Bundesverwaltungsgericht W227 2258227-1

W227 2258227-1Tribunale amministrativo federale10 nov 2022

Regest

Aktenabschrift Akteneinsicht allgemeine Schulpflicht Ermessensübung Externistenprüfung Gleichwertigkeit häuslicher Unterricht öffentliche Schule Unterrichtserfolg Untersagung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W227 2258227-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W227.2258227.1.00

Spruch

W227 2258227-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführer XXXX , Erziehungsberechtigte des am XXXX geborenen Drittbeschwerdeführers XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 28. Juli 2022, Zl. Präs/3a-103-2/315-2022, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Im Schuljahr 2021/2022 nahm der schulpflichtige Drittbeschwerdeführer an häuslichem Unterricht teil.

2. Mit Schreiben vom 14. April 2022 teilten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass der Drittbeschwerdeführer und seine Schwester, XXXX , nicht zu den vorgesehenen Externistenprüfungen antreten und stattdessen an dem Forschungsprojekt XXXX teilnehmen würden. Diesem Schreiben angefügt waren ein „Zertifikat“, wonach der Drittbeschwerdeführer ein „verbriefter Teilnehmer“ des genannten Forschungsprojekts sei sowie eine schriftliche Einverständniserklärung des Drittbeschwerdeführers, dass er an der voraussichtlich zehn Jahre dauernden Studie XXXX teilnehme.

3. Am 20. Juli 2022 übermittelte der Leiter der Schule XXXX das Externistenprüfungszeugnis des Drittbeschwerdeführers an die belangte Behörde. Aus diesem geht hervor, dass der Drittbeschwerdeführer zum Aufstieg in die 2. Schulstufe berechtigt sei.

4. Die Schwester des Drittbeschwerdeführers, XXXX , nahm im Schuljahr 2021/2022 an häuslichem Unterricht teil, ist jedoch nicht zur Externistenprüfung angetreten.

5. Am 8. Juli 2022 (Datum des Einlangens) zeigten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer die Teilnahme des Drittbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/2023 (erneut) an.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz (SchPflG) den angezeigten häuslichen Unterricht (Spruchpunkt 1.) und erkannte die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ab (Spruchpunkt 2.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

Die Schwester des Drittbeschwerdeführers sei zu ihrer angesetzten Externistenprüfung nicht angetreten, weshalb die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sei.

Aufgrund der nicht vorhandenen Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts sei evident, dass das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen bzw. mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule deutlich überwiege.

7. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde, in der sie im Wesentlichen vorbringen:

Der Drittbeschwerdeführer habe die Externistenprüfung erfolgreich absolviert und sei daher zum Aufstieg in die nächste Schulstufe berechtigt. Dass die Schwester des Drittbeschwerdeführers die Externistenprüfung nicht absolviert habe, sei kein nachvollziehbarer Beweis, dass die Voraussetzungen hinsichtlich des häuslichen Unterrichts des Drittbeschwerdeführers nicht gegeben seien. Es lasse sich weder auf der Internetseite der belangten Behörde noch sonst im Internet ein „unterfertigtes Schulpflichtgesetz mit Geltungsbereich“ finden.

Zudem beantragen die Beschwerdeführer die Zustellung einer kompletten Aktenabschrift.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Im Schuljahr 2021/2022 nahm der schulpflichtige Drittbeschwerdeführer an häuslichem Unterricht teil.

Am 8. Juli 2022 absolvierte der Drittbeschwerdeführer seine Externistenprüfung an der ihm von der belangten Behörde zugewiesenen Schule XXXX Am 8. Juli 2022 zeigten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer die Teilnahme des Drittbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/2023 (erneut) an.

Die Schwester des Drittbeschwerdeführers, XXXX , nahm im Schuljahr 2021/2022 an häuslichem Unterricht teil, ist jedoch nicht zur Externistenprüfung angetreten.

Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der angezeigte häusliche Unterricht jenem an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nicht gleichwertig ist.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, wobei zusätzlich auszuführen ist:

Die Feststellung, dass die Schwester des Drittbeschwerdeführers nicht zur Externistenprüfung angetreten ist, konnte in Anbetracht des Schreibens der Erst- und Zweitbeschwerdeführer vom 14. April 2022 und des Beschwerdevorbringens zweifelsfrei getroffen werden.

Dass der angezeigte häusliche Unterricht jenem an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nicht gleichwertig ist, ergibt sich insbesondere aus Folgendem:

In ihrem Schreiben vom 14. April 2022 lehnten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer zunächst die Teilnahme des Drittbeschwerdeführers an einer Externistenprüfung ab und gaben dessen Teilnahme an einem „Forschungsprojekt“ bekannt. Auch zeigt die diesem Schreiben beigelegte Erklärung des Drittbeschwerdeführers, wonach er an der (voraussichtlich) für zehn Jahre angesetzten „Studie“ teilnehme, dass ein Antritt zu künftigen Externistenprüfungen unwahrscheinlich ist. Denn Teilnahmevoraussetzung dieser „Studie“ ist unter anderem die Nichtablegung einer Externistenprüfung. So trat bereits die Schwester des Drittbeschwerdeführers im Schuljahr 2021/2022 nicht zur Externistenprüfung an. Überdies deutet das Beschwerdevorbringen, wonach kein „unterfertigtes Schulpflichtgesetz“ im Internet zu finden sei, auf eine ablehnende Haltung der Beschwerdeführer hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen des häuslichen Unterrichts hin.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)]

3.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 3 erster Satz SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die in Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist.

Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme an häuslichem Unterricht gemäß Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.

Gemäß § 11 Abs. 5 SchPflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

Findet das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.

3.1.2. Mit 1. Mai 2022 (Inkrafttretensdatum) erfuhr § 11 SchPflG durch die Änderungen im BGBl. I Nr. 232/2021 einige Neuerungen.

Grundsätzlich gleichgeblieben sind die (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit der Teilnahme an häuslichem Unterricht gegeben ist (ex ante Prüfung), und die Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges (ex post Prüfung). Für die Externistenprüfung wurde nun eine örtlich zuständige Kommission eingeführt. Die Regelung des Abs. 5 leg. cit. soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (siehe 1245 dBNR, XXVII. GP, S 3).

Weiters sieht § 11 Abs. 6 SchPflG nach wie vor die zwingende Anordnung („hat […] anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 nicht erbracht wird.

Folglich sind die wesentlichen Bestimmungen grundsätzlich inhaltsgleich geblieben, weshalb die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weiter herangezogen werden kann.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden“ beurkundet wurde (siehe dazu etwa VwGH 29.05.1995, 94/10/0187; 25.04.2001, 2000/10/0187; 27.03.2014, 2012/10/0154).

Für den Fall, dass kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wird, schreibt das Gesetz (vgl. § 11 Abs. 4 zweiter Satz SchPflG [nunmehr § 11 Abs. 6 erster Satz zweite Fallkonstellation SchPflG]) der Schulbehörde vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 SchPflG), zu erfüllen hat. Aus der Formulierung „hat zu“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, jeweils m.w.N.).

Der Besuch des häuslichen Unterrichts in einem Schuljahr, welches direkt auf jenes Schuljahr folgt, in welchem vor Schulschluss (nun: zwischen 1. Juni und Ende des Unterrichtsjahres) kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wurde, scheidet ex lege aus (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; ferner auch VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077).

Eine Überprüfung des Unterrichtserfolges durch andere Methoden als die der Durchführung einer Externistenprüfung an einer entsprechenden Schule ist nicht vorgesehen. Vom rechtzeitigen Nachweis des zureichenden Erfolges im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG kann nur dann gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden wurde (siehe wieder VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154).

Ist mit großer (nunmehr [lediglich]: überwiegender) Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der häusliche Unterricht dem an einer im § 5 SchPflG genannten Schule nicht gleichwertig ist, dann steht es im freien Ermessen der Schulbehörde, die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen (siehe VwGH 25.02.1971, 2062/70).

§ 11 Abs. 3 SchPflG räumt der Schulbehörde ein Ermessen ein, weshalb die Behörde eine darauf gestützte Entscheidung unter Offenlegung der für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit zu begründen hat, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (siehe VwGH 26.09.2019, Ra 2018/10/0201, m.w.N.).

3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

In ihrer Entscheidung legte die belangte Behörde zwar (lediglich) die Tatsache, dass die Schwester des Drittbeschwerdeführers nicht zur Externistenprüfung angetreten ist, als maßgebenden Umstand gegen die Gleichwertigkeit dar. Für das erkennende Gericht bringt jedoch auch die Bekanntgabe der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführer nehme an einem „Forschungsprojekt“ teil, dessen Teilnahmevoraussetzung es unter anderem ist, keine Externistenprüfungen zu machen, die ablehnende Haltung der Beschwerdeführer gegenüber der Externistenprüfung deutlich zum Ausdruck. Zudem geht das Gericht aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde davon aus, dass die Beschwerdeführer nicht gewillt sind, sich an die Bestimmungen des SchPflG und damit die rechtlichen Rahmenbedingungen des häuslichen Unterrichts zu halten. Folglich lehnen die Beschwerdeführer die ex post Prüfung des häuslichen Unterrichts ab.

In einer Zusammenschau dieser Tatsachen ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Drittbeschwerdeführer vor dem Ende des Unterrichtsjahres 2022/2023 den zureichenden Erfolg des Unterrichts und somit die erforderliche Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts nicht nachweisen wird können.

Damit folgerte die belangte Behörde – auch wenn sie die Umstände für ihre Ermessensübung im angefochtenen Bescheid nur verkürzt darlegte – zutreffend, dass die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vorliegt. Somit übte sie das ihr eingeräumte Ermessen (den schulpflichtigen Kindern in ihrem eigenen Interesse und dem der Allgemeinheit in einer objektiv überprüfbaren Form das nötige Elementarwissen zu vermitteln) im Rahmen des Gesetzes und untersagte die Teilnahme des Drittbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Ergebnis zu Recht.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.

Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung. Abgesehen davon stellten die Beschwerdeführer keinen Antrag auf aufschiebende Wirkung.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

Zum Antrag, eine komplette Aktenabschrift postalisch zur Verfügung zu stellen, ist auszuführen, dass § 17 AVG lediglich ein Recht auf Akteneinsicht normiert. Aus diesem Recht ist jedoch keine Pflicht der Behörde bzw. des Gerichts ableitbar, Akten oder Kopien davon zu übersenden (vgl. etwa VwGH 15.12.2011, 2011/10/0012, m.w.N.).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier mangels Gleichwertigkeit die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen ist, ergibt sich aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

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