-Sisi spricht von knapp 2%). Das Militär ist in sämtlichen Infrastrukturbereichen ebenso tätig wie beispielsweise beim Abfüllen von Wasser oder der Produktion von Pasta und beim Import von Babymilchpulver (WKO 5.2022).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und

abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in%C3%84gypten_

%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

  • USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights

Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022

  • WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022):

Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2022

8. Korruption

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht konsequent um, und Beamte üben manchmal ungestraft korrupte Praktiken aus (USDOS 12.4.2022).

Korruption ist auf allen Ebenen der Regierung weit verbreitet. Offizielle Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung korrupter Aktivitäten sind nach wie vor schwach und ineffektiv. Die Administrative Control Authority (ACA), die für die meisten Antikorruptionsinitiativen zuständige Stelle, untersteht Al-Sisi. Der ACA fehlt es an Glaubwürdigkeit, Transparenz und Unparteilichkeit, und es ist ihr nicht gestattet, die wirtschaftlichen Aktivitäten des Militärs zu überwachen. Daher wird angenommen, dass die ACA ein Instrument für Sisi ist, um die Bürokratie zu kontrollieren, wichtige Patronagenetzwerke zu verwalten und der Propaganda des Regimes zu dienen (FH 28.2.2022).

Laut Corruption Perceptions Index 2021 befindet sich Ägypten auf Platz 117 von 180 Ländern; das Land befindet sich damit am selben Platz wie im Vorjahr (TI 2022).

Quellen:

  • FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt,

https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022

  • TI - Transparency International (2022): Corruption Perceptions Index 2021,

https://www.transparency.org/en/cpi/2021, Zugriff 23.8.2022

  • USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights

Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022

11. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – 2021 in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 26.1.2022).

Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 26.1.2022).

Die im September 2021 veröffentlichte nationale Menschenrechtsstrategie präsentiert Ägypten als Vorreiter in der Region. Dies spiegelt sich allerdings bisher in der Umsetzung des Schutzes von Menschenrechten nicht wieder. Während im Bereich Frauen- und Kinderrechte gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, werden politische und zivile Rechte fast ausschließlich durch die Verfassung geschützt. Konkrete Gesetze zum Schutz von politischen Rechten fehlen. Die Umsetzung des Schutzes ist folglich mangelhaft. Auch die Menschenrechtsstrategie sieht Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vornehmlich bei der Zivilbevölkerung. Politisch motivierte Strafverfolgung und Einschränkung von Rechten seitens des Regimes und insbesondere der Sicherheitsdienste werden nicht thematisiert (AA 26.1.2022).

Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über:

rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation,

Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und

abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in%C3%84gypten_

%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

  • AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten

Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html,

Zugriff 1.8.2022

  • USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights

Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022

19. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 12.4.2022).

Die Behörden verlangen sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen. Dies soll den Beitritt zu terroristischen Gruppen erschweren und die Flucht von Kriminellen verhindern (USDOS 12.4.2022).

Die Regierung verhängt Reiseverbote für manche Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb des Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 12.4.2022).

Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 26.1.2022).

Die Regierung versucht, den Zugang zum Nordsinai einzuschränken (USDOS 12.4.2022). Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vgl. DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und

abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in%C3%84gypten_

%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

  • DEB - Deutsche Botschaft Kairo [Deutschland] (3.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil und Handelssachen,

https://kairo.diplo.de/blob/1504098/ed993d3218a2f43cdbae47f47c9650da/merkblatt rechtsverfolgung-in-aegypten-data.pdf, Zugriff 25.8.2022

  • DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.6.2019): DFAT Country

Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information report-egypt.pdf, Zugriff 25.8.2022

  • USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights

Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022

21. Grundversorgung und Wirtschaft

Durch die Leistungen der Vorjahre kam Ägypten recht gut durch die Covid-19 Krise. Zwar wurde das gesteckte Ziel eines jährlichen 6 %-igen Wachstums in den COVID-Jahren nicht erreicht, aber mit einem BIP Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 gab es trotz der herausfordernden Situation ein stabiles Wachstum. Um gut durch die COVID-19 Pandemie zu kommen, war ein Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über EGP 100 Mrd. (ca. EUR 6 Mrd.) geschnürt worden. Das Jahr 2022 bringt der ägyptischen Wirtschaft aber große Herausforderungen und eine strukturelle Wirtschaftskrise (WKO 5.2022).

Ob man auch 2022 mit den üblichen Stützen die Wirtschaft wieder ankurbeln kann, ist aber noch fraglich. Bisher war der Tourismus ein Hauptfaktor. Nach COVID-19 hatte sich Ägypten schnell wieder für Touristen geöffnet. Ob man die ausbleibenden Ankünfte aus der Ukraine und Russland schnell ersetzen kann, bleibt fraglich. Zuletzt sorgten auch die staatlichen Megaprojekte (nicht weniger als 34 neue Städte und Stadtteile) für gut gefüllte Auftragsbücher. Mittels internem Schreiben an die jeweiligen Fachminister hat der ägyptische Ministerpräsident im März 2022 einen Stopp für sämtliche Neuprojekte mit Devisenbezug verordnet. Nur die wichtigsten Projekte sollen durchgeführt werden. Um die derzeitige Krise wieder meistern zu können, ist Ägypten auf Investitionen und Hilfsprogramme angewiesen. Zusagen finanzieller Unterstützung gab es sehr schnell u.a. aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und aus Katar. Daneben ist Ägypten wieder im Gespräch mit dem IWF. Derzeit ist noch unklar, ob Ägypten wieder um finanzielle Unterstützung, oder nur technische Unterstützung für Reformprogramme ansuchen wird (WKO 5.2022).

Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022).

Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022).

Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022).

Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022).

Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022).

Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 5.2022).

Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017/2018 (5,4%) und 2018/19 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,6. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022).

Um dem Anstieg der Lebenshaltungskosten Einhalt zu gebieten, deckelte Premierminister Mustafa Madbuli den Brotpreis im März 2022. Ein 90-Gramm-Fladen darf nun nirgendwo mehr als ein Ägyptisches Pfund, also ca. 0,05 Euro kosten. Dies ist der Preis, für die rund 63 Millionen Bezugsberechtigte in rund 30.000 Bäckereien subventioniertes Brot beziehen können. Ab sofort gilt er auch für die 5000 Bäckereien, die nicht subventioniertes Brot verkaufen. Für die Zukunft kündigte die Regierung an, die Wirtschaft mit 130 Millionen Ägyptischen Pfund (ca. 6,4 Mio. Euro) zu stützen. Sie wolle damit gegen die wachsende Armut, das Schrumpfen der Privatwirtschaft und die wachsende Arbeitslosigkeit im Land vorgehen, die sich bereits vor der Corona-Pandemie abzeichneten. In Ägypten leben rund 30 Millionen Menschen in Armut [ca. ein Drittel der Bevölkerung], 70 % der Bevölkerung ist auf Staatshilfen angewiesen (DW 27.3.2022).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und

abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in%C3%84gypten_

%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

  • DW - Deutsche Welle (27.3.2022): Ägypten: Regierung ringt um Ernährungssicherheit,

https://www.dw.com/de/%C3%A4gypten-regierung-ringt-um-ern%C3%A4hrungssicherheit/a 61273354, Zugriff 25.8.2022

  • WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022):

Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegypten wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.202

22. Medizinische Versorgung

Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau nicht europäischen Standards entspricht (MSZ 17.6.2022). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.6.2022).

Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022).

Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022).

Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten. Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Die Zahl der im System registrierten Personen hat bis August 2022 mehr als 4,5 Millionen Begünstigte [Anm.: bei einer Bevölkerung von insgesamt ca. 100 Millionen] erreicht. In den Gouvernoraten Port Said, Ismailia und Luxor wurden fast 13 Millionen medizinische Leistungen erbracht und über 196.000 Operationen in 21 Krankenhäusern und 134 Gesundheitsstationen in diesen drei Gouvernoraten durchgeführt (EI 9.8.2022).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise

(Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung),

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/

aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022

  • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und

abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in%C3%84gypten_

%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

  • EI - Egypt Independent (9.8.2022): Madbouli follows up on UHI system’s application,

https://egyptindependent.com/madbouli-follows-up-on-uhi-systems-application/, Zugirff

25.8. 2022

  • Khalifa et al (1.11.2021): Purchasing health services under the Egypt's new Universal Health

Insurance law: What are the implications for universal health coverage?,

https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/hpm.3354, Zugirff 25.8.2022

  • MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium [Polen] (17.6.2022): Informacje

dla podróżujących – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 25.8.202223. Rückkehr

Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022).

In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022).

IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und

abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in%C3%84gypten_

%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

  • IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and

Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff

25.8. 2022

1.3. Zur aktuell vorliegenden Covid-19 Pandemie:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses).

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei etwa 80% der Betroffenen leicht bzw. symptomlos und bei ca. 20% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Sehr schwere oder tödliche Krankheitsverläufe treten am häufigsten bei Risikogruppen auf, zum Beispiel bei älteren Personen und Personen mit medizinischen Problemen oder Vorerkrankungen wie Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses).

Die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung listet die medizinischen Gründe (Indikationen) für die Zugehörigkeit einer Person zur COVID-19-Risikogruppe. Auf Grundlage dieser Indikationen darf eine Ärztin/ein Arzt ein COVID-19-Risiko-Attest ausstellen.

Die medizinischen Hauptindikationen sind:

-fortgeschrittene chronische Lungenkrankheiten, welche eine dauerhafte, tägliche, duale Medikation benötigen

-chronische Herzerkrankungen mit Endorganschaden, die dauerhaft therapiebedürftig sind, wie ischämische Herzerkrankungen sowie Herzinsuffizienzen

-aktive Krebserkrankungen mit einer jeweils innerhalb der letzten sechs Monate erfolgten onkologischen Pharmakotherapie (Chemotherapie, Biologika) und/oder einer erfolgten Strahlentherapie sowie metastasierende Krebserkrankungen auch ohne laufende Therapie

-Erkrankungen, die mit einer Immunsuppression behandelt werden müssen

-fortgeschrittene chronische Nierenerkrankungen

-chronische Lebererkrankungen mit Organumbau und dekompensierter Leberzirrhose ab Childs-Stadium B

-ausgeprägte Adipositas ab dem Adipositas Grad III mit einem BMI = 40

-Diabetes mellitus

-arterielle Hypertonie mit bestehenden Endorganschäden, insbesondere chronische Herz- oder Niereninsuffizienz, oder nicht kontrollierbarer Blutdruckeinstellung.

Diese medizinischen Hauptindikationen werden in der Verordnung weiter unterteilt und genau beschrieben (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ--Risikogruppen.html).

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten.

Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen gründen sich primär auf die Angaben des Beschwerdeführers in der von ihm im Verfahren eingebrachten schriftlichen Stellungnahme, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom 20.08.2019, GZ: LVwG 26.16-116/2019-13, und auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszüge aus dem Melderegister, dem zentralen Fremdenregister und aus dem Sozialversicherungssystem.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht gesund und arbeitsfähig wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden nicht vorgebracht.

Mangels Vorlage von Unterlagen, die einen hinreichenden Grad an Integration aufzeigen würden, konnte eine maßgebliche und tiefgreifende Integration nicht festgestellt werden. Hinreichende Deutschkenntnisse konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen und aus dem Besuch eines Vorstudienlehrgangs an der XXXX Universität und dem Besuch der HTL XXXX leitet sich noch keine maßgebliche Integration ab, zumal er beim Vorstudienlehrgang die erforderliche Anwesenheit deutlich unterschritt und keine Ergänzungsprüfung ablegte. Die kurzzeitige Tätigkeit als Arbeiter in einem Restaurant und seine Angaben in der schriftlichen Stellungnahme zeigen ebenfalls nicht auf, dass er maßgebliche Integrationsschritte in Österreich gesetzt hätte und am sozialen und kulturellen Leben in Österreich teilnimmt.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Die Feststellung, dass er seiner Mitwirkungspflicht im Beschwerdeverfahren nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus seinem unentschuldigten Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung am 17.10.2022.

2.3. Zum Herkunftsstaat und zur Covid 19 Pandemie:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation für Ägypten vom 29.08.2022 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Diese Länderinformationen stützen sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Trotz der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine entscheidungswesentlichen Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen.

Die Feststellungen zur Covid 19 Pandemie ergeben sich aus den zitierten Quellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 AsylG 2005 (gemeint offenbar: einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die es nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 war nicht zu erteilen. Zu prüfen ist daher, ob die vom Bundesamt erlassene Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen (vgl. ua. EGMR 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003, Benhebba gegen Frankreich; EGMR 17.01.2006, Aoulmi gegen Frankreich).

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).

Der Beschwerdeführer war ursprünglich auf Grundlage einer ausgestellten Aufenthaltsbewilligung – Studierender im Zeitraum von 01.08.2017 bis 31.07.2018 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Er verfügte jedoch nie über einen unbefristeten Aufenthaltstitel und war es für ihn vorhersehbar, dass die Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen, eintritt, wenn die zeitliche Dauer des Aufenthaltstitels abläuft bzw. er die Voraussetzungen, welche zur Erteilung des Aufenthaltstitels führten, nicht mehr erfüllt. Eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende dient der befristeten Niederlassung zu Studienzwecken und nicht der dauerhaften Niederlassung im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt und sein Lebensunterhalt wird von seinem Vater finanziert. Das Familienleben zwischen dem volljährigen und erwerbsfähigen Beschwerdeführer und seiner Eltern ist nicht über die normalen gefühlmäßigen Bande zwischen Eltern und (volljährigen) Kindern hinausgehend. Eine besondere Abhängigkeit und Beziehungsintensität ist nicht erkennbar und konnte aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens des Beschwerdeführers von der Verhandlung auch nicht festgestellt werden. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Eltern und Verwandten durften überdies allein aufgrund eines befristeten Aufenthaltstitels für Studierende nicht darauf vertrauen, dass er dauerhaft in Österreich verbleiben kann.

Der Beschwerdeführer verfügte nie über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und es war klar, dass sein Aufenthalt in Österreich nur ein vorübergehender ist und sein Aufenthalt in Österreich beendet wird, wenn die Voraussetzungen zur Verlängerung des zeitlich befristeten Aufenthaltstitels nicht mehr gegeben sind. Auch wenn man vom Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK ausgehen würde, ist dieses aufgrund der dargelegten Erwägungen als nicht schützenswert zu qualifizieren. Zudem kann der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat den Kontakt zu seinen Eltern im Wege moderner Kommunikationsmittel und in regelmäßigen Abständen durch gegenseitige Besuche aufrechterhalten.

Im Wintersemester 2017/2018 und im Sommersemester 2018 besuchte der Beschwerdeführer den Vorstudienlehrgang der XXXX Universität als außerordentlicher Studierender. Die damals geforderte Anwesenheit von 80% unterschritt er aber mit 65% deutlich und im Sommersemester war er überhaupt nicht anwesend. Außerdem legte er keine Ergänzungsprüfung ab.

Auch die von der HTL XXXX vorgeschriebenen Prüfungen, die eigentlich bis zum 20.10.2018 zu absolvieren waren, hat er nur teilweise erfolgreich absolviert. Erst mit Email vom 28.01.2019 bestätigte die HTL XXXX , dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Prüfungen abgelegt hat. Zulasten des Beschwerdeführers fällt deshalb aus, dass er sein Studium nicht ernsthaft betrieben hat.

Da er den notwendigen Studienerfolg, welcher für sein Aufenthaltsrecht essentiell war, nicht erbrachte, erfolgte – eine für ihn vorhersehbare – Abweisung des Antrages auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zum Zweck Schüler. Weiters kam der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht nach, sondern verblieb rechtswidrig im Bundesgebiet. Seitdem gründet sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers jedenfalls auf einer beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung.

Abgesehen davon liegen keine Umstände vor, die eine Integration von maßgeblicher Intensität begründen könnten. Der Beschwerdeführer studierte zwar in Österreich und war von 16.02.2018 bis 11.07.2018 als Arbeiter tätig, jedoch war er nur kurzzeitig erwerbstätig und konnte keinen ausreichenden Studienerfolg nachweisen und widmete sich nicht ernsthaft seinem Studium. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus die Zeit seines Aufenthaltes in Österreich zur Integration nutzte, ist nicht ersichtlich. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in tiefgreifendem Maße am gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Leben in Österreich teilgenommen und maßgebliche Deutschkenntnisse erworben hat.

Gleichzeitig bestehen anhaltende sprachliche und kulturelle Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er aufgewachsen ist, eine Schule mit Matura abgeschlossen und eine Universität besucht hat.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt weder eine Stärkung seiner persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.01.1999, Zahl 98/18/0424). Von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, ist es als selbstverständlich anzunehmen, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Der Beschwerdeführer unterließ es jedoch nach dem Wegfall der Voraussetzungen für einen legalen Aufenthalt das Bundesgebiet zu verlassen und verharrte rechtswidrig im Bundesgebiet. Die Verfahrensdauer beim Bundesverwaltungsgericht ging wegen der hohen Arbeitsbelastung auf erhebliche Verzögerungen zurück, die dem Beschwerdeführer nicht anzulasten sind. Nichtsdestotrotz war der Beschwerdeführer während des Verfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers ist eine Verwaltungsübertretung iSd § 120 Abs 1a FPG mit hohem sozialem Unwert.

Dem bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Dazu zählt das öffentliche Interesse daran, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die - wie der Beschwerdeführer - ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.3. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Rechtslage

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung nach Ägypten unzulässig wäre.

Ganz allgemein besteht in Ägypten trotz der hohen Gefahr vor terroristischen Anschlägen und der weiteren Verschlechterung der Menschenrechtslage bei bereits Besorgnis erregendem Niveau im Zeitraum 2019/2020 in fast allen Bereichen, derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Exzeptionelle Umstände, die gegen eine Rückkehr sprechen würden, liegen nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Er ist volljährig und arbeitsfähig. In Ägypten schloss er eine Schulausbildung ab und studierte drei Jahre lang Informatik. Damit ist er in der Lage, in Ägypten einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und seinen Lebensunterhalt selbständig zu sichern.

Ferner existiert in Ägypten ein in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält, und Subventionen dienen zur Absicherung der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer ist durch die Abschiebung nach Ägypten somit nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Ägypten besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in seinem Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Des Weiteren steht die Covid 19 Pandemie einer Rückkehr nicht entgegen. Dass der Beschwerdeführer derzeit an einer schwerwiegenden COVID-19-Infektion leidet oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Bei volljährigen, gesunden Männern ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 überwiegend symptomlos oder mit nur geringen Symptomen.

Die konkrete Situation des Beschwerdeführers spricht nicht für eine reale Gefahr einer Verletzung nach Art. 2, 3 EMRK. Selbst bei einer Infektion ist nämlich aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Situation davon auszugehen, dass er diese relativ komplikationslos überstehen wird. Auch wenn einzelne Personen zwar schwer erkranken oder sogar versterben können, besteht nach den derzeit verfügbaren Informationen jedoch jedenfalls keine „reale“ Gefahr hierfür. Außerdem ist in Kairo eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet, wobei sich die Versorgung außerhalb Kairos in den letzten Jahren deutlich verbessert hat.

Es liegen daher auch im Hinblick auf die bloße Möglichkeit einer COVID-19-Erkrankung nicht solche exzeptionellen Umstände vor, die bei Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK garantierten Rechte darstellten (vgl. etwa VwGH, 05.08.2020, Ra 2020/14/0199-8).

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.

3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörigen bzw. der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. Daher setzte das Bundesamt zu Recht die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest.

Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise wendet und war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 55 FPG abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.