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W192 2245817-1•Bundesverwaltungsgericht W192 2245817-1
W192 2245817-1Tribunale amministrativo federale10 nov 2022
Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung mangelnde Asylrelevanz Religion staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Volksgruppenzugehörigkeit Zwangsrekrutierung
W192 2245817-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2021, Zl. 1269577908/200998025, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2022, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.10.2020 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Hierbei gab er an, afghanischer Staatsangehöriger zu sein sowie der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte er an, dass sein Onkel väterlicherseits ein Chef der Taliban gewesen sei. Taliban hätten den Beschwerdeführer und andere Jugendliche aus dem Dorf mitgenommen. Sie seien etwa 3 Stunden bei den Taliban gewesen, die vom Islam und über Jihad gesprochen und sie zum Kämpfen aufgefordert hätten. Der Beschwerdeführer habe eine Waffe bekommen und sie seien fotografiert worden. Nach 3 Stunden hätten sie wieder in das Dorf zurückgedurft. Dort habe der Onkel mütterlicherseits den Beschwerdeführer geschlagen und ihm verboten, das Haus zu verlassen, weil ihn sonst die Taliban wieder holen würden. Danach habe dieser Onkel ihn aus dem Dorf zu einem Englischkurs nach Jalalabad geschickt, wo der Beschwerdeführer acht Monate geblieben sei. Dort sei es nach Beendigung des Englischkurses am Heimweg zu einer Entführung der „Cousine“ des Beschwerdeführers gekommen, wobei der Beschwerdeführer selbst fliehen habe können und danach wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei. Er habe dort gehört, dass „die entführte Cousine“ getötet worden sei. Der Beschwerdeführer sei etwa zweieinhalb Monate im Heimatdorf geblieben und es hätten die Taliban immer wieder verlangt, dass der Beschwerdeführer mit ihnen kämpfen solle. Sein Onkel mütterlicherseits habe dem nicht zugestimmt und sich in Gefahr begeben. Er habe den Beschwerdeführer dann aus Afghanistan in die Türkei geschickt. Der Beschwerdeführer habe sich dort etwa eineinhalb Jahre aufgehalten, sei dann über Griechenland und Mazedonien nach Serbien und Bosnien gereist, wo er sich insgesamt länger als ein Jahr aufgehalten habe und sei sodann illegal nach Österreich gereist. Er wolle in Österreich bleiben, weil sich hier sein Bruder befinde.
Durch das BFA wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Feststellung des Mindestalters des Beschwerdeführers eingeholt, durch welches bestätigt wurde, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig war, jedoch ein um mehr als zwei Jahre höheres Mindestalter als behauptet aufweist.
Anlässlich der am 05.07.2021 durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) wiederholte bzw. präzisierte der Beschwerdeführer seine Angaben betreffend seine Herkunft. Er habe vier Schwestern und vier Brüder und es würden im Herkunftsstaat seine Mutter, sein Onkel mütterlicherseits und seine beiden Schwestern leben. Der Vater des Beschwerdeführers sei in dessen früher Kindheit verstorben, in Österreich halte sich einer seiner Brüder auf. Zu seinen Brüdern gab weiter er an, dass der Älteste hier in Wien sei, die zwei anderen älteren Brüder seien verschollen. Der Zweitälteste sei gehbehindert und dieser sei bei der Mutter des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer versuche einmal monatlich mit seinem Onkel mütterlicherseits Kontakt zu halten.
Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat in seinem Geburtsort gelebt und sei dann von seinem Onkel mütterlicherseits gemeinsam mit einem Cousin nach Jalalabad geschickt worden, wo er sich etwa acht Monate lang aufgehalten habe. Dann sei er für drei Monate wieder in den Heimatort zurückgekehrt und danach in die Türkei geschickt worden.
Die Probleme des Beschwerdeführers hätten begonnen, als dieser etwa 14 oder 15 Jahre alt gewesen sei. Der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers sei ein Kommandant der Taliban gewesen. Die Unterkommandanten der Taliban hätten den Beschwerdeführer deshalb aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Der Beschwerdeführer sei mit anderen Burschen von Taliban in einem Pick-up zum Mitfahren aufgefordert worden, als er Tiere weiden habe lassen und mit den anderen Burschen Kricket gespielt habe. Sie seien zu einem Lager der Taliban gebracht worden, wo sie sich bis zu 3 Stunden aufgehalten hätten. Man habe Vorträge zur Förderung des Dschihad gehalten, die Namen der Jugendlichen aufgenommen und es seien Fotos hergestellt worden. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer dann in die Nähe des Hauses seiner Familie zurückgebracht und es sei der Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers sehr verärgert gewesen, nachdem dieser ihm erzählt habe, mit wem er unterwegs gewesen sei. Nach zwei oder drei Tagen hätten Kommandanten der Taliban diesem Onkel mütterlicherseits gesagt, dass sie den Beschwerdeführer mitnehmen wollten, damit er Unterricht bekomme. Der Onkel habe ihm nicht erlaubt, das Haus zu verlassen und den Taliban erzählt, dass der Beschwerdeführer außer Hauses sei. Eine Woche später seien dieselben Personen neuerlich gekommen und es habe die Mutter des Beschwerdeführers diesen im Badezimmer versteckt. Danach sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Cousin von seinem Onkel väterlicherseits nach Jalalabad geschickt worden, um einen Englischkurs zu besuchen. Nach etwa acht Monaten seien während des Heimwegs von diesem Kurs zwei bewaffnete Männer aus einem Pkw ausgestiegen, hätten den Cousin des Beschwerdeführers festgehalten und der Beschwerdeführer habe geschrien. Dann seien Geschäftsleute aus den Geschäften gekommen und die Männer seien schnell verschwunden, hätten aber den Cousin des Beschwerdeführers mitgenommen. Nach eineinhalb Stunden sei der Beschwerdeführer zu seinem Onkel ins Heimatdorf gefahren.
Nach etwa drei oder vier Tagen habe man dort die Leiche des Cousins gefunden, der durch einen Kopfschuss getötet worden sei, und die man in ein Regenwasserfass geworfen habe. Während der Bestattungszeremonien hätten die Taliban dem Onkel des Beschwerdeführers Beileid ausgesprochen.
Nach 2 bis 3 Wochen sei der Beschwerdeführer wieder mit Tieren auf der Weide gewesen und habe ein Fahrzeug der Taliban gesehen, worauf er schnell nach Hause gelaufen sei und es seiner Mutter erzählt habe. Die Mutter habe sich mit dem Onkel des Beschwerdeführers beraten. Der Beschwerdeführer sei noch etwa 2 bis 3 Monate nach der Tötung seines Cousins im Heimatdorf gewesen und der Onkel habe den Beschwerdeführer danach mit einem Schlepper außer Landes geschickt.
Der Beschwerdeführer legte Ausdrucke von Fotos vor, die nach seinen Angaben ihn selbst während des Aufenthalts im Camp der Taliban zeigen, wobei er auf einem Lichtbild eine Pistole und eine Handgranate in den Händen und auf einem anderen eine automatische Langwaffe in der rechten Hand halte. Vier weitere Ausdrucke von Fotos zeigen nach dessen Vorbringen den Beschwerdeführer mit seinem Cousin sowie den Cousin und dessen Leichnam während der Begräbniszeremonie. Der Beschwerdeführer habe die Fotos mit den Waffen von den Taliban, die diese auf die Mobiltelefone der Kinder gesendet hätten, wobei der Onkel des Beschwerdeführers diese an sich genommen habe.
Der Beschwerdeführer bezeichnete seinen Onkel väterlicherseits namentlich, führte aus, dass er vor etwa fünf oder sechs Jahren bei einer Bombardierung in der Region Tora-Bora getötet worden sein soll, sein Leichnam jedoch nie gefunden worden sei. Er sei diesem Onkel väterlicherseits niemals begegnet.
2. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Die Behörde beurteilte die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass nicht glaubhaft sei, dass der Onkel den Beschwerdeführer ohne Schulbildung in einen Sprachkurs in einer fremden Stadt geschickt habe. Weiters habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung mehrmals angegeben, er sei mit „seiner Cousine“ in Jalalabad gewesen. Auf dem als Beweis vorgelegten Foto eines vermeintlichen Toten könne nicht erkannt werden, ob es sich tatsächlich um den Cousin des Beschwerdeführers, der auf anderen Bildern zu sehen sei, handle. Der Beschwerdeführer habe den Vorfall emotionslos und ohne Gefühlserregung dargestellt.
3. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 05.08.2021 brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheids ein, worin er vorbrachte, dass die Behörde die als Beweismittel vorgelegten Fotos nicht angemessen gewürdigt hätte. Die in der Niederschrift der Erstbefragung angesprochene Aufenthalt in Jalalabad mit einer „Cousine“ stelle einen Protokollierungsfehler dar, wobei der Beschwerdeführer bereits bei der niederschriftlichen Einvernahme auf Fehler im Protokoll hingewiesen habe. Der Beschwerdeführer sei von Verfolgung aus politischen Gründen bedroht, da er aufgrund der früheren Tätigkeit seines Onkels väterlicherseits als Kommandant der Taliban von diesen verfolgt werde.
4. Am 19.10.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu beigezogen wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm nicht teil. Der Beschwerdeführer wurde vom erkennenden Gericht eingehend zu den Fluchtgründen und zur vorgebrachten Verfolgungsgefahr durch die Taliban befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen sunnitischen Glaubens. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2017. Der Beschwerdeführer stellte am 12.10.2020 nach illegaler Einreise den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan keine Schule besucht und kann in seiner Muttersprache lesen und ein wenig schreiben. Der Beschwerdeführer ist ledig.
Der Beschwerdeführer in Österreich subsidiär schutzberechtigt und zum Zeitpunkt dieser Entscheidung strafrechtlich unbescholten. Der älteste Bruder des Beschwerdeführers hält sich seit seiner im April 2009 erfolgten illegalen Einreise und der erfolgten Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.01.2012, Zl. C1 408601-2/2010/19E in Österreich auf.
1.2. Zu den geltend gemachten Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung (durch die Taliban) ausgesetzt noch hätte er dies im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten. Seine Verfolgungsbehauptungen sind nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet:) durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Paschtune), seiner Religion (sunnitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Tatsache, dass er sich nunmehr seit Oktober 2020 in Europa aufhält, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Er hat keine "westliche Lebenseinstellung" angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Betreffend die Lage in Afghanistan wird–wie folgt auszugsweise festgestellt:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 10.08.2022 -
Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020). 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha (NYT 26.5.2020), im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben (NYT 29.2.2020), wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen (DP 31.8.2021). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021). Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte (DW 31.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (NZZ 7.9.2021).
Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten (EASO 8.2020c; vgl. RFE/RL 27.4.2020). Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen "Werte" betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab (Ruttig 3.2021). Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (FA 23.8.2021).
Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.; vgl. BBC 15.4.2021). Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020), die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb (EASO 8.2020c; vgl. USIP 11.2019; BBC 15.4.2021). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018).
1.3.2. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 16.09.2021
Rekrutierungsstrategien Letzte Änderung: 11.06.2021
Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017).
Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgt: Sie läuft hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Layha, der Verhaltenskodex der Taliban enthält einige Bestimmungen über verschiedene Formen der Einladung sowie Bestimmungen, wie sich die Kader verhalten sollen, um Menschen zu gewinnen und Sympathien aufzubauen. Eines der Sonderkomitees der Quetta Schura (Anm.: militante afghanische Organisation der Taliban mit Basis in Quetta / Pakistan) ist für die Rekrutierung verantwortlich (LI 29.6.2017). UNAMA hat 235 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch die Taliban dokumentiert, um IEDs (Improvised Explosive Devices) zu platzieren, Sprengstoff zu transportieren, bei der Sammlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zu helfen und Selbstmordattentate zu verüben, wobei auch positive Schritte von der Taliban-Kommission für die Verhütung ziviler Opfer und Beschwerden unternommen wurden, um Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern zu untersuchen und korrigierend einzugreifen (UNAMA 2.2021a; vgl. UNAMA 7.2020).
In Gebieten, in denen regierungsfeindliche Gruppen Kontrolle ausüben, gibt es eine Vielzahl an Methoden, um Kämpfer zu rekrutieren, darunter auch solche, die auf Zwang basieren (DAI/CNRR 10.2016), wobei der Begriff Zwangsrekrutierung von Quellen unterschiedlich interpretiert und Informationen zur Rekrutierung unterschiedlich kategorisiert werden (LI 29.6.2017). Grundsätzlich haben die Taliban keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machen nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, sind jedoch nicht immer gewalttätig (EASO 6.2018). Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen (LI 29.6.2017).
Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen von, vielfach jungen, desillusionierten Männern. Ihre Motive sind der Wunsch nach Rache und Heldentum, gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen. Sie fühlen sich nicht zwingend den zentralen Werten der Taliban verpflichtet. Die meisten haben das Vertrauen in das Staatsbildungsprojekt verloren und glauben nicht länger, dass es möglich ist, ein sicheres und stabiles Afghanistan zu schaffen. Viele schließen sich den Aufständischen aus Angst oder Frustration über die Übergriffe auf die Zivilbevölkerung an. Armut, Hoffnungslosigkeit und fehlende Zukunftsperspektiven sind die wesentlichen Erklärungsgründe (LI 29.6.2017). Vor einigen Jahren waren Mittel wie Pamphlete, DVDs und Zeitschriften bis hin zu Radio, Telefon und web-basierter Verbreitung wichtige Instrumente des Propagandaapparats der Taliban. Während Internet und soziale Medien wie Twitter, Blogs und Facebook sich in den letzten Jahren zu sehr wichtigen Foren und Kanälen für die Verbreitung der Botschaft dieser Bewegung entwickelt haben, dienen sie auch als Instrument für die Anwerbung. Über die sozialen Medien können die Taliban mit Sympathisanten und potenziellen Rekruten Kontakt aufnehmen. Die Taliban haben verstanden, dass ohne soziale Medien kein Krieg gewonnen werden kann. Sie haben ein umfangreiches Kommunikations- und Mediennetzwerk für Propaganda und Rekrutierung aufgebaut. Zusätzlich unternehmen die Taliban persönlich und direkt Versuche, die Menschen von ihrer Ideologie und Weltanschauung zu überzeugen, damit sie die Bewegung unterstützen. Ein Gutteil dieser Aktivitäten läuft über religiöse Netzwerke (LI 29.6.2017).
Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden (DAI/CNRR 10.2016; vgl. EASO 6.2018), wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden (TST 22.8.2019). Andererseits wird berichtet, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert werden oder in denen die Taliban stark präsent sind, de facto unmöglich ist, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten. Die örtlichen Gemeinschaften haben sich der Lokalverwaltung durch die Taliban zu fügen. Oppositionelle sehen sich gezwungen, sich äußerst bedeckt zu halten oder das Gebiet zu verlassen. Die Gruppe der Stammesältesten ist gezielten Tötungen ausgesetzt. Landinfo vermutet, dass dies vor allem regierungsfreundliche Stammesälteste betrifft, die gegen die Taliban oder andere aufständische Gruppen sind. Es gibt Berichte von Übergriffen auf Stämme oder Gemeinschaften, die den Taliban Unterstützung und die Versorgung mit Kämpfern verweigert haben. Gleichzeitig sind die militärischen Einheiten der Taliban in den Gebieten, in welchen sie operieren, von der Unterstützung durch die Bevölkerung abhängig. Wenn es auch Stimmen gibt, die meinen, dass die Taliban im Gegensatz zu früher nunmehr vermehrt auf die Wünsche und Bedürfnisse der Gemeinschaften Rücksicht nehmen würden, wenn bei einem Angriff oder drohenden Angriff auf eine örtliche Gemeinschaft Kämpfer vor Ort mobilisiert werden müssen, mag es schwierig sein, sich zu entziehen (LI 29.6.2017).
Die erweiterte Familie kann angeblich auch eine Zahlung leisten, anstatt Rekruten zu stellen. Diese Praktiken implizieren, dass es die ärmsten Familien sind, die Kämpfer stellen, da sie keine Mittel haben, um sich freizukaufen. Es ist bekannt, dass - wenn Familienmitglieder in den Sicherheitskräften dienen - die Familie möglicherweise unter Druck steht, die betreffende Person zu einem Seitenwechsel zu bewegen. Der Grund dafür liegt in der Strategie der Taliban, Personen mit militärischem Hintergrund anzuwerben, die Waffen, Uniformen und Wissen über den Feind einbringen. Es kann aber auch Personen treffen, die über Know-how und Qualifikationen verfügen, welche die Taliban im Gefechtsfeld benötigen, etwa für die Reparatur von Waffen (LI 29.6.2017).
Die Taliban wenden, laut Berichten von NGOs und UN, Täuschung, Geldzusagen, falsche religiöse Zusammenhänge oder Zwang an, um Kinder zu Selbstmordattentaten zu bewegen (USDOS 30.3.2021; vgl. EASO 6.2018, DAI/CNRR 10.2016), teilweise werden die Kinder zur Ausbildung nach Pakistan gebracht (EASO 6.2018). Im Jahr 2020 gab es laut UNAMA insgesamt 196 Jungen, hauptsächlich im Norden und Nordosten des Landes, die sowohl von den Taliban als auch von den afghanischen Sicherheitskräften rekrutiert wurden. Es ist wichtig anzumerken, dass Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern in Afghanistan aufgrund der damit verbundenen Sensibilität und der Sorge um die Sicherheit der Kinder in hohem Maße unterrepräsentiert sind (UNAMA 2.2021a)
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, der Volksgruppen- und der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Angaben zu zweifeln.
Die Feststellungen zu seiner Herkunft ergeben sich ebenfalls aus seinen gleichbleibenden Angaben.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist, ist dem angefochtenen Bescheid des BFA zu entnehmen. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
Der Status des ältesten Bruders des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem an ihn ergangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofs.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Zur vorgebrachten Verfolgungsgefahr in Afghanistan:
Festzuhalten ist, dass die geltend gemachten Verfolgungsgründe nicht bewiesen worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Das erkennende Gericht hat nach ausführlicher Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass er keine glaubhafte Verfolgung im Sinne der GFK darlegen konnte. Dies aus folgenden Gründen:
Der Beschwerdeführer hat zwar im Verfahren vor der Behörde und in der Beschwerdeverfahren die angeblichen Urheber und den sachlichen Ausgangspunkt der behaupteten Verfolgungsgefahr in Grundzügen übereinstimmend vorgebracht, die mit seinem Vorbringen nicht im Einklang stehenden Fotografien als Beweismittel, seine widersprüchliche Art der Darstellung und die fehlende Plausibilität seiner Verfolgungsbehauptungen lassen jedoch erkennen, dass er die beschriebenen Ereignisse tatsächlich nicht selbst erlebt, sondern einen konstruierten tatsachenwidrigen Sachverhalt vorgetragen hat.
Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 23.01.2012, Zl. C1 408601-2/2010/19E, ergibt, dass nach einer im Verfahren über den Asylantrag des ältesten Bruders des Beschwerdeführers veranlassten Recherche im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Onkel väterlicherseits habe mit den Taliban gearbeitet, bestätigt wurde. Allerdings ist durch diese Recherchen nicht bestätigt worden, dass der älteste Bruder des Beschwerdeführers von diesem Onkel zu einem Training als Kämpfer gezwungen worden sei und es hätte keine der befragten Personen einen Konflikt des ältesten Bruders des Beschwerdeführers mit diesem Onkel väterlicherseits bestätigt, sondern diese Personen vielmehr angegeben, sie könnten sich nicht vorstellen, dass es innerhalb der Familie einen Konflikt geben.
Schon vor diesem Hintergrund ist es nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen Aktivitäten dieses Onkels väterlicherseits bei den Taliban nachhaltigen Anwerbeversuchen ausgesetzt sein sollte.
Weiters sind die Behauptungen des Beschwerdeführers über seine Fahrt zu einem Stützpunkt der Taliban und über eine dort sowie nach der Rückkehr erfolgte Herstellung von Fotografien des Beschwerdeführers mit Waffen schon angesichts des Inhaltes der Fotografien nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren auf einem Mobiltelefon gespeicherte Fotos vorgelegt, von denen nach seinen Angaben eines ihn selbst dabei zeigt, als er eine automatische Langwaffe mit der rechten Hand hält und das andere ihn selbst, als er in der rechten Hand eine Pistole und in der linken Hand eine Handgranate hält (Aktenseite 223, 225). Dabei ist die Identität des Beschwerdeführers nicht eindeutig erkennbar, es wird jedoch davon ausgegangen, dass es sich um Abbildungen des Beschwerdeführers handelt. Auf diesen wird der Beschwerdeführer jedoch in einem früheren jugendlichen Alter abgebildet, als auf den weiteren Fotos (Aktenseite 227).
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren weiters zwei Fotos vorgelegt, auf welchen er gemeinsam mit seinem Cousin abgebildet sei (Aktenseite 227). Nach seinem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung seien diese Fotos vor der Autofahrt zum Stützpunkt der Taliban aufgenommen worden (Verhandlungsschrift Seite 15) oder während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Jalalabad (Verhandlungsschrift Seite 16). Auf den beiden Fotos des Beschwerdeführers mit seinem Cousin (Aktenseite 227) ist der Beschwerdeführer identifizierbar und es ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Aufnahmen etwa im Alter von 15 Jahren befunden hat, was auch im Einklang mit seinem festgestellten Mindestalter und dem von ihm beschriebenen Zeitpunkt der Ausreise aus dem Herkunftsstaat etwa zweieinhalb Jahre vor der Stellung des vorliegenden Antrags auf internationalen Schutz in Österreich steht. Es ist somit plausibel, dass die Fotos während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Jalalabad hergestellt wurde, wie er in der verhandlung letztlich angegeben hat (Verhandlungsschrift Seite 16).
Auf Grund des ersichtlichen Altersunterschieds der abgebildeten Personen kann die Aufnahme der Fotografien des Beschwerdeführers mit dem angeblichen Cousin (Aktenseite 227) keinesfalls vor der Aufnahme des Beschwerdeführers mit den Waffen (Aktenseiten 223, 225) erfolgt sein, wie der Beschwerdeführer in der Verhandlung (Verhandlungsschrift Seite 15) zunächst angegeben hatte.
Nach den Behauptungen des Beschwerdeführers müsste die Autofahrt zum Stützpunkt der Taliban maximal etwa acht Monate vor dem Zeitpunkt der Herstellung der Fotos mit dem Cousin (Aktenseite 227) erfolgt seien. Aus dem Inhalt der Fotos des Beschwerdeführers mit den Waffen (Aktenseiten 223, 225) ist jedoch ersichtlich, dass diese den Beschwerdeführer in einem um mehrere Jahre jüngeren Alter von etwa 11 bis 12 Jahren zeigen. Diese Fotos müssen somit zumindest 2 bis 3 Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Herkunftsstaat aufgenommen worden sein und es kann ein derartiger behaupteter Anwerbeversuchen der Taliban durch eine Autofahrt in ihren Stützpunkt nicht wenige Wochen vor dem behaupteten Beginn des achtmonatigen Aufenthalts des Beschwerdeführers mit dem Cousin in Jalalabad erfolgt sein.
Es liegt daher auf der Hand, dass der Beschwerdeführer eine derartige Fahrt zu einem Stützpunkt der Taliban tatsächlich nicht selbst erlebt hat, sondern dass im vorliegenden Verfahren ein konstruierter Sachverhalt behauptet wurde, wobei der Beschwerdeführer versucht hat, diesen durch die dazu nicht geeigneten Fotos aus seiner früheren Jugend, die ihn im Kontakt mit Waffen zeigen, zu belegen.
Dies ist auch daraus ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht konkret und lebensnah darstellen konnte, aus welchen Gründen er (und weitere Jugendliche) in ein Fahrzeug von unbekannten Personen zugestiegen sein sollten, obwohl die Herkunftsregion des Beschwerdeführers notorisch eine äußerst schlechte Sicherheitslage aufweist. Es erscheint in hohem Grade unplausibel, dass der Beschwerdeführer und weitere Jugendliche zu einer Spazierfahrt in ein Auto mit unbekannten Personen einsteigen sollten, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, dass es in seiner Herkunftsregion üblicherweise keine Menschen gebe, die Jugendlichen einfach eine Vergnügungsfahrt mit einem Auto ohne irgendwelche Interessen ermöglichen.
Diese Beurteilung wird auch durch den Umstand bestätigt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, auch nur in oberflächlicher Weise die näheren Inhalte der angeblichen Kommunikation mit den Taliban während des behaupteten Aufenthalts auf deren Stützpunkt zu beschreiben und Inhalte aus angeblichen Vorträgen der Taliban über den Jihad darzustellen.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf den Fotos mit Waffen (Aktenseiten 223, 225) durchaus entspannt und interessiert wirkt, weist darauf hin, dass diese nicht in der vom Beschwerdeführer behaupteten Situation aufgenommen worden sind. Vielmehr lässt ihre inhaltliche Gestaltung sowie auch der bereits angesprochene Umstand, dass diese den Beschwerdeführer in einem wesentlich geringeren Alter zeigen, als den von ihm behaupteten zeitlichen Abläufen entsprechen würde, erkennen, dass die Fotos des Beschwerdeführers mit den Waffen in einem früheren Alter und in einer dem Beschwerdeführer vertrauten Umgebung aufgenommen worden sind und nunmehr im Verfahren als letztlich nicht tauglicher Beleg zur Stützung seiner Verfolgungsbehauptungen vorgelegt wurden.
Dies wird weiters dadurch bekräftigt, dass Beschwerdeführer über die Art und Weise, wie er in den Besitz der Fotos gekommen sei, nur widersprüchliche und unplausible Angaben gemacht hat. Während er gegenüber dem BFA bei seiner Einvernahme am 05.07.2021 vorbrachte: „Die Taliban haben die Fotos auf die Handys der Kinder gesendet und mein Onkel hat die Fotos von mir genommen“ (Aktenseite 216) gab er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an: „… die Fotos waren für mich auch interessant. Es gibt dort keine Handys und so“ (Verhandlungsschrift Seite 9); „Jemand hat diese Fotos auf dem Handy gehabt und mein Onkel hat diese Fotos dann auf sein Handy geschickt bekommen. … Sie haben die Fotos einem jungen Mann weitergeleitet und mein Onkel hat die Fotos dann von ihm bekommen.“ (Verhandlungsschrift Seite 11).
Der Beschwerdeführer hat somit gegenüber dem BFA behauptet, er habe selbst von seinem Mobiltelefon die Fotos an seinen Onkel mütterlicherseits weitergegeben, während er in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, dass dieser Onkel die Fotos von einer anderen Person erhalten habe. Auch dieser Widerspruch lässt erkennen, dass die vorgelegten Fotos nicht in der vom Beschwerdeführer behaupteten Situation aufgenommen worden sind, sondern auf eine andere nicht feststellbare Weise. Er wäre sonst in der Lage gewesen, im Verfahren über die Art des Zugangs gleichlautende Angaben zu tätigen.
Ein weiterer wesentlicher Widerspruch in der Darstellung der Verfolgungsbehauptungen ist auch hinsichtlich der Ereignisse nach der behaupteten Tötung des Cousins des Beschwerdeführers eingetreten. Gegenüber dem BFA behauptete der Beschwerdeführer, dass man die Leiche des Cousins in ein Regenwasserfass geworfen habe (Aktenseite 215), während er in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, dass man die Leiche in einen Bach geworfen habe (Verhandlungsschrift Seite 14).
Dem steht andererseits gegenüber, dass der Beschwerdeführer die angeblichen nach der Fahrt zum Stützpunkt der Taliban erfolgten Nachfragen der Taliban bei seinem Onkel mütterlicherseits und seiner Mutter und den angeblichen Aufenthalt in Jalalabad bis zur behaupteten Entführung des Cousins im Wesentlichen gleichlautend dargestellt hat und dass nach den Länderfeststellungen Fälle der Zwangsrekrutierung von Jugendlichen durch Taliban dokumentiert sind. Dennoch überwiegen im vorliegenden Fall die aufgezeigten Widersprüche und Unplausibilitäten in den Angaben des Beschwerdeführers.
Es ist davon auszugehen, dass dieser vor dem realen Hintergrund von Aktivitäten eines Onkels väterlicherseits bei den Taliban eine tatsachenwidrige Sachverhaltskonstruktion vorgebracht und sich dabei auch auf nicht mit den behaupteten Abläufen in Einklang stehende Fotos als vermeintliche Beweismittel gestützt hat.
Es wird zwar berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich nach seinen Angaben zum Zeitpunkt der behaupteten Ereignisse noch in einem jugendlichen Alter von etwa 15 Jahren befunden hat. Dennoch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle des tatsächlichen Erlebens von solchen Vorfällen in der Lage sein müsste, diese widerspruchsfrei und konkret zu beschreiben, zumal sich die Widersprüche und die Lücken in seiner Darstellung nicht auf bloß marginale Details der Verfolgungsbehauptungen beziehen. Unabhängig von jugendlichen Alter des Beschwerdeführers sind darüber hinaus die den Beschwerdeführer mit Waffen zeigenden Fotos nicht geeignet, seine Behauptungen zu belegen.
Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers sind somit nicht glaubhaft.
Auch im Lichte der aktuellen Ereignisse in Afghanistan und der Machtübernahme durch die Taliban ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wären. Er hat im Verfahren auch nicht vorgebracht, dass er im Herkunftsstaat politisch tätig gewesen sei oder jemals Probleme mit Behörden seines Herkunftsstaates gehabt habe.
2.2.2. Zu allfälligen weiteren Fluchtgründen:
Des Weiteren ist festzuhalten, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers alleine aus dem Umstand, dass er der Volksgruppe der Paschtunen angehört und sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekennt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Afghanistan kann trotz der nach wie vor bestehenden Spannungen unter den einzelnen Volksgruppen derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände als Angehöriger der Paschtunen sunnitischen Glaubens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aus ethnischen oder religiösen Gründen verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht dargelegt, warum er konkret aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Glaubensrichtung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte.
Auch dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Aufenthalts in Europa und einer möglichen "Verwestlichung" seines Lebensstils psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch kein konkretes Vorbringen erstattet. Dass jeder afghanische Staatsangehörige, der sich einige Zeit in Europa aufgehalten hat, im Falle einer Rückkehr alleine aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt wäre, ergibt sich auch aus der Berichtslage nicht.
2.2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur aktuellen Lage in Afghanistan beruhen auf den oben angeführten Quellen, deren Inhalt die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat die jüngste Fassung des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt, die teilweise herangezogene Vorversion wurde im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt.
Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
Zu Spruchteil A) I. Abweisung der Beschwerde:
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
3.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine individuelle und konkrete gegen ihn gerichtete Verfolgung iSd GFK betreffend die Gefahr, in Afghanistan Gewalt durch die Taliban ausgesetzt zu sein, glaubhaft zu machen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
3.3. Zudem hat es der Beschwerdeführer nicht unternommenen, eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung iSd GFK auf Grund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit glaubhaft zu machen.
Da eine Gruppenverfolgung – in Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit – von Paschtunen und Sunniten in Afghanistan nicht gegeben ist und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine individuelle Bedrohung dargetan hat, ist eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht ableiten.
3.4. Es ist dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun. Daher ist die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass einer (nicht asylrelevanten) Gefährdung des Beschwerdeführers in Bezug auf Afghanistan durch die Gewährung von subsidiärem Schutz durch die belangte Behörde hinreichend Rechnung getragen wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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