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W198 2254990-1•Bundesverwaltungsgericht W198 2254990-1
W198 2254990-1Tribunale amministrativo federale10 nov 2022
Asylverfahren Aussetzung EuGH Familienverfahren Verwaltungsgerichtshof Vorabentscheidungsverfahren Vorfrage
W198 2254992-1/15ZW198 2254990-1/15ZW198 2254986-1/16ZW198 2254988-1/14Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX (BF1), 2. XXXX , geboren am XXXX (BF2), 3. mj. XXXX , geboren am XXXX (BF3), 4. mj. XXXX , geboren am XXXX (BF4), alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, BF3 und BF4 vertreten durch die Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, alle vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2022, Zl. XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4), nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 07.10.2022, beschlossen:
A)
Die Verfahren werden gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, vorgelegten Fragen ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die BF1 bis BF4, allesamt afghanische Staatsangehörige, stellten nach legaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.09.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Am selben Tag fand die Erstbefragung der BF1 bis BF3 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gaben die BF an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe hätten. Sie stellen den Antrag auf internationalen Schutz, weil der Ehemann der BF1 bzw. Vater der BF2 bis BF4 in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt habe und sie denselben Schutz wie der Ehemann/Vater beantragen.
Am 12.01.2022 wurden die BF1 bis BF3 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
Das BFA wies die Anträge der BF1 bis BF4 auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 03.03.2022 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Den BF1 bis BF4 wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte den BF1 bis BF4 gemäß § 8 Abs. 5 iVm Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 09.02.2023 (Spruchpunkt III.).
Gegen Spruchpunkt I. der genannten Bescheide vom 03.03.2022 richten sich die von den BF1 bis BF4 fristgerecht erhobenen Beschwerden.
Am 16.05.2022 wurden die Beschwerdeakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 07.10.2022 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die BF1 bis BF4 im Beisein ihrer Rechtsvertretung, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie ein Dolmetscher für die Sprachen Dari und Farsi teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF2 bis BF4 reisten gemeinsam mit ihrer leiblichen Mutter, der BF1, am 14.09.2021 legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die BF führen die im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige Afghanistans, Angehörige der Volksgruppen der Hazara und sie bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF ist Dari.
Die BF1 wurde in der Provinz Bamyan geboren und zog im Alter von zwei Jahren mit ihrer Familie in den Iran, wo sie in weiterer Folge bis zu ihrer Ausreise nach Europa gelebt hat. Sie hat im Iran sieben Jahre lang die Schule besucht. Im Jahr 1999 hat sie geheiratet. Nach ihrer Hochzeit hat sie sich um den Haushalt gekümmert und Teppiche geknüpft. Dem Ehegatten der BF1 bzw. Vater der BF2 bis BF4 wurde in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Die BF1 hat keine Angehörigen mehr in Afghanistan. Der Vater der BF1 ist bereits verstorben. Die Mutter der BF1 lebt im Iran. Die BF1 steht mit ihrer im Iran lebenden Mutter in regelmäßigem Kontakt. Die Geschwister der BF1 leben in England.
Die BF2 bis BF4 sind alle im Iran geboren und haben dort bis zu ihrer Ausreise gelebt.
Die BF1 bis BF4 wurden in Afghanistan nie persönlich bedroht oder verfolgt. Sie wurden in ihrem Herkunftsstaat niemals inhaftiert und hatten mit den Behörden ihres Herkunftsstaates weder auf Grund ihrer Rasse, Nationalität, ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Die BF1 bis BF4 waren nie politisch tätig und gehörten nie einer politischen Partei an.
Die BF1 bis BF4 waren in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten ausgesetzt.
Die BF1 hat seit ihrer Einreise in Österreich keine Lebensweise angenommen, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Bei der BF1 handelt es sich nicht um eine auf Eigen- und Selbstständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als „westlich“ bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie kümmert sich in Österreich überwiegend um den Haushalt und ihre Kinder, insbesondere um das jüngste. In ihrer Freizeit geht sie mit der Familie spazieren und – auch allein – einkaufen. Der wesentliche Unterschied zwischen ihrem Alltag in Afghanistan und ihrem Alltag in Österreich besteht darin, dass sie in Österreich auch ohne (männliche) Begleitung das Haus verlässt.
Die getroffenen Feststellungen zu den Personen ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen der BF. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen in Afghanistan und im Iran stützen sich auf die Angaben der BF im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde, sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari.
Die Feststellungen zu den Verwandten der BF sowie zum bestehenden Kontakt mit der Mutter der BF1 ergeben sich ebenfalls aus den Angaben der BF vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum Fluchtgrund der BF stützen sich auf die Angaben der BF im Verfahren vor dem BFA sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. In der Einvernahme vor dem BFA gab die BF1 zum Fluchtgrund an: „Mein Mann und mein Sohn leben hier. Das war der Grund warum wir hergekommen sind, wir wollten alle zusammen sein. [...] Zuerst kamen mein Mann und mein Sohn nach Österreich und dann wir.“ Nach eigenen Fluchtgründen befragt gab sie an: „Nein, ich habe keine eigenen Gründe. Das war der Hauptgrund. Es war schwer getrennt zu leben. Wir wollten alle zusammen sein.“ In der Beschwerde wurden erstmals und völlig neu Grundstücksstreitigkeiten in Afghanistan als Fluchtgrund vorgebracht. Es handelt sich hierbei um eine Steigerung des Vorbringens, zumal dieser Umstand im Verwaltungsverfahren mit keinem einzigen Wort erwähnt wurde, sodass dieses Vorbringen schon aus diesem Grund unglaubwürdig erscheint. Überdies ist festzuhalten, dass diese Grundstücksstreitigkeiten bereits mehr als drei Jahrzehnte zurückliegen, die BF1 keine eigenen Wahrnehmungen dazu hat und sie nur aufgrund von Erzählungen ihrer Eltern und Brüder davon weiß, da sich der Streit vor langer Zeit in Afghanistan zugetragen hat und die BF1 Afghanistan bereits im Alter von zwei Jahren verlassen hat. In der Beschwerde wurde von weitschichten Verwandten gesprochen, mit denen es diese Streitigkeiten gegeben habe; in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach die BF1 hingegen von Bekannten. Die BF1 gab an, dass es sich um einen Streit zwischen ihrer Familie und einem gewalttätigen Stamm gehandelt habe, sie konnte den Namen dieses Stammes jedoch nicht angeben. Befragt, warum sie dies nicht wisse, obwohl sie Gelegenheit gehabt hätte, ihre Mutter, mit der sie nach wir vor in regelmäßigem Kontakt steht, danach zu fragen, antwortete sie, dass sie ihre Mutter nicht nach Details gefragt habe, da sich jene diesen Fragen immer entzogen habe. Es erscheint jedoch unlogisch, wieso die BF1 dennoch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einige Details betreffend den Grundstücksstreit (erstmals) vorbringen konnte, wenn sie ihre Mutter ihren Angaben zufolge gar nicht nach Details gefragt habe.
Festzuhalten ist weiters, dass es in keiner Weise nachvollziehbar erscheint, wieso die BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund eines Grundstücksstreits, der mehr als drei Jahrzehnte zurückliegt, nach wie vor einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein sollten. Die BF1 konnte dazu auch keine konkreten Angaben tätigen. Auf die Frage, wie die im Zuge dieses Streits stattgefunden Bedrohungen ausgesehen hätten, blieb die BF1 vage und war sie nicht in der Lage die Bedrohungen zu konkretisieren.
Die BF1 bis BF4 konnten sohin in einer Gesamtschau eine Verfolgungsgefahr in Afghanistan aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten nicht glaubhaft machen.
Zur weiters vorgebrachten "Verwestlichung" – insbesondere der BF1 – ist Folgendes auszuführen:
Die BF1 vermochte im Rahmen der mündlichen Verhandlung weder überzeugend darzulegen, dass sie einen „westlichen Lebensstil“ führe, noch, dass sie eine diesbezügliche innere Einstellung habe und dass sich diese nachhaltig verfestigt hätte. Für die Annahme, dass die BF1 seit ihrer Einreise in Österreich eine „westliche“ Lebensführung und damit eine Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde, sind im gesamten Ermittlungsverfahren keine Gründe hervorgekommen, die derartiges vermuten ließen:
Die BF1 spricht überhaupt nicht Deutsch. Sie besucht keinen Deutschkurs und auch keine sonstigen Kurse in Österreich. Sie trägt ihren Angaben zufolge auf der Straße immer ein Kopftuch.
Auch aus den Ausführungen der BF1 zu ihren Lebensumständen in Österreich geht nicht hervor, dass sie eine Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. So gestaltet sich laut den Angaben der BF1 das Leben in Österreich derart, dass sie die meiste Zeit mit ihrem jüngsten Sohn und dem Haushalt verbringt. Sie brachte zwar vor, auch allein einkaufen zu gehen, gab aber an, dass sie, wenn sie im Geschäft etwas fragen wolle, immer ihren Mann oder ihren Sohn mitnehme, da sie sich allein nicht verständigen könne. Auch gab sie an, Behördenwege nicht allein absolvieren zu können, da sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Dieser Umstand lässt sich mit einem selbstbestimmten Leben nicht in Einklang bringen. Freizeitaktivitäten, abgesehen von Spaziergängen, wurden von der BF1 zunächst nicht behauptet. Erst im weiteren Verlauf gab sie an, dass sie schon einmal allein bei der Geburtstagsfeier einer österreichischen Freundin gewesen sei. Dieses Vorbingen wirkt jedoch nicht glaubwürdig, da die BF1 zunächst auf die Frage, ob sie außer Einkaufen auch sonst allein das Haus verlassen habe, angegeben hat: „Ich gehe sonst nirgendwo hin“. In weiterer Folge relativierte die BF1 das Vorbringen bezüglich der Geburtstagsfeier wieder dahingehend, dass sie von ihrem Mann zu der Feier hingebracht und auch abgeholt worden sei. Die BF1 verfügt weiters über kein eigenes Bankkonto. In der mündlichen Verhandlung entstand der Eindruck, dass sich die BF1 in Österreich in einem kleinen Umfeld bewegt und ergab sich durch ihre Ausführungen, dass sie nur einen relativ kleinen Bewegungsradius eines Alltagslebens wahrnimmt, obwohl sie hier nicht von gesellschaftlichen/sozialen Normen eingeschränkt ist.
Die BF1 führte aus, dass sie in Österreich als Krankenschwester arbeiten wolle. Dass die Umsetzung ihrer Berufsziele, gemessen an ihren gegenwärtigen deutschsprachlichen Fähigkeiten, jedoch nicht erfolgversprechend ist, ergibt sich daraus, dass die BF1 der deutschen Sprache überhaupt nicht mächtig ist. Ein grundsätzlich vorhandener Berufswunsch kann auch keineswegs als alleinig ausschlaggebendes Motiv für eine „westliche Orientierung“ angesehen werden, aus der eine Verfolgung im Heimatland abzuleiten wäre.
Die allgemeinen Angaben der BF1 stellen für sich genommen jedenfalls noch kein ausreichend tragfähiges Substrat für die Annahme eines „westlichen“ Gesellschaftsbildes und eines freibestimmten Lebens dar, das es der BF1 verunmöglichen würde, sich in das Gesellschaftsbild Afghanistans einzuordnen. Die BF1 gab zwar an, dass sie in Österreich das Haus allein verlassen und einkaufen könne und sie Freiheiten habe, die sie in Afghanistan nicht gehabt habe. Mit diesen Ausführungen ist es der BF1 jedoch nicht gelungen den Eindruck zu vermitteln, dass sie ein „westliches“ Gesellschaftsbild und ein freibestimmtes Leben angenommen hat.
Zusammenfassend kann somit im Falle der BF1 festgestellt werden, dass diese eine „westliche Orientierung“, der eine selbstbestimmte und -verantwortliche Lebensweise immanent ist, noch nicht verinnerlicht hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die nicht vorhandenen Deutschkenntnisse der BF1 zu verweisen und stellt sich dahingehend die Frage, wie der BF1, mit der eine Verständigung in der deutschen Sprache nicht möglich ist, ein selbstbestimmtes Leben in Österreich überhaupt möglich sein sollte. Die Kommunikationsfähigkeit in der Landessprache ist für einen freibestimmten Lebenswandel der BF1 und eine aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben im nunmehrigen Aufenthaltsstaat essentiell.
Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar.
§ 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).
Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286).
Mit Beschlüssen vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
„1. Ist die Kumulierung von Maßnahmen, die in einem Staat von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur gesetzt, gefördert oder geduldet werden und insbesondere darin bestehen, dass Frauen
die Teilhabe an politischen Ämtern und politischen Entscheidungsprozessen verwehrt wird,
keine rechtlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erhalten zu können,
allgemein der Gefahr von Zwangsverheiratungen ausgesetzt sind, obgleich solche vom faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur zwar verboten wurden, aber den Frauen gegen Zwangsverheiratungen kein effektiver Schutz gewährt wird und solche Eheschließungen zuweilen auch unter Beteiligung von faktisch mit Staatsgewalt ausgestatten Personen im Wissen, dass es sich um eine Zwangsverheiratung handelt, vorgenommen werden,
einer Erwerbstätigkeit nicht oder in eingeschränktem Ausmaß überwiegend nur zu Hause nachgehen dürfen,
der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird,
der Zugang zu Bildung - gänzlich oder in großem Ausmaß (etwa indem Mädchen lediglich eine Grundschulausbildung zugestanden wird) - verwehrt wird,
sich ohne Begleitung eines (in einem bestimmten Angehörigenverhältnis stehenden) Mannes nicht in der Öffentlichkeit, allenfalls im Fall der Überschreitung einer bestimmten Entfernung zum Wohnort, aufhalten oder bewegen dürfen,
ihren Körper in der Öffentlichkeit vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen haben,
keinen Sport ausüben dürfen,
im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter lit. a des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?
2. Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“
Im Beschwerdefall handelt es sich um ein Verfahren um die Zuerkennung von internationalem Schutz. Den BF1 bis BF4 wurde seitens des BFA der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrten die BF1 bis BF4 die Zuerkennung des Status der Asylberechtigen.
Bei der BF1 handelt sich um eine afghanische Staatsangehörige, somit um eine Person, die aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Staatsangehörigkeit und der zum Entscheidungszeitpunkt vorherrschenden Situation in ihrem Herkunftsstaat den vom Verwaltungsgerichtshof oben zitierten Maßnahmen zum Teil ausgesetzt sein könnte. Sie wäre mitunter in ihrem Herkunftsstaat von folgenden Maßnahmen betroffen, nämlich, dass:
ihr die Teilhabe an politischen Entscheidungsprozessen verwehrt wird,
ihr keine rechtlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erhalten zu können,
ihr der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird,
sie sich ohne Begleitung eines (in einem bestimmten Angehörigenverhältnis stehenden) Mannes nicht in der Öffentlichkeit, allenfalls im Fall der Überschreitung einer bestimmten Entfernung zum Wohnort, aufhalten oder bewegen darf,
sie ihren Körper in der Öffentlichkeit vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen hat.
Es stellt sich daher die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren als Hauptfrage konkret die Frage, ob die Kumulierung dieser Maßnahmen, die in Afghanistan von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur (Taliban) gesetzt, gefördert oder geduldet werden, im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen sind, dass die BF1 davon in ähnlicher wie der unter lit. a des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist.
Auch die zweite an den Gerichtshof der Europäischen Union gestellte Frage, nämlich ob es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend ist, dass die BF1 als Frau in Afghanistan allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich ist, ist gegenständlich maßgeblich. Die Beantwortung dieser Frage ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren insofern von besonderer Relevanz, als es sich bei der BF1 um eine Frau handelt, die in Afghanistan noch nie bedroht oder verfolgt wurde, niemals Probleme mit Behörden ihres Herkunftsstaates hatte, nie politisch tätig war oder sein möchte und bei der es sich nicht um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau handelt, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als „westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist und/oder ein entsprechendes Verhalten an den Tag legt.
Die BF1 hat auch sonst keine glaubhaften Fluchtgründe vorgebracht. Daher käme – mangels vorliegender „westlicher“ Orientierung – im konkreten Fall nur dann die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Betracht, würde der Gerichtshof der Europäischen Union die erste an ihn gestellte Frage bejahen. Weiters ist insbesondere angesichts der individuellen Situation der BF1 auch die Beantwortung der zweiten an den Gerichtshof der Europäischen Union gestellten Frage, inwiefern alleine das Geschlecht maßgeblich ist oder die Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist, für die Frage der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblich.
Aus den dargestellten Gründen kommt daher der Beantwortung der zitierten Vorlagefragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Beschwerdeverfahren wesentliche Bedeutung zu. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung vor.
Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren, bei denen es sich um ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 handelt, wurden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, sodass alle vier Beschwerdeverfahren ausgesetzt werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert.
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